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{'item': 'W121 2214118-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 50Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25§ 12§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2020 GeschäftszahlW121 2214118-1 SpruchW121 2214118-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde der Bezug von Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum XXXX und XXXX widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen zu Unrecht bezogen hätte, da sie ab XXXX in einem vollversicherten (§ 12 Abs. 3 lit. a AlVG) und ab XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei derselben XXXX " (§ 12 Abs. 3 lit. h AlVG) gestanden sei und gleichzeitig eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätte. Sie hätte erkennen müssen, dass ihr der Betrag nicht zustehe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom römisch 40 wurde der Bezug von Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum römisch 40 und römisch 40 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen zu Unrecht bezogen hätte, da sie ab römisch 40 in einem vollversicherten (Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG) und ab römisch 40 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei derselben römisch 40 " (Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG) gestanden sei und gleichzeitig eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätte. Sie hätte erkennen müssen, dass ihr der Betrag nicht zustehe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass es nicht richtig sei, dass sie ab XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. Sie hätte immer nur geringfügig bei diesem Unternehmen gearbeitet. Sie hätte das Dienstverhältnis dem AMS unverzüglich telefonisch gemeldet.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass es nicht richtig sei, dass sie ab römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. Sie hätte immer nur geringfügig bei diesem Unternehmen gearbeitet. Sie hätte das Dienstverhältnis dem AMS unverzüglich telefonisch gemeldet. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass aus einer am XXXX erhaltenen Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin vom XXXX bei der Firma XXXX voll versicherungspflichtig, vom XXXX geringfügig und vom XXXX wieder vollversicherungspflichtig angemeldet worden sei. Am XXXX habe die XXXX dem AMS eine Mail mit dem Inhalt, dass am XXXX der Betrieb XXXX in XXXX kontrolliert worden sei und für die Beschwerdeführerin folgende Meldungen laut Kollektivvertrag geändert worden seien: ab XXXX auf A1, ab XXXX auf N14, ab XXXX auf A

  1. Diese Meldungen seien im Zuge der Erhebungen von der Dienstgeberin unterzeichnet worden. Ein gewährtes Parteiengehör habe die Beschwerdeführerin ungenützt gelassen. Als arbeitslos gelte insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnehme, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Laut den Angaben der XXXX und der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Versicherungszeiten sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom XXXX bei der XXXX voll versicherungspflichtig und vom XXXX geringfügig sowie vom XXXX wieder voll versicherungspflichtig angemeldet worden sei und daher der Bezug zu widerrufen sei. Die Beschwerdeführerin hätte weder eine rechtzeitige Meldung einer geringfügigen noch einer vollversicherten Beschäftigung vorgenommen. Auch den nachweislichen Aufforderungen des AMS vom XXXX und vom XXXX , zu diesen Versicherungszeiten Stellung zu nehmen, habe die Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Die Höhe des Rückforderungsbetrags ergebe sich wie folgt: XXXX , insgesamt daher XXXX Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass aus einer am römisch 40 erhaltenen Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin vom römisch 40 bei der Firma römisch 40 voll versicherungspflichtig, vom römisch 40 geringfügig und vom römisch 40 wieder vollversicherungspflichtig angemeldet worden sei. Am römisch 40 habe die römisch 40 dem AMS eine Mail mit dem Inhalt, dass am römisch 40 der Betrieb römisch 40 in römisch 40 kontrolliert worden sei und für die Beschwerdeführerin folgende Meldungen laut Kollektivvertrag geändert worden seien: ab römisch 40 auf A1, ab römisch 40 auf N14, ab römisch 40 auf A
  2. Diese Meldungen seien im Zuge der Erhebungen von der Dienstgeberin unterzeichnet worden. Ein gewährtes Parteiengehör habe die Beschwerdeführerin ungenützt gelassen. Als arbeitslos gelte insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnehme, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Laut den Angaben der römisch 40 und der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Versicherungszeiten sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom römisch 40 bei der römisch 40 voll versicherungspflichtig und vom römisch 40 geringfügig sowie vom römisch 40 wieder voll versicherungspflichtig angemeldet worden sei und daher der Bezug zu widerrufen sei. Die Beschwerdeführerin hätte weder eine rechtzeitige Meldung einer geringfügigen noch einer vollversicherten Beschäftigung vorgenommen. Auch den nachweislichen Aufforderungen des AMS vom römisch 40 und vom römisch 40 , zu diesen Versicherungszeiten Stellung zu nehmen, habe die Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Die Höhe des Rückforderungsbetrags ergebe sich wie folgt: römisch 40 , insgesamt daher römisch 40 Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Mit ergänzendem Schreiben zum Vorlageantrag vom XXXX gab sie im Wesentlichen erneut an, dass sie stets nur geringfügig gearbeitet hätte. Am XXXX hätte sie bei der XXXX einen Antrag auf bescheidmäßige Prüfung ihrer Pflichtversicherung eingebracht. Sie ersuche, die Entscheidung der XXXX abzuwarten.Mit ergänzendem Schreiben zum Vorlageantrag vom römisch 40 gab sie im Wesentlichen erneut an, dass sie stets nur geringfügig gearbeitet hätte. Am römisch 40 hätte sie bei der römisch 40 einen Antrag auf bescheidmäßige Prüfung ihrer Pflichtversicherung eingebracht. Sie ersuche, die Entscheidung der römisch 40 abzuwarten. Mit Schreiben vom XXXX legte die Beschwerdeführerin den nunmehr vorliegenden Bescheid der XXXX vom XXXX vor. Demnach sei sie aufgrund der Beschäftigung bei XXXX im Zeitraum von XXXX sowie im Zeitraum von XXXX der Vollversicherungspflicht unterlegen. Für den Zeitraum von XXXX sei die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin hielt hierzu fest, dass die Vollversicherungspflicht der XXXX lediglich aufgrund einer Hochrechnungspraxis festgestellt worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin davon Kenntnis gehabt, hätte sie die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze unverzüglich dem AMS mitgeteilt bzw. die Beschäftigung gar nicht erst aufgenommen. Die Beschwerdeführerin hätte nicht erkennen können, dass ihr der Bezug der Notstandshilfe nicht zugestanden hätte. Sie hätte ihre geringfügige Beschäftigung dem AMS unverzüglich telefonisch mitgeteilt.Mit Schreiben vom römisch 40 legte die Beschwerdeführerin den nunmehr vorliegenden Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 vor. Demnach sei sie aufgrund der Beschäftigung bei römisch 40 im Zeitraum von römisch 40 sowie im Zeitraum von römisch 40 der Vollversicherungspflicht unterlegen. Für den Zeitraum von römisch 40 sei die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin hielt hierzu fest, dass die Vollversicherungspflicht der römisch 40 lediglich aufgrund einer Hochrechnungspraxis festgestellt worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin davon Kenntnis gehabt, hätte sie die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze unverzüglich dem AMS mitgeteilt bzw. die Beschäftigung gar nicht erst aufgenommen. Die Beschwerdeführerin hätte nicht erkennen können, dass ihr der Bezug der Notstandshilfe nicht zugestanden hätte. Sie hätte ihre geringfügige Beschäftigung dem AMS unverzüglich telefonisch mitgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde von XXXX vertreten. Die Beschwerdeführerin gab nunmehr an, dass sie bei ihrer Beraterin gewesen sei und ihr gesagt hätte, dass sie geringfügig in einem Lokal zu arbeiten beginne. Ihre Beraterin hätte gesagt, dass sie anrufen müsse. Das hätte die Beschwerdeführerin auch getan. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, auch eine E-Mail an ihre Betreuerin geschickt zu haben. Das AMS bestritt im Wesentlichen sowohl, dass die Beschwerdeführerin die geringfügige als auch die vollversicherungspflichtige Beschäftigung gemeldet hätte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte mit, dass man sich bemühen werde, den entsprechenden E-Mail-Verkehr binnen 14 Tagen an das BVwG zu übermitteln.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde von römisch 40 vertreten. Die Beschwerdeführerin gab nunmehr an, dass sie bei ihrer Beraterin gewesen sei und ihr gesagt hätte, dass sie geringfügig in einem Lokal zu arbeiten beginne. Ihre Beraterin hätte gesagt, dass sie anrufen müsse. Das hätte die Beschwerdeführerin auch getan. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, auch eine E-Mail an ihre Betreuerin geschickt zu haben. Das AMS bestritt im Wesentlichen sowohl, dass die Beschwerdeführerin die geringfügige als auch die vollversicherungspflichtige Beschäftigung gemeldet hätte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte mit, dass man sich bemühen werde, den entsprechenden E-Mail-Verkehr binnen 14 Tagen an das BVwG zu übermitteln. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und beantragte, die Mitarbeiterin des AMS zu befragen, der sie - ihren Angaben zufolge - die geringfügige Beschäftigung ordnungsgemäß gemeldet haben soll. Eine Abschrift des vermeintlichen E-Mail-Verkehrs hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgelegt.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und beantragte, die Mitarbeiterin des AMS zu befragen, der sie - ihren Angaben zufolge - die geringfügige Beschäftigung ordnungsgemäß gemeldet haben soll. Eine Abschrift des vermeintlichen E-Mail-Verkehrs hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde bei der Antragstellung darüber informiert, dass sie

§ 50Al

VG verpflichtet ist, dem AMS spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses, insbesondere jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung zu melden.Die Beschwerdeführerin wurde bei der Antragstellung darüber informiert, dass sie

Paragraph 50, AlVG verpflichtet ist, dem AMS spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses, insbesondere jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung zu melden. Die Beschwerdeführerin bezog unter anderem im verfahrensrelevanten Zeitraum von XXXX und XXXX Notstandshilfe in Höhe von XXXX täglich.Die Beschwerdeführerin bezog unter anderem im verfahrensrelevanten Zeitraum von römisch 40 und römisch 40 Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 täglich. Am XXXX gab die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS an, dass sie diese oder nächste Woche vermutlich geringfügig zu arbeiten beginnen könne. Es sei ihr demnach versprochen worden, dass sie dann nach XXXX Teilzeit aufgenommen werde. Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS gebeten, eine Einstellungszusage vorzulegen. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Einstellungszusage mit XXXX im Vollzeitausmaß beim XXXX .Am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS an, dass sie diese oder nächste Woche vermutlich geringfügig zu arbeiten beginnen könne. Es sei ihr demnach versprochen worden, dass sie dann nach römisch 40 Teilzeit aufgenommen werde. Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS gebeten, eine Einstellungszusage vorzulegen. Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Einstellungszusage mit römisch 40 im Vollzeitausmaß beim römisch 40 . Die Beschwerdeführerin war jedoch bereits vom XXXX voll versicherungspflichtig, vom XXXX geringfügig und vom XXXX wieder vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war jedoch bereits vom römisch 40 voll versicherungspflichtig, vom römisch 40 geringfügig und vom römisch 40 wieder vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt. Dies wurde dem AMS erstmals am XXXX vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger mitgeteilt. Diese Zeiten wurden von der XXXX auch mit Bescheid vom XXXX festgestellt.Dies wurde dem AMS erstmals am römisch 40 vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger mitgeteilt. Diese Zeiten wurden von der römisch 40 auch mit Bescheid vom römisch 40 festgestellt. Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS zu keiner Zeit, dass sie ein Dienstverhältnis bei der XXXX eingegangen ist.Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS zu keiner Zeit, dass sie ein Dienstverhältnis bei der römisch 40 eingegangen ist.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Bezugsverlauf und Versicherungsverlauf und sind unstrittig. Insbesondere liegen die Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Akte ein. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis und dem jeweiligen Ausmaß (Vollzeit, geringfügig) ergeben sich zweifelsfrei aus dem von der Beschwerdeführerin übermittelten Bescheid der XXXX vom XXXX , XXXX . Darin wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von XXXX und von XXXX der Vollversicherungspflicht und Arbeitslosenversicherungspflicht und im Zeitraum von XXXX nur der Teilversicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX unterlag.Die Feststellungen zum Dienstverhältnis und dem jeweiligen Ausmaß (Vollzeit, geringfügig) ergeben sich zweifelsfrei aus dem von der Beschwerdeführerin übermittelten Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 . Darin wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von römisch 40 und von römisch 40 der Vollversicherungspflicht und Arbeitslosenversicherungspflicht und im Zeitraum von römisch 40 nur der Teilversicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 unterlag. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen, dass sie dem AMS nicht mitgeteilt hätte, dass sie eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX angenommen hätte.Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen, dass sie dem AMS nicht mitgeteilt hätte, dass sie eine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 angenommen hätte. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am XXXX nicht glaubwürdig waren. So ist zunächst festzuhalten, dass sich in der Verfahrensakte und den Aufzeichnungen des AMS keinerlei Vermerk über eine etwaige Meldung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufnahme einer Beschäftigung bei der XXXX findet, weder zu einer geringfügigen noch einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage darzulegen, wann konkret sie dem AMS bzw. ihrer Beraterin mitgeteilt haben soll, dass sie eine Beschäftigung bei der XXXX aufnehme. Die Angaben der Beschwerdeführerin hierzu waren zudem widersprüchlich. Zunächst gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und Stellungnahme vom XXXX noch an, dass sie dem AMS die Aufnahme der Beschäftigung telefonisch gemeldet hätte. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin jedoch widersprüchlich hierzu an, dass sie persönlich bei ihrer Beraterin gewesen sei und ihr gesagt hätte, dass sie anfange, geringfügig in einem Lokal zu arbeiten. Ihre Beraterin hätte ihr jedoch gesagt, dass sie anrufen müsse, was sie auch getan hätte. Sie hätte es eine Woche, bevor sie dort angefangen hätte zu arbeiten, gemeldet. Erstmals - und sohin gesteigert - gab die Beschwerdeführer sodann an, auch eine diesbezügliche E-Mail an das AMS geschickt zu haben. Eine Vorlage des vermeintlichen E-Mail-Verkehrs ist jedoch unterblieben, obwohl die Beschwerdeführerin angab, sich zu bemühen, den entsprechenden E-Mail-Verkehr binnen 14 Tagen vorzulegen. Auch hierzu finden sich keine entsprechenden Aufzeichnungen in den Verfahrensunterlagen des AMS. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin unglaubwürdig und werden als reine Schutzbehauptung gewertet.Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 nicht glaubwürdig waren. So ist zunächst festzuhalten, dass sich in der Verfahrensakte und den Aufzeichnungen des AMS keinerlei Vermerk über eine etwaige Meldung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufnahme einer Beschäftigung bei der römisch 40 findet, weder zu einer geringfügigen noch einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage darzulegen, wann konkret sie dem AMS bzw. ihrer Beraterin mitgeteilt haben soll, dass sie eine Beschäftigung bei der römisch 40 aufnehme. Die Angaben der Beschwerdeführerin hierzu waren zudem widersprüchlich. Zunächst gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und Stellungnahme vom römisch 40 noch an, dass sie dem AMS die Aufnahme der Beschäftigung telefonisch gemeldet hätte. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin jedoch widersprüchlich hierzu an, dass sie persönlich bei ihrer Beraterin gewesen sei und ihr gesagt hätte, dass sie anfange, geringfügig in einem Lokal zu arbeiten. Ihre Beraterin hätte ihr jedoch gesagt, dass sie anrufen müsse, was sie auch getan hätte. Sie hätte es eine Woche, bevor sie dort angefangen hätte zu arbeiten, gemeldet. Erstmals - und sohin gesteigert - gab die Beschwerdeführer sodann an, auch eine diesbezügliche E-Mail an das AMS geschickt zu haben. Eine Vorlage des vermeintlichen E-Mail-Verkehrs ist jedoch unterblieben, obwohl die Beschwerdeführerin angab, sich zu bemühen, den entsprechenden E-Mail-Verkehr binnen 14 Tagen vorzulegen. Auch hierzu finden sich keine entsprechenden Aufzeichnungen in den Verfahrensunterlagen des AMS. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin unglaubwürdig und werden als reine Schutzbehauptung gewertet. Den Verfahrensunterlagen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am XXXX persönlich beim AMS vorstellig wurde und angab, dass sie diese oder nächste Woche vermutlich geringfügig zu arbeiten beginne. Es sei ihr versprochen worden, dass sie dann nach XXXX Teilzeit aufgenommen werde. Die Beschwerdeführerin wurde von der Mitarbeiterin des XXXX , XXXX , sohin gebeten, eine Einstellungszusage vorzulegen. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin sohin eine Einstellungszusage an das AMS betreffend eine Vollzeitbeschäftigung beim XXXX . Dies ergibt sich aus diesbezüglich aufgenommenen Vermerken des AMS in der Verfahrensakte. Festzuhalten ist jedoch, dass es sich dabei nicht um die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bei der XXXX handelt, die bereits im XXXX bestand, sondern eine andere. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie dem AMS bzw. ihrer Beraterin tatsächlich mitgeteilt hat, dass sie eine Beschäftigung bei der XXXX aufgenommen hat. Für den erkennenden Senat steht fest, dass das AMS erst durch die Meldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger von der Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der XXXX erfahren hat. Die mit Schreiben vom XXXX beantragte Einvernahme der Sachbearbeiterin als Zeugin konnte aufgrund der gesteigerten und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung unterbleiben.Den Verfahrensunterlagen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 persönlich beim AMS vorstellig wurde und angab, dass sie diese oder nächste Woche vermutlich geringfügig zu arbeiten beginne. Es sei ihr versprochen worden, dass sie dann nach römisch 40 Teilzeit aufgenommen werde. Die Beschwerdeführerin wurde von der Mitarbeiterin des römisch 40 , römisch 40 , sohin gebeten, eine Einstellungszusage vorzulegen. Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin sohin eine Einstellungszusage an das AMS betreffend eine Vollzeitbeschäftigung beim römisch 40 . Dies ergibt sich aus diesbezüglich aufgenommenen Vermerken des AMS in der Verfahrensakte. Festzuhalten ist jedoch, dass es sich dabei nicht um die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bei der römisch 40 handelt, die bereits im römisch 40 bestand, sondern eine andere. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie dem AMS bzw. ihrer Beraterin tatsächlich mitgeteilt hat, dass sie eine Beschäftigung bei der römisch 40 aufgenommen hat. Für den erkennenden Senat steht fest, dass das AMS erst durch die Meldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger von der Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 erfahren hat. Die mit Schreiben vom römisch 40 beantragte Einvernahme der Sachbearbeiterin als Zeugin konnte aufgrund der gesteigerten und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung unterbleiben.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. § 56 Abs. 2 AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)[...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)-
  3. g)[...]
  4. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  5. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes §24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.§24

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [...]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [...]
(2)-
(5)[...]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...]

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...] Anzeigen § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. [...]Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. [...] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.6.

§ 12Abs. 3 lit h Al

VG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.3.6.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war die Beschwerdeführerin vom XXXX voll versicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt, weshalb

§ 12Abs. 6 lit. a Al

VG Arbeitslosigkeit nicht gegeben war.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war die Beschwerdeführerin vom römisch 40 voll versicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt, weshalb

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG Arbeitslosigkeit nicht gegeben war. Weiters war die Beschwerdeführerin im weiteren Zeitraum ab XXXX bei derselben Dienstgeberin, der XXXX , geringfügig beschäftigt. Im Anschluss an ihr die Arbeitslosigkeit ausschließendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis Ende XXXX war die Beschwerdeführerin sohin ohne Unterbrechung weiter bei derselben Dienstgeberin geringfügig beschäftigt. Zwischen dem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis Ende XXXX und der anschließenden geringfügigen Beschäftigung liegt kein Zeitraum von mehr als einem Monat. Arbeitslosigkeit lag daher

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG nicht vor.Weiters war die Beschwerdeführerin im weiteren Zeitraum ab römisch 40 bei derselben Dienstgeberin, der römisch 40 , geringfügig beschäftigt. Im Anschluss an ihr die Arbeitslosigkeit ausschließendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis Ende römisch 40 war die Beschwerdeführerin sohin ohne Unterbrechung weiter bei derselben Dienstgeberin geringfügig beschäftigt. Zwischen dem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis Ende römisch 40 und der anschließenden geringfügigen Beschäftigung liegt kein Zeitraum von mehr als einem Monat. Arbeitslosigkeit lag daher

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht vor. Vom XXXX war sie wieder vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt, weshalb

§ 12Abs. 6 lit. a Al

VG Arbeitslosigkeit nicht gegeben war.Vom römisch 40 war sie wieder vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt, weshalb

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG Arbeitslosigkeit nicht gegeben war. 3.

  1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Fallgegenständlich erfolgte die Zahlung der belangten Behörde von Notstandshilfe aufgrund der Unkenntnis des nicht gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin bei der XXXX und der somit teils vollversicherungspflichtigen bzw. direkt im Anschluss daran aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung bei derselben Dienstgeberin und ist der Widerruf (samt Rückforderung) innerhalb der Frist von drei Jahren erfolgt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der im Bescheid ausgesprochene Widerruf als rechtmäßig.Fallgegenständlich erfolgte die Zahlung der belangten Behörde von Notstandshilfe aufgrund der Unkenntnis des nicht gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 und der somit teils vollversicherungspflichtigen bzw. direkt im Anschluss daran aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung bei derselben Dienstgeberin und ist der Widerruf (samt Rückforderung) innerhalb der Frist von drei Jahren erfolgt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der im Bescheid ausgesprochene Widerruf als rechtmäßig.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt.

§ 50Abs. 1 Al

VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie ihrer Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie ihrer Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 08.09.1998, 96/08/0117).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 08.09.1998, 96/08/0117). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der XXXX nicht gemeldet. Dies obwohl die Beschwerdeführerin die Leistungsvoraussetzungen mit Einbringung ihres Antrages auf Notstandshilfe zur Kenntnis nahm. Da ihr auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung sowie ihres Ausbildungsstandes bewusst gewesen sein muss, dass damit grundsätzlich eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Situation eintritt, hat sie eine Meldepflichtverletzung zumindest in Kauf genommen (vgl. VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2004/08/0129 mwN). Wenn die Beschwerdeführerin anführt, sie habe nicht erkennen können, dass sie über die Geringfügigkeitsgrenze komme, so ist darauf hinzuweisen, dass es darauf nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ankommt (vgl. zuletzt VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061 mHa 23.05.2012, Zl. 2010/08/0119, mwN).Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der römisch 40 nicht gemeldet. Dies obwohl die Beschwerdeführerin die Leistungsvoraussetzungen mit Einbringung ihres Antrages auf Notstandshilfe zur Kenntnis nahm. Da ihr auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung sowie ihres Ausbildungsstandes bewusst gewesen sein muss, dass damit grundsätzlich eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Situation eintritt, hat sie eine Meldepflichtverletzung zumindest in Kauf genommen vergleiche VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2004/08/0129 mwN). Wenn die Beschwerdeführerin anführt, sie habe nicht erkennen können, dass sie über die Geringfügigkeitsgrenze komme, so ist darauf hinzuweisen, dass es darauf nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ankommt vergleiche zuletzt VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061 mHa 23.05.2012, Zl. 2010/08/0119, mwN). Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht bejaht. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie den Ausführungen in den Stellungnahmen ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W121.2214118.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.