Vm § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.2.2020 wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Ad 2) A) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.9.2018, Zl 790213701-170812401, wird
Vm § 92 Abs 1a FPG iVm § 14 Abs 1 Z 5 PassG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.9.2018, Zl 790213701-170812401, wird
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, PassG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stellte am 18.2.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des seinerzeitigen Asylgerichtshofes vom 23.3.2012, D4 412860-1/2010/17E, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des seinerzeitigen Asylgerichtshofes vom 23.3.2012, D4 412860-1/2010/17E, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, AsylG 2005 festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde (kursorisch) ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein internationales Auslieferungsbegehren der Russischen Föderation wegen des Deliktes der Teilnahme an der bewaffneten Formierung
Teil 2 Art. 208 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation vorliege, das mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX abgelehnt worden sei. Die dergestalte "Verfolgung" gehe von staatlichen Organen der Russischen Föderation aus und befinde sich der Beschwerdeführer somit aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner politischen Gesinnung bzw. der ihm unterstellten politischen Gesinnung außerhalb der Russischen Föderation.Begründend wurde (kursorisch) ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein internationales Auslieferungsbegehren der Russischen Föderation wegen des Deliktes der Teilnahme an der bewaffneten Formierung
Teil 2 Artikel 208, des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation vorliege, das mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 abgelehnt worden sei. Die dergestalte "Verfolgung" gehe von staatlichen Organen der Russischen Föderation aus und befinde sich der Beschwerdeführer somit aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner politischen Gesinnung bzw. der ihm unterstellten politischen Gesinnung außerhalb der Russischen Föderation. 2. Am 20.4.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein erster Konventionsreisepass, gültig bis 19.4.2017, ausgestellt. 3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch
den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 12, dritte Alternative StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch
den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 12, dritte Alternative StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , teilweise Folge gegeben und die die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf viereinhalb Monate herabgesetzt.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , teilweise Folge gegeben und die die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf viereinhalb Monate herabgesetzt.
GB sowie des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Probezeit betreffend das Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , auf insgesamt fünf Jahre verlängert, Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychosozialen Beratung und Betreuung durch Teilnahme an einem Deradikalisierungs- und Aufklärungsprogramm zu unterziehen.6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Probezeit betreffend das Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , auf insgesamt fünf Jahre verlängert, Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychosozialen Beratung und Betreuung durch Teilnahme an einem Deradikalisierungs- und Aufklärungsprogramm zu unterziehen.
PO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.8. Aus einem Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 ergibt sich, dass betreffend den Beschwerdeführer aufgrund eines Vorfalls am römisch 40 der Verdacht auf Körperverletzung, Sachbeschädigung und Gefährliche Drohung bestand. Das diesbezügliche Verfahren wurde am römisch 40 von der Staatsanwaltschaft römisch 40
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Ad 1) Verfahren betreffend Aberkennung von Asyl:
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG wurde
Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus
G erteilt (Spruchpunkt IV.)3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.2.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit obzitiertem Erkenntnis vom 23.3.2012, Zl D4 412860-1/2010/17E, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.) Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei und ihm daher
Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Er wäre imstande, seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu sichern und sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage entsprechend Art 2 oder Art 3 EMRK gelange.Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei und ihm daher
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Er wäre imstande, seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu sichern und sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage entsprechend Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK gelange. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 würden nicht vorliegen.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer halte sich freilich seit 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf und würden hier seine Lebensgefährtin, respektive die Mutter seiner Kinder und seine Kinder als Asylberechtigte leben, weiters verfüge er aufgrund der langen Aufenthaltsdauer über einen umfassenden Freundes- und Bekanntenkreis. Aufgrund seiner Deutschkenntnisse erfülle er auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen sei.Der Beschwerdeführer halte sich freilich seit 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf und würden hier seine Lebensgefährtin, respektive die Mutter seiner Kinder und seine Kinder als Asylberechtigte leben, weiters verfüge er aufgrund der langen Aufenthaltsdauer über einen umfassenden Freundes- und Bekanntenkreis. Aufgrund seiner Deutschkenntnisse erfülle er auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen sei.
Am 11.7.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz eins, FPG an das BFA.
Vm § 92 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.9.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 11.7.2017
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 94 Abs 5 iVm § 92 Abs 1a FPG iVm § 14 Abs 1 Z 5 PassG 1992 erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB verurteilt worden und bestehe für die Behörde Grund zur Annahme, dass er als Mitglied einer terroristischen Vereinigung durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde. Die Versagung beziehungsweise Entziehung eines Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Insbesondere im Hinblick auf die Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung könne eine Zukunftsprognose derzeit keinesfalls zu seinen Gunsten ausfallen, dies auch, da die Zeit des Wohlverhaltens noch relativ kurz sei.Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers der Tatbestand des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, PassG 1992 erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB verurteilt worden und bestehe für die Behörde Grund zur Annahme, dass er als Mitglied einer terroristischen Vereinigung durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde. Die Versagung beziehungsweise Entziehung eines Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Insbesondere im Hinblick auf die Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung könne eine Zukunftsprognose derzeit keinesfalls zu seinen Gunsten ausfallen, dies auch, da die Zeit des Wohlverhaltens noch relativ kurz sei.
G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.3.2012, D4 412860-1/2010/17E, wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das abgelehnte Auslieferungsersuchen und der auf seiner angenommenen politischen Gesinnung beruhenden Verfolgung durch staatliche Organe der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafrechtlich verurteilt, mehrfach angezeigt und ist mit wiederholten Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Personen sowie einem Naheverhältnis zur Terrororganisation "Emirat Kaukasus" aufgefallen: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch
den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 12 dritte Alternative StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die erlittene Vorhaft von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX wurde auf die Sanktion angerechnet.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch
den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 12, dritte Alternative StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die erlittene Vorhaft von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 wurde auf die Sanktion angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, in der Zeit von XXXX bis XXXX ein genanntes Geschäft ausgekundschaftet und durch Aufbrechen der Geschäftseingangstür und Eindringen in die Geschäftsräumlichkeiten zwei Computer, ein Smartphone sowie Bargeld von rund 3.600 mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung weggenommen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde weiters schuldig gesprochen, am XXXX während aufrechter Untersuchungshaft eine andere Person durch das Versetzen von Stößen/Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch das Opfer eine Schwellung und einen Bluterguss im Bereich des linken Auges, eine leichte Rötung am Hals sowie einen Bluterguss am Hinterkopf rechts erlitten habe.Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 ein genanntes Geschäft ausgekundschaftet und durch Aufbrechen der Geschäftseingangstür und Eindringen in die Geschäftsräumlichkeiten zwei Computer, ein Smartphone sowie Bargeld von rund 3.600 mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung weggenommen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde weiters schuldig gesprochen, am römisch 40 während aufrechter Untersuchungshaft eine andere Person durch das Versetzen von Stößen/Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch das Opfer eine Schwellung und einen Bluterguss im Bereich des linken Auges, eine leichte Rötung am Hals sowie einen Bluterguss am Hinterkopf rechts erlitten habe. Als mildernd wurde sein bisheriges Wohlverhalten, die Sicherstellung und Rückgabe der Computer, das Tatsachengeständnis zum Vergehen sowie die eigene Verletzung beim Vergehenstatbestand gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens- und eines Vergehenstatbestandes. Zur diversionellen Erledigung wurde ausgeführt, dass mit einer solchen aufgrund der schweren Schuld zum Verbrechenstatbestand sowie mangels Verantwortungsübernahme des Angeklagten nicht vorgegangen werden konnte. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und wegen Ausspruches über die Schuld wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , nicht stattgegeben. Die Berufung wegen Ausspruches über die Strafe wurde aufgrund der langen Verfahrensdauer dahingehend Folge gegeben, dass die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf viereinhalb Monate herabgesetzt wurde.Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und wegen Ausspruches über die Schuld wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , nicht stattgegeben. Die Berufung wegen Ausspruches über die Strafe wurde aufgrund der langen Verfahrensdauer dahingehend Folge gegeben, dass die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf viereinhalb Monate herabgesetzt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach 88 Abs 1 und 3 und § 81 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,- Euro (320,-), im Nichteinbringungsfall zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, am XXXX Cannabis konsumiert und sich dadurch in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben, obwohl er hätte vorhersehen, dass er noch Auto fahren werde. Im Zuge der Ausfahrt aus einem Parkplatz sei er mit dem Fahrzeug gegen eine Fußgängerin gestoßen, die sich eine Prellung der rechten Schulter zugezogen habe. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach 88 Absatz eins und 3 und Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,- Euro (320,-), im Nichteinbringungsfall zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, am römisch 40 Cannabis konsumiert und sich dadurch in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben, obwohl er hätte vorhersehen, dass er noch Auto fahren werde. Im Zuge der Ausfahrt aus einem Parkplatz sei er mit dem Fahrzeug gegen eine Fußgängerin gestoßen, die sich eine Prellung der rechten Schulter zugezogen habe. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX , XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB sowie des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Probezeit betreffend das Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , auf insgesamt fünf Jahre verlängert, Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychosozialen Beratung und Betreuung durch Teilnahme an einem Deradikalisierungs- und Aufklärungsprogramm zu unterziehen. Ferner wurden eine sichergestellte Flagge des "Emirat Kaukasus" sowie ein Plakat des "Emirat Kaukasus" konfisziert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Probezeit betreffend das Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , auf insgesamt fünf Jahre verlängert, Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychosozialen Beratung und Betreuung durch Teilnahme an einem Deradikalisierungs- und Aufklärungsprogramm zu unterziehen. Ferner wurden eine sichergestellte Flagge des "Emirat Kaukasus" sowie ein Plakat des "Emirat Kaukasus" konfisziert. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, am XXXX eine andere Person durch das Versetzen von Faustschlägen am Körper verletzt zu haben, wodurch das Opfer eine Schädelprellung sowie eine Prellung mit Abschürfung im Bereich des Ringfingers der linken Hand erlitten habe.Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, am römisch 40 eine andere Person durch das Versetzen von Faustschlägen am Körper verletzt zu haben, wodurch das Opfer eine Schädelprellung sowie eine Prellung mit Abschürfung im Bereich des Ringfingers der linken Hand erlitten habe. Der Beschwerdeführer wurde weiters schuldig gesprochen, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung mit dem Wissen beteiligt zu haben, dadurch die terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, und zwar im XXXX in XXXX , indem er an einer Zusammenkunft bewaffneter tschetschenischer Separatisten teilgenommen habe, bei der Mudjahadeen auf den Kampf gegen Russland und den Jihad eingeschworen, im Gebrauch mit Schusswaffen und Tötungstechniken unterwiesen und Vorbereitungen auf einen Angriff auf das nahe gelegen Dorf XXXX getroffen hätten, wobei der Beschwerdeführer Medikamente und Nahrung beigeschafft habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, am XXXX in XXXX auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite eine Videobotschaft einer dem Emirat Kaukasus nahestehenden Terrorgruppierung veröffentlicht zu haben, bei der sinngemäß aufgefordert wurde, sich dieser Gruppierung und am terroristischen Kampf gegen Russland teilzunehmen.Der Beschwerdeführer wurde weiters schuldig gesprochen, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung mit dem Wissen beteiligt zu haben, dadurch die terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, und zwar im römisch 40 in römisch 40 , indem er an einer Zusammenkunft bewaffneter tschetschenischer Separatisten teilgenommen habe, bei der Mudjahadeen auf den Kampf gegen Russland und den Jihad eingeschworen, im Gebrauch mit Schusswaffen und Tötungstechniken unterwiesen und Vorbereitungen auf einen Angriff auf das nahe gelegen Dorf römisch 40 getroffen hätten, wobei der Beschwerdeführer Medikamente und Nahrung beigeschafft habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, am römisch 40 in römisch 40 auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite eine Videobotschaft einer dem Emirat Kaukasus nahestehenden Terrorgruppierung veröffentlicht zu haben, bei der sinngemäß aufgefordert wurde, sich dieser Gruppierung und am terroristischen Kampf gegen Russland teilzunehmen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das lange Zurückliegen der XXXX verübten Tat sowie die diesbezüglich lange Verfahrensdauer, die teilweise Anwendbarkeit von §§ 31 und 40 StGB sowie das Geständnis gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit und offenem Verfahren sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet.Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das lange Zurückliegen der römisch 40 verübten Tat sowie die diesbezüglich lange Verfahrensdauer, die teilweise Anwendbarkeit von Paragraphen 31 und 40 StGB sowie das Geständnis gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit und offenem Verfahren sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet. XXXX römisch 40 Aufgrund eines Vorfalls am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Gefährlicher Drohung erstattet. Dem Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX zufolge soll der Beschwerdeführer in der Pause eines Deutschkurses einen iranischen Staatsbürger attackiert, mit beiden Händen gewürgt und bedroht haben, wobei im Zuge der Auseinandersetzung auch dessen Handy beschädigt worden sei. Das diesbezügliche Verfahren wurde am XXXX von der Staatsanwaltschaft XXXX
PO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.Aufgrund eines Vorfalls am römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Gefährlicher Drohung erstattet. Dem Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 zufolge soll der Beschwerdeführer in der Pause eines Deutschkurses einen iranischen Staatsbürger attackiert, mit beiden Händen gewürgt und bedroht haben, wobei im Zuge der Auseinandersetzung auch dessen Handy beschädigt worden sei. Das diesbezügliche Verfahren wurde am römisch 40 von der Staatsanwaltschaft römisch 40
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. XXXX römisch 40 Der Beschwerdeführer hat bis dato keine umfassende Verantwortung für seine Taten übernommen; ein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein liegt bei ihm ebenso wenig wie eine Distanzierung von seinem gesetzten Tatverhalten vor. Aufgrund als aktuell zu geltender Informationen des BMI ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) als Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit Österreichs anzusehen ist.
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt. Ein Fremder ist
G 2005 von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Ein Fremder ist
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 handelt es sich um keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme, bezogen auf den Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit der Republik Österreich. Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK bzw. Art 48 Abs 1 GRC (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014-3, Rn 18, mit Verweis auf VfGH 14.3.2012, U 466/11 = VfSlg 19.632; vgl. weiters EGMR 5.10.2000, Maaouia/Frankreich, 39652/98, Rz 38 f, sowie EGMR 10.6.2010, Garayev/Aserbaidschan, 53688/08, Rz 109, mwN, wonach Entscheidungen über den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffen; vgl. so zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, mwN).Bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich um keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme, bezogen auf den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit der Republik Österreich. Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 48, Absatz eins, GRC vergleiche VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014-3, Rn 18, mit Verweis auf VfGH 14.3.2012, U 466/11 = VfSlg 19.632; vergleiche weiters EGMR 5.10.2000, Maaouia/Frankreich, 39652/98, Rz 38 f, sowie EGMR 10.6.2010, Garayev/Aserbaidschan, 53688/08, Rz 109, mwN, wonach Entscheidungen über den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK betreffen; vergleiche so zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, mwN). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs 2 Z 2 und 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs 1 FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014-3, Rn 16, mit Verweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26).Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014-3, Rn 16, mit Verweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26). Die Gefährdungsprognose ist von der Behörde und im Beschwerdeverfahren aufgrund der Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, vom Verwaltungsgericht als Voraussetzung für die zu prüfende Erlassung der administrativrechtlichen Maßnahme der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten eigenständig aus dem Blickwinkel des Asylrechts vorzunehmen. Dabei hat die Asylbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) eigenständig konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem steht der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, zumal dies für die Asylbehörde im Aberkennungsverfahren keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfaltet (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014-3, Rn. 20, mit Verweis auf VwGH 31.3.2017, Ra 2016/03/0121, zur Bindungswirkung der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens für die Waffenbehörde bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit).Die Gefährdungsprognose ist von der Behörde und im Beschwerdeverfahren aufgrund der Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, vom Verwaltungsgericht als Voraussetzung für die zu prüfende Erlassung der administrativrechtlichen Maßnahme der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten eigenständig aus dem Blickwinkel des Asylrechts vorzunehmen. Dabei hat die Asylbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) eigenständig konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem steht der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, zumal dies für die Asylbehörde im Aberkennungsverfahren keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfaltet vergleiche VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014-3, Rn. 20, mit Verweis auf VwGH 31.3.2017, Ra 2016/03/0121, zur Bindungswirkung der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens für die Waffenbehörde bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit). Wenngleich von einem asylberechtigten Fremden allfällig begangene gerichtliche Straftaten unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Tatumstände bei der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose einzufließen haben, lässt sich daraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden in jedem Fall zu einer positiven Prognose führen muss. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit iSd § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014-3, Rn. 21, VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0258 - 0261, in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft).Wenngleich von einem asylberechtigten Fremden allfällig begangene gerichtliche Straftaten unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Tatumstände bei der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose einzufließen haben, lässt sich daraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden in jedem Fall zu einer positiven Prognose führen muss. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben vergleiche VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014-3, Rn. 21, VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0258 - 0261, in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - in den Jahren XXXX , XXXX und XXXX insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt, wobei die letzte Verurteilung wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung erfolgte. Er wurde zudem mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten und Gefährlicher Drohung angezeigt XXXX Schließlich liegt eine nach wie vor aktuelle Einschätzung des BVT vor, dass der Beschwerdeführer als Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit Österreichs anzusehen ist.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - in den Jahren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt, wobei die letzte Verurteilung wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung erfolgte. Er wurde zudem mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten und Gefährlicher Drohung angezeigt römisch 40 Schließlich liegt eine nach wie vor aktuelle Einschätzung des BVT vor, dass der Beschwerdeführer als Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit Österreichs anzusehen ist. Wie in der Beweiswürdigung umfassend erwogen, hat der Beschwerdeführer bis dato keine umfassende Verantwortung für seine Taten übernommen und liegt bei ihm ein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein nicht vor. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Einschätzung des BVT entkräften und liegt angesichts der erst XXXX erfolgten Verurteilung wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung und der weiterhin offenen Probezeit noch kein ausreichend langer Zeitraum vor, um von einem entsprechenden künftigen Wohlverhalten und einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Zwar bezieht sich die Verurteilung teilweise auf eine im Jahr XXXX verübte Tat, doch wurde die zweite Tat im Jahr XXXX , und somit bereits nach jahrelangem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und lange nach der Zuerkennung des Asylstatus verübt. Dass der Beschwerdeführer nicht nur ein Video, in dem zu terroristischen Handlungen aufgerufen wird, verbreitet hat, sondern sich auch noch ein Plakat und eine Fahne der Terrororganisation "Emirat Kaukasus" in dessen Besitz befunden haben, lässt - wie sich auch der Einschätzung des BVT entnehmen lässt - auf eine durchaus größere Nähe des Beschwerdeführers zu der genannten Terrororganisation schließen. Dass es das Gericht bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung für notwendig erachtet hat, dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit mittels Weisung die Teilnahme an einer psychosozialen Beratung sowie an einem Deradikalisierung- und Aufklärungsprogramm aufzuerlegen, zeigt weiters, dass beim Beschwerdeführer bereits eine entsprechende Radikalisierung stattgefunden hat, der es gegenzusteuern galt und gilt.Wie in der Beweiswürdigung umfassend erwogen, hat der Beschwerdeführer bis dato keine umfassende Verantwortung für seine Taten übernommen und liegt bei ihm ein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein nicht vor. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Einschätzung des BVT entkräften und liegt angesichts der erst römisch 40 erfolgten Verurteilung wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung und der weiterhin offenen Probezeit noch kein ausreichend langer Zeitraum vor, um von einem entsprechenden künftigen Wohlverhalten und einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Zwar bezieht sich die Verurteilung teilweise auf eine im Jahr römisch 40 verübte Tat, doch wurde die zweite Tat im Jahr römisch 40 , und somit bereits nach jahrelangem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und lange nach der Zuerkennung des Asylstatus verübt. Dass der Beschwerdeführer nicht nur ein Video, in dem zu terroristischen Handlungen aufgerufen wird, verbreitet hat, sondern sich auch noch ein Plakat und eine Fahne der Terrororganisation "Emirat Kaukasus" in dessen Besitz befunden haben, lässt - wie sich auch der Einschätzung des BVT entnehmen lässt - auf eine durchaus größere Nähe des Beschwerdeführers zu der genannten Terrororganisation schließen. Dass es das Gericht bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung für notwendig erachtet hat, dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit mittels Weisung die Teilnahme an einer psychosozialen Beratung sowie an einem Deradikalisierung- und Aufklärungsprogramm aufzuerlegen, zeigt weiters, dass beim Beschwerdeführer bereits eine entsprechende Radikalisierung stattgefunden hat, der es gegenzusteuern galt und gilt. Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und in Zusammenschau mit den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Einvernahme vom 5.4.2019 hat auch der erkennende Richter erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der hiesigen Werteordnung und den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaates. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zukünftig gewillt sein wird, sich wohl zu verhalten und keine weiteren terrorbezogenen Aktivitäten durchzuführen. Insbesondere liegt auch noch kein langer Zeitraum des Wohlverhaltens vor, da die letzte strafgerichtliche Verurteilung weniger als drei Jahre zurückliegt, sich der Beschwerdeführer nach wie vor in aufrechter Probezeit befindet und weiterhin ein Programm zur Deradikalisierung besucht. Die gegenständliche Gefährdungsprognose ergibt daher im Einklang mit jener des BFA, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. 3.1.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Somit war zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Somit war zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Wie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.3.2012, D4 412860-1/2010/17E, zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer wegen seiner politischen Gesinnung bzw. der ihm unterstellten politischen Gesinnung der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein internationales Auslieferungsbegehren der Russischen Föderation wegen des Deliktes der Teilnahme an einer bewaffneten Formierung vorliege und dieses mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , abgewiesen worden sei.Wie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.3.2012, D4 412860-1/2010/17E, zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer wegen seiner politischen Gesinnung bzw. der ihm unterstellten politischen Gesinnung der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein internationales Auslieferungsbegehren der Russischen Föderation wegen des Deliktes der Teilnahme an einer bewaffneten Formierung vorliege und dieses mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , abgewiesen worden sei. Im Beschluss des Landesgerichts XXXX wurde die Ablehnung des Auslieferungsersuchens im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Angaben des Betroffenen sowie den Erkenntnissen zum Zustand im ersuchenden Staat nicht von der Einhaltung der Grundsätze des Art 3 EMRK ausgegangen werden könne. Ebenso sei zu besorgen, dass ihm im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens im Sinne von Art 6 EMRK drohe bzw auch das bisherige Verfahren diesem nicht entsprochen habe. Aufgrund der erheblichen Bedenken, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen des Art 3 und 6 EMRK entsprechen würde, und den einhergehenden erheblichen Bedenken hinsichtlich den Vorwürfen zur Tatbegehung, und der im Fall einer Auslieferung zu befürchtenden Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden, sei die Auslieferung für unzulässig erklären; alle diese Aussagen bezogen sich auf das Jahr XXXX . Diesbezüglich liegen zum Entscheidungszeitpunkt aber keine neuen Verfahrensergebnisse vor oder wurden vom BFA auch nur (nicht einmal ansatzweise) geltend gemacht.Im Beschluss des Landesgerichts römisch 40 wurde die Ablehnung des Auslieferungsersuchens im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Angaben des Betroffenen sowie den Erkenntnissen zum Zustand im ersuchenden Staat nicht von der Einhaltung der Grundsätze des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden könne. Ebenso sei zu besorgen, dass ihm im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens im Sinne von Artikel 6, EMRK drohe bzw auch das bisherige Verfahren diesem nicht entsprochen habe. Aufgrund der erheblichen Bedenken, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen des Artikel 3 und 6 EMRK entsprechen würde, und den einhergehenden erheblichen Bedenken hinsichtlich den Vorwürfen zur Tatbegehung, und der im Fall einer Auslieferung zu befürchtenden Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden, sei die Auslieferung für unzulässig erklären; alle diese Aussagen bezogen sich auf das Jahr römisch 40 . Diesbezüglich liegen zum Entscheidungszeitpunkt aber keine neuen Verfahrensergebnisse vor oder wurden vom BFA auch nur (nicht einmal ansatzweise) geltend gemacht. Für den gegenständlichen Fall ist freilich ohnedies primär festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vonseiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nunmehr rechtskräftig - und der Überprüfung des erkennenden Gerichts entzogen - eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden ist und der Beschwerdeführers sohin über einen aufrechten - als dauernd intendierten - Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt. Ein rechtliches Interesse an der weiteren Auseinandersetzung mit Fragen der Einhaltung von Art 3 EMRK in der Russischen Föderation heute in Bezug auf den Beschwerdeführer besteht somit im Ergebnis nach nicht mehr (obgleich es grundsätzlich Aufgabe der Behörde gewesen wäre, sich gegebenenfalls damit auseinanderzusetzen, was sie mit keinem Wort getan hat, auch nicht bei der Zuerkennung des Aufenthaltstitels, bei dem ja zumindest eine indirekte Relevanz jener Aspekte nicht von vorne herein als ausgeschlossen erschiene).Für den gegenständlichen Fall ist freilich ohnedies primär festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vonseiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nunmehr rechtskräftig - und der Überprüfung des erkennenden Gerichts entzogen - eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden ist und der Beschwerdeführers sohin über einen aufrechten - als dauernd intendierten - Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt. Ein rechtliches Interesse an der weiteren Auseinandersetzung mit Fragen der Einhaltung von Artikel 3, EMRK in der Russischen Föderation heute in Bezug auf den Beschwerdeführer besteht somit im Ergebnis nach nicht mehr (obgleich es grundsätzlich Aufgabe der Behörde gewesen wäre, sich gegebenenfalls damit auseinanderzusetzen, was sie mit keinem Wort getan hat, auch nicht bei der Zuerkennung des Aufenthaltstitels, bei dem ja zumindest eine indirekte Relevanz jener Aspekte nicht von vorne herein als ausgeschlossen erschiene). Es ist aber jedenfalls formal festzuhalten, dass eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz gegenständlich ohnedies schon (deshalb) nicht in Betracht kommt, da der Beschwerdeführer angesichts des oben dargelegten Verhaltens und den daraus durch das erkennende Gericht gezogenen Schlüssen, eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, womit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegen:Es ist aber jedenfalls formal festzuhalten, dass eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz gegenständlich ohnedies schon (deshalb) nicht in Betracht kommt, da der Beschwerdeführer angesichts des oben dargelegten Verhaltens und den daraus durch das erkennende Gericht gezogenen Schlüssen, eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, womit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen:
G 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt (...)
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt (...)
G 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Wie oben dargelegt, stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen war.Wie oben dargelegt, stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen war. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend die Versagung des Konventionsreisepasses am 6.11.2019 umfassend zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und seinen Ansichten hierzu ebenso wie zu seinen Zukunftsplänen, seinen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und seiner Einstellung zur Republik Österreich befragt wurde. Die darin getätigten Äußerungen des Beschwerdeführers konnten unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Verfahrens vorliegenden Beurteilungsmaßstabes zur Beweiswürdigung herangezogen werden und erübrigten - auch angesichts der zeitlichen Nähe des ergangenen Aberkennungsbescheids samt unmittelbar vorangegangener niederschriftlicher Befragung am 18.2.2020 - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum hier relevanten Verfahrensgegenstand. Auch der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, welche zusätzlichen relevanten Ausführungen er in einer solchen Verhandlung noch tätigen hätte können/wollen. 3.2. Ad 2) A) 3.2.1. Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses:
Abs 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Abs 5 FPG gelten der § 88 Abs 4 sowie die §§ 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe.
Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten der Paragraph 88, Absatz 4, sowie die Paragraphen 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe.
Abs 1 Z 5 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
Paragraph 92, Absatz eins, a FPG gelten die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
G ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, PassG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden. Eingangs ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wird, weshalb bereits die grundlegende Erteilungsvoraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses weggefallen ist. Unabhängig davon hat die Behörde die Ausstellung des Konventionsreisepasses im gegenständlichen Fall (auch sonst) zu Recht versagt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5.5.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH 2013/21/0055 v. 20.12.2013). Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom
GB. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer ferner in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass er aufgrund einer als aktuell geltenden Meldung des BVT als Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit anzusehen sei und ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde gelangte im bekämpften Bescheid zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch einen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden würde. Sie stützte sich bei dieser Annahme insbesondere auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer ferner in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass er aufgrund einer als aktuell geltenden Meldung des BVT als Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit anzusehen sei und ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Fallgegenständlich trat der Beschwerdeführer den ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten respektive im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen - insbesondere hinsichtlich seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, derentwegen er rechtskräftig verurteilt wurde - nicht in substantiierter Weise entgegen. Vielmehr ergab sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Eindruck der wiederholten Verharmlosung der von ihm begangen Straftaten bzw. mangelndes Unrechtsbewusstsein, zudem der Beschwerdeführer auch explizit anführte, der Verurteilung "nicht zuzustimmen"; diesbezüglich wird insbesondere auf die oben erfolgten Ausführungen verwiesen. Der Beschwerdeführer zeigte mit seinem Verhalten wiederholt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass im Zusammenhang mit der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verwenden könnte, begegnet sowohl hinsichtlich der Einschätzung des BVT als auch angesichts der bereits erfolgten Verurteilung wegen Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung keinen Bedenken. Angesichts dieser noch nicht lange zurückliegenden Verurteilung, der noch offenen Probezeit sowie der Ermittlungsergebnisse des BVT liegen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme im fremdenpolizeilichen Sinne vor, dass der Beschwerdeführer im Falle des Erlangens eines Konventionsreisepasses als Sympathisant einer terroristischen Vereinigung im Sinne der § 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte.Der Beschwerdeführer zeigte mit seinem Verhalten wiederholt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass im Zusammenhang mit der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verwenden könnte, begegnet sowohl hinsichtlich der Einschätzung des BVT als auch angesichts der bereits erfolgten Verurteilung wegen Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung keinen Bedenken. Angesichts dieser noch nicht lange zurückliegenden Verurteilung, der noch offenen Probezeit sowie der Ermittlungsergebnisse des BVT liegen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme im fremdenpolizeilichen Sinne vor, dass der Beschwerdeführer im Falle des Erlangens eines Konventionsreisepasses als Sympathisant einer terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraph 278 b, StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte. Gerade durch die Einbindung der Bestimmung des Passgesetzes und die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen im FPG mit dem Ziel der schnelleren und bedrohungsadäquaten Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien wie den Terrorismus im Fremden- und Asylrecht brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er bereits Versagungsgründe sieht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber die äußere und innere Sicherheit gefährden "könnte". Sofern der Beschwerdeführer und auch sein Bewährungshelfer in dessen Stellungnahme mehrfach vorbringen, der Beschwerdeführer benötige den Konventionsreisepass zum Nachweis seiner Identität bei behördlichen Wegen und zur Aufnahme einer Arbeit, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich ist. Bei der Versagung ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Aberkennung von Asyl und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz noch betreffend die Versagung des Konventionsreisepasses von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Aberkennung von Asyl und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz noch betreffend die Versagung des Konventionsreisepasses von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der europäischen Höchstgerichte stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf inhaltlich gleichlautende Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W125.2206870.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.