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{'item': 'W181 2229544-1'}

Obsah (13)§ 17Art. 133§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§§ 32§ 33§§ 27§ 28§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlW181 2229544-1 SpruchW181 2229544-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald P

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 27,30 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsätzen vom 17.04.2019, Zlen. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, zwei öffentliche mündliche Verhandlungen für den 10.05.2019 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
  2. Mit Schriftsätzen vom 17.04.2019, Zlen. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, zwei öffentliche mündliche Verhandlungen für den 10.05.2019 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
  3. In der Folge fanden am 10.05.2019 zwei öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungieren hätte sollen. Die mündliche Verhandlung zur XXXX begann um 10:45 Uhr, mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde der Antragsteller jedoch bereits um 10:50 Uhr wieder aus der Verhandlung entlassen. Die mündliche Verhandlung zur XXXX , auf die sich die gegenständliche Honorarnote bezieht, begann um 11:40 Uhr. Aus dieser Verhandlung wurde der Antragsteller um 11:45 entlassen, da der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügte.
  4. In der Folge fanden am 10.05.2019 zwei öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungieren hätte sollen. Die mündliche Verhandlung zur römisch 40 begann um 10:45 Uhr, mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde der Antragsteller jedoch bereits um 10:50 Uhr wieder aus der Verhandlung entlassen. Die mündliche Verhandlung zur römisch 40 , auf die sich die gegenständliche Honorarnote bezieht, begann um 11:40 Uhr. Aus dieser Verhandlung wurde der Antragsteller um 11:45 entlassen, da der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügte.
  5. Am 24.05.2019 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren (Honorarnote 163) betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung, XXXX , vom 10.05.2019 um 11:40 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem er zwei Stunden Zeitversäumnis sowie Reisekosten für die Anreise zur Verhandlung geltend machte. Der Antragsteller machte ebenso in der Honorarnote Nr. 162 betreffend die Verhandlung am selben Tag zur XXXX zwei Stunden Zeitversäumnis sowie Reisekosten geltend.
  6. Am 24.05.2019 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren (Honorarnote 163) betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung, römisch 40 , vom 10.05.2019 um 11:40 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem er zwei Stunden Zeitversäumnis sowie Reisekosten für die Anreise zur Verhandlung geltend machte. Der Antragsteller machte ebenso in der Honorarnote Nr. 162 betreffend die Verhandlung am selben Tag zur römisch 40 zwei Stunden Zeitversäumnis sowie Reisekosten geltend.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.04.2020, nachweislich zugestellt am 10.04.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass im Hinblick darauf, dass alle Zeitversäumnisse zusammenzurechnen seien und die Verhandlungen auch in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen würden, sich an diesem Verhandlungstag lediglich drei begonnene Stunden Zeitversäumnis ergeben würden sowie bereits zwei Stunden Zeitversäumnis in der Honorarnote zur XXXX beantragt worden seien und daher gegenständlich lediglich die Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis zuerkannt werden könne. Darüber hinaus seien gegenständlich auch die Reisekosten nicht (nochmals) zuzuerkennen.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.04.2020, nachweislich zugestellt am 10.04.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass im Hinblick darauf, dass alle Zeitversäumnisse zusammenzurechnen seien und die Verhandlungen auch in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen würden, sich an diesem Verhandlungstag lediglich drei begonnene Stunden Zeitversäumnis ergeben würden sowie bereits zwei Stunden Zeitversäumnis in der Honorarnote zur römisch 40 beantragt worden seien und daher gegenständlich lediglich die Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis zuerkannt werden könne. Darüber hinaus seien gegenständlich auch die Reisekosten nicht (nochmals) zuzuerkennen.
  9. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen zweier Verhandlungen vom 10.05.2019 als Dolmetscher fungieren hätte sollen, wobei eine Verhandlung um 10:45 Uhr begann und der Antragsteller auf Grund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers um 10:50 Uhr entlassen wurde sowie die auf den gegenständlichen Gebührenantrag bezogene Verhandlung um 11:40 Uhr begann und für den Antragsteller auf Grund ausreichender Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers um 11:45 Uhr endete.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen zweier Verhandlungen vom 10.05.2019 als Dolmetscher fungieren hätte sollen, wobei eine Verhandlung um 10:45 Uhr begann und der Antragsteller auf Grund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers um 10:50 Uhr entlassen wurde sowie die auf den gegenständlichen Gebührenantrag bezogene Verhandlung um 11:40 Uhr begann und für den Antragsteller auf Grund ausreichender Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers um 11:45 Uhr endete.
  11. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren, Zlen XXXX , den Niederschriften der mündlichen Verhandlungen, Zlen. XXXX , den Gebührenanträgen vom 24.05.2019 (der Honorarnote 162 sowie der gegenständlichen Honorarnote 163), dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2020, XXXX und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren, Zlen römisch 40 , den Niederschriften der mündlichen Verhandlungen, Zlen. römisch 40 , den Gebührenanträgen vom 24.05.2019 (der Honorarnote 162 sowie der gegenständlichen Honorarnote 163), dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2020, römisch 40 und dem Akteninhalt.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

§§ 32und 33 Geb

AGZu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraphen 32 und 33 GebAG

§ 32Abs. 1 und 2 Z 1 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher "Zeitpolster" hinzuzufügen ist (vgl. OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 63).Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher "Zeitpolster" hinzuzufügen ist vergleiche OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 63). Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 72).

§ 33Abs. 2 Geb

AG ist, wenn ein Sachverständiger (Dolmetscher) in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichen Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teilnimmt, bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 33, E 4).

Paragraph 33, Absatz 2, GebAG ist, wenn ein Sachverständiger (Dolmetscher) in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichen Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teilnimmt, bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 33,, E 4). Am 10.05.2019 nahm der Antragsteller an zwei mündlichen Verhandlungen in der Außenstelle Graz teil. Die mündliche Verhandlung zur XXXX vom 10.05.2019 begann um 10:45 Uhr, mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde der Antragsteller jedoch bereits um 10:50 Uhr wieder aus der Verhandlung entlassen.Am 10.05.2019 nahm der Antragsteller an zwei mündlichen Verhandlungen in der Außenstelle Graz teil. Die mündliche Verhandlung zur römisch 40 vom 10.05.2019 begann um 10:45 Uhr, mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers wurde der Antragsteller jedoch bereits um 10:50 Uhr wieder aus der Verhandlung entlassen. Der Antragsteller machte in der auf diese Verhandlung bezogenen Honorarnote 162 zwei Stunden Zeitversäumnis geltend. Am selben Tag nahm der Antragsteller noch an einer weiteren mündlichen Verhandlung, XXXX , teil, auf die sich die gegenständliche Honorarnote bezieht, welche um 11:40 Uhr begann. Aus dieser Verhandlung wurde der Antragsteller um 11:45 entlassen, da der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügte. In der gegenständlichen Honorarnote verzeichnete der Antragsteller ebenso zwei Stunden Zeitversäumnis. Sohin verzeichnete er für den Verhandlungstag vom 10.05.2019 insgesamt vier Stunden Zeitversäumnis.Der Antragsteller machte in der auf diese Verhandlung bezogenen Honorarnote 162 zwei Stunden Zeitversäumnis geltend. Am selben Tag nahm der Antragsteller noch an einer weiteren mündlichen Verhandlung, römisch 40 , teil, auf die sich die gegenständliche Honorarnote bezieht, welche um 11:40 Uhr begann. Aus dieser Verhandlung wurde der Antragsteller um 11:45 entlassen, da der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügte. In der gegenständlichen Honorarnote verzeichnete der Antragsteller ebenso zwei Stunden Zeitversäumnis. Sohin verzeichnete er für den Verhandlungstag vom 10.05.2019 insgesamt vier Stunden Zeitversäumnis. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen lediglich auf insgesamt drei nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen. Für die Wegstrecke von der Wohnstätte des Antragstellers " XXXX " zum Ladungsort " XXXX " (Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz) werden laut Routenplaner www.google.at/maps maximal 12 Minuten benötigt.Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen lediglich auf insgesamt drei nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen. Für die Wegstrecke von der Wohnstätte des Antragstellers " römisch 40 " zum Ladungsort " römisch 40 " (Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz) werden laut Routenplaner www.google.at/maps maximal 12 Minuten benötigt. Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 24 Minuten Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und vom Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz sowie die Einberechnung eines nicht unerheblichen Zeitpolsters von 40 Minuten für Verkehr bzw. auch die Suche eines Parkplatzes, die Wartezeit zwischen den Verhandlungen von 50 Minuten sowie die Wartezeit in den Verhandlungen von jeweils 5 Minuten) ergibt sich eine Zeitspanne von 124 Minuten, welche somit drei begonnene Stunden nicht übersteigt. Vor dem Hintergrund, dass bereits zwei Stunden Zeitversäumnis in der Honorarnote zur XXXX beantragt wurden, kann gegenständlich lediglich die Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG in Höhe von € 22,70 zuerkannt werden.Vor dem Hintergrund, dass bereits zwei Stunden Zeitversäumnis in der Honorarnote zur römisch 40 beantragt wurden, kann gegenständlich lediglich die Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 22,70 zuerkannt werden. Zu den geltend gemachten Reisekosten (Kilometergeld, Parkgebühr)

§§ 27, 28 Geb

AGZu den geltend gemachten Reisekosten (Kilometergeld, Parkgebühr)

Paragraphen 27, 28, GebAG

§ 28Abs. 2 Geb

AG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.

Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.

§ 10Abs.

3 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 für Bundesbeamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,42.

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, der Reisegebührenvorschrift 1955 für Bundesbeamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,42. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die Reisekosten für die Wegstrecke von insgesamt 10 km für die Hin- und Rückfahrt von seiner Wohnstätte " XXXX " zum Ladungsort " XXXX " (Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz) sowie die Parkgebühr für den 10.05.2019, bereits in der Honorarnote Nummer 162 zur am selben Tag stattgefundenen mündlichen Verhandlung, XXXX , beantragt hat, können gegenständlich die Reisekosten nicht (nochmals) zuerkannt werden.Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die Reisekosten für die Wegstrecke von insgesamt 10 km für die Hin- und Rückfahrt von seiner Wohnstätte " römisch 40 " zum Ladungsort " römisch 40 " (Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz) sowie die Parkgebühr für den 10.05.2019, bereits in der Honorarnote Nummer 162 zur am selben Tag stattgefundenen mündlichen Verhandlung, römisch 40 , beantragt hat, können gegenständlich die Reisekosten nicht (nochmals) zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 1 begonnene Stunde á € 22,70 22,70 Zwischensumme 22,70 20 % Umsatzsteuer 4,54 Gesamtsumme 27,24 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 27,30 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 27,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W181.2229544.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.