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{'item': 'W228 2223747-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 14§ 24§ 25§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 50§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2020 GeschäftszahlW228 2223747-1 SpruchW228 2223747-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 11.06.2019 wurde

24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 19.04.2019 bis 17.05.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 384,84 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2019 von einem Mitarbeiter der Finanzpolizei in der Küche im Lokal XXXX in 2452 Wasenbruck beim Herausholen einer Pizza aus dem Ofen und der Übergabe an eine Kundin angetroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Dienstverhältnis dem AMS nicht gemeldet.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 11.06.2019 wurde

24 Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 19.04.2019 bis 17.05.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 384,84 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2019 von einem Mitarbeiter der Finanzpolizei in der Küche im Lokal römisch 40 in 2452 Wasenbruck beim Herausholen einer Pizza aus dem Ofen und der Übergabe an eine Kundin angetroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Dienstverhältnis dem AMS nicht gemeldet. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.07.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Er führte aus, dass er in besagtem Lokal geringfügig beschäftigt gewesen sei. Bisher habe der zuständige Steuerberater die Meldung seiner geringfügigen Beschäftigung vorgenommen. Hier sei dies nun nicht automatisch gemacht worden. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht gesagt worden, dass eine geringfügige Beschäftigung dem AMS zu melden sei. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 11.09.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen und wie folgt entschieden wurde: 1.

§ 24Abs. 2 Al

VG wird die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 20.04.2019 bis 17.05.2019 widerrufen. 2.

§ 25Abs. 2 i

Vm § 50 Abs. 1 AlVG wird der durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes entstandene Übergenuss in Höhe von € 352,77 rückgefordert. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2019 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt habe, die er nicht unverzüglich dem AMS gemeldet habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 11.09.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen und wie folgt entschieden wurde: 1.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 20.04.2019 bis 17.05.2019 widerrufen. 2.

Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, AlVG wird der durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes entstandene Übergenuss in Höhe von € 352,77 rückgefordert. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2019 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt habe, die er nicht unverzüglich dem AMS gemeldet habe. Mit Schreiben vom 17.09.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er sein Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass er nicht gewusst habe, dass er eine geringfügige Beschäftigung dem AMS melden müsse, da ihm der Steuerberater mitgeteilt habe, dass jener die Meldungen beim AMS durchführe. Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.01.2020 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 25.09.2019 übermittelt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Steuerberater zu benennen, der für ihn die Meldung beim AMS getätigt habe, sowie den Vertrag zur Beauftragung des Steuerberaters seinerseits und die Zahlungen zur Kostenerstattung des Aufwandes des Steuerberaters vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben und keine Unterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war von 11.10.2018 bis 28.02.2019 bei der XXXX Taxi und Mietwagen KG als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 11.10.2018 bis 28.02.2019 bei der römisch 40 Taxi und Mietwagen KG als Arbeiter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Antrag vom 20.02.2019 (gilt für 01.03.2019) hat der Beschwerdeführer erfolgreich seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht. In diesem Antrag wurde er auf die Verpflichtungen unter anderem der sofortigen Meldung des Eintritts in ein Arbeitsverhältnis hingewiesen. In der Folge bezog der Beschwerdeführer ab 01.03.2019 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 32,07 täglich. Im Rahmen einer am 17.05.2019 um 13:40 Uhr durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 30/für das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart im Betrieb " XXXX in 2452 Wasenbruck, XXXX (Betriebsinhaber: XXXX ) wurde der Beschwerdeführer arbeitend in der Küche, konkret beim Herausholen einer Pizza aus dem Ofen und der Übergabe an eine Kundin, angetroffen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung gemeldet.Im Rahmen einer am 17.05.2019 um 13:40 Uhr durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 30/für das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart im Betrieb " römisch 40 in 2452 Wasenbruck, römisch 40 (Betriebsinhaber: römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer arbeitend in der Küche, konkret beim Herausholen einer Pizza aus dem Ofen und der Übergabe an eine Kundin, angetroffen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Der Beschwerdeführer stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX erfolgte erst am 17.05.2019 um 16:06 Uhr.Die Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 erfolgte erst am 17.05.2019 um 16:06 Uhr. Der Beschwerdeführer hat dem AMS die Aufnahme dieser Beschäftigung nicht gemeldet.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu der am 17.05.2019 durchgeführten Kontrolle ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen der Finanzpolizei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem AMS die erforderliche Meldung hinsichtlich der Aufnahme seiner Beschäftigung nicht erstattet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde eine solche Meldung vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr gab er an, dass er nicht gewusst habe, dass er eine geringfügige Beschäftigung dem AMS melden müsse. Dieses Vorbringen geht allerdings ins Leere, da sich auf der vierten Seite des vom Beschwerdeführer unterschriebenen Antrags auf Arbeitslosigkeit vom 20.02.2019 der Hinweis befindet, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, dem AMS den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort mitzuteilen. Zu dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer, wonach "bisher die Meldungen seiner geringfügigen Beschäftigung der zuständige Steuerberater vorgenommen hat", ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2020 aufgetragen wurde, den Steuerberater zu benennen, der für ihn die Meldung beim AMS getätigt habe, sowie den Vertrag zur Beauftragung des Steuerberaters seinerseits und die Zahlungen zur Kostenerstattung des Aufwandes des Steuerberaters vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen und hat weder eine Stellungnahme dazu abgegeben noch Unterlagen/Nachweise vorgelegt. Somit kann ein solcher Auftrag jedoch nicht festgestellt und eine Meldung in der Folge nicht erfolgt sein. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sein, dass der Steuerberater des jeweiligen Dienstgebers Meldungen an das AMS tätigt, so ist darauf hinzuweisen, dass dies grundsätzlich nicht der Fall ist, weil dieser weder den Auftrag vom Dienstgeber für eine Meldung ans AMS hat noch den Aufwand vom Dienstgeber ersetzt bekommt. Gegenteiliges müsste der Beschwerdeführer unter Beweis stellen, was er jedoch - trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - nicht getan hat. Es darf hier auch nicht die Meldung an die Österreichische Gesundheitskasse (vormals Gebietskrankenkasse) des Steuerberaters für den Dienstgeber mit der Meldung ans AMS verwechselt werden. Sollte diesbezüglich eine Verwechslung vorliegen, liegt ein für das Gericht nicht beachtlicher Irrtum seitens des Beschwerdeführers vor. Diesbezüglich ist auf den Rechtssatz des VwGH zur Entscheidung vom 06.07.2011, 2008/08/0128, zu verweisen, der, wie folgt, lautet: "Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. April 1996, Zl. 94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. zu Letzterem das hg. Erkenntnis vom
  4. November 2001, Zl. 97/08/0415).""Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. April 1996, Zl. 94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen vergleiche zu Letzterem das hg. Erkenntnis vom
  6. November 2001, Zl. 97/08/0415)." In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2019 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG ausgeübt hat, die er dem AMS nicht gemeldet hat.In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2019 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG ausgeübt hat, die er dem AMS nicht gemeldet hat.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Schwechat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Schwechat. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Den Feststellungen folgend wurde der Beschwerdeführer am 17.05.2019 im Betrieb " XXXX arbeitend in der Küche, konkret beim Herausholen einer Pizza aus dem Ofen und der Übergabe an eine Kundin, angetroffen. Er stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld und hat die Aufnahme dieser Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet.Den Feststellungen folgend wurde der Beschwerdeführer am 17.05.2019 im Betrieb " römisch 40 arbeitend in der Küche, konkret beim Herausholen einer Pizza aus dem Ofen und der Übergabe an eine Kundin, angetroffen. Er stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld und hat die Aufnahme dieser Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer hat sohin am 17.05.2019 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG ausgeübt, die er dem AMS nicht gemeldet hat.Der Beschwerdeführer hat sohin am 17.05.2019 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG ausgeübt, die er dem AMS nicht gemeldet hat. Da der Beschwerdeführer bei einer Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG betreten wurde und er die Meldepflicht (§ 50 AlVG) verletzt hat, gilt

§ 25Abs. 2 1. Satz Al

VG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.Da der Beschwerdeführer bei einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG betreten wurde und er die Meldepflicht (Paragraph 50, AlVG) verletzt hat, gilt

Paragraph 25, Absatz 2, 1. Satz AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.

§ 25Abs. 2 2. Satz Al

VG ist das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern.

Paragraph 25, Absatz 2,

  1. Satz AlVG ist das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Im gegenständlichen Fall ist daher das Arbeitslosengeld für vier Wochen vom Tag der Betretung (17.05.2019) an zurückzufordern; der Rückforderungszeitraum ist daher der Zeitraum von 20.04.2019 bis 17.05.
  2. Da der Beschwerdeführer im Widerrufszeitraum Leistungen in der Höhe von € 352,77 (11 Tage x € 32,07) für den bereits liquidierten Zeitraum vom 20.04.2019 bis 30.04.2019 bezogen hat, ist das Arbeitslosengeld in dieser Höhe rückzufordern. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2223747.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.