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{'item': 'W256 2230757-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2020 GeschäftszahlW256 2230757-1 SpruchW256 2230757-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer versendete am

  1. August 2018 über die Internetplattform " XXXX " eine E-Mail an die belangte Behörde, in der er ("Hiermit beantrage ich ...") "für eine journalistische Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die XXXX Reportage " XXXX " und auf der Website XXXX " Informationen zu Asylanträgen seit 2014 beantragte. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer ("beantrage ich") für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung der Auskunft, die Ausstellung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz. Diese E-Mail wurde mit XXXX (im Folgenden: GmbH) gezeichnet und wurde in weiterer Folge als Postanschrift die Unternehmensadresse der GmbH und zwar wie folgt genannt:Der Beschwerdeführer versendete am
  2. August 2018 über die Internetplattform " römisch 40 " eine E-Mail an die belangte Behörde, in der er ("Hiermit beantrage ich ...") "für eine journalistische Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die römisch 40 Reportage " römisch 40 " und auf der Website römisch 40 " Informationen zu Asylanträgen seit 2014 beantragte. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer ("beantrage ich") für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung der Auskunft, die Ausstellung eines Bescheids gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz. Diese E-Mail wurde mit römisch 40 (im Folgenden: GmbH) gezeichnet und wurde in weiterer Folge als Postanschrift die Unternehmensadresse der GmbH und zwar wie folgt genannt: "Postanschrift XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX Wien" römisch 40 Wien" Mit E-Mail vom
  3. August 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ("Sehr geehrter XXXX ") mit, dass im vorliegenden Fall aus näher dargestellten Gründen keine Auskunft erteilt werden könne.Mit E-Mail vom
  4. August 2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ("Sehr geehrter römisch 40 ") mit, dass im vorliegenden Fall aus näher dargestellten Gründen keine Auskunft erteilt werden könne. Daraufhin begehrte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
  5. September 2018 neuerlich die Ausstellung eines Bescheids ("Ich bitte um Ausstellung eines Bescheids"). Dieses Mail wurde von XXXX gezeichnet und als Postanschrift die Firmenadresse der Beschwerdeführerin wie bereits im ursprünglichen Antrag genannt.Daraufhin begehrte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
  6. September 2018 neuerlich die Ausstellung eines Bescheids ("Ich bitte um Ausstellung eines Bescheids"). Dieses Mail wurde von römisch 40 gezeichnet und als Postanschrift die Firmenadresse der Beschwerdeführerin wie bereits im ursprünglichen Antrag genannt. Mit wiederum von XXXX gezeichneter E-Mail vom
  7. November 2018 teilte dieser der belangten Behörde die Änderung der Postadresse wie folgt mit:Mit wiederum von römisch 40 gezeichneter E-Mail vom
  8. November 2018 teilte dieser der belangten Behörde die Änderung der Postadresse wie folgt mit: " XXXX" römisch 40 XXXXrömisch 40 XXXX römisch 40 XXXX Wien" römisch 40 Wien" In weiterer Folge hat die belangte Behörde folgenden (sofern hier wesentlich auszugsweise wiedergegebenen) Bescheid erlassen: ".. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX Wien römisch 40 Wien [...] BESCHEID Spruch Ihr Antrag auf Auskunft vom
  9. August 2018 betreffend Daten zu Entscheidungen nach Asylansuchen wird gemäß § 1 iVm § 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idgF., abgewiesen.Ihr Antrag auf Auskunft vom
  10. August 2018 betreffend Daten zu Entscheidungen nach Asylansuchen wird gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, idgF., abgewiesen. Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang In der E-Mail vom
  11. August 2018, XXXX an das Bundesministerium für Inneres, XXXX , beantragte XXXX (in der Folge: der Auskunftswerber) gemäß §§ 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz folgende Auskünfte für eine journalistische Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die XXXX Reportage " XXXX " und auf der Website XXXX :In der E-Mail vom
  12. August 2018, römisch 40 an das Bundesministerium für Inneres, römisch 40 , beantragte römisch 40 (in der Folge: der Auskunftswerber) gemäß Paragraphen 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz folgende Auskünfte für eine journalistische Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die römisch 40 Reportage " römisch 40 " und auf der Website römisch 40 : [...] II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Der Auskunftswerber ist Journalist und arbeitet für die XXXX .Der Auskunftswerber ist Journalist und arbeitet für die römisch 40 . [...] IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung [...] Von der Auferlegung einer Verwaltungsabgabe nach § 78 AVG iVm TP 2 BVwAbgV war abzusehen, da der Antragssteller die Auskünfte mit näherer Begründung im Rahmen seiner journalistischen Arbeit und somit nicht im privaten Interesse beantragte [...]."Von der Auferlegung einer Verwaltungsabgabe nach Paragraph 78, AVG in Verbindung mit TP 2 BVwAbgV war abzusehen, da der Antragssteller die Auskünfte mit näherer Begründung im Rahmen seiner journalistischen Arbeit und somit nicht im privaten Interesse beantragte [...]." Begründend führte die belangte Behörde aus, die begehrte Auskunftserteilung sei nicht möglich, da einerseits die Auskünfte in der vom Antragsteller begehrten, maßgeschneiderten Form nicht vorliegen und andererseits eine spezifische Zusammenstellung dieser Auskünfte einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand darstellen würde. Dagegen erhob die anwaltlich vertretene GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte sie dazu u.a. vor, sie sei Partei des Verfahrens. Der Beschwerdeführer habe lediglich in deren Auftrag die Anfrage vom
  13. August 2018 an die belangte Behörde gestellt und gehe dies aus der Anfrage auch eindeutig hervor. Bei Zweifeln hätte die Behörde im Übrigen Erkundigungen einholen müssen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht dennoch Zweifel hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der GmbH hege, werde - aus anwaltlicher Vorsicht - ergänzend vorgebracht, dass auch der Beschwerdeführer den einschreitenden Rechtsvertreter beauftragt und bevollmächtigt habe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht sohin zur Rechtsansicht gelangen, dass die GmbH nicht zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt sei, erhebe der Beschwerdeführer das in dieser Beschwerde angeführte Vorbringen sinngemäß zu seinem eigenen und stelle dieser die gleichen Anträge wie die GmbH. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  14. Mai 2020, W256 XXXX wurde die Beschwerde der GmbH mit der Begründung, der angefochtene Bescheid richte sich nicht an die GmbH und damit mangels Beschwerdelegitimation der GmbH zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  15. Mai 2020, W256 römisch 40 wurde die Beschwerde der GmbH mit der Begründung, der angefochtene Bescheid richte sich nicht an die GmbH und damit mangels Beschwerdelegitimation der GmbH zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
  17. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Der Beschwerdeführer hat für den Fall, dass die Beschwerde der GmbH gegen den angefochtenen Bescheid mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen werde, Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben. Ein solcher auf eine innerprozessuale Bedingung gerichteter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt (vgl. VwGH 27.2.2007, 2005/21/0041 m.w.H. sowie VwGH 24.2.2016, Ro 2015/10/0003).Ein solcher auf eine innerprozessuale Bedingung gerichteter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt vergleiche VwGH 27.2.2007, 2005/21/0041 m.w.H. sowie VwGH 24.2.2016, Ro 2015/10/0003). Da mit dem hg Beschluss vom
  18. Mai 2020, W256 XXXX die Beschwerde der GmbH gegen den angefochtenen Bescheid mangels Beschwerdelegitimation (rechtskräftig) zurückgewiesen wurde, ist der in der Beschwerde angesprochene Eventualfall eingetreten und damit die Beschwerde des Beschwerdeführers in Behandlung zu nehmen (siehe dazu VwGH 26.3.2015, Ra 2015/07/0040; siehe auch VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, wonach Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung rechtskräftig sind.). ¿Da mit dem hg Beschluss vom
  19. Mai 2020, W256 römisch 40 die Beschwerde der GmbH gegen den angefochtenen Bescheid mangels Beschwerdelegitimation (rechtskräftig) zurückgewiesen wurde, ist der in der Beschwerde angesprochene Eventualfall eingetreten und damit die Beschwerde des Beschwerdeführers in Behandlung zu nehmen (siehe dazu VwGH 26.3.2015, Ra 2015/07/0040; siehe auch VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, wonach Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung rechtskräftig sind.). ¿ Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach dem Vorbild der Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu unter Bezugnahme auf die ErlRV 1618 BlgNR
  20. GP zu Art. 132 B-VG Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 702 m.w.N.).Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach dem Vorbild der Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu unter Bezugnahme auf die ErlRV 1618 BlgNR
  21. Gesetzgebungsperiode zu Artikel 132, B-VG Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 702 m.w.N.). Demnach kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der auf Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Das ist auch der Fall, wenn der Beschwerdeführer nicht Adressat des angefochtenen Bescheids ist (siehe dazu VwGH 24.2.2005, 2004/07/0155; VwGH 28.2.2013, 2013/10/0021; VwGH 23.1.2014, Ro 2014/07/0001 zu Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG, der Vorgängerbestimmung des die Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aktuell regelnden Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG sowie auch nochmals Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 702 ff).Nach der auf Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Das ist auch der Fall, wenn der Beschwerdeführer nicht Adressat des angefochtenen Bescheids ist (siehe dazu VwGH 24.2.2005, 2004/07/0155; VwGH 28.2.2013, 2013/10/0021; VwGH 23.1.2014, Ro 2014/07/0001 zu Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der Vorgängerbestimmung des die Parteibeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aktuell regelnden Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG sowie auch nochmals Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 702 ff). Dabei ist die Beurteilung des Bescheidadressaten allein nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (siehe dazu erneut VwGH 23.1.2014, Ro 2014/07/0001, wonach die Beurteilung, ob ein subjektives Recht des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt wurde, nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen ist.). An wen ein bekämpfter Bescheid aufgrund eines Antrages letztendlich gerichtet werden hätte müssen, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für die Prüfung der Beschwerdelegitimation hingegen ohne Belang (vgl. dazu auch VwGH 26.6.2013, 2011/05/0199, zu § 63 AVG).An wen ein bekämpfter Bescheid aufgrund eines Antrages letztendlich gerichtet werden hätte müssen, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für die Prüfung der Beschwerdelegitimation hingegen ohne Belang vergleiche dazu auch VwGH 26.6.2013, 2011/05/0199, zu Paragraph 63, AVG). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel, dass der angefochtene Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde. So ist der Spruch des angefochtenen Bescheids in direkter Anrede - und damit nur an eine (natürliche) Person gerichtet - formuliert ("Ihr Antrag auf Auskunft vom
  22. August 2018") und der im Adressfeld genannte Beschwerdeführer in der Begründung des angefochtenen Bescheids auch ausdrücklich als Auskunftswerber und damit als im Spruch bezeichneter Antragssteller bezeichnet. Dass der Beschwerdeführer für die GmbH fungiert haben soll und der angefochtene Bescheid insofern dieser gegenüber ergangen sein soll, kann mangels eindeutiger Zuordnungselemente im angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht angenommen werden (siehe dazu auch ausführlich den hg Beschluss vom
  23. Mai 2020, W256 XXXX ).Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel, dass der angefochtene Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde. So ist der Spruch des angefochtenen Bescheids in direkter Anrede - und damit nur an eine (natürliche) Person gerichtet - formuliert ("Ihr Antrag auf Auskunft vom
  24. August 2018") und der im Adressfeld genannte Beschwerdeführer in der Begründung des angefochtenen Bescheids auch ausdrücklich als Auskunftswerber und damit als im Spruch bezeichneter Antragssteller bezeichnet. Dass der Beschwerdeführer für die GmbH fungiert haben soll und der angefochtene Bescheid insofern dieser gegenüber ergangen sein soll, kann mangels eindeutiger Zuordnungselemente im angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht angenommen werden (siehe dazu auch ausführlich den hg Beschluss vom
  25. Mai 2020, W256 römisch 40 ). Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung bestehen daher im vorliegenden Fall keine Bedenken daran, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid berechtigt ist. Dieser rügt in seiner Beschwerde zusammengefasst, dass er das Auskunftsbegehren nicht für sich, sondern für die GmbH gestellt habe und die belangte Behörde den Bescheid daher gegenüber der GmbH erlassen hätte müssen. Dazu ist anzuführen, dass das in Rede stehende Auskunftsbegehren einerseits in der "Ich-Form" geschrieben und mit dem Namen des Beschwerdeführers gezeichnet wurde, darin allerdings auch auf die GmbH sowie darauf hingewiesen wurde, dass die Anfrage zur journalistischen Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die XXXX Reportage " XXXX " und auf der Website " XXXX " erfolgt und als Postadresse die GmbH genannt wurde.Dazu ist anzuführen, dass das in Rede stehende Auskunftsbegehren einerseits in der "Ich-Form" geschrieben und mit dem Namen des Beschwerdeführers gezeichnet wurde, darin allerdings auch auf die GmbH sowie darauf hingewiesen wurde, dass die Anfrage zur journalistischen Datenanalyse, Aufbereitung und Verbreitung, insbesondere für die römisch 40 Reportage " römisch 40 " und auf der Website " römisch 40 " erfolgt und als Postadresse die GmbH genannt wurde. Es geht aus der Anfrage somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht eindeutig hervor, ob sie der Beschwerdeführer im eigenen oder im Namen der GmbH gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat allerdings - wie im Übrigen auch die GmbH - in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die in Rede stehende Anfrage im Namen der GmbH gestellt und damit allein dieser zuzurechnen ist. Eine Aufforderung zur Präzisierung war daher im vorliegende Fall nicht (mehr) erforderlich (vgl. zur Präzisierungspflicht der Behörde bei unklaren Anbringen VwGH 15.5.2013, 2011/08/0012, u.v.m. sowie auch in Bezug auf die Verwaltungsgerichte Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 39).Eine Aufforderung zur Präzisierung war daher im vorliegende Fall nicht (mehr) erforderlich vergleiche zur Präzisierungspflicht der Behörde bei unklaren Anbringen VwGH 15.5.2013, 2011/08/0012, u.v.m. sowie auch in Bezug auf die Verwaltungsgerichte Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 39). Da im gegebenen Fall somit aber letztlich feststeht, dass das verfahrenseinleitende Anbringen nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist (vgl. dazu VwGH 15.5.2013, 2011/08/001 und VwGH 27.9.2011, 2010/12/0142, wonach eine Klarstellung des mit einem Anbringen im Verständnis des § 13 AVG tatsächlich Gewollten solange möglich ist, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde sowie VwGH 29.10.2015, Ra 2019/09/0030 m.w.H. zur Rechtskraft von Bescheiden), ist der angefochtene Bescheid aber gegenüber einer Person ergangen, die nicht Antragsteller war.Da im gegebenen Fall somit aber letztlich feststeht, dass das verfahrenseinleitende Anbringen nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist vergleiche dazu VwGH 15.5.2013, 2011/08/001 und VwGH 27.9.2011, 2010/12/0142, wonach eine Klarstellung des mit einem Anbringen im Verständnis des Paragraph 13, AVG tatsächlich Gewollten solange möglich ist, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde sowie VwGH 29.10.2015, Ra 2019/09/0030 m.w.H. zur Rechtskraft von Bescheiden), ist der angefochtene Bescheid aber gegenüber einer Person ergangen, die nicht Antragsteller war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde wird in weiterer Folge über das - bislang unerledigte - Auskunftsbegehren der GmbH zu entscheiden haben. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22, wonach mit "Aufhebung" die vollständige Beseitigung, also jedenfalls die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids gemeint ist).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22, wonach mit "Aufhebung" die vollständige Beseitigung, also jedenfalls die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids gemeint ist). zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W256.2230757.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.