F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF, §76 Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF, §76 Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z9 FPG idgF und § 76 Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Z9 FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 6, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF und Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz/Befreiung (von) der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz/Befreiung (von) der Eingabengebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein usbekischer Staatsangehöriger, ist am 25.05.2019 von Taschkent nach Paris gereist und am folgenden Tag von Paris nach Wien weitergereist. Der BF sei mit seinem eigenen Reisepass gereist, welcher dem BF angeblich am 19.12.2019 gestohlen wurde. Der BF wurde am 06.03.2020 von der Polizei in Österreich bei der Schwarzarbeit betreten. Der BF war im Zuge dieser Kontrolle nicht im Besitze von Dokumenten, welche ihn zu einer legalen Beschäftigung in Österreich berechtigen würden. Der BF wurde am 06.03.2020 auf Anordnung des Bundesamts festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt und im Beisein eines Dolmetschers einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt. Mit Bescheid des Bundesamts vom 07.03.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem BF
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Die Zulässigkeit der Abschiebung nach USBEKISTAN wurde
Absatz 9 FPG festgestellt.
Vm Absatz 2 Ziffer 6, 7 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.Mit Bescheid des Bundesamts vom 07.03.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG, erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach USBEKISTAN wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, 7 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Absatz 2 Ziffer 1 BFAVG, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFAVG, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF am 07.03.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF am 07.03.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 09.03.2020 wurde bei der Botschaft der Republik Usbekistan ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt. Für den BF wurde am Montag den 16.03.2020 in der Konsularabteilung Usbekistan ein Vorführtermin avisiert. Dieser wurde aufgrund der Asylantragstellung des BF abgesagt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Asylantrag und wurde im Zuge dieses Antrages am 10.03.2020 niederschriftlich erstbefragt. Am 10.03.2020 wurde dem BF ein Aktenvermerk, mit dem die Schubhaft aufrechterhalten wurde,
Begründet wurde dieser damit, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.Am 10.03.2020 wurde dem BF ein Aktenvermerk, mit dem die Schubhaft aufrechterhalten wurde,
Paragraph 76, Absatz 6 FPG zugestellt. Begründet wurde dieser damit, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Am 12.03.2020 erhob der BF Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft. Er brachte im Wesentlichen vor, dass der BF aufgrund seiner Verzweiflung wegen seines Alkohol trinkenden Vaters immer wieder Probleme mit den usbekischen Behörden hatte und Angst habe, für vom Vater verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen zu werden. Als Asylwerber dürfe er nur
Abs 1 RL 2013/33/EU angehalten werden, diese Voraussetzungen lägen allerdings nicht vor. Aufgrund seines Einreisevisums nach Lettland sei seine Identität nicht unklar, somit sei daraus ersichtlich, dass der Bescheid die Inhaftnahme zumindest ab Asylantragstellung mit 10.03.2020 nicht tragen kann. Aufgrund des nunmehr bestehenden faktischen Abschiebeschutzes hätte die Behörde den BF daher spätestens am 10.03.2020 aus der Schubhaft entlassen müssen; auch hätte die Behörde auch nicht die Verhängung eines gelinderen Mittels geprüft.Wesentlichen vor, dass der BF aufgrund seiner Verzweiflung wegen seines Alkohol trinkenden Vaters immer wieder Probleme mit den usbekischen Behörden hatte und Angst habe, für vom Vater verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen zu werden. Als Asylwerber dürfe er nur
, Absatz eins, RL 2013/33/EU angehalten werden, diese Voraussetzungen lägen allerdings nicht vor. Aufgrund seines Einreisevisums nach Lettland sei seine Identität nicht unklar, somit sei daraus ersichtlich, dass der Bescheid die Inhaftnahme zumindest ab Asylantragstellung mit 10.03.2020 nicht tragen kann. Aufgrund des nunmehr bestehenden faktischen Abschiebeschutzes hätte die Behörde den BF daher spätestens am 10.03.2020 aus der Schubhaft entlassen müssen; auch hätte die Behörde auch nicht die Verhängung eines gelinderen Mittels geprüft. Der BF beantragte 1.) die Anhaltung in Schubhaft ab Asylantragstellung am 10.03.2020 für rechtswidrig zu erklären, 2.) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, sowie 3.) den Zuspruch von Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang. Das Bundesamt legte am 12.02.2020 den Verwaltungsakt vor, gab dazu eine ausführliche Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens Fluchtgefahr vorliege. Der BF halte sich ohne Visum und Reisepass, also illegal, in Österreich auf. Der BF habe sich seit seiner Einreise noch nie meldeamtlich erfassen lassen und war noch nie greifbar. Der gestellte Asylantrag diene lediglich der Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Gegen den BF bestand vor Asylantragstellung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot.Verhaltens Fluchtgefahr vorliege. Der BF halte sich ohne Visum und Reisepass, also illegal, in Österreich auf. Der BF habe sich seit seiner Einreise noch nie meldeamtlich erfassen lassen und war noch nie greifbar. Der gestellte Asylantrag diene lediglich der Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Gegen den BF bestand vor Asylantragstellung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot. Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, sei nicht gegeben. Auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann im Falle des BF, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reiche allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 18.03.2020, W278 2229548-1/12E, wurde I. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 10.03.2020 bis 18.03.2020
Vm § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt;römisch eins. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 10.03.2020 bis 18.03.2020
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt; aber II.
Vm § 76 Abs. 6 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus: "
3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Durch sein Untertauchen - unmittelbar nach seiner Einreise - hat der BF sein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme behindert, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Durch sein Untertauchen - unmittelbar nach seiner Einreise - hat der BF sein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme behindert, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.
3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, verfügt der BF in Österreich über keine familiäre Beziehung, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, ist mittellos und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist in Österreich nicht integriert, spricht kein Deutsch und verfügt über keine ausreichenden sozialen Kontakte, die ihn vom Untertauchen abhalten würden.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, verfügt der BF in Österreich über keine familiäre Beziehung, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, ist mittellos und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist in Österreich nicht integriert, spricht kein Deutsch und verfügt über keine ausreichenden sozialen Kontakte, die ihn vom Untertauchen abhalten würden. Es ist daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG erfüllt sind.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG erfüllt sind. Das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag zusätzlich der Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 3 FPG vor, da mitDas Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag zusätzlich der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, da mit Bescheid des Bundesamts vom 07.03.2020 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. 3.1.3.
6 FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen.3.1.4.1. Der BF stellte einen Asylantrag, woraufhin das Bundesamt mit Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG feststellte, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des § 76 Abs. 6 FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). 3.1.4.2. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der BF den Asylantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft grundsätzlich
6 FPG berechtigt war.3.1.4.2. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass der BF den Asylantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, weshalb das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft grundsätzlich
Paragraph 76, Absatz 6, FPG berechtigt war. Das Bundesamt hat es jedoch gänzlich unterlassen, die Gründe warum es davon ausgeht, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden, im gegenständlichem Aktenvermerk anzuführen. Das Bundesamt beschränkt sich im Aktenvermerk auf die Formulierungsfloskel: "Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des § 76 Abs 6 FPG Gründe zur Annahme, dass der am 09.03.2020 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Abs 5 FPG." Es geht somit in keiner Weise auf die einzelfallbezogenen Gründe für die Annahme, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, ein. Im vorliegenden Fall liegt somit ein Begründungsmangel des Aktenvermerks nach § 76 Abs 6 FPG vor. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 05.10.2017, 2017/21/0007).Das Bundesamt hat es jedoch gänzlich unterlassen, die Gründe warum es davon ausgeht, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden, im gegenständlichem Aktenvermerk anzuführen. Das Bundesamt beschränkt sich im Aktenvermerk auf die Formulierungsfloskel: "Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme, dass der am 09.03.2020 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt Paragraph 80, Absatz 5, FPG." Es geht somit in keiner Weise auf die einzelfallbezogenen Gründe für die Annahme, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, ein. Im vorliegenden Fall liegt somit ein Begründungsmangel des Aktenvermerks nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG vor. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 05.10.2017, 2017/21/0007). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft, aufgrund eines Aktenvermerks, der inhaltlich nicht begründet ist, kann die konkret verhängte Schubhaft somit nicht tragen. Auch wenn das Bundesamt sämtliche erforderlichen Ermittlungsschritte getätigt hat, hat es verabsäumt diese in die Begründung des Aktenvermerks aufzunehmen. Die Anhaltung in Schubhaft vom 10.03.2020 bis 18.03.2020 war somit rechtswidrig und der Beschwerde stattzugeben. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
6 FPG weiterhin vor.Auch die derzeit vorliegende Pandemielage, ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da mit einer Aufhebung der derzeitigen Flugeinschränkungen binnen weniger Wochen zu rechnen ist und von einer baldigen Abschiebung des BF nach Abschluss seines Asylverfahrens auszugehen ist. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG weiterhin vor. 3.2.4. Da bei einer Aufrechterhaltung der Schubhaft
6 FPG die Sicherung des Verfahrens im Vordergrund steht und im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt, sowie Sicherungsbedarf besteht, ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.4. Da bei einer Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Sicherung des Verfahrens im Vordergrund steht und im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt, sowie Sicherungsbedarf besteht, ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder vom BF noch vom Bundesamt beantragt. (...)" Der Beschwerdeführer erhob neuerlich mit Schriftsatz vom 02.05.2020, eingebracht am 03.05.2020 Beschwerde und führte aus: "(...) Nunmehr erhebe ich für den Zeitraum ab Zustellung des BVwG-E vom 18.3.2020 eine weitere Haftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit nachstehender Begründung: 1) Der Verwaltungsgerichtshof verweist in der vom BVwG genannten Entscheidung vom 19.9.2019 auf EuGH 30.5.2013, C 534/11. Dieses Erkenntnis stellt fest, dass ein Asylwerber so lange nicht als illegal aufhältig gilt bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag bestandskräftig geworden ist (Rz 44). Eine bestandskräftige Entscheidung liegt nicht vor, sodass meine Abschiebung derzeit unzulässig wäre und ich nicht "
GH 19.6.2018; C181/16, Rz 62). Daher ist die Schubhaft auch ab 18.3.2020 rechtswidrig bzw hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, dass die Haftfortsetzung unzulässig ist.1) Der Verwaltungsgerichtshof verweist in der vom BVwG genannten Entscheidung vom 19.9.2019 auf EuGH 30.5.2013, C 534/11. Dieses Erkenntnis stellt fest, dass ein Asylwerber so lange nicht als illegal aufhältig gilt bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag bestandskräftig geworden ist (Rz 44). Eine bestandskräftige Entscheidung liegt nicht vor, sodass meine Abschiebung derzeit unzulässig wäre und ich nicht "
GH 19.6.2018; C181/16, Rz 62). Daher ist die Schubhaft auch ab 18.3.2020 rechtswidrig bzw hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, dass die Haftfortsetzung unzulässig ist. 2) Das Bundesverwaltungsgericht möge sich dabei auch am Grundrecht auf persönliche Freiheit orientieren. Das österreichische Außenministerium hat nachstehende Reisewarnung (Stand 20.4.2020) erlassen: "Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und damit einhergehenden massiven Einschränkungen im Reiseverkehr." (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/) woraus ersichtlich ist, dass derzeit eine Abschiebung nach Usbekistan nicht nur nicht möglich scheint, sondern auch aus Gründen meiner Rechte nach Art 3 MRK unzulässig wäre."Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und damit einhergehenden massiven Einschränkungen im Reiseverkehr." (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/) woraus ersichtlich ist, dass derzeit eine Abschiebung nach Usbekistan nicht nur nicht möglich scheint, sondern auch aus Gründen meiner Rechte nach Artikel 3, MRK unzulässig wäre. Aus der Berichtslage geht außerdem hervor, dass Corona die Reisemöglichkeiten weltweit noch länger belasten wird, dazu: "It can take a long time for the tide to go out - possibly years." (https://www.bbc.com/news/health-51963486) Eine Schubhaft, die erkennbar nicht zur Abschiebung führen wird, ist unzulässig. 3) Aufgrund der Reisebeschränkungen wäre aber auch mein Untertauchen nicht möglich. Als Asylwerber steht mir grundsätzlich ein Quartier in der Grundversorgung offen, ein solches würde ich auch beziehen bzw mich einem anderen gelinderen Mittel unterwerfen. Ich bräuchte mich ohnehin nicht vor Abschiebung zu fürchten. Selbst bei zulässiger Annahme eines Sicherungserfordernisses ist dieses durch Anwendung eines gelinderen Mittels z.B. der regelmäßigen Meldung vor der Polizei erreicht, sodass sich auch deshalb die Schubhaft, welche ja nur "ultima ratio" verhängt werden darf (VwGH 11.5.2017; Ro 2016/21/0021) als rechtswidrig darstellt. Ich stelle daher die Anträge das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft ab Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 18.3.2020 als rechtswidrig feststellen, sowie auch, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang."Ich stelle daher die Anträge das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft ab Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 18.3.2020 als rechtswidrig feststellen, sowie auch, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang." Die Verwaltungsbehörde legte neuerlich den Akt vor, wiederholte ihren im Vorverfahren bekannten Standpunkt des Vorliegens von Fluchtgefahr und stellte schließlich die Anträge, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und ihr die Kosten für Vorlage und den Schriftsatzaufwand zu ersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die vom Bundesverwaltungsgericht im obzitierten Erkenntnis getroffenen und im Verfahrensgang dargestellten Feststellungen werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Ergänzend wird festgestellt: "Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und damit einhergehenden massiven Einschränkungen im Reiseverkehr. Es wird dringend geraten, nicht unbedingt notwendige Reisen zu verschieben bzw. von derzeit noch bestehenden Rückreisemöglichkeiten Gebrauch zu machen. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) wurde von der Regierung ein "Aktionsplan zur Verhinderung der Einfuhr und Verbreitung einer Coronavirus Infektion COVID-19 in Usbekistan" beschlossen. Dieser kann auf der Homepage der usbekischen Botschaft Berlin eingesehen werden. Ausländern ist die Einreise nach Usbekistan grundsätzlich nicht mehr gestattet. Der internationale Flugverkehr ist vorübergehend eingestellt, die Landgrenzen sind nur noch für rückreisende usbekische Staatsangehörige passierbar. Im Land selber gelten teils einschneidende Beschränkungen wie Ausgangssperren, Tragepflicht von Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit, Einschränkung oder Einstellung des öffentlichen Verkehrs und vermehrte Polizeikontrollen. Reisenden wird empfohlen, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden Folge zu leisten und die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten. Nähere Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation." (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/) Weder hat der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz substantiiert neue Umstände vorgebracht noch sind solche von Amtswegen hervorgekommen, die zu einem vom Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers (ab dem geforderten Zeitpunkt) sprechenden Sachverhalt führen könnten, sodass die bisherige vom Beschwerdeführer zu verantwortende Schubhaft weiter fortzusetzen ist. Beweiswürdigung: Hinsichtlich der vom angeführten Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat - siehe wörtliche Widergabe der Beschwerde - nichts Substantiiertes vorgebracht, was zu einer vom Vorerkenntnis abweichenden Beurteilung der Fluchtgefahr und Annahme der Unmöglichkeit der Abschiebung führen könnte. Im Einzelnen: Zunächst ist anzumerken, dass die Rechtsvertretung in Bezug auf die ins Treffen geführte Seite des Außenministeriums nur auszugsweise zitiert, um damit offensichtlich ein rechtliches Abschiebehindernis zu konstruieren. Der gesamte, also nicht bloß auszugsweise zitierte Aufsatz zeigt ein ganz anderes Bild: Im Besonderen sind dabei die im Prinzip selben COVID-19 Beschränkungen wie in Österreich hervorzuheben: "Im Land selber gelten teils einschneidende Beschränkungen wie Ausgangssperren, Tragepflicht von Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit, Einschränkung oder Einstellung des öffentlichen Verkehrs und vermehrte Polizeikontrollen." Inwiefern diesbezüglich die Gefahr einer Verletzung von in Art 3 EMRK geschützten Rechten (Folterverbot, Verbot unmenschlicher Behandlung und Strafe) für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr abzuleiten wäre, bleibt die Beschwerde aber gänzlich schuldig.Inwiefern diesbezüglich die Gefahr einer Verletzung von in Artikel 3, EMRK geschützten Rechten (Folterverbot, Verbot unmenschlicher Behandlung und Strafe) für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr abzuleiten wäre, bleibt die Beschwerde aber gänzlich schuldig. Auch lässt sich aus den Ausführungen des Außenministeriums nichts für die Behauptung einer faktischen Abschiebeunmöglichkeit gewinnen, spricht dieses doch ausschließlich nur von der Unmöglichkeit der Einreise ausländischer Staatsangehöriger nach Usbekistan aber nicht von der Unmöglichkeit der Rückkehr eigener Staatsbürger, sondern im Gegenteil ausdrücklich von der Rückkehrmöglichkeit der Staatsbürger Usbekistans: "Ausländern ist die Einreise nach Usbekistan grundsätzlich nicht mehr gestattet. Der internationale Flugverkehr ist vorübergehend eingestellt, die Landgrenzen sind nur noch für rückreisende usbekische Staatsangehörige passierbar." Auch aus der zweiten von der Rechtsvertretung zitierten Quelle lässt sich keine Abschiebeunzulässigkeit/-unmöglichkeit ableiten: Zunächst ist anzumerken, dass nicht, wie die Rechtsvertretung zu suggerieren versucht, EINE oder DIE Berichtslage, die Allgemeingültigkeit hat, existiert, sondern diesbezüglich bloß eine bestimmte Meinung eines bestimmten britischen Autors zitiert wird, der seine Ansichten vor dem Hintergrund der gerade in Großbritannien vorherrschenden dramatischen Situation äußerte; überdies ist dieser Artikel durch fehlende Aktualität - er stammt vom 23 März 2020 - gekennzeichnet: Während sich in England die Situation noch weiter dramatisch verschlechterte, hat sich in Österreich und vielen Teilen der Welt die Lage wesentlich verbessert - in Bezug auf Usbekistan führt der Beschwerdeführer auch nichts an, was auf eine Verschlimmerung der Situation schließen ließe. In diesem Sinne ist also die Realisierung der Schubhaft - gerade im Hinblick auf die - prognostisch gesehen - kommende weitere Normalisierung als gegeben anzusehen. In diesem Sinne ist im Falle der Beendigung des Asylverfahrens im Zusammenhalt mit der offensichtlichen Verbesserung der Lage und der damit einher gehenden Reisemöglichkeiten der weiteren Argumentation des Beschwerdeführers "Aufgrund der Reisebeschränkungen wäre aber auch mein Untertauchen nicht möglich" der Boden entzogen. Da der Beschwerdeführer, wie bereits in der Vorentscheidung festgestellt, den Asylantrag ausschließlich "zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" (§76 Abs. 6 FPG) stellte, drängt sich schon aus diesem Umstand die Schlussfolgerung auf, dass der Beschwerdeführer - gerade im Hinblick auf die rasche Verbesserung der Situation, wie sie sich aktuell darstellt, die Gelegenheit nutzen wird, unterzutauchen. Die Fluchtgefahr ist also aktuell als noch größer einzustufen als zu Beginn der Anhaltung in Schubhaft.Da der Beschwerdeführer, wie bereits in der Vorentscheidung festgestellt, den Asylantrag ausschließlich "zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" (§76 Absatz 6, FPG) stellte, drängt sich schon aus diesem Umstand die Schlussfolgerung auf, dass der Beschwerdeführer - gerade im Hinblick auf die rasche Verbesserung der Situation, wie sie sich aktuell darstellt, die Gelegenheit nutzen wird, unterzutauchen. Die Fluchtgefahr ist also aktuell als noch größer einzustufen als zu Beginn der Anhaltung in Schubhaft. Hinsichtlich des Arguments, dass sich die Schubhaftanhaltung aufgrund der Asylwerbereigenschaft des Beschwerdeführers als rechtswidrig darstelle, siehe rechtliche Beurteilung. Die ergänzende Feststellung, dass zwischenzeitlich keinerlei für den Beschwerdeführer sprechende Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, ergibt sich sohin als logische Konsequenz aus den soeben angeführten Erwägungen. Eine Verhandlung war aufgrund des geklärten Sachverhaltes nicht durchzuführen: Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH v. 25.09.20142011/07/0006 mwN) "Keine Verpflichtung zur Vorhaltung eines Beweisergebnisses an die Partei besteht hinsichtlich der eigenen Angaben der Partei oder Beweismitteln, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sich selbst berufen hat" . In Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittel der Reisewarnung des Außenministeriums und des Artikels eines englischen Korrespondenten war daher kein Parteiengehör einzuräumen oder gar eine Verhandlung, welche im Übrigen nicht einmal vom Beschwerdeführer beantragt wurde, durchzuführen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A I. - (Anhaltung in Schubhaft)Zu Spruchteil A römisch eins. - (Anhaltung in Schubhaft) Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100/2005 idgF, lautet:100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
F hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG idgF hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
F ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG idgF ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG idgF von Amts wegen erfolgt.
F sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG idgF sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. (...) Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Vor dem Hintergrund des aktuell feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits der angeführten Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; es wird daher die rechtliche Beurteilung des Schubhaftbescheides zur rechtlichen Beurteilung erhoben. Dies gilt auch in Bezug auf das im Beschwerdeschriftsatz angeführte Argument, die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verbiete sich alleine schon wegen seiner Asylwerbereigenschaft: Bereits in der Vorentscheidung wurde zutreffend auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, hingewiesen; der "einzig und allein" zur Verzögerung gestellte Antrag auf internationalen Schutz verschafft dem Beschwerdeführer nicht die in der Beschwerde angeführte und von ihm gewünschte Stellung. Die in diesem Zusammenhang zitierte Judikatur des EuGH (und VwGH) betraf eine gänzlich davon abweichende Fallkonstellation. Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung, insbesondere ab dem in Beschwerde gezogenen Zeitraum, jedenfalls auch als verhältnismäßig. Auch sonst ergeben sich keine Umstände im Rahmen der Interessensabwägung, die das Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates an der Effektuierung fremdenrechtlicher Normen höher erscheinen lassen. Wie im Vorerkenntnis zutreffend hingewiesen, hatte schon die Verwaltungsbehörde die Schubhaft zutreffend auf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG gestützt.Wie im Vorerkenntnis zutreffend hingewiesen, hatte schon die Verwaltungsbehörde die Schubhaft zutreffend auf die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG gestützt. Da zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angehalten wurde und wird, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend in seinem Vorerkenntnis ausführte, war und ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG in qualifizierter Form erfüllt.Da zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angehalten wurde und wird, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend in seinem Vorerkenntnis ausführte, war und ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG in qualifizierter Form erfüllt. Hinzu kam, gleichfalls im Vorerkenntnis bereits ausführlichst abgehandelt, die Problematik des §76 Abs. 6 FPG. Mangels Änderung des Sachverhaltes war - auch was den Aspekt der Verhältnismäßigkeit betrifft - die Beschwerde daher aus all diesen rechtlichen Gründen zu verwerfen; aufgrund des Bestehens von Fluchtgefahr war auch für diesen Zeitraum kein gelinderes Mittel zur Anwendung zu bringen.Hinzu kam, gleichfalls im Vorerkenntnis bereits ausführlichst abgehandelt, die Problematik des §76 Absatz 6, FPG. Mangels Änderung des Sachverhaltes war - auch was den Aspekt der Verhältnismäßigkeit betrifft - die Beschwerde daher aus all diesen rechtlichen Gründen zu verwerfen; aufgrund des Bestehens von Fluchtgefahr war auch für diesen Zeitraum kein gelinderes Mittel zur Anwendung zu bringen. Zu Spruchteil A I. - (Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchteil A römisch eins. - (Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft): § 22a des BFA-VG idgFParagraph 22 a, des BFA-VG idgF
GVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG)
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Spruchpunkt A) V. (Eingabengebühr):Zu Spruchpunkt A) römisch fünf. (Eingabengebühr): Der Beschwerdeführer begehrte mit dem Kostenbegehren in einem den Ersatz der Eingabengebühr. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH v. 12.09.2017, Ra 2017/16/0122) die Berücksichtigung eines solchen Begehrens nur im Rahmen des durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017 eingeführten § 8a VwGVG findet, ein Verfahrenshilfeantrag durch den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber nicht gestellt wurde, war dieser Antrag mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH v. 12.09.2017, Ra 2017/16/0122) die Berücksichtigung eines solchen Begehrens nur im Rahmen des durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, eingeführten Paragraph 8 a, VwGVG findet, ein Verfahrenshilfeantrag durch den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aber nicht gestellt wurde, war dieser Antrag mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei aber angeführt, dass ein solcher im Rahmen eines Verfahrenshilfeantrages gestellter Antrag abzuweisen gewesen wäre, da - wie aufgezeigt - die "beabsichtigte Rechtsverfolgung (...) als offenbar aussichtslos" (§ 8a Abs. 1 erster Satz VwGVG idgF) einzustufen gewesen wäre.Der Vollständigkeit halber sei aber angeführt, dass ein solcher im Rahmen eines Verfahrenshilfeantrages gestellter Antrag abzuweisen gewesen wäre, da - wie aufgezeigt - die "beabsichtigte Rechtsverfolgung (...) als offenbar aussichtslos" (Paragraph 8 a, Absatz eins, erster Satz VwGVG idgF) einzustufen gewesen wäre. Zu Spruchteil B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W117.2229548.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.