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{'item': 'W225 1433189-2'}

Obsah (13)§ 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 16§ 9Art. 16§ 21§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlW225 1433189-2 SpruchW225 1433189-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 18.07.2019 verlängert.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") vom 05.07.2017, Zl. 821062710-1529263, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 18.07.2019 verlängert. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen seien.

  1. Am 28.03.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut (fristgerecht) einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes.
  2. Mit Bescheid vom 30.07.2019 zu der im Spruch genannten Zahl wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, wobei sich die Behörde auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stützte (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzog (Spruchpunkt II.), einen Aufenthaltstitel nicht erteilte (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV.) und feststellte, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
  3. Mit Bescheid vom 30.07.2019 zu der im Spruch genannten Zahl wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, wobei sich die Behörde auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stützte (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzog (Spruchpunkt römisch zwei.), einen Aufenthaltstitel nicht erteilte (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch vier.) und feststellte, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden und dem Beschwerdeführer, als alleinstehenden, jungen, arbeitsfähigen, volljährigen und gesunden Mann, eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde.
  4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 14.08.2019 erhoben.
  5. In das Verfahren wurden neben den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten (s. weiter unten) keine weiteren entscheidungsrelevanten Bescheinigungsmittel vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX
  8. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
  9. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in Teheran im Iran geboren und wuchs dort gemeinsam mit seiner Familie auf. In Afghanistan leben keine weiteren Familienangehörigen. Die Eltern, die Schwester sowie Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins leben im Iran. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete seit seinem sechsten oder siebten Lebensjahr im Iran als Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
  10. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem XXXX .2012 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2012 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Berufserfahrung als Montagehelfer, Verzinker und Arbeitshelfer bei der Firma XXXX sowie als Produktionsarbeiter bei einer Lederfabrik gesammelt. Aktuell arbeitet der Beschwerdeführer als Montagehelfer bei der Firma XXXX .Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem römisch 40 .2012 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2012 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Berufserfahrung als Montagehelfer, Verzinker und Arbeitshelfer bei der Firma römisch 40 sowie als Produktionsarbeiter bei einer Lederfabrik gesammelt. Aktuell arbeitet der Beschwerdeführer als Montagehelfer bei der Firma römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde, vor der erstmaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes, mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 28.08.2014 (RK 02.09.0214) wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (verlängert auf insgesamt fünf Jahre) bedingt nachgesehen wurde sowie mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 07.05.2015 (RK 12.05.2015) wegen einem Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde, vor der erstmaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes, mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 28.08.2014 (RK 02.09.0214) wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (verlängert auf insgesamt fünf Jahre) bedingt nachgesehen wurde sowie mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 07.05.2015 (RK 12.05.2015) wegen einem Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.
  11. Zur Änderung der Umstände Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, Zl. W177 1433189-1/18E, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde bzw. dem Bescheid des BFA vom 05.07.2017, Zl. 821062710-1529263, mit welchem die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde, ist es weder zu einer nachhaltigen maßgeblichen Änderung seiner subjektiven bzw. persönlichen Situation noch zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen. Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis vom 18.07.2016 bzw. der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 05.07.2017 geführt haben, haben sich somit insgesamt nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert.
  12. Beweiswürdigung Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, Zl. W177 1433189-1/18E und dem Bescheid des BFA vom 05.07.2017, Zl. 821062710-
  13. Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Afghanistan und einer möglichen Änderung ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der Länderfeststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, sowie der dem Bescheid des BFA vom 05.07.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2019 zugrundeliegenden Länderberichten, nämlich dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017) und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019). Vergleicht man die allgemeinen sicherheitsrelevanten Vorfälle und die zivilen Opfer in Afghanistan, so ist ersichtlich, dass sich diese über die Jahre erhöht haben und die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan aktuell als sehr instabil bezeichnet wird. Vergleicht man die Ausführungen in Bezug auf Kabul, so zeigt sich, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert hat und Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen ist. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle haben sich über die Jahre erhöht, wodurch aktuell die Sicherheitslage in Kabul als volatil eingestuft wird. Auch in Bezug auf Herat ist keine wesentliche Veränderung erkennbar. Herat gilt aktuell, wie auch schon zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, als relativ friedliche Provinz. Zudem ist auch ersichtlich, dass sich die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle über die Jahre hinweg nicht wesentlich verändert hat. Zudem wird ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in den abgelegenen Distrikten aufgrund der Taliban wieder verschlechtert hat. In Bezug auf die Provinz Balkh zeigt sich ein ähnliches Bild. Wie zu dem Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird im Länderbericht ausgeführt, dass die Hauptstadt Mazar-e Sharif eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste darstellt und die Provinz Balkh zu den relativ friedlichen Provinzen in Nordafghanistan zählt. Auch im Bereich der Grundversorgung sind keine wesentlichen Verbesserungen erkennbar. Die Arbeitslosenquote ist über die Jahre leicht angestiegen. Auch in vielen anderen Bereichen zeigt sich ein sehr ähnliches Bild. Im Ergebnis ist nicht zu erkennen, dass es zu einer nachhaltigen und maßgeblichen Verbesserung der Lage in Afghanistan gekommen ist. Die Feststellungen hinsichtlich der subjektiven und persönlichen Situation und einer möglichen Änderung erfolgte durch einen Vergleich der individuellen Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der damit verbundenen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. deren Verlängerungen einerseits und dem Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt andererseits. Hinsichtlich der familiären Situation und dem sozialen Netzwerk des Beschwerdeführers in Afghanistan ist keine wesentliche Veränderung eingetreten. Die komplette Familie des Beschwerdeführers lebt, wie auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. dem Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, im Iran. In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer somit nach wie vor über kein tragfähiges soziales Netzwerk. Wenn die belangte Behörde vermeint, der Beschwerdeführer könne auch auf diverse Unterstützungsnetzwerke zurückgreifen, so wäre ihm diese Möglichkeit wohl zumindest auch zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer hat sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich aufgehalten. Somit ist auch an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht hat, keine Änderung eingetreten. Wenn die Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid sohin vermeint, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, volljährigen Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, welcher zudem in Österreich an Arbeitserfahrung und Erfahrungsschatz dazugewinnen habe können, so muss dieser dahingehend zwar zugestimmt werden, allerdings verkennt die Behörde, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran viele Jahre gearbeitet hat und das Bundesverwaltungsgericht bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes weder seine Arbeitserfahrung noch seinen Erfahrungsschatz in Frage gestellt hat. Außerdem war der Beschwerdeführer bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits volljährig. Zudem hat sich der Beschwerdeführer in Österreich nicht nennenswert weitergebildet, weshalb auch nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Bildungsstandes des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Der relevante Sachverhalt hat sich somit nicht maßgeblich geändert oder verbessert. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusätzlich anführt, dass sich die Rechtsprechung im Hinblick auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf gesunde, alleinstehende, erwachsene, männliche afghanische Staatsangehörige geändert habe, so muss dieser dahingehend zugestimmt werden. Allerdings verkennt die belangte Behörde, dass die alleinige Änderung der Rechtsprechung keine Änderung des im Einzelfall relevanten Sachverhalts bedingt. Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, dass sich die subjektive und persönliche Situation des Beschwerdeführers seit der Gewährung des subsidiären Schutzes bzw. der Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung maßgeblich geändert hat. Auch den weiteren Ausführungen der belangten Behörde kann nicht entnommen werden warum es zu einer nachhaltigen und maßgeblichen Änderung der subjektiven bzw. persönlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen sei, da diese in ihren weiteren Ausführungen weitgehend nur auf die aktuelle Situation abstellt, ohne dabei eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob in den einzelnen Punkten eine maßgebliche Veränderung seit der Zuerkennung stattgefunden hat.
  14. Rechtliche Beurteilung 3.
  15. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs.

1 leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

Abs. 2 leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

Absatz 2, leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig und auch zulässig. Zu A) 3.2. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg. cit. zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg. cit.) offen steht.

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall Asyl 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17). Im gegenständlichen Fall stützt sich das BFA auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Im gegenständlichen Fall stützt sich das BFA auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Verständnis von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153 mwN). Nach Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Art. 16Abs.

2 Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Verständnis von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153 mwN). Nach Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Artikel 16

, Absatz 2, Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG setzt sohin voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 327).Die Anwendung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG setzt sohin voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 327). In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch Art. 16 Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Art. 15 Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 noch Artikel 16, Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Artikel 15, Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50).Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50). Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorrübergehenden Änderung der Umstände ist somit jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde bzw. die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde. Im vorliegenden Fall sind dies das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, Zl. W177 1433189-1/18E sowie der Bescheid vom 05.07.2017, Zl. 821062710-1529263. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit Erkenntnis vom 18.07.2016 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich noch nie in Afghanistan aufgehalten hat, da dessen Eltern vor seiner Geburt in den Iran gezogen sind und der Beschwerdeführer in Teheran aufgewachsen ist. Mangels familiären Netzwerks in Afghanistan kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, bei einer Rückführung nach Afghanistan, in eine hoffnungslose Lage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit Erkenntnis vom 18.07.2016 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich noch nie in Afghanistan aufgehalten hat, da dessen Eltern vor seiner Geburt in den Iran gezogen sind und der Beschwerdeführer in Teheran aufgewachsen ist. Mangels familiären Netzwerks in Afghanistan kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, bei einer Rückführung nach Afghanistan, in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Mit Bescheid vom 05.07.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert und vom BFA somit neuerlich bestätigt, dass keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Umstände, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, eingetreten ist. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt. Dabei stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ("nicht mehr vorliegen"). Entgegen der richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl Art. 16 Statusrichtlinie) hat die belangte Behörde eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, jedoch nicht dargetan.Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer mit dem hier angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Dabei stützte sich die belangte Behörde erkennbar auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ("nicht mehr vorliegen"). Entgegen der richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Statusrichtlinie) hat die belangte Behörde eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, jedoch nicht dargetan. Bei der Prüfung, ob sich ein dem rechtskräftig entschiedenen Bescheid zugrunde gelegter Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid (Erkenntnis) auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25 mwN).Bei der Prüfung, ob sich ein dem rechtskräftig entschiedenen Bescheid zugrunde gelegter Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid (Erkenntnis) auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 25 mwN). Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die Situation in Afghanistan insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage weder in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers noch im übrigen Staatsgebiet Afghanistans seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert und jedenfalls nicht verbessert hat. Es sind auch keine nachhaltigen maßgeblichen Änderungen der subjektiven bzw persönlichen Situation des Beschwerdeführers hervorgekommen. Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten. Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgeblicher Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gesprochen werden kann.Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgeblicher Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gesprochen werden kann. Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl

G 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 erster Fall Asyl

G 2005 ("Nichtvorliegen der Voraussetzungen") nicht erfüllt sind und der Beschwerdeführer nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.07.2016 nicht mehr straffällig wurde und deshalb auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ebenfalls nicht erfüllt sind.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 ("Nichtvorliegen der Voraussetzungen") nicht erfüllt sind und der Beschwerdeführer nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.07.2016 nicht mehr straffällig wurde und deshalb auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ebenfalls nicht erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Unrecht aberkannt. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu. Es ist darauf hinzuweisen, dass über den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.03.2019 auf Verlängerung des subsidiären Schutzes im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und dieser Antrag daher beim BFA weiterhin anhängig ist. Das BFA wird daher über den eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 8 Abs. 4 AsylG weiterhin abzusprechen haben.Es ist darauf hinzuweisen, dass über den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.03.2019 auf Verlängerung des subsidiären Schutzes im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und dieser Antrag daher beim BFA weiterhin anhängig ist. Das BFA wird daher über den eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG weiterhin abzusprechen haben. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) 3.4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W225.1433189.2.00

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