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{'item': 'W181 2229546-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 53§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlW181 2229546-1 SpruchW181 2229546-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald P

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit € 181,50 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.07.2019 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.
  2. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019, römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.07.2019 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.
  3. In der Folge fand am 19.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
  4. Am 24.07.2019 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem sie unter anderem eine Mühewaltungsgebühr

§ 53Abs. 1 Z 3 Geb

AG für eine erste halbe Stunde à € 24,50 sowie acht weitere halbe Stunden à € 12,40, sohin insgesamt neun halbe Stunden, geltend machte.3. Am 24.07.2019 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem sie unter anderem eine Mühewaltungsgebühr

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für eine erste halbe Stunde à € 24,50 sowie acht weitere halbe Stunden à € 12,40, sohin insgesamt neun halbe Stunden, geltend machte.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 06.04.2020, nachweislich zugestellt am 08.04.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die mündliche Verhandlung, in der sie als Dolmetscherin fungierte, um 11:30 Uhr begonnen und um 15:20 Uhr geendet habe, sohin eine erste halbe Stunde und lediglich sieben weitere halbe Stunden, damit insgesamt acht halbe Stunden, zuerkannt werden können.
  2. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen einer Verhandlung am 19.07.2019, welche um 11:30 Uhr begann und 15:20 Uhr endete, als Dolmetscherin fungierte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen einer Verhandlung am 19.07.2019, welche um 11:30 Uhr begann und 15:20 Uhr endete, als Dolmetscherin fungierte.
  4. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem Gebührenantrag vom 24.07.2019, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2020 und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 24.07.2019, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2020 und dem Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung

§ 53Abs. 1 Z 3 Geb

AGZu der beantragten Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Aus dem Gebührenantrag der Antragstellerin geht hervor, dass eine erste halbe Stunde à € 24,50 sowie acht weitere halbe Stunden à € 12,40, sohin insgesamt neun halbe Stunden Mühewaltung, verrechnet wurden. Laut der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2019, XXXX , begann die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde, um 11:30 Uhr und endete um 15:20 Uhr.Laut der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2019, römisch 40 , begann die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde, um 11:30 Uhr und endete um 15:20 Uhr. Vor diesem Hintergrund ergeben sich insgesamt lediglich acht halbe Stunden an Mühewaltungsgebühren

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG, wovon für die erste halbe Stunde eine Gebühr in Höhe von € 24,50 sowie für die weiteren sieben halben Stunden eine Gebühr in Höhe von je € 12,40 zuerkannt werden kann.Vor diesem Hintergrund ergeben sich insgesamt lediglich acht halbe Stunden an Mühewaltungsgebühren

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG, wovon für die erste halbe Stunde eine Gebühr in Höhe von € 24,50 sowie für die weiteren sieben halben Stunden eine Gebühr in Höhe von je € 12,40 zuerkannt werden kann. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunden á € 22,70 begonnene Stunden über 30 km à 28,20 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel (Preis Fahrkarte) 4,80 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 7 halbe Stunde(n) à € 12,40 86,80 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks höchstens € 20 20,00 Gesamtsumme 181,50 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 181,50 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 181,50 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W181.2229546.1.00

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