4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde der Bezug von Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum XXXX und XXXX widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen zu Unrecht bezogen hätte, da sie ab XXXX in einem vollversicherten (§ 12 Abs. 3 lit. a AlVG) und ab XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei derselben XXXX " (§ 12 Abs. 3 lit. h AlVG) gestanden sei und gleichzeitig eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätte. Sie hätte erkennen müssen, dass ihr der Betrag nicht zustehe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom römisch 40 wurde der Bezug von Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum römisch 40 und römisch 40 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen zu Unrecht bezogen hätte, da sie ab römisch 40 in einem vollversicherten (Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG) und ab römisch 40 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei derselben römisch 40 " (Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG) gestanden sei und gleichzeitig eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätte. Sie hätte erkennen müssen, dass ihr der Betrag nicht zustehe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass es nicht richtig sei, dass sie ab XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. Sie hätte immer nur geringfügig bei diesem Unternehmen gearbeitet. Sie hätte das Dienstverhältnis dem AMS unverzüglich telefonisch gemeldet.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass es nicht richtig sei, dass sie ab römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. Sie hätte immer nur geringfügig bei diesem Unternehmen gearbeitet. Sie hätte das Dienstverhältnis dem AMS unverzüglich telefonisch gemeldet. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass aus einer am XXXX erhaltenen Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin vom XXXX bei der Firma XXXX voll versicherungspflichtig, vom XXXX geringfügig und vom XXXX wieder vollversicherungspflichtig angemeldet worden sei. Am XXXX habe die XXXX dem AMS eine Mail mit dem Inhalt, dass am XXXX der Betrieb XXXX in XXXX kontrolliert worden sei und für die Beschwerdeführerin folgende Meldungen laut Kollektivvertrag geändert worden seien: ab XXXX auf A1, ab XXXX auf N14, ab XXXX auf A
VG verpflichtet ist, dem AMS spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses, insbesondere jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung zu melden.Die Beschwerdeführerin wurde bei der Antragstellung darüber informiert, dass sie
Paragraph 50, AlVG verpflichtet ist, dem AMS spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses, insbesondere jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung zu melden. Die Beschwerdeführerin bezog unter anderem im verfahrensrelevanten Zeitraum von XXXX und XXXX Notstandshilfe in Höhe von XXXX täglich.Die Beschwerdeführerin bezog unter anderem im verfahrensrelevanten Zeitraum von römisch 40 und römisch 40 Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 täglich. Am XXXX gab die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS an, dass sie diese oder nächste Woche vermutlich geringfügig zu arbeiten beginnen könne. Es sei ihr demnach versprochen worden, dass sie dann nach XXXX Teilzeit aufgenommen werde. Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS gebeten, eine Einstellungszusage vorzulegen. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Einstellungszusage mit XXXX im Vollzeitausmaß beim XXXX .Am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS an, dass sie diese oder nächste Woche vermutlich geringfügig zu arbeiten beginnen könne. Es sei ihr demnach versprochen worden, dass sie dann nach römisch 40 Teilzeit aufgenommen werde. Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS gebeten, eine Einstellungszusage vorzulegen. Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Einstellungszusage mit römisch 40 im Vollzeitausmaß beim römisch 40 . Die Beschwerdeführerin war jedoch bereits vom XXXX voll versicherungspflichtig, vom XXXX geringfügig und vom XXXX wieder vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war jedoch bereits vom römisch 40 voll versicherungspflichtig, vom römisch 40 geringfügig und vom römisch 40 wieder vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt. Dies wurde dem AMS erstmals am XXXX vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger mitgeteilt. Diese Zeiten wurden von der XXXX auch mit Bescheid vom XXXX festgestellt.Dies wurde dem AMS erstmals am römisch 40 vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger mitgeteilt. Diese Zeiten wurden von der römisch 40 auch mit Bescheid vom römisch 40 festgestellt. Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS zu keiner Zeit, dass sie ein Dienstverhältnis bei der XXXX eingegangen ist.Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS zu keiner Zeit, dass sie ein Dienstverhältnis bei der römisch 40 eingegangen ist.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat einen Vorlageantrag
GVG gestellt.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. § 56 Abs. 2 AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...]
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...] Anzeigen § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. [...]Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. [...] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.6.
VG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.3.6.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war die Beschwerdeführerin vom XXXX voll versicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt, weshalb
VG Arbeitslosigkeit nicht gegeben war.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war die Beschwerdeführerin vom römisch 40 voll versicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt, weshalb
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG Arbeitslosigkeit nicht gegeben war. Weiters war die Beschwerdeführerin im weiteren Zeitraum ab XXXX bei derselben Dienstgeberin, der XXXX , geringfügig beschäftigt. Im Anschluss an ihr die Arbeitslosigkeit ausschließendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis Ende XXXX war die Beschwerdeführerin sohin ohne Unterbrechung weiter bei derselben Dienstgeberin geringfügig beschäftigt. Zwischen dem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis Ende XXXX und der anschließenden geringfügigen Beschäftigung liegt kein Zeitraum von mehr als einem Monat. Arbeitslosigkeit lag daher
VG nicht vor.Weiters war die Beschwerdeführerin im weiteren Zeitraum ab römisch 40 bei derselben Dienstgeberin, der römisch 40 , geringfügig beschäftigt. Im Anschluss an ihr die Arbeitslosigkeit ausschließendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis Ende römisch 40 war die Beschwerdeführerin sohin ohne Unterbrechung weiter bei derselben Dienstgeberin geringfügig beschäftigt. Zwischen dem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis Ende römisch 40 und der anschließenden geringfügigen Beschäftigung liegt kein Zeitraum von mehr als einem Monat. Arbeitslosigkeit lag daher
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht vor. Vom XXXX war sie wieder vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt, weshalb
VG Arbeitslosigkeit nicht gegeben war.Vom römisch 40 war sie wieder vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt, weshalb
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG Arbeitslosigkeit nicht gegeben war. 3.
VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Fallgegenständlich erfolgte die Zahlung der belangten Behörde von Notstandshilfe aufgrund der Unkenntnis des nicht gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin bei der XXXX und der somit teils vollversicherungspflichtigen bzw. direkt im Anschluss daran aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung bei derselben Dienstgeberin und ist der Widerruf (samt Rückforderung) innerhalb der Frist von drei Jahren erfolgt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der im Bescheid ausgesprochene Widerruf als rechtmäßig.Fallgegenständlich erfolgte die Zahlung der belangten Behörde von Notstandshilfe aufgrund der Unkenntnis des nicht gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 und der somit teils vollversicherungspflichtigen bzw. direkt im Anschluss daran aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung bei derselben Dienstgeberin und ist der Widerruf (samt Rückforderung) innerhalb der Frist von drei Jahren erfolgt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der im Bescheid ausgesprochene Widerruf als rechtmäßig.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt.
VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt.
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie ihrer Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie ihrer Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 08.09.1998, 96/08/0117).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 08.09.1998, 96/08/0117). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der XXXX nicht gemeldet. Dies obwohl die Beschwerdeführerin die Leistungsvoraussetzungen mit Einbringung ihres Antrages auf Notstandshilfe zur Kenntnis nahm. Da ihr auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung sowie ihres Ausbildungsstandes bewusst gewesen sein muss, dass damit grundsätzlich eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Situation eintritt, hat sie eine Meldepflichtverletzung zumindest in Kauf genommen (vgl. VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2004/08/0129 mwN). Wenn die Beschwerdeführerin anführt, sie habe nicht erkennen können, dass sie über die Geringfügigkeitsgrenze komme, so ist darauf hinzuweisen, dass es darauf nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ankommt (vgl. zuletzt VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061 mHa 23.05.2012, Zl. 2010/08/0119, mwN).Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der römisch 40 nicht gemeldet. Dies obwohl die Beschwerdeführerin die Leistungsvoraussetzungen mit Einbringung ihres Antrages auf Notstandshilfe zur Kenntnis nahm. Da ihr auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung sowie ihres Ausbildungsstandes bewusst gewesen sein muss, dass damit grundsätzlich eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Situation eintritt, hat sie eine Meldepflichtverletzung zumindest in Kauf genommen vergleiche VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2004/08/0129 mwN). Wenn die Beschwerdeführerin anführt, sie habe nicht erkennen können, dass sie über die Geringfügigkeitsgrenze komme, so ist darauf hinzuweisen, dass es darauf nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ankommt vergleiche zuletzt VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061 mHa 23.05.2012, Zl. 2010/08/0119, mwN). Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht bejaht. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie den Ausführungen in den Stellungnahmen ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W121.2214118.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.