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{'item': 'W198 2224414-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 33§ 14§ 15§ 253§ 8Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlW198 2224414-1 SpruchW198 2224414-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburgerstraße (im Folgenden: AMS) vom 28.05.2019 hat das AMS die Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 38, 7, 24 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 22.03.2019 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei. Das Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA sei dem Beschwerdeführer am 22.03.2019 zur Kenntnis gebracht worden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburgerstraße (im Folgenden: AMS) vom 28.05.2019 hat das AMS die Notstandshilfe von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, 24, Absatz eins und 8 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 22.03.2019 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei. Das Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA sei dem Beschwerdeführer am 22.03.2019 zur Kenntnis gebracht worden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2019 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die chefärztliche Stellungnahme aufgrund von alten Befunden erfolgt sei. Die körperliche Verfassung des Beschwerdeführers und sein körperlicher Zustand seien nicht untersucht worden. Es sei richtig, dass nach einem Unfall vor mehr als 30 Jahren noch Spuren geblieben seien; diese hätten ihn aber nicht daran gehindert zu arbeiten. Der Beschwerdeführer könne diese Entscheidung nicht nachvollziehen, da sich sein Zustand nicht verschlechtert habe. Er ersuche daher um eine neuerliche Untersuchung.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 29.07.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das AMS Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen habe. Laut Gutachten vom 08.03.2019 sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Das Gutachten sei dem Beschwerdeführer am 22.03.2019 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Wenn Arbeitsunfähigkeit festgestellt werde, so sei der Bezug mit dem Tag, an dem das Gutachten dem Arbeitslosen zur Kenntnis gebracht wurde, einzustellen.Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 29.07.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das AMS Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen habe. Laut Gutachten vom 08.03.2019 sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Das Gutachten sei dem Beschwerdeführer am 22.03.2019 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Wenn Arbeitsunfähigkeit festgestellt werde, so sei der Bezug mit dem Tag, an dem das Gutachten dem Arbeitslosen zur Kenntnis gebracht wurde, einzustellen.

  1. Mit Schreiben vom 07.08.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er sein Beschwerdevorbringen aufrecht erhalte.
  2. In einer mit 16.09.2019 datierten Ergänzung zum Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension vom 29.03.2016 zurückgewiesen worden sei, weil die Wartezeit nicht erfüllt war. Der zweite Antrag auf Alterspension vom 26.06.2019 sei noch nicht abgeschlossen worden, weil die PVA prüfen müsse, ob rumänische Versicherungsmonate vorliegen. Es stehe somit noch nicht fest, ob und wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Alterspension habe. Die belangte Behörde habe nunmehr festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ab 22.03.2019 keine Arbeitsfähigkeit vorliege. Sollte der Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension vom 26.06.2019 positiv entschieden werden, habe er eine Leistungslücke im Zeitraum vom 22.03.2019 bis 30.06.
  3. Sollte der Antrag negativ entschieden werden, bestehe die Lücke darüber hinaus. Des Weiteren werde die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 08.03.2019 bestritten. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers hätten nicht dazu geführt, dass seine Arbeitsfähigkeit soweit herabgesunken sei, dass sein Gesamtleistungskalkül auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreiche. Es werden daher die Anträge gestellt, ein medizinisches Gutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie zur Feststellung des medizinischen Leistungskalküls ab 22.03.2019 sowie ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Berufskunde zur Feststellung, ob Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe, einzuholen.
  4. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Jahr 2015 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Danach bezog er Arbeitslosengeld; seit 06.09.2017 steht er im Notstandshilfebezug. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.03.2016 auf Zuerkennung der Alterspension wurde mit Bescheid vom 22.08.2018 von der PVA abgelehnt, da die Wartezeit nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension

§ 253

ASVG frühestmöglich zum Stichtag 01.08.2028, wenn noch 117 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Weiterversicherung erworben werden. Weiters können die Voraussetzungen für die Alterspension zum Stichtag 01.09.2030 erfüllt werden, wenn ab 01.11.2018 bis 31.08.2030 noch 142 Versicherungsmonate erworben werden.Der Beschwerdeführer erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension

Paragraph 253, ASVG frühestmöglich zum Stichtag 01.08.2028, wenn noch 117 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Weiterversicherung erworben werden. Weiters können die Voraussetzungen für die Alterspension zum Stichtag 01.09.2030 erfüllt werden, wenn ab 01.11.2018 bis 31.08.2030 noch 142 Versicherungsmonate erworben werden. Am 22.02.2019 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch die PVA. Dem erstellten "ärztlichen Gutachten

§ 8Al

VG" des Kompetenzzentrum Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt ist in diagnostischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Hauptdiagnose an "Aufbrauchserscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Diskusprolaps L4/L5 rechtsbetont mit Neuroforamenstenose bds., re. gr. li, sowie als Nebendiagnosen unter einer Fraktur LWK 4 sowie Spondylarthrose der unteren LWS und Erosiver Osteochondrose L5/ S1" leidet.Dem erstellten "ärztlichen Gutachten

Paragraph 8, AlVG" des Kompetenzzentrum Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt ist in diagnostischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Hauptdiagnose an "Aufbrauchserscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Diskusprolaps L4/L5 rechtsbetont mit Neuroforamenstenose bds., re. gr. li, sowie als Nebendiagnosen unter einer Fraktur LWK 4 sowie Spondylarthrose der unteren LWS und Erosiver Osteochondrose L5/ S1" leidet. Der Gutachter gelangt auf Grund dieses Gesundheitszustandes zu folgender ärztlicher Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers: "Der 66-jährige Klient ist wegen oben genannter Diagnosen für den Allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, eine Pensionierung wird von meiner Seite vorgeschlagen." Laut chefärztlicher Stellungnahme der PVA vom 08.03.2019 reicht das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate ab Antragstellung 15.02.2019 nicht aus. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist ausgeschlossen. Invalidität besteht auf Dauer. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner persönlichen Vorsprache vor dem AMS am 22.03.2019 das ärztliche Gutachten des Kompetenzzentrum Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt zur Kenntnis gebracht und wurde er darüber informiert, dass seine Vormerkung beim AMS beendet wird, da Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig ist.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Die Feststellungen zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension ergeben sich aus dem Schreiben der PVA vom 15.11.
  2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachten des Kompetenzzentrum Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt. Die Untersuchung am 22.02.2019 hat ergeben, dass aufgrund der Beschwerden des Beschwerdeführers dieser für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist, eine Pensionierung auf Dauer wurde empfohlen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht möglich. Invalidität besteht auf Dauer. Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Er ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat insbesondere kein Gegengutachten beigebracht. Die bloßen Beschwerdebehauptungen des Beschwerdeführers, er sei arbeitsfähig, reichen nicht aus, um ein die Arbeitsfähigkeit verneinendes Gutachten in Frage zu stellen (VwGH vom 06.07.2011, Zl. 2008/08/0101). Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen erstattet, das die Schlüssigkeit des erstatteten Gutachtens in Frage gestellt oder eine Neubewertung seiner Arbeitsfähigkeit notwendig gemacht hätte. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde

§ 8Abs. 3 Al

VG Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen hat. Da keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Besserung seitens des Beschwerdeführers behauptet wurde, kann das Gutachten auch in der gegenständlichen Entscheidung herangezogen werden.Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde

Paragraph 8, Absatz 3, AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen hat. Da keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Besserung seitens des Beschwerdeführers behauptet wurde, kann das Gutachten auch in der gegenständlichen Entscheidung herangezogen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitsfähig ist

§ 8Abs. 1 Al

VG, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Arbeitsfähig ist

Paragraph 8, Absatz eins, AlVG, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. Arbeitslose sind

Abs. 2 leg. cit., wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.Arbeitslose sind

Absatz 2, leg. cit., wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Das Arbeitsmarktservice hat

Abs. 3 leg. cit. Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.Das Arbeitsmarktservice hat

Absatz 3, leg. cit. Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. § 8 Abs. 3 AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS "bindend" seien, lässt sich - ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zu Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (785 BlgNR

  1. GP, 8) - dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat erforderlichenfalls nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen zu erfolgen, woran die Anordnung des § 8 Abs. 3 AlVG ebenfalls nichts zu ändern vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2013, Zl. 2012/08/0311).Paragraph 8, Absatz 3, AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS "bindend" seien, lässt sich - ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zu Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (785 BlgNR
  3. GP, 8) - dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Aus Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat erforderlichenfalls nach Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen zu erfolgen, woran die Anordnung des Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ebenfalls nichts zu ändern vermag vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2013, Zl. 2012/08/0311). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit
  5. Jänner 2014 mehrfach ausgesprochen, dass die bloße Behauptung des Arbeitslosen, arbeitsfähig zu sein, nicht ausreiche, um ein die Arbeitsfähigkeit verneinendes medizinisches Gutachten in Frage zu stellen, zumal der Arbeitslose damit dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrete (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  6. Juli 2011, Zl. 2008/08/0101, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit
  7. Jänner 2014 mehrfach ausgesprochen, dass die bloße Behauptung des Arbeitslosen, arbeitsfähig zu sein, nicht ausreiche, um ein die Arbeitsfähigkeit verneinendes medizinisches Gutachten in Frage zu stellen, zumal der Arbeitslose damit dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrete vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Juli 2011, Zl. 2008/08/0101, mwN). Das nunmehr anzuwendende VwGVG enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

§ 17Vw

GVG kommen die §§ 52 und 53 AVG zum Tragen. Die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene hg. Judikatur kann auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden. Die Heranziehung eines Amtssachverständigen ist auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig, wobei seinem Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) aber kein erhöhter Beweiswert zukommt. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Werden von den Parteien Gutachten anderer Sachverständiger oder andere sachverständige Stellungnahmen vorgelegt, so sind diese erforderlichenfalls einer Überprüfung durch amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständige als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichtes im Sinn des § 52 AVG zu unterziehen ("Plausibilitätsprüfung"), wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG notwendig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2016, Ro 2016/08/0012, mwN).Das nunmehr anzuwendende VwGVG enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Paragraph 17, VwGVG kommen die Paragraphen 52 und 53 AVG zum Tragen. Die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene hg. Judikatur kann auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden. Die Heranziehung eines Amtssachverständigen ist auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig, wobei seinem Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) aber kein erhöhter Beweiswert zukommt. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Werden von den Parteien Gutachten anderer Sachverständiger oder andere sachverständige Stellungnahmen vorgelegt, so sind diese erforderlichenfalls einer Überprüfung durch amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständige als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichtes im Sinn des Paragraph 52, AVG zu unterziehen ("Plausibilitätsprüfung"), wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG notwendig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2016, Ro 2016/08/0012, mwN). Voraussetzung, dass sich das Verwaltungsgericht auf ein bereits im behördlichen Verfahren eingeholtes (hier: medizinisches) Sachverständigengutachten stützen und von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Abstand nehmen kann, ist jedoch, dass es hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen auf das bei dem Betreffenden verbliebene Leistungskalkül qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ein ärztliches Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegeben. Die Untersuchung am 22.02.2019 hat ergeben, dass aufgrund der Beschwerden des Beschwerdeführers dieser für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist, eine Pensionierung auf Dauer wurde empfohlen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht möglich. Invalidität besteht auf Dauer. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auf diesem Gutachten konnte somit eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden und war es nicht erforderlich, von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Die belangte Behörde ist daher - ausgehend von dem Gutachten - zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass verfahrensgegenständlich keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt und wurde die Notstandshilfe zu Recht mit 22.03.2019 eingestellt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2224414.1.00

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