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{'item': 'W255 2161475-1'}

Obsah (21)§ 38Art. 133§ 6§ 15§ 81§ 293§ 20§ 21§ 108f§ 291a§ 18§ 2§ 13j§ 3§ 21a§ 36§ 14§ 33§ 143§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlW255 2161475-1 SpruchW255 2161475-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 38i

Vm. §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 03.03.2017, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2017, GZ: 2017-0566-3-000595, betreffend den Widerruf bzw. die rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.12.2016 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.444,65

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben. Es wird festgestellt, dass dem BF im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.12.2016 Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,45 gebührt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 03.03.2017, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF (im Folgenden: BF) im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.12.2016 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er das Dienstverhältnis seiner Ehegattin nicht gemeldet habe. Daher komme es für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.09.2016 zu einer Anrechnung des Einkommens der Ehegattin und sei der BF verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Im Zeitraum von 01.10.2016 bis 31.12.2016 bestehe aufgrund des Einkommens der Ehegattin des BF keine Notlage und sei der BF verpflichtet, den gesamten bezogenen Betrag zurückzuzahlen. Insgesamt sei der BF verpflichtet, EUR 2.516,98 zurückzuzahlen.1.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 03.03.2017, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF (im Folgenden: BF) im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.12.2016 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er das Dienstverhältnis seiner Ehegattin nicht gemeldet habe. Daher komme es für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.09.2016 zu einer Anrechnung des Einkommens der Ehegattin und sei der BF verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Im Zeitraum von 01.10.2016 bis 31.12.2016 bestehe aufgrund des Einkommens der Ehegattin des BF keine Notlage und sei der BF verpflichtet, den gesamten bezogenen Betrag zurückzuzahlen. Insgesamt sei der BF verpflichtet, EUR 2.516,98 zurückzuzahlen. 1.
  4. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass aus der Bescheidbegründung nicht feststellbar sei, von welchem Nettoeinkommen der Gattin des BF die belangte Behörde ausgegangen sei und ebenfalls nicht, welche gesetzliche Freigrenzen die belangte Behörde berücksichtigt habe. Die Ehegattin des BF habe drei Beschäftigungsverhältnisse. Das Einkommen aus den ersten beiden sei aus den der belangten Behörde vorliegenden Lohnbescheinigungen ersichtlich und aus einer dritten Beschäftigung erziele sie ein geringfügiges Einkommen von EUR 412,00 Brutto monatlich. Diese Einkommen seien gemeinsam zu versteuern bzw. würden gemeinsam der Sozialversicherungspflicht unterliegen, weshalb bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens auch die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben zu berücksichtigen seien und es nicht sein könne, dass lediglich alle Nettoeinkommen zusammengerechnet werden dürften. So habe die Ehegattin des BF in der Vergangenheit z.B. über EUR 350,00 oder EUR 380,00 an Nachzahlung an die Sozialversicherung leisten müssen, was das Familieneinkommen verringert habe. Aus diesem Grund sei die Angabe des tatsächlich herangezogenen Nettoeinkommens unbedingt erforderlich. Auch sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Freigrenzen die belangte Behörde berücksichtigt habe. Der BF mache jedenfalls die Freigrenze für seine Ehegattin, die Werbepauschale und eine Freigrenze für die im Haushalt lebende minderjährige Tochter [gemeint ist wohl der minderjährige Sohn] des BF geltend. Weiters habe er gesundheitliche Probleme und gebe pro Monat mindestens EUR 30,00 für Medikamente aus. Weiters unterstütze er seine in Serbien lebende Mutter, welche nur eine geringe Pension erhalte. Er gebe ihr durchschnittlich EUR 100,00 bis EUR 200,00 monatlich in bar, wenn er sie besuche. Unter Zugrundelegung eines korrekt ermittelten Nettoeinkommens der Ehegattin des BF und der korrekten Berücksichtigung der Freigrenzen würde sich auch ab dem 01.09.2016 ein Anspruch auf Notstandshilfe für den BF ergeben und müsse ein allfälliger Rückforderungsbetrag auf diesen Berechnungen basieren. 1.
  5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.05.2017, GZ: 2017-0566-3-000595, wurde der Bescheid des AMS vom 03.03.2017, VN: XXXX , dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe des BF vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 von EUR 24,14 auf EUR 15,72 und vom 01.10.2016 bis 31.10.2016 von EUR 24,14 auf EUR 0,93 täglich geändert werde. Vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 habe der BF keinen Anspruch auf Notstandshilfe und werde vom BF der Betrag von EUR 2.444,65 zurückgefordert1.
  6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.05.2017, GZ: 2017-0566-3-000595, wurde der Bescheid des AMS vom 03.03.2017, VN: römisch 40 , dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe des BF vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 von EUR 24,14 auf EUR 15,72 und vom 01.10.2016 bis 31.10.2016 von EUR 24,14 auf EUR 0,93 täglich geändert werde. Vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 habe der BF keinen Anspruch auf Notstandshilfe und werde vom BF der Betrag von EUR 2.444,65 zurückgefordert In der Begründung legte das AMS, neben Feststellung des Sachverhalts und Anführung der rechtlichen Grundlagen, ihre einschlägigen Berechnungen offen. 1.
  7. Mit Schreiben vom 19.05.2017 beantragte der BF fristgerecht, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, wobei er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte bzw. konkretisierte. 1.
  8. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 14.6.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde der Gerichtsabteilung W263 zugewiesen. 1.
  9. Mit Schreiben vom 22.06.2017 gab der BF unter anderem die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts bekannt. 1.
  10. Mit Schreiben vom 24.09.2019 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2019 in gleichgelagerten, den BF betreffenden Parallelverfahren (W121 2161479-1 und W121 2161479-2). 1.
  11. Mit Schreiben vom 08.11.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht den BF auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2019 in gleichgelagerten, den BF betreffenden Parallelverfahren (W121 2161479-1 und W121 2161479-2) hin und gab dem BF die Möglichkeit, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. 1.
  12. Mit Schreiben vom 18.11.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das AMS auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2019 in gleichgelagerten, den BF betreffenden Parallelverfahren (W121 2161479-1 und W121 2161479-2) hin und gab dem AMS die Möglichkeit, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. 1.
  13. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W263 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen. 1.
  14. Mit Schreiben vom 23.04.2020 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen eine Neuberechnung des verfahrensgegenständlichen Notstandshilfeanspruches nach Maßgabe der VwGH-Judikatur, wonach nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides der Ehegattin die endgültige Höhe der dem BF gebührenden Notstandshilfe festzustellen ist.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  16. Feststellungen: 2.1.
  17. Der BF beantragte am 15.03.2016 die Zuerkennung von Notstandshilfe. Diese wurde im gewährt. 2.1.
  18. Der BF bezog vom 08.04.2016 bis 31.12.2016 Notstandshilfe in Höhe von EUR 24,14 täglich. Das AMS erkannte dem BF für diesen Zeitraum grundsätzlich (ohne Anrechnung) einen Anspruch in Höhe von EUR 35,81 täglich zu und ging - aufgrund des damals angenommenen Einkommens der Ehegattin des BF - von einem Anrechnungsbetrag von EUR 11,67 täglich aus. Daraus ergab sich der dem BF zuerkannte und ausbezahlte Betrag von EUR 24,14 täglich. 2.1.
  19. Der BF ist verheiratet und hat einen - gemeinsam mit ihm und seiner Ehegattin - im gemeinsamen Haushalt lebenden, minderjährigen Sohn. Die Fragen im bundeseinheitlichen Antragsformular nach erhöhten Aufwendungen im Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Krediten zur Hausstandsgründung (Frage 14 im Formular) und nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50% (Frage 15 im Formular) wurden vom BF verneint. 2.1.
  20. Die Ehegattin des BF, die aufgrund mehrerer unselbstständiger Beschäftigungen zwingend zur Einkommensteuer zu veranlagen war, erzielte im Jahr 2016 laut dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 19.10.2017 ein Einkommen in Höhe von EUR 16.389,46 und es fiel eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 575,00 an. Dieses Einkommen lukrierte die Ehegattin des BF aufgrund von Tätigkeiten für XXXX von 01.01.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 6.730,44 plus EUR 2.434,92), für die XXXX von 17.08.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 4.304,72) und für die XXXX von 01.01.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 4.945,08).2.1.
  21. Die Ehegattin des BF, die aufgrund mehrerer unselbstständiger Beschäftigungen zwingend zur Einkommensteuer zu veranlagen war, erzielte im Jahr 2016 laut dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 19.10.2017 ein Einkommen in Höhe von EUR 16.389,46 und es fiel eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 575,00 an. Dieses Einkommen lukrierte die Ehegattin des BF aufgrund von Tätigkeiten für römisch 40 von 01.01.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 6.730,44 plus EUR 2.434,92), für die römisch 40 von 17.08.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 4.304,72) und für die römisch 40 von 01.01.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 4.945,08). Das monatliche durchschnittliche Monatseinkommen der Ehegattin des BF im Jahr 2016 unter analoger Heranziehung der Regelung für selbständig Erwerbstätige (§ 36a Abs. 7 erster Satz AlVG) beträgt EUR 1.317,87.Das monatliche durchschnittliche Monatseinkommen der Ehegattin des BF im Jahr 2016 unter analoger Heranziehung der Regelung für selbständig Erwerbstätige (Paragraph 36 a, Absatz 7, erster Satz AlVG) beträgt EUR 1.317,
  22. 2.1.
  23. Der BF meldete dem AMS nicht das Dienstverhältnis seiner Ehegattin bei der XXXX ab 17.08.2016.2.1.
  24. Der BF meldete dem AMS nicht das Dienstverhältnis seiner Ehegattin bei der römisch 40 ab 17.08.
  25. 2.1.
  26. Der BF leistet für seine in Serbien lebende Mutter, Pensionistin (Pension von ca. EUR 200,-), welche 70 Jahre alt und gesundheitlich beeinträchtigt ist, eine Unterstützungsleistung von durchschnittlich EUR 150,00 monatlich. 2.1.
  27. Der BF leidet an Agoraphobie und Panikstörungen; er steht diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. 2.1.
  28. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2020, GZ W266 2161478-1/7E, wurde festgestellt, dass dem BF ab 01.01.2017 Notstandshilfe in Höhe von EUR 23,87 gebührt. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. 2.1.
  29. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2019, GZ W121 2161479-1/23E und W 121 2161479-2/4E, wurde festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 07.04.2017 erfüllt hat und ihm Notstandshilfe ab dem 07.04.2017 in Höhe von EUR 23,87 gebührt. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. 2.
  30. Beweiswürdigung: 2.2.
  31. Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Einsichtnahme in die seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ W121 2161479-1, W121 2161479-2 und W266 2161478-1 geführten (und abgeschlossenen) Verfahren. 2.2.
  32. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des BF ergeben sich aus den EDV-mäßig geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde. 2.2.
  33. Die Feststellungen zu den im gemeinsamen Haushalt mit dem BF lebenden Personen stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben des BF im Verfahren vor dem AMS und die damit übereinstimmende Annahme des AMS. 2.2.
  34. Die Höhe des Bruttoeinkommens der Ehegattin des BF ergibt sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid
  35. Das monatliche durchschnittliche Monatseinkommen ergibt sich unter analoger Heranziehung der Regelung für selbständig Erwerbstätige (§ 36a Abs. 7 erster Satz AlVG).2.2.
  36. Die Höhe des Bruttoeinkommens der Ehegattin des BF ergibt sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid
  37. Das monatliche durchschnittliche Monatseinkommen ergibt sich unter analoger Heranziehung der Regelung für selbständig Erwerbstätige (Paragraph 36 a, Absatz 7, erster Satz AlVG). 2.2.
  38. Die Feststellung, dass der BF dem AMS nicht das Dienstverhältnis seiner Ehegattin bei der XXXX ab 17.08.2016 gemeldet hat, stützt sich auf die diesbezüglichen Feststellungen des AMS, denen der BF nicht entgegen getreten ist. Der BF hat nie behauptet, das AMS über dieses Dienstverhältnis seiner Ehegattin von sich aus informiert zu haben.2.2.
  39. Die Feststellung, dass der BF dem AMS nicht das Dienstverhältnis seiner Ehegattin bei der römisch 40 ab 17.08.2016 gemeldet hat, stützt sich auf die diesbezüglichen Feststellungen des AMS, denen der BF nicht entgegen getreten ist. Der BF hat nie behauptet, das AMS über dieses Dienstverhältnis seiner Ehegattin von sich aus informiert zu haben. 2.2.
  40. Die Feststellungen zur Höhe der Pension der Mutter des BF ergeben sich aus der Niederschrift des AMS vom 03.05.2017 in dem zur GZ W121 2161479-1 und W121 2161479-2 geführten Verfahren, dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde sowie seiner Aussage im Rahmen der im parallel geführten Beschwerdeverfahren (GZ W121 2161479-1 und W121 2161479-2) geführten mündlichen Verhandlung. Diese Feststellungen entsprechen jenen, die in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2020, GZ W266 2161478-1/7E, und vom 28.08.2019, GZ W121 2161479-1/23E und W 121 2161479-2/4E, getroffen wurden. 2.2.
  41. Auch die Feststellungen, dass der BF für seine in Serbien lebende Mutter eine Unterstützungsleistung von durchschnittlich EUR 150,00 monatlich leistet, entsprechen jenen, die in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2020, GZ W266 2161478-1/7E, und vom 28.08.2019, GZ W121 2161479-1/23E und W 121 2161479-2/4E, getroffen wurden und stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben des BF in den vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren. 2.2.
  42. Die Erkrankung des BF an Agoraphobie und Panikstörungen ergibt sich aus dem Patientenbrief des XXXX vom 03.11.2015.2.2.
  43. Die Erkrankung des BF an Agoraphobie und Panikstörungen ergibt sich aus dem Patientenbrief des römisch 40 vom 03.11.
  44. 2.2.
  45. Dass die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe vorliegen wurde zu keiner Zeit bestritten. 2.
  46. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 2.3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, Ausmaß § 36.

(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: [...] B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

  1. b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
  2. b)oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
  3. b)oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
  4. b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
  5. c)Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
  6. d)Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. [...]
(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 EUR anzuheben, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 EUR anzuheben, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(6)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

§ 291aAbs.

2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

§ 18Abs.

8 Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(7)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(7)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. [...] Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. [...]

(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24,
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise."

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." 2.3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten: "Ausmaß der Notstandshilfe § 1.

(1)Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:Paragraph eins,
(1)Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt: 1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;1. 95 v

H des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;

  1. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;
  2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Ziffer eins, nicht unterschritten werden darf; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG.

(2)Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung

§ 36Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen.

(2)Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung

Paragraph 36, Absatz 6, AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen. Beurteilung der Notlage § 2.

(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Paragraph 2,
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) § 6.
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Paragraph 6,
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages

Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages

Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages

Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem

  1. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
  2. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
  3. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages

Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem

  1. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4, AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
  2. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
  3. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5)Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(5)Die im Absatz 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat

§ 14des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat

Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen.

(7)Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(7)Bei der Anrechnung ist Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist Paragraph 5, Absatz 3, anzuwenden.
(8)Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie z.B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9)Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.
(9)Bei der Anwendung des Absatz 8, ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt. §
  1. Der im § 6 Abs. 2 genannte Betrag ist mit Wirkung ab
  2. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.Paragraph 7, Der im Paragraph 6, Absatz 2, genannte Betrag ist mit Wirkung ab
  3. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung (§ 36 Abs. 5 AlVG)Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung (Paragraph 36, Absatz 5, AlVG) II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG:römisch zwei. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG: ....
  4. Unterhaltsverpflichtungen ... III
  5. Krankheitrömisch drei
  6. Krankheit In Anlehnung an das EStG sind bei nachgewiesener Krankheit die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren." 2.3.
  7. Daraus folgt: Gegenständlich war die Frage zu klären, ob das nach den zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzurechnende Einkommen der Ehegattin des BF dessen Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.12.2016 übersteigt und der BF daher die für diesen Zeitraum bezogenen Leistungen (Beträge) aus der Arbeitslosenversicherung zurückzuzahlen hat.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn sich der Arbeitslose in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn sich der Arbeitslose in Notlage befindet.

§ 2Abs.

1 Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Nach Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung sind bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort, etc.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Paragraph 2, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Nach Absatz 2, der genannten Verordnungsbestimmung sind bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort, etc.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

§ 6Abs.

1 Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Paragraph 6, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 6Abs.

2 Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt.

Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt. Der im § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab

  1. Jänner 2002 und jedes darauffolgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Jahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (§ 7 Notstandshilfeverordnung).Der im Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab
  2. Jänner 2002 und jedes darauffolgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) des jeweiligen Jahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (Paragraph 7, Notstandshilfeverordnung). Die Freigrenze beträgt

§ 6Abs.

3 Notstandshilfeverordnung das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages

Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b AlVG) oder länger erschöpft hat.Die Freigrenze beträgt

Paragraph 6, Absatz 3, Notstandshilfeverordnung das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages

Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG) oder länger erschöpft hat. Im Jahr 2016 betrug die (einfache) Freigrenze EUR 642,00 für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Bzw. Lebensgefährten) und EUR 279,00 für jene Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

§ 36Abs. 3 lit. B lit. a Al

VG iVm § 36 Abs. 5 AlVG kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.

Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 5, AlVG kann eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Auf Grundlage des § 36 Abs. 5 AlVG legte das Arbeitsmarktservice Österreich Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest.Auf Grundlage des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG legte das Arbeitsmarktservice Österreich Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind

Punkt II.1. der Richtlinie Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

Punkt III.1. der Richtlinie sind bei nachgewiesener Krankheit in Anlehnung an das EStG die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind

Punkt römisch zwei.1. der Richtlinie Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

Punkt römisch drei.1. der Richtlinie sind bei nachgewiesener Krankheit in Anlehnung an das EStG die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.

Punkt II.6. der Richtlinie sind auch Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG.

Punkt römisch zwei.6. der Richtlinie sind auch Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG. In diesen Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden. Zu den Freigrenzen im gegenständlichen Fall: Aus der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2017 ergibt sich, dass vom AMS neben den gesetzlichen Freigrenzen für die Ehegattin und den Sohn, die Erkrankung des BF sowie das Werbekostenpauschale berücksichtigt wurden. Der Berechnung eines allfälligen Notstandshilfeanspruches ab 01.09.2016 war daher - bei wie festgestellt unverändertem Sachverhalt - die Freigrenze für die Ehegattin des BF (EUR 642,00), die Freigrenze für den Sohn des BF (EUR 279,00), das Werbekostenpauschale (EUR 11,00) und die Freigrenze für die Krankheit des BF

§ 36Abs. 3 lit. B lit. a Al

VG zu Grunde zu legen.

§ 2

der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. II Nr. 430/2010) sind als Mehraufwendungen wegen Krankheit ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei innerer Krankheit EUR 44,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen.Aus der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2017 ergibt sich, dass vom AMS neben den gesetzlichen Freigrenzen für die Ehegattin und den Sohn, die Erkrankung des BF sowie das Werbekostenpauschale berücksichtigt wurden. Der Berechnung eines allfälligen Notstandshilfeanspruches ab 01.09.2016 war daher - bei wie festgestellt unverändertem Sachverhalt - die Freigrenze für die Ehegattin des BF (EUR 642,00), die Freigrenze für den Sohn des BF (EUR 279,00), das Werbekostenpauschale (EUR 11,00) und die Freigrenze für die Krankheit des BF

Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG zu Grunde zu legen.

Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2010,) sind als Mehraufwendungen wegen Krankheit ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei innerer Krankheit EUR 44,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Strittig war daher im Wesentlichen nur die Frage, ob die Unterhaltsleistung des BF gegenüber seiner in Serbien lebenden Mutter die Anwendung einer Freigrenze für Unterhaltsberechtigte

§ 6Abs. 2 Notstandshilfeverordnung erforderlich macht bzw. im Sinne des § 36 Abs. 5 Al

VG iVm Punkt II. 6. der Richtlinie als berücksichtigungswürdiger Grund zu einer Freigrenzenerhöhung führt.Strittig war daher im Wesentlichen nur die Frage, ob die Unterhaltsleistung des BF gegenüber seiner in Serbien lebenden Mutter die Anwendung einer Freigrenze für Unterhaltsberechtigte

Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung erforderlich macht bzw. im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG in Verbindung mit Punkt römisch zwei. 6. der Richtlinie als berücksichtigungswürdiger Grund zu einer Freigrenzenerhöhung führt. Dafür, dass bei der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des BFs Freigrenzen

§ 6Abs.

2 Notstandshilfeverordnung für die Mutter des BF zu berücksichtigen sind, ist maßgeblich, ob die Ehefrau des BF zum Unterhalt der Mutter des BF auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208).Dafür, dass bei der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des BFs Freigrenzen

Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung für die Mutter des BF zu berücksichtigen sind, ist maßgeblich, ob die Ehefrau des BF zum Unterhalt der Mutter des BF auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208). § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung bestimmt: "Die Freigrenze beträgt ... die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt."Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung bestimmt: "Die Freigrenze beträgt ... die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt." Die Wortfolge "rechtliche Pflicht" verweist auf das Unterhaltsrecht. Der BF hat in der Beschwerde angegeben, selbst seine Mutter zu unterstützen. Daher liegt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung (Unterhaltsleistung durch die Ehefrau) nicht vor. Es gibt auch weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht ihrerseits, da der Unterhalt durch den BF bestritten wird.Der BF hat in der Beschwerde angegeben, selbst seine Mutter zu unterstützen. Daher liegt die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung (Unterhaltsleistung durch die Ehefrau) nicht vor. Es gibt auch weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht ihrerseits, da der Unterhalt durch den BF bestritten wird. Die zu einer Erhöhung der Freigrenze führenden Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Abschnitts II.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie können dem gegenüber sowohl den Arbeitslosen selbst als auch den Einkommen beziehenden Ehepartner betreffen. Jedenfalls muss eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehen (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208).Die zu einer Erhöhung der Freigrenze führenden Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Abschnitts römisch zwei.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie können dem gegenüber sowohl den Arbeitslosen selbst als auch den Einkommen beziehenden Ehepartner betreffen. Jedenfalls muss eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehen (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208). Zu prüfen war daher eine Freigrenzenerhöhung im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG.Zu prüfen war daher eine Freigrenzenerhöhung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG.

§ 143Abs.

1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

Abs. 2 haben mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Eine Verpflichtung besteht nur bei gänzlicher oder teilweiser Leistungsunfähigkeit der Eltern.

Paragraph 143, Absatz eins, ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

Absatz 2, haben mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Eine Verpflichtung besteht nur bei gänzlicher oder teilweiser Leistungsunfähigkeit der Eltern. Wie in den Feststellungen ausgeführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Mutter des BF in Serbien über ein Pensionsnettoeinkommen von ca. EUR 200,00 verfügt.

OGH vom 9.6.2009, 1 Ob 88/09m, wird in diesem Fall der (den Lebensverhältnissen) angemessene und nicht bloß der notdürftige Unterhalt geschuldet. Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht zwingend anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine "Mindestpension" bezieht. Zur Beantwortung der Frage, ob die Mutter des BF mit ihrem Pensionseinkommen nicht imstande ist, sich selbst angemessen zu erhalten und daher eine Unterhaltsverpflichtung des BF besteht, ist daher nicht auf das offizielle Existenzminimum oder die Armutsgefährdungsgrenze in Serbien abzustellen (Existenzminimum EUR 121,00 laut Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 01.09.2017, LVwG-AV-899/001-2016, Armutsgefährdungsgrenze 2016 EUR 127,67 laut Eurostat). Die Kaufkraftparitäten (KKP) haben im Jahr 2016 in Österreich 99,1 und ins Serbien 46,5 betragen (Quelle: Eurostat). Daraus folgt, dass das Konsumpreisniveau in Serbien im Verhältnis zu Österreich bei 46,9% liegt. Die Mutter des BF müsste somit über ca. EUR 395,00 verfügen, um sich ein Güterbündel finanzieren zu können, dass dem eines Mindestsicherungsbeziehers in Österreich (EUR 844,00) entspricht. Der Mindestlohn in Serbien hat 2017 laut Eurostat EUR 247,93 betragen. Unter Beachtung von alters- und krankheitsbedingten Mehrausgaben sowie des Umstands, dass eine 70jährige Pensionistin allgemein nicht in der Lage ist, ein zusätzliches Einkommen zu lukrieren, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Mutter des BF zumindest finanzielle Mittel in Höhe von EUR 350,- pro Monat bedarf, um ihren angemessenen und notwendigen Unterhalt bestreiten zu können. Daraus folgt ein rechtlicher Unterhaltsanspruch der Mutter des BF im Sinne des § 143 Abs. 1 ABGB gegen ihre Kinder in Höhe von EUR 150,00 pro Monat.Unter Beachtung von alters- und krankheitsbedingten Mehrausgaben sowie des Umstands, dass eine 70jährige Pensionistin allgemein nicht in der Lage ist, ein zusätzliches Einkommen zu lukrieren, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Mutter des BF zumindest finanzielle Mittel in Höhe von EUR 350,- pro Monat bedarf, um ihren angemessenen und notwendigen Unterhalt bestreiten zu können. Daraus folgt ein rechtlicher Unterhaltsanspruch der Mutter des BF im Sinne des Paragraph 143, Absatz eins, ABGB gegen ihre Kinder in Höhe von EUR 150,00 pro Monat. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Begriff "Unterhaltsverpflichtung" in Punkt II.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie auch die sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung umfasst, da es keine sachliche Begründung gibt, weshalb die sittliche Pflicht zur Unterhaltsleistung beim Partner

Notstandshilfeverordnung Berücksichtigung finden sollte, während eine solche beim Leistungsbezieher nicht anzuerkennen wäre.Es ist weiters davon auszugehen, dass der Begriff "Unterhaltsverpflichtung" in Punkt römisch zwei.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie auch die sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung umfasst, da es keine sachliche Begründung gibt, weshalb die sittliche Pflicht zur Unterhaltsleistung beim Partner

Notstandshilfeverordnung Berücksichtigung finden sollte, während eine solche beim Leistungsbezieher nicht anzuerkennen wäre. Der BF erfüllt somit seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Mutter im Ausmaß von EUR 150,- pro Monat und ist dieser Betrag

§ 36Abs. 5 Al

VG als die Freigrenze erhöhender Umstand zu berücksichtigen. Trotz aller die Freigrenze erhöhender Gründe wird damit die reguläre Freigrenze um nicht mehr als 50% überschritten.Der BF erfüllt somit seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Mutter im Ausmaß von EUR 150,- pro Monat und ist dieser Betrag

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG als die Freigrenze erhöhender Umstand zu berücksichtigen. Trotz aller die Freigrenze erhöhender Gründe wird damit die reguläre Freigrenze um nicht mehr als 50% überschritten. Der Berechnung der gebührenden Notstandshilfe war daher eine Freigrenzenerhöhung wegen Unterhaltszahlung von EUR 150,00 pro Monat als berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG zu Grunde zu legen.Der Berechnung der gebührenden Notstandshilfe war daher eine Freigrenzenerhöhung wegen Unterhaltszahlung von EUR 150,00 pro Monat als berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG zu Grunde zu legen. Zum anrechenbaren Einkommen der Ehegattin des BF: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VwGH 17.2.2010, 2008/08/0054, mwH) sind sowohl Verwaltungsbehörden, als auch (Verwaltungs-)Gerichte an rechtskräftige Einkommensteuerbescheide gebunden. Da gegenständlich ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für 2016 vorliegt, war das anrechenbare Einkommen der Ehegattin des BF aufgrund der genannten Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an den Einkommensteuerbescheid aufgrund diesem zu berechnen. Da die Ehegattin des BF während des gesamten Jahres 2016 unselbstständigen Beschäftigungen nachgegangen ist, war die Berechnungsmethode analog zur Regelung für selbständig Erwerbstätige (§ 36a Abs. 7 erster Satz AlVG) zu verwenden und somit ein durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung der Notstandshilfe bzw. des anzurechnenden Einkommens der Ehegattin des BF heranzuziehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche z.B. VwGH 17.2.2010, 2008/08/0054, mwH) sind sowohl Verwaltungsbehörden, als auch (Verwaltungs-)Gerichte an rechtskräftige Einkommensteuerbescheide gebunden. Da gegenständlich ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für 2016 vorliegt, war das anrechenbare Einkommen der Ehegattin des BF aufgrund der genannten Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an den Einkommensteuerbescheid aufgrund diesem zu berechnen. Da die Ehegattin des BF während des gesamten Jahres 2016 unselbstständigen Beschäftigungen nachgegangen ist, war die Berechnungsmethode analog zur Regelung für selbständig Erwerbstätige (Paragraph 36 a, Absatz 7, erster Satz AlVG) zu verwenden und somit ein durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung der Notstandshilfe bzw. des anzurechnenden Einkommens der Ehegattin des BF heranzuziehen. Hinsichtlich der konkreten Berechnung ist Folgendes auszuführen: Aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 19.10.2017 geht, wie festgestellt, ein Einkommen in Höhe von EUR 16.389,46 hervor und es fiel eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 575,00 an. Somit ergibt sich folgendes Nettoeinkommen der Ehegattin des BF und folgende Berechnung der Anrechnung und des Notstandshilfeanspruchs des BF: (Brutto)Einkommen Ehegattin: EUR 16.389,46 abzüglich Einkommensteuer: EUR 575,00 Nettoeinkommen Gattin: EUR 15.814,46 (:12) Nettoeinkommen Gattin (durchschnittlich): EUR 1.317,87 Gebührende Abzüge: Freigrenze für die Gattin: - EUR 642,00 Freigrenze für den Sohn: - EUR 279,00 Freigrenzenerhöhung Krankheit: - EUR 42,00 Freigrenzenerhöhung Unterhalt Mutter: - EUR 150,00 Werbungskostenpauschale: - EUR 11,00 anrechenbares Einkommen Ehegattin: EUR 193,87 (gerundet: 193 -- x 12 : 365) Anrechnungsbetrag täglich: EUR 6,36 Täglicher Notstandshilfeanspruch des BF ohne Anrechnung: EUR 35,81. abzüglich täglicher Anrechnungsbetrag: EUR 6,36 täglicher Notstandshilfeanspruch nach Anrechnung: 29,45. Dem BF wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von EUR 24,14 täglich gewährt. Dies deshalb, da das AMS - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - aufgrund des Einkommens der Ehegattin des BF von einem täglichen Anrechnungsbetrag von EUR 11,67 ausgegangen ist und dieser Betrag vom Nothilfeanspruch in Höhe von EUR 35,81 täglich abgezogen wurde. Die neue Berechnung ergibt, dass dem BF, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung sehr wohl trotz der Anrechnung des Einkommens seiner Ehegattin ein (noch höherer als ursprünglich angenommener) Anspruch auf Notstandshilfe zusteht, konkret EUR 29,45 täglich.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend zu berichtigen, wenn die Bemessung fehlerhaft war. Gegenständlich war die (ursprüngliche) Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft, da sich aufgrund des damals noch nicht existenten, aber nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2016 der Ehegattin des BF ein - von der ursprünglichen Berechnung - abweichendes Einkommen der Ehegattin des BF und daraus resultierend ein niedrigerer Anrechnungsbetrag ergibt.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend zu berichtigen, wenn die Bemessung fehlerhaft war. Gegenständlich war die (ursprüngliche) Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft, da sich aufgrund des damals noch nicht existenten, aber nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2016 der Ehegattin des BF ein - von der ursprünglichen Berechnung - abweichendes Einkommen der Ehegattin des BF und daraus resultierend ein niedrigerer Anrechnungsbetrag ergibt. Die Berichtigung der Notstandshilfe durch das AMS erfolgte grundsätzlich zu Recht. Da dem BF jedoch aufgrund der Berichtigung ein höherer als ursprünglich angenommener (und zuerkannter) Anspruch auf Notstandshilfe zusteht (EUR 29,45 statt EUR 24,14 täglich), ist der BF nicht zur Rückzahlung der empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt, welcher, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen ident mit dem der mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2019, GZ W121 2161479-1/23E und W121 2161479-2/4E und vom 04.02.2020, GZ W266 2161478-1/7E, ist, aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt, welcher, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen ident mit dem der mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2019, GZ W121 2161479-1/23E und W121 2161479-2/4E und vom 04.02.2020, GZ W266 2161478-1/7E, ist, aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.04.2019, Ra 2018/08/0216-6, festgestellt, dass für den Personenkreis der mehrfach unselbständig Beschäftigten eine endgültige Beurteilung des Nettoeinkommens erst nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides vorgenommen werden kann. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides ist die endgültige Höhe der gebührenden Notstandshilfe festzustellen und gegebenenfalls die sich ergebende Differenz nachzuzahlen oder ein Überbezug im Rahmen des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zurückzufordern (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0187 ua). Dabei ließ es der Verwaltungsgerichtshof offen, nach welcher Berechnungsmethode das Bundesverwaltungsgericht (bzw. das AMS) hierbei vorzugehen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.04.2019, Ra 2018/08/0216-6, festgestellt, dass für den Personenkreis der mehrfach unselbständig Beschäftigten eine endgültige Beurteilung des Nettoeinkommens erst nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides vorgenommen werden kann. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides ist die endgültige Höhe der gebührenden Notstandshilfe festzustellen und gegebenenfalls die sich ergebende Differenz nachzuzahlen oder ein Überbezug im Rahmen des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zurückzufordern vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0187 ua). Dabei ließ es der Verwaltungsgerichtshof offen, nach welcher Berechnungsmethode das Bundesverwaltungsgericht (bzw. das AMS) hierbei vorzugehen hat. Eine einschlägige Bestimmung ist im AlVG nicht enthalten. Es fehlt daher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie das Einkommen einer Person (hier: der Ehegattin des BF), das diese aus mehrfachen unselbständigen Beschäftigungen lukriert hat, auf Basis eines Einkommensteuerbescheides - auf einzelne Monate aufgeteilt - zu berechnen ist. Die Ehegattin des BF erzielte im Jahr 2016 laut dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 19.10.2017 ein Einkommen in Höhe von EUR 16.389,46 und es fiel eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 575,00 an. Dieses Einkommen lukrierte die Ehegattin des BF aufgrund von Tätigkeiten für XXXX von 01.01.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 6.730,44 plus EUR 2.434,92), für die XXXX von 17.08.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 4.304,72) und für die XXXX von 01.01.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 4.945,08).Die Ehegattin des BF erzielte im Jahr 2016 laut dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 19.10.2017 ein Einkommen in Höhe von EUR 16.389,46 und es fiel eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 575,00 an. Dieses Einkommen lukrierte die Ehegattin des BF aufgrund von Tätigkeiten für römisch 40 von 01.01.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 6.730,44 plus EUR 2.434,92), für die römisch 40 von 17.08.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 4.304,72) und für die römisch 40 von 01.01.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 4.945,08). Das Bundesverwaltungsgericht entschied sich - im Hinblick auf die Berechnung des monatlichen durchschnittlichen Monatseinkommens der Ehegattin des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.09.2016 bis 31.12.2016) - für eine Berechnungsmethode analog zur Regelung für selbständig Erwerbstätige (§ 36a Abs. 7 erster Satz AlVG). Dies ergab einen Betrag von EUR 1.317,87 monatlich, nachdem das jährliche Gesamteinkommen gleichmäßig auf alle zwölf Monate des Jahres verteilt wurde.Das Bundesverwaltungsgericht entschied sich - im Hinblick auf die Berechnung des monatlichen durchschnittlichen Monatseinkommens der Ehegattin des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.09.2016 bis 31.12.2016) - für eine Berechnungsmethode analog zur Regelung für selbständig Erwerbstätige (Paragraph 36 a, Absatz 7, erster Satz AlVG). Dies ergab einen Betrag von EUR 1.317,87 monatlich, nachdem das jährliche Gesamteinkommen gleichmäßig auf alle zwölf Monate des Jahres verteilt wurde. Da die Ehegattin des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.09.2016 bis 31.12.2016) tatsächlich ein höheres Einkommen lukriert hat, als im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.08.2016, wäre auch ein andere Berechnungsmethode denkbar, bei der die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid beispielsweise anhand einer Gegenüberstellung des (wechselnden) Ausmaßes der Erwerbstätigkeit der Ehegattin aliquot auf den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.08.2016 einerseits und 01.09.2016 bis 31.12.2016 aufgeteilt und damit berücksichtigt würde, dass die BF ab 17.08.2016 zusätzlich zu den zwei bereits seit 01.01.2016 bestehenden Erwerbstätigkeiten eine dritte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dies würde im gegenständlichen Fall zu einem anderen Ergebnis führen: das anrechenbare Einkommen der Ehegattin des BF sowie der tägliche Anrechnungsbetrag wären höher als gegenständlich berechnet und die dem BF gebührende Notstandshilfe im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.12.2016 niedriger als gegenständlich berechnet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2161475.1.00

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