← Österreich

{'item': 'W178 2191301-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.05.2020 GeschäftszahlW178 2191301-1 SpruchW178 2191301-1/12E Gekürzte Ausfertigung des am 19.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. Herrn XXXX , StA. Afghanistan, geboren am XXXX , vertreten durch die Mutter, Frau XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2018, 1105461810-160243094, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, geboren am römisch 40 , vertreten durch die Mutter, Frau römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2018, 1105461810-160243094, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 zu Recht erkannt: A)

  1. Der Beschwerde zu Spruchpunkt I wird Folge gegeben und Herrn XXXX gemäß §§ 34 iVm 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  2. Der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins wird Folge gegeben und Herrn römisch 40 gemäß Paragraphen 34, in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  3. Die Spruchpunkte II bis VI werden behoben.
  4. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W178.2191301.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.