Obsah (14)
§ 38Artikel 133§ 14§ 9§ 10Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlW141 2224411-1 SpruchW141 2224411-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 38i
Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße (in der Folge "belangte Behörde") am 24.05.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich online bei der Stelle beworben habe. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, dass sie betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers führte die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Daten online ausgefüllt, ihre Bewerbungsunterlagen hochgeladen und beim Senden habe sie die Nachricht erhalten, dass die Daten gesendet würden. Sie habe mindestens eine halbe Stunde vergebens auf die Bestätigung gewartet. Bei einem Telefongespräch am 14.05.2019 mit Herrn XXXX habe sie um eine Bestätigung der Bewerbung gebeten. Es könne zu einem sogenannten "Aufdrang an Mails" im elektronischen System der Firma Sprungbrett gekommen und dies der Grund sein, warum die Firma Sprungbrett die Online-Bewerbung nicht erhalten habe.Weiter gab die Beschwerdeführerin an, dass sie betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers führte die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Daten online ausgefüllt, ihre Bewerbungsunterlagen hochgeladen und beim Senden habe sie die Nachricht erhalten, dass die Daten gesendet würden. Sie habe mindestens eine halbe Stunde vergebens auf die Bestätigung gewartet. Bei einem Telefongespräch am 14.05.2019 mit Herrn römisch 40 habe sie um eine Bestätigung der Bewerbung gebeten. Es könne zu einem sogenannten "Aufdrang an Mails" im elektronischen System der Firma Sprungbrett gekommen und dies der Grund sein, warum die Firma Sprungbrett die Online-Bewerbung nicht erhalten habe.
- Mit Bescheid vom 31.05.2019 wurde
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.05.2019 bis 19.06.2019 verloren hat.2. Mit Bescheid vom 31.05.2019 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.05.2019 bis 19.06.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma Sprungbrett mit möglichem Arbeitsantritt am 09.05.2019 vereitelt habe, indem sie sich nicht nachweislich beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen somit nicht vor bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 06.06.2019 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte begründend an, dass sie am 29.04.2019 bei der persönlichen Vorsprache von ihrem Betreuer vier Stellenangebote ausgehändigt bekommen habe und sich auf alle diese Stellenangebote beworben habe. Auf das Stellenangebot zu "Sprungbrett.at" habe sie sich online beworben. Nach dem Abschicken ihrer Daten habe sie länger als eine halbe Stunde gewartet bis ihre Daten geschickt würden, währenddessen sei immer wieder "Daten werden gesendet" angezeigt worden. Als sie am Ende nochmals nachgeschaut habe, ob die Daten gesendet worden wären, sei da nichts mehr gestanden, weswegen sie davon ausgegangen wäre, dass die Daten erfolgreich abgeschickt worden wären. Sie habe keine Ahnung gehabt, dass sie eine Empfangsbestätigung per Mail erhalten würde und daher habe sie bis zum Erhalt ihres Bescheides nichts unternommen. Nach Erhalt des Bescheides habe sie beim potentiellen Dienstgeber angerufen, welcher ihr mitgeteilt habe, dass keine Bewerbung von ihr eingelangt sei und es normalerweise zu keinen Problemen diesbezüglich kommen würde, dennoch sei es möglich, dass es zu einem Andrang gekommen sei und könne es deshalb sein, dass ihre Daten nicht durchgegangen wären.
- Mit Bescheid vom 25.07.2019 wurde die Beschwerde vom 06.06.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 25.07.2019 wurde die Beschwerde vom 06.06.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
- Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.08.2019, beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 20.08.2019 langte ein ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ein. Im Rahmen des ergänzenden Schriftsatzes brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie davon ausgehen dürfe, dass ihre Bewerbung an das Unternehmen gesendet worden sei. Sie habe nach dem Absenden auf dem Onlineportal des Unternehmens lange gewartet, währenddessen sei der Vermerk "wird gesendet" auf dem Bildschirm gestanden, dann sei nach langer Zeit wieder die Startseite des Unternehmens erschienen. Es sei ihr PC weder "abgestürzt" noch dergleichen, sondern sei sie lediglich wieder auf der Startseite des Unternehmens gelandet. Dies stellte sich für sie als normaler Vorgang dar. Es habe für sie daher keinen Grund gegeben daran zu zweifeln, dass ihre Bewerbung korrekt abgesendet worden wäre. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sie habe viel Erfahrung mit Bewerbungen per Mail, jedoch wenig mit Online-Masken. Aus diesem Grunde habe sie auch nicht daran gezweifelt, dass das Senden der Bewerbung funktioniert habe. Ihr wären die Rechtsfolgen einer nicht korrekten Bewerbung bewusst, weshalb sie sich auch korrekt beworben habe. Zum Einwand der belangten Behörde, sie hätte mit dem Unternehmen unmittelbar Kontakt aufnehmen müssen, entgegnete sie, dass das Unternehmen die Bewerbung über das unternehmenseigene Onlineportal vorgesehen habe, weil es offenkundig nicht möchte, dass Bewerbungen auf anderem Weg (Email, Telefon) gesendet werden. Es wäre daher ihrer Ansicht nach nicht zielführend gewesen, einer erfolgten Bewerbung über das Online Portal gleichsam "nachzutelefonieren". Dies würde ihrer Aussicht nach, die Aussicht den Job zu erhalten, nicht verbessern, sondern im Gegenteil möglicherweise verschlechtern, da Unternehmen sie als ungeduldig wahrnehmen würden und sie damit zu verstehen geben würde, dass sie nicht gewillt wäre ihr Verhalten nach der Unternehmenskultur auszurichten. Es liege daher schlechtesten Falles lediglich ein Versehen vor, das auch sorgfältigen Menschen bei einer Bewerbung passieren könne. Der für eine Sperre notwendige Vorsatz liege in ihrem Fall nicht vor. Die belangte Behörde selbst begründe im Bescheid, dass die Beschwerdeführerin insgesamt "nicht sorgfältig genug" gewesen wäre. Dies deute darauf hin, dass auch die belangte Behörde davon ausgehe, dass sie bloß fahrlässig gehandelt habe. Weiters führte die Beschwerdeführerin nochmals aus, dass das Unternehmen selbst nicht ausgeschlossen habe, dass aufgrund des Andrangs ein technischer Fehler passiert sein könnte.
- Am 16.09.2019 langte bei der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwaltes Dr. Thomas MAJOROS ein.
- Am 16.10.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.04.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ist seit 24.12.2005 arbeitslos vorgemerkt und bezieht seither mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 02.03.2020 im Leistungsbezug der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin ist zuletzt im Jahr 2013 von 12.07.2013 bis 12.09.2013 bei "Trendwerk gemeinnützige Gesellschaft mbH zur Förderung der Integration" als Arbeiterin einer vollversicherten Beschäftigung nachgegangen. Seither hat die Beschwerdeführerin nicht einen Tag weder vollversichert noch geringfügig beschäftigt gearbeitet. In den von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (u.a. mit Geltendmachung 28.02.2019) nahm sie mit ihrer Unterschrift unter anderem zur Kenntnis bzw. erklärte, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Bürokauffrau und hat ein abgeschlossenes Studium der islamischen Religionspädagogik. Sie hat sehr gute MS Office Kenntnisse: ECDL (Excel, Word, Power Point). Bei der persönlichen Vorsprache am 29.04.2019 wurde mit der Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung aufgenommen, in der insbesondere folgende Punkte festgehalten wurden: - "Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Bürogehilfin bzw. Büroangestellte oder einer zumutbaren Tätigkeit
Arbeitslosenversicherungsgesetz.·Sie bewerben sich unverzüglich auf Bewerbungsvorschläge bzw. Vermittlungsvorschläge, die Bewerbungsrückmeldungen haben binnen 8 Kalendertagen zu erfolgen. Wichtig ist, dass Sie dem AMS innerhalb dieser Frist nicht die Endergebnisse, sondern auch Zwischenergebnisse Ihrer Bewerbungsbemühungen mitteilen. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist kann zur Einstellung Ihres Leistungsbezuges führen. So können Sie die Ergebnisse Ihrer Bewerbungsgespräche melden: " über Ihr eAMS-Konto oder per E-Mail an " telefonisch unter 01/87871 in unserer Serviceline oder " durch persönliche Vorsprache in der Infostelle, wo Sie die bestätigten Vermittlungsvorschläge in die Postbox werfen können. In jedem Fall sind bestätigte Vermittlungsvorschläge bei der nächsten Vorsprache in Ihrer RGS vorzulegen. - Weitere Vereinbarungen: Spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe sind Sie verpflichtet, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens des AMS eine Vermittlung in alle
§ 9Al
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.- Weitere Vereinbarungen: Spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe sind Sie verpflichtet, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens des AMS eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. - Diese Vereinbarung gilt bis längstens: 29.10.2019" Diese Vereinbarung wurde im gegenseitigen Einvernehmen erstellt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin am 29.04.2019 neben drei weiteren auch der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgefolgt, der wie folgt lautet: "Sie suchen neue Herausforderungen in Ihrem Berufsleben oder planen einen Neueinstieg. Sprungbrett ist der ideale Partner für Sie, wenn Sie eine dauerhafte Anstellung im kaufmännischen (z.B. Lohnverrechnung, Einkauf ...), im technischen (z.B. Konstruktion, Planung...) oder im gewerblichen Bereich (z.B. Maschinenbau, Anlagentechnik...) suchen. Für einen unserer Kunden suchen wir Assistent/in Projektmanagement Wien, Deine Aufgabenschwerpunkte: - Aktive Unterstützung des Projektmanagements und des Projektteams in allen administrativen, organisatorischen und kaufmännischen Belangen (PMO) - Evidenzmanagement und Reporting (Tasks, Urgenzen, Timelines, Berichte, etc.) - Selbständige und eigenverantwortliche methodische Unterstützung im operativen Projektmanagement - Protokollführung, Vor- und Nachbereitung von Projektbesprechungen sowie klassische Assistenztätigkeiten (Bearbeitung von Schriftverkehr, Terminvereinbarungen, Dienstreiseorganisation, Kundenbesuche, Audits, etc.) in der Projektorganisation - Daten- und Dokumentenaufbereitung - Erstellung von Präsentationen Deine Qualifikationen: - Eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung (Lehre, HASCH, HAK, HLW, Studium) - Berufserfahrung im Office-Bereich, im Assistenzbereich oder in der Projektabwicklung (von Vorteil) - Sehr gute MS Office-Anwendungskenntnisse werden vorausgesetzt - Gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift - Verständnis für wirtschaftliche und technische Zusammenhänge - Abteilungsübergreifende Denkweise - Hohe Kunden- und Serviceorientierung, Organisationstalent, Flexibilität, analytische Denkweise, gute Kommunikationsfähigkeit, Loyalität, Diskretion, Zuverlässigkeit und absolute Teamfähigkeit Unser Partnerbetrieb bietet dir: - Mitarbeit und langfristige Perspektiven in einem erfolgreichen, innovativen und international tätigen Unternehmen - Flache Hierarchien mit kurzen Entscheidungswegen, ein angenehmes Betriebsklima, ein motiviertes Team und eine gute Einarbeitung durch Experten - Gute Entwicklungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten - Ein Bruttomonatsgehalt ab EUR 2.200,-- auf Vollzeitbasis. Die Bereitschaft zur Überzahlung ist je nach Berufserfahrung und Qualifikationen gegeben! Dein Ansprechpartner: XXXXDein Ansprechpartner: römisch 40 WIR FREUEN UNS AUF DEINE BEWERBUNG! ***BITTE DIREKT ONLINE ÜBER UNSERE HOMEPAGE - STELLE: ASSISTENZ PROJEKTMANAGEMENT WIEN*** Bewerbung an: Sprungbrett.at XXXXrömisch 40 Hauptstraße 43 8077 Dörfla bei Graz Tel. +43 316/402871 http://www.sprungbrett.at Das Mindestentgelt für die Stelle als Assistent/in Projektmanagement beträgt 2.200,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung." Am 09.05.2019 langte bei der belangten Behörde die Rückmeldung des Service für Unternehmen ein, dass sich die Beschwerdeführerin auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hat. Am 16.05.2019 wurde der belangten Behörde vom potentiellen Dienstgeber gemeldet, dass die Beschwerdeführerin diesen telefonisch kontaktiert und nachgefragt hat, ob eine Bewerbung von ihr eingegangen ist. Dies ist vom potentiellen Dienstgeber verneint worden, da dieser weder eine Online-Bewerbung noch eine Bewerbung per Mail von der Beschwerdeführerin erhalten hat. Weiters ist bestätigt worden, dass das Bewerbungssystem einwandfrei funktioniert. Aufgrund der eingelangten Rückmeldung wurde ein Prüfverfahren
§ 10Al
VG eingeleitet und am 24.05.2019 die nachstehende Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen:Aufgrund der eingelangten Rückmeldung wurde ein Prüfverfahren
Paragraph 10, AlVG eingeleitet und am 24.05.2019 die nachstehende Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen: "Ich, XXXX , erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherung (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen - dass ich zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlich"Ich, römisch 40 , erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Arbeitslosenversicherung (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen - dass ich zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlich · der konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen habe · der angebotenen beruflichen Verwendung keine Einwendungen habe · der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit keine Einwendungen habe · körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe · der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen habe · Betreuungspflichten keine Einwendungen habe · sonstiger Gründe folgende Einwendungen habe: Ich habe mich online bei der Stelle beworben." Zu den Angaben des Dienstgebers erklärt die Beschwerdeführerin folgendes: "Ich habe meine Daten online ausgefüllt und habe meine Bewerbungsunterlagen heruntergeladen und beim Senden habe ich die Nachricht erhalten, dass die Daten gesendet werden. Ich habe mindestens eine halbe Stunde auf eine Bestätigung gewartet, welche ich nicht erhalten habe. Ich habe beim Telefongespräch am 14.05.19 mit Herrn XXXX um eine Bestätigung der Bewerbung gebeten und besprochen, dass es zu einem sogenannten "Aufdrang an Mails" im elektronischen System bei Firma Sprungbrett gekommen sein könnte und das der Grund sein könnte, warum Fa Sprungbrett die Online Bewerbung nicht erhalten habe."Zu den Angaben des Dienstgebers erklärt die Beschwerdeführerin folgendes: "Ich habe meine Daten online ausgefüllt und habe meine Bewerbungsunterlagen heruntergeladen und beim Senden habe ich die Nachricht erhalten, dass die Daten gesendet werden. Ich habe mindestens eine halbe Stunde auf eine Bestätigung gewartet, welche ich nicht erhalten habe. Ich habe beim Telefongespräch am 14.05.19 mit Herrn römisch 40 um eine Bestätigung der Bewerbung gebeten und besprochen, dass es zu einem sogenannten "Aufdrang an Mails" im elektronischen System bei Firma Sprungbrett gekommen sein könnte und das der Grund sein könnte, warum Fa Sprungbrett die Online Bewerbung nicht erhalten habe." Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde sowie der niederschriftlichen Einvernahme wurde von Seiten der belangten Behörde abermalig mit dem zuständigen Mitarbeiter des potenziellen Dienstgerbers Kontakt aufgenommen. Dieser bestätigte der belangten Behörde mit E-Mail vom 22.07.2019, dass bei einer Online-Bewerbung über die Homepage eine automatische E-Mail-Bestätigung innerhalb weniger Sekunden versendet wird, in welcher die Bewerbung nochmals zusammengefasst aufscheint. Der zuständige Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers führte zudem aus, dass er diesen Vorgang gerade wieder einmal selbst getestet hat und innerhalb weniger Sekunden die Bestätigung der Bewerbung per Mail erhalten hat. Das Bestätigungsemail der Probebewerbung des zuständigen Mitarbeiters werde er an die belangte Behörde weitergeleitet. Der Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers gab weiter an, dass die Beschwerdeführerin ihm ihre Unterlagen, bezüglich der nicht erfolgter Bewerbung am 15.05.2019 direkt per Email an seine Mailadresse gesendet hat. Die Beschwerdeführerin hat dann auch am 16.05.2019 eine Respondermail und am 24.05.2019 eine Absagemail erhalten. Diese zwei Mails hat der Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers selbst gesendet und wurden diese nicht automatisch versendet. Kandidaten die ihre Bewerbungsunterlagen direkt per Email an den potenziellen Dienstgeber senden, erhalten eine persönliche Mail. Dasselbe gilt bei Absage- und Evidenzmails. Weiters wurde vom Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers bestätigt, dass die Homepage technisch einwandfrei funktioniert. Zumeist ist es ein Anwenderproblem. Sollte etwas beim Onlinebewerbungsformular nicht passen, wird dies rot markiert und man kann die Bewerbung gar nicht Absenden. In weiterer Folge übermittelte der potentielle Dienstgeber der belangten Behörde die erwähnte Bestätigungsmail des durchgeführten Testdurchlaufes der Online-Bewerbung. Aus dieser automatisch generierten E -Mail ist ersichtlich, dass dem Online-Bewerber bzw. Online-Bewerberin im Falle einer erfolgreichen Einreichung der Daten eine schriftliche Bestätigung der Bewerbung per Mail übermittelt wird. Der Inhalt des Mails lautet wie folgt: "Vielen Dank für Ihre Bewerbung! Sehr geehrter Herr XXXX ,Sehr geehrter Herr römisch 40 , vielen Dank für Ihre Bewerbung zu unserer Stellenanzeige Bautechniker in Wien, Wien. Wir haben Ihre Unterlagen erhalten und werden uns nach der Durchsicht zeitnah bei Ihnen melden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund des hohen Bewerberaufkommens die Bearbeitung manchmal etwas länger dauert. Nachfolgend übermitteln wir Ihnen noch einmal die von Ihnen eingegebenen Daten. Sollte sich ein Fehler eingeschlichen haben, dann teilen Sie uns das am besten per E-Mail an office@sprungbrett.at mit. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich auch telefonisch unter +43
(316)40 28 71 zur Verfügung. Vielen Dank, Ihr sprungbrett.at Team" Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin zu einem neuerlichen Parteiengehör am 23.07.2019 bei der belangten Behörde eingeladen, hier gab die Beschwerdeführerin folgendes bekannt: "Ich habe mehrere Jahre Berufserfahrung als Bürokauffrau und ein abgeschlossenes Studium als Religionspädagogin. Ich suche eigentlich in beiden Bereichen einen Job. Meine bisherigen Bewerbungen waren immer per E-Mail. Online habe ich mich kaum beworben. Ich war am 29.4.19 beim Arbeitsmarktservice und habe 4 Vermittlungsvorschläge erhalten, bei 2 davon waren Bewerbungen per E-Mail erwünscht, bei 2 Stellen waren Online Bewerbungen vorgesehen. Ich habe mich bei allen Stellen beworben. Die beiden Online Bewerbungen habe ich an einem Tag gemacht und zwar nacheinander. Bei der einen Online Bewerbung (Firma weiß ich jetzt nicht mehr) kam nach einiger Zeit eine automatische Rückmeldung. Bei der Firma Sprungbrett kam keine Rückmeldung, obwohl ich mindestens eine halbe Stunde darauf gewartet habe. Während ich gewartet habe, kam die Meldung, dass die Daten gesendet werden. Eine abschließende Meldung, dass die Daten gesendet wurden, habe ich leider nicht erhalten. Ich dachte dann, dass die Bewerbung erfolgreich abgesendet wurde. Gefragt danach, warum ich nicht am nächsten Tag die Firma kontaktierte und nachgefragt habe, gebe ich an, dass ich der festen Meinung war, dass die Bewerbung erfolgreich abgeschickt wurde. Dann habe ich vom Arbeitsmarktservice von der Einstellung erfahren und die Firma angerufen und nachgefragt ob sie meine Bewerbungsunterlagen nicht erhalten haben, die ich abgeschickt habe. Herr XXXX von der Firma Sprungbrett hat gesagt, dass er keine Bewerbung von mir erhalten hat. Weiters hat er gesagt, dass es normalerweise keine Probleme gibt, es könnte aber trotzdem aufgrund vieler Online Bewerbungen zu einem Andrang gekommen sein und daher ihre Daten nicht durchgegangen sein könnten.Dann habe ich vom Arbeitsmarktservice von der Einstellung erfahren und die Firma angerufen und nachgefragt ob sie meine Bewerbungsunterlagen nicht erhalten haben, die ich abgeschickt habe. Herr römisch 40 von der Firma Sprungbrett hat gesagt, dass er keine Bewerbung von mir erhalten hat. Weiters hat er gesagt, dass es normalerweise keine Probleme gibt, es könnte aber trotzdem aufgrund vieler Online Bewerbungen zu einem Andrang gekommen sein und daher ihre Daten nicht durchgegangen sein könnten. Daraufhin habe ich gefragt, ob die Stelle noch frei ist, da ich mich nochmals bewerben wollte. Herr XXXX hat gesagt, dass die Stelle schon besetzt ist.Daraufhin habe ich gefragt, ob die Stelle noch frei ist, da ich mich nochmals bewerben wollte. Herr römisch 40 hat gesagt, dass die Stelle schon besetzt ist. Am 24.05.19 war ich dann beim Arbeitsmarktservice Jägerstraße um die Niederschrift aufzunehmen." Die Beschwerdeführerin hat bis dato kein neues vollversichertes Beschäftigungsverhältnis angenommen. Am 14.08.2019 wurde die Beschwerdeführerin vom Leistungsbezug aufgrund von Wochengeldbezug abgemeldet. Seit 02.03.2020 steht die Beschwerdeführerin wieder laufend in Bezug von Notstandshilfe.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Arbeitslosengeld- und der Notstandshilfebezug ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten sowie zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 20.04.
- Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihr der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Assistent/in Projektmanagement bei der Firma Sprungbrett am 29.04.2019 persönlich ausgehändigt wurde. Strittig ist, ob sich die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag beworben hat. Aus diesem geht unzweifelhaft hervor, dass die Bewerbung online über die Homepage des Unternehmens unter www.sprungbrett.at zu erfolgen hat. Zusätzlich dazu findet sich unter "Bewerbung an:" auch die namentlich genannte Ansprechperson XXXX , eine Adresse sowie eine Telefonnummer des Unternehmens.Strittig ist, ob sich die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag beworben hat. Aus diesem geht unzweifelhaft hervor, dass die Bewerbung online über die Homepage des Unternehmens unter www.sprungbrett.at zu erfolgen hat. Zusätzlich dazu findet sich unter "Bewerbung an:" auch die namentlich genannte Ansprechperson römisch 40 , eine Adresse sowie eine Telefonnummer des Unternehmens. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.05.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich online auf der Homepage des Unternehmens beworben habe. Laut Angaben des potentiellen Dienstgebers vom 09.05.2019 ist von der Beschwerdeführerin weder eine Bewerbung über die Homepage, noch per Mail eingelangt. Die Beschwerdeführerin hat erst nach Kenntnis der Bezugseinstellung vom 10.05.19 den potentiellen Dienstgeber am 14.05.19 kontaktiert und um eine Bestätigung für die erfolgte Bewerbung gebeten. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer Antragsstellungen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits mehrfach darüber informiert, dass ihr bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert und bestätigt sie dies auch in ihrem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag.Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert und bestätigt sie dies auch in ihrem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag. Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus von der belangten Behörde bei ihrer persönlichen Vorsprache im Zuge der Betreuungsvereinbarung am 29.04.2019 explizit darauf hingewiesen, Bestätigungen über ihre erfolgten Bewerbungen vorzulegen. Einen wichtigen Grund, warum die Beschwerdeführerin sich nicht ordnungsgemäß und nach den Vorgaben im Vermittlungsvorschlag über die Homepage des Unternehmens www.sprungbrett.at beworben hat und warum sie sich erst nach Bezugseinstellung beim potentiellen Dienstgeber über das Einlangen ihrer Bewerbung informierte, konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen. Diesbezüglich ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sich bei einer zweiten ausgeschriebenen Stelle ebenfalls über eine Onlineplattform beworben habe. Sie führte diesbezüglich aus, dass sie die beiden Online-Bewerbungen am selben Tag und zwar nacheinander gemacht habe. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie von der zweiten Stelle nach einiger Zeit eine automatische Rückmeldung erhalten habe, wonach sie sich beworben habe. Schon dieser Umstand hätte die Beschwerdeführerin stutzig machen und dazu veranlassen müssen, unverzüglich selbst aktiv zu werden und sich zu erkundigen, warum von der zweiten Stelle keine Rückmeldung kam, wonach sie sich beworben hat. Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung als kaufmännische Büroangestellte verfügt und gute EDV-Kenntnisse hat, weshalb ihr auffallen hätte müssen, dass sie kein Bestätigungsmail über den Eingang ihrer Bewerbung erhalten hat. Eine ordnungsgemäße und sorgfältige Online-Bewerbung durchzuführen wäre der Beschwerdeführerin jedoch möglich und zumutbar gewesen. Es lag weiter in der Sphäre der Beschwerdeführerin und damit in ihrer Verantwortung, unverzüglich mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufzunehmen und nachzufragen, ob die Bewerbung bei ihm gelandet ist. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie habe sich auf alle vier ihre zugewiesenen Stellen am 29.04.2019 ordnungsgemäß beworben, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde unter anderem im Zuge der Niederschrift am 24.05.2019 aufgefordert Bestätigungen über die erfolgten drei weiteren Bewerbungen vor dem 10.05.2019 der belangten Behörde vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hätte dadurch ihre angeführten Bemühungen bei den Bewerbungen untermauern können. Durch die belegten Bewerbungen wären die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhafter gewesen. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch nachweislich unterlassen Belege für die erfolgten Bewerbungen vor dem 10.05.2019 in Vorlage zu bringen. Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie sich online beworben hätte, ist daher nicht glaubhaft. Nicht nur konnte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis ihrer erfolgten Bewerbung vorlegen, auch konnte sie im gesamten Verfahren nicht glaubhaft darstellen sich sorgfältig genug auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben zu haben. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine Online-Bewerbung absendet, diese jedoch nicht bei der Firma ankommt. Vom zuständigen Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers wurde nicht nur bestätigt, dass die Homepage technisch einwandfrei funktioniert, sondern wurde von diesem darüber hinaus eine Bewerbung probehalber über die Homepage versendet und das entsprechende Bestätigungsmail der belangten Behörde vorgelegt. Der Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers führte diesbezüglich aus, dass es zumeist ein Anwenderproblem ist. Ferner werden Punkte die beim Onlinebewerbungsformular nicht passen rot markiert. Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise bei Online-Prozessen und lassen sich diese Bewerbungen dann nicht abschicken. Viel wahrscheinlicher scheint es deshalb, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Bewerbung nicht abgesendet hat, zumal sie ansonsten eine Bestätigungsmail erhalten hätte müssen und die Bewerbung - bei ordentlicher Durchführung - auch beim potenziellen Dienstgeber hätte einlangen müssen. Selbst wenn das Nichteinlangen der Bewerbung auf einen technischen Defekt zurückzuführen gewesen wäre wie von der Beschwerdeführerin angeführt, hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, beim potenziellen Dienstgeber nachzufragen, ob die Bewerbung eingelangt ist, obwohl sie kein Bestätigungsmail erhalten hat. Dies zumal auch deshalb, da die Beschwerdeführerin angab, am selben Tag eine weitere Online-Bewerbung durchgeführt zu haben, bei welcher sie ein Bestätigungsmail erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin hat jedoch erst nach erfolgte Bezugseinstellung mit dem potenziellen Dienstgeber Kontakt aufgenommen. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger. Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensrelevanten Zeitraum keine Beschäftigung aufgenommen, sondern steht sie aktuell wieder im laufenden Bezug von Notstandshilfe. Seit 25.02.2020 steht sie im laufenden Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der erkennende Senat kommt daher insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte zu der Einschätzung, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß bzw. sorgfältig genug nach den im verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag angeführten Vorgaben beworben hat und selbst in Kauf nahm, nicht bei dem Bewerbungsverfahren berücksichtigt zu werden.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.05.2019 bis 19.06.2019.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach § 58 AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Nach Paragraph 58, AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Aus dem vorliegenden Stellenangebot geht eindeutig hervor, dass eine Bewerbung online zu erfolgen hat über www.sprungbrett.at. Die Beschwerdeführerin konnte während des gesamten Verfahrens nicht darlegen, dass ihrerseits eine ordnungsgemäße Bewerbung erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin führte lediglich wiederholend aus, dass sie sich online über die Homepage beworben habe und sie davon ausgegangen sei, dass ihre Daten beim potentiellen Dienstgeber angekommen wären. Jedoch hätte sie daran zweifeln müssen, da sie bei einer anderen Online Bewerbung vom selben Tag eine Rückmeldung über die erfolgte Bewerbung erhielt und bei der relevanten Bewerbung keine diesbezügliche Bestätigung über die Bewerbung bei ihr einlangte. Es war ihr somit sehr wohl bekannt, dass man bei Online Bewerbungen unverzüglich danach eine Bestätigung über den Bewerbungsprozess erhalte. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag persönlich ausgehändigt wurde und sie von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt hat. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass der Ausschluss des Notstandshilfegeldes nicht gerechtfertigt ist, da sie sich über die Homepage des Unternehmens beworben habe, so kann dem nicht gefolgt werden, da die angebliche Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht beim potentiellen Dienstgeber eingelangt ist. Die Beschwerdeführerin hat keine Bestätigung über das erfolgreiche Einlangen ihrer Bewerbung erhalten, obwohl ihr u.a. aufgrund einer zweiten Online-Bewerbung vom selben Tag sehr wohl bekannt sein musste, dass Bewerber normalerweise eine solche erhalten. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag vermeint, dass sie keinerlei Erfahrungen mit Online-Bewerbungen habe und aus diesem Grund nicht daran gezweifelt habe, dass ihre Bewerbung erfolgreich war, so ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vom 23.07.2019 selbst angibt, dass sie sich auf einen anderen Vermittlungsvorschlag, den sie ebenfalls am 29.04.2019 persönlich ausgehändigt erhalten hat, im Wege einer Online-Bewerbung beworben habe und im Gegensatz zur Bewerbung auf die verfahrensgegenständliche Stelle in diesem Falle schon nach kurzer Zeit eine automatische Bestätigungsmail über das erfolgreiche Einlangen ihrer Unterlagen erhalten habe. Schon allein aufgrund dieses Umstandes hätte die Beschwerdeführerin annehmen müssen, dass sie auch bei der verfahrensgegenständlichen Online-Bewerbung eine Rückbestätigung per Mail erhalten müsste. Darüber hinaus wäre es ihre Pflicht gewesen, gerade in jenem Fall, wonach laut Angaben der Beschwerdeführerin bei der Online-Bewerbung die Anzeige "wird geladen" plötzlich abbrach und die Beschwerdeführerin ohne jegliche Meldung wieder auf der Startseite landete, beim Unternehmen nachzufragen, ob die Bewerbungsunterlagen erfolgreich übermittelt wurden. Es stand dem Nachfragen auch kein Hindernis entgegen, zumal aus dem Vermittlungsvorschlag sowohl eine Telefonnummer, als auch eine Kontaktperson zu entnehmen ist. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vermeint, ein diesbezügliches Nachfragen beim potentiellen Dienstgeber würde ihre Aussichten auf den Job verschlechtern, da das Unternehmen sie als ungeduldig wahrnehmen würde und sie damit zu verstehen gebe, sich nicht der Unternehmenskultur anzupassen, so kann dies als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Die ausschließliche Nachfrage, ob eine Bewerbung erfolgreich übermittelt wurde, beinhaltet kein Drängen auf die Rückmeldung, ob die Beschwerdeführerin für die konkrete Stelle in Frage komme oder nicht, sondern zeigt ausschließlich die gehörige Sorgfalt, dass ihre Bewerbung auch tatsächlich angekommen ist. Gerade in jenem Fall, in dem sich die Bewerberin nicht hundertprozentig sicher sein kann, ob eine Online-Eingabe funktioniert hat oder nicht und diesbezüglich auch keinerlei Rückmeldung erhalten hat, unterstreicht ein allfälliges Nachfragen das konkrete Interesse, für die ausgeschriebene Stelle auch tatsächlich berücksichtigt zu werden. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin
§ 9Abs 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie sich nicht ordnungsgemäß beworben hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie sich nicht ordnungsgemäß beworben hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß beworben hat. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet während der Dauer des Notstandshilfebezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 38i
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, welcher den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen gerechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, welcher den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen gerechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2224411.1.00