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{'item': 'W207 2228904-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2020 GeschäftszahlW207 2228904-1 SpruchW207 2228904-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 24.11.2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 11.09.2014 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) angehört.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 24.11.2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 11.09.2014 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG) angehört. Am 04.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welcher mit Bescheid vom 10.10.2016 im Sinne der §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 BEinStG abgewiesen wurde. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.10.2016, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen

  1. "Zustand nach operiertem Magencarcinom 08/14; Unterer Rahmensatz, da ohne rezenten Hinweis auf Progredienz innerhalb der Heilungsbewährung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und
  2. "Angeborenes Schielen rechts mit Zustand nach Schiel-OP rechts mit Minderung der Sehschärfe rechts auf 0,2 bei sehr gutem Sehvermögen links 1,0", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 11.02.01 (Tabelle, Zeile 5, Kolonne 1) der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Ein Zustand nach einer operierten Narbenhernie erreiche ohne funktionelle Einschränkung keinen Grad der Behinderung. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Entfernung eines zwei Zentimeter großen Knotens ohne nähere Spezifizierung sei nicht durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde ausreichend belegt. Gegenüber dem Vorgutachten habe sich keine Änderung betreffend den Gesamtgrad der Behinderung ergeben. Es wurde eine Nachuntersuchung für 09/2019 für notwendig erachtet, da eine Evaluierung des Krankheitsverlaufes des Leidens 1 erforderlich sei.Am 04.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welcher mit Bescheid vom 10.10.2016 im Sinne der Paragraphen 3 und 14 Absatz eins und 2 BEinStG abgewiesen wurde. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.10.2016, in dem die Funktionsbeeinträchtigungen
  3. "Zustand nach operiertem Magencarcinom 08/14; Unterer Rahmensatz, da ohne rezenten Hinweis auf Progredienz innerhalb der Heilungsbewährung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und
  4. "Angeborenes Schielen rechts mit Zustand nach Schiel-OP rechts mit Minderung der Sehschärfe rechts auf 0,2 bei sehr gutem Sehvermögen links 1,0", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 11.02.01 (Tabelle, Zeile 5, Kolonne 1) der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Ein Zustand nach einer operierten Narbenhernie erreiche ohne funktionelle Einschränkung keinen Grad der Behinderung. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Entfernung eines zwei Zentimeter großen Knotens ohne nähere Spezifizierung sei nicht durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde ausreichend belegt. Gegenüber dem Vorgutachten habe sich keine Änderung betreffend den Gesamtgrad der Behinderung ergeben. Es wurde eine Nachuntersuchung für 09 aus 2019, für notwendig erachtet, da eine Evaluierung des Krankheitsverlaufes des Leidens 1 erforderlich sei. Mit Schreiben vom 02.09.2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Grad der Behinderung von Amts wegen überprüft werde und ersuchte sie, binnen vier Wochen aktuelle Befunde vorzulegen. Am 25.09.2019 langten ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin und ein Befundkonvolut bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 29.11.2019 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.11.2019 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: "... Anamnese: Vorgutachten vom 19.9.2016, Gesamt-GdB 50%. Derzeitige Beschwerden: "Seit der OP ist vom Krebs im Magen nichts mehr nachgekommen, ich habe aber öfters Bauchschmerzen und Krämpfe, ich habe auch Panikattacken." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Novalgin, Aprednislon, Trittico ret., Zoldem, Montelukast, Mexalen bei Bedarf. Sozialanamnese: Bank Austria Archiv. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 18.9.2019 DZ XXX: CT Thorax/Abdomen, unvollständig. 20.9.2019 ärztl. Attest Dr. P. 19.7.2019 DZ XXX: Sonographie Abdomen und Bauchwand: steatosis hepatis, st.p. CHE, st.p. Magenteilresektion, Verdacht auf kleine Nabelhernie. 23.1.2019 Dr. G.: Laborbefund. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Sehr gut. Größe: 165,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck: 120/75 Klinischer Status - Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache normal, gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herztöne, normofrequent. ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Peristaltik gut auskultierbar. Blande Narbe Epigastrium/Unterbauch, Nabel etwas gerötet. WIRBELSÄULE: Keine relevanten Funktionseinbußen. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelatrophien. Greiffunktion beidseits erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Keine Ödeme, Fußpulse tastbar. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, gute und kräftige Vorfußhebung beidseits, kein Rigor, kein Tremor, Feinmotorik regelrecht. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelf durchführbar Zehenspitzenstand und Fersenstand erschwert, aber möglich. Status Psychicus: Unauffällig, sicher, keine Hilfsmittel, Setzen/Erheben unbehindert möglich. Status Psychicus: In allen Qualitäten orientiert, Ductus kohärent, Antrieb gesteigert, Grundstimmung ausgeglichen, kognitive Funktionen erhalten, sozial integriert. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Teilentfernung des Magens wegen bösartiger Neubildung 08/14 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da rezidivierende Abdominalgien, ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen, bei normalem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand, sowie bei eingetretener Heilungsbewährung. 07.04.02 30 2 Angeborenes Schielen rechts mit Zustand nach Schiel-OP rechts mit Minderung der Sehschärfe rechts auf 0,2, bei sehr gutem Sehvermögen links 1,0 Tabelle, Zeile 5, Kolonne
  5. 11.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Depression: durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde nicht ausreichend belegt. Dyspnoe: erreicht mangels Vorhandensein sowie ohne Hinweis auf relevante Einschränkung der respiratorischen Leistungsbreite keinen GdB. Zustand nach Gallenblasenentfernung erreicht bei sehr gutem Ernährungszustand keinen GdB. Fettleber: kein GdB, da ohne Hinweis auf relevante Funktionseinschränkung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: Ablauf der Heilungsbewährung, ohne Rezidiv. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Besserung bei Leiden
  6. [X] Dauerzustand Frau P. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine.
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Die nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 19.12.2019 eine Stellungnahme folgenden Inhalts - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ein: "... Nicht berücksichtig wurde, dass bei der AW schon seit langem eine Bulimia nervosa und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung besteht. Aufgrund dieser Beschwerden befand sich die AW in regelmäßiger Behandlung im Krankenhaus XXX sowie im XXX Center.Nicht berücksichtig wurde, dass bei der AW schon seit langem eine Bulimia nervosa und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung besteht. Aufgrund dieser Beschwerden befand sich die AW in regelmäßiger Behandlung im Krankenhaus römisch 30 sowie im römisch 30 Center. Beweis: * beiliegende Befunde Obwohl die diesbezüglichen Unterlagen schon alt sind, bestehend die psychiatrischen Leiden der AW weiterhin. Sie leidet unter Panikattacken, Schlafstörungen und Angstzuständen, die auch zu körperlichen Symptomen wie Magenkrämpfen, unbeherrschbaren Schmerzen und Schweißausbrüchen führen. Diesbezüglich hat die AW erst im Jänner 2020 wieder einen Termin bei ihrer behandelnden Psychiaterin. Ein aktueller Befund kann daher erst dann vorgelegt werden. Beweis: * Schreiben der AW vom 15.09.2019 Zusammengefasst wird angeführt, dass bei der Amtswegigen Neufestsetzung des Grades der Behinderung der psychische Zustand mitberücksichtigt hätte werden müssen, da sich psychiatrischerseits erhebliche Funktionseinschränkungen ergeben. Beweis: * einzuholende psychologisch/neurologisches Sachverständigengutachten Es wird beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen, das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen und danach erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu gewähren. ..." Der Stellungnahme wurden die darin angeführten (medizinischen) Unterlagen sowie eine von der Beschwerdeführerin gezeichnete Vollmacht zugunsten des KOBV beigelegt. Mit Schreiben vom 20.12.2019 und 20.01.2020 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, binnen vier Wochen den in der Stellungnahme zum Parteiengehör erwähnten psychiatrischen Befund vorzulegen. Am 20.01.2020 langte im Wege der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein Befundbericht einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin vom 15.01.2020 folgenden Inhaltes (hier in anonymisierter Form wiedergegeben) bei der belangten Behörde ein. "Dieser Befundbericht dient zur eigenhändigen und freiwilligen Vorlage durch die Patientin in Kenntnis der therapeutischen Verschwiegenheitspflicht. Frau P. stand vom 05.09.2000 bis 17.07.2001 und vom 05.08.2003 bis 28.03.2006 bei mir (X) in psychotherapeutischer Behandlung und ist derzeit28.03.2006 bei mir (römisch zehn) in psychotherapeutischer Behandlung und ist derzeit neuerlich bei mir in Behandlung. Dg: F43.1, F50.2, F41.01, F40.0, F40.8, F42.1, J45, St.p. 121, St.p. C16

(2014)." In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 29.11.2019 erstellt hatte, vom 28.01.2020 ein. In dieser Stellungnahme führt der sachverständige Gutachter - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes aus: "... Befundnachreichung: 23.7.2007, 27.2.2009 KH XXX: Patientenbrief - Bulimie, komplexe PTBS, Gastroduodenitis. 11.2.2009 Dr. R.: Gastritis. 11.12.2019 KH XXX: Laborbefund. 15.1.2020 Dr. I.: Bestätigung über psychotherapeutische Behandlung.15.1.2020 Dr. römisch eins.: Bestätigung über psychotherapeutische Behandlung. Stellungnahme zu den Einwendungen: Im Rahmen der Begutachtung wurden neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt. Weder wurde eine Bulimie, noch eine posttraumatische Belastungsstörung angegeben bzw. beantragt. Zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen. Die nun nachgereichten, bereits vor Jahren erstellten Befunde werden zur Kenntnis genommen, eine relevante psychiatrische Erkrankung ist jedoch weder zum Zeitpunkt der Untersuchung, noch zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Stellungnahme durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde inklusive nachvollziehbarer Verlaufsdokumentation ausreichend belegt. Eine bereits befundmäßig ebenfalls vor Jahren angeführte Bulimie/Gastritis erreicht bei normalem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand zum Untersuchungszeitpunkt keinen GdB. Die subjektiven Angeben im Schreiben des KOBV betreffend das Befinden der AW werden zur Kenntnis genommen, jedoch sind die Einwendungen insgesamt nicht dazu geeignet, eine Änderung im bereits bestehenden Untersuchungsergebnis herbeizuführen." Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.01.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt im Wege ihrer Rechtsvertretung, dem KOBV, stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 29.11.2019 und die Stellungnahme vom 28.01.2020 wurden der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 20.02.2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führt sie aus, dass sie am 16.03.2020 einen Termin bei einem näher genannten Arzt habe und der Behörde danach die Unterlagen zukommen lassen werde. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde beigelegt, es wurden - bis zum heutigen Tag - auch keine Befunde nachgereicht. Ein Wiederruf der zu Gunsten des KOBV erteilten Vollmacht erfolgte dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber nicht; es ist daher von einem nach wie vor aufrechten Vertretungsverhältnis auszugehen. Die belangte Behörde legte am 25.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W264 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 21.04.2020 der Gerichtsabteilung W264 (wegen einer beruflichen Veränderung) abgenommen und der Gerichtsabteilung W207 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin gehörte ab 11.09.2014 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Am 04.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welcher mit Bescheid vom 10.10.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Grad der Behinderung wurde damals mit 50 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.10.2016, mit welchem eine Nachuntersuchung wegen Evaluierung des Krankheitsverlaufes des Leidens 1 für 09/2019 für notwendig erachtet wurde.Am 04.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welcher mit Bescheid vom 10.10.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Grad der Behinderung wurde damals mit 50 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.10.2016, mit welchem eine Nachuntersuchung wegen Evaluierung des Krankheitsverlaufes des Leidens 1 für 09 aus 2019, für notwendig erachtet wurde. Aus diesem Grund leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.09.2019 von Amts wegen ein Verfahren zur Nachuntersuchung ein. Festgestellt wird, dass in dem von der belangten Behörde in der Folge eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 29.11.2019 sowie in der ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 28.01.2020 bei der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung ein aktueller Grad der Behinderung von nur mehr 30 v.H. objektiviert werden konnte, was von Amts wegen zu berücksichtigen war. Festgestellt wird daher, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: * Zustand nach Teilentfernung des Magens wegen bösartiger Neubildung 08/14 mit rezidivierenden Abdominalgien, ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen, bei normalem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand, sowie bei eingetretener Heilungsbewährung * Angeborenes Schielen rechts mit Zustand nach Schiel-OP rechts mit Minderung der Sehschärfe rechts auf 0,2, bei sehr gutem Sehvermögen links 1,0, Tabelle, Zeile 5, Kolonne 1 Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2016 und zum damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Veränderung des führenden Leidens 1 wegen Ablaufs der Heilungsbewährung ohne Rezidiv eingetreten ist. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.11.2019 sowie in dessen ergänzender Stellungnahme vom 28.01.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 22.04.
  3. Die Feststellungen betreffend das Vorverfahren, die amtswegig eingeleitete Nachuntersuchung sowie zur Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 29.11.2019 und einer dieses Gutachten ergänzenden Stellungnahme vom 28.01.2020 durch die belangte Behörde basieren auf dem Akteninhalt. Daraus ergibt sich auch die Feststellung zum gegenständlich von Amts wegen erlassenen Bescheid. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachte eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.11.2019, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie auf der dieses Gutachten ergänzenden Stellungnahme desselben Arztes vom 28.01.
  4. Darin wird unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegter medizinischer Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2016 wurde als führendes Leiden der Beschwerdeführerin ein "Zustand nach operiertem Magencarcinom 08/14" nach der Positionsnummer 13.01.03 (ehemals 13.02.01: "Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung; 50 - 100 %; Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung [5 Jahre]") der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Begründend wurde im damaligen Gutachten ausgeführt, dass der untere Rahmensatz dieser Positionsnummer herangezogen worden sei, da ein Zustand nach operiertem Magencarcinom ohne rezenten Hinweis auf Progredienz innerhalb der Heilungsbewährung vorliege. Es wurde damals eine Nachuntersuchung für September 2019 für notwendig erachtet, da zu diesem Zeitpunkt eine Evaluierung des Krankheitsverlaufes des Leidens 1 (Ablauf der Heilungsbewährung) erforderlich sei. Die Heilungsbewährung von 5 Jahren ist nunmehr ohne Rezidiv abgelaufen; eine Anwendung der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung kommt daher nicht mehr in Betracht. Allerdings besteht bei der Beschwerdeführerin, die unter rezidivierenden Abdominalgien leidet, nach nunmehrigem Ablauf der Heilungsbewährung ein über das im Jahr 2014 operierte Magenkarzinom hinausgehendes Defizit, weshalb eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen ist. Zutreffend wurde daher vom medizinischen Sachverständigen als aktuell führendes Leiden unter dem Regelungskomplex "07.04 Magen und Darm" der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter der Leidensposition 1 ein "Zustand nach Teilentfernung des Magens wegen bösartiger Neubildung 08/14" nach der Positionsnummer 07.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ("07.04.02 Teilentfernung des Magens 10 - 40 %; 10 - 20 %: Teilresektionen des Magens, Gastroenterostomien mit guter Funktion aber anhaltenden Beschwerden, z.B. Dumping-Syndrom; 30 - 40 %: Rezidivierende Ulcera, reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand"), mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Das führende Leiden 1 wurde zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer eingeschätzt, weil bei der Beschwerdeführerin rezidivierende Abdominalgien ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen bei einem normalen Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand vorliegen, wobei diese Einstufung in Anbetracht des festgestellten sehr guten Ernährungszustandes der Beschwerdeführerin keineswegs als für die Beschwerdeführerin nachteilig anzusehen ist. Das angeborene Schielen rechts mit Zustand nach einer Schieloperation mit einer Minderung der Sehschärfe auf 0,2 bei sehr gutem Sehvermögen links (1,0) wurde vom medizinischen Sachverständigen wie bereits im Vorgutachten aus dem Jahr 2016 als Leiden 2 nach der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Störungen des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) betrifft, eingestuft und korrekt der Zeile 5/Kolonne 1 der anzuwendenden Tabelle zugeordnet. Das Vorliegen einer Bulimia nervosa sowie von einschätzungsrelevanten psychischen Funktionseinschränkungen (Depression, Posttraumatische Belastungsstörung etc.) bei der Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Verfahren nicht durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde ausreichend belegt. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.11.2019 wurden neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch Zeit für die geschilderten subjektiven Beschwerden eingeräumt. Dabei wurden von der Beschwerdeführerin zwar (in der Folge nicht belegte) Panikattacken, aber weder eine Bulimie noch eine posttraumatische Belastungsstörung oder das Vorliegen von Depressionen angegeben. Zur Erhebung des Grades der Behinderung nach den geltenden Normen wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen. Die im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgelegten Befunde, in welchen sich die Diagnosen "Bulimie" und "Posttraumatische Belastungsstörung" finden, stammen aus den Jahren 2007 und
  5. Eine aktuell vorliegende dauerhafte psychiatrische Erkrankung ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde inklusive nachvollziehbarer Verlaufsdokumentation ausreichend belegt. Es wurde von der Beschwerdeführerin am 20.01.2020 lediglich ein - oben vollständig wiedergegebener - Befundbericht einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin vom 15.01.2020 vorgelegt, in welchem sich eine nicht näher erläuterte und konkretisierte Auflistung von Diagnosen nach dem ICD-Code findet. Weiters wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2000 bis 2001 und 2003 bis 2006 sowie derzeit neuerlich bei der genannten Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin in psychotherapeutischer Betreuung sei. Der Befundbericht enthält allerdings keine nachvollziehbare Verlaufsdokumentation und keine Angaben zu einer allfälligen psychopharmakologischen Medikation und insbesondere keinerlei Aussagen über allfällige soziale Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und ist daher nicht geeignet, das aktuelle Vorliegen einer dauerhaften psychischen Störung einschätzungsrelevanter Intensität zu belegen. Auch hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer persönlichen Untersuchung nicht von einer etablierten psychiatrischen Medikation berichtet. Auch eine befundmäßig ebenfalls vor Jahren angeführte Bulimie/Gastritis erreicht aktuell bei normalem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand zum Untersuchungszeitpunkt keinen Grad der Behinderung. Dies gilt auch für den Zustand nach einer Gallenblasenentfernung. Dass die Beschwerdeführerin unter Dyspnoe leidet, wurde von der Beschwerdeführerin nicht belegt und konnte daher nicht objektiviert werden, es liegt weiters kein Hinweis auf eine relevante Einschränkung der respiratorischen Leistungsbreite vor. Eine Fettleber wiederum erreicht ohne einen Hinweis auf damit verbundene relevante Funktionseinschränkungen keinen Grad der Behinderung. Zusammenfassend ist vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht ersichtlich, dass der medizinische Sachverständige die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden vom beigezogenen Sachverständigen umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und zutreffend berücksichtigt. In der Beschwerde wurde zwar angekündigt, dass aktuelle medizinische Unterlagen nachgereicht werden würden, bis zum heutigen Tag sind beim erkennenden Gericht allerdings keine Befunde der Beschwerdeführerin eingelangt. Es wurden im gegenständlichen Verfahren daher keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der ergänzend eingeholten Stellungnahme daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).In der Beschwerde wurde zwar angekündigt, dass aktuelle medizinische Unterlagen nachgereicht werden würden, bis zum heutigen Tag sind beim erkennenden Gericht allerdings keine Befunde der Beschwerdeführerin eingelangt. Es wurden im gegenständlichen Verfahren daher keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der ergänzend eingeholten Stellungnahme daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.11.2019 sowie an der das Gutachten ergänzenden Stellungnahme desselben Arztes vom 28.01.
  6. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  8. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ... Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.11.2019 sowie dessen Stellungnahme vom 28.01.2020, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell nur mehr 30 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Da bei der durchgeführten medizinischen Nachuntersuchung eine Veränderung des Leidenszustandes in Bezug auf das führende Leiden 1 insofern objektiviert wurde, als der Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv festgestellt werden konnte, war die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 v.H. von Amts wegen daher geboten. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.11.2019 sowie dessen Stellungnahme vom 28.01.2020, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell nur mehr 30 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Da bei der durchgeführten medizinischen Nachuntersuchung eine Veränderung des Leidenszustandes in Bezug auf das führende Leiden 1 insofern objektiviert wurde, als der Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv festgestellt werden konnte, war die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 v.H. von Amts wegen daher geboten. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das medizinischen Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Das medizinischen Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Die Beschwerdeführerin ist dem medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurden von ihr - anders als in der Beschwerde angekündigt - auch keinerlei medizinische Unterlagen nachgereicht, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden und zu einer vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens bzw. der ergänzenden Stellungnahme abweichenden Beurteilung hätten führen können. Unabhängig davon würden diese aber auch der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs.1 BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, unterliegen.Die Beschwerdeführerin ist dem medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurden von ihr - anders als in der Beschwerde angekündigt - auch keinerlei medizinische Unterlagen nachgereicht, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden und zu einer vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens bzw. der ergänzenden Stellungnahme abweichenden Beurteilung hätten führen können. Unabhängig davon würden diese aber auch der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, unterliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.12.2019 gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie/Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung - allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinStG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung - allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinStG - in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  4. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  6. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  7. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens und der dieses Gutachten ergänzenden Stellungnahme geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Art. 16 § 3 (iVm § 6 Abs. 1) des
  8. COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr. 16/2020.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens und der dieses Gutachten ergänzenden Stellungnahme geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Artikel 16, Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins,) des
  9. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W207.2228904.1.00

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