4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 21.3.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.01.2019 bis zum 30.01.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.01.2019 nicht eingehalten und sich erst am 15.03.2019 wieder bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass für ihn mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 06.11.2009, XXXX das VertretungsNetz zum Sachwalter gern. § 268 Abs 3 Z 2 ABGB bestellt worden sein.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass für ihn mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 06.11.2009, römisch 40 das VertretungsNetz zum Sachwalter gern. Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB bestellt worden sein. Aufgrund der Übergangsbestimmungen des
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
VG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnortzuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt.
Paragraph 49, Absatz eins, AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnortzuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt.
VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Daraus folgt:
AVG ist - insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt - diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Der für den BF bestellte Sachwalter hat nach dem erwähnten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.8.2018 insbesondere seine Vertretung vor Gerichten und Behörden und die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, zu besorgen.
Paragraph 9, AVG ist - insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt - diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Der für den BF bestellte Sachwalter hat nach dem erwähnten Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.8.2018 insbesondere seine Vertretung vor Gerichten und Behörden und die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, zu besorgen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.3.2003, 98/08/0110, ausgesprochen hat, bedeutet dies für den gegenständlichen Fall, dass dem BF zwar nicht die Rechtsfähigkeit (d.h. die Fähigkeit, Träger öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein), wohl aber die Handlungsfähigkeit (d.h. die Fähigkeit, Willenserklärungen in Empfang zu nehmen oder durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen) fehlt. Im Hinblick auf die vielfältigen in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (wie z.B. die Meldepflichten im Sinne des § 50 AlVG) kann auch von einer "geringfügigen Angelegenheit" im Sinne des § 273a Abs. 2 ABGB nicht die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
zu handeln (vgl. VwGH vom 22.2.2012, 2011/08/0078).Zur Versäumung von Kontrollmeldeterminen hat der VwGH ausgesprochen, dass die Versäumung eines Kontrollmeldetermins nicht mit der Nichtteilnahme an einem Bewerbungsgespräch gleichzusetzen ist vergleiche VwGH vom 11.9.2019, Ra 2019/08/0067). Es wäre daher unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann", d.h. ob der Beschwerdeführer in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage war, dieser Einsicht
zu handeln vergleiche VwGH vom 22.2.2012, 2011/08/0078). In den beiden letztgenannten Fällen hat der dortige Beschwerdeführer jeweils einen Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen, jedoch wurde im Unterschied zum gegenständlichen Fall die "Ladung" zum Kontrollmeldetermin jeweils dem Sachwalter des BF zur Kenntnis gebracht. Bezugnehmend auf das bereits oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2003, 98/08/0110, geht der erkennende Senat daher in diesem Fall davon aus, dass die Aushändigung der "Ladung" zum Kontrollmeldetermin nur an den BF (dem, aufgrund der Sachwalterbestellung bzw. der Erwachsenenvertreterbestellung, seine Handlungsfähigkeit und somit die Fähigkeit Willenserklärungen entgegenzunehmen fehlt), ohne dessen Sachwalter hievon in Kenntnis zu setzen, nicht ausreicht, um die Rechtsfolgen des §§ 49 Abs. 2 AlVG auszulösen.Bezugnehmend auf das bereits oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2003, 98/08/0110, geht der erkennende Senat daher in diesem Fall davon aus, dass die Aushändigung der "Ladung" zum Kontrollmeldetermin nur an den BF (dem, aufgrund der Sachwalterbestellung bzw. der Erwachsenenvertreterbestellung, seine Handlungsfähigkeit und somit die Fähigkeit Willenserklärungen entgegenzunehmen fehlt), ohne dessen Sachwalter hievon in Kenntnis zu setzen, nicht ausreicht, um die Rechtsfolgen des Paragraphen 49, Absatz 2, AlVG auszulösen. Da dem Beschwerdeführer sohin die "Ladung" zum Kontrollmeldetermin nicht wirksam zugestellt wurde, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verbindlichkeit seiner Betreuungsvereinbarung beruft, macht er damit eine Rechtsfrage geltend. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verbindlichkeit seiner Betreuungsvereinbarung beruft, macht er damit eine Rechtsfrage geltend. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar, soweit erkenntlich keine Rechtsprechung des VwGH vor, jedoch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die klare und eindeutige Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W266.2227670.1.00
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