Obsah (23)
§ 52§ 46Art 133§ 55§ 10§ 62§ 7§ 6§ 58§ 27§ 1Artikel 15§ 9§ 14a§ 57§§ 4§ 95§ 24Art. 8§§ 56§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2020 GeschäftszahlL510 2230518-1 SpruchL510 2230517-1/4EL510 2230518-1/4EL510 2230519-1/4EL510 2230517-1/4E, L510 2230518-1/4E, L51
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG nach Georgien zulässig ist.römisch drei.
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gustav ECKHARTER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gustav ECKHARTER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des Spruches des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei des Spruches des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: III. Es wird
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG nach Georgien zulässig ist.römisch drei.
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gustav ECKHARTER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gustav ECKHARTER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des Spruches des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei des Spruches des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: III. Es wird
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG nach Georgien zulässig ist.römisch drei.
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK ein.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein. I.
- Zuvor begehrte die bP1 mittels Antrags die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ nach dem NAG, welcher mit Bescheid vom 29.08.2018 von der Magistratsabteilung XXXX der XXXX Landesregierung abgewiesen wurde. römisch eins.
- Zuvor begehrte die bP1 mittels Antrags die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ nach dem NAG, welcher mit Bescheid vom 29.08.2018 von der Magistratsabteilung römisch 40 der römisch 40 Landesregierung abgewiesen wurde. I.2.
- Die den negativen Bescheid erlassene Behörde ging von folgenden Umständen aus:römisch eins.2.
- Die den negativen Bescheid erlassene Behörde ging von folgenden Umständen aus: Die bP1 wurde mit Zulassungsbescheid der Universität XXXX vom 11.03.2015 zum Studium Deutsche Philologie zugelassen, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie die Ergänzungsprüfungen Deutsch, Englisch, Geschichte, Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde erfolgreich ablegen würde.Die bP1 wurde mit Zulassungsbescheid der Universität römisch 40 vom 11.03.2015 zum Studium Deutsche Philologie zugelassen, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie die Ergänzungsprüfungen Deutsch, Englisch, Geschichte, Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde erfolgreich ablegen würde. Die bP1 verfügt seit dem Jahr 2016 über einen Aufenthaltstitel zum Zweck Studierender, welcher verlängert wurde und zuletzt vom 12.01.2017 bis 12.01.2018 gültig war. Dem nunmehrigen Antrag vom 09.01.2018 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung legte die bP1 eine Studienbestätigung und ein Studienblatt für das Wintersemester 2017 vor, welchen zu entnehmen waren, dass sie vom 01.10.2015 bis 30.04.2016 im Vorstudienlehrgang der Universität XXXX aufrecht inskribiert war und nach einer Unterbrechung dann am 01.10.2016 wieder im Vorstudienlehrgang inskribiert war. Dem nunmehrigen Antrag vom 09.01.2018 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung legte die bP1 eine Studienbestätigung und ein Studienblatt für das Wintersemester 2017 vor, welchen zu entnehmen waren, dass sie vom 01.10.2015 bis 30.04.2016 im Vorstudienlehrgang der Universität römisch 40 aufrecht inskribiert war und nach einer Unterbrechung dann am 01.10.2016 wieder im Vorstudienlehrgang inskribiert war. Die bP1 legte aber trotz mehrmaliger Aufforderung für das Sommersemester 2018 weder eine Studienbestätigung noch ein Studienblatt vor, allerdings legte sie eine Mitteilung vor, aus welcher hervorgeht, dass sie im April 2018 zur Ergänzungsprüfung Deutsch angemeldet war. Außerdem reichte sie ein Informationsblatt zu den Prüfungsterminen zur Ablegung der Ergänzungsprüfungen ein. In einer Stellungnahme vom 17.07.2018 brachte die bP1 vor, dass es ihr nicht möglich gewesen war, Kurse für die anderen Ergänzungsprüfungen außer Deutsch zu besuchen und sie sich deshalb selbstständig darauf vorbereitet habe. Allerdings habe sie noch keine der erforderlichen Ergänzungsprüfungen abgelegt. I.2.
- Zur Begründung ihres Bescheides führte die Behörde Folgendes aus:römisch eins.2.
- Zur Begründung ihres Bescheides führte die Behörde Folgendes aus: Die bP1 habe zur Ablegung der erforderlichen Ergänzungsprüfungen prinzipiell 4 Semester Zeit, unabhängig davon, ob die Universität noch ein fünftes oder sechstes Semester gewähren würde. Das von der bP1 „ausgesetzte“ Sommersemester 2016 sei in diese Frist einzurechnen, da die bP1 keine Gründe für einen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund vorbrachte. Da die bP1 bis dato den vorgelegten Unterlagen nach noch keine der vier auferlegten Ergänzungsprüfungen abgelegt hat, könne daher nicht von einem ernsthaft nachgegangenen Studium ausgegangen werden und würde die bP1 somit die Voraussetzungen des § 64 Abs 3 NAG für die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht erfüllen.Da die bP1 bis dato den vorgelegten Unterlagen nach noch keine der vier auferlegten Ergänzungsprüfungen abgelegt hat, könne daher nicht von einem ernsthaft nachgegangenen Studium ausgegangen werden und würde die bP1 somit die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 3, NAG für die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht erfüllen. Die Behörde wies somit den von der bP1 am 09.01.2018 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ mit Bescheid vom 29.08.2018 ab. Dieser Bescheid wurde am 05.10.2018 rechtskräftig. I.
- Am 05.03.2019 stellten die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs 1 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK.römisch eins.
- Am 05.03.2019 stellten die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Am selben Tag wurden die bP mittels eines Verbesserungsauftrages zu ihrem eingebrachten Antrag aufgefordert, diesen ausführlich schriftlich zu begründen. Die bP3 wurde zudem aufgefordert, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Am 04.04.2019 legte die bP1 eine schriftliche Stellungnahme in Bezug auf ihren gestellten Antrag vor und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei bereits seit 2015 in Österreich, ihr Sohn halte sich seit Februar 2016 rechtmäßig in Österreich auf. Sowohl ihr Sohn als auch ihr Mann seien Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“. Sie wolle gerne weiter in Österreich bleiben und hier ihre Deutschkenntnisse verbessern und eine Ausbildung im Bereich Sozial- und Pflegeberuf machen. Zurzeit besuche sie mit ihrem Sohn eine Familie, was sowohl ihr und ihrem Kind als auch der Familie Freude bereite. Sie selbst habe in Österreich viele österreichische Freunde, mit denen sie gerne ihre Freizeit verbringe. Außerdem kenne sie die österreichische Kultur gut und würde es ihr überhaupt in Österreich sehr gut gefallen. Sie habe zudem neben dem Studium gearbeitet und auch ihr Mann, die bP3, habe in Österreich gearbeitet. Auch ihr Sohn, die bP2, sei bereits gut integriert und gehe mit viel Freude in den Kindergarten; sie wünsche sich für ihren Sohn eine gute Zukunft. Zudem legten die bP diverse Empfehlungsschreiben von Freunden vor und die bP1 ihr Dienstzeugnis, wonach sie von 06.10.2016 bis 19.12.2018 als Reinigungskraft tätig war. Am 18.04.2019 langte die Vollmachtsbekanntgabe des Vertreters der bP ein. Zudem führte der Rechtsvertreter der bP aus, dass die bP1 das erforderliche Zeugnis für das Modul des IntG erlangen konnte, jedoch ihre bisherigen Studienerfolge nicht ausreichend für die diesbezügliche Aufenthaltsbewilligung waren. Die bP1 helfe jedoch ehrenamtlich bei der Caritas, die bP3 habe bereits in Georgien eine Ausbildung als Diplomzahntechniker absolviert und könnte diesen Mangelberuf nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausüben. Zudem legte der rechtsfreundliche Vertreter der bP weitere Schriftstücke vor, unter anderem die Heiratsurkunde der bP1 und bP3, das Diplom der bP3, 3 AMS Bescheide der bP1, eine Bestätigung, dass die bP2 den Kindergarten besuche, den Mietvertrag der bP1 sowie weitere Empfehlungsschreiben. I.
- Am 03.10.2019 wurden die bP1 und bP3 niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst brachten die bP vor, dass die bP1 am 11.11.2015 nach Österreich zum Studieren gekommen sei und die bP2 und bP3 im Februar 2016 nachgekommen seien. römisch eins.
- Am 03.10.2019 wurden die bP1 und bP3 niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst brachten die bP vor, dass die bP1 am 11.11.2015 nach Österreich zum Studieren gekommen sei und die bP2 und bP3 im Februar 2016 nachgekommen seien. Diese Niederschrift gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „… F: Verstehen Sie die Dolmetscherin? Haben Sie Einwände gegen diese? A: Ja wird verstehen und haben keine Probleme mit dieser. F: Werden Sie rechtsfreundlich Vertreten? A: Dr. Eckharter. F: Fühlen Sie gesund und in der Lage der Einvernahme zu folgen? A: Ja natürlich, wir sind beide gesund. Beginn des Ermittlungsverfahrens Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör Ihr letzter Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde rechtskräftig abgewiesen und befinden Sie sich nun unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 05.03.2019 stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK. F: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? A: Ich XXXX bin am
- November 2015 nach Wien gekommen. Mein Mann und unser Sohn sind im Februar 2016 nach Wien gekommen.A: Ich römisch 40 bin am
- November 2015 nach Wien gekommen. Mein Mann und unser Sohn sind im Februar 2016 nach Wien gekommen. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich und wenn, aufgrund welcher Aufenthaltsberechtigung sind diese in Österreich? Wie ist Ihr Familienstand? Wo lebt Ihre Familie? A: Mein Bruder hat 2017 - glaube ich - einen Asylantrag in Österreich gestellt und lebt jetzt mit seiner Familie in Klagenfurt. Dieses war negativ und befindet sich jetzt in Beschwerde. Die Taufpatin von meinem Kind lebt hier. Natürlich habe ich noch meinen Mann und mein Kind in Österreich, diese sind beide genauso wie ich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Ich habe viele Freunde und Bekannte in Österreich weil ich als au pair 2008 und 2009 hier war. F: Haben Sie noch Familienangehörige in der Heimat? A: Ja meine Eltern und die Eltern meines Mannes. Der Bruder meines Mannes ist in der Ukraine. F: Haben Sie Kinder, eheliche und uneheliche, und wo leben diese? A: Wir haben einen Sohn und der lebt in Österreich bei uns. Es geht auch sehr brav in den Kindergarten. F: Was können Sie zu Ihrem Privatleben bzw. einem allfälligen Familienleben in Österreich angeben? A: Ich bin mit meinem Kind beschäftigt, wir gehen mit Freunden ins Museum usw. Wir sind jedes Wochenende unterwegs, ich habe extra eine Aktivkarte bestellt. Unser Kind denkt Österreich ist sein Heimatland, ich habe ihm gesagt daß Georgien das Heimatland ist. Zu Weihnachten hat er mich gefragt ob er nur Geschenke bekommt oder auch ein Visum. Ich habe studiert und gearbeitet. Ich bin auch bei einem Bildungsprogramm der Caritas angemeldet, das startet am 21.10.
- F gleiche Frage an den Mann: Die ersten zwei Jahre habe ich auf unser Kind aufgepasst weil meine Frau studiert hat. Ich war Hausmann. Dann habe ich 8 Monate lang bei der Firma XXXX gearbeitet. Dann hatten wir kein Visum mehr und ich durfte nicht mehr arbeiten. Meine Freizeit habe ich meiner Fitness gewidmet. In Georgien habe ich in einer Küche gearbeitet und habe Vorkenntnisse in der Küche. Ich habe einen Arbeitsvorvertrag für ein georgischer Restaurant in XXXX . Diese würde mich einstellen sobald ich eine Aufenthaltserlaubnis habe. Ich bin ein sehr gläubiger Mensch, ich gehe jeden Sonntag in die Kirche und ich faste auch. Ich habe auch diese Geldstrafe für den illegalen Aufenthalt auch schon bezahlt.Die ersten zwei Jahre habe ich auf unser Kind aufgepasst weil meine Frau studiert hat. Ich war Hausmann. Dann habe ich 8 Monate lang bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Dann hatten wir kein Visum mehr und ich durfte nicht mehr arbeiten. Meine Freizeit habe ich meiner Fitness gewidmet. In Georgien habe ich in einer Küche gearbeitet und habe Vorkenntnisse in der Küche. Ich habe einen Arbeitsvorvertrag für ein georgischer Restaurant in römisch 40 . Diese würde mich einstellen sobald ich eine Aufenthaltserlaubnis habe. Ich bin ein sehr gläubiger Mensch, ich gehe jeden Sonntag in die Kirche und ich faste auch. Ich habe auch diese Geldstrafe für den illegalen Aufenthalt auch schon bezahlt. F an die Gattin: Gehen Sie noch studieren? F: Nein jetzt nicht, aber natürlich habe ich vor noch weiter zu studieren. F: Wie finanzieren Sie sich den Lebensunterhalt als Familie? A: Ich habe erspartes Geld und ab und zu hilft uns die Tante meines Mannes aus Griechenland und Freundinnen. Das ersparte habe ich Zuhause, es sind ungefähr 18.000 Euro. F: Welche Ausbildung haben Sie in Ihrer Heimat gemacht? A: Ich habe die Matura und habe 2 Semester georgische Philologien. Habe dies dann aber abgebrochen und ging als au pair nach XXXX . Danach war ich in Deutschland und dann in meiner Heimat. 2015 kam ich dann wieder nach Österreich um zu studieren, dazwischen habe ich keine weiteren Ausbildungen in Georgien gemacht.A: Ich habe die Matura und habe 2 Semester georgische Philologien. Habe dies dann aber abgebrochen und ging als au pair nach römisch 40 . Danach war ich in Deutschland und dann in meiner Heimat. 2015 kam ich dann wieder nach Österreich um zu studieren, dazwischen habe ich keine weiteren Ausbildungen in Georgien gemacht. F Selbe Frage an den Gatten? A: 8 Jahre Schule und dann 3 Jahre eine Ausbildung zum Zahntechniker gemacht. Ich wollte mich dann selbstständig machen aber das hatte zu viel gekostet und deswegen habe ich dann auch als Küchenhilfe angefangen. Ich komme aus XXXX und wegen der Krise wurde das Restaurant dann geschlossen und dann habe ich in einer Holzverarbeitungsfabrik gearbeitet. Also in unserer Region - XXXX - war eine wirtschaftliche Notsituation und auch die Krankenhäuser wurden geschlossen. Es ist sehr schwer dort Fuß zu fassen.A: 8 Jahre Schule und dann 3 Jahre eine Ausbildung zum Zahntechniker gemacht. Ich wollte mich dann selbstständig machen aber das hatte zu viel gekostet und deswegen habe ich dann auch als Küchenhilfe angefangen. Ich komme aus römisch 40 und wegen der Krise wurde das Restaurant dann geschlossen und dann habe ich in einer Holzverarbeitungsfabrik gearbeitet. Also in unserer Region - römisch 40 - war eine wirtschaftliche Notsituation und auch die Krankenhäuser wurden geschlossen. Es ist sehr schwer dort Fuß zu fassen. F: Was haben Sie sonst in der Zeit gemacht, seit Sie hier sind? A: Also das Studium und gearbeitet. Ich bin auch viel mit dem Kind beschäftigt. Wir besuchen Musen und er ist mit Sport beschäftigt. Ich kümmere mich um die Entwicklung meines Kindes. Ich gehe oft mit meinem Kind in das Theater, zum Marathonlauf. Er besucht auch eine Musikschule einmal in der Woche. Wir haben nur einen Halbtagsplatz bekommen, wenn mein Sohn im Kindergarten ist, mache ich den Haushalt, lerne Deutsch und Englisch. Ich treffe mich mit einem alten Ehepaar. Ich gehe auch in die Natur, ich denke darüber nach ob ich in Österreich bleiben kann. Wenn ich ehrlich bin, ich möchte hier bleiben und mein Studium fertig machen und legal hier sein. Ich bin nicht faul, ich bin sehr fleißig und brav. Ich habe deutsche Philologie hier studiert. Ich würde sehr gerne auch eine Ausbildung zur Pädagogien und oder Kindergartenassitentin machen, die Arbeit mit Kinder macht mir sehr viel Freude. selbe Frage an den Gatten: A: Ich verbringe meine Freizeit mit meinen Freunden, ich habe ich georgische und österreichische Freunde gewonnen. Die georgischen Freunde unterstützen mich und ich unterstütze auch sie. Wir helfen uns gegenseitig wo wir nur können. F: Sind Sie krankenversichert? A: Ja wir haben eine Privatversicherung bei Uniqua. Die Bestätigung werden wir nachreichen. F: Haben Sie eine eigene Wohnung oder wohnen Sie bei jemanden? Wie hoch ist Ihre Miete? A: Ja seit 2016 wohnen wir XXXX . Wir wohnen dort alleine. Wir zahlen 460 Euro Miete kalt.A: Ja seit 2016 wohnen wir römisch 40 . Wir wohnen dort alleine. Wir zahlen 460 Euro Miete kalt. F: Wie wollen Sie sich in Zukunft ihr Leben finanzieren? A: Wir wollen arbeiten gehen. Unser Kind geht in den Kindergarten und wir hatten auch Familienbeihilfe. Ich will auch mein Studium weiterführe und Anfangs geringfügig beginnen. Ich will das mein Kind hier weiter in die Schule geht und die Ausbildung macht, weil in Österreich ist es am Besten. Mein Ehemann hat einen Arbeitsvorvertrag, ich hätte auch schon was als geringfügig, den Arbeitsvorvertrag werden wir nachreichen. F: Haben Sie bereits einen Deutschkurs absolviert und sind Sie im Besitz eines Zertifikats mindestens auf dem Level A2? A: ich habe die Integrationsprüfung auf B1 positiv absolviert. Mein Gatte hat hier einen Deutschkurs besucht, aber er hat das A1 Zeugnis in Georgien gelassen, wir werden es aber nachreichen. F: Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt in Österreich an? A: Ich bin verliebt in Österreich. Es ist in wirklich so, mein Kind denk es ist unser Heimatland, ich möchte ihm diesen Stress nicht aussetzen. Das Haus das wir in Georgien hatten gibt es nicht mehr. Hier kann ich arbeiten und Studieren. Hier werden auch die Menschenrechte sehr gut geschützt, es ist ein gerechtes Land. Mann kann Österreich und Georgien nicht vergleichen. Ich kann in Georgien nirgendwo hin. Ich finde dort keine Arbeit, ich kann meinem Kind nichts geben in Georgien. selbe Frage an den Mann: A: Dort wo mein herkommt kann man nicht leben, die Jugendlichen leben alle im Ausland. F: Welche integrativen Schritte haben Sie seit Ihrem Aufenthalt in Österreich gesetzt? A: Ich habe studiert und mehr Leute und Kultur kennen gelernt. Ich habe viele Regelungen, wie zum Beispiel nach 22 Uhr nicht laut zu seien, kennen gelernt. Ich war auch in Deutschland und hier sind die Leute viel netter als in Deutschland. Ich habe auch viele Sehenswürdigkeiten besucht, zb. Naturhistorisches Museum, das Technische Museum, die öst. Nationalbibliothek, Belvedere, Stephansdom, das Burgtheater, in das Rathaus gehen wir sehr oft mit die Kinder, usw. Ich lese deutsche Kinderbücher und auch Gramatikbücher der deutschen Sprache. Ich habe auch viele österreichische Freunde, ich habe auch ein Foto einer österreichischen-georgischen Hochzeit mit. Ich koche auch österreichische Küche. selbe Frage an den Gatten: A: Ich habe in dieser Firma XXXX gearbeitet und habe meine Frau unterstützt und habe auf das Kind aufgepasst damit sich meine Frau bessere integrieren kann. Ich habe auch österreichische Freunde kennen gelernt. Ich mag die österreichischen Traditionen und Gewohnheit. Ich habe eine gute Freundschaft mit österreichische Männer, ich bereichere mich an diesen Freundschaft, ich haben schon fast alles gesehen in Österreich. Ich liebe Österreich. Ich war auch schon in Niederösterreich und im Burgenland und in Klagenfurt.A: Ich habe in dieser Firma römisch 40 gearbeitet und habe meine Frau unterstützt und habe auf das Kind aufgepasst damit sich meine Frau bessere integrieren kann. Ich habe auch österreichische Freunde kennen gelernt. Ich mag die österreichischen Traditionen und Gewohnheit. Ich habe eine gute Freundschaft mit österreichische Männer, ich bereichere mich an diesen Freundschaft, ich haben schon fast alles gesehen in Österreich. Ich liebe Österreich. Ich war auch schon in Niederösterreich und im Burgenland und in Klagenfurt. F: Welche Folgen hätte eine Rückkehr in Ihre Heimat für Sie? A: Ich wäre wirklich sehr, sehr traurig, ich bin schon 4 Jahre hier. Ich wäre auch sehr gestresst. Ich kann meinem Kind keine gute Zukunft in Gerogien geben. Die Welt würde schon nicht untergehen. Ich hätte den Wunsch das Sie mir die Chance geben mein Studium weiter zu führen und das mein Kind hier zur Schule gehen. selbe Frage an den Ehegatten: A: In erster Linie wäre es sehr stressig und würde sich sehr negativ auf das Leben unseres Sohnes Auswirkung. Das Kind hat sich schon eingewöhnt. Das Kind ist schon sehr gut integriert. er wohnt hier, er entwickelt sich hier. Wenn man ihn fragt ob er nach Georgien möchte fängt er an zu weinen und sagt das möchte er nicht. Wenn wir als ganze Familie zurück müssen, geht das nicht, es geht alles zurück, es gibt keine positive Entwicklung in Georgien. Wir besitzen nichts in Georgien. Meine Eltern haben eine ganz kleine Wohnung in Georgien dort können wir nicht wohnen. Wir haben das Haus dort verloren und meine Eltern haben eine 30m² Mietwohnung, dort können wir nicht hin. F: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben. A: Ich möchte Sie bitten das ganze positiv zu entscheiden. Fehlende Unterlagen werden wir nachreichen. Ich bitte um eine Frist bis zum 25.10 um die Unterlagen nachzureichen. A des Gatten: Auch ich werde meine Sachen nachreichen. A des Vertreters: Momentan nicht. Anm.: Von Frau XXXX konnten fast alle Fragen selbstständig auf Deutsch beantwortet. Lediglich bei Fachausdrücken wurde die Hilfe der Dolmetscherin in Anspruch genommen.Anmerkung, Von Frau römisch 40 konnten fast alle Fragen selbstständig auf Deutsch beantwortet. Lediglich bei Fachausdrücken wurde die Hilfe der Dolmetscherin in Anspruch genommen. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihre heutigen Angaben zur Entscheidungsfindung des Verfahrens herangezogen werden. Sollte Ihr Antrag negativ beschieden werden wird Ihnen in diesem Fall eine freiwillige Rückkehr nahe gelegt. Sie werden auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe durch den VMÖ oder die Caritas Rückkehrhilfe hingewiesen. Sollten Sie bei negativer Entscheidung das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen und Sie sich gegen eine freiwillige Rückkehr entscheiden haben Sie mit einer Abschiebung zu rechnen. Sie werden vom Ausgang des Verfahrens von der Behörde schriftlich in Kenntnis gesetzt. Ich nehme auch dies zur Kenntnis. …“ Am 25.10.2019 legten die bP weitere Urkunden vor. I.
- Die Anträge der bP auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Gründen des Art 8 EMRK wurden mit Bescheid vom 24.03.2020
§ 55Asyl
G abgewiesen.
§ 10Abs 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs 3 FPG erlassen.
§ 52
Abs 9 FPG wurde jeweils festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien
§ 46
FPG zulässig ist und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage betrage.römisch eins.5. Die Anträge der b
P auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurden mit Bescheid vom 24.03.2020
Paragraph 55, AsylG abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde jeweils festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig ist und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage betrage. Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass die bP georgische Staatsbürger seien und sich derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, da sie über keine Aufenthaltsberechtigung verfügen würden. Bis zum 12.01.2018 sei der Aufenthalt der bP1 durch die Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ jedoch rechtmäßig gewesen. Die bP1 sei seit 18.12.2015 in Österreich durchgehend gemeldet, davor befand sich die bP1 bereits von 16.07.2008 bis 08.05.2009 in Österreich. Die bP2 und bP3 seien seit dem 18.02.2016 in Österreich durchgehend gemeldet und verfügten bis zum 05.10.2018 einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Familiengemeinschaft mit Studierenden“. Zudem handle es sich bei den bP um gesunde Menschen, die an keiner schweren Erkrankung leiden würden. Zur Lage von Rückkehrern traf das BFA ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Rechtlich führte das BFA nach einer Interessensabwägung aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt. Weiters bestünden keine Hinweise, dass die Abschiebung gem. § 46 AsylG nicht zulässig wäre. Rechtlich führte das BFA nach einer Interessensabwägung aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt. Weiters bestünden keine Hinweise, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, AsylG nicht zulässig wäre. I.
- Gegen die genannten Bescheide wurden mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. römisch eins.
- Gegen die genannten Bescheide wurden mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um Georgier. Die Identität der bP steht fest. Zur Person der bP1: Die bP1 ist eine junge und gesunde Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. In Georgien hat die bP1 die Matura abgelegt und anschließend 2 Semester georgische Philologie studiert. Die bP1 kam bereits im Jahr 2008/2009 als Au Pair nach Österreich, sie kehrte nach dieser Zeit jedoch wieder nach Georgien zurück. Zu ihrem jetzigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist festzuhalten, dass die bP1 im Herbst 2015 nach Österreich kam und hier um eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Studierende“ ansuchte. Zudem wurde die bP1 mit Zulassungsbescheid der Universität XXXX vom 11.03.2015 zum Studium Deutsche Philologie zugelassen, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie die Ergänzungsprüfungen Deutsch, Englisch, Geschichte, Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde erfolgreich ablegen würde.Die bP1 ist eine junge und gesunde Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. In Georgien hat die bP1 die Matura abgelegt und anschließend 2 Semester georgische Philologie studiert. Die bP1 kam bereits im Jahr 2008 aus 2009, als Au Pair nach Österreich, sie kehrte nach dieser Zeit jedoch wieder nach Georgien zurück. Zu ihrem jetzigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist festzuhalten, dass die bP1 im Herbst 2015 nach Österreich kam und hier um eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Studierende“ ansuchte. Zudem wurde die bP1 mit Zulassungsbescheid der Universität römisch 40 vom 11.03.2015 zum Studium Deutsche Philologie zugelassen, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie die Ergänzungsprüfungen Deutsch, Englisch, Geschichte, Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde erfolgreich ablegen würde. Die bP1 verfügte seit dem Jahr 2016 über einen Aufenthaltstitel zum Zweck Studierender, welcher verlängert wurde und zuletzt vom 12.01.2017 bis 12.01.2018 gültig war. Der Antrag der bP1 vom 09.01.2018 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde jedoch mit Bescheid vom 29.08.2018, welcher am 05.10.2018 rechtskräftig wurde, abgewiesen. Begründet wurde diese negative Entscheidung damit, dass die bP1 nicht den für eine Aufenthaltsbewilligung nach § 64 Abs 3 NAG nötigen Studienerfolg erbrachte und zum Entscheidungszeitpunkt keine Unterlagen vorlegte, aus welchen hervorgegangen wäre, dass sie eine der vier nötigen Ergänzungsprüfungen in der vorgegebenen Zeit von vier Semestern erfolgreich abgelegt hätte. Zudem setzte die bP1 das Sommersemester 2016 aus, bevor sie wieder im Vorstudienlehrgang gemeldet war. Die bP1 verfügte seit dem Jahr 2016 über einen Aufenthaltstitel zum Zweck Studierender, welcher verlängert wurde und zuletzt vom 12.01.2017 bis 12.01.2018 gültig war. Der Antrag der bP1 vom 09.01.2018 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde jedoch mit Bescheid vom 29.08.2018, welcher am 05.10.2018 rechtskräftig wurde, abgewiesen. Begründet wurde diese negative Entscheidung damit, dass die bP1 nicht den für eine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG nötigen Studienerfolg erbrachte und zum Entscheidungszeitpunkt keine Unterlagen vorlegte, aus welchen hervorgegangen wäre, dass sie eine der vier nötigen Ergänzungsprüfungen in der vorgegebenen Zeit von vier Semestern erfolgreich abgelegt hätte. Zudem setzte die bP1 das Sommersemester 2016 aus, bevor sie wieder im Vorstudienlehrgang gemeldet war. Die bP1 hat ihr Studium nicht ernsthaft bzw. gewissenhaft betrieben. Während ihres Aufenthaltes ging die bP1 einer geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft nach, eine weitere Ausbildung hat die bP1 jedoch in Österreich nicht absolviert. Die bP1 hat in Österreich einen Bruder, welcher einen Asylantrag gestellt hat, der sich nach einer negativen Entscheidung in erster Instanz in Beschwerde befindet. Ein besonderes Naheverhältnis zu ihrem Bruder oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. In Österreich lebt die bP1 mit ihrem Ehemann, der bP3, und dem gemeinsamen Kind, der bP2, zusammen. Weitere Verwandte hat die bP1 nicht in Österreich. In Bezug auf das Privatleben hat die bP1 während ihres Aufenthaltes in Österreich private Kontakte geknüpft. Zudem hat die bP1 die Integrationsprüfung auf dem Level B1 positiv absolviert und konnte ihre Einvernahme vor dem BFA größtenteils ohne die Hilfe eines Dolmetschers führen. In Bezug auf das Privatleben hat die bP1 während ihres Aufenthaltes in Österreich private Kontakte geknüpft. Zudem hat die bP1 die Integrationsprüfung auf dem Level B1 positiv absolviert und konnte ihre Einvernahme vor dem BFA größtenteils ohne die Hilfe eines Dolmetschers führen. , Zur Person der bP2 und bP3: Die bP3, der Ehemann der bP1, ist ein junger und gesunder Mann, mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die minderjährige bP2 ist das gemeinsame Kind der bP1 und bP3 und ist in Georgien zur Welt gekommen. Die bP2 und bP3 halten sich seit Februar 2016 im Bundesgebiet auf und stellten als Familienangehörige der bP1 entsprechende Anträge und leiteten ihr Aufenthaltsrecht als Familienangehörige der studierenden bP1 ab. Die bP3 besuchte in Georgien 8 Jahre die Schule und machte dann eine Ausbildung zum Zahntechniker, zuletzt arbeitete die bP3 in Georgien als Küchenhilfe. Auch die bP3 ging in Österreich für eine gewisse Zeit einer Beschäftigung nach. Die bP3 hat in Österreich keine weiteren Verwandten außer die bP1 und bP
- Bei ihrer Einvernahme vor dem BFA benötigte die bP3 zur ordentlichen Verständigung einen Dolmetscher. Die bP2 besuchte im Herbst 2019 noch den Kindergarten und kommt ihrem Alter entsprechend bald in die Volksschule. Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und im Bundesgebiet verweilen. Zurzeit leben die bP vom ersparten Geld der bP1 und von Unterstützungszahlungen der Tante der bP3 und Freunden. Sie leben in einer im Verfahren genannten Wohnung und sind privat krankenversichert. Die bP sind gesund und leiden an keiner schweren Erkrankung. Familienangehörige, nämlich die Eltern der bP1 und bP3, leben nach wie vor in Georgien. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.
- In Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat Georgien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen des BFA an, welche auf einer ausgewogenen Auswahl von Quellen beruht und welchen die bP nicht konkret und substantiiert entgegentraten. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass in Georgien ein Unterstützungsprogramm für Rückkehrer besteht, welche ua. die Beratung von Rückkehrern, den Zugang zur medizinischen Versorgung und sonstige Unterstützung (z. B. die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft im Falle der Bedürftigkeit) beinhaltet.römisch zwei.1.
- In Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat Georgien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen des BFA an, welche auf einer ausgewogenen Auswahl von Quellen beruht und welchen die bP nicht konkret und substantiiert entgegentraten. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass in Georgien ein Unterstützungsprogramm für Rückkehrer besteht, welche ua. die Beratung von Rückkehrern, den Zugang zur medizinischen Versorgung und sonstige Unterstützung (z. B. die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft im Falle der Bedürftigkeit) beinhaltet. II.1.2.
- Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
- Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.2.
- Coronavirus COVID-19 römisch zwei.1.2.
- Coronavirus COVID-19 Personen, die sich im Laufe der letzten 14 Tage ua. in Österreich aufhielten, sind bei der Einreise nach Georgien verpflichtet, für eine intensive epidemiologische Untersuchung bereitzustehen und im Anschluss eine 14-tägige Quarantäne anzutreten (botschaftgeorgien.de/2020/03/12/nach-der-regulation-der-georgischen-regierung-vom-12-03-2020-werden-die-einschankungen-bezuglich-der-verbreitung-vom-corona-virus-uber china-den-iran-sudkorea-und-italien-nun-auf-die-bundesrepublik/, Abfrage 07.05.2020). Am 07.05.2020 waren 615 bestätigte Infektionen bekannt (https://www.georgia-insight.eu/unternehmen/messe-und-news). II.1.
- Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würden.
- Beweiswürdigung II.2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von den bP vorgelegten Beweismittel, der bekämpften Bescheide, des Bescheides der Magistratsabteilung XXXX der XXXX Landesregierung vom 29.08.2018, des Beschwerdeschriftsatzes und durch Einsichtnahme in die länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP.römisch zwei.2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von den bP vorgelegten Beweismittel, der bekämpften Bescheide, des Bescheides der Magistratsabteilung römisch 40 der römisch 40 Landesregierung vom 29.08.2018, des Beschwerdeschriftsatzes und durch Einsichtnahme in die länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der Identitäten der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie aus den vorliegenden Bescheinigungsmitteln.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der Identitäten der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie aus den vorliegenden Bescheinigungsmitteln. II.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat Georgien herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat Georgien herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und ist die Republik Georgien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG, weshalb daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und ist die Republik Georgien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG, weshalb daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. Bezüglich der Länderfeststellungen in Hinblick auf die Sozialbeihilfen vertritt das ho. Gericht die Ansicht, dass -entgegen den Ausführungen der bP- mit dem Ausschlussgrund eines länger als drei Monate andauernden Auslandsaufenthaltes gemeint ist, dass die Person, wenn sie in Georgien Sozialbeihilfen bezieht, diesen Anspruch verliert, wenn sie länger als drei Monate im Ausland ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass nach einem Auslandsaufenthalt nicht wieder um Sozialbeihilfen angesucht werden kann. Bestärkt wird diese Ansicht durch die Formulierung auf der Seite der Social Service Agency von Georgien. Die Feststellungen zur Lage in Georgien in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen des BFA sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Zum einen schaffte es den Bescheid der Magistratsabteilung XXXX heran, um sich ein klareres Bild über den bisherigen Aufenthalt der bP1 machen zu können und zum anderen wurde das Leben der bP in Österreich im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung erörtert und wurde den bP somit auch mündlich ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Leben in Österreich zu äußern. Weiters führte das BFA die von den bP vorgebrachten Bescheinigungsmittel ausdrücklich als Beweismittel an. Diese Umstände sind -entgegen der Ansicht der bP- auch in die Beurteilung des relevanten Privat- bzw. Familienlebens der bP in Österreich eingeflossen, da das BFA ausdrücklich festhielt, dass die bP ein gewisses Privatleben in Österreich haben, wenngleich anzumerken ist, dass das BFA im Rahmen der Feststellungen eher spartanische Ausführungen traf und diese dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wieder aufgriff und näher ausführte. Es ist den bP daher in einem gewissen Maß zuzustimmen, dass das BFA zum Teil in der rechtlichen Beurteilung Feststellungen traf bzw. im Rahmen der rechtlichen Beurteilung den von ihr angenommenen Sachverhalt näher ausführte, dies geschah vor allem im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der bP in Österreich. Da aber -wenn auch im Rahmen dieser dislozierten Feststellungen- das BFA seinen Bescheid ausreichend begründete, kann nicht von der Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden, wie in der Beschwerde dargelegt. So nahm das BFA auch eine ausreichende Interessensabwägung im Rahmen des Art 8 EMRK vor.Zum einen schaffte es den Bescheid der Magistratsabteilung römisch 40 heran, um sich ein klareres Bild über den bisherigen Aufenthalt der bP1 machen zu können und zum anderen wurde das Leben der bP in Österreich im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung erörtert und wurde den bP somit auch mündlich ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Leben in Österreich zu äußern. Weiters führte das BFA die von den bP vorgebrachten Bescheinigungsmittel ausdrücklich als Beweismittel an. Diese Umstände sind -entgegen der Ansicht der bP- auch in die Beurteilung des relevanten Privat- bzw. Familienlebens der bP in Österreich eingeflossen, da das BFA ausdrücklich festhielt, dass die bP ein gewisses Privatleben in Österreich haben, wenngleich anzumerken ist, dass das BFA im Rahmen der Feststellungen eher spartanische Ausführungen traf und diese dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wieder aufgriff und näher ausführte. Es ist den bP daher in einem gewissen Maß zuzustimmen, dass das BFA zum Teil in der rechtlichen Beurteilung Feststellungen traf bzw. im Rahmen der rechtlichen Beurteilung den von ihr angenommenen Sachverhalt näher ausführte, dies geschah vor allem im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der bP in Österreich. Da aber -wenn auch im Rahmen dieser dislozierten Feststellungen- das BFA seinen Bescheid ausreichend begründete, kann nicht von der Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden, wie in der Beschwerde dargelegt. So nahm das BFA auch eine ausreichende Interessensabwägung im Rahmen des Artikel 8, EMRK vor. Diesen Umstand bestärkt die Beschwerde der bP, welche selbst ausführt, welcher Sachverhalt im Gegensatz zu dem vom BFA angenommenen Sachverhalt ihres Erachtens nach feststehe, was den Rückschluss zulässt, dass es für die bP erkennbar war, von welchem Sachverhalt das BFA ausging. Die Begründung des vom BFA erlassenen Bescheides ist daher -wenn an manchen Stellen etwas knapp gehalten- ausreichend und objektiv nachvollziehbar. In Bezug auf die weiteren thematisierten Rückkehrhindernisse ist auf den Umstand der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens zu verweisen, welcher im gegenständlichen Verfahren nicht erschüttert wurde. Weiters beanstanden die bP in ihrer Beschwerde, dass ihnen die Länderfeststellungen zu Georgien erst mittels des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht worden seien und dies einen Verfahrensmangel darstellen würde. Dazu ist auszuführen, dass die bP im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Georgien über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere relevante Sachverhaltselemente darzulegen. Aus diesem Grund wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der bP nicht zu anderen Bescheidergebnissen geführt hätte. Darüber hinaus wurden in den gegenständlichen Bescheiden die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die bP die Möglichkeit hatten, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, was sie auch - jedoch nur unsubstantiiert - getan haben (vgl. auch Erk des BVwG vom 03.04.2017, W191 2138285-1).Weiters beanstanden die bP in ihrer Beschwerde, dass ihnen die Länderfeststellungen zu Georgien erst mittels des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht worden seien und dies einen Verfahrensmangel darstellen würde. Dazu ist auszuführen, dass die bP im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Georgien über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere relevante Sachverhaltselemente darzulegen. Aus diesem Grund wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der bP nicht zu anderen Bescheidergebnissen geführt hätte. Darüber hinaus wurden in den gegenständlichen Bescheiden die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die bP die Möglichkeit hatten, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, was sie auch - jedoch nur unsubstantiiert - getan haben vergleiche auch Erk des BVwG vom 03.04.2017, W191 2138285-1). Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540). Wenn die bP in der Beschwerde nun vorbringen, dass die Zeit ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Bescheid des BFA nicht festgehalten wird, ist dem entgegenzuhalten, dass in den Feststellungen festgehalten wird, dass die bP1 einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Student“ und die bP2 und bP3 einen davon abgeleiteten Aufenthaltstitel besaßen und dies eine Feststellung bezüglich der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltestitels ist. An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass die Beschwerde ausführt, dass die bP am 09.01.2018 keine Erstanträge, sondern Verlängerungsanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellten und das BFA dies fälschlicherweise anders festhielt. Im gegenständlichen Bescheid spricht das BFA allerdings von Erstanträgen der bP vom 05.03.2019 aus Gründen des Art 8 EMRK. Da die bP tatsächlich zu diesem Zeitpunkt erstmals Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK stellten, ist es nachvollziehbar, dass das BFA in diesem Zusammenhang von Erstanträgen spricht. Wenn die bP in der Beschwerde nun vorbringen, dass die Zeit ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Bescheid des BFA nicht festgehalten wird, ist dem entgegenzuhalten, dass in den Feststellungen festgehalten wird, dass die bP1 einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Student“ und die bP2 und bP3 einen davon abgeleiteten Aufenthaltstitel besaßen und dies eine Feststellung bezüglich der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltestitels ist. An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass die Beschwerde ausführt, dass die bP am 09.01.2018 keine Erstanträge, sondern Verlängerungsanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellten und das BFA dies fälschlicherweise anders festhielt. Im gegenständlichen Bescheid spricht das BFA allerdings von Erstanträgen der bP vom 05.03.2019 aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Da die bP tatsächlich zu diesem Zeitpunkt erstmals Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK stellten, ist es nachvollziehbar, dass das BFA in diesem Zusammenhang von Erstanträgen spricht. Zu der in der Beschwerde vorgebrachten Nichtigkeit des Bescheides:
den §§ 58 ff AVG gehören zu den konstitutiven auf die Form bezogenen Bescheidmerkmalen, dass erkennbar ist, welche Behörde den Bescheid erlassen hat und von welchem Organwalter er erlassen wurde, an welchen Adressaten er sich richtet und welche normative Anordnung er trifft (Spruch). Das Fehlen anderer sonstigen Formerfordernisse führen nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, sie können allerdings den Bescheid rechtswidrig machen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).
den Paragraphen 58, ff AVG gehören zu den konstitutiven auf die Form bezogenen Bescheidmerkmalen, dass erkennbar ist, welche Behörde den Bescheid erlassen hat und von welchem Organwalter er erlassen wurde, an welchen Adressaten er sich richtet und welche normative Anordnung er trifft (Spruch). Das Fehlen anderer sonstigen Formerfordernisse führen nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, sie können allerdings den Bescheid rechtswidrig machen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Da im gegenständlichen Bescheid klar erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid stammt, welcher Organwalter ihn erlassen hat und an wen er sich richtet, sind diese Formerfordernisse jedenfalls erfüllt. Bezüglich des Spruches ist anzuführen, dass ein Bescheid eine normative Aussage enthalten muss, also einen Spruch braucht. Im gegenständlichen Fall trifft der angefochtene Bescheid eine normative Aussage, er weist die Anträge der bP ab. Wenn die bP nun vorbringen, dass durch das Fehlen der Bezeichnung des Staates in den die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt III), der Spruch seine normative Aussage verliert und daher nichtig ist, muss dem entgegengetreten werden, dass
§ 62
AVG die Behörde Formulierungsfehler, welche offenbar auf einem Versehen beruhen, korrigieren kann. Eine solche Korrektur kann auch noch von der Rechtsmittelbehörde und somit auch vom Gericht vorgenommen werden und ist auch bei Fehlern im Spruch möglich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Da im gegenständlichen Bescheid klar erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid stammt, welcher Organwalter ihn erlassen hat und an wen er sich richtet, sind diese Formerfordernisse jedenfalls erfüllt. Bezüglich des Spruches ist anzuführen, dass ein Bescheid eine normative Aussage enthalten muss, also einen Spruch braucht. Im gegenständlichen Fall trifft der angefochtene Bescheid eine normative Aussage, er weist die Anträge der bP ab. Wenn die bP nun vorbringen, dass durch das Fehlen der Bezeichnung des Staates in den die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei), der Spruch seine normative Aussage verliert und daher nichtig ist, muss dem entgegengetreten werden, dass
Paragraph 62, AVG die Behörde Formulierungsfehler, welche offenbar auf einem Versehen beruhen, korrigieren kann. Eine solche Korrektur kann auch noch von der Rechtsmittelbehörde und somit auch vom Gericht vorgenommen werden und ist auch bei Fehlern im Spruch möglich vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Sofern ein berichtigungsfähiger Fehler vorliegt und es daher offenkundig ist, welchen Inhalt der Bescheid hat, kann nach Ansicht des VwGH eine Berichtigung durch die Behörde auch unterbleiben und ist der Bescheid sodann in der richtigen Fassung zu lesen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 75 (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Voraussetzung für einen berichtigungsfähigen Fehler ist, dass dieser auf einem Versehen der Behörde beruht und offenkundig ist. Beide Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Da die Behörde den Staat, in welchen die Abschiebung zulässig ist, ausgelassen hat, handelt es sich offenbar um ein Versehen. Auch ist dieser Fehler ohne längere Durchsicht und Auseinandersetzung mit dem Bescheid erkennbar. Die bP kommen aus Georgien (dies wird auch im Bescheid festgestellt), die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen beziehen sich auf Georgien und in der rechtlichen Beurteilung wird zu Spruchpunkt III ausgeführt, dass eine Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Es ist daher offenbar erkennbar, wie der Bescheid inhaltlich zu verstehen ist und es sich um einen nach § 62 AVG berichtigungsfähigen Fehler handelt. Wenn das BFA bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I anführt, dass eine Rückkehrentscheidung in die Ukraine zulässig ist, so ist dies als weiterer berichtigungsfähiger Formfehler zu betrachten. Für diese Offenkundigkeit spricht weiters dafür, dass die bP in ihrer Beschwerde diesen Fehler selbst als einen solchen erkennen und bemängeln.Sofern ein berichtigungsfähiger Fehler vorliegt und es daher offenkundig ist, welchen Inhalt der Bescheid hat, kann nach Ansicht des VwGH eine Berichtigung durch die Behörde auch unterbleiben und ist der Bescheid sodann in der richtigen Fassung zu lesen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 75 (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Voraussetzung für einen berichtigungsfähigen Fehler ist, dass dieser auf einem Versehen der Behörde beruht und offenkundig ist. Beide Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Da die Behörde den Staat, in welchen die Abschiebung zulässig ist, ausgelassen hat, handelt es sich offenbar um ein Versehen. Auch ist dieser Fehler ohne längere Durchsicht und Auseinandersetzung mit dem Bescheid erkennbar. Die bP kommen aus Georgien (dies wird auch im Bescheid festgestellt), die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen beziehen sich auf Georgien und in der rechtlichen Beurteilung wird zu Spruchpunkt römisch drei ausgeführt, dass eine Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Es ist daher offenbar erkennbar, wie der Bescheid inhaltlich zu verstehen ist und es sich um einen nach Paragraph 62, AVG berichtigungsfähigen Fehler handelt. Wenn das BFA bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins anführt, dass eine Rückkehrentscheidung in die Ukraine zulässig ist, so ist dies als weiterer berichtigungsfähiger Formfehler zu betrachten. Für diese Offenkundigkeit spricht weiters dafür, dass die bP in ihrer Beschwerde diesen Fehler selbst als einen solchen erkennen und bemängeln. Selbiges ist zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der bP auszuführen. Das BFA hielt bei der Interessensabwägung ausdrücklich fest, dass die bP strafrechtlich unbescholten sind, jedoch gegen die Aufenthalts- und Einwanderungsnormen verstoßen würden. Bezüglich der Annahme des BFA, dass der Aufenthalt der bP derzeit unrechtmäßig ist und sich die bP bewusst sein mussten, dass ihr rechtmäßiger Aufenthalt an den Studienerfolg der bP1 geknüpft ist, ist dem BFA zuzustimmen. Die bP1 hatte 4 Semester lang Zeit um den nötigen Studienerfolg zu erbringen. Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Bescheides der Magistratsabteilung gelang es der bP1 allerdings nicht, in der vorgeschriebenen Zeit diese Prüfungen abzulegen. Es wurde somit rechtskräftig die Aufenthaltsbewilligung der bP1 nicht verlängert, wonach sich die bP1 ab diesem Zeitpunkt ohne einen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhielt. Selbiges gilt auch für die bP2 und bP3, welche ihren Aufenthalt von der bP1 ableiteten. Daher ist es richtig, wenn das BFA feststellt, dass sich die bP derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In Bezug auf den Bruder der bP1, welcher in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist auszuführen, dass die bP1 keine besonderen Gründe vorgebracht hat, welche vermuten lassen, dass sie ein besonderes Naheverhältnis zu ihrem Bruder hat, welches über gelegentliche Besuche hinausgehe. Diese Annahme wird durch den Umstand verstärkt, dass der Bruder in Klagenfurt lebt und die bP1 in Wien. Bezüglich des bestehenden Privatlebens der bP wird ausgeführt, dass die bP und insbesondere die bP1 in Österreich soziale Vernetzungen haben und auch Freundschaften geschlossen haben. Dieser Umstand wurde auch vom BFA angenommen. Inwieweit das vorgebrachte Privat- bzw. Familienleben im Rahmen einer Interessensabwägung als relevant zu bezeichnen ist bzw. die Interessen der bP gewichtiger sind, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht der Beweiswürdigung. 3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen römisch zwei.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.
- Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Sicherer Herkunftsstaat Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen, Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
- d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt und ergab sich derartiges auch nicht im Rahmen des amtswegig eingeleiteten Verfahrens. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.5. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels römisch zwei.3.5. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels II.3.5.1. Die maßgebenden Rechtsvorschriften hinsichtlich des Antrages
§ 55Asyl
G 2005 lauten:römisch zwei.3.5.1. Die maßgebenden Rechtsvorschriften hinsichtlich des Antrages
Paragraph 55, AsylG 2005 lauten: § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:Paragraph 55, AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn - dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und - der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln: "§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn - der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, - der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, - einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, - einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder - ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
§ 55
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige - sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, - bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder -
§ 95
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt odergemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder -
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt istgemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist - das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oderdas Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder - der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. […] Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und FamilienlebensParagraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)–
(6)…“ II.3.5.
- Im gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:römisch zwei.3.5.
- Im gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes: Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, VfGH und EGMR auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, Schutzwürdigkeit des Privatleben, sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, die Teilnahme am sozialen Leben, tatsächliche beruflichen Beschäftigung, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, VfGH und EGMR auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, Schutzwürdigkeit des Privatleben, sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, die Teilnahme am sozialen Leben, tatsächliche beruflichen Beschäftigung, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraphen 9, BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.5.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.5.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Die bP1 reiste ursprünglich rechtmäßig in das Bundesgebiet ein konnte ihren Aufenthalt vorübergehend durch ihr Studium bzw. ihren Vorstudienlehrgang legalisieren. Ab dem Zeitpunkt, in dem sie ihren Studienerfolg nicht mehr erbrachte und ihr Aufenthaltstitel mit dem Zweck Studierende rechtskräftig nicht verlängert wurde, war sie nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und war es für die bP1 vorhersehbar, dass es ihr nicht mehr gelingen wird, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer zu legalisieren. Die Aufenthaltstitel der bP2 und bP3 wurden von Anfang an von dem der bP1 abgeleitet. Für die bP war es ständig objektiv vorhersehbar, dass sie mit dem Erlöschen des befristeten Aufenthaltsrechts die Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets trifft. Weder das Gesetz noch die Judikatur nennen eine fixe Aufenthaltsdauer um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen. Der VwGH geht jedoch davon aus, dass ab einer Verweildauer von 10 Jahren regelmäßig vom Überwiegen der privaten Interessen der Parteien auszugehen ist, es sei denn, es liegen exzeptionelle Umstände vor, welche trotz der Aufenthaltsdauer ein Überwiegen der öffentlichen Interessen annehmen lassen. Zum einen befanden sich die bP1 ab Oktober 2015 und die bP2 und bP3 ab Februar 2016 im Bundesgebiet, sodass nicht einmal im Fall der bP1 von einer Aufenthaltsdauer von 5 Jahren ausgegangen werden kann, zum anderen liegt nach Ansicht des ho. Gerichts im gegenständlichen Fall ein solcher Fall vor, wo die öffentlichen Interessen überwiegen. Dies wird in Folge näher beschrieben.Weder das Gesetz noch die Judikatur nennen eine fixe Aufenthaltsdauer um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen. Der VwGH geht jedoch davon aus, dass ab einer Verweildauer von 10 Jahren regelmäßig vom Überwiegen der privaten Interessen der Parteien auszugehen ist, es sei denn, es liegen exzeptionelle Umstände vor, welche trotz der Aufenthaltsdauer ein Überwiegen der öffentlichen Interessen annehmen lassen. Zum einen befanden sich die bP1 ab Oktober 2015 und die bP2 und bP3 ab Februar 2016 im Bundesgebiet, sodass nicht einmal im Fall der bP1 von einer Aufenthaltsdauer von 5 Jahren ausgegangen werden kann, zum anderen liegt nach Ansicht des ho. Gerichts im gegenständlichen Fall ein solcher Fall vor, wo die öffentlichen Interessen überwiegen. Dies wird in Folge näher beschrieben. Wie bereits dargelegt, waren die bP nach Rechtskraft des negativen Bescheids der bP1 über die Nicht-Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, dieser rechtswidrige Aufenthalt der bP erfüllt den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung iSd § 120 Abs. 1 FPG. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreisebestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.Wie bereits dargelegt, waren die bP nach Rechtskraft des negativen Bescheids der bP1 über die Nicht-Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, dieser rechtswidrige Aufenthalt der bP erfüllt den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung iSd Paragraph 120, Absatz eins, FPG. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreisebestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung
Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv vorwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich und haben sie sich dieses zumindest objektiv zurechnen zu lassen. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügen über die bereits beschriebenen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Im gegenständlichen Fall halten sich die bP den bereits festgestellten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Von einem Privatleben der bP ist daher schon aufgrund der Verweildauer im Bundesgebiet auszugehen und haben die bP auch vorgebracht, dass sie private Kontakte in Österreich geknüpft haben und weiterhin ihr Leben in Österreich gestalten wollen. Bezüglich eines Familienlebens der bP ist auszuführen, dass sämtliche bP von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im gleichen Maße betroffen sind, weshalb daraus kein schützenswertes Familienleben abgeleitet werden kann. In Bezug auf den Bruder der bP1 ist auszuführen, dass kein über das normale Maß hinausgehendes Naheverhältnis unter Erwachsenen vorliegt und daher auch kein relevantes Familienleben zum Bruder besteht. Von einem schützenswerten Familienleben war gegenständlich somit nicht auszugehen. In Bezug auf den Bruder der bP1 ist auszuführen, dass kein über das normale Maß hinausgehendes Naheverhältnis unter Erwachsenen vorliegt und daher auch kein relevantes Familienleben zum Bruder besteht. Von einem schützenswerten Familienleben war gegenständlich somit nicht auszugehen. , - die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP begründeten ihre privaten Anknüpfungspunkte überwiegend während eines Zeitraumes, als der Aufenthalt immer nur vorübergehend legalisiert wurde und es ihnen bewusst war bzw. bewusst sein musste, dass sie ab dem Zeitpunkt, an dem die bP1 die Voraussetzungen für die Erfüllung des befristeten Aufenthaltes nicht mehr erfüllt, sie die Obliegenheit trifft, das Bundesgebiet zu verlassen. Es war daher der bP1 ab dem Zeitpunkt, an dem sie den erforderlichen Studienerfolg nicht mehr erbrachte, bekannt, dass ihr Aufenthaltsrecht in Österreich ein Ende findet und sie und ihre Familie die Obliegenheit treffen wird, das Bundesgebiet wieder zu verlassen. Aufgrund der beschriebenen Vorhersehbarkeit ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens daher entsprechend zu relativieren. Hieran endet auch der Umstand nichts, dass der österreichische Gesetzgeber den bP
§ 24Abs.
1 NAG einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichte, um den Ausgang der anhängigen Verfahren in Bezug auf die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen im Inland abzuwarten, zumal der Schutzzweck der genannten Norm nicht darin erblickt werden kann, nachträglich den sich aus dem Zuwarten über die Entscheidung von unzulässigen oder unbegründeten Antragstellungen ergebenden Aufenthalt zu legalisieren. Viel mehr liegt der Schutzzweck der Norm darin, den Antragstellern die Möglichkeit zu eröffnen, den Ausgang des Verfahrens vom Inland aus abzuwarten um im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Verlängerung des Aufenthaltsrechts durch den Entscheidungszeitpunkt der Behörde keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Es ergeben sich keine Hinweise, dass der Gesetzgeber durch die Rechtsnorm des § 24 Abs. 1 NAG für jene Personen einen Rechtsvorteil schaffen wollte, welche vor Ablauf eines befristeten Aufenthaltes einen unbegründeten Antrag auf dessen Verlängerung stellen. Hieran endet auch der Umstand nichts, dass der österreichische Gesetzgeber den bP
Paragraph 24, Absatz eins, NAG einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichte, um den Ausgang der anhängigen Verfahren in Bezug auf die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen im Inland abzuwarten, zumal der Schutzzweck der genannten Norm nicht darin erblickt werden kann, nachträglich den sich aus dem Zuwarten über die Entscheidung von unzulässigen oder unbegründeten Antragstellungen ergebenden Aufenthalt zu legalisieren. Viel mehr liegt der Schutzzweck der Norm darin, den Antragstellern die Möglichkeit zu eröffnen, den Ausgang des Verfahrens vom Inland aus abzuwarten um im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Verlängerung des Aufenthaltsrechts durch den Entscheidungszeitpunkt der Behörde keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Es ergeben sich keine Hinweise, dass der Gesetzgeber durch die Rechtsnorm des Paragraph 24, Absatz eins, NAG für jene Personen einen Rechtsvorteil schaffen wollte, welche vor Ablauf eines befristeten Aufenthaltes einen unbegründeten Antrag auf dessen Verlängerung stellen. Ebenso ist der Aufenthalt der bP nach Einbringung des letztmaligen Verlängerungsantrages über die Befristungsdauer des Aufenthaltes hinausgehend gem. § 24
(1)NAG lediglich als vorübergehendes Bleiberecht und nicht als rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet zu qualifizieren (Erk. d. VwGH 2011/23/0194 vom 21.02.2013).Ebenso ist der Aufenthalt der bP nach Einbringung des letztmaligen Verlängerungsantrages über die Befristungsdauer des Aufenthaltes hinausgehend gem. Paragraph 24,
(1)NAG lediglich als vorübergehendes Bleiberecht und nicht als rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet zu qualifizieren (Erk. d. VwGH 2011/23/0194 vom 21.02.2013). Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die bP aller Voraussicht auch für den Fall, dass die bP1 ihr Studium zielstrebig und erfolgreich zu Ende geführt hätte, nicht darauf vertrauen hätten dürfen, dass sie auf alle Fälle über den Zweck des Aufenthaltsrechts hinaus -vorbehaltlich der Bestimmungen des § 64 NAG -, nämlich dem Aufenthalt zu Studienzwecken hinausgehend per se auf Dauer im Bundesgebiet hätten verbleiben dürfen. Es liegt für jedermann schon dem Wesen nach im Zweck zeitlich begrenzter Aufenthalte, dass sie lediglich zum Aufenthalt für die Dauer des dort beschriebenen Zwecks und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt für einen unbestimmten Zweck berechtigten. Dies muss selbst dann gelten, wenn ein Fremder seinen Aufenthalt in chronologischer Abfolge auf mehrere zeitlich begrenzte Aufenthalte zu verschiedenen Zwecken hintereinander begründet, welche zu einem vieljährigen Aufenthalt führen, zumal der Gesetzgeber in den fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften -in denen bereits auf der Ebene des einfachen Gesetzes eine Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen wurde- keine Rechtsnorm aufnahm, welche derartiges in einem Automatismus eröffnen sollte.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die bP aller Voraussicht auch für den Fall, dass die bP1 ihr Studium zielstrebig und erfolgreich zu Ende geführt hätte, nicht darauf vertrauen hätten dürfen, dass sie auf alle Fälle über den Zweck des Aufenthaltsrechts hinaus -vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 64, NAG -, nämlich dem Aufenthalt zu Studienzwecken hinausgehend per se auf Dauer im Bundesgebiet hätten verbleiben dürfen. Es liegt für jedermann schon dem Wesen nach im Zweck zeitlich begrenzter Aufenthalte, dass sie lediglich zum Aufenthalt für die Dauer des dort beschriebenen Zwecks und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufen