← Österreich

{'item': 'W121 2220555-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2020 GeschäftszahlW121 2220555-1 SpruchW121 2220555-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX stellte das AMS fest, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum von XXXX verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, in denen Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 stellte das AMS fest, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum von römisch 40 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, in denen Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsangebot bei der XXXX in XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsangebot bei der römisch 40 in römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass es sich bei der ihr zugewiesenen Tätigkeit um eine Vollzeittätigkeit im Ausmaß von XXXX gehandelt hätte. Sie könne jedoch aufgrund ihrer XXXX nicht schmerzfrei arbeiten. Es würden Befunde ihrer XXXX vorliegen. Sie könne nicht nachvollziehen, dass das AMS so entschieden hätte nur weil ihre Befunde älter als ein Jahr alt seien. Ihre Erkrankung sei chronisch und liege daher noch immer vor. XXXX würde sich nicht bessern. Zudem nehme sie aufgrund der Schmerzen regelmäßig XXXX ein.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass es sich bei der ihr zugewiesenen Tätigkeit um eine Vollzeittätigkeit im Ausmaß von römisch 40 gehandelt hätte. Sie könne jedoch aufgrund ihrer römisch 40 nicht schmerzfrei arbeiten. Es würden Befunde ihrer römisch 40 vorliegen. Sie könne nicht nachvollziehen, dass das AMS so entschieden hätte nur weil ihre Befunde älter als ein Jahr alt seien. Ihre Erkrankung sei chronisch und liege daher noch immer vor. römisch 40 würde sich nicht bessern. Zudem nehme sie aufgrund der Schmerzen regelmäßig römisch 40 ein. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt. In einem Begleitschreiben wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin lediglich ärztliche Entlassungsberichte vom XXXX mit Laborbefunden sowie einen Befundbericht vom XXXX vorgelegt habe. Mangels Vorlage von aktuellen Befunden sei der Verlust des Arbeitslosengeldes ausgesprochen worden. Anlässlich eines Beschwerdeverfahrens sei am XXXX die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur Gesundheitsstraße zwecks Abklärung der Arbeitsfähigkeit verfügt worden und für den Fall, dass diese gegeben sei, zwecks Klärung, ob der Beschwerdeführerin eine Teilzeitarbeit als Reinigungskraft ohne schwere Arbeiten wie Reinigung von Büros, Privathaushalt usw., zumutbar sei. Mit Schreiben des AMS vom XXXX sei die Beschwerdeführerin zu einer Vorsprache für den XXXX eingeladen worden unter Hinweis, dass zur Bearbeitung ihrer Beschwerde eine ärztliche Untersuchung notwendig sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht zu diesem Termin erschienen. Sie sei mit einem weiteren Schreiben vom XXXX neuerlich für den XXXX vorgeladen worden, wiederum unter Hinweis auf eine erforderliche Untersuchung. Dieses Schreiben sei nachweislich zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hätte auch diesen Termin nicht wahrgenommen und am XXXX Laborbefunde aus dem Jahr XXXX übermittelt. Vor der Arbeitslosmeldung sei die Beschwerdeführerin, ebenfalls nach einem Arbeitslosengeldbezug, vom XXXX in einem Dienstverhältnis als Reinigungskraft bei einem XXXX und vom XXXX bei einer Aktiengesellschaft gestanden.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt. In einem Begleitschreiben wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin lediglich ärztliche Entlassungsberichte vom römisch 40 mit Laborbefunden sowie einen Befundbericht vom römisch 40 vorgelegt habe. Mangels Vorlage von aktuellen Befunden sei der Verlust des Arbeitslosengeldes ausgesprochen worden. Anlässlich eines Beschwerdeverfahrens sei am römisch 40 die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur Gesundheitsstraße zwecks Abklärung der Arbeitsfähigkeit verfügt worden und für den Fall, dass diese gegeben sei, zwecks Klärung, ob der Beschwerdeführerin eine Teilzeitarbeit als Reinigungskraft ohne schwere Arbeiten wie Reinigung von Büros, Privathaushalt usw., zumutbar sei. Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 sei die Beschwerdeführerin zu einer Vorsprache für den römisch 40 eingeladen worden unter Hinweis, dass zur Bearbeitung ihrer Beschwerde eine ärztliche Untersuchung notwendig sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht zu diesem Termin erschienen. Sie sei mit einem weiteren Schreiben vom römisch 40 neuerlich für den römisch 40 vorgeladen worden, wiederum unter Hinweis auf eine erforderliche Untersuchung. Dieses Schreiben sei nachweislich zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hätte auch diesen Termin nicht wahrgenommen und am römisch 40 Laborbefunde aus dem Jahr römisch 40 übermittelt. Vor der Arbeitslosmeldung sei die Beschwerdeführerin, ebenfalls nach einem Arbeitslosengeldbezug, vom römisch 40 in einem Dienstverhältnis als Reinigungskraft bei einem römisch 40 und vom römisch 40 bei einer Aktiengesellschaft gestanden. Die erkennende Richterin beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX an. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom XXXX jedoch mit, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei, der Ladung nachzukommen und darauf verzichte, da sie mit diesem Schreiben ohnehin nunmehr eine Stellungnahme abgebe. Die Beschwerdeführerin übermittelte abermals keine aktuellen Befunde. Sie teilte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen mit, dass sie an einer chronischen Erkrankung leide und daher nicht nachvollziehen könne, dass sie aktuelle Befunde benötige.Die erkennende Richterin beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den römisch 40 an. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom römisch 40 jedoch mit, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei, der Ladung nachzukommen und darauf verzichte, da sie mit diesem Schreiben ohnehin nunmehr eine Stellungnahme abgebe. Die Beschwerdeführerin übermittelte abermals keine aktuellen Befunde. Sie teilte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen mit, dass sie an einer chronischen Erkrankung leide und daher nicht nachvollziehen könne, dass sie aktuelle Befunde benötige. Die mündliche Verhandlung wurde aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin wieder abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand nach einer § 11 AlVG Sanktion ab XXXX im Bezug von Arbeitslosengeld. In der zwischen ihr und dem AMS am XXXX erstellten Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die belangte Behörde sie bei der Suche nach einer Teilzeitstelle als Reinigungskraft im Ausmaß von XXXX Wochenstunden unterstützt. Gesundheitliche Einschränkungen wurden zu diesem Zeitpunkt keine angeführt.Die Beschwerdeführerin stand nach einer Paragraph 11, AlVG Sanktion ab römisch 40 im Bezug von Arbeitslosengeld. In der zwischen ihr und dem AMS am römisch 40 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die belangte Behörde sie bei der Suche nach einer Teilzeitstelle als Reinigungskraft im Ausmaß von römisch 40 Wochenstunden unterstützt. Gesundheitliche Einschränkungen wurden zu diesem Zeitpunkt keine angeführt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Reinigungskraft für die Fleischerei und den Privathaushalt der XXXX im Teilzeitausmaß von XXXX Wochenstunden übermittelt. Der Tätigkeitsbereich hätte das Reinigen der Büroräumlichkeiten, Sanitäranlagen, des Küchenbereichs und der Produktionsstätte sowie des Privathaushaltes umfasst. Das Bewerbungsverfahren und eine Vorauswahl wurden vom Service für Unternehmen des AMS durchgeführt. Dort hätte sich die Beschwerdeführerin auch bewerben sollen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Reinigungskraft für die Fleischerei und den Privathaushalt der römisch 40 im Teilzeitausmaß von römisch 40 Wochenstunden übermittelt. Der Tätigkeitsbereich hätte das Reinigen der Büroräumlichkeiten, Sanitäranlagen, des Küchenbereichs und der Produktionsstätte sowie des Privathaushaltes umfasst. Das Bewerbungsverfahren und eine Vorauswahl wurden vom Service für Unternehmen des AMS durchgeführt. Dort hätte sich die Beschwerdeführerin auch bewerben sollen. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch nicht um die zugewiesene Stelle beworben. In der Niederschrift am XXXX beim AMS gab sie an, sich aus gesundheitlichen Gründen, wie XXXX , nicht um die zugewiesene Stelle beworben zu haben. Sie legte zudem ärztliche Entlassungsberichte des XXXX vom XXXX mit Laborbefunden und einen Befundbericht vom XXXX vor. Die bei diesem Termin vom AMS gewährte zweiwöchige Frist zur Vorlage aktueller Gutachten ließ die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen.Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch nicht um die zugewiesene Stelle beworben. In der Niederschrift am römisch 40 beim AMS gab sie an, sich aus gesundheitlichen Gründen, wie römisch 40 , nicht um die zugewiesene Stelle beworben zu haben. Sie legte zudem ärztliche Entlassungsberichte des römisch 40 vom römisch 40 mit Laborbefunden und einen Befundbericht vom römisch 40 vor. Die bei diesem Termin vom AMS gewährte zweiwöchige Frist zur Vorlage aktueller Gutachten ließ die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen. Im Zuge eines weiteren Beschwerdeverfahrens anlässlich der Einstellung des Leistungsbezugs der Beschwerdeführerin aufgrund Versäumens eines Kontrollmeldetermins wurde am XXXX die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur Gesundheitsstraße verfügt zwecks Abklärung der Arbeitsfähigkeit und für den Fall, dass diese gegeben sei, zwecks Klärung, ob der Beschwerdeführerin eine Teilzeitarbeit als Reinigungskraft ohne schwere Arbeiten wie Reinigen von Büros, Privathaushalt usw., zumutbar sei.Im Zuge eines weiteren Beschwerdeverfahrens anlässlich der Einstellung des Leistungsbezugs der Beschwerdeführerin aufgrund Versäumens eines Kontrollmeldetermins wurde am römisch 40 die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur Gesundheitsstraße verfügt zwecks Abklärung der Arbeitsfähigkeit und für den Fall, dass diese gegeben sei, zwecks Klärung, ob der Beschwerdeführerin eine Teilzeitarbeit als Reinigungskraft ohne schwere Arbeiten wie Reinigen von Büros, Privathaushalt usw., zumutbar sei. Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin zu einer Vorsprache für den XXXX eingeladen unter Hinweis, dass zur Bearbeitung ihrer Beschwerde eine ärztliche Untersuchung erforderlich sei. Beschwerdeführerin erschien jedoch unentschuldigt nicht zu diesem Termin und wurde mit einem weiteren Schreiben des AMS vom XXXX neuerlich für den XXXX vorgeladen, wiederum unter Hinweis auf eine erforderliche Untersuchung. Dieses Schreiben wurde nachweislich zugestellt. Die Folgen der Nichtwahrung der Termine wurden mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin nahm jedoch auch diesen Termin unentschuldigt nicht wahr und übermittelte am XXXX Laborbefunde aus dem Jahr XXXX .Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin zu einer Vorsprache für den römisch 40 eingeladen unter Hinweis, dass zur Bearbeitung ihrer Beschwerde eine ärztliche Untersuchung erforderlich sei. Beschwerdeführerin erschien jedoch unentschuldigt nicht zu diesem Termin und wurde mit einem weiteren Schreiben des AMS vom römisch 40 neuerlich für den römisch 40 vorgeladen, wiederum unter Hinweis auf eine erforderliche Untersuchung. Dieses Schreiben wurde nachweislich zugestellt. Die Folgen der Nichtwahrung der Termine wurden mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin nahm jedoch auch diesen Termin unentschuldigt nicht wahr und übermittelte am römisch 40 Laborbefunde aus dem Jahr römisch 40 . Die angebotene Beschäftigung hätte die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin beendet. Sie hat eine angebotene und zumutbare Beschäftigung durch ihr Verhalten, nämlich das Unterlassen einer Bewerbung, vereitelt. Die Beschwerdeführerin hat die geforderte und notwendige amtsärztliche Untersuchung, deren Terminvereinbarungen ihr nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden, zwei Mal unentschuldigt nicht wahrgenommen. Insoweit konnte die Beschwerdeführerin mangels Vorlage aktueller Befunde auch keine gesundheitlichen Einschränkungen nachweisen, die die zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX unzumutbar gemacht hätten. Die vorgelegten Befunde aus den Jahren XXXX und XXXX sind nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung im Jahr XXXX zu begründen.Die Beschwerdeführerin hat die geforderte und notwendige amtsärztliche Untersuchung, deren Terminvereinbarungen ihr nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden, zwei Mal unentschuldigt nicht wahrgenommen. Insoweit konnte die Beschwerdeführerin mangels Vorlage aktueller Befunde auch keine gesundheitlichen Einschränkungen nachweisen, die die zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft bei der römisch 40 unzumutbar gemacht hätten. Die vorgelegten Befunde aus den Jahren römisch 40 und römisch 40 sind nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung im Jahr römisch 40 zu begründen.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Äußerungen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Einschränkungen die Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit, zwei Untersuchungstermine bzw. Termine zur Vereinbarung dieser sowie die Folgen bei Nichtwahrnehmung der Termine mitgeteilt wurden, ergibt sich aus den Niederschriften der belangten Behörde vom XXXX und XXXX , welche der Beschwerdeführerin postalisch übermittelt wurden. Aus dem notizartig kommentierten Rückschreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX , einlangend beim AMS am XXXX , geht zweifelsfrei und nachweislich hervor, dass die Beschwerdeführerin auch von der Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung und der Terminvereinbarung verständigt wurde.Dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Äußerungen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Einschränkungen die Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit, zwei Untersuchungstermine bzw. Termine zur Vereinbarung dieser sowie die Folgen bei Nichtwahrnehmung der Termine mitgeteilt wurden, ergibt sich aus den Niederschriften der belangten Behörde vom römisch 40 und römisch 40 , welche der Beschwerdeführerin postalisch übermittelt wurden. Aus dem notizartig kommentierten Rückschreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , einlangend beim AMS am römisch 40 , geht zweifelsfrei und nachweislich hervor, dass die Beschwerdeführerin auch von der Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung und der Terminvereinbarung verständigt wurde. Insofern die Beschwerdeführerin behauptete, dass es sich um eine Vollzeittätigkeit gehandelt hätte, ist entgegenzuhalten, dass sich aus der Stellenausschreibung zweifelsfrei ergibt, dass es sich um eine Teilzeitstelle im Ausmaß von XXXX Wochenstunden, wie auch in der Betreuungsvereinbarung vereinbart, gehandelt hätte.Insofern die Beschwerdeführerin behauptete, dass es sich um eine Vollzeittätigkeit gehandelt hätte, ist entgegenzuhalten, dass sich aus der Stellenausschreibung zweifelsfrei ergibt, dass es sich um eine Teilzeitstelle im Ausmaß von römisch 40 Wochenstunden, wie auch in der Betreuungsvereinbarung vereinbart, gehandelt hätte. Die restlichen Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht moniert. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde lediglich damit, dass ihr die zugewiesene Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Dies vermochte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch nicht darzulegen, zumal sie die Termine zur amtsärztlichen Untersuchung unentschuldigt nicht wahrgenommen hat und ihre beigebrachten Gutachten aus den Jahren XXXX und XXXX nicht geeignet waren, eine (aktuelle) Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle im Jahr XXXX zu begründen.Die restlichen Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht moniert. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde lediglich damit, dass ihr die zugewiesene Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Dies vermochte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch nicht darzulegen, zumal sie die Termine zur amtsärztlichen Untersuchung unentschuldigt nicht wahrgenommen hat und ihre beigebrachten Gutachten aus den Jahren römisch 40 und römisch 40 nicht geeignet waren, eine (aktuelle) Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle im Jahr römisch 40 zu begründen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  5. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  6. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (§12) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4)bis
(8)(...) § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. [...]
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. [...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." 3.
  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. 3.
  3. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die beiden Termine des AMS zur Vereinbarung von Untersuchungsterminen zur Klärung der Arbeitsfähigkeit bei der PVA am XXXX und XXXX nicht eingehalten hat.3.
  4. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die beiden Termine des AMS zur Vereinbarung von Untersuchungsterminen zur Klärung der Arbeitsfähigkeit bei der PVA am römisch 40 und römisch 40 nicht eingehalten hat. § 8 AlVG stellt es nicht in das freie Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslose ärztlichen Untersuchungen zuzuführen. Der Arbeitslose ist gemäß § 8 Abs. 2 AlVG vielmehr nur dann verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, wenn sich Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit ergeben. Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um objektiv begründete Zweifel handeln muss, aber auch dass diese Zweifel der Partei gegenüber konkretisiert werden müssen, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, ihr andererseits im Sinne des § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Befunde zu zerstreuen. Nur so wird das Parteiengehör gewahrt und dem VwGH die Möglichkeit eröffnet, das Verhalten der Behörde auf seine Rechtmäßigkeit nachzuprüfen (VwGH 21.11.2001, 98/08/0357).Paragraph 8, AlVG stellt es nicht in das freie Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslose ärztlichen Untersuchungen zuzuführen. Der Arbeitslose ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG vielmehr nur dann verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, wenn sich Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit ergeben. Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um objektiv begründete Zweifel handeln muss, aber auch dass diese Zweifel der Partei gegenüber konkretisiert werden müssen, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, ihr andererseits im Sinne des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Befunde zu zerstreuen. Nur so wird das Parteiengehör gewahrt und dem VwGH die Möglichkeit eröffnet, das Verhalten der Behörde auf seine Rechtmäßigkeit nachzuprüfen (VwGH 21.11.2001, 98/08/0357). Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen, ist die Behörde auch verpflichtet, seine Arbeitsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen, wofür eine medizinische Untersuchung in Betracht kommt (VwGH 10.09.2014, 2013/08/0184). Auf objektiven Umständen beruhende Zweifel an der Arbeitsfähigkeit können bspw. durch häufige Krankenstände oder durch bereits vorliegende ärztliche Gutachten hervorgerufen werden (Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm § 8 Rz 36 [
  5. Lfg 2017] mit Hinweis auf VwGH 30.10.2003, 2000/02/0215).Auf objektiven Umständen beruhende Zweifel an der Arbeitsfähigkeit können bspw. durch häufige Krankenstände oder durch bereits vorliegende ärztliche Gutachten hervorgerufen werden (Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm Paragraph 8, Rz 36 [
  6. Lfg 2017] mit Hinweis auf VwGH 30.10.2003, 2000/02/0215). Die Partei ist in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (VwGH 11.12.2013, 2013/08/0228). Im gegenständlichen Fall beruhten die Zweifel der belangten Behörde an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf objektiven Gründen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, als die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung hinsichtlich einer vermeintlichen XXXX vorlegte und von ihren körperlichen Einschränkungen berichtete. Die Zweifel der Behörde wurden hinreichend konkretisiert, als sie sich direkt auf diese ärztliche Bestätigung stützten und zwei Mal versucht wurde, Termine mit der Beschwerdeführerin zur amtsärztlichen Untersuchung zu vereinbaren, die Beschwerdeführerin jedoch beide Male unentschuldigt nicht erschien. Zudem wurde die Beschwerdeführerin mit beiden Schreiben über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt.Im gegenständlichen Fall beruhten die Zweifel der belangten Behörde an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf objektiven Gründen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, als die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung hinsichtlich einer vermeintlichen römisch 40 vorlegte und von ihren körperlichen Einschränkungen berichtete. Die Zweifel der Behörde wurden hinreichend konkretisiert, als sie sich direkt auf diese ärztliche Bestätigung stützten und zwei Mal versucht wurde, Termine mit der Beschwerdeführerin zur amtsärztlichen Untersuchung zu vereinbaren, die Beschwerdeführerin jedoch beide Male unentschuldigt nicht erschien. Zudem wurde die Beschwerdeführerin mit beiden Schreiben über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Der VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden (VwGH 10.09.2014, 2013/08/0184).Der VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden (VwGH 10.09.2014, 2013/08/0184). In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, dass also die gewählte Form den genannten allgemeinen Voraussetzungen entspricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 34, Stand 01.07.2005, rdb.at mit Hinweis auf VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090).In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, dass also die gewählte Form den genannten allgemeinen Voraussetzungen entspricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 34, Stand 01.07.2005, rdb.at mit Hinweis auf VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mehrfach mitgeteilt, dass die Gutachten aus den Jahren XXXX und XXXX nicht geeignet sind, eine aktuelle Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle zu begründen. Ihr wurde bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX mitgeteilt, dass sie bis XXXX aktuelle Befunde nachreichen könne. Doch auch diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin nicht genutzt. Die Beschwerdeführerin hat zu keiner Zeit behauptet, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, direkt bei der Behörde bzw. innerhalb des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme einzubringen. Aktuelle Befunde hat die Beschwerdeführer bis dato nicht beigebracht.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mehrfach mitgeteilt, dass die Gutachten aus den Jahren römisch 40 und römisch 40 nicht geeignet sind, eine aktuelle Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle zu begründen. Ihr wurde bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 mitgeteilt, dass sie bis römisch 40 aktuelle Befunde nachreichen könne. Doch auch diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin nicht genutzt. Die Beschwerdeführerin hat zu keiner Zeit behauptet, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, direkt bei der Behörde bzw. innerhalb des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme einzubringen. Aktuelle Befunde hat die Beschwerdeführer bis dato nicht beigebracht. Das zweimalige unentschuldigte Nichterscheinen der Beschwerdeführerin ohne triftigen Grund zur Terminvereinbarung einer rechtmäßigen amtsärztlichen Untersuchung entspricht aus Sicht des erkennenden Senats einer Weigerung, sich einer Untersuchung unterziehen zu lassen. Da die belangte Behörde zu Recht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezweifelte, diese Zweifel konkretisierte und die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, erfolgte die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung rechtmäßig. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall verfügt die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Kenntnisse und entsprechende Berufserfahrung für die zugewiesene Stelle, wie sich aus dem Inhalt der Verfahrensakte ergibt.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall verfügt die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Kenntnisse und entsprechende Berufserfahrung für die zugewiesene Stelle, wie sich aus dem Inhalt der Verfahrensakte ergibt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich zumal sie sich nicht beworben hat. Die Kausalität zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Im gegenständlichen Fall kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin weigerte, einer rechtmäßigen Anordnung der ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Infolgedessen und aufgrund der mangelnden Vorlage von aktuellen Gutachten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Gesundheitseinschränkung darzulegen, die die zugewiesene Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gemacht hätte. Im Übrigen wurden hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung seitens der Beschwerdeführerin keinerlei sonstige Einwände - wie etwa im Hinblick auf die Wegzeit und die Entlohnung - erhoben und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die der Zumutbarkeit der Beschäftigung entgegenstehen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG konnten jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 3.
  7. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, sondern wurde auf diese vielmehr verzichtet und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, sondern wurde auf diese vielmehr verzichtet und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W121.2220555.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.