← Österreich

{'item': 'W231 2199210-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlW231 2199210-1 SpruchW231 2199210-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.05.2018 Zl. XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.10.2019 und am 21.10.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.05.2018 Zl. römisch 40 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.10.2019 und am 21.10.2019 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I-VI. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I-VI. wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (künftig BF) reiste spätestens am 23.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (künftig BF) reiste spätestens am 23.10.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. I.
  3. Anlässlich seiner Erstbefragung am 23.10.2015 gab der BF an, Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und dem Islam zugehörig zu sein. Er habe mit seiner Freundin, der Beschwerdeführerin (BF) zu W231 2199209-1 den Iran verlassen. Er habe seine Freundin im Iran kennen gelernt, sei eine uneheliche Verbindung mit ihr eingegangen und wolle sie heiraten. Ihre Eltern seien aber dagegen gewesen und hätten Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen.römisch eins.
  4. Anlässlich seiner Erstbefragung am 23.10.2015 gab der BF an, Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und dem Islam zugehörig zu sein. Er habe mit seiner Freundin, der Beschwerdeführerin (BF) zu W231 2199209-1 den Iran verlassen. Er habe seine Freundin im Iran kennen gelernt, sei eine uneheliche Verbindung mit ihr eingegangen und wolle sie heiraten. Ihre Eltern seien aber dagegen gewesen und hätten Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen. I.
  5. Am 23.01.2018 wurden der BF und die BF zu W231 2199209-1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (in Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
  6. Am 23.01.2018 wurden der BF und die BF zu W231 2199209-1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (in Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, aus Ghazni zu stammen, dort am XXXX geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, und schiitischer Moslem zu sein. Seine Religion übe er nicht aus, er bete und faste nicht. Eigentlich glaube er an nichts. Er sei ledig, gesund und benötige keine Behandlung. Angehörige in Afghanistan habe er nicht, seine Familie sei in den Iran gegangen, als er klein gewesen sei, alle Verwandten seien mitgekommen. Seine Angehörigen (Eltern, Geschwister, Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits, Cousins und Cousinen) lebten alle im Iran, zu ihnen bestehe Kontakt über das Internet. Er habe 8 Jahre lang die Schule besucht, spreche ein wenig Dari, Farsi und ein wenig Deutsch. Er beherrsche seine Muttersprache in Wort und Schrift. Im Iran habe er ca. 8 Jahre als Gipser bzw. Stuckateur gearbeitet und sei in diesem Beruf für ca. 4-5 Jahre selbständig gewesen. Sein Vater sei ein einfacher Arbeiter gewesen und könne nicht mehr arbeiten. Er habe mit seinen Brüdern gearbeitet, die Schwestern seien zur Schule gegangen. Seine Eltern besäßen im Iran ein Haus, er habe im Iran viele Bekannte, Iraner und Afghanen, wobei er sich mit beiden Gruppen gleichermaßen gut verstanden habe und es keine Unterschiede gäbe.Der BF gab an, aus Ghazni zu stammen, dort am römisch 40 geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, und schiitischer Moslem zu sein. Seine Religion übe er nicht aus, er bete und faste nicht. Eigentlich glaube er an nichts. Er sei ledig, gesund und benötige keine Behandlung. Angehörige in Afghanistan habe er nicht, seine Familie sei in den Iran gegangen, als er klein gewesen sei, alle Verwandten seien mitgekommen. Seine Angehörigen (Eltern, Geschwister, Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits, Cousins und Cousinen) lebten alle im Iran, zu ihnen bestehe Kontakt über das Internet. Er habe 8 Jahre lang die Schule besucht, spreche ein wenig Dari, Farsi und ein wenig Deutsch. Er beherrsche seine Muttersprache in Wort und Schrift. Im Iran habe er ca. 8 Jahre als Gipser bzw. Stuckateur gearbeitet und sei in diesem Beruf für ca. 4-5 Jahre selbständig gewesen. Sein Vater sei ein einfacher Arbeiter gewesen und könne nicht mehr arbeiten. Er habe mit seinen Brüdern gearbeitet, die Schwestern seien zur Schule gegangen. Seine Eltern besäßen im Iran ein Haus, er habe im Iran viele Bekannte, Iraner und Afghanen, wobei er sich mit beiden Gruppen gleichermaßen gut verstanden habe und es keine Unterschiede gäbe. Zu seinen Fluchtgründen gab er auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass er im Iran seine Freundin, die BF zu W231 2199209-1, kennen gelernt habe. Er habe ihr Handy im Taxi gefunden, und telefonischen Kontakt aufgenommen, sie hätten sich zur Übergabe des Handys persönlich getroffen und so kennen gelernt. Danach hätten sie primär via SMS und Telefon Kontakt gehalten, sich drei Mal persönlich getroffen und beim letzten Mal auch bei seiner Freundin zu Hause Geschlechtsverkehr gehabt. Die BF zu W231 2199209-1 sei aber einem anderen Mann versprochen gewesen und sie hätten keine gemeinsame Zukunft im Iran gehabt. Sie hätten dann beschlossen, gemeinsam nach Europa zu gehen, um hier zu leben. I.
  7. Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Gemäß Spruchpunkt VII wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.
  8. Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Spruchpunkt römisch sieben wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend heißt es, dass der BF eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft habe machen können. Es sprächen auch keine Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Zuletzt kommt das BFA zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BF gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte als gerechtfertigt anzusehen sei. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG).Begründend heißt es, dass der BF eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft habe machen können. Es sprächen auch keine Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Zuletzt kommt das BFA zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BF gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte als gerechtfertigt anzusehen sei. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). I.
  9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde. Der BF focht den Bescheid wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an.römisch eins.
  10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde. Der BF focht den Bescheid wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. I.
  11. Am 09.10.2019 und am 21.10.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen vor. Dazu wurde von der erkennenden Richterin das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan idF 29.06.2018 (letzte KI eingefügt am 04.06.2019)" sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zur Lage in Afghanistan in das Verfahren eingebracht. An den gleichen Tagen wurde auch die BF zu W231 2199209-1 in ihrem Verfahren einvernommen. Die Protokolle über die Einvernahmen der BF zu W231 2199209-1 vor der Behörde und vor dem Gericht finden im Verfahren des BF Eingang.römisch eins.
  12. Am 09.10.2019 und am 21.10.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen vor. Dazu wurde von der erkennenden Richterin das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan in der Fassung 29.06.2018 (letzte KI eingefügt am 04.06.2019)" sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, zur Lage in Afghanistan in das Verfahren eingebracht. An den gleichen Tagen wurde auch die BF zu W231 2199209-1 in ihrem Verfahren einvernommen. Die Protokolle über die Einvernahmen der BF zu W231 2199209-1 vor der Behörde und vor dem Gericht finden im Verfahren des BF Eingang. I.
  13. Am 06.12.2019 erhielt der BF im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit, zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan idF 13.11.2020" Stellung zu nehmen.römisch eins.
  14. Am 06.12.2019 erhielt der BF im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit, zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan in der Fassung 13.11.2020" Stellung zu nehmen. I.
  15. Am 17.12.2019 langte die Stellungnahme des BF dazu ein; insbesondere wurde auf die prekäre Situation für afghanische Staatsangehörige, die außerhalb Afghanistans geboren bzw. aufgewachsen sind, verwiesen.römisch eins.
  16. Am 17.12.2019 langte die Stellungnahme des BF dazu ein; insbesondere wurde auf die prekäre Situation für afghanische Staatsangehörige, die außerhalb Afghanistans geboren bzw. aufgewachsen sind, verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  17. Feststellungen:römisch zwei.
  18. Feststellungen: II.1.
  19. Zur Identität und sozialem Hintergrund der BF:römisch zwei.1.
  20. Zur Identität und sozialem Hintergrund der BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde in Ghazni, Afghanistan, geboren; er ist der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Im Alter vom etwa einem Jahr zog der BF mit seiner Familie in den Iran und wuchs dort in Mashhad auf. Der BF wurde als schiitischer Moslem sozialisiert, derzeit übt er seine Religion nicht aus. Seine Angehörigen (Eltern, Geschwister, Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits, Cousins und Cousinen) leben mit Aufenthaltsrecht (legal) im Iran, zu ihnen besteht Kontakt über das Internet. Die Angehörigen des BF sind erst im Erwachsenenalter in den Iran ausgewandert sind und haben mit dem BF auch im Iran Dari gesprochen. Der BF lebte mit seiner Familie im Iran in einer "Hazara-Commuity". Der BF hat im Iran 8 Jahre lang die Schule besucht, und beherrscht Farsi/Dari in Wort und Schrift. Der BF hat im Iran ca. 8 Jahre bis zu seiner Ausreise als Gipser bzw. Stuckateur gearbeitet; er war in diesem Beruf für ca. 4-5 Jahre selbständig. Sein Vater war ein einfacher Arbeiter und kann krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten. Der BF arbeitete mit seinen Brüdern, nunmehr arbeitet der Bruder des BF auf einer Baustelle und finanziert die Familie, die finanzielle Situation der Familie im Iran ist "mittelmäßig". Die Schwestern des BF gehen zur Schule. Seine Eltern besitzen im Iran ein Haus, der BF hat im Iran viele Bekannte, Iraner und Afghanen, wobei er sich mit beiden Gruppen gleichermaßen gut verstanden hat und keine Unterschiede erkennen kann. Der BF ist ledig und gesund. II.1.
  21. Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.1.
  22. Zum Leben des BF in Österreich: Der BF stellte am 23.10.2015 gleichzeitig mit der BF zu W231 2199209-1 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wohnt an derselben Meldeadresse wie die BF zu W231 2199209-
  23. Dass es sich bei der BF zu W231 2199209-1 aktuell um seine Lebensgefährtin handelt und die beiden eine enge Liebesbeziehung führen, kann nicht festgestellt werden. Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Er lebt von der Grundversorgung und ist bislang keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er hätte die Möglichkeit, künftig in Österreich als Küchenhilfe zu arbeiten. Der BF hat an Deutschkursen Niveau A1 und A2 erfolgreich teilgenommen, die Prüfung für das Niveau A2 hat der BF nicht bestanden. Der BF leistete gemeinnützige Arbeiten, u.a. Hausmeistertätigkeiten, in seinem Flüchtlingsheim und wird als hilfsbereit beschrieben. Weiters hat er in der Zeit von März 2016 bis Juni 2016 als Hilfsarbeiter beim Bauhof einer Gemeinde im Rahmen der für Asylwerber erlaubten Beschäftigung gearbeitet. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Unter der Woche kümmert sich der BF um den Haushalt, kocht und geht einkaufen. Am Wochenende geht er in eine Bar oder in einen Park spazieren, manchmal schaut er einen Film an. Der BF besucht derzeit keine Kurse und ist nicht Mitglied in einem Verein, er betreibt manchmal Sport. Kulturelle Veranstaltungen hat der BF noch nicht besucht. Er bekundete zwar ein Interesse für die österreichische Geschichte, Kultur und Politik, gab aber gleichzeitig an, darüber keine Informationen zu haben. Auch über aktuelle tagespolitische Themen wusste der BF nichts zu berichten. In der früheren Asylunterkunft hatte der BF auch österreichische Freunde, hat mit ihnen Fußball gespielt, ein Bier getrunken oder sie sind gemeinsam essen gegangen. II.1.
  24. Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch zwei.1.
  25. Zum Fluchtvorbringen des BF: Der BF war nur als Säugling bzw. Kleinkind in Afghanistan, er hat sich demnach im Heimatland nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden. Der BF hat den Iran nicht aus Gründen konkreter und persönlicher Verfolgung durch den Vater der BF zu W231 2199209-1 wegen einer außerehelichen Beziehung verlassen. Der BF hätte auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan aus diesen Gründen keine Verfolgung zu befürchten. Der BF wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keiner psychischen und/oder physischen Gewalt aufgrund einer atheistische bzw. areligiöse Überzeugung bzw. eines Abfalls vom islamischen Glauben ausgesetzt. Der BF konnte auch sonst nicht glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat nach einer Rückkehr Übergriffe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und einer mit dieser zusammenhängenden (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung zu befürchten hätte. II.1.
  26. Zur Rückkehrsituation des BF:römisch zwei.1.
  27. Zur Rückkehrsituation des BF: Der BF wäre im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der BF kann sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen. Dort kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und dort einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten: Der BF hat im Iran 8 Jahre die Schule besucht und ca. 8 Jahre bis zu seiner Ausreise als Gipser bzw. Stuckateur gearbeitet; er war in diesem Beruf für ca. 4-5 Jahre selbständig. Er könnte wieder an diese frühere Tätigkeit anknüpfen. Seine Existenz könnte er - zumindest anfänglich - ebenso mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei zu erwähnen ist, dass der BF auch bereits in Österreich Hilfsarbeiten, u.a. als Hausmeister und auf einem Bauhof, verrichtet hat. Der BF wurde in einer afghanischen Familie und in einer Hazara-Community sozialisiert. Er kann in Dari/Farsi lesen und schreiben. Seine Angehörigen sind im Iran legal aufhältig, sein Bruder ist erwerbstätig und finanziert den Unterhalt der Familie im Iran. Seine Eltern besitzen im Iran ein Haus. Der BF steht ca. einmal im Monat in Kontakt zu seiner Familie im Iran. Es ist davon auszugehen, dass seine Angehörigen den BF vom Iran aus notfalls finanziell unterstützten werden, eine räumliche Trennung steht dem nicht entgegen. Der BF kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist dem BF möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der BF ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. II.1.
  28. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.
  29. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan (in der Folge auch "LIB") vom 13.11.2019, Seite 12). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, Seite 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, Seite 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden sind, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen, um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, Seite 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registriert. Im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, Seite 25). Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, Seite 26). Taliban Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, Seite 26; Seite 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest seien Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, Seite 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, Seite 27). Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, Seite 27). Islamischer Staat (IS/Daesh) Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, Seite 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungsziele bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, Seite 29). Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, Seite 29). Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, Seite 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, Seite 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, Seite 251). Lage in Ghazni: Die Provinz Ghazni liegt im Südosten Afghanistans und grenzt an die Provinzen Bamyan und Wardak im Norden, Logar, Paktya und Paktika im Osten, Zabul im Süden und Uruzgan und Daykundi im Westen. Die Provinz wird von Paschtunen, Tadschiken und Hazara sowie von mehreren kleineren Gruppen wie Bayats, Sadats und Sikhs bewohnt (PAJ o.D.). (LIB 13.11.2019, Seite 86ff). Ghazni gehörte im Mai 2019 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Gleichzeitig führen die Regierungskräfte regelmäßig Operationen in Ghazni durch, um die Aufständischen aus der Provinz zu vertreiben (LIB 13.11.2019, Seite 86ff). Aufgrund der Präsenz von Taliban-Aufständischen in manchen Regionen der Provinz, gilt Ghazni als relativ unruhig (XI 22.9.2019), so standen beispielsweise Ende 2018, einem Bericht zufolge, acht Distrikte der Provinz unter Kontrolle der Taliban gestanden haben, fünf weitere Distrikte waren stark umkämpft (AAN 30.12.2018). Im Jänner 2019 wurde berichtet, dass die administrativen Angelegenheiten der Distrikte Andar, Deh Yak, Zanakhan, Khwaja Omari, Rashidan, Jaghatu, Waghaz und Khugyani aufgrund der Sicherheitslage bzw. Präsenz der Taliban nach Ghazni-Stadt oder in die Nähe der Provinzhauptstadt verlegt wurden. Aufgrund der Sicherheitslage sei es für die Bewohner schwierig, zu den neuen administrativen Zentren zu gelangen (PAJ 27.1.2019). Dem Verteidigungsminister zufolge, sind in der Provinz mehr Taliban und Al-Qaida-Kämpfer aktiv, als in anderen Provinzen. Dem Innenminister zufolge, hat sich die Sicherheitslage in der Provinz verschlechtert und die Taliban erlitten bei jüngsten Zusammenstößen schwere Verluste (LIB 13.11.2019, Seite 86ff).Aufgrund der Präsenz von Taliban-Aufständischen in manchen Regionen der Provinz, gilt Ghazni als relativ unruhig (römisch elf 22.9.2019), so standen beispielsweise Ende 2018, einem Bericht zufolge, acht Distrikte der Provinz unter Kontrolle der Taliban gestanden haben, fünf weitere Distrikte waren stark umkämpft (AAN 30.12.2018). Im Jänner 2019 wurde berichtet, dass die administrativen Angelegenheiten der Distrikte Andar, Deh Yak, Zanakhan, Khwaja Omari, Rashidan, Jaghatu, Waghaz und Khugyani aufgrund der Sicherheitslage bzw. Präsenz der Taliban nach Ghazni-Stadt oder in die Nähe der Provinzhauptstadt verlegt wurden. Aufgrund der Sicherheitslage sei es für die Bewohner schwierig, zu den neuen administrativen Zentren zu gelangen (PAJ 27.1.2019). Dem Verteidigungsminister zufolge, sind in der Provinz mehr Taliban und Al-Qaida-Kämpfer aktiv, als in anderen Provinzen. Dem Innenminister zufolge, hat sich die Sicherheitslage in der Provinz verschlechtert und die Taliban erlitten bei jüngsten Zusammenstößen schwere Verluste (LIB 13.11.2019, Seite 86ff). In Ergänzung zur Afghan National Police (ANP), der Afghan Local Police (ALP) und der paramilitärischen Kräfte des National Directorate of Security (NDS) entsteht im Distrikt Jaghuri im Rahmen eines Pilotprojekts eine neu eingerichtete Afghan National Army Territorial Force (ANA TF). Diese lokale Einheit soll die Bevölkerung schützen und Territorium halten, ohne von lokalen Machthabern oder Gruppeninteressen vereinnahmt zu werden (AAN 15.1.2019). Während des Angriffs auf Ghazni-Stadt im August 2018 wurden die afghanischen Regierungskräfte von US-amerikanischen Streitkräften unterstützt - laut einer Quelle nicht nur durch Luftangriffe, sondern auch von US-Spezialeinheiten am Boden (TM 23.8.2018). Ghazni liegt im Verantwortungsbereich des
  30. ANA Tandar Corps (USDOD 6.2019; vgl. AAN 25.7.2018) das der Task Force Southeast untersteht, die von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). (LIB 13.11.2019, Seite 86ff).In Ergänzung zur Afghan National Police (ANP), der Afghan Local Police (ALP) und der paramilitärischen Kräfte des National Directorate of Security (NDS) entsteht im Distrikt Jaghuri im Rahmen eines Pilotprojekts eine neu eingerichtete Afghan National Army Territorial Force (ANA TF). Diese lokale Einheit soll die Bevölkerung schützen und Territorium halten, ohne von lokalen Machthabern oder Gruppeninteressen vereinnahmt zu werden (AAN 15.1.2019). Während des Angriffs auf Ghazni-Stadt im August 2018 wurden die afghanischen Regierungskräfte von US-amerikanischen Streitkräften unterstützt - laut einer Quelle nicht nur durch Luftangriffe, sondern auch von US-Spezialeinheiten am Boden (TM 23.8.2018). Ghazni liegt im Verantwortungsbereich des
  31. ANA Tandar Corps (USDOD 6.2019; vergleiche AAN 25.7.2018) das der Task Force Southeast untersteht, die von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). (LIB 13.11.2019, Seite 86ff). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 653 zivile Opfer (253 Tote und 400 Verletzte) in Ghazni. Dies entspricht einer Steigerung von 84% gegenüber
  32. (LIB 13.11.2019, Seite 86ff). Einem UN-Bericht zufolge, war Ghazni neben Helmand und Farah zwischen Februar und Juni 2019 eines der aktivsten Konfliktgebiete Afghanistans. (LIB 13.11.2019, Seite 86ff). Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif: Grundinformationen: Balkh liegt im Norden Afghanistans. Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 kamen rund 30.000 Binnenvertriebe in die Provinz Balkh (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.) Erreichbarkeit: Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336). Sicherheitslage: Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, Seite 62). Im Jahr 2018 wurden 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  33. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, Seite 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, Seite 89 und 92 f.). Versorgungslage: Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Wirtschaftslage: Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336) Medizinische Versorgung: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.).In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.). Lage in der Provinz Herat: Grundinformationen: Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vgl. PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vgl. IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vergleiche IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.). Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Erreichbarkeit: Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (iMMAP 19.9.2017). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Sicherheitslage: Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vgl. KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vgl. RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019). 2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in Herat-Stadt durchgeführt (taz 3.8.2017; Reuters 25.3.2018).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vergleiche RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019). 2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in Herat-Stadt durchgeführt (taz 3.8.2017; Reuters 25.3.2018). Aufseiten der Regierung ist das
  34. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vgl. KP 16.12.2018).Aufseiten der Regierung ist das
  35. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vergleiche KP 16.12.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber
  36. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vgl. KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vgl. AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vgl. KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vgl. PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (XI 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vgl. PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019).In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vergleiche KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vergleiche AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vergleiche KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vergleiche PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (römisch elf 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vergleiche PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019). Auf der Autobahn zwischen Kabul und Herat sowie Herat und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder (ST 14.12.2018). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 609 konfliktbedingt aus der Provinz Herat vertriebene Personen, von denen die meisten in der Provinz selbst Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 586 aus der Provinz Herat vertriebene Personen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 5.482 Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (2.755) aus Ghor stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 6.459 konfliktbedingt Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (4.769) aus Badghis stammten (UNOCHA 18.8.2019). Medizinische Versorgung: Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen (WB 1.11.2016). Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. Die Anwohner von Herat beklagen jedoch, dass "viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben." Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland (LIB 13.11.2019, Seite 342). Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019, Seite 327). Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB 13.11.2019, Seite 328). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, Seite 264). Korruption: Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019, Seite 254 f.). Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB 13.11.2019, Seite 344). Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, Seite 350). Wirtschaft Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019, Seite 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, 334 f.). Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 29 f.). Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, Seite 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, Seite 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, Seite 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, Seite 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, Seite 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, Seite 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, Seite 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als in ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019, S. 359). Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 31). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, Seite 362). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA 7.2016). Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vergleiche CIA 2012). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA 7.2016). Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischen sie ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht "man kenne seine Nachbarn nicht mehr" (AAN 19.3.2019). Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (BFA 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (BFA 7.2016; vgl. MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 21.6.2019). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch (BFA 7.2016). Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert (AA 2.9.2019; vgl. FH 4.2.2019) und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert (AA 2.9.2019). Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 13.3.2019). Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f).Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (BFA 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (BFA 7.2016; vergleiche MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 21.6.2019). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch (BFA 7.2016). Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert (AA 2.9.2019; vergleiche FH 4.2.2019) und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert (AA 2.9.2019). Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 13.3.2019). Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (BFA 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der Haushalts vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f).Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (BFA 7.2016; vergleiche MRG o.D.c). Sollte der Haushalts vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen (USDOS 13.3.2019). Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - an (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara, forderten im Zeitraum 1.1.2018 bis 30.9.2018 211 Todesopfer (USDOS 13.3.2019). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart (USDOS 21.6.2019). Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (BI 29.9.2017). NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB 13.11.2019, S. 277).Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB 13.11.2019, S. 277). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 2.9.2019). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34% (USDOS 21.6.2019). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019). Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (LIB 13.11.2019, S. 277).Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 2.9.2019). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34% (USDOS 21.6.2019). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019). Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (LIB 13.11.2019, S. 277). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 4.2.2019). Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; wenngleich vier Parlamentssitze für Ismailiten reserviert sind (LIB 13.11.2019, S. 277). Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% (AB 7.6.2017; vgl. USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB 13.11.2019, S. 277).Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB 13.11.2019, S. 277). Apostaten (Abfall vom Islam): Es gibt viele Personen, die freitags nicht beten oder während des Ramadans nicht fasten. Dies ist eine heiklere Angelegenheit in den ländlichen Gebieten, als in den städtischen Gebieten. Für das Nichtbeten des Freitagsgebetes werden solche Personen nicht bestraft und von den staatlichen Behörden nicht angewiesen, dies zu tun. Für das Nichtfasten während des Ramadans würden staatliche Behörden bzw. die Gesellschaft dem Nichtfastenden-des-Ramadan anraten und anweisen den Ramadan einzuhalten. Die Gesellschaft behandelt dies als kleine Vergehen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan, 12.07.2017, S. 5f). Für gebürtige Muslime ist ein Leben in der afghanischen Gesellschaft möglich, ohne, dass sie den Islam praktizieren würden und auch dann, wenn sie Apostaten oder Konvertiten sind. Solche Personen sind dann in Sicherheit, wenn diese Stillschweigen bewahren. Es kann zu einer Gefährdung kommen, wenn öffentlich bekannt wird, dass diese aufgehört haben an den Islam zu glauben (Anfragebeantwortung zu Afghanistan [a-10159], 01.06.2017, S. 7). Apostasie und Blasphemie stellen Kapitalverbrechen dar, bei denen Todesstrafe droht. In beiden Fällen haben die Betroffenen vor Gericht drei Tage Zeit um ihre "Tat" zu widerrufen (Anfragebeantwortung zu Afghanistan [a-10159], 01.06.2017, S. 14). COVID-19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. II.
  37. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  38. Beweiswürdigung: II.2.
  39. Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben dazu; ebenso war auf Basis der Angaben des BF von seiner Staatsangehörigkeit Afghanistans und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara auszugehen.römisch zwei.2.
  40. Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben dazu; ebenso war auf Basis der Angaben des BF von seiner Staatsangehörigkeit Afghanistans und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara auszugehen. Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des BF im Iran, insb. zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit, sowie zu seinen Angehörigen, beruhen ebenso auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. II.2.
  41. Die Feststellungen zum Privatleben des BF in Österreich ergeben sich zunächst aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme, der Beschwerdeverhandlung sowie den im Verfahren übermittelten Integrationsunterlagen.römisch zwei.2.
  42. Die Feststellungen zum Privatleben des BF in Österreich ergeben sich zunächst aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme, der Beschwerdeverhandlung sowie den im Verfahren übermittelten Integrationsunterlagen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF zeigt sich an Hand eines aktuellen Auszuges aus dem Strafregister. II.2.
  43. Dass der BF und die BF zu W231 2199209-1 an derselben Meldeadresse wohnen, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Dass nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei der BF zu W231 2199209-1 und dem BF aktuell um Lebensgefährten handelt und diese eine verfestigte Liebesbeziehung führen, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:römisch zwei.2.
  44. Dass der BF und die BF zu W231 2199209-1 an derselben Meldeadresse wohnen, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Dass nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei der BF zu W231 2199209-1 und dem BF aktuell um Lebensgefährten handelt und diese eine verfestigte Liebesbeziehung führen, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zunächst wird auf die Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen verwiesen, in der dargelegt wird, dass schon nicht glaubwürdig ist, dass der BF und die BF zu W231 2199209-1 den Iran gemeinsam wegen einer bereits im Iran eingegangenen verpönten Liebesbeziehung verlassen haben (vgl. II.2.4), was schon negativ auf die Glaubwürdigkeit des Eintreffens als Liebespaar in Österreich und der Führung einer Liebesbeziehung auch in Österreich durchschlägt.Zunächst wird auf die Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen verwiesen, in der dargelegt wird, dass schon nicht glaubwürdig ist, dass der BF und die BF zu W231 2199209-1 den Iran gemeinsam wegen einer bereits im Iran eingegangenen verpönten Liebesbeziehung verlassen haben vergleiche römisch zwei.2.4), was schon negativ auf die Glaubwürdigkeit des Eintreffens als Liebespaar in Österreich und der Führung einer Liebesbeziehung auch in Österreich durchschlägt. Der BF konnte aber auch sonst nicht glaubwürdig darlegen, dass er mit der BF zu W231 2199209-1 nun in Österreich eine intensive Liebesbeziehung führt: Auffällig ist zunächst, dass der BF und die BF zu W231 2199209-1 auch in Österreich noch keine Gelegenheit ergriffen haben, zumindest nach traditionellem Ritus zu heiraten oder sich näher über eine mögliche Hochzeit bei den Behörden zu informieren. Dies ist auch deshalb auffällig, weil die BF zu W231 2199209-1 anlässlich ihrer Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt anführte, sie wolle den BF heiraten, aber ihre Eltern und Verwandten hätten etwas dagegen. Auch zum Grund für die Abstandnahme von einer Heirat sind die Angaben unterschiedlich. Die BF zu W231 2199209-1 gab dazu vor der Behörde zunächst an, sie würden sich lieben, hätten sich über eine Hochzeit noch keine Gedanken gemacht. Vielleicht würden sie auch nicht heiraten, sondern nur so zusammenbleiben (AS 111). Einen triftigen Grund, warum der BF zu W231 2199209-1 nunmehr eine Heirat nicht mehr so wichtig ist, nannte die BF zu W231 2199209-1 vor der Behörde nicht. Auch der BF gab an, dass es ihnen nicht so wichtig sei zu heiraten, sie aber schon vorhätten, zu heiraten (AS 122). In der mündlichen Verhandlung sagte die BF zu W231 2199209-1 aus, sie hätten noch nicht geheiratet, weil in Österreich kein Drang dazu bestehe zu heiraten, sie würden aber eine Zukunft planen und heiraten wollen. Im Herzen seien sie schon verheiratet (VH 09.10.2019, W231 2199209-1, 11). Der BF meinte dazu wiederum, dass sie frei leben wollten und er nicht glaube, dass es so wichtig sei zu heiraten (VH 09.10.2019, 8). Von künftigen Hochzeitsplänen sprach der BF somit nicht. Darüber hinaus ist jedenfalls festzuhalten, dass der BF und die BF zu W231 2199209-1 mit ihrer Abstandnahme von einer Heirat auch bewusst eine Unverbindlichkeit der Beziehung zum Ausdruck bringen. Weiters machten die BF unterschiedliche Angaben dazu, ob es ein Problem ist, als unverheiratetes Paar im Asylheim zusammen zu leben. Während die BF zu W231 2199209-1 bei ihrer Einvernahme angab, dass sie im Heim angeben mussten, dass sie ein Ehepaar sind (AS 117), sagte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass bekannt sei, dass sie nicht verheiratet sind, und sie trotzdem gemeinsam ein Zimmer bewohnen (VH 09.10.2019, 13). Wären der BF und die BF zu W231 2199209-1 ein eng verbundenes Liebespaar, wäre davon auszugehen, dass sie über solche Umstände gesprochen und sich eine gemeinsame (Kommunikations)Strategie überlegt hätten. Auch zu ihrem gemeinsamen Alltag befragt, machten der BF und die BF zu W231 2199209-1 unterschiedliche Angaben. Der BF sprach davon, dass sie beide gegen 05:30 Uhr aufwachen, er das Frühstück zubereite und Tee mache. Danach gehe seine Freundin zur Schule, er spüle das Geschirr, mache den Haushalt, gehe einkaufen und wasche die Wäsche. Am Nachmittag koche er und mache Tee für seine Freundin, wenn sie nach Hause kommt (VH 09.10.2019, 13). Die BF zu W231 2199209-1 hingegen gab in der mündlichen Verhandlung an, sie stehe um 5:14 Uhr auf, frühstücke manchmal mit dem BF, sie bereite das Frühstück zu und manchmal helfe ihr der BF. Ein- bis zweimal die Woche besuche sie der BF in Innsbruck, wo sie nach der Schule den Tag verbringen würden (VH 09.10.2019, zu W231 2199209-1, 19). Eklatant unterschiedlich waren die Angaben des BF und der BF zu W231 2199209-1 auch hinsichtlich einer allfälligen Verhütung beim gemeinsamen Geschlechtsverkehr. Während die BF angab, sie würden mit Kondom verhüten, weil die BF nicht bald schwanger werden möchte (VH 09.10.2019, zu W231 2199209-1, 17), sagte der BF dazu zunächst aus, dass sie nicht verhüten würden (VH 09.10.2019, 13f). Über Vorhalt, dass die BF zu W231 2199209-1 aber angegeben habe, mit Kondom zu verhüten, korrigierte der BF wenig plausibel, dass sie selten schon mit Kondom verhüten würden, und zwar, wenn die Periode seiner Freundin ausbliebe (VH 09.10.2019, 14). Außerdem bekräftigte er, dass sie Kinder haben wollen und er wolle, dass seine Freundin schwanger werde. Beide BF führten eine vergangene, nicht ausgetragene Schwangerschaft der BF zu W231 2199209-1 an, sie habe ihr Kind verloren. Diesbezügliche medizinische Unterlagen legten die BF aber nicht vor. Vielmehr legte die BF zu W231 2199209-1 eine Bestätigung eines Krankenhauses vom 25.01.2017 vor, wonach bei der BF wegen primärer Sterilität seit 6 Jahren und Kinderwunsch ein Eingriff durchgeführt wurde; ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem BF ist daraus aber nicht ersichtlich. Auch eine am Beginn der Verhandlung am 09.10.2019 als möglich dargestellte aktuelle Schwangerschaft der BF zu W231 2199209-1 hat sich nicht bestätigt. Die BF zu W231 2199209-1 legte in der mündlichen Verhandlung auch Fotos vor, auf denen sie allerdings zumeist alleine bzw. im Kreis von Freundinnen zu sehen ist. Lediglich auf einem Foto sitzen der BF und die BF zu W231 2199209-1 gemeinsam mit andern an einem Tisch, sodass auch aus den vorgelegten Fotos nicht erkennbar ist, dass es sich beim BF und der BF zu W231 2199209-1 um ein Liebespaar handelt. Aus den aufgezeigten Gründe sowie vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks vom BF, den die erkennende Richterin im Zuge der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, kann nicht festgestellt werden, dass der BF und die BF zu W231 2199209-1 in Österreich eine verfestigte Liebesbeziehung führen. II.2.
  45. Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er aus wohlbegründeter Furcht vor aslyrelevanter Verfolgung nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.
  46. Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er aus wohlbegründeter Furcht vor aslyrelevanter Verfolgung nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Festzuhalten ist vorweg, dass der BF keine Belege für sein Vorbringen beibringen konnte. Besondere Bedeutung kommt daher dem Vorbringen eines Asylwerbers zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Schließlich muss der BF auch persönlich glaubwürdig sein. II.2.4.
  47. Dass nicht glaubwürdig ist, dass der BF und die BF zu W231 2199209-1 den Iran gemeinsam wegen einer im Iran eingegangenen verpönten Liebesbeziehung verlassen haben und dem BF deswegen in Afghanistan Verfolgung drohen würde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:römisch zwei.2.4.
  48. Dass nicht glaubwürdig ist, dass der BF und die BF zu W231 2199209-1 den Iran gemeinsam wegen einer im Iran eingegangenen verpönten Liebesbeziehung verlassen haben und dem BF deswegen in Afghanistan Verfolgung drohen würde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Bereits vor der belangten Behörde und weiter in der mündlichen Verhandlung wurde der BF eingehend zu seiner angeblich im Iran eingegangenen Liebesbeziehung mit der BF zu W231 2199209-1 befragt. Weiters waren die die Protokolle über die Einvernahmen der BF zu W231 2199209-1 vor der belangten Behörde und in ihrer mündlichen Verhandlung einzubeziehen. Aus einer Zusammenschau ergeben sich beträchtliche Unterschiede in der Darstellung, sodass das diesbezügliche Fluchtvorbringen nicht als glaubwürdig erachtet werden kann: Vom BF und der BF zu W231 2199209-1 wurde weitgehend übereinstimmend die Rahmengeschichte erzählt, dass die BF zu W231 2199209-1 im Taxi am Weg zu ihrem Vater, der zwei Stunden entfernet vom Wohnhaus der Familie Hausmeister gewesen sei, ihr Handy verloren habe. Der BF habe das Handy zufällig gefunden, sie habe auf ihrem eigenen Handy angerufen, der BF habe das Telefonat angenommen, sie hätten einen Treffpunkt zur Übergabe des Handys vereinbart und sich so kennen gelernt und weiter Kontakt gehalten. Nicht übereinstimmend sind bereits die Angaben, wie der BF zur Telefonnummer der BF zu W231 2199209-1 gekommen sei. Während er im gesamten Verfahren angab, er habe sie nach ihrer Nummer gefragt und sie habe ihn nach einigem Zögern ihre Nummer gegeben (AS 113), sagte die BF zu W231 2199209-1 in der mündlichen Verhandlung aus, dass der BF sie von ihrem Handy auf seine Nummer angerufen und so ihre Nummer erhalten habe (VH zu W231 2199209-1, 13). Eklatant unterschiedlich waren die Angaben des BF auch zu Anzahl, Ort und Ablauf der Treffen mit der BF zu W231 2199209-1 im Iran. Während er in der Einvernahme angab, es habe insgesamt drei Treffen mit der BF zu W231 2199209-1 gegeben, das erste anlässlich der Handyübergabe, das zweite Mal hätten sie sich an dem Platz getroffen, wo sie sich kennen gelernt hätten und seien dann nach "Daraband" (einem Stadtteil vom Teheran) gefahren und hätten dort Eis gegessen, das dritte Treffen habe bei der BF zu Hause stattgefunden, wo es dann auch zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen sei (AS 114, 115f). In der mündlichen Verhandlung meinte der BF hingegen, er könne sich an die Anzahl der Treffen nicht mehr erinnern, es seien vier- bis fünf gewesen, sie hätten sich in "Tajrish" (Stadtteil von Teheran) getroffen, ob es aber in einem Einkaufsviertel, einem Vergnügungsviertel oder im Grünen irgendwo gewesen sei, könne er nicht mehr sagen (VH 09.10.2019, 9), etwas später gab er an, sie hätten sich ein- bis zweimal im Park, und einmal in "Tajrish" getroffen, und sonst wisse er das nicht mehr (VH 09.10.2019, 9). Aus der Einvernahme der BF zu W231 2199209-1 vor der Behörde geht ebenfalls hervor, dass es drei Treffen gegeben hätte (AS 111), und es beim dritten Treffen zum Geschlechtsverkehr bei ihr zu Hause gekommen sei. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab sie an, dass sie glaube, sie hätten sich insgesamt sieben- bis achtmal getroffen, bei ihrem ersten Treffen hätten sich sie in "Tajrish" in einen Park hingesetzt und geredet. Meistens sei aber der BF nach "XXXX", der Stadtteil, in dem die BF zu W231 2199209-1 gewohnt habe, gekommen, weil sie nicht oft bzw. lange hinausgehen habe dürfen (VH zu W231 2199209-1, 15). Neben der unterschiedlich angegebenen Anzahl der Treffen fällt also auf, dass der BF Treffen in "XXXX", jenem Stadtteil, in dem die BF zu W231 2199209-1 wohnte, überhaupt nicht erwähnte, wobei zu bemerken ist, dass die Stadtteile "Tajrish" und "XXXX" etwa zwei Stunden Taxifahrt voneinander entfernt liegen (VH zu W231 2199209-1, 15). Betreffend den angeblichen Geschlechtsverkehr war auch auffallend, dass der BF davon ausging, dass die BF zu W231 2199209-1 ihrer Mutter davon (vom Geschlechtsverkehr) erzählt habe, das glaube er schon (VH 09.10.2019, 11). Die BF zu W231 2199209-1 stritt hingegen ab, vom Geschlechtsverkehr erzählt zu haben, sie habe ihren Eltern nur erzählt, dass sie ihren Cousin nicht heiraten wolle und es einen anderen Mann in ihrem Leben gebe, sonst hätte sie ihr Vater auf der Stelle getötet (AS 112). Nun erscheint es aber angesichts dessen, dass dies den zentralen Fluchtgrund darstellt und die BF genug Zeit hatten, sich darüber auszutauschen, nicht plausibel, dass der BF keine genaue Kenntnis darüber hat, ob und wem die BF vom stattgefundenen Geschlechtsverkehr erzählt hat. Nicht überzeugend ist weiters, dass die BF zu W231 2199209-1, die angibt, aus einer strengen, afghanischen Familie zu stammen, und im Iran "wie eine Gefangene" gehalten worden zu sein, mit einer einfachen Ausrede, sie sei krank, alleine zu Hause bleiben hätte dürfen, während die gesamte Familie zu einer Hochzeitsfeier aufbrach, und dann sofort die Gelegenheit ergriffen hat, ihren Freund, den BF zu informieren und ihn zu überreden, zu ihr zu kommen und dann auch Geschlechtsverkehr gehabt haben will. Auffallend unterschiedlich waren weiter die Angaben dazu, ob es nach dem Geschlechtsverkehr noch Treffen gegeben habe, und wie die gemeinsame Ausreise konkret durchgeführt wurde: Annähernd übereinstimmend gaben der BF und die BF zu W231 2199209-1 an, nach dem gemeinsamen Geschlechtsverkehr noch etwa drei Monate im Iran geblieben seien. Daher war die Frage nach allfälligen Treffen, etwa auch, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen, naheliegend. Die BF zu W231 2199209-1 antwortete zunächst wenig überzeugend, dass sie sich daran nicht erinnern könne, sie glaube, es habe ein Treffen gegeben, dies habe ca. eine Woche nach dem Geschlechtsverkehr stattgefunden (VH zu W231 2199209-1, 9). Der BF gab an, er glaube, es habe zwei bis drei Treffen danach gegeben; angesichts der brisanten Situation nach einem äußerst verpönten außerehelichen Geschlechtsverkehr, wo es doch betreffend eine weitere Vorgehensweise, der Zukunft einer Beziehung etc. viel zu klären und zu besprechen gäbe, scheint es der erkennenden Richterin nicht überzeugend, dass die BF nicht konkret angeben konnten, ob und wann sie sich zur weiteren Besprechung auch persönlich getroffen haben. Weiter gab die BF an, ihr Vater habe ihr, als er davon erfahren habe, dass es einen anderen Mann in ihrem Leben gäbe, das Handy weggenommene, sie habe das Handy ihrer Schwester genommen und dem BF gesagt, er dürfe nicht mehr auf ihrer Nummer anrufen, weil der Vater das Handy habe (VH zu W231 2199209-1, 9). Der BF sagte hingegen auf explizite Frage der Richterin zunächst aus, dass die BF zu W231 2199209-1 ihn von ihrem Handy aus immer angerufen habe, und erst über Vorhalt, dass die BF zu W231 2199209-1 aber angegeben habe, ihr Vater habe ihr das Handy weggenommen, korrigierte der BF, sie habe zuletzt auch vom Handy der Schwester angerufen (VH 09.10.2019, 11). Nach den Angaben der BF zu W231 2199209-1 lief die Flucht konkret so ab, dass der BF sie auf dem Handy ihrer Schwester angerufen habe und gesagt habe, dass er die Flucht für morgen organisiert habe und sie es irgendwie schaffen solle, diesen Nachmittag rauszugehen. Er würde sie abholen. Mit Hilfe ihrer Schwester sei es ihr gelungen hinauszugehen, am Straßenrand habe der BF gewartet. Sie seien nach Teheran gefahren und hätten dort auf den Schlepper gewartet (VH zu W231 2199209-1, 9). Über Frage der erkennenden Richterin, wo sie dann die letzte Nacht im Iran verbracht haben, änderte die BF zu W231 2199209-1 ihr Vorbringen, dass sie sich erst am nächsten Nachmittag getroffen hätten und sie die letzte Nacht im Iran zu Hause verbracht habe (VH zu W231 2199209-1, 10). Betreffend den BF war zunächst auffallend, dass der BF auf Fragen zum konkreten Ablauf der Flucht nur ausweichend antwortete und dazu aufgefordert werden musste, konkret zu antworten (VH 09.10.2019, 12). Erkennbar war aus den Schilderungen des BF dazu auch, dass die Grenzen nach Europa zu dieser Zeit bekanntermaßen "offen" waren, und dass es einfacher sei, nach Europa zu kommen (VH 09.10.2019, 12). Dies spricht auch dafür, dass der BF seine Ausreise aus dem Iran schon länger im Auge hatte und 2015 die Gelegenheit zur Flucht ergriff, ohne dass dazu ein konkreter Anlass bestand. Gänzlich anders als die BF gab der BF zum konkreten Fluchtablauf an, dass er die BF zu W231 2199209-1 gegen Mittag angerufen hätte, und bereits zwei bis drei Stunden später hätten sie sich gesehen. Sie hätten sich in "Maidan Azadi", einem Hafen in Teheran, getroffen (VH 09.10.2019, 12). Aus den aufgezeigten Gründen muss dem primären Fluchtvorbringen des BF die Glaubwürdigkeit versagt werden; es ist nicht glaubwürdig, dass der BF und die BF zu W231 2199209-1 bereits im Iran eine verpönte Liebesbeziehung eingegangen und gemeinsam aus dem Iran geflüchtet sind, weil die Eltern der BF zu W231 2199209-1 mit der Beziehung nicht einverstanden waren. II.2.4.
  49. Zum Nachfluchtgrund der Apostasie:römisch zwei.2.4.
  50. Zum Nachfluchtgrund der Apostasie: Der BF brachte in der Verhandlung am 09.10.2019 eingangs gleich zur Sprache, dass er kein Moslem mehr sei und deshalb Verfolgung in Afghanistan zu befürchten habe (VH 09.10.2019, 5). Er wurde in der VH am 09.10.2019 und insbesondere am 21.10.2019 ausführlich zu seinem behaupteten Abfall vom Islam und sein behauptetes Interesse am Christentum befragt. Seine Aussagen dazu stellen sich wie folgt dar: Auszug aus der VH am 09.10.2019: "R: Alle Angaben, die Sie bisher im Verfahren zu * Ihrer Identität, * Volksgruppenzugehörigkeit, * Religionszugehörigkeit, * Sprachkenntnissen, * allf. Schulbildung, * allf. Berufstätigkeit, sowie * allfälligen Angehörigen in Afghanistan und im Iran getätigt haben: Sind diese 1) korrekt und 2) auch nach wie vor am heutigen Tag aktuell? BF: Ja, alles stimmt, außer der Religion. Ich war sehr nervös und habe gesagt, dass ich Moslem bin. Ich bin kein Moslem. R: Welche Religion haben Sie jetzt angenommen? BF: Ich bin ohne Glauben. (...) "R: Was würde aus Ihrer Sicht passieren, wenn Sie nach Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif zurückkehren müssten? BF: Es ist doch offensichtlich, sie werden uns auf der Stelle töten. R: Wer soll Sie wo auf der Stelle töten? BF: Der afghanische Staat, die afghanische Regierung. Ich war davor ein Moslem und wenn man aus dem Islam austritt, wird man erhängt. R: Sind Sie offiziell aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten? BF: Ja. Ich habe keine Bestätigung dafür. R: Wie haben Sie das veranlasst bzw. wo haben Sie sich hingewendet, um den Austritt zu erklären? BF: Ich habe das für mich selber entschieden. Ich habe niemanden gefragt." Auszug aus der VH am 21.10.2019: "R: Sie haben angedeutet, dass Sie kein Moslem mehr sein wollen. Was wollen Sie mir Genaueres darüber sagen? BF: Ich bin müde vom Islam, ich bin als Moslem geboren, aber ich durfte nicht selber entscheiden welcher Religion ich angehören möchte. Ich habe jetzt Informationen über den Islam bekommen, ich möchte konvertieren. Ich bin zwar derzeit ohne Glaubensbekenntnis, aber ich habe schon Informationen über das Christentum. Das Christentum hat mein Interesse geweckt, ich möchte ein Christ werden. Ich habe auch ein Kreuz als Tattoo. R: Ist das der Grund, weshalb Sie heute ein kurzes T-Shirt anhaben? BF: Nein, ich ziehe immer T-Shirts an. R hält fest, dass der BF ein sichtbares Tattoo am rechten Oberarm trägt. Es sieht aus wie ein Kreuz aus gekreuzten Schwertern ohne Schaft. R: Wie war die religiöse Prägung Ihrer Familie im Iran? BF: Meine Familie war weder zu strenggläubig noch zu offen. R: Stammen Sie aus einer streng religiösen, traditionell eingestellten afghanischen Familie? BF: Nicht so strenggläubig, aber sie waren gläubig. R: Sie sind ja mit all Ihren Angehörigen in den Iran ausgewandert, sind Sie in diesem Umfeld auch groß geworden, dh. Unter Ihren afghanischen Angehörigen? BF: Ja. R: Haben Sie in einer sog. "Hazara-Community" gelebt, oder wie kann ich mir Ihr Wohnumfeld im Iran vorstellen? BF: So in etwa. R: Welche Sprache wurde in Ihrem familiären und sozialen Umfeld gesprochen? BF: Farsi. R: Warum nicht in Dari? BF: Wir waren im Iran und wir sind im Iran aufgewachsen. R: Ihre Eltern und Angehörige sind ja erst als Erwachsene in den Iran gezogen; haben sie Ihre Sprache geändert, oder weiter Dari gesprochen? BF: Sie haben Dari gesprochen. R: Haben Sie sich im Iran streng an die Regeln des Islam gehalten, gebetet, gefastet etc.? BF: Zwangsweise, ja. Meine Eltern haben mich dazu gezwungen, aber nicht immer. R: Wenn Sie sagen nicht immer, heißt, dass, Sie haben nicht immer gebetet und gefastet? BF: Ja, das heißt es. Ich habe nicht immer gebetet und gefastet. R: Hatten Sie deswegen konkrete Probleme, wenn ja, von welcher Seite (Gesellschaft, Familie, Dorfvorsteher etc.)? BF: Ich hatte immer deshalb Probleme mit meinen Eltern. R: Können Sie die Probleme mit Ihren Eltern konkretisieren? BF: Meine Eltern sind immer in der Früh aufgewacht für das Morgengebet und sie haben mich auch immer aufgeweckt. Aber ich wollte nicht aufstehen und habe gesagt "Lasst mich noch ein bisschen schlafen". Oder freitags, wenn mein Vater zum Freitagsgebet in die Moschee ging, habe ich auch immer Ausreden gesucht, damit ich nicht mitgehen muss. R: Welche Probleme hatten Sie mit Ihren Eltern deswegen? BF: Wir hatten kein spezielles Problem, aber wir haben diesbezüglich sehr viel miteinander diskutiert. R: Worum haben sich diese Diskussionen gedreht? BF: Mein Vater hat mich mit anderen Personen verglichen. Er hat z.B. gesagt "Schau mal, der Sohn von der- oder demjenigen geht regelmäßig in die Moschee und fastet und betet. Warum machst du das nicht?" Ich habe immer gesagt, dass ich es nicht machen möchte. R: Wo war jetzt das Problem? BF: Das war ein Problem, dass man deswegen diskutieren muss. R: Haben Sie bereits im Iran davon gehört, dass man in Europa freier von religiösen Zwängen leben kann? BF: Ja. R: Wie war damals Ihre Einstellung dazu? BF: Ich war sehr glücklich darüber. Ich habe mir gedacht, dass ich wohin gehen, wo ich frei leben kann. R: Waren die ungewünschten religiösen Zwänge, mit ein Grund für Ihre Ausreise aus dem Iran, wenn ja, bitte konkretisieren Sie das. BF: Nein, das war kein Grund. Ich wollte nach Europa, aber das war kein echter Grund. R: Haben Sie mit jemandem im Iran darüber gesprochen, dass Sie die religiösen Zwänge ablehnen? BF: Nein, das ist ein sehr gefährliches Thema. Wenn die Behörden das erfahren, wird man zu 100% getötet. R: Das heißt, Sie haben das im Iran geheim gehalten? BF: Ja. R: Gab es ein Schlüsselerlebnis, das Anlass für Ihre innere Abkehr vom Islam war? BF: Nein, eigentlich nicht. Ich habe nur realisiert, dass in den islamischen Ländern immer Krieg herrscht und dass sich die Muslime gegenseitig töten. R: Was konkret missfällt Ihnen an Ihrer bisherigen Religion, dem Islam? BF: Alles. R: Können Sie das bitte konkretisieren? BF: Im Islam läuft alles durch Zwang. Man wird gezwungen etwas zu tun. Man kann nicht frei wählen. Wenn man als von islamischen Eltern geboren wird, muss man Moslem bleiben, bis man stirbt. R: Warum ist Ihre bisherige Religion für Sie nicht mehr ausreichend, befriedigend oder sonst nicht mehr akzeptabel? Was sind Ihre inneren Beweggründe für die Abkehr? BF: Z.B., das töten, oder wenn man aus dem Islam austreten möchte, dann ist das Urteil die Todesstrafe. Ich bin ein bisschen nervös und weiß nicht was ich noch sagen soll. R: Interessieren Sie sich für eine andere Religion? BF: Ja. R: Können Sie das ein bisschen konkretisieren? BF: Ich interessiere mich für das Christentum, weil es genau das Gegenteil vom Islam ist. Im Christentum ist nur von der Liebe die Rede, es herrscht kein Rassismus. Alle können zusammenleben. R: Können Sie mir ein bisschen konkretisieren, was es für Sie bedeutet, dass Sie sich für das Christentum interessieren und wie intensiv dieses Interesse schon ist? BF: Ich habe ein sehr großes Interesse. Man kann friedlich zusammenleben, keiner tötet sich gegenseitig, das Töten existiert im Christentum nicht. R: Ist Ihnen bewusst, dass zumindest früher, sehr wohl auch im Christentum getötet wurde. Stichwort Kreuzzüge, wie stehen Sie dazu? BF: Ich weiß es nicht genau. R: Welche Glaubenslehren aus dem Christentum interessieren Sie besonders? Wie weit haben Sie sich schon über die Glaubensgrundsätze und die Glaubenslehren im Christentum schon informiert? BF: Ich habe nicht viele Informationen dazu. Es gefällt mir, dass ein christliches Land, in dem ich lebe, Frieden herrscht und man so zusammenleben kann. R: Haben Sie schon eine Messe besucht oder eine Gemeinde besucht, der Sie sich anschließen wollen? BF: Ja, bei den Zeugen Jehovas waren wir, ca. fünf bis sechs Monate lang. Danach hatten wir unseren Transfer nach Innsbruck. R: Gibt es auch in Innsbruck Zeugen Jehovas? BF: Das weiß ich nicht genau. R: Ist Ihre Familie im Iran darüber informiert, dass Sie kein Moslem mehr sein wollen und sich für das Christentum interessieren? BF: Ja, ich habe es ihnen erzählt. R: Was genau haben Sie gesagt und wem haben Sie das gesagt? BF: Ich habe es meinem Vater und meiner Mutter erzählt. Ich habe ihnen erzählt, dass seitdem ich hier in Österreich bin, hat sich meine Denkweise bezüglich dem Islam geändert. Ich möchte nichts mehr vom Islam hören. Ich bin aus dem Islam ausgetreten. Meine Eltern haben mir anfangs nicht geglaubt, sie dachten ich mache bloß Spaß. Ich habe ihnen gesagt, dass es mir egal sei, ob sie damit einverstanden wären oder nicht. Denn ich möchte selber die Entscheidung treffen und sie haben sich aufgeregt. R: Wie äußert es sich konkret, dass Sie kein Moslem mehr sind, wie würde ich das erkennen? BF: Ich möchte bald in die Kirche gehen und offiziell ein Christ werden. Ich hatte in letzter Zeit sehr viel Stress und konnte es nicht. Ich habe auch mit meinem Chef darüber geredet, ich habe ihm gesagt, dass ich zum Christentum konvertieren möchte. Er meinte, ich soll damit abwarten, bis ich einen positiven Bescheid habe. Denn das wäre zu unsicher für mich, wenn ich nach Afghanistan abgeschoben werden würde, würden sie mich dort töten. R: Was halten Sie von diesem Ratschlag? BF: Ja, ich warte ab bis ich einen Bescheid habe und möchte mit gutem Gewissen zum Christentum konvertieren. R: Wenn Sie sagen, zum Christentum, für welche christliche Gemeinschaft würden Sie sich dann interessieren? BF: Ich habe nicht viele Informationen darüber. R: Haben sich auch andere Angehörige vom Islam abgewendet oder sind Sie der einzige? BF: Ich bin der Einzige. R: Welche Auswirkungen hat Ihre Abkehr vom Islam auf Ihre Freundschaft zu Zhore ALAVI? BF: Ich glaube es ist besser geworden. R: Wie unterscheiden sich Islam und Christentum, gibt es Ähnlichkeiten in den Glaubensinhalten? BF: Es gibt sehr viele Unterschiede, z.B. wie erwähnt, das Töten von Menschen ist im Islam viel einfacher als im Christentum. Wenn jemand aus dem Islam austritt, hat man das Recht ihn zu töten. Im Christentum ist es nicht so. R: Sind die Mitbewohner im Asylheim darüber informiert, dass Sie kein Moslem mehr sein wollen? Sprechen Sie mit den anderen Bewohnern darüber? BF: Ja, sie haben es anhand meines Tattoos gemerkt. Wir haben deshalb sehr viele Probleme mit den Leuten aus dem Heim. Da meine Freundin kein Kopftuch trägt und nicht bedeckt ist, nennen uns die Leute "Ungläubige". Auch wenn sie etwas von uns brauchen, nehmen sie nichts von uns an, denn sie meinen, wir wären dreckig. Sie sprechen nicht mit uns. Deswegen lasse ich meine Freundin nicht in die Küche zu denen zu kochen, weil sie dort sehr belästigt wird. R: Seit wann haben Sie das Tattoo? BF: 2-3 Monate nach meiner Einreise in Österreich habe ich es mir stechen lassen. R: Können Sie mir erklären, warum Sie so kurz nach der Einreise schon ein Kreuz-Tattoo stechen lassen haben, aber noch nicht zum Christentum konvertiert sind? BF: Mir hat das Kreuz gefallen und das Christentum auch. R: Versuchen Sie, Ihre Mitbewohner ebenfalls dazu zu bewegen, sich vom Islam abzuwenden? BF: Ja, ich habe es versucht, aber es war erfolgslos. Diese Menschen sind sehr engstirnig. Sie meinen, wenn man ihnen sogar ganz Europa zu Füße legt, wären sie auch nicht bereit, die Religion zu lassen. R: Was haben Sie genau zu den Mitbewohnern im Heim gesagt? BF: Ich habe ihnen erzählt, dass ich mich seit einiger Zeit mit dem Christentum beschäftigt habe, dass ich konvertieren möchte. Ich habe sie gefragt, ob sie das auch wollen. Sie haben mir sogar mit dem Tod gedroht und mich geschlagen. R: Haben Sie es jetzt aufgegeben Ihre Mitbewohner dazu zu bewegen, sich vom Islam abzuwenden oder zum Christentum zu konvertieren? BF: Ich habe aufgegeben, wir sind jetzt in ein neues Heim gekommen. R: Wissen im neuen Heim die Bewohner, dass Sie sich vom Islam abgewendet haben und zum Christentum konvertieren wollen? BF: Ich glaube sie sind aufmerksam geworden, weil sie mein Tattoo gesehen haben. Sie haben mich gefragt, ob ich ein Christ geworden bin, weil ich ein Kreuz habe. Ich habe gesagt, ich bin weder Christ noch Moslem. BFV an BF: Sind Sie also offiziell aus der IGÖ ausgetreten und haben Sie eine Bestätigung dazu? BF: Nein, ich bin nicht offiziell ausgetreten. BFV: Keine weiteren Fragen. " Der BF wurde als schiitischer Moslem sozialisiert. Der BF gab sowohl bei der Erstbefragung am 23.10.2015, als auch bei der Einvernahme vor der Behörde am 23.01.2018 an, schiitischer Moslem zu sein. Dies relativierte er zwar bereits in der Einvernahme im Sinne einer "passiven" Religionsausübung, er bete und er faste nicht und eigentlich glaube er an gar nichts (AS 109). Zu befürchtende Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zum Islam im Herkunftsland brachte er im Rahmen seiner ausführlichen Befragung zu seinen Fluchtgründen vor der Behörde aber nicht vor (AS 121 f). Der BF stammt aus einer religiösen afghanischen Hazara-Familie und ist im Iran aufgewachsen. Bereits dort hat der BF nicht regelmäßig gefastet und gebetet, die Probleme mit seinen Eltern deswegen erschöpften sich in Diskussionen mit seinen Eltern, bzw. dass sie ihn aufweckten, damit er in die Moschee gehe; von ernsthalten Problemen, weil er dort schon nicht streng gefastete und gebetet hat, konnte der BF nichts berichten. Aus Basis der oben wiedergegebenen Aussagen des BF (der BF hat weder eine Bestätigung über den Austritt aus der IGÖ vorgelegt, noch Zeugen zum Beweis für den "inneren Austritt" aus dem Islam und die Hinwendung zum Christentum namhaft gemacht bzw. deren Einvernahme beantragt) kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF von religiöser Überzeugung getragene Motive für seinen Abfall vom Glauben darlegen konnte. Er stellte vage den Zwang und "das Töten" im Islam und das friedliche Zusammenleben im Christentum in den Raum; mit seinen diesbezüglichen Angaben zog sich der BF insgesamt aber auf knappe Floskeln zurück, ohne überzeugend darzulegen, tatsächlich seine Religionszugehörigkeit aus ideellen Gründen und einer starken inneren Überzeugung aufgegeben und abgelegt zu haben und ist eine atheistische bzw. areligiöse Überzeugung folglich auch kein (wesentlicher) Bestandteil der Identität des BF geworden. Der BF konnte auch kein Schlüsselerlebnis, das Anlass für seine innere Abkehr vom Islam gewesen wäre, nennen. Der BF konnte also weder überzeugend und substantiiert dartun, aus welchen Gründen er den Islam überhaupt ablehnt, noch, aus welchen Gründen er sich allenfalls für das Christentum interessiert und aus welchen Gründen er sich ein Kreuz auf den Oberarm hat tätowieren lassen. Zum Kreuz, das sich der BF auf den Oberarm tätowieren ließ, ist zunächst anzumerken, dass sich im Zuge einer mündlichen Verhandlung schon nicht feststellen lässt, ob es sich bei diesem Tattoo überhaupt um ein permanentes handelt. Weiters ähnelt das Tattoo des BF optisch zwei gekreuzten Schwertern ohne Schaft, sodass mit diesem Symbol nicht zwangsläufig eine bestimmte religiöse Einstellung zum Ausdruck gebracht wird. Weiters ist festzuhalten, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dieses bereits 2-3 Monate nach seiner Einreise in Österreich erhalten zu haben. Von einem Interesse am Christentum, oder davon, dass er sich bereits ein Kreuz als Tattoo stechen ließ, hat der BF im Zuge der Einvernahme vor der Behörde aber nichts gesagt, im Gegenteil sprach er damals noch von einer "passiven" Ausübung des Islam, bzw. davon, eigentlich an nichts zu glauben (AS 109). Auch das spricht nicht dafür, dass der BF mit dem tätowierten Kreuz seine religiöse Einstellung zum Ausdruck bringen will. Nicht nachvollziehbar wäre sonst auch, dass der BF, obwohl er angegeben hat, sich bereits unmittelbar nach der Einreise dieses Kreuz auf den Oberarm tätowiert haben zu lassen, nicht längst auch formal durch die Taufe dem Christentum zugehört. Fragen nach dem Christentum, den Grund für sein Interesse am Christentum, die wesentlichen christlichen Glaubenslehren etc. konnte der BF nicht, bzw. nicht überzeugend beantworten. Letztlich ist den Aussagen des BF klar zu entnehmen, dass er selbst nicht davon ausgeht, bereits zum Christentum konvertiert zu sein. Daran ändert auch der behauptete, kurzzeitige Besuch bei den Zeugen Jehovas nichts, wobei dazu noch anzumerken ist, dass der BF nicht einmal angeben konnte, ob es auch in seiner neuen Wohnumgebung Zeugen Jehovas gibt. Die Behauptung des Abfalls von der Religion kann daher nicht mit einer inneren religiösen Einstellung verbunden werden. Wenn der BF generell Zwänge des Islam ablehnt, und öffentlich etwa auch Alkohol trinken möchte, ist dem zu entgegnen, dass nicht jede Änderung der Lebensführung während des Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu führt, dass deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Im Übrigen ist den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung auch deutlich zu entnehmen, dass er bereits im Iran unter seiner Hazara-Community und gläubigen afghanischen Familie nicht gefastet und regelmäßig gebetet hat, ohne einer konkreten Verfolgung deswegen ausgesetzt gewesen zu sein. Dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine islamkritische innere Einstellung beim BF nach außen in Erscheinung treten würde, hat sich auf Basis der Aussagen des BF im Verfahren nicht ergeben. Er hat schon damals im Iran grundsätzlich verheimlich, dass er nicht fasten und regelmäßig beten möchte. In der mündlichen Verhandlung hat der BF auch davon berichtet, dass er andere nicht (mehr) davon überzeugen möchte, sich vom Islam abzukehren und sich einer anderen Religion zuwenden. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in das Blickfeld der Behörden oder radikaler Muslime geraten oder in einer herausgehobenen Position tätig sein würde. Der BF wurde auch befragt, woran man erkennt, d

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.