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{'item': 'L515 2215488-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 2§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 6§ 27§ 1Artikel 15§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlL515 2215488-1 SpruchL515 2215488-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.1.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.1.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP begründete ihren Antrag im Wesentlichen mit dem behaupteten Umstand, an Leberkrebs zu leiden und in Georgien keine adäquate Behandlung zu erhalten, sowie als Mitglied der Nationalen Bewegung Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP): „… Sie reisten spätestens am 11.01.2019 nach Österreich ein. Am selben Tag stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005, wobei Sie angegeben haben den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX , Georgien, geboren und Staatsangehörige Georgiens zu sein. Am selben Tag stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, wobei Sie angegeben haben den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 , Georgien, geboren und Staatsangehörige Georgiens zu sein. Bei der niederschriftlichen Befragung vor Beamten des Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wels auch noch am 11.01.2019 gaben Sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie hätten Georgien am 08.01.2019 verlassen und sind mittels Direktflug von XXXX nach XXXX gereist. Nach der Ankunft in Österreich hätten Sie Ihren gültigen, georgischen Reisepass vernichtet.Sie hätten Georgien am 08.01.2019 verlassen und sind mittels Direktflug von römisch 40 nach römisch 40 gereist. Nach der Ankunft in Österreich hätten Sie Ihren gültigen, georgischen Reisepass vernichtet. Zu Ihrem Gesundheitszustand gaben Sie an, dass Sie sich seit ca. 2 Monaten nicht wohl fühlen würden und Probleme mit dem Bauch hätten. Sie hätten sich vor der Reise informiert und wollten nach Österreich, weil es ein sicheres Land ist und ein gutes Rechts- und Gesundheitssystem hat. Ihren Herkunftsstaat hätten Sie verlassen, weil dort Ihr Leben in Gefahr wäre und Sie gesundheitlich sehr geschwächt wären. Leute von der Partei würden dafür sorgen, dass Sie und Ihr Mann verschwinden würden. Besondere Befürchtungen bei einer Rückkehr haben Sie verneint. Auch am 11.01.2019 wurde die erste Prognoseentscheidung getroffen. Es wurde Ihnen eine Anordnung gem. § 15b AsylG 2005 iVm. § 7 Abs 1 VwGVG zur Kenntnis gebracht. Demnach wurde Ihnen angeordnet sich umgehend in der Betreuungsstelle XXXX einzufinden.Auch am 11.01.2019 wurde die erste Prognoseentscheidung getroffen. Es wurde Ihnen eine Anordnung gem. Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG zur Kenntnis gebracht. Demnach wurde Ihnen angeordnet sich umgehend in der Betreuungsstelle römisch 40 einzufinden. Am 30.01.2019 wurden Sie beim BFA, XXXX , niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich wie folgt:Am 30.01.2019 wurden Sie beim BFA, römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen gestalteten sich wie folgt: […] LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? VP: Ja, in Österreich wurde bei mir Leberkrebs diagnostiziert und ich bekomme Medikamente. LA: Haben Sie zu Untersuchungen oder Behandlungen Termine bekommen? VP: Es wurde mir gesagt, dass ein Board (Konzil von Ärzten) entscheiden wird, wie ich behandelt werden soll. Sie werden das hier bekannt geben. Ob ich operiert werde, oder anders behandelt. Die Unterlagen werden jetzt nach XXXX geschickt und die Ärzte werden bis 05.02.2019 dann eine Entscheidung treffen.VP: Es wurde mir gesagt, dass ein Board (Konzil von Ärzten) entscheiden wird, wie ich behandelt werden soll. Sie werden das hier bekannt geben. Ob ich operiert werde, oder anders behandelt. Die Unterlagen werden jetzt nach römisch 40 geschickt und die Ärzte werden bis 05.02.2019 dann eine Entscheidung treffen. […] LA: Wurde Ihre Krebserkrankung bereits in Georgien diagnostiziert? VP: Erst in Österreich, in Georgien habe ich es nicht gewusst. In Georgien konnten die Ärzte keine Diagnose stellen. LA: Waren Sie in Georgien wegen der Erkrankung bei Ärzten? VP: Ja, aber wie gesagt, die konnten nicht feststellen, welche Krankheit ich habe. Ich hatte so eine Beule rechts, deswegen habe ich mich auch an die Ärzte gewandt, aber es kam nichts raus. Erst in Österreich habe ich diese schreckliche Diagnose bekommen. LA: Wissen Sie ob der georgische Staat die Kosten für Ihre Behandlung übernehmen würde? VP: Alles was bei mir gemacht wurde, alle Untersuchungen, habe ich selbst bezahlt. LA: Sind Sie zur Behandlung Ihrer Krankheit nach Österreich gekommen? VP: Nein, ich bin wegen meiner politischen Gesinnung geflohen. Ich war ein Mitglied des Wahlausschusses der Nationalen Bewegung bei den letzten Wahlen. LA: Warum ist Ihr Ehemann nicht mit Ihnen mitgereist, hat der keine Probleme? VP: Er hat auch Probleme und hat sich aus versteckt. Die Ersparnisse, die wir hatten, haben nur für meine Ausreise gereicht. Er hat sich im Gebirge versteckt. … LA: Haben Sie in Österreich Verwandte oder andere Personen zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Eine langjährige beste Freundin lebt hier in Österreich, aber ich weiß nicht wo, weil ich mich hier nicht auskenne. Sie heißt XXXX (gefunden unter IFA XXXX , Anm.).VP: Eine langjährige beste Freundin lebt hier in Österreich, aber ich weiß nicht wo, weil ich mich hier nicht auskenne. Sie heißt römisch 40 (gefunden unter IFA römisch 40 , Anm.). LA: Die hat Sie vom Flughafen abgeholt, oder? VP: Nicht direkt vom Flughafen, sondern von einem Bahnhof in XXXX .VP: Nicht direkt vom Flughafen, sondern von einem Bahnhof in römisch 40 . LA: Ist es richtig, dass Sie direkt nach Antragstellung in XXXX ins Krankenhaus gegangen sind?LA: Ist es richtig, dass Sie direkt nach Antragstellung in römisch 40 ins Krankenhaus gegangen sind? VP: Ja, praktisch am gleichen Tag, es ging mir schlecht. Ich hatte Schmerzen aufgrund des Stresses und der Nervosität. LA: Was haben Sie für eine Ausbildung und welchen Schulabschluss besitzen Sie? VP: 10 Jahre Grundschule mit Maturaabschluss. Dann ein Jahr Berufsschule und dann habe ich geheiratet und eine Familie gegründet.VP: 10 Jahre Grundschule mit Maturaabschluss. Dann ein Jahr Berufsschule und dann habe ich geheiratet und eine Familie gegründet., LA: Was für einen Beruf übten Sie in Ihrer Heimat aus? VP: Nein, ich habe meinen Beruf nie ausgeübt, aber gearbeitet habe ich schon. LA: Wo haben Sie da gearbeitet? VP: Seit 20 Jahren habe ich als Friseurin gearbeitet. LA: Haben Sie mit diese Arbeit im Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt finanzieren können? VP: Ja. LA: Beziehen Sie eine Pension oder andere staatliche Zuwendungen in Georgien? VP: Nein. LA: Welche Verwandte haben in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Meine Eltern, mein Mann, meine Kinder, meine Enkelkinder. LA: Wie war zuletzt Ihre Wohnsituation in Georgien? VP: Wir sind vom Gebiet um XXXX , vom Dorf XXXX nach Tiflis und dort haben wir in einer Mietwohnung gelebt.VP: Wir sind vom Gebiet um römisch 40 , vom Dorf römisch 40 nach Tiflis und dort haben wir in einer Mietwohnung gelebt. LA: Welches Land war Ihr Reiseziel, als Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? VP: Österreich war mein Ziel. LA: Warum wollten Sie nach Österreich? VP: Ich habe mich selbst informiert und herausgefunden, dass Österreich ein sicheres und ruhiges Land ist, wo ich mich sicher fühlen kann. LA: Stellten Sie je zuvor in einem anderen Land einen Asylantrag? VP: Nein. LA: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? VP: Weil ich Anhänger der Nationalen Bewegung war, ich habe das Angebot ein Ausschussmitglied zu werden mit Freude angenommen. Es gibt immer die Auseinandersetzungen zwischen der Nationalen Bewegung und dem Georgischen Traum. Es gab sehr viele Wahlfälschungsfälle. Ich habe das auch bemerkt und wollte das weiterleiten, bzw. eine Anzeige wegen der Fälschung erstatten. Aus diesem Grund wurde ich von den Anhängern des Georgischen Traum unterdrückt. Die wussten, dass ich das vorhabe.VP: Weil ich Anhänger der Nationalen Bewegung war, ich habe das Angebot ein Ausschussmitglied zu werden mit Freude angenommen. Es gibt immer die Auseinandersetzungen zwischen der Nationalen Bewegung und dem Georgischen Traum. Es gab sehr viele Wahlfälschungsfälle. Ich habe das auch bemerkt und wollte das weiterleiten, bzw. eine Anzeige wegen der Fälschung erstatten. Aus diesem Grund wurde ich von den Anhängern des Georgischen Traum unterdrückt. Die wussten, dass ich das vorhabe., LA: Können Sie mir die Parteifarben der Nationalen Bewegung sagen? VP: Weiß und ein rotes Kreuz. LA: Wann wurde die Partei gegründet? VP: Als Saakaschwili an die Macht gekommen ist. Das letzte Jahr bin ich erst so aktiv geworden, vorher nicht so. LA: Können Sie ungefähr sagen, seit wann es die Partei gibt? VP: Es gab eine Rosenrevolution… nachher. LA: Können Sie eine Jahreszahl nennen? VP: Genau weiß ich es nicht. 2012 gab es einen Machtwechsel, bis dahin war Saakaschwili an der Macht. LA: Wann war die letzte Wahl in Georgien und wie war das Ergebnis? VP: Am 28.11.

  1. LA: Und das genaue Ergebnis? VP: Wir haben 55 % bekommen, aber die Ergebnisse wurden gefälscht und letztendlich hat unser Kandidat verloren. LA: Wie viele Sitze hat die Nationale Bewegung in der Regierung? VP: Diese Details interessieren mich nicht und ich weiß das auch nicht. Ich war nicht so politisiert und wollte der Nationalen Bewegung nur helfen. LA: Sie behaupten, Sie wären im Wahlausschuss gewesen, müssten Sie dann nicht das Ergebnis wissen? VP: Das weiß ich nicht, ich weiß nur, dass sie verloren haben. LA: Können Sie die Internet Webseite der Nationalen Bewegung nennen? VP: Nein. LA: Hatten Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit dort eine eigene Email-Adresse? VP: Ich habe schon eine E-Mail-Adresse, aber die nutze ich nicht aktiv. Ich habe bei diesen letzten Wahlen eine konkrete Aufgabe gehabt. Ich war eigentlich Wahlbeobachter. LA: Wo waren Sie da als Wahlbeobachterin – in welchem Gebäude, in welchem Büro? VP: Es war ein XXXX in Tiflis – dort war ein Wahllokal eigerichtet.VP: Es war ein römisch 40 in Tiflis – dort war ein Wahllokal eigerichtet. LA: Können Sie die E-Mail-Adresse angeben? VP: Nein, das habe ich vergessen, weil ich das gar nicht nütze. LA: Sie haben vorhin angegeben, dass die Nationale Bewegung eigentlich auf 55 % gekommen wäre, wenn es keinen Wahlbetrug gegeben hätte – können Sie mir erklären, wie Sie darauf gekommen sind? VP: Die Prognosen, die vor der Wahl von der Nationalen Bewegung erhoben worden sind, zeigten 55 %. Deshalb möchten Sie jetzt dieses Ergebnis bekämpfen. LA: Was war das für eine Wahl im November 2018? VP: Präsidentschaftswahl. LA: Was können Sie zu den letzten Parlamentswahlen sagen? Wie sind die für die Nationale Bewegung ausgegangen? VP: Die waren vor ca. 2 Jahren. Konkrete Ergebnisse sind mir unbekannt. Das letzte Jahr bin ich erst aktiver geworden, weil auch meine letzte Hoffnung gestorben ist. Es war eine enorme psychische Belastung diese Wahl, deshalb habe ich auch körperliche Beschwerden bekommen. Ich spüre das auch – mein Gedächtnis und mein Sehvermögen haben sich verschlechtert. LA: Was war der konkrete Anlass, dass Sie Georgien verlassen haben? VP: Das war zu Silvester, als bei uns in der Wohnung Feuerwerkskörper hineingeflogen sind. Es war eine bewusste Aktion um mich einzuschüchtern. Es gab auch verbale Bedrohungen. LA: Von wem, wer hat Sie konkret bedroht? VP: Unbekannte Personen auf der Straße, man kann nie wissen, wer die sind, aber die waren vom Georgischen Traum. Mein Arbeitgeber, mein Chef, war auch Anhänger des Georgischen Traumes. Er hat mich praktisch gezwungen, die Arbeit zu kündigen. LA: War das dann der Chef von dem Friseursalon, wo Sie gearbeitet haben? VP: Ja, der Besitzer. LA: Nennen Sie den Namen des Chefs und die Adresse des Salons. VP: XXXX heißt der Salon, er befindet sich in Tiflis, XXXX . Der Chef heißt XXXX .VP: römisch 40 heißt der Salon, er befindet sich in Tiflis, römisch 40 . Der Chef heißt römisch 40 . LA: Warum sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Mann auch in die Berge geflohen? VP: Weil das ganze überwiegend mich betroffen hat und das Geld von unseren Ersparnissen nur für eine Person gereicht hat, haben wir so entschieden. LA: Wurden Sie konkret von einer Person bedroht? VP: Ja, ich wurde bedroht, ich weiß aber nicht, wer die Personen sind und wo sie wohnen. LA: Dann erklären Sie, wie Sie bedroht worden wären? VP: Ich war gemeinsam mit meinem Mann unterwegs und wir wurden angeschrien, dass man uns verschwinden lassen wird. LA: War das die einzige Bedrohung? VP: Nein, das war nicht die einzige. In der letzten Zeit waren öfter solche Drohungen. Ich war ein einfacher Anhänger und kein Funktionär und wurde trotzdem bedroht. LA: Wann waren die letzten Bedrohungen? VP: Am 31.12.2018 in der Früh, war die Bedrohung, als ich mit meinem Mann unterwegs war. VP: Am 02.01.2018 war das mit den Feuerwerkskörpern. LA: Waren Sie jemals in Haft? VP: Nein. LA: Bestehen gegen Sie aktuelle Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbriefe oder ähnliches in Georgien? VP: Nein. LA: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? VP: Ich weiß es nicht, ich habe riesen Angst. Ich kann nicht wissen, was auf mich zukommt. […] LA: Was können Sie zu der Präsidentschaftswahl 2018 sagen – wie viele Kandidaten, wie viele Wahlgänge? VP: Es gab ungefähr 6 wichtige Kandidaten. LA: Wie viele Wahlgänge? VP: Es waren 2 mit einer Stichwahl. LA: An welchem Datum waren diese jeweils? VP: Die erste war am
  2. Oktober. LA: Wann war die Stichwahl? VP: Am 28.11.
  3. LA: Wie ist die Stichwahl genau ausgegangen? VP: Mit Sieg von XXXX .VP: Mit Sieg von römisch 40 . LA: Wie viel Prozent hat sie erreicht? VP: Ich glaube so etwa 57 %. LA: Sie waren bei dieser Wahl im Wahlausschuss? VP: Ich war nur eine kleine Person sozusagen, ich habe mich nicht so richtig mit der Politik beschäftigt. Für die Gegner ist es aber egal, wer du bist, was du eine Position du hast – du wirst unterdrückt. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Ich weiß, Sie sind erst sehr kurz hier, aber haben Sie hier in Österreich schon erste Integrationsmaßnahmen getroffen? VP: Nein. Ich möchte natürlich dann Deutsch lernen. Ich möchte auch die Fragen verstehen, die mir gestellt werden. Es ist sehr schwer, wenn man sich nicht verständigen kann. […] LA: Können Sie ungefähr sagen, wie viele Georgier wahlberechtigt waren bei den Präsidentschaftswahlen? VP: Nein, weiß ich nicht. LA: Wissen Sie wie viele Kandidaten von der Wahlleitung abgelehnt und wie viele zur Wahl registriert worden sind? VP: Nein, ich war nicht so vertieft in der Politik. Ich war Anhänger und Beobachter. LA: Wissen Sie welches politische Amt beide Kandidaten in der Stichwahl ehemals innehatten? VP: XXXX war ein Mitglied der Partei von Saakaschwili und ist dann in Opposition gegangen. XXXX ist auch ein Politiker. Seine Frau ist eine bekannte XXXX . Die Partei Nationale Bewegung hat ihn als Kandidaten vorgestellt.[…]VP: römisch 40 war ein Mitglied der Partei von Saakaschwili und ist dann in Opposition gegangen. römisch 40 ist auch ein Politiker. Seine Frau ist eine bekannte römisch 40 . Die Partei Nationale Bewegung hat ihn als Kandidaten vorgestellt., […] Im Rahmen der Einvernahme wurde Ihnen eine Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG und die aktuellen Länderinformationsblätter zur Lage in Georgien ausgehändigt. Ihnen wurde mitgeteilt, dass aufgrund des derzeitigen Ermittlungsergebnisses Ihr Antrag auf internationalen Schutz aller Voraussicht nach abzulehnen ist.Im Rahmen der Einvernahme wurde Ihnen eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, AsylG und die aktuellen Länderinformationsblätter zur Lage in Georgien ausgehändigt. Ihnen wurde mitgeteilt, dass aufgrund des derzeitigen Ermittlungsergebnisses Ihr Antrag auf internationalen Schutz aller Voraussicht nach abzulehnen ist. Am 05.02.2019 wurden Sie im Rahmen eines Parteiengehörs in Beisein einer Rechtsberaterin erneut vor dem BFA zu Ihrer Antragstellung befragt. Sie gaben dabei im Wesentlichen Folgendes an: […] LA: Wie fühlen Sie sich heute körperlich und geistig? VP: Ich bin sehr schwach und werde sehr schnell müde. Anmerkung: Die VP legt medizinische Unterlagen vor. Kopien werden angefertigt und dem Akt beigelegt. LA: Was haben die Ärzte Ihnen gesagt zu Ihrer Erkrankung? VP: Ich habe zwar keinen Kontakt zu den Ärzten gehabt, aber meine Freundin wurde von ihnen angerufen. Es wurde ihr gesagt, dass im Falle meiner Zustimmung mit Chemotherapien begonnen werden wird. Mein behandelnder Arzt hat Kontakt mit meiner Freundin und heute hat meine Freundin mir diese Information gegeben. LA: Ich habe von der Betreuungsstelle die Info, dass bei Ihnen nur mehr eine Schmerzbehandlung durchgeführt werden kann, aber keine Heilbehandlung mehr möglich ist. VP: Das war bis jetzt so, aber wie ich schon bei der letzten Einvernahme gesagt habe, erfahre ich das Ergebnis bis 05.02.
  4. Jetzt liegt das Ergebnis der Biopsie vor und nun ist der Befund erst da. LA: Möchten Sie bei Ihren Behauptungen bleiben, dass Sie aufgrund von politischer Verfolgung aus Georgien geflohen sind? VP: Ja, ich bleibe dabei. LA: Wie können Sie mir erklären, dass Sie so wenige Kenntnisse über die Wahl und die Parteien und die Kandidaten haben, obwohl Sie behaupten politisch aktiv und im Wahlausschuss gewesen zu sein? VP: Ich hatte meine konkrete Aufgabe und habe diese erfüllt. Die Kleinigkeiten und Details haben mich nicht so interessiert. LA: Haben Sie sich mittlerweile informiert und können das genaue Wahlergebnis nennen von der Präsidentschaftswahl? VP: Nein, nach der Diagnose drehen sich meine Gedanken nur um meine gesundheitlichen Probleme. LA: Bleiben Sie dabei, dass Sie in Georgien noch nichts von Ihrer Krebserkrankung gewusst hatten und noch nicht diesbezüglich behandelt worden sind? VP: Ja, ich wusste tatsächlich noch nicht, dass ich an Krebs leide. LA: Möchten Sie heute Stellung nehmen zu den am 30.01.2019 ausgefolgten Länderinformationen zu Georgien? VP: Ja ich habe versucht mit Google-Übersetzer das zu übersetzen. Ich möchte dazu sagen, dass es gesetzlich vielleicht so ist, wie es da drinnen steht, aber die Realität sieht ganz anders aus. Die Behandlungen und Medikamente sind nicht kostenlos. Bei den Untersuchungen muss man auch Selbstbehalt zahlen und das ist auch nicht billig. Es gibt keine gänzliche Abdeckung der Kosten. LA: Sind Sie nach Österreich gekommen, weil Sie hoffen hier eine bessere Behandlung zu bekommen? VP: Natürlich habe ich teilweise auch gehofft, dass hier wenigstens eine richtige Diagnose gestellt wird. In den 10 Tagen, die ich im Krankenhaus war, habe ich gesehen, wie gut ich hier menschlich von den Ärzten behandelt worden bin und bin dafür sehr dankbar. LA: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nun nach Georgien zurückkehren müssten? VP: Ich habe Befürchtungen wegen meiner politischen Gesinnung und auch wegen meiner Krankheit. Wenn man ein Gegner vom politischen Rivalen, dann vermute ich, dass ich im Krankenhaus nicht so gut behandelt werde. Alles ist politisch beeinflusst. LA: Sind das alle Befürchtungen, die Sie bei einer Rückkehr haben? VP: Ja, das sind meine Befürchtungen – ich habe Angst um mein Leben. Ich habe Angst, dass sich mein gesundheitlicher Zustand in Georgien verschlechtern würde. LA: Haben Sie konkret nur Angst um Ihr Leben wegen Ihrer Krankheit? VP: Ich habe doppelt Angst, wegen der politischen Tätigkeit und wegen der Krankheit. LA: Halten Sie es für wahrscheinlich, dass Ihnen, nur weil Sie beim Wahlausschuss dabei gewesen wären, jemand nach dem Leben trachten würde? VP: Ich stand unter Druck und wurde verbal bedroht. Ich hatte Angst, das ist meine Position. Ich war nicht in Sicherheit und wollte mein Leben retten. Zu welchen Taten die Personen fähig wären, die mich bedroht haben, das kann ich nicht wissen. LA: Ihnen wurde bisher keinerlei Schaden zugefügt, oder? VP: Dieser Vorfall mit den Feuerwerkskörpern und den Fensterscheiben… Die das geworfen haben, konnten nicht wissen, ob sie uns damit nicht auch verletzt haben könnten. Das hat nicht nur uns betroffen, sondern auch unsere Nachbarn und unsere Vermieterin. Durch diese Aktion ist auch ein finanzieller Schaden am Fenster entstanden. LA: Können Sie sicher ausschließen, dass es sich dabei nicht um einen Zufall oder Unfall gehandelt hatte? VP: Ich schließe einen Zufall aus. …“ I.
  5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

§ 46FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. I.2.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu –vermengt mit Elementen der Beweiswürdigung- Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP):römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu –vermengt mit Elementen der Beweiswürdigung- Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP): „… Ihrer behaupteten politischen Tätigkeit und einer damit einhergehenden Bedrohungslage in Ihrem Herkunftsstaat konnte kein Glauben geschenkt werden. Dies ist durch Ihre eigenen Aussagen begründet, die dieses Vorbringen nicht plausibel erscheinen lassen. Viel plausibler ist hingegen, dass Sie in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung nach Österreich gekommen sind. Dies schließt die ho. Behörde aufgrund folgender Aussagen und Tatsachen:  Sie sind alleine, ohne Ihren Ehemann, ausgereist. Es ist nicht plausibel, dass Sie beide bedroht werden würden, Ihr Mann sich aber irgendwo in den Bergen verstecken würde. Sie würden auch nicht wissen, wo genau er jetzt ist. Sie haben dies lediglich damit begründet, dass Sie nicht genug Geld hätten um gemeinsam auszureisen.  Sie behaupteten bei der Befragung am 30.01.2019, dass Sie Anhängerin der Nationalen Bewegung (eigentlich: Vereinte Nationale Bewegung; georgische Oppositionspartei, Anm.) wären. Sie wären beim Wahlausschuss bei der Präsidentschaftswahl im Herbst 2018 für die Partei tätig gewesen. Konkret gefragt, konnten Sie die Parteifarben nennen. Gefragt zu dem Gründungsjahr der Partei, antworteten Sie zögerlich. Sie meinten schlussendlich, dass wäre nach der sogenannten Rosenrevolution gewesen. Sie gaben dazu den Machtwechsel 2012 an. Tatsächlich wurde die Partei Vereinte nationale Bewegung bereits im Oktober 2001 gegründet. Sie behaupteten bei der Befragung am 30.01.2019, dass Sie Anhängerin der Nationalen Bewegung (eigentlich: Vereinte Nationale Bewegung; georgische Oppositionspartei, Anmerkung wären. Sie wären beim Wahlausschuss bei der Präsidentschaftswahl im Herbst 2018 für die Partei tätig gewesen. Konkret gefragt, konnten Sie die Parteifarben nennen. Gefragt zu dem Gründungsjahr der Partei, antworteten Sie zögerlich. Sie meinten schlussendlich, dass wäre nach der sogenannten Rosenrevolution gewesen. Sie gaben dazu den Machtwechsel 2012 an. Tatsächlich wurde die Partei Vereinte nationale Bewegung bereits im Oktober 2001 gegründet.  Einer der stärksten Hinweise auf Ihre Unglaubwürdigkeit ist, dass Sie das prozentuelle Abstimmungsergebnis der Wahl, bei der Sie selbst im Wahlausschuss gewesen wären und welche erst vor etwas mehr als zwei Monate stattgefunden hat (28.11.2018 – Stichwahl, Anm.) nicht nennen konnten. Sie würden das Ergebnis nicht kennen – Sie würden nur wissen, dass der Kandidat der Vereinten Nationalen Partei verloren hätte. Sie würden auch weder die Internet-Seite der Partei kennen, noch die Ihnen zugeteilte E-Mailadresse (für die Tätigkeit im Wahlausschuss, Anm.).  Einer der stärksten Hinweise auf Ihre Unglaubwürdigkeit ist, dass Sie das prozentuelle Abstimmungsergebnis der Wahl, bei der Sie selbst im Wahlausschuss gewesen wären und welche erst vor etwas mehr als zwei Monate stattgefunden hat (28.11.2018 – Stichwahl, Anmerkung nicht nennen konnten. Sie würden das Ergebnis nicht kennen – Sie würden nur wissen, dass der Kandidat der Vereinten Nationalen Partei verloren hätte. Sie würden auch weder die Internet-Seite der Partei kennen, noch die Ihnen zugeteilte E-Mailadresse (für die Tätigkeit im Wahlausschuss, Anmerkung  Zu den letzten Parlamentswahlen gefragt, konnten Sie lediglich angeben, dass diese vor ca. zwei Jahren stattgefunden hätten. Konkrete Ergebnisse konnten Sie aber nicht nennen. Sie führten diese Erinnerungsschwächen auf Ihren Gesundheitszustand zurück.  Konkret gefragt von wem Sie bedroht worden wären, gaben Sie ohne genauer gefragt worden zu sein sofort an, dass Sie nicht wissen, wer die Personen sind und wo sie wohnen. Sie versuchten somit offensichtlich zu vermeiden, weiter zu diesen Personen befragt zu werden. Es ist nicht anders plausibel zu erklären, warum Sie ohne danach gefragt zu werden, von sich aus sofort angeben, dass Sie nicht wissen würden, wo die bedrohenden Personen wohnen würden.  Gegen Ende der Einvernahme wurden Sie noch einmal zu Details der Wahl vom Herbst 2018 befragt. Sie konnten richtig angeben, dass der erste Wahlgang am 28.10.2018 war, die Stichwahl am 28.11.2018, und dass es insgesamt zwei Wahlgänge bis zur Entscheidung gab. Falsch angegeben haben Sie das Ergebnis der Stichwahl („Ich glaube so etwa 57 %.“ – Tatsächliches Ergebnis: 59,52 %). Auch konnten Sie nicht angeben, wie viele Kandidaten angetreten sind. Wie bereits angeführt ist es undenkbar, dass Ihnen in Ihrer behaupteten Funktion das Wahlergebnis nicht genau bekannt wäre. Die von Ihnen richtig gemachten Angaben könnte hingegen wohl jeder Georgier, welcher an der Wahl teilgenommen hat problemlos beantworten, auch ohne besonders politisch interessiert zu sein.  Dass beide Kandidaten in der Stichwahl als Gemeinsamkeit das Amt des Außenministers/-in innehatte hätte Ihnen wohl auch bekannt sein müssen.  Sie haben am Ende der Befragung dann Ihre Stellung in der Partei auffälliger Weise plötzlich sehr reduziert dargestellt, nachdem Sie die meisten Detailfragen zu der Partei nicht richtig beantworten konnten. Während Sie am Anfang der Befragung noch angaben im Wahlausschuss für die Partei tätig gewesen zu sein, gaben Sie am Ende der Befragung an, dass Sie sozusagen nur eine kleine Person wären und sich nicht so richtig mit Politik beschäftigt hätten.  Sie haben am Ende der Befragung dann Ihre Stellung in der Partei auffälliger Weise plötzlich sehr reduziert dargestellt, nachdem Sie die meisten Detailfragen zu der Partei nicht richtig beantworten konnten. Während Sie am Anfang der Befragung noch angaben im Wahlausschuss für die Partei tätig gewesen zu sein, gaben Sie am Ende der Befragung an, dass Sie sozusagen nur eine kleine Person wären und sich nicht so richtig mit Politik beschäftigt hätten. ,  Beim Parteiengehör am 05.02.2019 wurden Sie konkret mit dem Vorhalt konfrontiert, dass Sie sehr wenig Wissen und Kenntnis über die Wahl, die Kandidaten und die Parteien haben und dennoch behaupten aufgrund Ihrer politischen Gesinnung und Tätigkeiten in Georgien bedroht und verfolgt zu werden. Sie gaben dazu lediglich an, dass Sie konkrete Aufgaben gehabt hätten und diese erfüllt haben. Die Kleinigkeiten und Details hätten Sie nicht so interessiert. Diese Erklärung ist keinesfalls geeignet, um Ihr mangelndes Wissen plausibel zu erklären, wenn Sie gleichzeitig behaupten aufgrund Ihrer politischen Tätigkeiten im Visier der gegnerischen Parteienmitglieder zu stehen. Überdies ist anzuführen, dass es sich bei den von Ihnen konkret vorgebrachten Bedrohungshandlungen zum einen um Feuerwerkskörper handelt, welche zu Jahresbeginn durch Ihr Fenster in die Wohnung gedrungen wären und andererseits um eine verbale Drohung von unbekannten Personen auf der Straße. Somit könnte selbst bei tatsächlichem Bestehen dieser Vorfälle keine asylrelevante Verfolgungslage begründet werden. Keinesfalls kann durch diese Behauptungen daraus geschlossen werden, dass Sie vor einer staatlichen Verfolgung hätten fliehen müssen. Da Ihnen jedoch bereits die Glaubwürdigkeit zu Ihrer politischen Tätigkeit abgesprochen werden musste, ist die darauf basierende Bedrohungslage folglich ohnehin denkunmöglich. Viel plausibler ist, wie bereits angeführt, dass Sie mit der behaupteten politischen Verfolgung einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich zu erzwingen versuchten, um medizinische Behandlung zu erhalten. Es ist auch anzuführen, dass seit der Möglichkeit der visumsfreien Einreise für georgische Staatsangehörige in den EU-Raum die Anzahl der Einreisenden, welche einen Asylantrag missbräuchlich eben für eine medizinische Behandlung stellten (hauptsächlich mit Krebserkrankungen), signifikant angestiegen ist. So wie Sie, begeben sich diese Personen üblicherweise sofort nach Asylantragstellung in ein Krankenhaus und lassen sich ausgiebig untersuchen und Diagnosen erstellen. Auch sehr verdächtig ist, dass Sie behaupten Ihren Reisepass nach Ankunft in Österreich vernichtet zu haben. Sie haben stattdessen zur Bekundung Ihrer Identität eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde vorgelegt. Sehr fragwürdig ist, warum Sie diese bereits selber von einer Dolmetscherin in Georgien auf Englisch übersetzen haben lassen und sogar eine notarielle Beglaubigung über die Dolmetscherin mitgenommen haben (auch in englischer Übersetzung, Anm.). Die Beglaubigung ist mit 27.12.2018 datiert, dementsprechend hatten Sie somit bereits vor dem 27.12.2018 den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse hätten sich hingegen erst am 31.12.2018 (verbale Bedrohung auf der Straße) und am 02.01.2018 (Feuerwerkskörper in die Wohnung eingedrungen) ereignet. Auch sehr verdächtig ist, dass Sie behaupten Ihren Reisepass nach Ankunft in Österreich vernichtet zu haben. Sie haben stattdessen zur Bekundung Ihrer Identität eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde vorgelegt. Sehr fragwürdig ist, warum Sie diese bereits selber von einer Dolmetscherin in Georgien auf Englisch übersetzen haben lassen und sogar eine notarielle Beglaubigung über die Dolmetscherin mitgenommen haben (auch in englischer Übersetzung, Anmerkung Die Beglaubigung ist mit 27.12.2018 datiert, dementsprechend hatten Sie somit bereits vor dem 27.12.2018 den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse hätten sich hingegen erst am 31.12.2018 (verbale Bedrohung auf der Straße) und am 02.01.2018 (Feuerwerkskörper in die Wohnung eingedrungen) ereignet. …. Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. In Betrachtung der Erstbefragung sowie der vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten Einvernahmen kommt die ho. Behörde zu nachfolgend angeführten Erwägungen: Hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Probleme wird darauf verwiesen, dass in den Länderinformationen zu Georgien eine ausreichende medizinische Versorgung aller physischen und psychischen Erkrankungen in Georgien möglich ist. Dies entspricht auch dem ho. Amtswissen. Konkret angeführt wird unter dem Punkt „Medizinische Versorgung“ – Unterpunkt „Behandlungsmöglichkeiten: Chemotherapie“ auch, dass eine Behandlungsmöglichkeit in Georgien besteht und die nötigen Medikamente erhältlich sind. Der Umstand, dass es dabei Selbstbehalte gibt, ist nicht ausreichend um eine Überstellungsmöglichkeit zu verneinen. Es wird nicht verkannt, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Es wird nicht verkannt, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Die Befürchtung einer lebensbedrohlichen Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat brachten Sie nicht vor. Sie gaben lediglich Befürchtungen an, dass Sie aufgrund Ihrer politischen Gesinnung/Tätigkeit möglicherweise benachteiligt behandelt werden würden in einem georgischen Krankenhaus. Da auch dieses Vorbringen auf Ihrer als unglaubwürdig erachteten politischen Verfolgung basiert, ist auch darin kein Hindernis für eine Abschiebung begründbar. Es ist daher nicht gelungen, darzulegen, dass Sie im Falle einer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden würden. Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als dies falls wohl Personen, die an behandelbaren Erkrankungen ohne akuten Verlauf leiden, wenn sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre. Sie haben behauptet, dass in Georgien trotz Untersuchungen keine Diagnose gestellt werden konnte, und dass Sie alle Untersuchungen selbst zu bezahlen hatten …“ I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB fest, dass sich die Mitglieder der Nationalen Bewegung sich in Georgien im Wesentlichen unbehelligt betätigen können und in Bezug auf die Erkrankung der bP in Georgien Behandlungsmöglichkeiten zugänglich sind. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). I.
  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre, zumal in der Vergangenheit Übergriffe auf Mitglieder der Nationalen Bewegung dokumentiert wurden und der bP entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Georgien nicht zugänglich sind. I.
  3. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.
  4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. II.
  5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch zwei.
  6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II.
  7. Am 18.4.2019 reiste die bP freiwillig in ihren Herkunftsstaat aus.römisch zwei.
  8. Am 18.4.2019 reiste die bP freiwillig in ihren Herkunftsstaat aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  10. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  11. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der Zentralregierung kontrolliertem Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Der bP ist ein sichtlich anpassungsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP leidet an der von ihr genannten Erkrankung, welche in Georgien behandelbar ist und die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Zugang zu entsprechenden Behandlungs-möglichkeiten findet. Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien. Nach ihrer Genesung wird es der bP wieder möglich und zumutbar sein, einen Beruf auszuüben. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebte auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie wollte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hielt sich etwas weniger als 3 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebte von der Grundversorgung und verfügt kaum über Deutschkenntnisse. Sie ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Im Bundesgebiet hält sich eine Freundin der bP auf, zu der jedoch keine qualifizierten Bindungen bestanden, etwa in Form eines Abhängigkeits- Pflege- oder Unterhaltsver-hätnisses. Die Identität der bP steht fest. II.1.
  12. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  13. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
  14. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben wurden.römisch zwei.1.2.
  15. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben wurden. II.1.2.
  16. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
  17. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.2.
  18. II.1.2.
  19. Coronavirus COVID-19römisch zwei.1.2.
  20. römisch zwei.1.2.
  21. Coronavirus COVID-19 Mit Stichtag 6.5.2020 sind in Georgien offiziell 610 (davon genesene Fälle: 269, Todesfälle 9) registrierte Corona-Falle bekannt (https://www.google.com/covid19-map) Die Personen, die sich im Laufe der letzten 14 Tage ua. in Österreich aufhielten, sind bei der Einreise nach Georgien verpflichtet, für eine intensive epidemologische, Untersuchung bereitzustehen und im Anschluss eine 14-tägige Quarantäne anzutreten. Die georgischen Behörden erarbeiteten einen Aktionsplan zur Eindämmung der Infektion der Bürger mit dem Virus COVID-19 (https://stopcov.ge/en). Die georgische Präsidentin hat den Ausnahmezustand, der bis
  22. April in Kraft bleiben und zwischenzeitig bis 10.5.2020 verlängert wurde, beschlossen. U.A. bedeutet das: ● Alle Geschäfte bis auf Lebensmittel, Tankstellen, Postämter und Banken bleiben geschlossen ● Schulen und Universitäten sind bereits geschlossen Ab 18.
  23. Mitternacht wurden die Einreisebestimmungen nach Georgien verschärft. Ausländische Reisende - mit wenigen Ausnahmen wie z.B. Diplomaten - dürfen dann nicht mehr einreisen. Alle Flugverbindungen mit wenigen Ausnahmen wurden eingestellt. Vereinzelt finden Repatriierungsflüge für georgische Staatsbürger statt. Die Landgrenzen zu den Nachbarn AZ, ARM, TK und RU wurden bereits geschlossen. Ab 31.
  24. wird über das ganze Land eine Quarantäne verhängt, der öffentliche Verkehr eingestellt und es gilt ein Versammlungsverbot für mehr als drei Personen. Für die Nacht zwischen 21:00 und 6:00 wird ein generelles Ausgehverbot erlassen. https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html II.1.
  25. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  26. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde. Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen.
  27. Beweiswürdigung II.2.
  28. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  29. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  30. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus dem Umstand, dass die bP von den georgischen Behörden identifiziert wurde. römisch zwei.2.
  31. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus dem Umstand, dass die bP von den georgischen Behörden identifiziert wurde. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  32. und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  33. und Unterpunkte). II.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.römisch zwei.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt. Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG, aber auch Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
  34. 12 1987, 87/01/0299;
  35. 1988, 87/01/0332;
  36. 1990, 90/01/0133;
  37. 1990, 90/01/0171;
  38. 1990, 89/01/0446;
  39. 1991, 90/01/0196;
  40. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
  41. 1987, 87/01/0299;
  42. 1988, 86/01/0187;
  43. 1988, 87/01/0332;
  44. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  45. 2000, 2000/01/0356).Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
  46. 12 1987, 87/01/0299;
  47. 1988, 87/01/0332;
  48. 1990, 90/01/0133;
  49. 1990, 90/01/0171;
  50. 1990, 89/01/0446;
  51. 1991, 90/01/0196;
  52. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
  53. 1987, 87/01/0299;
  54. 1988, 86/01/0187;
  55. 1988, 87/01/0332;
  56. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  57. 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 29 Abs. 2a AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005, Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Unterlassung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  58. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Im gegenständlichen Fall steht aus aufgrund der von der bB herbeigeschafften Berichtslage fest, dass die bP Zugang zu medizinischer Versorgung findet. In Bezug auf ihre behauptete Rolle in der Nationalen Bewegung wird darauf hingewiesen, dass sich hier die Angaben der bP als unplausibel darstellen und sie ihr Vorbringen trotz ihr zumutbarer Möglichkeiten (etwa durch die Kontaktaufnahme mit der Nationalen Bewegung [diese verfügt auch über eine Homepage]) nicht bescheinigte. Die Feststellungen zur Lage in Georgien in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen ebenfalls als notorisch bekannt angesehen.
  59. Rechtliche Beurteilung II.3.
  60. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  61. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I 10/2013 idgF, 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter des BVwG und hat das Gericht gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 idgF das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Gesetzen sinngemäß anzuwenden, die die bB in dem Beschwerde-verfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.1.

Paragraphen 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF, 7 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter des BVwG und hat das Gericht gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, idgF das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Gesetzen sinngemäß anzuwenden, die die bB in dem Beschwerde-verfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.1.

  1. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrens-bestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.römisch zwei.3.1.
  2. Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrens-bestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.3.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.3.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.4. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.4. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

  1. c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
  2. d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233) Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, welche sich im von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium aufhalten, davon ausgegangen werden, dass der georgische Staat gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, welche sich im von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium aufhalten, davon ausgegangen werden, dass der georgische Staat gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.Aufgrund dieser normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt stellt die Frage dar, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht dar. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Ebenso ist festzuhalten, dass –rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren. Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141).Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlich-keitskalkül).Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlich-keitskalkül). Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  3. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.Unter richtlinienkonformer Interpretation (Artikel 6, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  4. Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten. Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  5. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  6. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,). In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  7. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  8. Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist". Im gegenständlichen Fall haben die bP weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Selbst wenn ein einzelner Beamter nicht gewillt gewesen wäre, entsprechend einzuschreiten, kann hieraus kein vom georgischen Staat systematische toleriertes oder gefördertes Handeln iSe generellen Unwillens des georgischen Staates, Schutz zu gewähren, abgeleitet werden, sondern handelt es sich hierbei viel mehr um ein individuelles Fehlverhalten eines einzelnen Organwalters, wogegen in Georgien ausreichend Rechtsbe-helfe bestehen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, z. B. die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die Vorsprache bei einer vorgesetzten Stelle, die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder des Ombudsmannes. Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Fall durch die Einschaltung der im Wesentlichen unabhängigen Presse oder einer die Menschenrechte beobachtende und schützende nationale oder internationale Organisation entsprechende Publizität zu verleihen und so dem Schutzbegehren Nachdruck zu verleihen. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet. Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als „erwiesen“ erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre. Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte. Die nahe liegenden und durch die Berichtslage gedeckten wirtschaftliche bzw. soziale Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
  9. 1995, Zl. 95/19/0040).Die nahe liegenden und durch die Berichtslage gedeckten wirtschaftliche bzw. soziale Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
  10. 1995, Zl. 95/19/0040). Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die Leistungen des georgischen Gesundheitssystems aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird.Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die Leistungen des georgischen Gesundheitssystems aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
  11. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  12. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
  13. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
  14. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  1. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  3. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (hier: Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung (hier: Rückkehrentscheidung) einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
  1. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (hier: Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung (hier: Rückkehrentscheidung) einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
  2. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  3. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  4. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effe

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