RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlW208 2224596-1 SpruchW208 2224596-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Grundverfahren (Ehegattenunterhalt) genoss die nunmehrige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) als beklagte Partei Verfahrenshilfe. Sie war folglich von der Entrichtung der Pauschalgebühren und Dolmetschergebühren befreit. Später wurde sie vom Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) aufgefordert ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Sie wurde in der Folge mit Beschluss des BG vom 03.01.2019 verpflichtet die vorerst aus Amtsgeldern getragenen Dolmetscher- und Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von 2.969,-- nachzuzahlen (AS 11).Später wurde sie vom Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) aufgefordert ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Sie wurde in der Folge mit Beschluss des BG vom 03.01.2019 verpflichtet die vorerst aus Amtsgeldern getragenen Dolmetscher- und Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von 2.969,-- nachzuzahlen (AS 11).
- Dieser Betrag wurde ihr auf ihren Antrag mit Bescheid der belangten Behörde - dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - vom 26.03.2019 bis 01.09.2019 gestundet (ON 9).
- Am 05.09.2019 langte beim BG ein Nachlassantrag gem § 9 Abs 2 GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
- Am 05.09.2019 langte beim BG ein Nachlassantrag gem Paragraph 9, Absatz 2, GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet war der Antrag damit, dass die bP derzeit von der Notstandshilfe lebe und nicht in der Lage sei, ohne erhebliche Einschränkung ihres Lebens den Betrag zu bezahlen. Sie führte an, auch Unterhalt für ihren Sohn iHv 200,-- zahlen zu müssen und Notstandshilfe iHv 915,-- zu beziehen. Aus der beigelegte Bestätigung des AMS vom 12.08.2019 geht hervor, dass die bP auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 1.758,19 ein Taggeld von 30,52 bis zum 10.08.2020 erhält (AS 7).
- Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch. Unter anderem wurde ein Versicherungsdatenauszug eingeholt aus dem hervorgeht, dass der BF seit 2014 immer nur für wenige Tage bei verschiedenen Firmen gearbeitet hat und dann Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe bezogen hat (AS 15-29).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der bP auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und Zitierung des § 9 Abs 2 GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Davon könne bei der pP, die XXXX geboren sei, nicht ausgegangen werden.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Davon könne bei der pP, die römisch 40 geboren sei, nicht ausgegangen werden.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 17.09.2019) erhob die bP am 09.10.2019 (Postaufgabedatum) Beschwerde. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie seit Jahren an chronischen Nierensteinen (Schmerzen) leide und sie derzeit keiner Anstellung nachgehen könne. Sie würde neben dem Unterhalt für ihren Sohn ( 200,--), Miete iHv 343,-- im Monat bezahlen und besitze sonst nichts. Hinsichtlich der Verfahrenshilfeanträge seien eine näher beschriebene Verwirrung entstanden und Kommunikationsfehler vorgelegen, die zur Aberkennung der Verfahrenshilfe geführt hätten.
- Mit Schriftsatz vom 16.10.2019 (eingelangt am 21.10.2019) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das BVwG ersuchte das AMS am 06.02.2020 um diverse Auskünfte zur bP, insbesondere, ob diese derzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten könne. Das AMS beantwortete diese Frage am 15.04.2020 wie folgt (ON 3): " (...) mit Kunden wurde abgeklärt, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen. Sorgepflichten bestehen für XXXX , geb. XXXX .2011 ."" (...) mit Kunden wurde abgeklärt, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen. Sorgepflichten bestehen für römisch 40 , geb. römisch 40 .2011 ." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP arbeitsfähig ist und keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP arbeitsfähig ist und keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen. Der Beschluss des BG vom 03.01.2019 (AS 51) wurde am 08.01.2019 der Rechtsvertreterin der bP zugestellt und dann - als die Rechtsvertreterin erklärte ihn nicht mehr zu vertreten - nocheinmal der bP am 25.01.2019 durch Hinterlegung (AS 63 - Ausfolgung am 11.02.2019). Der Beschluss ist rechtskräftig. Im Beschluss wurde der bP die Bezahlung der Gebühr auferlegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die im Verfahrensgang angeführten Urkunden, insbesondere die Angaben der bP im Antrag und der Beschwerde sowie den Bestätigungen des AMS (AS 7 und ON 3), den im Akt einliegenden Beschluss des BG sowie dem Auskunftsverfahren der Gebietskrankenkasse (AS 15-29). Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden, gründen sich im absehbaren Auslaufen der Unterhaltsverpflichtungen für den 2011 geborenen Sohn, sowie in der Arbeitsfähigkeit der XXXX geborenen bP. Diese ist nach Auskunft des AMS arbeitssuchend und gesundheitlich nicht eingeschränkt (ON 3).Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sein werden, gründen sich im absehbaren Auslaufen der Unterhaltsverpflichtungen für den 2011 geborenen Sohn, sowie in der Arbeitsfähigkeit der römisch 40 geborenen bP. Diese ist nach Auskunft des AMS arbeitssuchend und gesundheitlich nicht eingeschränkt (ON 3).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, der bP bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, der bP bekannt ist und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtsgrundlagen Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen (vgl. VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 2005/16/0197; 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen vergleiche VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039). Im Nachsichtsverfahren besteht kein Raum dafür, die Behauptung des Abgabepflichtigen, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 29.01.1996, 95/16/0306). Über die Höhe des Gebührenanspruches hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu § 2 GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186).Über die Höhe des Gebührenanspruches hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu Paragraph 2, GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). 3.
- Anwendung auf den konkreten Fall Die bP führt in Ihrer Beschwerde zusammengefasst an, sie könne aufgrund von angeführten Krankheiten einer Anstellung nur bedingt bis gar nicht nachgehen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dies nicht zutrifft und keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen. Dass sie derzeit Notstand bezieht, ihre Miete bezahlen und Unterhalt für den Sohn zahlen muss und sonst nichts besitzt, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Nachlass nicht. Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Gerichtsverfahren Dolmetschleistungen in Anspruch nimmt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Dolmetschergebühren nach Auferlegung der Kosten durch das Gericht. Fehler oder Kommunikationsprobleme die bei der Beantragung der Verfahrenshilfe gemacht wurden, können im Vorschreibungsverfahren nicht mehr erfolgreich vorgebracht werden.Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Gerichtsverfahren Dolmetschleistungen in Anspruch nimmt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Dolmetschergebühren nach Auferlegung der Kosten durch das Gericht. Fehler oder Kommunikationsprobleme die bei der Beantragung der Verfahrenshilfe gemacht wurden, können im Vorschreibungsverfahren nicht mehr erfolgreich vorgebracht werden. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht). Mit dem Vorbringen zu ihrer zweifellos schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte die bP keine "besondere Härte" bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv 2.969,-- im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen. So ist die bP zwar immer wieder arbeitslos gewesen, jedoch ist diese arbeitsfähig und arbeitssuchend und mit Geburtsjahrgang XXXX keineswegs zu alt, um nicht wieder eine Arbeit zu finden oder zumindest zeitweise eine bezahlte Tätigkeit auszuüben.So ist die bP zwar immer wieder arbeitslos gewesen, jedoch ist diese arbeitsfähig und arbeitssuchend und mit Geburtsjahrgang römisch 40 keineswegs zu alt, um nicht wieder eine Arbeit zu finden oder zumindest zeitweise eine bezahlte Tätigkeit auszuüben. Das Ende der Unterhaltsbedürftigkeit des achtjährigen Sohnes ist ebenfalls absehbar und aufgrund der staatlichen Sozialleistungen weder dessen Existenz noch jene der bP gefährdet. Die belangte Behörde ist daher zu Recht, von wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur ausgegangen und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht und ihr schon bei einer geringen Einschränkung ihrer Ausgaben eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten möglich ist. Die relevante Gesetzesbestimmung lautet:Die belangte Behörde ist daher zu Recht, von wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur ausgegangen und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG offen steht und ihr schon bei einer geringen Einschränkung ihrer Ausgaben eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten möglich ist. Die relevante Gesetzesbestimmung lautet: "§ 9.
(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). [...]
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. [...]"
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. [...]" Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich. Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W208.2224596.1.00