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{'item': 'W228 2227165-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§10§§ 7§ 15§ 25§ 13Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2020 GeschäftszahlW228 2227165-1 SpruchW228 2227165-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 24.05.2019 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§10Al

VG für den Zeitraum 01.05.2019 bis 11.06.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber Gasthof XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 24.05.2019 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§10Al

VG für den Zeitraum 01.05.2019 bis 11.06.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber Gasthof römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine (nicht unterfertigte) Beschwerde. Mit Mängelbehebungsauftrag des AMS vom 25.06.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Mangel zu beheben und die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Das AMS hat in der Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2019 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2019

§§ 7Abs. 4 1. Satz und 14 Vw

GVG zurückgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2019 durch Hinterlegung zugestellt.Das AMS hat in der Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2019 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2019

Paragraphen 7, Absatz 4, 1. Satz und 14 VwGVG zurückgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.07.2019 richtet sich der vom Beschwerdeführer mit 11.08.2019 datierte und am 12.08.2019 eingebrachte Vorlageantrag, in welchem der Beschwerdeführer einwendet, dass er den Mängelbehebungsauftrag nicht erhalten habe. Das AMS hat mit Bescheid vom 22.08.2019 den Vorlageantrag

§ 15Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid vom 22.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 23.08.2019 zugestellt.Das AMS hat mit Bescheid vom 22.08.2019 den Vorlageantrag

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid vom 22.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 23.08.2019 zugestellt. Gegen diesen Bescheid vom 22.08.2019 hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 24.09.2019 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A)

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.306,20. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass

§ 25Abs.1 letzter Satz Al

VG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, bestehe, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 24.09.2019 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A)

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.306,20. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, bestehe, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Gegen diesen Bescheid vom 24.09.2019 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben ohne Datum, beim AMS eingelangt am 11.10.2019, fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er für den Zeitraum von 01.05.2019 bis 11.06.2019 Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von € 31,10 ausbezahlt bekommen habe. Da er immer davon ausgegangen sei, dass er für diesen Zeitraum kein Geld ausbezahlt bekomme, habe er dies auf seinem Konto übersehen. Des Weiteren machte er inhaltliche Ausführungen, dass keine Vereitelung vorliege. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.12.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.09.2019 abgewiesen. Mit Schreiben vom 30.12.2019 stellte der Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 07.01.2020 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer folgendes Parteiengehör: "[...] Wie sich aus beiliegendem Rückschein ergibt, wurde die Ihr Vorlageantrag vom 11.08.2019 wegen Verspätung seitens des AMS mit Bescheid vom 22.08.2019 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde Ihnen am 23.08.2019 mittels Hinterlegung zugestellt (siehe beiliegender Rückschein). Diese Entscheidung ist somit rechtskräftig. Im Verfahren gegen den Bescheid vom 24.09.2019 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2019) sind darüber hinaus nur drei Dinge zu prüfen: 1.) ob Ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 24.05.2019 aufschiebende Wirkung hatte, 2.) ob aufgrund dieser aufschiebenden Wirkung ein tatsächlicher Zufluss von Leistungen durch die belangte Behörde an Sie erfolgte und 3.) ob in der Folge das Verfahren, welches mit Zurückweisung des Vorlageantrag per 22.08.2019 geendet hat, zum Ergebnis kam, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Mehr ist nicht Prüfungsgegenstand des nunmehrigen Verfahrens nach § 25 Abs. 1 AlVG letzter Satz. Nach derzeitiger Sicht der Sachlage kommt der Vorsitzende Richter vorläufig zur Ansicht, dass die Zustellung korrekt erfolgt zu sein scheint (Beleg: Rückschein) und die drei genannten Punkte ebenso erfüllt scheinen, somit wäre derzeit die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.12.2019 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. [...]"Mit Schreiben vom 07.01.2020 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer folgendes Parteiengehör: "[...] Wie sich aus beiliegendem Rückschein ergibt, wurde die Ihr Vorlageantrag vom 11.08.2019 wegen Verspätung seitens des AMS mit Bescheid vom 22.08.2019 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde Ihnen am 23.08.2019 mittels Hinterlegung zugestellt (siehe beiliegender Rückschein). Diese Entscheidung ist somit rechtskräftig. Im Verfahren gegen den Bescheid vom 24.09.2019 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2019) sind darüber hinaus nur drei Dinge zu prüfen: 1.) ob Ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 24.05.2019 aufschiebende Wirkung hatte, 2.) ob aufgrund dieser aufschiebenden Wirkung ein tatsächlicher Zufluss von Leistungen durch die belangte Behörde an Sie erfolgte und 3.) ob in der Folge das Verfahren, welches mit Zurückweisung des Vorlageantrag per 22.08.2019 geendet hat, zum Ergebnis kam, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Mehr ist nicht Prüfungsgegenstand des nunmehrigen Verfahrens nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG letzter Satz. Nach derzeitiger Sicht der Sachlage kommt der Vorsitzende Richter vorläufig zur Ansicht, dass die Zustellung korrekt erfolgt zu sein scheint (Beleg: Rückschein) und die drei genannten Punkte ebenso erfüllt scheinen, somit wäre derzeit die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.12.2019 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. [...]" Am 27.01.2020 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem um Fristverlängerung ersucht wurde. Dem Ansuchen wurde stattgegeben. Am 27.02.2020 langte eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat mit Bescheid vom 24.05.2019 eine Ausschlussfrist

§ 10Al

VG für die Zeit vom 01.05.2019 bis 11.06.2019 verhängt.Das AMS hat mit Bescheid vom 24.05.2019 eine Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 01.05.2019 bis 11.06.2019 verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine (nicht unterfertigte) Beschwerde. Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.05.2019 bis 11.06.2019 (42 Tage) mit einem Tagsatz in der Höhe von € 31,10, sohin insgesamt € 1.306,20 ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2019 zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag des AMS, mit welchem er aufgefordert wurde, die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben, nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2019 mittels Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2019 einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2019 eingebracht, folglich nach Ende der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, welche am 07.08.2019 endete. Der Vorlageantrag wurde daher mit Bescheid vom 22.08.2019 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid vom 22.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 23.08.2019 zugestellt. Gegen den Bescheid vom 22.08.2019 hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben und ist der Bescheid vom 22.08.2019 - und demzufolge auch die Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2019 - rechtskräftig. Dieses Verfahren kam zum Ergebnis, dass die an den Beschwerdeführer vom AMS für den Zeitraum 01.05.2019 bis 11.06.2019 ausbezahlten Leistungen nicht gebührten. Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.09.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2019 die für die Zeit von 01.05.2019 bis 11.06.2019 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.306,20

§ 25Abs.

1 letzter Satz rückgefordert.Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.09.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2019 die für die Zeit von 01.05.2019 bis 11.06.2019 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.306,20

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz rückgefordert.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.05.2019 bis 11.06.2019 ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten. Zu der Feststellung, wonach der Bescheid vom 22.08.2019 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass dieser Bescheid laut Rückschein am 23.08.2019 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde der Bescheid des AMS vom 24.05.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2019 über den Ausschluss des Arbeitslosengeldes rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss des Arbeitslosengeldes richtet, geht sie daher ins Leere. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2019 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.05.2019 bis 11.06.2019 vorläufig ausbezahlt wurde.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2019 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.05.2019 bis 11.06.2019 vorläufig ausbezahlt wurde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2227165.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.