GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 01.08.2019 wurde
24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 02.04.2017 bis 31.07.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 1.443,53 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gatte der Beschwerdeführerin laut Einkommenssteuerbescheid 2017 vom 02.04.2019 ein Einkommen, welches unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Freigrenzen zu einer Anrechnung der Notstandshilfe führte, erzielt habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 01.08.2019 wurde
24 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 02.04.2017 bis 31.07.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 1.443,53 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gatte der Beschwerdeführerin laut Einkommenssteuerbescheid 2017 vom 02.04.2019 ein Einkommen, welches unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Freigrenzen zu einer Anrechnung der Notstandshilfe führte, erzielt habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.09.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr Ehegatte in der Zwischenzeit eine Abrechnung für den betreffenden Zeitraum vorgelegt habe, aus welcher hervorgehe, dass hier ein Verlust erzielt worden sei. Der Einkommensteuerbescheid 2017 ihres Ehegatten weise dessen gesamtes Einkommen im Jahr 2017 aus. Es erscheine rechtwidrig, aus dem Einkommenssteuerbescheid eine Ableitung auf ein monatliches Einkommen zu treffen. Es liege in der Natur der Selbständigkeit, dass unterjährige Schwankungen in der Einkommenssituation vorliegen würden. Tatsächlich habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin im ersten Halbjahr 2017 ein geringes Einkommen gehabt. Mit der Beschwerde werde eine Einnahmen-Ausgabenrechnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin für den Zeitraum April bis Juli 2017 vorgelegt, aus welcher hervorgehe, dass dessen Einkommen in diesem Zeitraum unterhalb der Zuverdienstgrenze gelegen sei. Im Verfahren über die Beschwerden erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 14.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des anrechenbaren Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Übergenuss in Höhe von 1.443,53 entstanden sei, der aufgrund des verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 3. Satz AlVG von der Beschwerdeführerin rückzuerstatten sei.Im Verfahren über die Beschwerden erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 14.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des anrechenbaren Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Übergenuss in Höhe von 1.443,53 entstanden sei, der aufgrund des verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, 3. Satz AlVG von der Beschwerdeführerin rückzuerstatten sei. Mit Schreiben vom 26.11.2019 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.01.2020 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben des AMS übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Zudem wurde Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Mit Schriftsatz vom 04.02.2020 hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass das Einkommen bei selbstständig Erwerbstätigen äußerst volatil sein und in erwerbsschwachen Zeiträumen die Existenz der Bertoffenen massiv gefährdet sein könne. Der Anspruch auf Notstandshilfe solle genau diesen Umstand abfedern. Die nachträgliche Rückforderung des Notstandshilfebezuges träfe die Beschwerdeführerin derart überraschend und hart, dass jedenfalls ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorläge. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte würden über keinen Rücklagen verfügen. Die Ungleichbehandlung von selbständig Erwerbstätigen und Dienstnehmern in diesem Kontext erscheine mehr als fragwürdig. Es handle sich um eine für selbständig Erwerbstätige gröblich benachteiligende Berechnungsmethode. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der maßgebenden Fassung lauten: Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, Ausmaß § 36.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
H des Richtsatzes
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. [...]
Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 anzuheben, wenn dieser nicht
Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 anzuheben, wenn dieser nicht
Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
8 Arbeitslosengeld
1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
VG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Wie festgestellt war der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 durchgehend selbständig erwerbstätig. Das Einkommen, das der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 erzielte, ist daher, unabhängig davon, wann im Jahr 2017 es erzielt wurde, auf den Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit aufzuteilen und daraus, durch Division des Jahreseinkommens durch 12 Monate, das monatliche Einkommen zu ermitteln. Die seitens der Beschwerdeführerin übermittelte Excel-Liste der Einkünfte des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Zeitraum April bis Juli 2017 sowie die Erklärung dazu, dass der Ehegatte in diesem Zeitraum einen Verlust in Höhe von 996,11 gemacht habe, zumal die ersten Quartale immer die schwächsten seien, kann daher nicht berücksichtigt werden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.380,58 erzielt. Nach Abzug der Topf-Sonderausgaben in Höhe von 740,27, der außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 2.234,50, des Kinderfreibetrages in Höhe von 440,00 und der festgesetzten Einkommenssteuer in Höhe von 997,00 verbleibt ein Jahreseinkommen in Höhe von 15.968,81, woraus sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.330,73 errechnet. Das Einkommen der Beschwerdeführerin überschritt im Jahr 2017 nicht die Geringfügigkeitsgrenze und bleibt dieses daher bei der Berechnung unberücksichtigt. Zieht man nunmehr vom Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin
VG iVm. § 6 NH-VO die dort normierten Freigrenzen unter Berücksichtigung der persönlichen Lebenssituation der Beschwerdeführerin ab, ergibt sich folgende Berechnung:Zieht man nunmehr vom Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin
Paragraphen 36 und 36 a AlVG in Verbindung mit Paragraph 6, NH-VO die dort normierten Freigrenzen unter Berücksichtigung der persönlichen Lebenssituation der Beschwerdeführerin ab, ergibt sich folgende Berechnung: Vom monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.330,73 ist eine Freigrenze für den Ehemann in Höhe von 647,00, eine Freigrenze für das Kind der Beschwerdeführerin in Höhe von 281,00 sowie eine Freigrenze für die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in Höhe von 40,00 abzuziehen. Der angeführte Kredit kann aufgrund eines Verwendungszwecks "Sonstiges, Konsum" keine Freigrenzenerhöhung bewirken. Es verbleibt sohin ein monatlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von 362,73 (gerundet 363,00); dies entspricht einem täglichen Anrechnungsbetrag in Höhe von 11,93 ( 363 x 12 Monate dividiert durch 365 Tage). Der Anspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung betrüge 30,34 täglich. Es verbleibt sohin ein Anspruch von 18,41 täglich.
VG hat jedoch eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten der Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für einen Zwei-Personen-Haushalt mit einem Kind entspricht dem auf volle Euro gerundeten Nettoausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2017 erhöht um 18% des Ausgleichszulagenrichtsatzes, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung, somit 1.418,00 monatlich und 47,27 täglich. Im vorliegenden Fall beträgt das monatliche Haushaltseinkommen (Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin) 1330,73, sohin täglich 43,75, inklusive dem täglichen Anspruch auf Notstandshilfe von 18,41, sohin 62,16. Das bedeutet, dass keine Familienuntergrenze-Aufzahlung erfolgt, da das Haushaltseinkommen zu hoch ist.
Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG hat jedoch eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten der Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für einen Zwei-Personen-Haushalt mit einem Kind entspricht dem auf volle Euro gerundeten Nettoausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2017 erhöht um 18% des Ausgleichszulagenrichtsatzes, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung, somit 1.418,00 monatlich und 47,27 täglich. Im vorliegenden Fall beträgt das monatliche Haushaltseinkommen (Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin) 1330,73, sohin täglich 43,75, inklusive dem täglichen Anspruch auf Notstandshilfe von 18,41, sohin 62,16. Das bedeutet, dass keine Familienuntergrenze-Aufzahlung erfolgt, da das Haushaltseinkommen zu hoch ist. Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit vom 02.04.2017 bis 31.07.2017 3.671,14 Notstandshilfe bezogen (121 Tage x 30,34). Tatsächlich gebührt in diesem Zeitraum ein Tagsatz von 18,41; sohin insgesamt 2.227,61.
VG ist, wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Durch die Berichtigung entstand ein Übergenuss von 1.443,53.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Durch die Berichtigung entstand ein Übergenuss von 1.443,53.
VG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die Begrenzung der Rückforderung muss aber wegen des Auseinanderfallens von Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtigem bei der Anrechnung von Partnereinkommen ins Leere gehen. In diesem Fall bedarf es der genannten Begrenzung nicht, weil auszuschließen ist, dass vom Notstandshilfeempfänger mehr zurückgefordert wird, als ihm aus dem Einkommen seines Partners unter Zugrundelegung der Anrechnungsbestimmungen als zu Gute gekommen unterstellt wird (vgl. VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0296).Die Begrenzung der Rückforderung muss aber wegen des Auseinanderfallens von Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtigem bei der Anrechnung von Partnereinkommen ins Leere gehen. In diesem Fall bedarf es der genannten Begrenzung nicht, weil auszuschließen ist, dass vom Notstandshilfeempfänger mehr zurückgefordert wird, als ihm aus dem Einkommen seines Partners unter Zugrundelegung der Anrechnungsbestimmungen als zu Gute gekommen unterstellt wird vergleiche VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0296). Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 3 ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft (vgl. VwGH vom 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft vergleiche VwGH vom 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von 1.443.53 ist daher zurückzufordern. Sofern in der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 04.02.2020 ausgeführt wird, dass die unterschiedliche Ermittlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit gleichheitswidrig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zukommt. Der Gleichheitssatz gestattet eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, nimmt diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht (vgl. VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH).Sofern in der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 04.02.2020 ausgeführt wird, dass die unterschiedliche Ermittlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit gleichheitswidrig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zukommt. Der Gleichheitssatz gestattet eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des Paragraph 36 a, AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, nimmt diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht vergleiche VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2226205.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.