GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 11.06.2019 wurde
24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 19.04.2019 bis 17.05.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 384,84 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2019 von einem Mitarbeiter der Finanzpolizei in der Küche im Lokal XXXX in 2452 Wasenbruck beim Herausholen einer Pizza aus dem Ofen und der Übergabe an eine Kundin angetroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Dienstverhältnis dem AMS nicht gemeldet.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 11.06.2019 wurde
24 Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 19.04.2019 bis 17.05.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 384,84 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2019 von einem Mitarbeiter der Finanzpolizei in der Küche im Lokal römisch 40 in 2452 Wasenbruck beim Herausholen einer Pizza aus dem Ofen und der Übergabe an eine Kundin angetroffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Dienstverhältnis dem AMS nicht gemeldet. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.07.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Er führte aus, dass er in besagtem Lokal geringfügig beschäftigt gewesen sei. Bisher habe der zuständige Steuerberater die Meldung seiner geringfügigen Beschäftigung vorgenommen. Hier sei dies nun nicht automatisch gemacht worden. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht gesagt worden, dass eine geringfügige Beschäftigung dem AMS zu melden sei. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 11.09.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen und wie folgt entschieden wurde: 1.
VG wird die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 20.04.2019 bis 17.05.2019 widerrufen. 2.
Vm § 50 Abs. 1 AlVG wird der durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes entstandene Übergenuss in Höhe von 352,77 rückgefordert. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2019 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt habe, die er nicht unverzüglich dem AMS gemeldet habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 11.09.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen und wie folgt entschieden wurde: 1.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 20.04.2019 bis 17.05.2019 widerrufen. 2.
Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, AlVG wird der durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes entstandene Übergenuss in Höhe von 352,77 rückgefordert. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2019 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt habe, die er nicht unverzüglich dem AMS gemeldet habe. Mit Schreiben vom 17.09.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er sein Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass er nicht gewusst habe, dass er eine geringfügige Beschäftigung dem AMS melden müsse, da ihm der Steuerberater mitgeteilt habe, dass jener die Meldungen beim AMS durchführe. Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.01.2020 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 25.09.2019 übermittelt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Steuerberater zu benennen, der für ihn die Meldung beim AMS getätigt habe, sowie den Vertrag zur Beauftragung des Steuerberaters seinerseits und die Zahlungen zur Kostenerstattung des Aufwandes des Steuerberaters vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben und keine Unterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Schwechat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Schwechat. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Den Feststellungen folgend wurde der Beschwerdeführer am 17.05.2019 im Betrieb " XXXX arbeitend in der Küche, konkret beim Herausholen einer Pizza aus dem Ofen und der Übergabe an eine Kundin, angetroffen. Er stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld und hat die Aufnahme dieser Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet.Den Feststellungen folgend wurde der Beschwerdeführer am 17.05.2019 im Betrieb " römisch 40 arbeitend in der Küche, konkret beim Herausholen einer Pizza aus dem Ofen und der Übergabe an eine Kundin, angetroffen. Er stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld und hat die Aufnahme dieser Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer hat sohin am 17.05.2019 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG ausgeübt, die er dem AMS nicht gemeldet hat.Der Beschwerdeführer hat sohin am 17.05.2019 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG ausgeübt, die er dem AMS nicht gemeldet hat. Da der Beschwerdeführer bei einer Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG betreten wurde und er die Meldepflicht (§ 50 AlVG) verletzt hat, gilt
VG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.Da der Beschwerdeführer bei einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG betreten wurde und er die Meldepflicht (Paragraph 50, AlVG) verletzt hat, gilt
Paragraph 25, Absatz 2, 1. Satz AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.
VG ist das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern.
Paragraph 25, Absatz 2,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2223747.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.