Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.2.2018 sprach die SVA aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 13.8.2014 bis zum 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege. Begründend wurde ausgeführt, mit Telefonat vom 03.08.2017 sei die steuerliche Vertretung des BF darüber informiert worden, dass die Einkünfte des BF als Kommanditist zu einer GSVG-Pflichtversicherung führen würden. Daraufhin sei die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung für die betreffenden Jahre beantragt worden. Mit vorliegendem Bescheid werde daher über die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 13.08.2014 bis 31.12.2015 abgesprochen. In weiterer Folge stellte die SVA zum Sachverhalt fest, im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 19.01.2017 (eingelangt bei der SVA am 20.03.2017) seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 22.376,64 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 28.04.2017 (eingelangt bei der SVA am 26.06.2017) seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 25.831,94 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Laut Auskunft aus dem Firmenbuch vom 03.04.2017 sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 10.01.2013 (= Einlangedatum auf Eintragung im Firmenbuch) bis laufend als Kommanditist der Firma R. KG eingetragen. Mit Versicherungserklärung vom 28.03.2017 (eingelangt bei der SVA am 31.05.2017) sei der SVA mitgeteilt worden, dass bereits vor dem Jahr 2016 eine Mittätigkeit vorliege. Weiters sei von der steuerlichen Vertretung des BF der Gesellschaftsvertrag der R. KG übermittelt worden.
Punkt VI. des Gesellschaftsvertrages gehe der Gewinn oder Verlust aus dem „Silvesterlauf“ zu 100% an H. K. (Anmerkung des BVwG: den BF) und M. K., wobei H. K. davon 80% erhalte. Weiters würden die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden.Mit Versicherungserklärung vom 28.03.2017 (eingelangt bei der SVA am 31.05.2017) sei der SVA mitgeteilt worden, dass bereits vor dem Jahr 2016 eine Mittätigkeit vorliege. Weiters sei von der steuerlichen Vertretung des BF der Gesellschaftsvertrag der R. KG übermittelt worden.
Punkt römisch sechs. des Gesellschaftsvertrages gehe der Gewinn oder Verlust aus dem „Silvesterlauf“ zu 100% an H. K. (Anmerkung des BVwG: den BF) und M. K., wobei H. K. davon 80% erhalte. Weiters würden die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden. Mit Schreiben vom 21.04.2017 habe die steuerliche Vertretung des BF mitgeteilt, dass die in der Versicherungserklärung vom 28.03.2017 angeführte Mittätigkeit vor dem Jahr 2016 irrtümlich angegeben worden sei. Der BF sei erst ab der Organisation des Silvesterlaufes 2016 in der Firma R. KG mittätig. Im Zeitraum davor liege eine reine Kapitalbeteiligung als Kommanditist vor, da die Haftung auf die Hafteinlage beschränkt sei, keine Nachschusspflicht für Verluste bestehe und keine Geschäftsführungsbefugnisse vorliegen würden. Mit Schreiben vom 11.05.2017 habe die steuerliche Vertretung den Fragenkatalog zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Kommanditist an die SVA übermittelt. Aus dem Ausdruck der Firmen-Webseite „W. Silvesterlauf“ vom 04.11.2015 ergebe sich, dass der BF in seiner Funktion als Obmann als Ansprechpartner und Kontaktperson fungiere. Aus der Presseaussendung auf der Firmen-Webseite „W. Silvesterlauf“ vom 04.11.2015 ergebe sich weiters, dass der BF bereits im Jahr 2015 als Organisator des Silvesterlaufs aufgetreten sei („[…] Aus diesem Anlass hat Organisator H. K. dem beliebtesten Silvesterlauf Oberösterreichs […] Zum ersten runden Geburtstag macht Organisator H. K. dem Silvesterlauf mit einem neuen Werbeauftritt […]“). Laut Auskunft aus dem Vereinsregisterauszug vom 02.08.2017 sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 13.08.2014 bis laufend als Obmann des Vereins „W. Runningteam“ eingetragen. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 auch eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem BSVG auf. Im Jahr 2014 habe der BF versicherungspflichtige Einkünfte nach dem BSVG in Gesamthöhe von EUR 6.836,76 erzielt. Im Jahr 2015 habe er versicherungspflichtige Einkünfte nach dem BSVG in Gesamthöhe von EUR 7.021,32 erzielt. Im Zusammenhang mit den hier relevanten Einkünften aus Gewerbebetrieb scheine keine andere Pflichtversicherung nach dem GSVG, ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. Mit Schreiben vom 09.11.2017 habe die SVA den BF nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme habe er keine Einwände vorgebracht. Beweiswürdigend führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem entsprechenden Beitragsakt, den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums und den in der Datei des Hauptverbandes gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SVA zunächst § 2 Abs 1 Z 4 GSVG dar und verwies sodann auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien hinsichtlich der Versicherungspflicht von Kommanditisten, wonach eine solche grundsätzlich nicht bestehe; sodann wurde wie folgt zitiert: „Bringt der Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (zB Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausgeht (zB Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (bei Dienstleistungen gegebenenfalls nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG) die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht.“Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SVA zunächst Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dar und verwies sodann auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien hinsichtlich der Versicherungspflicht von Kommanditisten, wonach eine solche grundsätzlich nicht bestehe; sodann wurde wie folgt zitiert: „Bringt der Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (zB Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausgeht (zB Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (bei Dienstleistungen gegebenenfalls nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht.“ Subsumierend führte die SVA sodann aus, nach Lehre und Rechtsprechung würden sich die Kriterien der „Neuen Selbständigkeit“ in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Wesentlichen an drei Kriterien knüpfen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das BVwG durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2. § 2 GSVG lautet auszugsweise:2. Paragraph 2, GSVG lautet auszugsweise: § 2.
GH 9.10.2013, Zl. 2011/08/0159).Ausgangspunkt ist somit eine allfällige Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditisten in rechtlicher – nicht bloß faktischer – Hinsicht; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Kommanditisten
Paragraph 170, UGB von der Geschäftsführung ausdrücklich ausgeschlossen sind vergleiche dazu auch VwGH 9.10.2013, Zl. 2011/08/0159). Legt man dies nun auf den vorliegenden Fall um, dann ist zunächst auf Punkt V. des Gesellschaftsvertrages zu verweisen, wonach „die Geschäftsführung und Vertretung“ (gemeint: nur) Herrn F. S. (dem Komplementär) obliegt. Explizit wird in diesem Zusammenhang unter Punkt V. auch darauf hingewiesen, dass die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter (nur) das Recht haben, „die ihnen laut Gesetz zustehenden Kontrollrechte wahrzunehmen“. Dem BF kommen somit auch aufgrund des Gesellschaftsvertrages keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse zu. Hinzu kommt, dass nach Punkt VII. des Gesellschaftsvertrages Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme von Herrn F. S. (dem Komplementär). In diesem Zusammenhang muss man sich vor Augen halten, dass die R. KG einschließlich des BF drei Kommanditisten hat, sodass der BF auch bei Gesellschafterbeschlüssen keinen maßgeblichen Einfluss auf die KG zu nehmen vermag. Lediglich bei bestimmten – außergewöhnlichen – Geschäften ist ein Gesellschafterbeschluss mit Zweidrittelmehrheit erforderlich, wobei dem BF aber selbst in einem derartigen Fall keine Sperrminorität zukommt.Legt man dies nun auf den vorliegenden Fall um, dann ist zunächst auf Punkt römisch fünf. des Gesellschaftsvertrages zu verweisen, wonach „die Geschäftsführung und Vertretung“ (gemeint: nur) Herrn F. S. (dem Komplementär) obliegt. Explizit wird in diesem Zusammenhang unter Punkt römisch fünf. auch darauf hingewiesen, dass die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter (nur) das Recht haben, „die ihnen laut Gesetz zustehenden Kontrollrechte wahrzunehmen“. Dem BF kommen somit auch aufgrund des Gesellschaftsvertrages keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse zu. Hinzu kommt, dass nach Punkt römisch sieben. des Gesellschaftsvertrages Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme von Herrn F. S. (dem Komplementär). In diesem Zusammenhang muss man sich vor Augen halten, dass die R. KG einschließlich des BF drei Kommanditisten hat, sodass der BF auch bei Gesellschafterbeschlüssen keinen maßgeblichen Einfluss auf die KG zu nehmen vermag. Lediglich bei bestimmten – außergewöhnlichen – Geschäften ist ein Gesellschafterbeschluss mit Zweidrittelmehrheit erforderlich, wobei dem BF aber selbst in einem derartigen Fall keine Sperrminorität zukommt. Dass in einer derartigen Konstellation, bei der es dem Kommanditisten an einer rechtlichen Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftsführung der KG mangelt, ungeachtet einer etwaigen „Mittätigkeit“ des Kommanditisten in der KG keine Pflichtversicherung des Kommanditisten nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG besteht, hat der VwGH jüngst in seinem Beschluss vom 28.11.2016, Zl. Ra 2015/08/0081, dem ein durchaus ähnlicher Sachverhalt wie vorliegend zugrunde lag, nochmals betont: So verneinte das BVwG in diesem Verfahren eine Pflichtversicherung der Kommanditistin unter Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag, der keine entsprechenden Geschäftsführungsbefugnisse der Kommanditistin vorsehe. Die SVA brachte demgegenüber in ihrer Revision vor, aus einem – ihr seitens des BVwG nicht zur Kenntnis gebrachten – Schriftsatz der mitbeteiligten Kommanditistin gehe „eine Mittätigkeit der Mitbeteiligten in der Landschafts-Planung Ing. Dr. G S KG“ hervor, „sei der Mitbeteiligten doch nach eigenen Angaben für die erfolgreiche Vermittlung eines Auftrages ein Vorweggewinn ausbezahlt worden“. Der VwGH wies die Revision zurück und führte aus: „Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise ‚aktiv‘ im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten, abhängen. […] Vor diesem Hintergrund - nämlich der Maßgeblichkeit der Geschäftsführungsbefugnisse - zeigt die Revisionswerberin keine Relevanz des Verfahrensmangels für den Ausgang des Verfahrens auf. Aus der in der Revision vorgebrachten ‚Mittätigkeit‘ der Mitbeteiligten in der Landschafts-Planung Ing. Dr. G S KG könnte eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht abgeleitet werden.“Dass in einer derartigen Konstellation, bei der es dem Kommanditisten an einer rechtlichen Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftsführung der KG mangelt, ungeachtet einer etwaigen „Mittätigkeit“ des Kommanditisten in der KG keine Pflichtversicherung des Kommanditisten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht, hat der VwGH jüngst in seinem Beschluss vom 28.11.2016, Zl. Ra 2015/08/0081, dem ein durchaus ähnlicher Sachverhalt wie vorliegend zugrunde lag, nochmals betont: So verneinte das BVwG in diesem Verfahren eine Pflichtversicherung der Kommanditistin unter Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag, der keine entsprechenden Geschäftsführungsbefugnisse der Kommanditistin vorsehe. Die SVA brachte demgegenüber in ihrer Revision vor, aus einem – ihr seitens des BVwG nicht zur Kenntnis gebrachten – Schriftsatz der mitbeteiligten Kommanditistin gehe „eine Mittätigkeit der Mitbeteiligten in der Landschafts-Planung Ing. Dr. G S KG“ hervor, „sei der Mitbeteiligten doch nach eigenen Angaben für die erfolgreiche Vermittlung eines Auftrages ein Vorweggewinn ausbezahlt worden“. Der VwGH wies die Revision zurück und führte aus: „Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise ‚aktiv‘ im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten, abhängen. […] Vor diesem Hintergrund - nämlich der Maßgeblichkeit der Geschäftsführungsbefugnisse - zeigt die Revisionswerberin keine Relevanz des Verfahrensmangels für den Ausgang des Verfahrens auf. Aus der in der Revision vorgebrachten ‚Mittätigkeit‘ der Mitbeteiligten in der Landschafts-Planung Ing. Dr. G S KG könnte eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht abgeleitet werden.“ Ausgehend vom vorliegenden, dargestellten Gesellschaftsvertrag kann – ständiger Rechtsprechung folgend – somit keine Pflichtversicherung des BF nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bestehen, und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass der BF – abgesehen von der Organisation des Silvesterlaufs - in seiner Beschwerde selbst eingeräumt hat, dass er bei Werbegesprächen der R. KG mit interessierten Firmen auf Wunsch dieser Firmen vereinzelt anwesend war.Ausgehend vom vorliegenden, dargestellten Gesellschaftsvertrag kann – ständiger Rechtsprechung folgend – somit keine Pflichtversicherung des BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestehen, und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass der BF – abgesehen von der Organisation des Silvesterlaufs - in seiner Beschwerde selbst eingeräumt hat, dass er bei Werbegesprächen der R. KG mit interessierten Firmen auf Wunsch dieser Firmen vereinzelt anwesend war. Was im Übrigen die von der SVA im bekämpften Bescheid erwähnte Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung des BF laut Gesellschaftsvertrag betrifft (Silvesterlauf zu 100%, ansonsten 40%), so ist die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des VwGH zu erwähnen, wonach „auch aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung der Kapitaleinbringung und zur Gewinn- und Verlustaufteilung zwischen der Komplementärin und dem Mitbeteiligten keine Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden [können], die über die in den §§ 161 ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden“ (VwGH vom 9.9.2015, Zl. 2013/08/0168).Was im Übrigen die von der SVA im bekämpften Bescheid erwähnte Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung des BF laut Gesellschaftsvertrag betrifft (Silvesterlauf zu 100%, ansonsten 40%), so ist die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des VwGH zu erwähnen, wonach „auch aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung der Kapitaleinbringung und zur Gewinn- und Verlustaufteilung zwischen der Komplementärin und dem Mitbeteiligten keine Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden [können], die über die in den Paragraphen 161, ff UGB geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden“ (VwGH vom 9.9.2015, Zl. 2013/08/0168). Schließlich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass laut Rechtsprechung des VwGH entsprechende (rechtliche) Geschäftsführungsbefugnisse des Kommanditisten auch dadurch begründet werden könnten, dass „der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist)“, wobei der VwGH in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass es keine Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag gebe (vgl. wiederum VwGH vom 9.9.2015, Zl. 2013/08/0168). Abgesehen davon, dass der vorliegende Gesellschaftsvertrag in Punkt IX. für Änderungen oder Ergänzungen ausdrücklich die Schriftform vorsieht, ist jedoch gegenständlich zum einen darauf hinzuweisen, dass die SVA niemals argumentiert hat, der BF hätte (aufgrund einer konkludenten Änderung des Gesellschaftsvertrags) de facto entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch genommen – vielmehr führte die SVA lediglich ins Treffen, der BF habe für die R. KG „Dienstleistungen“ (Organisation des Silvesterlaufs, Funktion eines Ansprechpartners) erbracht -, und ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für eine konkludente Änderung des Gesellschaftsvertrages und eine entsprechende Geschäftsführertätigkeit des BF für die R. KG ergeben.Schließlich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass laut Rechtsprechung des VwGH entsprechende (rechtliche) Geschäftsführungsbefugnisse des Kommanditisten auch dadurch begründet werden könnten, dass „der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist)“, wobei der VwGH in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass es keine Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag gebe vergleiche wiederum VwGH vom 9.9.2015, Zl. 2013/08/0168). Abgesehen davon, dass der vorliegende Gesellschaftsvertrag in Punkt römisch neun. für Änderungen oder Ergänzungen ausdrücklich die Schriftform vorsieht, ist jedoch gegenständlich zum einen darauf hinzuweisen, dass die SVA niemals argumentiert hat, der BF hätte (aufgrund einer konkludenten Änderung des Gesellschaftsvertrags) de facto entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch genommen – vielmehr führte die SVA lediglich ins Treffen, der BF habe für die R. KG „Dienstleistungen“ (Organisation des Silvesterlaufs, Funktion eines Ansprechpartners) erbracht -, und ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für eine konkludente Änderung des Gesellschaftsvertrages und eine entsprechende Geschäftsführertätigkeit des BF für die R. KG ergeben. Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 13.8.2014 bis zum 31.12.2015 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG besteht eine umfangreiche und einheitliche - in der gegenständlichen Entscheidung exemplarisch zitierte - Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht eine umfangreiche und einheitliche - in der gegenständlichen Entscheidung exemplarisch zitierte - Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2192873.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.