GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des BFA über den eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag vom 07.03.2018 ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren zu W248 2188502-1 wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des BFA über den eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag vom 07.03.2018 ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: 1 Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Weiters wurde ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.02.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt.
1 BFA-VG vom 05.02.2018 waren bereits am 07.03.2018 per E-Mail dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden.7. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am 08.03.2018 vorgelegt. Der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 05.02.2018 waren bereits am 07.03.2018 per E-Mail dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden. 8. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde
Paragraph 6, AVG dem dafür zuständigen BFA zur Entscheidung rückübermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2 Feststellungen: Der BF stellte am 13.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 02.02.2018, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.02.2018 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete am 06.03.2018. Am 02.03.2018 versuchte der BF durch seine damalige Vertretung, die XXXX , eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zu erheben, doch wurde an Stelle der Beschwerde nur der anzufechtende Bescheid an das BFA übermittelt. Über diesen Umstand, nämlich dass keine Beschwerde übermittelt worden sei, wurde die Vertretung des BF vom BFA mit E-Mail vom 05.03.2018 unterrichtet.Am 02.03.2018 versuchte der BF durch seine damalige Vertretung, die römisch 40 , eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zu erheben, doch wurde an Stelle der Beschwerde nur der anzufechtende Bescheid an das BFA übermittelt. Über diesen Umstand, nämlich dass keine Beschwerde übermittelt worden sei, wurde die Vertretung des BF vom BFA mit E-Mail vom 05.03.2018 unterrichtet. Die Vertretung des BF übermittelte daraufhin per E-Mail vom 07.03.2018 eine Beschwerde an das BFA. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2018 vorgelegt. Ebenfalls am 07.03.2018 stellte der BF im Wege seiner damaligen Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 3 Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. 4 Rechtliche Beurteilung: 4.1 Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG (u.a.) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG (u.a.) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden.
AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die zitierte Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 42).Nach Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche dazu die zitierte Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 42). Eine
GVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 13.03.2020, Ra 2020/03/0031, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).Eine
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung vergleiche etwa VwGH 13.03.2020, Ra 2020/03/0031, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet ein Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 14.01.2020, Fr 2019/12/0042; 02.07.2019, Fr 2019/12/0028; 25.05.2016, Fr 2015/11/0007).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet ein Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 14.01.2020, Fr 2019/12/0042; 02.07.2019, Fr 2019/12/0028; 25.05.2016, Fr 2015/11/0007).
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid über den Antrag zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde mit Bescheid über den Antrag zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Im Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013 wurde festgehalten, dass -entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, (2009 BlgNR
GVG bestehenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen.Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für die Entscheidung über einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich ihrer
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG bestehenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der bis zur Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde wäre, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Verwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 07.03.2018 gestellt wurde, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.02.2018, Zl. XXXX , aber erst am 08.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, ist das BFA für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher
AVG dem BFA zur Entscheidung rückübermittelt.Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 07.03.2018 gestellt wurde, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , aber erst am 08.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, ist das BFA für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher
Paragraph 6, AVG dem BFA zur Entscheidung rückübermittelt. Das Beschwerdeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszusetzen. 4.2 Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2015/06/0087, mwN. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2015/06/0087, mwN. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W248.2188502.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.