RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2020 GeschäftszahlW117 2165106-1 SpruchW117 2165106-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundsamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 1052310609- 150195831, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundsamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 1052310609- 150195831, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 und § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9 und Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der ledige und seit 2017 untergetauchte Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien aus XXXX , gehört der georgischen Volksgruppe an und ist christlich-orthodoxen Glaubens. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2017 unter seiner nicht belegten Alias-Identität den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Er gab an, nie Dokumente besessen zu haben. Weiters gab er an, regelmäßig Methadon zu nehmen, am Bauch eine Operationsnarbe zu haben sowie an Depressionen und Schlafstörungen zu leiden, jedoch nicht selbstmordgefährdet zu sein. Er sei in Georgien und Frankreich misshandelt worden.Der ledige und seit 2017 untergetauchte Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien aus römisch 40 , gehört der georgischen Volksgruppe an und ist christlich-orthodoxen Glaubens. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2017 unter seiner nicht belegten Alias-Identität den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Er gab an, nie Dokumente besessen zu haben. Weiters gab er an, regelmäßig Methadon zu nehmen, am Bauch eine Operationsnarbe zu haben sowie an Depressionen und Schlafstörungen zu leiden, jedoch nicht selbstmordgefährdet zu sein. Er sei in Georgien und Frankreich misshandelt worden. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.01.2017 brachte er als Fluchtgrund vor, von Polizisten mit Misshandlung und (sexuellem) Missbrauch bedroht worden zu sein, weil sein Vater Ossete und seine Mutter Georgierin seien. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass diese Drohungen wahrgemacht würden. Die Eltern und sein Bruder seien bereits verstorben, weitere Verwandte habe er nicht. Im Herkunftsland habe er keine Unterkunft. Er habe sich davor 2 Jahre in Frankreich und ca. 3 Monate in Deutschland sowie in Österreich bereits ca. 2 Monate lang aufgehalten sowie Asyl beantragt. Dies wurde durch die Abfrage des entsprechenden elektronischen Registers bestätigt. In Frankreich habe er eine tschetschenische Freundin gehabt, von welcher er sich nach einem Konflikt getrennt habe. Georgien habe er ca. 2013 illegal verlassen. Zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits am 21.02.2015 unter einer anderen, ebenfalls nicht nachgewiesenen Identität in Österreich erstmals Asyl beantragt und als Fluchtgrund angegeben, dass er sich zu Beginn des Krieges im Jahr 2008 in XXXX aufgehalten habe und wegen des großen Besucherandranges anlässlich des Besuchs von Condoliza Rice (ehem. Außenministerin der USA) von dort geflüchtet sei. Die Russen hätten das Dorf annektiert, worauf er sich in XXXX aufgehalten habe. Viele hätten (dort) gedacht, dass er als Ossete gegen die Georgier gekämpft hätte. Jemand, dessen Sohn während des Krieges umgebracht worden sei, habe den Beschwerdeführer verfolgt, sodass er XXXX habe verlassen müssen. Bei seiner Rückkehr nach XXXX sei er von den Osseten beschuldigt worden, mit den Georgiern gekämpft zu haben. In XXXX habe ein Verwandter ihn heimlich operiert und der Beschwerdeführer habe sich 7 Monate lang in dessen Keller versteckt. Danach sei er nach XXXX gezogen und habe sich dort immer an verschiedenen Adressen versteckt. Nach Jahren sei er wieder nach XXXX gefahren und habe gedacht, dass sein Verfolger alles vergessen hätte. Er sei mit seinem Verwandten Essen gewesen, als der Verfolger gekommen sei und ihn mit einem Messer verletzt habe. Danach habe er sich eine Weile bei Mönchen aufgehalten, dann in XXXX und sei danach nach Österreich geflüchtet. Nach dem Abfrageergebnis im entsprechenden Register hatte der Beschwerdeführer am 01.03.2013 bereits in Frankreich Asyl beantragt. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, sich bis Juli 2014 in XXXX aufgehalten zu haben und vor ca. 7 Monaten freiwillig nach Georgien zurückgekehrt zu sein, weil er einen negativen Bescheid und eine Aufforderung zur Ausreise erhalten habe. Er sei aus Frankreich ausgereist, weil der ältere Sohn des Verfolgers den Beschwerdeführer in Frankreich gesucht habe. Nach der am 13.03.2015 vorgelegten Bestätigung war der Beschwerdeführer in Georgien im Dorf XXXX vom 10.02.2014 bis 15.02.2014 Autoreifenmechaniker.Zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits am 21.02.2015 unter einer anderen, ebenfalls nicht nachgewiesenen Identität in Österreich erstmals Asyl beantragt und als Fluchtgrund angegeben, dass er sich zu Beginn des Krieges im Jahr 2008 in römisch 40 aufgehalten habe und wegen des großen Besucherandranges anlässlich des Besuchs von Condoliza Rice (ehem. Außenministerin der USA) von dort geflüchtet sei. Die Russen hätten das Dorf annektiert, worauf er sich in römisch 40 aufgehalten habe. Viele hätten (dort) gedacht, dass er als Ossete gegen die Georgier gekämpft hätte. Jemand, dessen Sohn während des Krieges umgebracht worden sei, habe den Beschwerdeführer verfolgt, sodass er römisch 40 habe verlassen müssen. Bei seiner Rückkehr nach römisch 40 sei er von den Osseten beschuldigt worden, mit den Georgiern gekämpft zu haben. In römisch 40 habe ein Verwandter ihn heimlich operiert und der Beschwerdeführer habe sich 7 Monate lang in dessen Keller versteckt. Danach sei er nach römisch 40 gezogen und habe sich dort immer an verschiedenen Adressen versteckt. Nach Jahren sei er wieder nach römisch 40 gefahren und habe gedacht, dass sein Verfolger alles vergessen hätte. Er sei mit seinem Verwandten Essen gewesen, als der Verfolger gekommen sei und ihn mit einem Messer verletzt habe. Danach habe er sich eine Weile bei Mönchen aufgehalten, dann in römisch 40 und sei danach nach Österreich geflüchtet. Nach dem Abfrageergebnis im entsprechenden Register hatte der Beschwerdeführer am 01.03.2013 bereits in Frankreich Asyl beantragt. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, sich bis Juli 2014 in römisch 40 aufgehalten zu haben und vor ca. 7 Monaten freiwillig nach Georgien zurückgekehrt zu sein, weil er einen negativen Bescheid und eine Aufforderung zur Ausreise erhalten habe. Er sei aus Frankreich ausgereist, weil der ältere Sohn des Verfolgers den Beschwerdeführer in Frankreich gesucht habe. Nach der am 13.03.2015 vorgelegten Bestätigung war der Beschwerdeführer in Georgien im Dorf römisch 40 vom 10.02.2014 bis 15.02.2014 Autoreifenmechaniker. Am 19.10.2015 wurde das Asylverfahren zum ersten Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 24 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war, nachdem er die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer neuen Anschrift verlassen hatte.Am 19.10.2015 wurde das Asylverfahren zum ersten Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war, nachdem er die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer neuen Anschrift verlassen hatte. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.03.2017 brachte der Beschwerdeführer auf Georgisch vor, dass sich sein Personalausweis in Frankreich befinde, wo er am 01.03.2013 Asyl beantragt habe. Weiters befürchtete er die Weiterleitung seiner Daten, weil er in Georgien Eltern habe. Seine Mutter sei aus Ossetien. Er habe bislang bei vielen Angaben gelogen. Er habe 2006 Verletzungen durch Messerstiche erlitten, sei drei Mal operiert worden und habe sich 7 Monate im Krankenhaus (in XXXX und XXXX ) befunden. Er nehme keine Medikamente. Methadon sei ein Drogenersatzmittel, er leide außerdem an Hepatitis C und seine Leber sei in sehr schlechtem Zustand. Er legte zwei Befunde vor. Er nehme seit 2013 Drogenersatzmittel, in Georgien habe er schon Subotex bekommen. Hepatitis habe er seit vier Jahren und er sei bisher nicht behandelt worden. Möglicherweise bekomme er jetzt eine Therapie in Österreich. Befunde habe er dazu nicht.Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.03.2017 brachte der Beschwerdeführer auf Georgisch vor, dass sich sein Personalausweis in Frankreich befinde, wo er am 01.03.2013 Asyl beantragt habe. Weiters befürchtete er die Weiterleitung seiner Daten, weil er in Georgien Eltern habe. Seine Mutter sei aus Ossetien. Er habe bislang bei vielen Angaben gelogen. Er habe 2006 Verletzungen durch Messerstiche erlitten, sei drei Mal operiert worden und habe sich 7 Monate im Krankenhaus (in römisch 40 und römisch 40 ) befunden. Er nehme keine Medikamente. Methadon sei ein Drogenersatzmittel, er leide außerdem an Hepatitis C und seine Leber sei in sehr schlechtem Zustand. Er legte zwei Befunde vor. Er nehme seit 2013 Drogenersatzmittel, in Georgien habe er schon Subotex bekommen. Hepatitis habe er seit vier Jahren und er sei bisher nicht behandelt worden. Möglicherweise bekomme er jetzt eine Therapie in Österreich. Befunde habe er dazu nicht. In Georgien habe er zuletzt in XXXX im Dorf XXXX mit seinen Eltern und seinem Bruder XXXX gelebt. Sein älterer Bruder XXXX sei 2002 getötet worden. Er selbst heiße in Wirklichkeit XXXX . Außerdem würden noch seine Schwägerin sowie Cousins und Cousinen in Georgien leben. Seine Familie besitze das Haus und landwirtschaftliche Grundstücke. Er selbst befinde sich seit 2013 außerhalb Georgiens und sei nicht mehr zurückgereist. Er habe sich zwei Jahre in Frankreich, danach in Österreich und Deutschland, wo er Asyl beantragt habe, aufgehalten. Er sei dann nach Frankreich gereist sowie von dort nach Italien und Österreich gekommen, weil der nach Deutschland gewollt habe. Er besitze keine identitätsbezeugenden Dokumente. Seinen Reisepass habe er in Frankreich verloren.In Georgien habe er zuletzt in römisch 40 im Dorf römisch 40 mit seinen Eltern und seinem Bruder römisch 40 gelebt. Sein älterer Bruder römisch 40 sei 2002 getötet worden. Er selbst heiße in Wirklichkeit römisch 40 . Außerdem würden noch seine Schwägerin sowie Cousins und Cousinen in Georgien leben. Seine Familie besitze das Haus und landwirtschaftliche Grundstücke. Er selbst befinde sich seit 2013 außerhalb Georgiens und sei nicht mehr zurückgereist. Er habe sich zwei Jahre in Frankreich, danach in Österreich und Deutschland, wo er Asyl beantragt habe, aufgehalten. Er sei dann nach Frankreich gereist sowie von dort nach Italien und Österreich gekommen, weil der nach Deutschland gewollt habe. Er besitze keine identitätsbezeugenden Dokumente. Seinen Reisepass habe er in Frankreich verloren. In Georgien sei er Mitglied der Nationalen Bewegung von Mikhael Saakashvili gewesen. Er habe ihn 2012 und 2013 bei den Wahlen unterstützt. Er habe immer für die Partei geworben und Stimmen gesammelt, die Passdaten von möglichen Wählern gesammelt und Werbeprospekte verteilt. Er habe einen Parteiausweis besessen. Nach Problemen mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt, gab er an, man hätte ihn wegen seiner ossetischen Mutter hätte nicht als Georgier akzeptiert. Er habe 9 Jahre die Schule besucht und in XXXX 2 Jahre Wirtschaft studiert. Seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Tätigkeit in einer Autowerkstatt in XXXX bestritten. Sein Vater habe die Autowerkstatt noch. Vor seiner Flucht sei seine finanzielle Situation schlecht gewesen, er habe nicht mehr arbeiten können. Seine Eltern kontaktiere er telefonisch. Im Herkunftsstaat habe er gestohlen, sei aber nicht festgenommen worden. Er werde in Georgien gesucht, weil ihn ein Polizist angezeigt habe, dass er diesen geschlagen hätte. Der Beschwerdeführer sei durch Messerstiche verletzt worden und als er dies habe anzeigen wollen, habe er erfahren, dass er selbst angezeigt worden sei. Seit 2010 sei er drogenabhängig (Subotex, Opium, im Ausland habe er alles inklusive Kokain probiert).In Georgien sei er Mitglied der Nationalen Bewegung von Mikhael Saakashvili gewesen. Er habe ihn 2012 und 2013 bei den Wahlen unterstützt. Er habe immer für die Partei geworben und Stimmen gesammelt, die Passdaten von möglichen Wählern gesammelt und Werbeprospekte verteilt. Er habe einen Parteiausweis besessen. Nach Problemen mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt, gab er an, man hätte ihn wegen seiner ossetischen Mutter hätte nicht als Georgier akzeptiert. Er habe 9 Jahre die Schule besucht und in römisch 40 2 Jahre Wirtschaft studiert. Seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Tätigkeit in einer Autowerkstatt in römisch 40 bestritten. Sein Vater habe die Autowerkstatt noch. Vor seiner Flucht sei seine finanzielle Situation schlecht gewesen, er habe nicht mehr arbeiten können. Seine Eltern kontaktiere er telefonisch. Im Herkunftsstaat habe er gestohlen, sei aber nicht festgenommen worden. Er werde in Georgien gesucht, weil ihn ein Polizist angezeigt habe, dass er diesen geschlagen hätte. Der Beschwerdeführer sei durch Messerstiche verletzt worden und als er dies habe anzeigen wollen, habe er erfahren, dass er selbst angezeigt worden sei. Seit 2010 sei er drogenabhängig (Subotex, Opium, im Ausland habe er alles inklusive Kokain probiert). Als Fluchtgrund brachte er schließlich vor, dass sein Bruder 2002 getötet worden sei. Der mutmaßliche Mörder sei einige Tage danach verstorben, weshalb man sie verdächtigt habe, diesen getötet zu haben. Man habe dem Beschwerdeführer die Messerstiche zugefügt. Irgendwann habe man den tatsächlichen Mörder gefunden. Der Beschwerdeführer habe versucht, gegen die Personen, welche ihn verletzt hätten, vorzugehen und sei in den Wald verschleppt und misshandelt worden. Er sei bedroht worden, dass man gegen seine Familie vorgehen werde, wenn er die Anzeige nicht zurückziehe. Der Nachbar sei der Vater des früheren Umweltministers XXXX gewesen und habe ihm bis zum Regierungswechsel geholfen. Der Beschwerdeführer sei ausgereist, um seine Familie zu schützen. Sie hätten gewollt, dass er nach Ossetien fahre. Seine Mutter habe im Dorf XXXX , an der Grenze zwischen Georgien und Ossetien, von seinem Vater getrennt gelebt. Sie habe ihren ossetischen Namen abgelegt und den georgischen Namen seines Vaters beantragt. Dem Beschwerdeführer sei von Polizisten gedroht worden, ihn zu vergewaltigen, wenn er das Land nicht verlasse. Er sei von zwei namentlich genannten Polizisten 2013 geschlagen worden. Einer der beiden habe ihm 2006 die Messerstiche zugefügt (Verletzungen an Stirn und Kopf) und 2013 mit Vergewaltigung bedroht. Im November 2013 sei der Regierungswechsel erfolgt, die Wahlen seien 2012 gewesen, er sei am 13.02.2013 aus Angst um seine Eltern ausgereist. Davor seien diese ständig nach ihm gefragt worden. Eines Tages habe er die Polizeibeamten selbst aufgesucht, diese hätten ihn in den Wald gebracht und ihm mit Vergewaltigung gedroht, weil sie nicht gewollt hätten, dass er gegen den Mörder seines Bruders vorgehe. Er nannte den Namen des Mörders und gab an, dass dieser nicht verhaftet worden sondern gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe beweisen wollen, dass er den Mörder nicht getötet habe, was den Polizisten nicht gepasst habe. Später habe man erfahren, dass jemand anderer den Mörder getötet habe. Da seine Mutter Ossetin sei, sei man ständig gegen ihn vorgegangen. Der Beschwerdeführer habe den Polizisten geschlagen, weshalb ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei. Aus welchem Grund er mit dem Messer verletzt worden sei, wisse er nicht. Die beiden Polizisten seien noch in XXXX tätig, er habe einen am 12.02.2013 in Polizeiuniform gesehen, als der den Beschwerdeführer geschlagen habe. Er habe den Beschwerdeführer aufgefordert in den Pkw zu steigen, sei zum Fluss gefahren und habe ihn dort mit einer Pistole bedroht und damit dreimal auf ihn eingeschlagen. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe der Beschwerdeführer gesehen, dass ihn der Polizist getreten habe. Der Polizist habe auch gesagt, dass ihm der Minister nicht mehr helfen könne. Im Fall der Rückkehr befürchte er dort Probleme, auch sein jüngerer Bruder bekäme dann Probleme. Er könne auch nicht in Ossetien leben. Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten verzichtete der Beschwerdeführer.Als Fluchtgrund brachte er schließlich vor, dass sein Bruder 2002 getötet worden sei. Der mutmaßliche Mörder sei einige Tage danach verstorben, weshalb man sie verdächtigt habe, diesen getötet zu haben. Man habe dem Beschwerdeführer die Messerstiche zugefügt. Irgendwann habe man den tatsächlichen Mörder gefunden. Der Beschwerdeführer habe versucht, gegen die Personen, welche ihn verletzt hätten, vorzugehen und sei in den Wald verschleppt und misshandelt worden. Er sei bedroht worden, dass man gegen seine Familie vorgehen werde, wenn er die Anzeige nicht zurückziehe. Der Nachbar sei der Vater des früheren Umweltministers römisch 40 gewesen und habe ihm bis zum Regierungswechsel geholfen. Der Beschwerdeführer sei ausgereist, um seine Familie zu schützen. Sie hätten gewollt, dass er nach Ossetien fahre. Seine Mutter habe im Dorf römisch 40 , an der Grenze zwischen Georgien und Ossetien, von seinem Vater getrennt gelebt. Sie habe ihren ossetischen Namen abgelegt und den georgischen Namen seines Vaters beantragt. Dem Beschwerdeführer sei von Polizisten gedroht worden, ihn zu vergewaltigen, wenn er das Land nicht verlasse. Er sei von zwei namentlich genannten Polizisten 2013 geschlagen worden. Einer der beiden habe ihm 2006 die Messerstiche zugefügt (Verletzungen an Stirn und Kopf) und 2013 mit Vergewaltigung bedroht. Im November 2013 sei der Regierungswechsel erfolgt, die Wahlen seien 2012 gewesen, er sei am 13.02.2013 aus Angst um seine Eltern ausgereist. Davor seien diese ständig nach ihm gefragt worden. Eines Tages habe er die Polizeibeamten selbst aufgesucht, diese hätten ihn in den Wald gebracht und ihm mit Vergewaltigung gedroht, weil sie nicht gewollt hätten, dass er gegen den Mörder seines Bruders vorgehe. Er nannte den Namen des Mörders und gab an, dass dieser nicht verhaftet worden sondern gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe beweisen wollen, dass er den Mörder nicht getötet habe, was den Polizisten nicht gepasst habe. Später habe man erfahren, dass jemand anderer den Mörder getötet habe. Da seine Mutter Ossetin sei, sei man ständig gegen ihn vorgegangen. Der Beschwerdeführer habe den Polizisten geschlagen, weshalb ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei. Aus welchem Grund er mit dem Messer verletzt worden sei, wisse er nicht. Die beiden Polizisten seien noch in römisch 40 tätig, er habe einen am 12.02.2013 in Polizeiuniform gesehen, als der den Beschwerdeführer geschlagen habe. Er habe den Beschwerdeführer aufgefordert in den Pkw zu steigen, sei zum Fluss gefahren und habe ihn dort mit einer Pistole bedroht und damit dreimal auf ihn eingeschlagen. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe der Beschwerdeführer gesehen, dass ihn der Polizist getreten habe. Der Polizist habe auch gesagt, dass ihm der Minister nicht mehr helfen könne. Im Fall der Rückkehr befürchte er dort Probleme, auch sein jüngerer Bruder bekäme dann Probleme. Er könne auch nicht in Ossetien leben. Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten verzichtete der Beschwerdeführer. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, habe hier keine Verwandten, habe einen Deutschkurs besucht, sei jedoch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. In der Freizeit gehe er spazieren oder halte sich fit. Ferner korrigierte er nach Rückübersetzung, dass er nicht gestohlen habe. Dem labormedizinischen Befundbericht vom 11.01.2017 ist ua. "Hep.C-AK positiv" zu entnehmen. Nach dem Rezept vom 15.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer "Methadon" verordnet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.02.2015 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 52 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei und die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.02.2015 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 52, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei und die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er sein Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht habe glaubhaft machen können. Seine Angaben seien widersprüchlich gewesen. Außerdem habe er anfänglich die Ermordung seines Bruders überhaupt nicht erwähnt, sondern lediglich angegeben, dass er aus einer gemischtethnischen Familie (Vater bzw. Mutter seien Osseten) stamme und dass seine Eltern noch immer unbehelligt in Georgien leben würden. Sein Vorbringen sei frei erfunden, um Behandlungsmöglichkeiten für seine Drogensucht und Hepatitis C im Bundesgebiet zu erschleichen. Eine ihm drohende Gefährdung aus den geltend gemachten Gründen sei nicht glaubhaft. Die medizinische Grundversorgung einschließlich Substitutionstherapie sei in Georgien vorhanden und er verfüge über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte dort. Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in Georgien nicht glaubhaft sei (Spruchpunkt I.). Es sei nicht die Aufgabe eines Mitgliedsstaates, Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch kostenlose und unbeschränkte Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Im Allgemeinen habe kein Fremder das Recht, in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B 2400/07). Nach den Länderfeststellungen sei eine medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet und Substitutionstherapie werde angeboten. Auch aus der allgemeinen Lage in Georgien ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm im Fall der Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2,3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK drohe. Subsidiärer Schutz sei daher nicht zuzuerkennen gewesen (Spruchpunkt II.). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 sei ein solcher nicht zu erteilen gewesen. In Österreich habe er keine Verwandten, sämtliche Familienmitglieder und Verwandten würden in Georgien leben. Sein Aufenthalt in Österreich sei nur durch ein Asylverfahren legalisiert, er gehe keiner Arbeit nach und bestreite seinen Unterhalt aus staatlichen Mitteln und konsumiere ein staatliches Suchtmittelprogramm. Er habe einen Deutschkurs besucht, sei jedoch nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Er befinde sich erst seit Jänner 2017 wieder in Österreich, sodass ein Eingriff in sein Privatleben in Österreich durch eine Ausweisung nicht ungerechtfertigt sei. Hinweise auf eine besondere Integration hätten sich angesichts eines unbegründeten Asylantrages nicht ergeben. Mangels Gefährdung im Sinne des § 50 FPG sei seine Abschiebung nach Georgien zulässig (Spruchpunkt III.). Da auch keine Gründe im Sinne von 55 FPG festgestellt werden hätten können, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in Georgien nicht glaubhaft sei (Spruchpunkt römisch eins.). Es sei nicht die Aufgabe eines Mitgliedsstaates, Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch kostenlose und unbeschränkte Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Im Allgemeinen habe kein Fremder das Recht, in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B 2400/07). Nach den Länderfeststellungen sei eine medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet und Substitutionstherapie werde angeboten. Auch aus der allgemeinen Lage in Georgien ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm im Fall der Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,,3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK drohe. Subsidiärer Schutz sei daher nicht zuzuerkennen gewesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei ein solcher nicht zu erteilen gewesen. In Österreich habe er keine Verwandten, sämtliche Familienmitglieder und Verwandten würden in Georgien leben. Sein Aufenthalt in Österreich sei nur durch ein Asylverfahren legalisiert, er gehe keiner Arbeit nach und bestreite seinen Unterhalt aus staatlichen Mitteln und konsumiere ein staatliches Suchtmittelprogramm. Er habe einen Deutschkurs besucht, sei jedoch nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Er befinde sich erst seit Jänner 2017 wieder in Österreich, sodass ein Eingriff in sein Privatleben in Österreich durch eine Ausweisung nicht ungerechtfertigt sei. Hinweise auf eine besondere Integration hätten sich angesichts eines unbegründeten Asylantrages nicht ergeben. Mangels Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG sei seine Abschiebung nach Georgien zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Da auch keine Gründe im Sinne von 55 FPG festgestellt werden hätten können, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Zur Situation im Herkunftsland wurde im bekämpften Bescheid wie folgt festgestellt: "Mit 16. Februar 2016 wurde durch das Bundesgesetzblatt - BGBl. II Nr. 47/2016 die Änderung der sicheren Herkunftsstaaten-Verordnung kundgemacht, die mit 17. Februar 2016 in Kraft tritt. Demnach wurde Georgien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Asylgesetzes festgelegt."Mit 16. Februar 2016 wurde durch das Bundesgesetzblatt - Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, die Änderung der sicheren Herkunftsstaaten-Verordnung kundgemacht, die mit 17. Februar 2016 in Kraft tritt. Demnach wurde Georgien als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Asylgesetzes festgelegt. Information zu Ihrem Heimatland Georgien (22.03.2017): 1. Politische Lage In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf 69.700 km² (GeoStat 2017). Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an. Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CK 31.10.2016). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015). Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014). Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 * CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017 * Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017 * EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017 * EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017 * FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017 * GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2017): population, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017 * HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017 * IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 * OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017 * RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017 * RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017 * TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017 * Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017
- Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
- August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
- August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
- EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014). Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017). Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 * AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 * OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017 * UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 2.
- Regionale Problemzone: Abchasien Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem nicht berechenbar. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich - außer in besonderen Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der georgischen Regierung. Ein ungenehmigter Grenzübertritt wird von den georgischen Behörden als illegaler Grenzübertritt behandelt. Bei anschließender Weiterreise über die Verwaltungsgrenze in benachbarte georgische Landesteile bzw. bei der Ausreise über reguläre georgische Grenzübergänge drohen Festnahme und Strafverfahren (AA 20.3.2017a). Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben, wie jenen des abchasischen Außenministeriums, betrug 2011 die Einwohnerzahl 243.000 (MAARA o.D.). Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014). Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.
- Andere Quellen führen bis zu 30.000 Tote an. Von den 200.000 geflüchteten ethnischen Georgiern, sind zwischen 40.000 und 60.000 zurückgekehrt, insbesondere in die Grenzregion Gali. Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2011 machen Georgier rund 19% der Einwohner Abchasiens aus (FP 26.8.2014). Viele Abchasen besitzen einen russischen Pass. Nur nach Russland und in die Türkei können sie ohne erheblichen administrativen Aufwand reisen (NZZ 31.5.2014). 2015 begannen die Behörden neue abchasische Reisepässe auszugeben (FH 1.2016) Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014, vgl. FH 1.2016).Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014, vergleiche FH 1.2016). Politische Oppositionsgruppen und NGOS sind in Abchasien aktiv und beeinflussen die Politik. 2014 führten Massenproteste der Opposition zum Rücktritt des damaligen Präsidenten Ankwab und zu vorgezogenen Präsidentschaftswahlen, die Chadschimba gewann. Im Juni 2015 musste sich wiederum Chadschimba mit Forderungen der Opposition und der Kritik, sich zu sehr unter die Kontrolle Moskaus zu begeben, auseinandersetzen. Als Folge der Forderungen verabschiedete das Parlament mehrere Gesetze, die das Justiz-, Medien- und Bankensystem reformieren sollten. Die Möglichkeiten der gewählten Autoritäten die beschlossenen politischen Maßnahmen auch umzusetzen, sind durch den Einfluss Russlands, das einen beträchtlichen Teil des Staatshaushaltes finanziert, begrenzt (FH 1.2016). Die politische Krise in Abchasien setzte sich 2016 fort. Nach ausgedehnten Massenprotesten am 15.12.2016 machte Defacto-Präsident Chadschimba Konzessionen an die Opposition. Chadschimba hat keine Kontrolle mehr über die Mehrheit im Parlament, welches zunehmend zu einem unabhängigen Akteur wird (EN 20.12.2016). Das Justizsystem leidet unter chronischen Problemen, einschließlich des beschränkten Zugangs zu qualifizierter Rechtsvertretung, der Verletzung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens sowie langer Untersuchungshaft. Die Gefängnisse sind mangelhaft ausgestattet (FH 1.2016). Mit Beginn des Schuljahres 2015/16 haben die abchasischen Behörden Georgisch als Unterrichtssprache im Bezirk Gali, der von ethnischen Georgiern bewohnt wird, abgeschafft (GT 3.9.2015). Es gibt nunmehr keine Schulen mehr in Gali, wo 97% der Einwohner ethnische Georgier (Mengrelier) sind, die Georgisch als Unterrichtssprache verwenden. Georgische Kinder müssen die Unterrichtsfächer auf Russisch bewältigen, auch wenn sie geringe Kenntnisse des Russischen besitzen. Die abchasischen Behörden verbieten den Lehrern, die russischen Wörter auf Georgisch zu erklären. LehrerInnen wurden strikt gewarnt, den Unterricht auf Russisch abzuhalten, ansonsten drohe die Kündigung. Während die Verwendung des Georgischen unterbunden wird, fördern die abchasischen Behörden die Verwendung des Mengrelischen (ebenso wie Georgisch eine kartvelische Sprache), die eigentliche Muttersprache der meisten ethnischen Georgier in Abchasien. Mengrelisch ist wiederum in Georgien weder Amts- noch Unterrichtssprache, weil man separatistische Strömungen fürchtet. Georgischer Sprachunterricht als solcher findet weiterhin statt. Als separates Sprachfach werden drei Stunden wöchentlich unterrichtet (GINSC 19.4.2016). Die abchasischen Behörden inhaftieren weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber um, indem sie Individuen abstrafen und wieder freilassen. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von ethnischen Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden weder die Gründe für die Haft noch für das Vorführen vor den Staatsanwalt mitgeteilt. Das abchasische Gesetz von 2008 macht es Binnenflüchtlingen, die anderswo in Georgien leben, unmöglich ihr Eigentum zu reklamieren, da das während des Krieges 1992-93 verlassene Eigentum als enteignet gilt (USDOS 3.3.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 * EN - EurasiaNet: (20.12.2016): Explaining the Crisis in Abkhazia, http://www.ecoi.net/local_link/334022/462400_en.html, Zugriff 22.2.2017 * FH - Freedom House (1.2016): Freedom in the World 2016 - Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/abkhazia, Zugriff 22.2.2017 * FP - Foreign Policy (26.8.2014): You Can't Go Home Again, http://foreignpolicy.com/2014/08/26/you-cant-go-home-again-4/?wp_login_redirect=0, Zugriff 22.2.2017 * GINSC - Gender Information Network of South Caucasus (19.4.2016): Georgian no longer language of instruction in Gali, Abkhazia, http://www.ginsc.net/home.php?option=article&id=34110&lang=en, Zugriff 22.2.2017 * GT - Georgia Today (3.9.2015): Georgian Language Banned from Gali Schools, http://georgiatoday.ge/news/1111/Georgian-Language-Banned-from-Gali-Schools, Zugriff 22.2.2017 * MAARA - Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Abchasien (o.D.): Allgemeine Informationen, http://mfaapsny.org/de/apsny/overview.php, Zugriff 22.2.2017 * NZZ - Neue Zürcher Zeitung (31.5.2014): Frustration über Misswirtschaft - Politische Pattsituation in Abchasien, http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/kritik-an-der-schutzmacht-russlands-politische-pattsituation-in-abchasien-1.18313140, Zugriff 22.2.2017 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (31.3.2014): Tuvalu Retracts Recognition Of Abkhazia, South Ossetia, http://www.rferl.org/content/tuvalu-georgia-retracts-abkhazia-ossetia-recognition/25315720.html, Zugriff 22.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 2.
- Regionale Problemzone: Südossetien Das Gebiet Südossetien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Lage in Südossetien ist weiterhin unsicher. Nach den Waffenstillstandsvereinbarungen seit dem Krieg 2008 ist die Verwaltungsgrenze zu Südossetien Sperrgebiet. Ein Zutritt wird von georgischen Sicherheitskräften verhindert. Es besteht in diesem Gebiet darüber hinaus eine erhöhte Gefahr durch Minen und nicht explodierte Munition. Südossetien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Ein Grenzübertritt von Russland nach Südossetien und umgekehrt (Roki-Tunnel) ist nach georgischen Gesetzen illegal (AA 20.3.2017a). 2008 schuf Russland nach einem Fünf-Tage-Krieg gegen Georgien Fakten, indem es nebst Abchasien auch Südossetien als unabhängigen Staat anerkannte und dessen Existenz bis heute mit einer starken Militärpräsenz sichert. Der 2008 geschlossene Waffenstillstand ist fragil. Immer wieder kommt es an den Verwaltungsgrenzen zu Zwischenfällen. Auch verschob das weltweit überwiegend nicht anerkannte Regime Südossetiens mehrmals seine "Staatsgrenze" weiter in georgisches Gebiet hinein. Unklar ist auch das Schicksal von bis zu 130.000 Georgiern, die aus Südossetien fliehen mussten und denen eine Rückkehr in ihre beschlagnahmten bzw. zerstörten Häuser vom de-facto-Regime in Tskhinvali, der Hauptstadt Südossetiens, verweigert wird. Die meisten dieser Binnenflüchtlinge leben bis heute in Flüchtlingssiedlungen nahe ihrer alten Heimat. Die meisten Südossetier sind mittlerweile russische Staatsbürger und der de-facto-Präsident Südossetiens, Leonid Tibilov, fordert gar eine Aufnahme des Gebietes in den russischen Staatsverband (FNS 8.4.2016). Südossetiens Außenbeziehungen waren im Laufe des Jahres 2015 ein wichtiges Thema der öffentlichen Diskussion. Im Parlament Südossetiens prallten Gegner und Befürworter einer engeren Bindung an Russland aufeinander. Im März 2015 unterzeichnete Südossetiens De-facto-Präsident, Leonid Tibilov, einen umfassenden bilateralen Vertrag über die Allianz bzw. die Integration Südossetiens in die Russische Föderation. Die russischen Hilfsleistungen machen fast zur Gänze den südossetischen Staatshaushalt aus. Fiskale Prozesse und entsprechende Entscheidungen sind größtenteils intransparent. Die Medien werden fast vollständig von der Regierung kontrolliert. Während vor 2008 es so gut wie keine Demonstrationen gegen die Regierung gab, hat sich die Situation deutlich verändert. Es fanden regelmäßig Proteste gegen den schleppenden Wiederaufbau und die Korruption statt. Anlässlich der Parlamentswahl 2014 konnten sich die Unterstützer der verschiedenen Kandidaten und Plattformen ohne nennenswerte Einschüchterungen versammeln. Südossetiens Justiz ist nicht unabhängig. Die Gerichtsbarkeit wird manipuliert, um die vermeintlichen Gegner der separatistischen Führung zu bestrafen. Regierungsunterstützer können laut Berichten bei Gesetzesbruch mit Straffreiheit rechnen. In den Gefängnissen sind Misshandlungen üblich und die Ausstattung ärmlich (FH 1.2016). Im Juni 2014 wurden Parlamentswahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CK 9.6.2014, vgl. auch Standard 9.6.2014).Im Juni 2014 wurden Parlamentswahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CK 9.6.2014, vergleiche auch Standard 9.6.2014). Die südossetischen "Behörden" inhaftieren weiterhin viele Personen, die die administrative Grenze zu Georgien illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter übergaben diese regelmäßig an die de facto-Machthaber. Laut georgischem Sicherheitsdienst werden die Festgenommenen nach zwei bis drei Tagen unter Bezahlung einer Geldstrafe freigelassen (USDOS 3.3.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 * CK - Caucasian Knot (9.6.2014): Official of South Ossetian CEC confirms victory of "United Ossetia" at parliamentary elections, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28376/, Zugriff 23.2.2017 * Der Standard (9.6.2014): Prorussische Partei gewinnt Wahl in Südossetien, http://derstandard.at/2000001865997/Parlamentswahl-in-Suedossetien-begonnen, Zugriff 23.2.201 * FH - Freedom House (1.2016): Freedom in the World 2016 - Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/abkhazia, Zugriff 23.2.2017 * FNS - Friedrich Naumann Stiftung (8.4.2016): Hintergrund Georgien: Der lange Weg Georgiens nach Europa, https://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=0ahUKEwj0rOSin6bSAhWE0RQKHaSNDpsQFgglMAE&url=https%3A%2F%2Fshop.freiheit.org%2Fdownload%2FP2%40597%2F67536%2FHG%252007-16_Georgien.pdf&usg=AFQjCNEgZxELnXYMm19agimSqTrqrSqMHQ&bvm=bv.147448319,d.d24, Zugriff 23.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017
- Rechtsschutz / Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b). Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016). Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016). Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016). Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von Tiflis, Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über die politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016). Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016). Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016). Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muinieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr
- Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muinieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von Tiflis] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016). Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 * AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 * CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 * EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 * FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017 4. Sicherheitsbehörden Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016). Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017). Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017). Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 * CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 5. Folter und unmenschliche Behandlung Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. Auch wenn die Zahl und die Schwere der Beschuldigungen solcher Missbrauchsfälle durch das Gefängnispersonal laut Ombudsmann abgenommen habe, bleiben Berichte über Misshandlungen von Festgenommenen durch Polizisten ein akutes Problem. Der Ombudsmann betrachtet die betreffenden Ermittlungen in genannten Fällen als nicht effektiv, prompt und unparteiisch. NGOs und Ombudsmann empfehlen weiterhin die Schaffung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus bei Vorwürfen von Fehlverhalten von Amtsträgern (USDOS 3.3.2017). Die Georgische Vereinigung Junger Anwälte (GYLA) kam, basierend auf 21 Einzelfällen von vermeintlichen Übergriffen der Gesetzesvollzugsorgane zu mehreren Schlussfolgerungen. Untersuchungen bei Beschwerden von Gewaltanwendung durch Exekutivbeamte wurden zwar eingeleitet, ihre Durchführung der meisten Untersuchungen erfolgte jedoch ineffizient, was sich insbesondere in ihrer verspäteten Durchführung äußerte. In einigen Fällen wurde gegen betroffene Personen, die angesichts der Übergriffe seitens der Exekutivorgane Ungehorsam oder Widerstand leisteten, eine Strafverfolgung eingeleitet. Zeugenaussagen durch Polizisten wurde seitens des Gerichts ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit geschenkt, ohne dass Zweifel erhoben wurden (GYLA 2016). Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen innerhalb der Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016) Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * GYLA - Georgian Young Lawyers' Association
(2016): Crimes Allegedly Committed By Law Enforcement Officers And The State's Response To Them, https://www.gyla.ge/files/news/2016%20%E1%83%AC%E1%83%9A%E1%83%98%E1%83%A1%20%E1%83%92%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%9D%E1%83%AA%E1%83%94%E1%83%9B%E1%83%90/%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%90%E1%83%A0%E1%83%97%E1%83%90%E1%83%9A%E1%83%93%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%AA%E1%83%90%E1%83%95%E1%83%97%E1%83%90%20%20%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%A5%E1%83%9B%E1%83%94%E1%83%94%E1%83%91%E1%83%98%20-%20ENG.pdf, Zugriff 27.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 6. Korruption Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015). Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Anti-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014). ie Regierung des "Georgischen Traums" (GD) erbte ein System, das weitgehend von der Korruption unter der Vereinten Nationalen Bewegung (UNM) unter Ex-Präsident Saakashvili befreit worden war. Die UNM-Regierung hat es auch geschafft, die Macht des organisierten Verbrechens zu verringern. Allerdings verstießen die Anti-Korruptionsmaßnahmen mitunter gegen Rechtsstaatlichkeit, und eine Reihe von UNM-Beamten benutzten die Machthebel, um Reichtum anzuhäufen oder eine immer größere Kontrolle in Bereichen der Wirtschaft zu erlangen. Die Art des Vorgehens der GD-Regierung gegen Spitzenkorruption nach dem Machtwechsel 2012 brachte den Vorwurf der Politisierung des Anti-Korruptionskampfes mit sich, wonach der Korruption angeklagte GD-Funktionäre weniger verfolgt würden als etwa UNM-Politiker. Des Weiteren ist der Eindruck stärker geworden, dass Vetternwirtschaft ein wachsendes Problem in der georgischen Gesellschaft geworden ist. Laut einer Umfrage, die von Transparency International in Auftrag gegeben wurde, glaubte 2015 ein Viertel der GeorgierInnen, dass Spitzenbeamte ihre Positionen für private Zwecke nützen würden. 2013 lag der Wert noch bei 12%. 44% der Georgier hätten von Nepotismus bei der Anstellung im öffentlichen Dienst gehört (FH 12.4.2016). Was die Prävention und die Bekämpfung der Korruption betrifft, so hat Georgien die Korruption in der öffentlichen Verwaltung effektiv eingedämmt und verbesserte im Jahr 2015 das öffentliche Beschaffungssystem (EC 25.11.2016). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Während die Regierung das Gesetz effektiv gegen die Korruption in den unteren Bereichen umsetzte, merkte "Transparency International Georgia" an, dass die mangelnde Unabhängigkeit der Gesetzesvollzugsorgane deren Fähigkeit einschränke, Fälle von hochkarätiger Korruption zu untersuchen. Es gibt keine Mechanismen der Korruptionsprävention in staatlichen Unternehmen. Die Regierung installierte im Jänner 2015 eine Spezialeinheit innerhalb der Generalstaatsanwalt zwecks Untersuchung und Verfolgung von vormaligen und gegenwärtigen Korruptionsfällen auf höheren Ebenen. Der Rechnungshof (State Audit Office) gilt als unabhängig, transparent und fair (USDOS 3.3.2017). Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2016" auf Rang 44 (2014: 52) von 176 Ländern (25.1.2017). Quellen: * BACP - The Business Anti-Corruption Portal (5.2015): Georgia Country Profile, Georgian Legislation, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/georgia/legislation.aspx, Zugriff 27.2.2017 * CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004
(2017)], https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=&Ref=DC-PR004
(2017)&Language=lanEnglish&Ver=original&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE&direct=true, Zugriff 28.2.2017 * EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 27.2.2017 * FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 27.2.2017 * IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (5.8.2014): Anti-Corruption Council, https://idfi.ge/en/anti-corruption-council, Zugriff 27.2.2017 * TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017
- NGOs und Menschrechtsaktvisten Nichtregierungsorganisationen können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Trotz der Versprechen der gegenwärtigen Regierung, systematische Änderungen der Gesetzeslage, z.B. zur Finanzierung von NGOs, auf den Weg zu bringen, gibt es immer noch keine ausreichenden gesetzlichen Schutzmechanismen (AA 10.11.2016). Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung. NGOs in Georgien zeigen weiterhin ein niedriges Niveau der Nachhaltigkeit (BTI 1.2016). Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere NGOs berichten hingegen von Kritik und Verbalattacken durch die Regierung, die Justiz, die Opposition und oppositionelle Medien. Im April 2016 kritisierte der Hohe Justizrat öffentlich die NGOs für deren Behauptung, dass die Auswahl und Ernennungen in der Justiz intransparent wären. Das Sekretariat des Hohen Justizrates drohte den NGOs, so die Kritik nicht aufhöre, Informationen über deren Finanziers und "wahren" Unterstützer zu veröffentlichen (USDOS 3.3.2017). Der zivilgesellschaftliche Sektor in Georgien ist robust und aktiv. Nichtstaatliche Organisationen spielen eine herausragende Rolle in Politikforschung, Interessenvertretung und Meinungsführerschaft. NGOs werden häufig in den Medien zitiert, und NGO-Leiter werden regelmäßig nach ihrem Kommentar und ihrer Analyse gefragt. Die georgischen NGOs decken zumeist ein breites Spektrum ideologischer Ansichten ab und haben eine gewisse Tradition in der Beratung der Regierung hinsichtlich politischer Vorschläge und Maßnahmen. Insgesamt können NGOs in Georgien ohne Störungen oder Einschüchterung arbeiten. In der Praxis ist die Registrierung und Aufrechterhaltung gesetzlicher Anforderungen für NGOs unkompliziert und kann oft in kurzer Zeit erledigt werden. Doch während das Spektrum der NGOs breit ist, ist es auch zugleich polarisiert. Es besteht im zivilgesellschaftlichen Sektor die weit verbreitete Auffassung, dass einzelne NGOs zu einer bestimmten Partei, Bewegung oder Persönlichkeit "gehören". Es ist demnach nicht ungewöhnlich, dass unterschiedlich positionierte NGOs in eine offene, manchmal sogar physische Konfrontation geraten, mitunter angefacht von politischen Vertretern (FH 12.4.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 28.2.2017 * FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 28.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017
- Ombudsmann Der georgische Ombudsmann ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Der Ombudsmann stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Der Ombudsmann ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Er überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Der Ombudsmann untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Der Ombudsmann unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014). Die Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten des Ombudsmannes sind beschränkt, aber seine Behörde, die sich stetig vergrößert und inzwischen über 170 Mitarbeiter hat, meldet sich öffentlich regelmäßig zu vielen Themen kritisch zu Wort (AA 10.11.2016). Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 20 Tagen antworten (USDOS 3.3.2017). 2016 verzeichnete das Büro des Ombudsmannes 8.827 Anträge und Beschwerden, wobei mit Berichtsabschluss bereits 7.196 Fälle bearbeitet waren. Auf Grundlage dessen wurden seitens des Ombudsmannes 77 Empfehlungen und Vorschläge an unterschiedliche Regierungsstellen und Privatpersonen gerichtet. Rund die Hälfte der Vorschläge wurde gänzlich oder teilweise bereits umgesetzt, während 17% noch nicht implementiert waren. Die Kommunikation mit internationalen Organisationen wurde merkbar gesteigert und das Medienecho nahm zu (PD 6.2.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * PD - Public Defender of Georgia
(2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 28.2.2017 * PD - Public Defender of Georgia (6.2.2017): Public Defender's Activity Report 2016, http://www.ombudsman.ge/en/reports/saqmianobis-angarishebi/public-defenders-activity-report-20161.page, Zugriff 28.2.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017
- Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern (AA 10.11.2016). Georgien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die Menschenrechte und die Anti-Diskriminierung verabschiedet. Ein neuer, umfangreicher Aktionsplan zu den Menschenrechten für die Periode 2016-2017 wurde beschlossen. Die Umsetzung des rechtlichen Rahmenwerkes wird laut Europäischer Kommission insbesondere für Minderheiten und vulnerable Gruppen wichtig werden, damit sie ihre Rechte in Anspruch nehmen können (EC 25.11.2016). Die im April 2014 beschlossene "nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte" stellt einen Meilenstein dar, da sie den höchsten internationalen Standards entspricht. Die Strategie bietet Beteiligungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft, um die Einhaltung der Menschenrechte in Georgien zu stärken. Allerdings sind die Mechanismen für die Umsetzung der Strategie noch nicht vollständig vorhanden. Es gibt immer noch ernsthafte Probleme bei der Umsetzung der grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte, insbesondere im Zusammenhang mit der selektiven Rechtsprechung, der häufigen Straflosigkeit der Gesetzesvollzugsorgane und der ungerechtfertigten oder übermäßigen Gewaltanwendung, wenn auch nicht in einem massiven Ausmaß (BTI 1.2016). Menschenrechtsorganisationen kritisierten beständig die Staatsanwaltschaft, wonach diese die Untersuchungshaft durch neue Anklagepunkte zu verlängern trachtet, namentlich wenn es um Funktionäre der ehemaligen Regierungspartei UNM geht. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Ombudsmannstelle drängten die Regierung weiterhin zu angemessenen Ermittlungen bei Anschuldigungen von Polizeigewalt (FH 27.1.2016). Die georgische Menschenrechtsorganisationen "Human Rights Center" kritisierte in ihrem Jahresbericht 2016, dass die Rechtsvollzugsorgane weiterhin Menschenrechtsverletzungen gegen vulnerable Gruppen ungenügend nachgehen und bestrafen. Dazu gehören auch religiöse Minderheiten, LGBT-Individuen, sowie Frauen. Die Sicherung der Rechte von Menschen mit Behinderung stellt nach wie vor eine der größten Herausforderungen für die Regierung dar. Das gilt sowohl für das diesbezügliche Gesetzeswerk als auch für die soziale Integration. Zahlreiche Beispiele, wie seitens Regierungsvertreter Druck auf die Medien ausgeübt wurde, gab es auch
- Die Schaffung eines effektiven unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Fälle, bei denen die Gesetzesorgane strafbare Handlungen verübten, stellt ebenso eine Herausforderung dar, wie die Rehabilitation und Resozialisierung von Häftlingen, die Opfer von Folter wurden (HRC 2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 * EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 * FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 1.3.2017 * HRC - Human Rights Center
(2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 1.3.2017
- Meinungs- und Pressefreiheit Die unter der Vorgängerregierung Saakaschwili gewachsene direkte politische und wirtschaftliche Einflussnahme auf die Presse ist seit 2012 deutlich zurückgegangen. Medienschaffende können freier arbeiten - insbesondere bei den privaten Medienanstalten. Gleichwohl ist auch in der Medienlandschaft eine Tendenz und zum Teil Polarisierung entlang der politischen Parteien zu erkennen. Das 2013 überarbeitete Rundfunkgesetz verpflichtet Kabelbetreiber, alle verfügbaren Sender auch zu übertragen; auch hat das Gesetz bessere Transparenz zu den Eigentumsverhältnissen geschaffen. Letztendlich bleiben mangelnde Professionalität und Selbstzensur der Journalisten problematisch und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse. Durch den politisch brisanten Prozess um die Eigentumsrechte am privaten regierungskritischen Sender Rustavi 2, wird von vielen Beobachtern und NGOs befürchtet, dass eine zivilrechtliche Rückübertragung der während der Saakashvili-Zeit ggf. widerrechtlich entzogenen Eigentumsrechte an die früheren Eigentümer jetzt eine Beeinträchtigung der Medienfreiheit in Georgien zur Folge haben könnte (AA 10.11.2016). Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Gesetzesbestimmungen zur Informationsfreiheit garantieren den Zugang zu öffentlicher Information. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten. Georgien verfügt über eine lebendige Medienlandschaft mit dem Fernsehen als primäre Informationsquelle. Seit 2012 ist es zu einer Verbesserung des Pluralismus im Medienbereich gekommen. Jedoch bewirkt der begrenzte Werbemarkt, dass die Mehrheit der Medien wirtschaftlich nicht überlebensfähig und infolgedessen nicht völlig unabhängig von externem Druck, etwa seitens politischer Akteure, ist. Insbesondere werden die Rundfunkanstalten als entlang politischer Gräben polarisiert wahrgenommen. In einigen Fällen besteht eine offensichtliche Verbindung zwischen Medieneigentümer und der Politik (OSCE 3.2.2017). Laut "Reporter ohne Grenzen" rangierte Georgien im "World Press Freedom Index 2016" auf Platz 64 von 180 Ländern und verbesserte sich um fünf Ränge im Vergleich zu
- Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich hat sich verbessert, die Rundfunk-Regulierungsbehörde wurde reformiert und Gewalt gegen Journalisten tritt weniger häufig auf, obschon Drohungen gegen Journalisten vermeldet worden sind. Die Medien sind weiterhin polarisiert, und trotz gewisser Fortschritte mischen sich die Eigentümer in redaktionelle Inhalte ein. Der Krieg um die Eigentümerschaft über die wichtigsten Fernsehsender stellt laut RWB eine künftige Gefahr für den Medienpluralismus dar (RWB 1.3.2017). Die Verfassung garantiert die Meinungs- sowie Pressefreiheit. Die BürgerInnen haben im Allgemeinen die Freiheit diese Rechte in Anspruch zu nehmen, obgleich es Anschuldigungen gibt, wonach die Regierung bei Zeiten die BürgerInnen nicht angemessen bei Ausübung ihrer Rechte schützt. NGOs äußerten die Besorgnis, dass sowohl Mitglieder der gegenwärtigen als auch der vormaligen Regierung zivilgesellschaftliche Akteure und Medien kritisierten und zu Ermittlungen gegen einzelne NGO-Leiter aufriefen. Dies führte zur Selbstzensur bei Journalisten und NGO-Akteuren (USDOS 3.3.2017). Der International Research and Exchanges Board (IREX) bewertete für 2016 den Stand der Pressefreiheit differenziert. Was die Vielfalt der öffentlichen und privaten Medien anlangt, so offerieren diese eine Vielfalt von Standpunkten. Die Bürger haben freien Zugang zu heimischen und internationalen Medien. Unabhängige Nachrichtenagenturen sammeln und verteilen die Nachrichten an die diversen Medien. Die vorhandene Transparenz der Eigentümerschaft erlaubt es den Konsumenten die Objektivität der jeweiligen Medien zu beurteilen. Es besteht keine Medienkonzentration. Das weite Spektrum gesellschaftlicher Interessen wird wiedergegeben bzw. ist vorhanden. Dazu gehören auch Medieninformationen in den Minderheitensprachen. Auf der vierstufigen Sub-Skala für Nachrichtenvielfalt erhielt Georgien 2016 2,61 von maximal 4 Punkten. Die Indikatoren für die Meinungsfreiheit zeigen, dass rechtliche und gesellschaftliche Schutzmechanismen für die freie Rede bestehen und umgesetzt werden. Die Lizenzierung oder Registrierung von Medien schützt ein öffentliches Interesse. Straftaten gegen Medienvertreter, Bürgerreportern und Media-Outlets werden streng verfolgt, obgleich solche Straftaten rar sind. Das Gesetz schützt die redaktionelle Unabhängigkeit bei staatlichen Medien. Um den Beruf eines Journalisten ausüben zu können, braucht es keiner Lizenz oder Registrierung. Mediale Verleumdung wird zivilrechtlich verfolgt. Allerdings bestehen für Vertreter der Öffentlichkeit höhere Standards, und die angegriffene Partei muss die Falschheit und den Vorsatz nachweisen (IREX 2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * IREX - International Research and Exchanges Board
(2016): Media Sustainability Index 2016 - The Development of Sustainable Independent Media in Europe and Eurasia,https://www.irex.org/sites/default/files/pdf/media-sustainability-index-europe-eurasia-2016-full.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2017 * OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (3.2.2017): Georgia - Parliamentary Election - 8 and 30 October 2016, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, ,http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/297551?download=true, Zugriff 1.3.2017 * RWB - Reporter Without Border
(2017): Georgia - ?Media independence, the final frontier; 2016 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/georgia, Zugriff 1.3.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 10.11.2016; vgl. BTI 1.2016, USDOS 3.3.2017). Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 3.3.2017). Vereinzelt war es zu Zwischenfällen politisch motivierter Gewalt seitens Anhänger der regierenden Partei "Georgischer Traum" und der oppositionellen "Vereinte Nationale Bewegung" (UNM), insbesondere vor Wahlen, gekommen (AI 22.2.2017; vgl. BTI 1.2016).Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 10.11.2016; vergleiche BTI 1.2016, USDOS 3.3.2017). Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 3.3.2017). Vereinzelt war es zu Zwischenfällen politisch motivierter Gewalt seitens Anhänger der regierenden Partei "Georgischer Traum" und der oppositionellen "Vereinte Nationale Bewegung" (UNM), insbesondere vor Wahlen, gekommen (AI 22.2.2017; vergleiche BTI 1.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, 2.3.2017 * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 11.
- Versammlungsfreiheit Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten routinemäßig Versammlungen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt (USDOS 3.3.2017). Das "Haus der Menschenrechte Tiflis" zeigte sich angesichts der Festnahme von Aktivisten bei der Demonstration anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie am 17.5.2016 besorgt. NGOs warfen zudem der Regierung vor, dass diese den Veranstaltern keine Sicherheitsgarantien geben konnte (HRC 2017). Kritik am Vorgehen und Verhalten der Sicherheitsbehörden kommt fallweise vom Ombudsmann. Anlässlich einer Ende Juni 2016 durch die Polizei in Batumi aufgelösten Demonstration und der Festnahme einiger Teilnehmer, die für die Wiederherstellung ihrer 2010 entzogenen Grundeigentumstitel demonstrierten, sah der Ombudsmann die Handlungen der Polizei als Übertretung des Rechtsrahmens. Die Polizei hätte das Versammlungsrecht und die Meinungsfreiheit der Protestierenden verletzt (PD 24.6.2016). Ende Dezember verteidigte der Ombudsmann das Recht eines einzelnen Demonstranten vor dem Eingang des Parlaments zu demonstrieren, da das Versammlungsrecht derartige Aktionen schützt, weil keine Blockierung von Eingängen öffentlicher Gebäude bestand. Selbst die Errichtung von Zelten oder vorübergehender Konstruktionen wären laut den OSCE Richtlinien über die Freiheit friedvoller Versammlungen nicht verboten, so es sich um temporäre Veranstaltungen handle (PD 27.12.2016). Quellen: * HRC - Human Rights Center
(2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 2.3.2017 * PD - Public Defender of Georgia (24.6.2016): Public Defender's Statement on Dispersal of Rally by Police in Batumi on 22 June 2016, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defenders-statement-on-dispersal-of-rally-by-police-in-batumi-on-22-june-2016.page, Zugriff 2.3.2017 * PD - Public Defender of Georgia (27.12.2016): Public Defender's Echoes Restrictions on Freedom of Assembly, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defenders-echoes-restrictions-on-freedom-of-assembly.page, Zugriff 2.3.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 11.
- Vereinigungsfreiheit Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessengruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BTI 1.2016). Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings respektiert die Regierung dieses Recht selektiv. Es gab Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 3.3.2017). Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektivvertraglichen Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 8.4.2014). Das Gesetz erlaubt Streiks nur bei Disputen, bei denen bereits ein Tarifvertrag vorliegt. Während die Dauer eines Streiks nicht begrenzt ist, schränkt das Gesetz die Aussperrung auf 90 Tage ein. Ein Gericht kann die Rechtmäßigkeit eines Streiks feststellen. Die Regierung hat die Gesetze, die gewerkschaftsfeindliche Handlungen verbieten, und die Versammlungsfreiheit der ArbeiterInnen garantieren, nicht wirksam durchgesetzt. Es gab keine wirksamen Strafen oder Gegenmaßnahmen für willkürlich entlassene Arbeitnehmer. Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Arbeitsrechte waren durch lange Verzögerungen geprägt. ArbeitnehmerInnen üben ihr Streikrecht gemäß den gesetzlichen Vorschriften zwar aus, sehen sich aber mit Vergeltungsmaßnahmen seitens des Firmenmanagements konfrontiert (USDOS 3.3.2017). Quellen: * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 * IGB - Internationaler Gewerkschaftsbund (8.4.2014): Rechtslage, http://survey.ituc-csi.org/Georgia.html?lang=de#tabs-2, Zugriff 12.11.2015 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 11.
- Opposition Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Im Ergebnis geht die Entwicklung hin zu einem Mehrparteiensystem (AA 10.11.2016). Auf parlamentarischer Ebene wurde die Opposition als Folge der Parlamentswahlen im Herbst marginalisiert, da die seit 2012 regierende Partei "Georgischer Traum" eine Verfassungsmehrheit erhielt (siehe Kapitel politische Lage). Überdies kam es im Jänner 2017 zur Spaltung der größten Oppositionspartei, Vereinigte Nationale Bewegung (UNM) in Gegner und Anhänger des Parteiführers und Ex-Staatspräsidenten Mikheil Saakashvili (FP 12.1.2017). Nach der Wahlniederlage der UNM 2012 kamen zusehends die NGOs, wie Transparency International Georgia oder GYLA, der Kontrollfunktion gegenüber der Regierung nach, welche normalerweise von der Opposition ausgeübt wird, in diesem Fall die UNM (BTI 1.2016). Die Opposition wirft der Regierung vor, politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen zu veranlassen. Die UNM und Familienmitglieder von Gefangenen bezichtigen die Regierung, politische Gefangene zu halten. Die Regierung gewährte hingegen internationalen und heimischen Organisationen jene im Gefängnis zu besuchen, die sich als politische Gefangene bezeichnen. Es bestanden weitverbreitete Berichte, wonach die Regierung die politische Opposition überwachen lässt. Es gab Berichte, dass einige Regierungsvertreter und -unterstützer der Regierungspartei Druck auf Vertreter der politischen Opposition und deren Unterstützer ausübten (USDOS 3.3.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 * FP - Foreign Policy (12.1.2017): Georgia's 'Pro-Western' Opposition Party Splits, Georgia's Pro-Western Ideology Won't, https://foreignpolicy.com/2017/01/12/georgias-pro-western-opposition-party-splits-georgias-pro-western-ideology-wont-saakashvili/, Zugriff 2.3.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017
- Haftbedingungen Im Jahr 2015 wurde eine überarbeitete Strategie gegen Misshandlungen verabschiedet. Eine weitere Reform des Haftanstaltengesetzes führte zu strukturellen Veränderungen im Ministerium für den Strafvollzug. Dem Ombudsmann und den Mitgliedern der Speziellen Präventionsgruppe (Special Preventive Group) wurden zusätzliche Überwachungsrechte eingeräumt. Die Behandlung der Gefangenen verbesserte sich, aber das Verhältnis von Gefängnisinsassen zur Bevölkerungszahl blieb eines der höchsten in Europa. Der Schutz und die Verbesserung der Bestimmungen des Gesundheitswesens (einschließlich psychologischer Versorgung) in Gefängnissen, polizeilichen Hafteinrichtungen und anderen geschlossenen Anstalten müssen laut Europäischer Kommission mit den europäischen Normen und den "Best Practices" in Einklang stehen (EC 25.11.2016). Mit Stand 31.7.2016 befanden sich 9.765 Personen in Haft, davon 11,5% in Untersuchungshaft, verglichen mit 10.372 im Jahr 2014 und 19.350 im Jahr 2012 (ICPS 2016). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter lobte 2015 die positiven Entwicklungen seit 2012, insbesondere das Verschwinden physischer Bestrafung und erzwungener Geständnisse sowie der Überbelegung der Gefängnisse. Zudem sei in die Verbesserung der Infrastruktur investiert und adäquate Voraussetzungen für die medizinische Versorgung und Ernährung geschaffen worden. Kritisiert wird allerdings, dass Untersuchungshäftlingen, manchmal sogar über Monate hinweg, nicht gestattet wird, zu telefonieren oder Besuch durch Angehörige zu empfangen (OHCHR 19.3.2015). Am 23.9.2016 äußerte sich das Ministerkomitee des Europarats dahingehend, dass die georgische Regierung Schritte unternommen hat, das Leben von Gefängnisinsassen zu verbessern, insbesondere durch die Beseitigung der Überbelegung der Zellen. Überdies wurde die Arbeit des ressortübergreifenden Rates für den Kampf gegen Folter und Misshandlung gelobt bzw. der Anti-Folter-Aktionsplan der Regierung gebilligt (Agenda.ge 23.9.2016). Anlässlich des Berichts des Ministeriums für Strafvollzug an das Parlament sah der Ombudsmann seine Empfehlungen zum intensiven Fortbildungsprogramm für das medizinische Gefängnispersonal sowie die Entwicklung einer neuen Form zur Beschreibung von Körperverletzungen im Einklang mit dem Istanbuler Protokoll erfüllt. Empfehlungen bezüglich der Verbesserung der Infrastruktur und der Bedingungen in den Haftvollzugsanstalten wurden graduell bzw. teilweise umgesetzt. Weitere Verbesserungen sind jedoch notwendig, damit die internationalen Standards erfüllt werden. Einigen Fortschritt gab es hinsichtlich der empfohlenen Rehabilitationsaktivitäten innerhalb der Haftanstalten. Allerdings sind diese in einigen Gefängnissen nach wie vor unzureichend. Empfehlungen zur Verbesserung des Gesundheitssystems in den Gefängnissen, inklusive die psychologische Gesundheitsbetreuung, wurden teilweise umgesetzt. Bedauernswerterweise sind trotz der Einführung des Programms zur Suizid-Prävention die Fälle von Selbstmordversuchen und Suiziden angestiegen. Nicht umgesetzt wurden die Empfehlungen, jugendliche Straftäter zu ihrem Schutz vorübergehend in anderen Institutionen unterzubringen, lebenslängliche Häftlinge am Rehabilitationsprogramm teilhaben zu lassen und eine vollständige Videoüberwachung der Haftanstalten zu installieren. Darüber hinaus wurden keine Maßnahmen gesetzt, dass Ausländer und Staatenlose den vollen Zugang zum Gesundheitssystem in den Haftanstalten in einer verständlichen Sprache bekommen (PD 23.2.2017). Quellen: * Agenda.ge (23.9.2016): Council of Europe: Prison conditions improving in Georgia, http://agenda.ge/news/66002/eng, Zugriff 2.3.2017 * EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 * ICPS - International Centre for Prison Studies
(2016): World Prison Brief - Georgia, http://www.prisonstudies.org/country/georgia, Zugriff 2.3.2017 * OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (19.3.2015): Georgia Has Come A Long Way, But More Needs To Be Done - Un Special Rapporteur On Torture, http://www.ecoi.net/local_link/299359/435934_de.html, Zugriff 2.3.2017 * PD - Public Defender of Georgia (23.2.2017): Report of Ministry of Corrections on Implementation of Public Defender's Recommendations, http://www.ombudsman.ge/en/news/report-of-ministry-of-corrections-on-implementation-of-public-defenders-recommendations1.page, Zugriff 2.3.2017
- Todesstrafe 1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 20.3.2017a). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017
- Religionsfreiheit Die georgische Verfassung, ein 2011 verabschiedetes Gesetz über die Zulassung religiöser Minderheiten und das Anti-Diskriminierungsgesetz von 2014 gewährleisten Religionsfreiheit. Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat beim Ombudsmann mit Vertretern von 23 religiösen Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Auch andere religiöse Organisationen als die georgisch-orthodoxe Kirche erhalten staatliche Förderungen, auch wenn sie hier nicht gleichgestellt sind (AA 10.11.2016). Die Verfassung gewährt die "völlige Religionsfreiheit", die Trennung von Kirche und Staat und die Gleichheit aller ungeachtet der Religionszugehörigkeit. Sie verbietet auch die Verfolgung auf Basis der Religion. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird von der Politik und vom Gesetz bevorzugt, indem ihr Privilegien zukommen, die ansonsten keiner anderen Religionsgemeinschaft zugestanden werden. Religiöse Organisationen und NGOs kritisierten die Staatliche Behörde für Religionsfragen (SARI), welche die Religionspolitik der Regierung umsetzt und als Konsultativgremium in religiösen Fragen agiert. So wurde das unklare Mandat und der Mangel an Transparenz der Behörde kritisiert, nämlich in Bezug auf die Eigentumsübertragung und die finanziellen Kompensationen an Religionsgemeinschaften für den Schaden, der während der Sowjetzeit entstanden war. Hier wären die finanziellen und materiellen Interessen der Georgisch Orthodoxen Kirche begünstigt worden. Religionsgemeinschaften können sich bei der nationalen Registrierungsbehörde als Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder als nicht-gewinnorientierte Organisation eintragen lassen. Beide Formen bieten im Wesentlichen dieselben Vorteile, wie den teilweise Steuernachlass und das Recht auf Eigentum. Um sich als Körperschaft des Öffentlichen Rechts registrieren lassen zu können, muss die Organisation historische Verbindungen zu Georgien haben oder von anderen Europaratsmitgliedsländern als religiöse Organisation anerkannt sein. Obwohl die staatlichen Schulen nicht zur religiösen Indoktrination, Bekehrung oder Zwangsassimilierung genützt werden können, gewährt das Konkordat mit der Georgisch Orthodoxen Kirche letzterer die Verbreitung ihrer Religion in Bildungseinrichtungen sowie die staatliche Finanzierung ihrer Religionsschulen (USDOS 10.8.2016). Zu den Privilegien der Georgisch Orthodoxen Kirche gehört auch die Immunität ihres Patriarchen. Die religiösen Minderheiten, wie Muslime, Zeugen Jehovas oder Baptisten, berichteten über Diskriminierungen und Feindseligkeiten, auch von georgisch-orthodoxen Priestern und Gläubigen, wobei der Staat unzureichend Schutz gewähre (FH 21.1.2016; vgl. HRC 2017).Zu den Privilegien der Georgisch Orthodoxen Kirche gehört auch die Immunität ihres Patriarchen. Die religiösen Minderheiten, wie Muslime, Zeugen Jehovas oder Baptisten, berichteten über Diskriminierungen und Feindseligkeiten, auch von georgisch-orthodoxen Priestern und Gläubigen, wobei der Staat unzureichend Schutz gewähre (FH 21.1.2016; vergleiche HRC 2017). Religiös begründete Übergriffe oder Zusammenstöße sind in den Landesteilen mit ethnischoder religiös stark gemischter Bevölkerung anzutreffen, also vor allem in den Grenzgebieten zur Türkei, Armenien und Aserbaidschan (AA 10.11.2016) Nils Muinieks, der Menschenrechtskommissar des Europarats, berichtete mit Sorge, dass es seit seinem letzten Bericht aus dem Jahr 2014 weitere Streitfälle zwischen der religiösen Mehrheitsgruppe und den Minderheitsgruppen gab, vorwiegend hinsichtlich Eigentumsangelegenheiten und den Örtlichkeiten der Religionsausübung. Es kam hierbei zu Fällen von Intoleranz und Diskriminierung von religiösen Minderheiten. Gesprächspartner des Menschenrechtskommissars erwähnten auch Fälle von Druckausübung auf Schüler, die religiösen Minderheiten angehören. Manche Behördenvertreter und Lehrer an öffentlichen Schulen würden demnach nicht das Prinzip der religiösen Neutralität achten. Die 2014 gegründete staatliche Behörde für Religionsangelegenheiten scheint von den betroffenen Minderheiten nicht als geeignetes Mittel zur Bewältigung der Probleme und zur Entwicklung der Religionsfreiheit angesehen zu werden (CoE-CommHR1 2.1.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 * FH - Freedom House (21.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, 3.3.2017 * HRC - Human Rights Center
(2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 3.3.2017 * USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/328374/455650_en.html, 3.3.2017 14.
- Religiöse Gruppen 84% der Bevölkerung sind orthodox, 10% Moslems und 4% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist Moslems - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Moslems sind die ethnisch georgischen Moslems in Adscharien und im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Yesiden, Griechisch-Orthodoxe und Juden machen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung und Hare Krishnas nehmen in der Zahl zu, machen aber weniger als 1% der Bevölkerung aus (USDOS 10.8.2016, vgl. auch CIA 12.1.2017).84% der Bevölkerung sind orthodox, 10% Moslems und 4% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist Moslems - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Moslems sind die ethnisch georgischen Moslems in Adscharien und im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Yesiden, Griechisch-Orthodoxe und Juden machen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung und Hare Krishnas nehmen in der Zahl zu, machen aber weniger als 1% der Bevölkerung aus (USDOS 10.8.2016, vergleiche auch CIA 12.1.2017). Quellen: * CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Fact Book - Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 3.3.2017 * USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/328374/455650_en.html, 3.3.2017
- Ethnische Minderheiten Gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2014 si