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{'item': 'G314 2226397-2'}

Obsah (17)Art 133§ 6a§ 31Art 267Art 140§ 33§ 1§ 32§ 6§ 13§ 9§ 16§ 2§ 7§ 4§ 63§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlG314 2226397-2 SpruchG314 2226397-1/18E G314 2226397-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Zweitbeschwerdeführer (BF2), ein Rechtsanwalt, brachte am 14.06.2019 als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin (BF1) im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eine Besitzstörungsklage gegen eine beklagte Partei ein.Der Zweitbeschwerdeführer (BF2), ein Rechtsanwalt, brachte am 14.06.2019 als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin (BF1) im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 im elektronischen Rechtsverkehr eine Besitzstörungsklage gegen eine beklagte Partei ein. Nach einem erfolglosen Versuch, die Pauschalgebühr einzuziehen, wurden der BF1 mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.07.2019 die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 107 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 750), die Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG von EUR 8 sowie der Mehrbetrag

§ 31GGG von EUR 22 (insgesamt daher EUR 137) zur Zahlung vorgeschrieben.

Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der BF2 hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei.Nach einem erfolglosen Versuch, die Pauschalgebühr einzuziehen, wurden der BF1 mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.07.2019 die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 107 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 750), die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 sowie der Mehrbetrag

Paragraph 31, GGG von EUR 22 (insgesamt daher EUR 137) zur Zahlung vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der BF2 hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei. Dagegen erhoben die BF eine Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichts XXXX. Daraufhin wurden der BF1 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben:Dagegen erhoben die BF eine Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 . Daraufhin wurden der BF1 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben: Pauschalgebühr TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 750) EUR 107 Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8 Mehrbetrag § 31 GGG EUR 22Mehrbetrag Paragraph 31, GGG EUR 22 Summe EUR 137 Es wurde ausgesprochen, dass für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr auch der BF2 als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden. Dagegen richtet sich die vom Rechtsanwalt XXXX per Fax eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF vom 15.11.2019, die nicht unterschrieben ist.Dagegen richtet sich die vom Rechtsanwalt römisch 40 per Fax eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF vom 15.11.2019, die nicht unterschrieben ist. Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Da XXXX am XXXX.2019 verstorben war, trug das BVwG mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 04.03.2020 den beiden BF direkt auf, die Beschwerde innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Auftrags von der Geschäftsführerin der BF1 und dem BF2 unterschrieben vorzulegen; außerdem wurde den BF der Nachweis ihrer Identität und der Authentizität des Anbringens (etwa durch Vorlage von Reisepasskopien) aufgetragen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der BF1 am 16.03.2020 (durch Hinterlegung) und dem BF2 am 09.03.2020 (im ERV) zugestellt.Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Da römisch 40 am römisch 40 .2019 verstorben war, trug das BVwG mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 04.03.2020 den beiden BF direkt auf, die Beschwerde innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Auftrags von der Geschäftsführerin der BF1 und dem BF2 unterschrieben vorzulegen; außerdem wurde den BF der Nachweis ihrer Identität und der Authentizität des Anbringens (etwa durch Vorlage von Reisepasskopien) aufgetragen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der BF1 am 16.03.2020 (durch Hinterlegung) und dem BF2 am 09.03.2020 (im ERV) zugestellt. Mit Faxeingaben vom 16.03.2020 und vom 17.03.2020 beantragten die BF jeweils eine Erstreckung der Frist zur Mängelbehebung bis 01.07.2020, weil nach dem Ableben von XXXX zwar schon eine neue Rechtsvertretung gefunden worden, deren "Aktivierung" jedoch aufgrund des Corona-Virus unmöglich sei. Die Leiterin der Gerichtsabteilung G314 lehnte als zuständige Richterin des BVwG in einem Telefonat mit der Geschäftsführerin der BF1 die Erstreckung der Frist ab. Dies wurde von der (am Verfahren sonst nicht beteiligten) XXXX, die angab, für das XXXX tätig zu sein, in mehreren Eingaben an das BVwG kritisiert.Mit Faxeingaben vom 16.03.2020 und vom 17.03.2020 beantragten die BF jeweils eine Erstreckung der Frist zur Mängelbehebung bis 01.07.2020, weil nach dem Ableben von römisch 40 zwar schon eine neue Rechtsvertretung gefunden worden, deren "Aktivierung" jedoch aufgrund des Corona-Virus unmöglich sei. Die Leiterin der Gerichtsabteilung G314 lehnte als zuständige Richterin des BVwG in einem Telefonat mit der Geschäftsführerin der BF1 die Erstreckung der Frist ab. Dies wurde von der (am Verfahren sonst nicht beteiligten) römisch 40 , die angab, für das römisch 40 tätig zu sein, in mehreren Eingaben an das BVwG kritisiert. Mit Eingabe vom 23.03.2020 lehnte die BF1 die Leiterin der Gerichtsabteilung G314 wegen Zweifeln an ihrer Unbefangenheit ab. Dies wurde damit begründet, dass die Geschäftsführerin der BF1 schwanger und die Befolgung des Mängelbehebungsauftrags, für die sie das Haus verlassen müsse, für sie angesichts der sich ab 10.03.2020 bereits abzeichnenden COVID-19-Krise besonders gefährlich sei. Die Richterin habe sie durch die Ablehnung der Fristerstreckung unnötig einer schweren Gefahr ausgesetzt und sie bei dem Telefonat nicht nach ihrer Schutzbedürftigkeit gefragt, obwohl ihr die damals bereits geplanten gesetzlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sicher bekannt gewesen seien. Am 25.03.2020 wurde eine von der Geschäftsführerin der BF1 und dem BF2 unterfertigte Ausfertigung der Beschwerde beim BVwG überreicht. Darin beantragen die BF, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie

Art 267

AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Art 140B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Außerdem wird beantragt, der Beschwerde "bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Am 25.03.2020 wurde eine von der Geschäftsführerin der BF1 und dem BF2 unterfertigte Ausfertigung der Beschwerde beim BVwG überreicht. Darin beantragen die BF, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie

Artikel 267

, AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Außerdem wird beantragt, der Beschwerde "bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die BF begründen die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 EMRK und Art 7 B-VG. Art 18 B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. Gerechtigkeit könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich eine Partei die Gerichtsgebühren leisten könne. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Es sei absurd, wenn jemand in einem Verfahren obsiege und trotzdem die Gerichtsgebühren tragen müsse, weil das Exekutionsverfahren gegen den Gegner erfolglos bleibe. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens zu zahlen seien, obwohl mitunter Monate bis zur ersten Tagsatzung vergingen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine unzulässige Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Die Pauschalgebühr von EUR 107 sei zwar auf den ersten Blick gering; die BF1 sei aber auf einmal mit ungefähr 500 Besitzstörern konfrontiert gewesen und müsse gegen jeden von ihnen vorgehen. Ihr Zugang zum Recht werde faktisch vereitelt, weil es in Summe um Gerichtsgebühren von EUR 68.500 gehe. Für die Haftung des BF2 gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Der EGMR und der EuGH hätten bereits ausgesprochen, dass der Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden dürfe. Der Antrag, die Gebühren herabzusetzen, wird damit begründet, dass es sich in der Gesamtheit um "Unsummen" handle, die in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden. Die BF hätten das Recht auf Herabsetzung der Gebühren und Stundung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Grundverfahrens. Dazu wurden mehrere Artikel vorgelegt, die u.a. die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisieren.Die BF begründen die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Artikel 6, EMRK und Artikel 7, B-VG. Artikel 18, B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. Gerechtigkeit könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich eine Partei die Gerichtsgebühren leisten könne. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Es sei absurd, wenn jemand in einem Verfahren obsiege und trotzdem die Gerichtsgebühren tragen müsse, weil das Exekutionsverfahren gegen den Gegner erfolglos bleibe. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens zu zahlen seien, obwohl mitunter Monate bis zur ersten Tagsatzung vergingen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine unzulässige Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Die Pauschalgebühr von EUR 107 sei zwar auf den ersten Blick gering; die BF1 sei aber auf einmal mit ungefähr 500 Besitzstörern konfrontiert gewesen und müsse gegen jeden von ihnen vorgehen. Ihr Zugang zum Recht werde faktisch vereitelt, weil es in Summe um Gerichtsgebühren von EUR 68.500 gehe. Für die Haftung des BF2 gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Der EGMR und der EuGH hätten bereits ausgesprochen, dass der Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden dürfe. Der Antrag, die Gebühren herabzusetzen, wird damit begründet, dass es sich in der Gesamtheit um "Unsummen" handle, die in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden. Die BF hätten das Recht auf Herabsetzung der Gebühren und Stundung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Grundverfahrens. Dazu wurden mehrere Artikel vorgelegt, die u.a. die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisieren. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.:

§ 33Abs 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, wobei ein Verschulden an der Versäumung die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindert, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, wobei ein Verschulden an der Versäumung die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindert, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ausgehend von der Zustellung des Mängelbehebungauftrags an die BF1 am 16.03.2020 hätte die zehntägige Verbesserungsfrist für sie am 26.03.2020 geendet.

§ 1Abs 1 i

Vm § 6 Abs 1 des am 22.03.2020 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Art. 16 des 2. COVID-19-Gesetzes BGBl I Nr. 16/2020) werden in anhängigen Verfahren der Verwaltungsgerichte Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällt oder die bis zu dessen Inkrafttreten noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen und beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Letzteres ist hier der Fall, weil für die Einbringung von Gerichtsgebühren

§ 32

GGG die Bestimmungen des GEG gelten und § 6b Abs 1 GEG die subsidiäre Anwendung des AVG anordnet.Ausgehend von der Zustellung des Mängelbehebungauftrags an die BF1 am 16.03.2020 hätte die zehntägige Verbesserungsfrist für sie am 26.03.2020 geendet.

Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, des am 22.03.2020 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 16, des 2. COVID-19-Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,) werden in anhängigen Verfahren der Verwaltungsgerichte Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällt oder die bis zu dessen Inkrafttreten noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen und beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Letzteres ist hier der Fall, weil für die Einbringung von Gerichtsgebühren

Paragraph 32, GGG die Bestimmungen des GEG gelten und Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG die subsidiäre Anwendung des AVG anordnet. Da die verbesserte Beschwerde am 25.03.2020 überreicht wurde, hat die BF1 Frist für die Mängelbehebung nicht versäumt, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit nicht in Betracht kommt. Auch in Bezug auf den BF2 ist dem Wiedereinsetzungsantrag nicht Folge zu geben, obwohl für ihn die Mängelbehebungsfrist bereits am 19.03.2020 (und damit vor Inkrafttreten des

  1. COVID-19-Gesetzes) abgelaufen ist. Die nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragene Mängelbehebung erfolgte zwar verspätet, aber vor Erlassung eines Zurückweisungsbeschlusses, sodass die ursprünglich fehlerhafte Beschwerde mit der Vorlage der unterfertigten Beschwerde als fehlerfrei eingebracht gilt (vgl. VwGH 23.05.2007, 2007/04/0045 und 14.10.2013, 2013/12/0079). Da der BF2 somit durch die Versäumung der Mängelbehebungsfrist keinen Rechtsnachteil erleidet, scheidet die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch für ihn aus.Auch in Bezug auf den BF2 ist dem Wiedereinsetzungsantrag nicht Folge zu geben, obwohl für ihn die Mängelbehebungsfrist bereits am 19.03.2020 (und damit vor Inkrafttreten des
  2. COVID-19-Gesetzes) abgelaufen ist. Die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgetragene Mängelbehebung erfolgte zwar verspätet, aber vor Erlassung eines Zurückweisungsbeschlusses, sodass die ursprünglich fehlerhafte Beschwerde mit der Vorlage der unterfertigten Beschwerde als fehlerfrei eingebracht gilt vergleiche VwGH 23.05.2007, 2007/04/0045 und 14.10.2013, 2013/12/0079). Da der BF2 somit durch die Versäumung der Mängelbehebungsfrist keinen Rechtsnachteil erleidet, scheidet die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch für ihn aus. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die Gründe für die Fristversäumung eingegangen werden muss. Zu Spruchteil A) 2.:

§ 6Vw

GVG haben sich u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichts unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 AVG vorliegt. Diesbezüglich fehlt ein Ablehnungsrecht der Parteien (siehe etwa VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0312). Der Ablehnungsantrag der BF1 ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Paragraph 6, VwGVG haben sich u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichts unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegt. Diesbezüglich fehlt ein Ablehnungsrecht der Parteien (siehe etwa VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0312). Der Ablehnungsantrag der BF1 ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die für dieses Verfahren zuständige Richterin des BVwG ist nicht befangen iSd § 7 Abs 1 AVG. Insbesondere liegen keine Gründe iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG vor, die geeignet wären, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, die die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (siehe VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016).Die für dieses Verfahren zuständige Richterin des BVwG ist nicht befangen iSd Paragraph 7, Absatz eins, AVG. Insbesondere liegen keine Gründe iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vor, die geeignet wären, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, die die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (siehe VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016). Solche Hinweise liegen hier nicht vor. So hat die Richterin den BF Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde gegeben und das Einlangen der verbesserten Beschwerde vor der Entscheidung abgewartet. Weder hat sie verlangt, dass die Geschäftsführerin der BF1 für die Mängelbehebung selbst das Haus verlässt, noch gehören Schwangere zu einer besonderen COVID-19-Risikogruppe (siehe https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html; Zugriff am 29.04.2020). Die BF hatten zwischen dem Ableben ihres früheren Rechtsvertreters im Dezember 2019 und der Erteilung des Mängelbehebungsauftrags im März 2020 ausreichend Zeit, sich um eine neue Vertretung zu kümmern (zumal der BF2 als Rechtsanwalt ohnehin rechtskundig und zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist). Sie waren dazu aber nicht verpflichtet, zumal im Verfahren vor dem BVwG kein Anwaltszwang besteht. Letztlich würde sogar eine unrichtige Ablehnung der Fristerstreckung nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit (also der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive) führen, zumal die Richtigkeit einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen ist. Der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung für unzutreffend erachtet, ist keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit (vgl. VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005).Letztlich würde sogar eine unrichtige Ablehnung der Fristerstreckung nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit (also der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive) führen, zumal die Richtigkeit einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen ist. Der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung für unzutreffend erachtet, ist keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit vergleiche VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005). Zu Spruchteil A) 3.:

§ 13Abs 1 Vw

GVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil A) 4.: § 9 Abs 1 GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den

§ 9

Abs 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien (der mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet.Paragraph 9, Absatz eins, GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. Paragraph 9, Absatz 2, GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den

Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien (der mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet. Hier wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung und auf Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt, den die BF nicht damit begründen, dass deren Zahlung oder Einbringung für sie eine besondere Härte darstelle, sondern mit der unverhältnismäßigen Höhe der Gebühren. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das BVwG, sondern

§ 9Abs 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig.

Dessen Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg "in eventu") in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher zurückzuweisen.Hier wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung und auf Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt, den die BF nicht damit begründen, dass deren Zahlung oder Einbringung für sie eine besondere Härte darstelle, sondern mit der unverhältnismäßigen Höhe der Gebühren. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das BVwG, sondern

Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg "in eventu") in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher zurückzuweisen. Die von den BF in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des EGMR vom 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Entscheidung kann aus Art 6 Abs 1 EMRK kein Recht auf ein kostenloses Gerichtsverfahren in zivilrechtlichen Angelegenheiten abgeleitet werden. Die Notwendigkeit, Zivilgerichten Gerichtsgebühren zu erstatten, ist für sich genommen keine mit der EMRK unvereinbare Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht, zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt. Die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, fällt nach der Ansicht des EGMR in den staatlichen Ermessensspielraum, zumal das Gerichtsgebührensystem in Österreich durch die Möglichkeiten der vollen oder teilweisen Befreiung von Gebühren oder deren Reduktion nach § 63 Abs 1 ZPO sowie § 9 Abs 1 und 2 GEG ausreichend flexibel ist. Aus dieser Entscheidung des EGMR ergibt sich gerade nicht, dass die BF ohne weiteres ein Recht auf eine Reduktion der Gerichtsgebühren oder deren Stundung bis zur Erledigung des Grundverfahrens haben.Die von den BF in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des EGMR vom 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Entscheidung kann aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK kein Recht auf ein kostenloses Gerichtsverfahren in zivilrechtlichen Angelegenheiten abgeleitet werden. Die Notwendigkeit, Zivilgerichten Gerichtsgebühren zu erstatten, ist für sich genommen keine mit der EMRK unvereinbare Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht, zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt. Die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, fällt nach der Ansicht des EGMR in den staatlichen Ermessensspielraum, zumal das Gerichtsgebührensystem in Österreich durch die Möglichkeiten der vollen oder teilweisen Befreiung von Gebühren oder deren Reduktion nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO sowie Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ausreichend flexibel ist. Aus dieser Entscheidung des EGMR ergibt sich gerade nicht, dass die BF ohne weiteres ein Recht auf eine Reduktion der Gerichtsgebühren oder deren Stundung bis zur Erledigung des Grundverfahrens haben. Zu Spruchteil B): Der Pauschalgebühr

TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, also auch die von der BF1 als klagender Partei erhobene Besitzstörungsklage, bei der die Bemessungsgrundlage

§ 16Abs 1 Z 1 lit c GGG EUR 750 beträgt.

Ausgehend davon ergibt sich aus TP 1 Z I GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz hier eine Pauschalgebühr von EUR 107.Der Pauschalgebühr

TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, also auch die von der BF1 als klagender Partei erhobene Besitzstörungsklage, bei der die Bemessungsgrundlage

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG EUR 750 beträgt. Ausgehend davon ergibt sich aus TP 1 Z römisch eins GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz hier eine Pauschalgebühr von EUR 107.

§ 2Z 1 lit a i

Vm TP 1 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Zahlungspflichtig ist dabei

§ 7

Abs 1 Z 1 GGG der Kläger.

§ 4

Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit TP 1 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Zahlungspflichtig ist dabei

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Kläger.

Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.

§ 31

Abs 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 22 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb. Für diesen Mehrbetrag haften

§ 31

Abs 2 GGG die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen.

Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 22 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb. Für diesen Mehrbetrag haften

Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen.

§ 32

GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

§ 1Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).

Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung der Präsidentin des Landesgerichts Leoben als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe - ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen - nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe - ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei Paragraph eins, GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen - nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,). Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe, Stundungs- oder Nachlassantrag) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt hier jedenfalls nicht vor, auch wenn berücksichtigt wird, dass die BF1 eine Vielzahl von Besitzstörungsklagen erhob, zumal

§ 63

Abs 2 ZPO auch einer juristischen Person die Verfahrenshilfe bewilligt werden kann, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Art 6 EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Wenn eine Vielzahl von Verfahren angestrengt wird und die finanziellen Mittel für einige, aber nicht für alle ausreichen, kann die Verfahrenshilfe für die Verfahren bewilligt werden, für die die erforderlichen Mittel nicht mehr (vollständig) aufgebracht werden können.

den §§ 63 Abs 1, 64 Abs 2 ZPO besteht auch die Möglichkeit einer Teilverfahrenshilfe in Form der Stundung der Pauschalgebühr auf bestimmte Dauer (etwa bis Verfahrenskosten - allenfalls teilweise - von unterliegenden Prozessgegnern einbringlich gemacht werden können). Außerdem haben die BF die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd § 9 GEG.Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt hier jedenfalls nicht vor, auch wenn berücksichtigt wird, dass die BF1 eine Vielzahl von Besitzstörungsklagen erhob, zumal

Paragraph 63, Absatz 2, ZPO auch einer juristischen Person die Verfahrenshilfe bewilligt werden kann, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Artikel 6, EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Wenn eine Vielzahl von Verfahren angestrengt wird und die finanziellen Mittel für einige, aber nicht für alle ausreichen, kann die Verfahrenshilfe für die Verfahren bewilligt werden, für die die erforderlichen Mittel nicht mehr (vollständig) aufgebracht werden können.

den Paragraphen 63, Absatz eins, 64, Absatz 2, ZPO besteht auch die Möglichkeit einer Teilverfahrenshilfe in Form der Stundung der Pauschalgebühr auf bestimmte Dauer (etwa bis Verfahrenskosten - allenfalls teilweise - von unterliegenden Prozessgegnern einbringlich gemacht werden können). Außerdem haben die BF die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd Paragraph 9, GEG. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138). Die Pauschalgebühr für die Besitzstörungsklage wurde nicht entrichtet; der Einziehungsversuch blieb erfolglos. Der BF2 hat die Klage, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, als Bevollmächtigter der BF1 verfasst und überreicht. Damit trifft ihn nach § 31 Abs 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der BF

  1. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Die Vorschreibung des Mehrbetrages samt Einhebungsgebühr an den BF2 als Bürgen und Zahler ist daher nicht zu beanstanden, zumal ihm als berufsmäßigem Parteienvertreter die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt sind und ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten obliegt. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen (siehe VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082).Die Pauschalgebühr für die Besitzstörungsklage wurde nicht entrichtet; der Einziehungsversuch blieb erfolglos. Der BF2 hat die Klage, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, als Bevollmächtigter der BF1 verfasst und überreicht. Damit trifft ihn nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der BF
  2. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Die Vorschreibung des Mehrbetrages samt Einhebungsgebühr an den BF2 als Bürgen und Zahler ist daher nicht zu beanstanden, zumal ihm als berufsmäßigem Parteienvertreter die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt sind und ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten obliegt. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen (siehe VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082). Im Ergebnis ist die Beschwerde somit (soweit sie nicht zurückzuweisen ist) als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 24Abs 4 Vw

GVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G314.2226397.2.00

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