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{'item': 'G312 2227069-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlG312 2227069-1 SpruchG312 2227069-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.09.2019 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 33 AlVG 1977 ab 13.08.2019 die Notstandshilfe gebührt.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.09.2019 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 33, AlVG 1977 ab 13.08.2019 die Notstandshilfe gebührt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF am 18.01.2015 das Arbeitslosengeld für 273 Tage zuerkannt worden sei, der BF das Arbeitslosengeld vom 18.01.2015 bis 21.01.2015 (4 Tage), vom 07.11.2016 bis 01.08.2017 (268 Tage) und am 12.08.2019 (1 Tag) bezogen habe. Damit sei der Arbeitslosengeldbezug erschöpft und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
  3. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.09.
  4. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass er bereits mehrmals vorgebracht habe, dass er vom 07.11.2018 bis 01.08.2017 in der XXXX gewesen sei, daher stehe ihm die vollen 268 Tage Arbeitslosengeld zu.
  5. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.09.
  6. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass er bereits mehrmals vorgebracht habe, dass er vom 07.11.2018 bis 01.08.2017 in der römisch 40 gewesen sei, daher stehe ihm die vollen 268 Tage Arbeitslosengeld zu.
  7. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 28.11.2019, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
  8. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 28.11.2019, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF am 22.01.2015 in die Unternehmensstiftung XXXX eingetreten sei. Aufgrund von Krankenständen sei das Stiftungsarbeitslosengeld in der Zeit vom 23.04.2015 bis 22.07.2015, 17.10.2015 bis 18.10.2015 unterbrochen und am 09.11.2015 wegen eines langen Krankenstandes ruhend gemeldet. Während des laufenden Verfahren bei der PVA (Berufsunfähigkeitspension) sei dem BF ab 18.01.2015 das Arbeitslosengeld im Ausmaß von 269 Tage (als noch nicht verbrauchtes Arbeitslosengeld) angewiesen worden, davon habe er bis zum Wiedereintritt in die Stiftung am 02.08.2017 insgesamt 268 Tage bezogen. Zu diesem Zeitpunkt bestand für den BF die letzte Möglichkeit, wieder in die Stiftung einzusteigen, ansonsten hätte der BF bereits früher Notstandshilfe angewiesen bekommen. Es kam zu einer Verlängerung der Ausbildungsphase, geplant bis 30.06.2019 mit anschließender aktiven Arbeitsuche vom 01.07.2019 bis 29.09.
  9. Vom 06.03.2018 bis 26.08.2018 sei der BF wieder im Krankenstand gewesen, die Stiftung sei jedoch nicht unterbrochen worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF am 22.01.2015 in die Unternehmensstiftung römisch 40 eingetreten sei. Aufgrund von Krankenständen sei das Stiftungsarbeitslosengeld in der Zeit vom 23.04.2015 bis 22.07.2015, 17.10.2015 bis 18.10.2015 unterbrochen und am 09.11.2015 wegen eines langen Krankenstandes ruhend gemeldet. Während des laufenden Verfahren bei der PVA (Berufsunfähigkeitspension) sei dem BF ab 18.01.2015 das Arbeitslosengeld im Ausmaß von 269 Tage (als noch nicht verbrauchtes Arbeitslosengeld) angewiesen worden, davon habe er bis zum Wiedereintritt in die Stiftung am 02.08.2017 insgesamt 268 Tage bezogen. Zu diesem Zeitpunkt bestand für den BF die letzte Möglichkeit, wieder in die Stiftung einzusteigen, ansonsten hätte der BF bereits früher Notstandshilfe angewiesen bekommen. Es kam zu einer Verlängerung der Ausbildungsphase, geplant bis 30.06.2019 mit anschließender aktiven Arbeitsuche vom 01.07.2019 bis 29.09.
  10. Vom 06.03.2018 bis 26.08.2018 sei der BF wieder im Krankenstand gewesen, die Stiftung sei jedoch nicht unterbrochen worden. Am 29.07.2019 melde der BF die Anmeldung des Gewerbes "Organisation von Personenbetreuung" mit 10.07.2019, Zeitaufwand 10 Stunden pro Woche. Am 11.08.2019 habe der BF den Austritt aus dem Betreuungsverhältnis erklärt (Austrittsgrund Zeitablauf). Am 12.08.2019 beantragte der BF Arbeitslosengeld und legte die Exmatrikulationsbestätigung der Hochschule vor, Studiengang Wirtschaftsingenieur, Studium vom 01.03.2015 bis 31.08.2019, ohne Abschluss. Aufgrund dessen sei ein Tag an Arbeitslosengeld, Rest von den ursprünglich 273 Tage, dem BF angewiesen worden und im Anschluss Notstandshilfe zuerkannt worden.
  11. Mit Schriftsatz vom 13.12.2019 beantragte der BF die Vorlage an das BVwG.
  12. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 02.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (mehr als 6 Monate) bei der Firma XXXX endete am 31.12.2013, Urlaubsersatzleistungsanspruch vom 01.01.2014 bis 18.01.2014, ab 19.01.2014 bis 17.01.2015 befand sich der BF im Krankengeldbezug aufgrund eines längeren Krankenstandes.1.
  15. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (mehr als 6 Monate) bei der Firma römisch 40 endete am 31.12.2013, Urlaubsersatzleistungsanspruch vom 01.01.2014 bis 18.01.2014, ab 19.01.2014 bis 17.01.2015 befand sich der BF im Krankengeldbezug aufgrund eines längeren Krankenstandes. 1.
  16. Der BF absolvierte eine Lehre zum Elektromechaniker und Maschinenbauer mit LAP, sowie die HTL für Nachrichtentechnik XXXX. Er verfügt über EDV- und Englisch-Kenntnisse.1.
  17. Der BF absolvierte eine Lehre zum Elektromechaniker und Maschinenbauer mit LAP, sowie die HTL für Nachrichtentechnik römisch 40 . Er verfügt über EDV- und Englisch-Kenntnisse. 1.
  18. Der BF beantragte am 18.01.2015 Arbeitslosengeld, dies wurde ihm ab 18.01.2015 im Ausmaß von 273 Tagen in der Höhe von € 50,24 täglich zuerkannt. 1.
  19. Am 22.01.2015 stieg der BF in die XXXX ein, mit dem Ziel der Absolvierung des Studium Wirtschaftsingenieurwesen, Dauer bis 30.09.2017.1.
  20. Am 22.01.2015 stieg der BF in die römisch 40 ein, mit dem Ziel der Absolvierung des Studium Wirtschaftsingenieurwesen, Dauer bis 30.09.
  21. Ausbildungsplan: Berufsorientierung 22.1.2015 - 04.03.2015 Studium Wirtschaftsingenieurwesen 05.03.2015 bis 30.09.2017 Aktive Arbeitsuche 01.04.2017 bis 07.07.2017 Somit befand sich der BF vom 18.01.2015 bis 21.01.2015 im Bezug des Arbeitslosengeldes, mit Einstieg in die XXXX verblieben 269 Tage Restanspruch. Ab 22.01.2015 bezog der BF Stiftungsarbeitslosengeld.Somit befand sich der BF vom 18.01.2015 bis 21.01.2015 im Bezug des Arbeitslosengeldes, mit Einstieg in die römisch 40 verblieben 269 Tage Restanspruch. Ab 22.01.2015 bezog der BF Stiftungsarbeitslosengeld. Aufgrund von Krankenständen wurde das Stiftungsarbeitslosengeld in der Zeit vom 23.04.2015 bis 22.07.2015, 17.10.2015 bis 18.10.2015 unterbrochen und am 09.11.2015 wegen eines langen Krankenstandes ruhend gemeldet. Am 01.08.2016 beantragte der BF eine Berufsunfähigkeitspension, die gegen die Ablehnung eingereichte Klage wurde am 28.06.2017 abgewiesen. Nach der Aussteuerung am 06.11.2016 des Krankengeldbezuges beantragte der BF (als Vorschuss auf die zu erwartende Pension) Arbeitslosengeld, ihm wurde am 18.01.2015 das Arbeitslosengeld im Ausmaß von 269 Tage (als noch nicht verbrauchtes Arbeitslosengeld) zuerkannt und angewiesen. Davon bezog der BF bis zum Wiedereintritt in die Stiftung am 02.08.2017 insgesamt 268 Tage Arbeitslosengeld. Zu diesem Zeitpunkt bestand für den BF die letzte Möglichkeit, wieder in die Stiftung einzusteigen und so befand sich der BF am 02.08.2017 wieder im Bezug von Stiftungsarbeitslosengeld. Aufgrund der Pensionsbeantragung bezog der BF (mit Unterbrechungen) vom 18.01.2015 bis 01.08.2017 Arbeitslosengeld (als Pensionsvorschuss), da der Pensionsantrag abgelehnt wurde, galt dieser Bezug als normales Arbeitslosengeld. Der BF stieg am 02.08.2017 wieder in die XXXX ein, zu diesem Zeitpunkt bestand nur mehr Anspruch auf einen Tag Arbeitslosengeld.Der BF stieg am 02.08.2017 wieder in die römisch 40 ein, zu diesem Zeitpunkt bestand nur mehr Anspruch auf einen Tag Arbeitslosengeld. Es kam zu einer Verlängerung der Ausbildungsphase, geplant bis 30.06.2019 mit anschließender aktiven Arbeitsuche vom 01.07.2019 bis 29.09.
  22. Vom 06.03.2018 bis 26.08.2018 befand der BF wieder im Krankenstand, die Stiftung wurde jedoch nicht unterbrochen. Am 29.07.2019 melde der BF der belangten Behörde die Anmeldung des Gewerbes "Organisation von Personenbetreuung" mit 10.07.2019, Zeitaufwand 10 Stunden pro Woche. Am 11.08.2019 erklärte der BF den Austritt aus dem Betreuungsverhältnis (Stiftung) mit Austrittsgrund Zeitablauf. Am 12.08.2019 beantragte der BF Arbeitslosengeld und legte die Exmatrikulationsbestätigung der Hochschule vor, Studiengang Wirtschaftsingenieur, Studium vom 01.03.2015 bis 31.08.2019, ohne Abschluss.
  23. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Einstieg in die XXXX, die Ausbildung in Form des Studiums Wirtschaftsingenieur, die Unterbrechung der Stiftungsteilnahme aufgrund der längeren Krankenstände, die Beantragung der Berufsunfähigkeitspension, der Wiedereinstieg sowie der endgültige Ausstieg aus der XXXX ergibt sich aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen zum Einstieg in die römisch 40 , die Ausbildung in Form des Studiums Wirtschaftsingenieur, die Unterbrechung der Stiftungsteilnahme aufgrund der längeren Krankenstände, die Beantragung der Berufsunfähigkeitspension, der Wiedereinstieg sowie der endgültige Ausstieg aus der römisch 40 ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zu Spruchteil A): 3.1.
  26. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht ab 13.08.2019 gemäß § 33 gewährt hat oder ob der BF noch Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.3.1.
  27. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht ab 13.08.2019 gemäß Paragraph 33, gewährt hat oder ob der BF noch Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  28. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  29. die Anwartschaft erfüllt und
  30. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 18 Abs. 1 AlVG wird das Arbeitslosengeld für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AlVG wird das Arbeitslosengeld für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

(2)Die Bezugsdauer erhöht sich gemäß Abs. 2 leg. cit.
(2)Die Bezugsdauer erhöht sich gemäß Absatz 2, leg. cit.
  1. a)auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,
  2. b)auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  3. c)auf 78 Wochen nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat. Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind gemäß Abs. 3 leg. cit. die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen.Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind gemäß Absatz 3, leg. cit. die im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Zeiten zu berücksichtigen. Die Bezugsdauer verlängert sich gemäß Abs. 4 leg. cit. um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5.Die Bezugsdauer verlängert sich gemäß Absatz 4, leg. cit. um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Die Bezugsdauer verlängert sich gemäß Abs. 5 leg. cit. um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Abs. 6 teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen,Die Bezugsdauer verlängert sich gemäß Absatz 5, leg. cit. um höchstens 156 Wochen um Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des Absatz 6, teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt 209 Wochen erfolgen, 1. wenn die Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage erlassene Vorschriften eine längere Dauer vorsehen, für die Zeit dieser Ausbildung; 2. wenn der Arbeitslose das 50. Lebensjahr vollendet hat und trotz Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 die Arbeitslosigkeit noch immer fortdauert oder wieder eingetreten ist.2. wenn der Arbeitslose das 50. Lebensjahr vollendet hat und trotz Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des Absatz 6, die Arbeitslosigkeit noch immer fortdauert oder wieder eingetreten ist. Für Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Ausbildung im Ausland (§ 16 Abs. 3) in besonders gelagerten Fällen über drei Monate hinaus nachgesehen werden.Für Maßnahmen im Sinne des Absatz 6, kann das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Ausbildung im Ausland (Paragraph 16, Absatz 3,) in besonders gelagerten Fällen über drei Monate hinaus nachgesehen werden.
(6)Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 ist gemäß Abs. 6 leg. cit. von der Landesgeschäftsstelle anzuerkennen, wenn
(6)Eine Maßnahme im Sinne des Absatz 5, ist gemäß Absatz 6, leg. cit. von der Landesgeschäftsstelle anzuerkennen, wenn
  1. a)ein oder mehrere Unternehmen für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer eine Einrichtung bereitstellen, die für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der in lit. b genannten Art nach einem einheitlichen Konzept verantwortlich ist und diesem Konzept von den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer zugestimmt worden ist,
  2. a)ein oder mehrere Unternehmen für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer eine Einrichtung bereitstellen, die für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der in Litera b, genannten Art nach einem einheitlichen Konzept verantwortlich ist und diesem Konzept von den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer zugestimmt worden ist,
  3. b)es sich um Maßnahmen handelt, die dem Arbeitslosen die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes insbesondere durch eine Ausbildung oder Weiterbildung im Rahmen des Unternehmens, der Einrichtung oder von anderen Schulungseinrichtungen erleichtern sollen und nach dem Inhalt und nach den angestrebten Zielen den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dienen,
  4. c)die Maßnahme eine Vollauslastung des Arbeitslosen gleich einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Freizeiten, üblichen Urlaubsansprüchen u. dgl. bewirkt, oder bei Arbeitslosen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, an die Stelle der Vollauslastung eine intensive Betreuung durch die Einrichtung mit dem Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt,
  5. d)die Realisierung des Konzeptes unter Bedachtnahme auf lit. a und b durch ausreichende Bereitstellung der finanziellen, organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen von der Einrichtung sichergestellt ist, undd) die Realisierung des Konzeptes unter Bedachtnahme auf Litera a und b durch ausreichende Bereitstellung der finanziellen, organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen von der Einrichtung sichergestellt ist, und
  6. e)dem Arbeitslosen eine Zuschußleistung vom Träger der Einrichtung während seiner Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird. Anstelle eines Unternehmens kann gemäß Abs. 7 leg. cit. die Einrichtung im Sinne des Abs. 6 lit. a auch bereitgestellt werdenAnstelle eines Unternehmens kann gemäß Absatz 7, leg. cit. die Einrichtung im Sinne des Absatz 6, Litera a, auch bereitgestellt werden 1. durch eine Gebietskörperschaft oder eine andere geeignete juristische Person, wenn ein Unternehmen infolge von Insolvenztatbeständen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, oder aus anderen schwerwiegenden Gründen dazu nicht in der Lage ist, oder1. durch eine Gebietskörperschaft oder eine andere geeignete juristische Person, wenn ein Unternehmen infolge von Insolvenztatbeständen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, oder aus anderen schwerwiegenden Gründen dazu nicht in der Lage ist, oder 2. durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen oder 3. durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor allem zur Ausbildung junger Arbeitsloser. Vor der Festsetzung der Zuschussleistung im Sinne des Abs. 6 lit. e sind gemäß Abs. 8 leg. cit. die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer anzuhören, wenn dieser nicht bereits im Rahmen des Konzeptes gemäß Abs. 6 lit. a zugestimmt worden ist.Vor der Festsetzung der Zuschussleistung im Sinne des Absatz 6, Litera e, sind gemäß Absatz 8, leg. cit. die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer anzuhören, wenn dieser nicht bereits im Rahmen des Konzeptes gemäß Absatz 6, Litera a, zugestimmt worden ist. Die Maßnahme ist gemäß Abs. 6 leg. cit. mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende Unternehmen oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzt, Parteistellung hat. Die Anerkennung der Maßnahme kann mit Auflagen verbunden werden, die der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen dienen.Die Maßnahme ist gemäß Absatz 6, leg. cit. mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende Unternehmen oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzt, Parteistellung hat. Die Anerkennung der Maßnahme kann mit Auflagen verbunden werden, die der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen dienen. Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Abs. 5 ist gemäß Abs. 10 leg. cit. zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 6 lit. b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat.Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Absatz 5, ist gemäß Absatz 10, leg. cit. zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 6, Litera b und c mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt, Parteistellung hat. Strittig ist verfahrensgegenständlich, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld verbraucht wurde oder ob - wie der BF vermeint - er aufgrund der Stiftungsteilnahme noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 268 Tage hat. Der BF vertritt die Ansicht, dass er sich im gesamten Zeitraum in der XXXX in Ausbildung befunden habe und ihm daher ab 13.08.2019 noch Arbeitslosengeld zumindest im Ausmaß von 269 Tagen gebührt.Der BF vertritt die Ansicht, dass er sich im gesamten Zeitraum in der römisch 40 in Ausbildung befunden habe und ihm daher ab 13.08.2019 noch Arbeitslosengeld zumindest im Ausmaß von 269 Tagen gebührt. Auch für den Bezug von Stiftungsarbeitslosengeld geltend die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 AlVG.Auch für den Bezug von Stiftungsarbeitslosengeld geltend die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 7, AlVG. Für den Bezug des Stiftungsarbeitslosengeldes ist zudem die Teilnahme an einer Maßnahme im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG erforderlich.Für den Bezug des Stiftungsarbeitslosengeldes ist zudem die Teilnahme an einer Maßnahme im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, AlVG erforderlich. Verfahrensgegenständlich stieg der BF mit 22.01.2015 in die XXXX ein. Bis dahin hat der BF von dem ihm zuerkannten 273 Tagen Arbeitslosengeld 4 Tage (vom 18.01.2015 bis 21.01.2015) verbraucht.Verfahrensgegenständlich stieg der BF mit 22.01.2015 in die römisch 40 ein. Bis dahin hat der BF von dem ihm zuerkannten 273 Tagen Arbeitslosengeld 4 Tage (vom 18.01.2015 bis 21.01.2015) verbraucht. Der BF befand sich bis 22.04.2015 im Bezug von Stiftungsarbeitslosengeld, ab 22.04.2015 im Krankenstand (Krankengeldbezug). Ab 07.11.2016 beantragte der BF (nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug) die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension und wurde ihm das "normale" Arbeitslosengeld als Bevorschussung auf die zu erwartende Pension zuerkannt. Der BF bringt im Wesentlichen vor, sich von 2015 bis 2019 in Ausbildung (Studium Wirtschaftsingenieur) befunden zu haben und er in der Zeit vom 07.11.2016 bis 01.08.2017 gesundheitlich bedingt einen Antrag auf Berufsunfähigkeit stellen musste. Nach Ablehnung der Pension stieg der BF mit 02.08.2017 wieder in die XXXX ein, bis dahin hat der BF somit 268 Tage Arbeitslosengeld - welches nach Abweisung der Pension als normaler Arbeitslosengeldbezug gilt - verbraucht.Nach Ablehnung der Pension stieg der BF mit 02.08.2017 wieder in die römisch 40 ein, bis dahin hat der BF somit 268 Tage Arbeitslosengeld - welches nach Abweisung der Pension als normaler Arbeitslosengeldbezug gilt - verbraucht. Auch wenn der BF noch laufend im Studium Wirtschaftsingenieur inskribiert war, befand er sich während des laufenden Berufsunfähigkeitspensionsverfahren nicht im Bezug von Stiftungsarbeitslosengeld, da er - aufgrund der erklärten Arbeitsunfähigkeit - nicht an der Maßnahme teilgenommen hat. Somit verbrauchte er - wie bereits oben ausgeführt -während des Pensionsverfahrens "normales Arbeitslosengeld" und kein Stiftungsarbeitslosengeld, wovon die belangte Behörde zu Recht ausging. Somit verblieben dem BF - nach Wiedereinstieg in die Stiftung und endgültigem Ausstieg aufgrund Zeitablauf - 1 Tag restlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld und gebührte ihm danach ab 13.08.2019 Notstandshilfe. Der Bescheid der belangten Behörde erging somit zu Recht. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der BF hat zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der BF hat zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G312.2227069.1.00

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