← Österreich

{'item': 'W134 2215386-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2020 GeschäftszahlW134 2215386-1 SpruchW134 2215386-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thoma

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Bregenz vom 14.11.2018, GFN 1846/2018/91, mit welchem der Plan vom 30.10.2018 mit der GZ 4132T, Planverfasserin Vermessung XXXX ZT GmbH, bescheinigt wurde, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2018 Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, dass er bei der Grenzverhandlung nicht anwesend gewesen sei. Der seit 50 Jahren existierende Grenzzaun sei nicht von allen als anerkannter Grenzverlauf festgestellt worden. Der Plan GZ 4132T widerspreche dem ausverhandelten Vergleich.Gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Bregenz vom 14.11.2018, GFN 1846/2018/91, mit welchem der Plan vom 30.10.2018 mit der GZ 4132T, Planverfasserin Vermessung römisch 40 ZT GmbH, bescheinigt wurde, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2018 Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, dass er bei der Grenzverhandlung nicht anwesend gewesen sei. Der seit 50 Jahren existierende Grenzzaun sei nicht von allen als anerkannter Grenzverlauf festgestellt worden. Der Plan GZ 4132T widerspreche dem ausverhandelten Vergleich. Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Bregenz vom 05.02.2019, GFN 1846/2018/91, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Prüfkriterien des § 37 der dazugehörigen Verordnung sowie des § 43 Abs 4, 5 und 6 beim beschwerdegegenständlichen Plan erfüllt seien, sodass bescheidmäßig die Planbescheinigung zu erteilen war.Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Bregenz vom 05.02.2019, GFN 1846/2018/91, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Prüfkriterien des Paragraph 37, der dazugehörigen Verordnung sowie des Paragraph 43, Absatz 4, 5 und 6 beim beschwerdegegenständlichen Plan erfüllt seien, sodass bescheidmäßig die Planbescheinigung zu erteilen war. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Bregenz vom 05.02.2019 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2019 einen Vorlageantrag. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er das Grenzverhandlungsprotokoll nicht unterschrieben habe. Zwei fragwürdige Zeugenaussagen könnten seine Unterschrift nicht ersetzen, zumal er keine Vertretungsvollmacht erteilt habe. Mit E-Mail vom 10.03.2020 gab XXXX bekannt, dass die Vermessung XXXX ZT GmbH den gegenständlichen Antrag auf Planbescheinigung im Auftrag der Grundeigentümer von Grundstück 1998/1 gestellt habe.Mit E-Mail vom 10.03.2020 gab römisch 40 bekannt, dass die Vermessung römisch 40 ZT GmbH den gegenständlichen Antrag auf Planbescheinigung im Auftrag der Grundeigentümer von Grundstück 1998/1 gestellt habe. Mit Stellungnahme des BF vom 18.03.2020 nahm der BF auf einen zivilrechtlichen Vergleich Bezug und führte aus, dass die Besitzer des Grundstücks 1998/1 eine nicht praxistaugliche Grundteilung anbieten würden, um den rechtskräftigen Bescheid auszuhebeln. Mit Stellungnahme der Miteigentümer ( XXXX ) des Grundstückes 1998/1, KG 91102 Bildstein vom 02.04.2020 nahmen diese ebenfalls Bezug auf den geschlossenen zivilrechtlichen Vergleich. Sie würden sich durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert erachten und stellten den Antrag der Beschwerde des BF keine Folge zu geben.Mit Stellungnahme der Miteigentümer ( römisch 40 ) des Grundstückes 1998/1, KG 91102 Bildstein vom 02.04.2020 nahmen diese ebenfalls Bezug auf den geschlossenen zivilrechtlichen Vergleich. Sie würden sich durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert erachten und stellten den Antrag der Beschwerde des BF keine Folge zu geben. Die belangte Behörde erstatte am 10.04.2020 eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass die Frage der Parteistellung im Planbescheinigungsverfahren durch die Judikatur noch nicht abschließend geklärt sei. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/005 sei jedoch abzuleiten, dass nur der Eigentümer, der den Antrag auf Planbescheinigung gestellt habe, auch Partei des Planbescheinigungsverfahrens sei. Die Beschwerde sei aus Sicht der belangten Behörde jedenfalls unbegründet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 06.11.2018 wurde von den Miteigentümern ( XXXX ) des Grundstückes 1998/1, KG 91102 Bildstein, vertreten durch die Vermessung XXXX ZT GmbH ein Antrag auf Planbescheinigung gestellt. Der Plan beinhaltet die Abteilung eines Teilstücks 1 von Grundstück Nr. 1998/1, KG 91102 Bildstein, der Miteigentümer XXXX und Zuschreibung des Teilstücks 1 zu Grundstück 2002, KG 91102 Bildstein des Eigentümers XXXX . (Akt der belangten Behörde, Akt des BVwG)Am 06.11.2018 wurde von den Miteigentümern ( römisch 40 ) des Grundstückes 1998/1, KG 91102 Bildstein, vertreten durch die Vermessung römisch 40 ZT GmbH ein Antrag auf Planbescheinigung gestellt. Der Plan beinhaltet die Abteilung eines Teilstücks 1 von Grundstück Nr. 1998/1, KG 91102 Bildstein, der Miteigentümer römisch 40 und Zuschreibung des Teilstücks 1 zu Grundstück 2002, KG 91102 Bildstein des Eigentümers römisch 40 . (Akt der belangten Behörde, Akt des BVwG) Aus dem Schreiben der Vermessung XXXX ZT GmbH vom 10.03.2020 ergibt sich, dass das Planbescheinigungsverfahren ausschließlich im Auftrag und auf Antrag der Miteigentümer des Grundstücks 1998/1 durchgeführt worden ist. (Akt des BVwG)Aus dem Schreiben der Vermessung römisch 40 ZT GmbH vom 10.03.2020 ergibt sich, dass das Planbescheinigungsverfahren ausschließlich im Auftrag und auf Antrag der Miteigentümer des Grundstücks 1998/1 durchgeführt worden ist. (Akt des BVwG) Die Prüfkriterien des § 39 Abs 3 VermG sind beim beschwerdegegenständlichen Plan (Plan vom 30.10.2018 mit der GZ 4132T) erfüllt. (Katastertechnischer Prüfbericht vom 14.11.2018, Akt der belangten Behörde)Die Prüfkriterien des Paragraph 39, Absatz 3, VermG sind beim beschwerdegegenständlichen Plan (Plan vom 30.10.2018 mit der GZ 4132T) erfüllt. (Katastertechnischer Prüfbericht vom 14.11.2018, Akt der belangten Behörde) 2. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht. 3. Rechtliche Beurteilung: § 39 Abs 1 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. I Nr. 51/2016 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016, lautet: "§ 39.

(1)Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.""§ 39.
(1)Pläne der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist." ....
(3)Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
  1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,
  2. der Plan den Voraussetzungen des Paragraph 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des Paragraph 43, Absatz 4, 5 und 6 entspricht,
  3. eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und
  4. eine Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und
  5. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenzkatasters aufbaut und im Grenzkataster durchführbar ist. ..." Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005, zur Frage der Partei-stellung in einem Verfahren nach § 39 VermG (Planbescheinigungsverfahren) wie folgt ausgeführt:Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005, zur Frage der Partei-stellung in einem Verfahren nach Paragraph 39, VermG (Planbescheinigungsverfahren) wie folgt ausgeführt: "Die Erteilung der Planbescheinigung dient nur als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht und wird somit aus dem Blickwinkel der vom Vermessungsamt zu verfolgenden öffentlichen Interessen erstellt (vgl. in diesem Zusammenhang auch, dass für Pläne, die von Vermessungsbehörden erstellt wurden, kein Planbescheinigungsverfahren vorgesehen ist; siehe § 39 Abs. 1 VermG iVm § 1 Abs. 1 LTG), die subjektive Rechtssphäre des Erstmitbeteiligten wird dadurch unmittelbar nicht berührt. Einer mit der Durchführung des Teilungsplanes im Grundbuch allenfalls verbundenen Verletzung seiner bücherlichen Rechte kann der Erstmitbeteiligte - abgesehen von der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels im Rahmen des Grundbuchsverfahren - mit einem Einspruch nach § 20 LTG begegnen. (Für das Umwandlungsverfahren siehe die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nach § 18a VermG.)"Die Erteilung der Planbescheinigung dient nur als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht und wird somit aus dem Blickwinkel der vom Vermessungsamt zu verfolgenden öffentlichen Interessen erstellt vergleiche in diesem Zusammenhang auch, dass für Pläne, die von Vermessungsbehörden erstellt wurden, kein Planbescheinigungsverfahren vorgesehen ist; siehe Paragraph 39, Absatz eins, VermG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, LTG), die subjektive Rechtssphäre des Erstmitbeteiligten wird dadurch unmittelbar nicht berührt. Einer mit der Durchführung des Teilungsplanes im Grundbuch allenfalls verbundenen Verletzung seiner bücherlichen Rechte kann der Erstmitbeteiligte - abgesehen von der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels im Rahmen des Grundbuchsverfahren - mit einem Einspruch nach Paragraph 20, LTG begegnen. (Für das Umwandlungsverfahren siehe die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nach Paragraph 18 a, VermG.) Das belangte Verwaltungsgericht verkannte daher die Rechtslage, wenn es dem Erstmitbeteiligten Parteistellung und damit ein Berufungsrecht im Planbescheinigungsverfahren zuerkannte." Der VwGH hat somit in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005, explizit klarge-stellt, dass die von der Teilung betroffenen Grundeigentümer, die selbst nicht den Antrag auf Bescheinigung gestellt haben, durch die Erlassung eines Planbescheinigungsbescheides nicht in ihrer subjektive Rechtssphäre unmittelbar berührt und damit auch nicht Partei des Planbescheinigungsverfahrens sind. Diese Ansicht bestätigte der VwGH erneut in seinem Erkenntnis vom 01.08.2017, Ra 2017/06/0121, wobei er auf das Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005 verwies und neuerlich klarstellte, dass die von der Teilung betroffenen Grundeigentümer, die selbst nicht den Antrag auf Bescheinigung gestellt haben, durch die Erlassung eines Planbescheinigungsbescheides nicht in ihrer subjektiven Rechtssphäre unmittelbar berührt und damit auch nicht Partei des Planbescheinigungsverfahrens sind. Zu prüfen ist daher im Lichte dieser Judikatur des VwGH, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Planbescheinigungsverfahren Parteistellung hat. Dies wäre dann der Fall, wenn er einen Antrag auf Planbescheinigung gestellt hätte. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist dies jedoch nicht der Fall. Die Vermessung XXXX ZT GmbH gab mit Schreiben vom 10.03.2020 ausdrücklich an, dass die Antragstellung im Planbescheinigungsverfahren ausschließlich im Auftrag der Eigentümer des Grundstückes 1998/1 durchgeführt worden ist. Auch der Beschwerdeführer gab auf Vorhalt dieses Schreibens in seiner Stellungnahme vom 18.03.2020 nicht an, einen Antrag auf Planbescheinigung gestellt zu haben.Zu prüfen ist daher im Lichte dieser Judikatur des VwGH, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Planbescheinigungsverfahren Parteistellung hat. Dies wäre dann der Fall, wenn er einen Antrag auf Planbescheinigung gestellt hätte. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist dies jedoch nicht der Fall. Die Vermessung römisch 40 ZT GmbH gab mit Schreiben vom 10.03.2020 ausdrücklich an, dass die Antragstellung im Planbescheinigungsverfahren ausschließlich im Auftrag der Eigentümer des Grundstückes 1998/1 durchgeführt worden ist. Auch der Beschwerdeführer gab auf Vorhalt dieses Schreibens in seiner Stellungnahme vom 18.03.2020 nicht an, einen Antrag auf Planbescheinigung gestellt zu haben. Dem Beschwerdeführer kommt somit keine Parteistellung im gegenständlichen Planbescheinigungsverfahren zu. Selbst wenn dem Beschwerdeführer Parteistellung zukommen würde, wäre die Beschwerde jedoch auch inhaltlich abzuweisen, da das Vermessungsamt im Planbescheinigungsverfahren nur zu prüfen hat, ob der vorgelegte Teilungsplan die erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 37 und 43 Abs. 4 bis 6 VermG 1968 enthält. Eine Prüfung des Planes in materieller Hinsicht ist vom Vermessungsamt nicht vorzunehmen. Insoweit daher der vom Teilungsplan betroffene Grundeigentümer in seiner Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag die inhaltliche Richtigkeit des beurkundeten Protokolls über die Festlegung des Grenzverlaufes rügt, entfernt er sich vom Gegenstand der dem Vermessungsamt übertragenen Prüfungsaufgabe im Verfahren zur Erteilung der Planbescheinigung nach § 39 VermG
  6. Ein Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen fehlerhaften Prüfung iSd § 39 Abs 3 VermG durch die belangte Behörde im Planbescheinigungsverfahren hat der Beschwerdeführer auch nach Vorhalt des katastertechnischen Prüfberichts vom 14.11.2018 nicht erstattet.Selbst wenn dem Beschwerdeführer Parteistellung zukommen würde, wäre die Beschwerde jedoch auch inhaltlich abzuweisen, da das Vermessungsamt im Planbescheinigungsverfahren nur zu prüfen hat, ob der vorgelegte Teilungsplan die erforderlichen Angaben im Sinne der Paragraphen 37 und 43 Absatz 4 bis 6 VermG 1968 enthält. Eine Prüfung des Planes in materieller Hinsicht ist vom Vermessungsamt nicht vorzunehmen. Insoweit daher der vom Teilungsplan betroffene Grundeigentümer in seiner Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag die inhaltliche Richtigkeit des beurkundeten Protokolls über die Festlegung des Grenzverlaufes rügt, entfernt er sich vom Gegenstand der dem Vermessungsamt übertragenen Prüfungsaufgabe im Verfahren zur Erteilung der Planbescheinigung nach Paragraph 39, VermG
  7. Ein Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen fehlerhaften Prüfung iSd Paragraph 39, Absatz 3, VermG durch die belangte Behörde im Planbescheinigungsverfahren hat der Beschwerdeführer auch nach Vorhalt des katastertechnischen Prüfberichts vom 14.11.2018 nicht erstattet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W134.2215386.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.