Obsah (19)
§ 28Art. 133§§ 223§ 3§ 58§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 30Art. 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2020 GeschäftszahlW176 2227048-1 SpruchW176 2227048-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX 2014 reiste der Beschwerdeführer von Armenien kommend über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein und wurde dort von der Landespolizeidirektion Niederösterreich wegen des Verdachtes auf Fälschung besonders geschützter Urkunden (französisches Schengenvisum, das auf der Kopie der Seite 8 des – von der Landespolizeidirektion Niederösterreich sichergestellten – Reisepasses auf AS 19 des Verwaltungsaktes Zl. XXXX ersichtlich ist), einvernommen.
- Am römisch 40 2014 reiste der Beschwerdeführer von Armenien kommend über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein und wurde dort von der Landespolizeidirektion Niederösterreich wegen des Verdachtes auf Fälschung besonders geschützter Urkunden (französisches Schengenvisum, das auf der Kopie der Seite 8 des – von der Landespolizeidirektion Niederösterreich sichergestellten – Reisepasses auf AS 19 des Verwaltungsaktes Zl. römisch 40 ersichtlich ist), einvernommen.
- Bei seiner Ersteinvernahme zu seinem am gleichen Tag gestellten Antrag auf internationalen Schutz gab er – zusätzlich zum Umstand, dass er als Kurde im Iran keine Rechte habe – an, dass er sich für das Christentum interessiere und vorhabe, sich in Österreich taufen zu lassen.
- Mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil des Landesgerichtes Wels vom 27.05.2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden
§§ 223, 224 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 3. Mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil des Landesgerichtes Wels vom 27.05.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden
Paragraphen 223, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Am 10.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einen Taufschein der Pfarrgemeinde A.B. XXXX , aus dem sich ergibt, dass er am XXXX 2015 in der evangelischen XXXX kirche in XXXX getauft wurde.
- Am 10.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einen Taufschein der Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 , aus dem sich ergibt, dass er am römisch 40 2015 in der evangelischen römisch 40 kirche in römisch 40 getauft wurde.
- In einem ua. von Kurator XXXX unterschriebenen Schreiben der Pfarrgemeinde A.B. XXXX vom 15.06.2016 wurde ua. angeführt, dass der Beschwerdeführer sehr gut in die Pfarrgemeinde integriert habe und aktiv am Pfarrleben teilnehme.
- In einem ua. von Kurator römisch 40 unterschriebenen Schreiben der Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 vom 15.06.2016 wurde ua. angeführt, dass der Beschwerdeführer sehr gut in die Pfarrgemeinde integriert habe und aktiv am Pfarrleben teilnehme.
- Am XXXX 09.2016 vor der belangten Behörde einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe (bevor er nach XXXX gezogen sei) an der Grenze zum Irak gelebt und einen Handel betrieben. Kurden würden im Iran unmenschlich behandelt; sie hätten keine Rechte. Weiters habe er in XXXX eine Hauskirche besucht, zu der er auch zwei Freunde mitgenommen habe. Einer von ihnen sei aber vom iranischen Geheimdienst gewesen und dieser habe dem Bruder des Beschwerdeführers erklärt, dass der Beschwerdeführer sich binnen 48 Stunden bei der Polizei melden müsse. Daraufhin habe er den Iran verlassen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer (Wissens)Fragen zum christlichen Glauben gestellt und das (zu diesem Zeitpunkt aktuelle) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran (LIB) ins Verfahren eingeführt, wobei der Beschwerdeführer angab, er wolle dazu keine Stellungnahme abgeben.
- Am römisch 40 09.2016 vor der belangten Behörde einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe (bevor er nach römisch 40 gezogen sei) an der Grenze zum Irak gelebt und einen Handel betrieben. Kurden würden im Iran unmenschlich behandelt; sie hätten keine Rechte. Weiters habe er in römisch 40 eine Hauskirche besucht, zu der er auch zwei Freunde mitgenommen habe. Einer von ihnen sei aber vom iranischen Geheimdienst gewesen und dieser habe dem Bruder des Beschwerdeführers erklärt, dass der Beschwerdeführer sich binnen 48 Stunden bei der Polizei melden müsse. Daraufhin habe er den Iran verlassen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer (Wissens)Fragen zum christlichen Glauben gestellt und das (zu diesem Zeitpunkt aktuelle) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran (LIB) ins Verfahren eingeführt, wobei der Beschwerdeführer angab, er wolle dazu keine Stellungnahme abgeben.
- Mit (rechtskräftig gewordenem) Bescheid vom 28.09.2016 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005), den Status des Asylberechtigten zu und stellte zugleich
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.7. Mit (rechtskräftig gewordenem) Bescheid vom 28.09.2016 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), den Status des Asylberechtigten zu und stellte zugleich
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend hielt sie (bloß) fest, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und dessen Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft habe gewertet werden können. Da seinem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, könne
§ 58Abs.
2 AVG eine nähere Begründung entfallen. Begründend hielt sie (bloß) fest, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und dessen Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft habe gewertet werden können. Da seinem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, könne
Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine nähere Begründung entfallen.
- In einem als (die Form eines Bescheides ohne Spruch und Verfahrensgang aufweisenden) „Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ bezeichneten Schriftstück der belangten Behörde vom gleichen Tag heißt es in den Ausführungen zur „Beweiswürdigung“, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er den Iran verlassen habe, aufgrund seiner oberflächlichen oder wenig glaubhaften Angaben kein Glauben geschenkt werde; jedoch könne in Hinblick auf das Schreiben von Kurator Mag. XXXX und den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme glaubensrelevante Fragen „einigermaßen vollständig beantworten“ habe können, von einem tatsächlichen innerlichen Glaubenswechsel ausgegangen werden. Überdies enthält der Aktenvermerk auf das LIB vom 01.04.2016 gestützte Feststellung zur Situation von zum Christentum konvertierten „geborenen Muslimen“ im Iran. In der rechtlichen Beurteilung wird schließlich festgehalten, der Beschwerdeführer habe, indem er zum evangelisch-christlichen Glauben konvertiert sei und dies im Iran von Haftstrafen bis zur Todesstrafe geahndet werde, einen objektiven Nachfluchtgrund gesetzt, weshalb ihm Asyl zu gewähren gewesen sei.
- In einem als (die Form eines Bescheides ohne Spruch und Verfahrensgang aufweisenden) „Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ bezeichneten Schriftstück der belangten Behörde vom gleichen Tag heißt es in den Ausführungen zur „Beweiswürdigung“, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er den Iran verlassen habe, aufgrund seiner oberflächlichen oder wenig glaubhaften Angaben kein Glauben geschenkt werde; jedoch könne in Hinblick auf das Schreiben von Kurator Mag. römisch 40 und den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme glaubensrelevante Fragen „einigermaßen vollständig beantworten“ habe können, von einem tatsächlichen innerlichen Glaubenswechsel ausgegangen werden. Überdies enthält der Aktenvermerk auf das LIB vom 01.04.2016 gestützte Feststellung zur Situation von zum Christentum konvertierten „geborenen Muslimen“ im Iran. In der rechtlichen Beurteilung wird schließlich festgehalten, der Beschwerdeführer habe, indem er zum evangelisch-christlichen Glauben konvertiert sei und dies im Iran von Haftstrafen bis zur Todesstrafe geahndet werde, einen objektiven Nachfluchtgrund gesetzt, weshalb ihm Asyl zu gewähren gewesen sei.
- Am 29.03.2019 übermittelte das Bundesministerium für Inneres der belangten Behörde eine Meldung vom gleichen Tag, wonach sich der Beschwerdeführer von XXXX
- bis XXXX 10.2018 zu Urlaubszwecken im Irak aufgehalten habe.
- Am 29.03.2019 übermittelte das Bundesministerium für Inneres der belangten Behörde eine Meldung vom gleichen Tag, wonach sich der Beschwerdeführer von römisch 40
- bis römisch 40 10.2018 zu Urlaubszwecken im Irak aufgehalten habe.
- Mit Aktenvermerk vom 10.04.2019 hielt die belangte Behörde fest, es hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt habe oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer keine Verwandten im Irak angegeben, sondern dass alle Familienangehörigen im Iran lebten. Da er überdies direkt an iranisch-irakischen Grenze gelebt habe, sei nicht auszuschließen, dass er vom Irak in den Iran weitergereist sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass jemand, der zum Christentum konvertiert sei, in einem Land Urlaub mache, in dem Christen und insbesondere Moslems, die vom Islam abgefallen seien, schlecht behandelt würden bzw. die Todesstrafe drohe. Somit sei vom Vorliegen des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen.
- Mit Aktenvermerk vom 10.04.2019 hielt die belangte Behörde fest, es hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt habe oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer keine Verwandten im Irak angegeben, sondern dass alle Familienangehörigen im Iran lebten. Da er überdies direkt an iranisch-irakischen Grenze gelebt habe, sei nicht auszuschließen, dass er vom Irak in den Iran weitergereist sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass jemand, der zum Christentum konvertiert sei, in einem Land Urlaub mache, in dem Christen und insbesondere Moslems, die vom Islam abgefallen seien, schlecht behandelt würden bzw. die Todesstrafe drohe. Somit sei vom Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auszugehen.
- Am XXXX 05.2019 vor der belangten Behörde einvernommen, gab der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt im Irak im Wesentlichen an, er habe mit Familienangehörigen von ihm, darunter seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern, in Erbil, Sulaimaniyya und Halabscha ihnen bekannte Familien besucht.
- Am römisch 40 05.2019 vor der belangten Behörde einvernommen, gab der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt im Irak im Wesentlichen an, er habe mit Familienangehörigen von ihm, darunter seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern, in Erbil, Sulaimaniyya und Halabscha ihnen bekannte Familien besucht. Auf die Frage, was auf Seite 8 des Reisepasses geklebt habe, erwiderte er, es sei einmal ein „Visum von Armenien“ drinnen gewesen, das dann in Österreich entfernt worden sei. Er sei nicht im Iran gewesen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinen kirchlichen Aktivitäten, seinem Leben als Christ sowie zum christlichen Glauben gestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm (mit dem unter Punkt
- dargestellten Bescheid zuerkannte) Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie festgestellt, dass dass seine Abschiebung in den Iran
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm (mit dem unter Punkt
- dargestellten Bescheid zuerkannte) Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie festgestellt, dass dass seine Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Asylstatus festgehalten, es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit innerer Überzeugung dem Christentum angehöre noch dass er missionierende Tätigkeiten ausführe. Die Gründe, weshalb ihm Asyl zuerkannt worden sei, lägen somit nicht mehr vor. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zunächst aus, es sei nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal rudimentäres Wissen über das Christentum aufweise, obwohl er nach seinen Angaben seit fünf oder fünfeinhalb Jahren dem Christentum angehöre und sich als fest gläubigen Christen bezeichne, es sei ihm nicht möglich gewesen, Fragen über Grundlegendes im Christentum bzw. der evangelischen Kirche zu beantworten. Weiters sei nicht ersichtlich, dass er sich in den letzten Jahren mit seinem Glauben auseinandergesetzt habe; seine Aussagen, wie er seine Zugehörigkeit zum Christentum in Österreich auslebe, ließen keine innere Überzeugung mehr erkennen. Gegen eine solche spreche überdies die Reise des Beschwerdeführers in den Irak, ein tief religiöses und stark vom Islam geprägten Land, in dem der Abfall vom Islam gesetzlich verboten sei. Die negative Feststellung zur Missionstätigkeit des Beschwerdeführers stützte die Behörde darauf, dass aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den christlichen Glaubensinhalten und dem nicht einmal rudimentär vorhandenen Bibelwissen nicht von einer Weitergabe der Glaubenslehre ausgegangen werden könne. Auch sprächen seine Aussagen bezüglich des ursprünglich auf Seite 8 seines iranischen Reisepasses angebrachten und nunmehr fehlenden Dokumentes (gefälschtes Schengenvisum, weshalb er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei) gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit. In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, dass der Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm mit Art. 1 Abschn. C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllt sei. Die genannten Konventionsbestimmung stelle zwar primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, könne jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen (Hinweis auf Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 9 zu § 7, sowie auf Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 146, wonach ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element insofern eine Rolle spiele, als aus der in Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK enthaltene Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus sei).In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, dass der Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit mit Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllt sei. Die genannten Konventionsbestimmung stelle zwar primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, könne jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen (Hinweis auf Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 9 zu Paragraph 7,, sowie auf Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 146, wonach ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element insofern eine Rolle spiele, als aus der in Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK enthaltene Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus sei). Im Fall des Beschwerdeführers stehe fest, dass er nicht mehr aus innerer Überzeugung dem Christentum angehöre; der Umstand, weshalb ihm Asyl zuerkannt worden sei, sei somit weggefallen. Auch hätten sich keine anderen Gründe ergeben, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran sprächen. Im Übrigen begründete die belangte Behörde die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Darin bringt er u.a. vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorlägen. Dem Argument der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe nicht einmal rudimentäres Wissen über das Christentum, wird ua. entgegengehalten, dass es bei seiner Einvernahme offensichtlich Probleme bei der Übersetzung maßgeblicher Begriffe gegeben habe. Auch lasse die Reise des Beschwerdeführers in ein islamisches Land nicht den Schluss zu, dass er kein Christ sei. Weiters setze der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vor, dass ursprünglich ein Asylzuerkennungsgrund bestanden habe, der erst danach weggefallen sei, und seien die Annahmen der belangten Behörde nicht geeignet, eine Aberkennung aus dem Titel zu rechtfertigen, dass ein ursprünglich gegebener Asylaberkennungsgrund nun nicht mehr bestehe.Weiters setze der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vor, dass ursprünglich ein Asylzuerkennungsgrund bestanden habe, der erst danach weggefallen sei, und seien die Annahmen der belangten Behörde nicht geeignet, eine Aberkennung aus dem Titel zu rechtfertigen, dass ein ursprünglich gegebener Asylaberkennungsgrund nun nicht mehr bestehe. Wenn die belangte Behörde annehme, der Beschwerdeführer gehöre nicht mehr aus innerer Überzeugung dem Christentum an, sei damit überdies wohl ein subjektiver Aberkennungstatbestand gemeint, wie ihn die GFK in Art. 1 Abschn. C Z 1 bis 4 normiere.Wenn die belangte Behörde annehme, der Beschwerdeführer gehöre nicht mehr aus innerer Überzeugung dem Christentum an, sei damit überdies wohl ein subjektiver Aberkennungstatbestand gemeint, wie ihn die GFK in Artikel eins, Abschn. C Ziffer eins bis 4 normiere.
- In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verfahrensunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Dem Verfahren wird zum einen der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.
- Dem Verfahren wird zum einen der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.
- Zum anderen wird festgestellt, dass es zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer im September 2016 und dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesverwaltungsgerichts seine Entscheidung trifft, zu keiner maßgeblichen Verbesserung der Lage von „geborenen Muslimen“, die zum Christentum konvertiert sind.
- Beweiswürdigung: 1.
- Die zu Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen. 1.
- Die zu Punkt 1.
- getroffene Feststellung basiert auf dem Vergleich der betreffenden Ausführungen im LIB vom 01.04.2016 einerseits und dem derzeit aktuellen LIB vom 14.06.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Allerdings stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).3.2.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Allerdings stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Die gegenständlich zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten an sich und damit die Prüfung sämtlicher in § 7 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehener Aberkennungsgründe (vgl. auch VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, wenngleich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 AsylG 2005 einem eigenen – der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht gleichzuhaltenden – Regelungs- und Prüfungsabfolgenregime unterliegt).Die gegenständlich zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten an sich und damit die Prüfung sämtlicher in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehener Aberkennungsgründe vergleiche auch VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, wenngleich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, AsylG 2005 einem eigenen – der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht gleichzuhaltenden – Regelungs- und Prüfungsabfolgenregime unterliegt). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob eine der in § 7 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers vorliegt.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob eine der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers vorliegt. 3.2.1.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt: Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
§ 30Abs.
5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse
§ 3Abs.
4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse
Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.
und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. 3.2.1.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der GFK lauten wie folgt: Art. 1 Abschn. C Artikel eins, Abschn. C Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
- wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
- wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
- wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
- wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
- wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
- wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Artikel 1 Abschn. D Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig
den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer hat weder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen außerhalb Österreichs (§ 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) noch erhält er Schutz oder Hilfe von einer anderen Organisation der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Er beging auch kein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrachen gegen die Menschlichkeit, vor seiner Einreise nach Österreich ein schweres, nicht politisches Verbrechen oder hat sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005). Ebenso ist im vorliegenden Fall keiner der Tatbestände des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 4 oder 6 der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt; insbesondere liegt keine Unterschutzstellung iSd Art. 1 Abschn. C Z 1 GFK vor, zumal nicht angenommen werden kann (auch die belangte Behörde geht nicht davon aus), dass der Beschwerdeführer in den Iran gereist ist. 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer hat weder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen außerhalb Österreichs (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) noch erhält er Schutz oder Hilfe von einer anderen Organisation der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005). Er beging auch kein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrachen gegen die Menschlichkeit, vor seiner Einreise nach Österreich ein schweres, nicht politisches Verbrechen oder hat sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005). Ebenso ist im vorliegenden Fall keiner der Tatbestände des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins bis 4 oder 6 der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt; insbesondere liegt keine Unterschutzstellung iSd Artikel eins, Abschn. C Ziffer eins, GFK vor, zumal nicht angenommen werden kann (auch die belangte Behörde geht nicht davon aus), dass der Beschwerdeführer in den Iran gereist ist. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor: Denn auch mit Blick auf die unter Punkt I.
- dargestellte Verurteilung kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden wäre. Davon geht im Übrigen auch die belangte Behörde nicht aus.Die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor: Denn auch mit Blick auf die unter Punkt römisch eins.
- dargestellte Verurteilung kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden wäre. Davon geht im Übrigen auch die belangte Behörde nicht aus. 3.2.2.
- Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wird – wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt – auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm mit Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK gestützt, und somit auf deren „Wegfall der Umstände“-Klausel. 3.2.2.
- Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wird – wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt – auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit mit Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK gestützt, und somit auf deren „Wegfall der Umstände“-Klausel. Doch auch dieser Tatbestand liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor, und zwar aus folgenden Gründen: Denn anders als die belangte Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den weggefallenen Gründen, auf die sich die genannte Konventionsbestimmung bezieht, um (objektive) Veränderungen im Herkunftsstaat des Flüchtlings handeln muss; die von der belangten Behörde angenommene Änderung, die allein (subjektive) Aspekte der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, nämlich dessen Glaubensüberzeugung, betrifft, kann den gegenständlichen Aberkennungstatbestand daher von vornherein nicht erfüllen. Die UNHCR-Publikation „Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ (im Folgenden: UNHCR-Handbuch) hält in ihrer Rz 135 eindeutig fest, dass sich das Wort „Umstände" auf grundlegende Veränderungen „in dem Land“ (d.h. dem Herkunftsstaat des Flüchtlings) bezieht und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt eine solche Auslegung nahe (vgl. VwGH 29.01.1997, 95/01/0449, wo – unter Hinweis auf das UNHCR-Handbuch – festgehalten wird, dass sich Umstände iSd Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK auf grundlegende, in Art 1 Abschn A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen müssen; vgl. auch VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Die UNHCR-Publikation „Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ (im Folgenden: UNHCR-Handbuch) hält in ihrer Rz 135 eindeutig fest, dass sich das Wort „Umstände" auf grundlegende Veränderungen „in dem Land“ (d.h. dem Herkunftsstaat des Flüchtlings) bezieht und auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt eine solche Auslegung nahe vergleiche VwGH 29.01.1997, 95/01/0449, wo – unter Hinweis auf das UNHCR-Handbuch – festgehalten wird, dass sich Umstände iSd Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK auf grundlegende, in Artikel eins, Abschn A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen müssen; vergleiche auch VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Das Abstellen auf (objektive) Veränderungen im Herkunftsstaat entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua, Abdulla, wo unter Rz 76 ausgeführt wird: „Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor ‚Verfolgung' im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss.")Das Abstellen auf (objektive) Veränderungen im Herkunftsstaat entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vergleiche EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua, Abdulla, wo unter Rz 76 ausgeführt wird: „Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor ‚Verfolgung' im Sinne des Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie haben muss.") Was die Literatur angeht, kann sich die belangte Behörde zwar auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 9 zu § 7 – fortgeschrieben in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9 – stützen; Putzer geht hingegen eindeutig davon aus, dass Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK – anders als die „subjektiven" Beendigungstatbestände des Art. 1 Abschn. C Z 1 bis 4 GFK – auf (nicht im Verhalten des Flüchtlings gelegene) „objektive“ Umstände und damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat abstellt (vgl. Putzer, Leitfaden Asylrecht²
(2011), Rz 153 und 155); das Gleiche gilt für Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (vgl. S 185).Was die Literatur angeht, kann sich die belangte Behörde zwar auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 9 zu Paragraph 7, – fortgeschrieben in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9 – stützen; Putzer geht hingegen eindeutig davon aus, dass Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK – anders als die „subjektiven" Beendigungstatbestände des Artikel eins, Abschn. C Ziffer eins bis 4 GFK – auf (nicht im Verhalten des Flüchtlings gelegene) „objektive“ Umstände und damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat abstellt vergleiche Putzer, Leitfaden Asylrecht²
(2011), Rz 153 und 155); das Gleiche gilt für Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA vergleiche S 185). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die in Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK genannten „Umstände“ nur in einer Änderung der (objektiven) Lage im Herkunftsstaat des Flüchtlings bestehen können (vgl. auch BVwG 19.09.2019, W255 1433492-2)Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die in Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK genannten „Umstände“ nur in einer Änderung der (objektiven) Lage im Herkunftsstaat des Flüchtlings bestehen können vergleiche auch BVwG 19.09.2019, W255 1433492-2) 3.2.2.3. Somit liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Asyl
G 2005 gegenständlich nicht vor. 3.2.2.3. Somit liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 gegenständlich nicht vor. 3.2.
- Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid (ersatzlos) zu beheben. 3.2.
- Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien, konnte
§ 24Vw
GVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 (BFA-VG), die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.3.2.4. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien, konnte
Paragraph 24, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, (BFA-VG), die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.3.3.2 Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Denn dessen Judikatur legt zwar (wie oben ausgeführt) nahe, die in Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK genannten „Umstände“ in einer Änderung der (objektiven) Lage im Herkunftsstaat des Flüchtlings bestehen müssen; eine explizite Aussage, dass nicht auch (wie von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer vertreten) die Änderung von in der Person des Flüchtlings gelegenen (subjektiven) Umstände umfasst sind, kann seiner Rechtsprechung jedoch nicht entnommen werden.Denn dessen Judikatur legt zwar (wie oben ausgeführt) nahe, die in Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, GFK genannten „Umstände“ in einer Änderung der (objektiven) Lage im Herkunftsstaat des Flüchtlings bestehen müssen; eine explizite Aussage, dass nicht auch (wie von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer vertreten) die Änderung von in der Person des Flüchtlings gelegenen (subjektiven) Umstände umfasst sind, kann seiner Rechtsprechung jedoch nicht entnommen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W176.2227048.1.00