G haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.04.2018 verloren.""
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.04.2018 verloren." Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. ersatzlos behoben.Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.06.2018 verloren habe (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt II.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2019, Zl. 1071901800-150610774/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.06.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.).
den §§ 31, 40 StGB (Zusatzstrafe) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil erwuchs am 15.03.2019 in Rechtskraft.Eine zweite Anklageerhebung folgte am 21.12.2018 und wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.03.2019 zu 32 Hv 1/2019s wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.06.2018 zu 6 Hv 56/2018m
den Paragraphen 31, 40, StGB (Zusatzstrafe) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil erwuchs am 15.03.2019 in Rechtskraft. 1.
G ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
G verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wennGemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu (§ 13 Abs. 3 AsylG). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen (§ 13 Abs. 4 AsylgG).Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet
Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu (Paragraph 13, Absatz 3, AsylG). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen (Paragraph 13, Absatz 4, AsylgG). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt dabei bereits ex lege mit Rechtskraft der Verurteilung ein. Der daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erlassende Bescheid hat lediglich deklarative Wirkung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018).Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt dabei bereits ex lege mit Rechtskraft der Verurteilung ein. Der daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erlassende Bescheid hat lediglich deklarative Wirkung vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018).
G ist ein Fremder im Sinne des AsylG u.a. straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne des AsylG u.a. straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.06.2018, rechtskräftig seit 11.06.2018, zu 6 Hv 56/2018m wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.06.2018, rechtskräftig seit 11.06.2018, zu 6 Hv 56/2018m wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides wurde der Beschwerdeführer überdies mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.03.2019 zu 32 Hv 1/2019s rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.06.2018 zu 6 Hv 56/2018m
den §§ 31, 40 StGB (Zusatzstrafe) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides wurde der Beschwerdeführer überdies mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.03.2019 zu 32 Hv 1/2019s rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.06.2018 zu 6 Hv 56/2018m
den Paragraphen 31, 40, StGB (Zusatzstrafe) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die belangte Behörde hat sich im bekämpften Bescheid vorwiegend auf § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG gestützt, da beide Urteile des Landesgerichtes - wie zuvor festgestellt - in Rechtskraft erwachsen sind. Darüber hinaus handelt es sich bei sämtlichen Straftaten um vom Beschwerdeführer vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen.Die belangte Behörde hat sich im bekämpften Bescheid vorwiegend auf Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG gestützt, da beide Urteile des Landesgerichtes - wie zuvor festgestellt - in Rechtskraft erwachsen sind. Darüber hinaus handelt es sich bei sämtlichen Straftaten um vom Beschwerdeführer vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch zusätzlich die - wie auch im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angenommen - Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG, da die belangte Behörde von der Anklageerhebung der gerichtlich strafbaren Handlung, welche nur vorsätzlich begangen werden kann, Kenntnis erlangte. Die belangte Behörde stützt sich allerdings lediglich auf das Datum der Anklageerhebung betreffend die zweite Verurteilung, dem 21.12.
G ex lege verloren hat. Sein Aufenthaltsrecht ist aufgrund seiner anschließenden, rechtskräftigen Verurteilung nicht wiederaufgelebt und verfügt er auch über keinen anderen Aufenthaltstitel.Im vorliegenden Fall wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz am 06.04.2018 zu 19 HR 53/18w die Untersuchungshaft verhängt und erfolgte die Verständigung der belangten Behörde am selben Tag. Somit ist überdies der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt, sodass der Beschwerdeführer bereits ab dem 06.04.2018 sein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AslyG ex lege verloren hat. Sein Aufenthaltsrecht ist aufgrund seiner anschließenden, rechtskräftigen Verurteilung nicht wiederaufgelebt und verfügt er auch über keinen anderen Aufenthaltstitel. Da die belangte Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat (§ 13 Abs. 4 AsylG), ist allerdings fraglich, ob die belangte Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts mit Bescheid absprechen durfte, nachdem sie - wie hier - den verfahrensabschließenden Bescheid bereits erlassen hatte. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage fehlt. Dagegen spricht der Wortlaut der Bestimmung ("im verfahrensabschließenden Bescheid"). Dafür spricht, dass nach den Materialien ein Bescheid erlassen werden soll, um etwaige Rechtschutzdefizite zu vermeiden (ErläutRV 1803 BlgNr
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz
zurückgewiesen wird (Z 2), der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 3), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 4) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 5) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird (Ziffer 2,), der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 3,), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 4,) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 5,) und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 52 Abs. 2 FPG).Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 52, Absatz 2, FPG).
1 FPG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird (Z 1), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
Paragraph 58, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,), einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (§ 53 Abs. 1 FPG).Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, FPG). Mit einer Rückkehrentscheidung
1 FPG).Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Paragraph 55, Absatz eins, FPG). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Anhand der zuvor zitierten Gesetzesbestimmungen § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" bzw. hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung führt damit im Einklang Folgendes aus:Anhand der zuvor zitierten Gesetzesbestimmungen Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, FPG ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" bzw. hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung führt damit im Einklang Folgendes aus: Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt darauf aufbauendem Einreiseverbot ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr:
GVG ersatzlos zu beheben.Insoweit ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, dessen Beschwerdeverfahren derzeit am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, nicht zulässig. Die erlassene Rückkehrentscheidung der belangten Behörde war somit - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen -
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Da - wie unter Punkt. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 Z 1 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, Ziffer eins, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da hinsichtlich Spruchpunkt I. lediglich Rechtsfragen zu klären waren und die restlichen Spruchpunkte bereits aufgrund der Aktenlage ersatzlos zu beheben waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG abgesehen werden.Da hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. lediglich Rechtsfragen zu klären waren und die restlichen Spruchpunkte bereits aufgrund der Aktenlage ersatzlos zu beheben waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis ist von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig, weil es zur Frage, ob die belangte Behörde auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheides über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet
G absprechen darf, an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis ist von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig, weil es zur Frage, ob die belangte Behörde auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheides über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 13, Absatz 4, AsylG absprechen darf, an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I422.2155907.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.