Vm. §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 03.03.2017, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2017, GZ: 2017-0566-3-000595, betreffend den Widerruf bzw. die rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.12.2016 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.444,65
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben. Es wird festgestellt, dass dem BF im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.12.2016 Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,45 gebührt. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 2.3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, Ausmaß § 36.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
H des Richtsatzes
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 EUR anzuheben, wenn dieser nicht
Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 EUR anzuheben, wenn dieser nicht
Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
8 Arbeitslosengeld
1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise."
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." 2.3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten: "Ausmaß der Notstandshilfe § 1.
H des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
VG.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG.
Paragraph 36, Absatz 6, AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen. Beurteilung der Notlage § 2.
Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen.
VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn sich der Arbeitslose in Notlage befindet.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn sich der Arbeitslose in Notlage befindet.
1 Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Nach Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung sind bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort, etc.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Paragraph 2, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Nach Absatz 2, der genannten Verordnungsbestimmung sind bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort, etc.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
1 Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Paragraph 6, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
2 Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt.
Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt. Der im § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab
3 Notstandshilfeverordnung das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages
Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b AlVG) oder länger erschöpft hat.Die Freigrenze beträgt
Paragraph 6, Absatz 3, Notstandshilfeverordnung das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG) oder länger erschöpft hat. Im Jahr 2016 betrug die (einfache) Freigrenze EUR 642,00 für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Bzw. Lebensgefährten) und EUR 279,00 für jene Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
VG iVm § 36 Abs. 5 AlVG kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.
Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 5, AlVG kann eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Auf Grundlage des § 36 Abs. 5 AlVG legte das Arbeitsmarktservice Österreich Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest.Auf Grundlage des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG legte das Arbeitsmarktservice Österreich Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind
Punkt II.1. der Richtlinie Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
Punkt III.1. der Richtlinie sind bei nachgewiesener Krankheit in Anlehnung an das EStG die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind
Punkt römisch zwei.1. der Richtlinie Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
Punkt römisch drei.1. der Richtlinie sind bei nachgewiesener Krankheit in Anlehnung an das EStG die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.
Punkt II.6. der Richtlinie sind auch Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG.
Punkt römisch zwei.6. der Richtlinie sind auch Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG. In diesen Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden. Zu den Freigrenzen im gegenständlichen Fall: Aus der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2017 ergibt sich, dass vom AMS neben den gesetzlichen Freigrenzen für die Ehegattin und den Sohn, die Erkrankung des BF sowie das Werbekostenpauschale berücksichtigt wurden. Der Berechnung eines allfälligen Notstandshilfeanspruches ab 01.09.2016 war daher - bei wie festgestellt unverändertem Sachverhalt - die Freigrenze für die Ehegattin des BF (EUR 642,00), die Freigrenze für den Sohn des BF (EUR 279,00), das Werbekostenpauschale (EUR 11,00) und die Freigrenze für die Krankheit des BF
VG zu Grunde zu legen.
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. II Nr. 430/2010) sind als Mehraufwendungen wegen Krankheit ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei innerer Krankheit EUR 44,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen.Aus der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2017 ergibt sich, dass vom AMS neben den gesetzlichen Freigrenzen für die Ehegattin und den Sohn, die Erkrankung des BF sowie das Werbekostenpauschale berücksichtigt wurden. Der Berechnung eines allfälligen Notstandshilfeanspruches ab 01.09.2016 war daher - bei wie festgestellt unverändertem Sachverhalt - die Freigrenze für die Ehegattin des BF (EUR 642,00), die Freigrenze für den Sohn des BF (EUR 279,00), das Werbekostenpauschale (EUR 11,00) und die Freigrenze für die Krankheit des BF
Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG zu Grunde zu legen.
Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2010,) sind als Mehraufwendungen wegen Krankheit ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei innerer Krankheit EUR 44,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Strittig war daher im Wesentlichen nur die Frage, ob die Unterhaltsleistung des BF gegenüber seiner in Serbien lebenden Mutter die Anwendung einer Freigrenze für Unterhaltsberechtigte
VG iVm Punkt II. 6. der Richtlinie als berücksichtigungswürdiger Grund zu einer Freigrenzenerhöhung führt.Strittig war daher im Wesentlichen nur die Frage, ob die Unterhaltsleistung des BF gegenüber seiner in Serbien lebenden Mutter die Anwendung einer Freigrenze für Unterhaltsberechtigte
Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung erforderlich macht bzw. im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG in Verbindung mit Punkt römisch zwei. 6. der Richtlinie als berücksichtigungswürdiger Grund zu einer Freigrenzenerhöhung führt. Dafür, dass bei der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des BFs Freigrenzen
2 Notstandshilfeverordnung für die Mutter des BF zu berücksichtigen sind, ist maßgeblich, ob die Ehefrau des BF zum Unterhalt der Mutter des BF auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208).Dafür, dass bei der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des BFs Freigrenzen
Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung für die Mutter des BF zu berücksichtigen sind, ist maßgeblich, ob die Ehefrau des BF zum Unterhalt der Mutter des BF auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208). § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung bestimmt: "Die Freigrenze beträgt ... die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt."Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung bestimmt: "Die Freigrenze beträgt ... die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt." Die Wortfolge "rechtliche Pflicht" verweist auf das Unterhaltsrecht. Der BF hat in der Beschwerde angegeben, selbst seine Mutter zu unterstützen. Daher liegt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung (Unterhaltsleistung durch die Ehefrau) nicht vor. Es gibt auch weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht ihrerseits, da der Unterhalt durch den BF bestritten wird.Der BF hat in der Beschwerde angegeben, selbst seine Mutter zu unterstützen. Daher liegt die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung (Unterhaltsleistung durch die Ehefrau) nicht vor. Es gibt auch weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht ihrerseits, da der Unterhalt durch den BF bestritten wird. Die zu einer Erhöhung der Freigrenze führenden Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Abschnitts II.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie können dem gegenüber sowohl den Arbeitslosen selbst als auch den Einkommen beziehenden Ehepartner betreffen. Jedenfalls muss eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehen (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208).Die zu einer Erhöhung der Freigrenze führenden Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Abschnitts römisch zwei.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie können dem gegenüber sowohl den Arbeitslosen selbst als auch den Einkommen beziehenden Ehepartner betreffen. Jedenfalls muss eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehen (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208). Zu prüfen war daher eine Freigrenzenerhöhung im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG.Zu prüfen war daher eine Freigrenzenerhöhung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG.
1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
Abs. 2 haben mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Eine Verpflichtung besteht nur bei gänzlicher oder teilweiser Leistungsunfähigkeit der Eltern.
Paragraph 143, Absatz eins, ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
Absatz 2, haben mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Eine Verpflichtung besteht nur bei gänzlicher oder teilweiser Leistungsunfähigkeit der Eltern. Wie in den Feststellungen ausgeführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Mutter des BF in Serbien über ein Pensionsnettoeinkommen von ca. EUR 200,00 verfügt.
OGH vom 9.6.2009, 1 Ob 88/09m, wird in diesem Fall der (den Lebensverhältnissen) angemessene und nicht bloß der notdürftige Unterhalt geschuldet. Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht zwingend anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine "Mindestpension" bezieht. Zur Beantwortung der Frage, ob die Mutter des BF mit ihrem Pensionseinkommen nicht imstande ist, sich selbst angemessen zu erhalten und daher eine Unterhaltsverpflichtung des BF besteht, ist daher nicht auf das offizielle Existenzminimum oder die Armutsgefährdungsgrenze in Serbien abzustellen (Existenzminimum EUR 121,00 laut Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 01.09.2017, LVwG-AV-899/001-2016, Armutsgefährdungsgrenze 2016 EUR 127,67 laut Eurostat). Die Kaufkraftparitäten (KKP) haben im Jahr 2016 in Österreich 99,1 und ins Serbien 46,5 betragen (Quelle: Eurostat). Daraus folgt, dass das Konsumpreisniveau in Serbien im Verhältnis zu Österreich bei 46,9% liegt. Die Mutter des BF müsste somit über ca. EUR 395,00 verfügen, um sich ein Güterbündel finanzieren zu können, dass dem eines Mindestsicherungsbeziehers in Österreich (EUR 844,00) entspricht. Der Mindestlohn in Serbien hat 2017 laut Eurostat EUR 247,93 betragen. Unter Beachtung von alters- und krankheitsbedingten Mehrausgaben sowie des Umstands, dass eine 70jährige Pensionistin allgemein nicht in der Lage ist, ein zusätzliches Einkommen zu lukrieren, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Mutter des BF zumindest finanzielle Mittel in Höhe von EUR 350,- pro Monat bedarf, um ihren angemessenen und notwendigen Unterhalt bestreiten zu können. Daraus folgt ein rechtlicher Unterhaltsanspruch der Mutter des BF im Sinne des § 143 Abs. 1 ABGB gegen ihre Kinder in Höhe von EUR 150,00 pro Monat.Unter Beachtung von alters- und krankheitsbedingten Mehrausgaben sowie des Umstands, dass eine 70jährige Pensionistin allgemein nicht in der Lage ist, ein zusätzliches Einkommen zu lukrieren, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Mutter des BF zumindest finanzielle Mittel in Höhe von EUR 350,- pro Monat bedarf, um ihren angemessenen und notwendigen Unterhalt bestreiten zu können. Daraus folgt ein rechtlicher Unterhaltsanspruch der Mutter des BF im Sinne des Paragraph 143, Absatz eins, ABGB gegen ihre Kinder in Höhe von EUR 150,00 pro Monat. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Begriff "Unterhaltsverpflichtung" in Punkt II.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie auch die sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung umfasst, da es keine sachliche Begründung gibt, weshalb die sittliche Pflicht zur Unterhaltsleistung beim Partner
Notstandshilfeverordnung Berücksichtigung finden sollte, während eine solche beim Leistungsbezieher nicht anzuerkennen wäre.Es ist weiters davon auszugehen, dass der Begriff "Unterhaltsverpflichtung" in Punkt römisch zwei.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie auch die sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung umfasst, da es keine sachliche Begründung gibt, weshalb die sittliche Pflicht zur Unterhaltsleistung beim Partner
Notstandshilfeverordnung Berücksichtigung finden sollte, während eine solche beim Leistungsbezieher nicht anzuerkennen wäre. Der BF erfüllt somit seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Mutter im Ausmaß von EUR 150,- pro Monat und ist dieser Betrag
VG als die Freigrenze erhöhender Umstand zu berücksichtigen. Trotz aller die Freigrenze erhöhender Gründe wird damit die reguläre Freigrenze um nicht mehr als 50% überschritten.Der BF erfüllt somit seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Mutter im Ausmaß von EUR 150,- pro Monat und ist dieser Betrag
Paragraph 36, Absatz 5, AlVG als die Freigrenze erhöhender Umstand zu berücksichtigen. Trotz aller die Freigrenze erhöhender Gründe wird damit die reguläre Freigrenze um nicht mehr als 50% überschritten. Der Berechnung der gebührenden Notstandshilfe war daher eine Freigrenzenerhöhung wegen Unterhaltszahlung von EUR 150,00 pro Monat als berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG zu Grunde zu legen.Der Berechnung der gebührenden Notstandshilfe war daher eine Freigrenzenerhöhung wegen Unterhaltszahlung von EUR 150,00 pro Monat als berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG zu Grunde zu legen. Zum anrechenbaren Einkommen der Ehegattin des BF: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VwGH 17.2.2010, 2008/08/0054, mwH) sind sowohl Verwaltungsbehörden, als auch (Verwaltungs-)Gerichte an rechtskräftige Einkommensteuerbescheide gebunden. Da gegenständlich ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für 2016 vorliegt, war das anrechenbare Einkommen der Ehegattin des BF aufgrund der genannten Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an den Einkommensteuerbescheid aufgrund diesem zu berechnen. Da die Ehegattin des BF während des gesamten Jahres 2016 unselbstständigen Beschäftigungen nachgegangen ist, war die Berechnungsmethode analog zur Regelung für selbständig Erwerbstätige (§ 36a Abs. 7 erster Satz AlVG) zu verwenden und somit ein durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung der Notstandshilfe bzw. des anzurechnenden Einkommens der Ehegattin des BF heranzuziehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche z.B. VwGH 17.2.2010, 2008/08/0054, mwH) sind sowohl Verwaltungsbehörden, als auch (Verwaltungs-)Gerichte an rechtskräftige Einkommensteuerbescheide gebunden. Da gegenständlich ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für 2016 vorliegt, war das anrechenbare Einkommen der Ehegattin des BF aufgrund der genannten Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an den Einkommensteuerbescheid aufgrund diesem zu berechnen. Da die Ehegattin des BF während des gesamten Jahres 2016 unselbstständigen Beschäftigungen nachgegangen ist, war die Berechnungsmethode analog zur Regelung für selbständig Erwerbstätige (Paragraph 36 a, Absatz 7, erster Satz AlVG) zu verwenden und somit ein durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung der Notstandshilfe bzw. des anzurechnenden Einkommens der Ehegattin des BF heranzuziehen. Hinsichtlich der konkreten Berechnung ist Folgendes auszuführen: Aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 19.10.2017 geht, wie festgestellt, ein Einkommen in Höhe von EUR 16.389,46 hervor und es fiel eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 575,00 an. Somit ergibt sich folgendes Nettoeinkommen der Ehegattin des BF und folgende Berechnung der Anrechnung und des Notstandshilfeanspruchs des BF: (Brutto)Einkommen Ehegattin: EUR 16.389,46 abzüglich Einkommensteuer: EUR 575,00 Nettoeinkommen Gattin: EUR 15.814,46 (:12) Nettoeinkommen Gattin (durchschnittlich): EUR 1.317,87 Gebührende Abzüge: Freigrenze für die Gattin: - EUR 642,00 Freigrenze für den Sohn: - EUR 279,00 Freigrenzenerhöhung Krankheit: - EUR 42,00 Freigrenzenerhöhung Unterhalt Mutter: - EUR 150,00 Werbungskostenpauschale: - EUR 11,00 anrechenbares Einkommen Ehegattin: EUR 193,87 (gerundet: 193 -- x 12 : 365) Anrechnungsbetrag täglich: EUR 6,36 Täglicher Notstandshilfeanspruch des BF ohne Anrechnung: EUR 35,81. abzüglich täglicher Anrechnungsbetrag: EUR 6,36 täglicher Notstandshilfeanspruch nach Anrechnung: 29,45. Dem BF wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von EUR 24,14 täglich gewährt. Dies deshalb, da das AMS - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - aufgrund des Einkommens der Ehegattin des BF von einem täglichen Anrechnungsbetrag von EUR 11,67 ausgegangen ist und dieser Betrag vom Nothilfeanspruch in Höhe von EUR 35,81 täglich abgezogen wurde. Die neue Berechnung ergibt, dass dem BF, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung sehr wohl trotz der Anrechnung des Einkommens seiner Ehegattin ein (noch höherer als ursprünglich angenommener) Anspruch auf Notstandshilfe zusteht, konkret EUR 29,45 täglich.
VG ist die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend zu berichtigen, wenn die Bemessung fehlerhaft war. Gegenständlich war die (ursprüngliche) Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft, da sich aufgrund des damals noch nicht existenten, aber nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2016 der Ehegattin des BF ein - von der ursprünglichen Berechnung - abweichendes Einkommen der Ehegattin des BF und daraus resultierend ein niedrigerer Anrechnungsbetrag ergibt.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend zu berichtigen, wenn die Bemessung fehlerhaft war. Gegenständlich war die (ursprüngliche) Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft, da sich aufgrund des damals noch nicht existenten, aber nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2016 der Ehegattin des BF ein - von der ursprünglichen Berechnung - abweichendes Einkommen der Ehegattin des BF und daraus resultierend ein niedrigerer Anrechnungsbetrag ergibt. Die Berichtigung der Notstandshilfe durch das AMS erfolgte grundsätzlich zu Recht. Da dem BF jedoch aufgrund der Berichtigung ein höherer als ursprünglich angenommener (und zuerkannter) Anspruch auf Notstandshilfe zusteht (EUR 29,45 statt EUR 24,14 täglich), ist der BF nicht zur Rückzahlung der empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt, welcher, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen ident mit dem der mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2019, GZ W121 2161479-1/23E und W121 2161479-2/4E und vom 04.02.2020, GZ W266 2161478-1/7E, ist, aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt, welcher, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen ident mit dem der mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2019, GZ W121 2161479-1/23E und W121 2161479-2/4E und vom 04.02.2020, GZ W266 2161478-1/7E, ist, aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.04.2019, Ra 2018/08/0216-6, festgestellt, dass für den Personenkreis der mehrfach unselbständig Beschäftigten eine endgültige Beurteilung des Nettoeinkommens erst nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides vorgenommen werden kann. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides ist die endgültige Höhe der gebührenden Notstandshilfe festzustellen und gegebenenfalls die sich ergebende Differenz nachzuzahlen oder ein Überbezug im Rahmen des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zurückzufordern (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0187 ua). Dabei ließ es der Verwaltungsgerichtshof offen, nach welcher Berechnungsmethode das Bundesverwaltungsgericht (bzw. das AMS) hierbei vorzugehen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.04.2019, Ra 2018/08/0216-6, festgestellt, dass für den Personenkreis der mehrfach unselbständig Beschäftigten eine endgültige Beurteilung des Nettoeinkommens erst nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides vorgenommen werden kann. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides ist die endgültige Höhe der gebührenden Notstandshilfe festzustellen und gegebenenfalls die sich ergebende Differenz nachzuzahlen oder ein Überbezug im Rahmen des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zurückzufordern vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0187 ua). Dabei ließ es der Verwaltungsgerichtshof offen, nach welcher Berechnungsmethode das Bundesverwaltungsgericht (bzw. das AMS) hierbei vorzugehen hat. Eine einschlägige Bestimmung ist im AlVG nicht enthalten. Es fehlt daher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie das Einkommen einer Person (hier: der Ehegattin des BF), das diese aus mehrfachen unselbständigen Beschäftigungen lukriert hat, auf Basis eines Einkommensteuerbescheides - auf einzelne Monate aufgeteilt - zu berechnen ist. Die Ehegattin des BF erzielte im Jahr 2016 laut dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 19.10.2017 ein Einkommen in Höhe von EUR 16.389,46 und es fiel eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 575,00 an. Dieses Einkommen lukrierte die Ehegattin des BF aufgrund von Tätigkeiten für XXXX von 01.01.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 6.730,44 plus EUR 2.434,92), für die XXXX von 17.08.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 4.304,72) und für die XXXX von 01.01.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 4.945,08).Die Ehegattin des BF erzielte im Jahr 2016 laut dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 19.10.2017 ein Einkommen in Höhe von EUR 16.389,46 und es fiel eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 575,00 an. Dieses Einkommen lukrierte die Ehegattin des BF aufgrund von Tätigkeiten für römisch 40 von 01.01.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 6.730,44 plus EUR 2.434,92), für die römisch 40 von 17.08.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 4.304,72) und für die römisch 40 von 01.01.2016 bis 31.12.2016 (steuerpflichtige Bezüge: EUR 4.945,08). Das Bundesverwaltungsgericht entschied sich - im Hinblick auf die Berechnung des monatlichen durchschnittlichen Monatseinkommens der Ehegattin des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.09.2016 bis 31.12.2016) - für eine Berechnungsmethode analog zur Regelung für selbständig Erwerbstätige (§ 36a Abs. 7 erster Satz AlVG). Dies ergab einen Betrag von EUR 1.317,87 monatlich, nachdem das jährliche Gesamteinkommen gleichmäßig auf alle zwölf Monate des Jahres verteilt wurde.Das Bundesverwaltungsgericht entschied sich - im Hinblick auf die Berechnung des monatlichen durchschnittlichen Monatseinkommens der Ehegattin des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.09.2016 bis 31.12.2016) - für eine Berechnungsmethode analog zur Regelung für selbständig Erwerbstätige (Paragraph 36 a, Absatz 7, erster Satz AlVG). Dies ergab einen Betrag von EUR 1.317,87 monatlich, nachdem das jährliche Gesamteinkommen gleichmäßig auf alle zwölf Monate des Jahres verteilt wurde. Da die Ehegattin des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.09.2016 bis 31.12.2016) tatsächlich ein höheres Einkommen lukriert hat, als im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.08.2016, wäre auch ein andere Berechnungsmethode denkbar, bei der die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid beispielsweise anhand einer Gegenüberstellung des (wechselnden) Ausmaßes der Erwerbstätigkeit der Ehegattin aliquot auf den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.08.2016 einerseits und 01.09.2016 bis 31.12.2016 aufgeteilt und damit berücksichtigt würde, dass die BF ab 17.08.2016 zusätzlich zu den zwei bereits seit 01.01.2016 bestehenden Erwerbstätigkeiten eine dritte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dies würde im gegenständlichen Fall zu einem anderen Ergebnis führen: das anrechenbare Einkommen der Ehegattin des BF sowie der tägliche Anrechnungsbetrag wären höher als gegenständlich berechnet und die dem BF gebührende Notstandshilfe im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.12.2016 niedriger als gegenständlich berechnet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2161475.1.00
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