Vm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 10.07.2019 wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Ausschlussfrist
VG für die Zeit vom 27.06.2019 bis 07.08.2019 ausgesprochen.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 10.07.2019 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 27.06.2019 bis 07.08.2019 ausgesprochen. 2. Mit Bescheid des AMS vom 27.02.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
VG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11.02.2020 bis 06.04.2020 verloren hätte, da er eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt hätte.2. Mit Bescheid des AMS vom 27.02.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11.02.2020 bis 06.04.2020 verloren hätte, da er eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt hätte.
GVG ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen sowie des Sachverhalts wurde in Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Folgendes ausgeführt:
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen sowie des Sachverhalts wurde in Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Folgendes ausgeführt: Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden.Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Hierzu werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 17.12.2018 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und bei ihm bereits die zweite Sanktion
VG (rechtskräftiger Bescheid vom 10.07.2019) seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bzw. innerhalb von zwölf Monaten verhängt worden sei, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse.Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Hierzu werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 17.12.2018 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und bei ihm bereits die zweite Sanktion
Paragraph 10, AlVG (rechtskräftiger Bescheid vom 10.07.2019) seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bzw. innerhalb von zwölf Monaten verhängt worden sei, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Laut Entscheidung des VwGH vom 11.4.2018, Ro 2017/08/0033-3 sei ein im öffentlichen Interesse gelegenen Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
VG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinieren der Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.Laut Entscheidung des VwGH vom 11.4.2018, Ro 2017/08/0033-3 sei ein im öffentlichen Interesse gelegenen Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinieren der Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegen dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, sei daher entsprechend der Interessenabwägung auszuschließen. Abschließend wurde festgestellt, dass mit gegenständlichen Bescheid eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werde. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.04.2020 wurde die Beschwerde vom 05.03.2020 gegen den Bescheid des AMS vom 27.02.2020 inhaltlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte die Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt und wurde die bereits mit Bescheid vom 27.02.2020 verhängte Sperre der Notstandhilfe im Zeitraum vom 11.02.2020 bis 06.04.2020 bestätigt. In Einem wird ausgeführt, dass mit Bescheid vom 13.03.2020 die aufschiebende Wirkung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde
GVG ausgeschlossen worden sei.5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.04.2020 wurde die Beschwerde vom 05.03.2020 gegen den Bescheid des AMS vom 27.02.2020 inhaltlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte die Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt und wurde die bereits mit Bescheid vom 27.02.2020 verhängte Sperre der Notstandhilfe im Zeitraum vom 11.02.2020 bis 06.04.2020 bestätigt. In Einem wird ausgeführt, dass mit Bescheid vom 13.03.2020 die aufschiebende Wirkung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen worden sei.
VG verhängt.Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits mit rechtskräftigen Bescheid vom 10.07.2019, eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verhängt. Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 27.02.2020 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
dem vorgelegten Versicherungsverlauf und dem vorgelegten Bezugsverlauf liegt eine langandauernde Arbeitslosigkeit vor. Dass gegen den Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigen Bescheid vom 10.07.2019, eine Sanktion
VG verhängt wurde, ist unbestritten und durch den vorgelegten Bezugsverlauf belegt.Dass gegen den Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigen Bescheid vom 10.07.2019, eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG verhängt wurde, ist unbestritten und durch den vorgelegten Bezugsverlauf belegt. Eine neue Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlich (vgl. Auszug aus den beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung gespeicherten Daten hinsichtlich Versicherungszeiten vom 27.04.2020).Eine neue Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlich vergleiche Auszug aus den beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung gespeicherten Daten hinsichtlich Versicherungszeiten vom 27.04.2020). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 27.02.2020 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf seine Beschwerde, die überhaupt keinen expliziten Antrag auf aufschiebende enthielt (Anmerkung: aufgrund der -ex lege - mit der Beschwerde verbundenen aufschiebenden Wirkung war eine solcher Antrag auch nicht notwendig), besonders aber auf seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung im Vorlageantrag (Punkt 3)), der gänzlich ohne Begründung blieb, sich dieser sohin im bloßen Antrag erschöpfte. Es ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass das AMS im Bescheid vom 13.03.2020 eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine Gründe dargebracht, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Der Inhalt seines Antrages auf aufschiebende Wirkung im Vorlageantrag richtet sich ausschließlich inhaltlich gegen die Entscheidung betreffend die Einstellung der Notstandshilfe. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung im Vorlageantrag blieb, wie bereits ausgeführt, ohne jegliche Begründung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice St. Pölten (Geschäftsstelle). § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice St. Pölten (Geschäftsstelle). Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Senatszuständigkeit:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 10.01.2020 (vgl. VwGH vom 07.09.2017,
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 10.01.2020 vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5). Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru¿ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru¿ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR
GVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt: "Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht
GVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.""Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat." Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028).Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung vergleiche dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028). Fallbezogen bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall keinen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dargetan (siehe Beweiswürdigung), sondern richtet sich sein Antrag (als Beschwerde zu werten) auf aufschiebende Wirkung inhaltlich ausschließlich gegen die Entscheidung betreffend die Sperre der Notstandshilfe. Er hat kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides vom 27.02.2020 über die Sperre der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der bereits oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht
GVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall keinen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dargetan (siehe Beweiswürdigung), sondern richtet sich sein Antrag (als Beschwerde zu werten) auf aufschiebende Wirkung inhaltlich ausschließlich gegen die Entscheidung betreffend die Sperre der Notstandshilfe. Er hat kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides vom 27.02.2020 über die Sperre der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der bereits oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht vergleiche auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,; Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So hatte sich das AMS insbesondere darauf berufen, dass beim Beschwerdeführer bereits die zweite Sanktion
VG (rechtskräftiger Bescheid vom 10.07.2019) seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft bzw. innerhalb eines Jahres vorliegt. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 17.12.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und eine Arbeitsaufnahme bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht stattgefunden hat, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lässt.Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So hatte sich das AMS insbesondere darauf berufen, dass beim Beschwerdeführer bereits die zweite Sanktion
Paragraph 10, AlVG (rechtskräftiger Bescheid vom 10.07.2019) seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft bzw. innerhalb eines Jahres vorliegt. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 17.12.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und eine Arbeitsaufnahme bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht stattgefunden hat, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lässt. Aus diesen Gründen (Gefahr im Verzug, Verletzung der Konkretisierungspflicht) ist daher der vorgenommenen Interessenabwägung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Einzelfall von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber mit dem der Beschwerde verfolgten Einzelinteresses ausgegangen ist. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts, ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugseinstellung notwendig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es wird festgestellt, dass mit gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar zumal die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG Vorbild für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG war (vgl. Lehhofer, aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar zumal die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG Vorbild für jene des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG war vergleiche Lehhofer, aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2230347.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.