GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit 115,30 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 30.09.2019, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine Beweisaufnahme für den 28.10.2019 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom 30.09.2019, römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine Beweisaufnahme für den 28.10.2019 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. 2. In der Folge fand am 28.10.2019 eine Beweisaufnahme in der Ordination der Sachverständigen statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte. 3. Am 28.10.2019 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der Beweisaufnahme vom 28.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem er für die Anfahrt von seiner Wohnstätte zur Ordination der Sachverständigen sowie für die Rückfahrt drei begonnene Stunden Zeitversäumnis geltend machte. Begründend führte der Antragsteller dazu aus, dass sich die drei begonnenen Stunden Zeitversäumnis aus der von seinem Wohnort weiter entfernten Tätigkeit an einem Ladungsort in XXXX im Vergleich zu seiner üblichen Tätigkeit am BVwG (Fahrt von der Wohnstätte zum BVwG: 30 km; Fahrt von der Wohnstätte zum Ladungsort in XXXX : 49
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
AGZu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraph 32, GebAG
AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, von 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Dem Dolmetscher, der an einer Untersuchung in der Ordination des Sachverständigen teilnimmt, steht die Gebühr für Zeitversäumnis für Fahrtzeit und Wartezeit in der Ordination zu (vgl. OLG Wien 33 Rs 60, 61/88; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 37).Dem Dolmetscher, der an einer Untersuchung in der Ordination des Sachverständigen teilnimmt, steht die Gebühr für Zeitversäumnis für Fahrtzeit und Wartezeit in der Ordination zu vergleiche OLG Wien 33 Rs 60, 61/88; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 37). Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher "Zeitpolster" hinzuzufügen ist (vgl. OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 63).Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher "Zeitpolster" hinzuzufügen ist vergleiche OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 63). Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 72). Die Beweisaufnahme im Rahmen der Verhandlung zur XXXX fand am 28.10.2019 in der Ordination der Sachverständigen statt. Für die Anfahrt zur Ordination der Sachverständigen sowie für die Rückfahrt verrechnete sich der Antragsteller drei begonnene Stunden Zeitversäumnis und begründete dies auf Nachfrage der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts damit, , dass sich die drei begonnenen Stunden Zeitversäumnis aus der von seinem Wohnort weiter entfernten Tätigkeit an einem Ladungsort in XXXX im Vergleich zu seiner üblichen Tätigkeit am BVwG (Fahrt von der Wohnstätte zum BVwG: 30 km; Fahrt von der Wohnstätte zum Ladungsort in XXXX : 49 km) ergeben und der Antragsteller die Zeitversäumnis für die Strecken nicht gleich berechnen könne.Die Beweisaufnahme im Rahmen der Verhandlung zur römisch 40 fand am 28.10.2019 in der Ordination der Sachverständigen statt. Für die Anfahrt zur Ordination der Sachverständigen sowie für die Rückfahrt verrechnete sich der Antragsteller drei begonnene Stunden Zeitversäumnis und begründete dies auf Nachfrage der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts damit, , dass sich die drei begonnenen Stunden Zeitversäumnis aus der von seinem Wohnort weiter entfernten Tätigkeit an einem Ladungsort in römisch 40 im Vergleich zu seiner üblichen Tätigkeit am BVwG (Fahrt von der Wohnstätte zum BVwG: 30 km; Fahrt von der Wohnstätte zum Ladungsort in römisch 40 : 49 km) ergeben und der Antragsteller die Zeitversäumnis für die Strecken nicht gleich berechnen könne. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen jedoch lediglich auf insgesamt zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis schließen. Für die Wegstrecke von der Wohnstätte des Antragstellers " XXXX " zum Ladungsort " XXXX " werden laut Routenplaner www.google.at/maps maximal 30 Minuten benötigt.Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen jedoch lediglich auf insgesamt zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis schließen. Für die Wegstrecke von der Wohnstätte des Antragstellers " römisch 40 " zum Ladungsort " römisch 40 " werden laut Routenplaner www.google.at/maps maximal 30 Minuten benötigt. Für die Hin- und Rückfahrt zum Ladungsort benötigte der Antragsteller sohin insgesamt maximal 60 Minuten Reisezeit, welche mit Einberechnung eines nicht unerheblichen Zeitpolsters von 40 Minuten für Verkehr bzw. auch die Suche eines Parkplatzes und die Wartezeit in der Ordination der Sachverständigen, eine Zeitspanne von 100 Minuten ergibt, die somit zwei begonnene Stunden nicht übersteigt. Vor dem Hintergrund, dass alle Zeitversäumnisse stets zusammenzurechnen sind und sich aus der Hin- und Rückfahrt von der Wohnstätte zum und vom Ladungsort eine Zeitspanne von max. 100 Minuten ergibt, kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis
AG in Höhe von 45,40 zuerkannt werden.Vor dem Hintergrund, dass alle Zeitversäumnisse stets zusammenzurechnen sind und sich aus der Hin- und Rückfahrt von der Wohnstätte zum und vom Ladungsort eine Zeitspanne von max. 100 Minuten ergibt, kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von 45,40 zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG 2 begonnene Stunden á 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 49 km à 0,42 20,58 Mühewaltung § 54 GebAGMühewaltung Paragraph 54, GebAG für die erste halbe Stunde 24,50 24,50 für weitere 2 halbe Stunden: à 12,40 24,80 Summe 115,28 0% Umsatzsteuer - steuerbefreit laut UStG Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 115,30 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit 115,30 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W181.2229543.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.