Obsah (10)
§ 68§ 8§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.05.2020 GeschäftszahlW279 2179544-2 SpruchW279 2179547-2/4E W279 2179549-2/4E W279 2179544-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.A) römisch eins. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz werden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wird den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 8Abs.
4 Asylgesetz wird den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2020 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz wird den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2020 erteilt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen): 1. Der Erstbeschwerdeführer (Im Folgenden: 1.BF) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 2.BF) sind Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: 3.BF) und stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2015 für sich und ihr minderjähriges Kind gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Erstbeschwerdeführer (Im Folgenden: 1.BF) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 2.BF) sind Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: 3.BF) und stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.11.2015 für sich und ihr minderjähriges Kind gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF. Bei der Erstbefragung am nächsten Tag erklärte der 1.BF zu seinem Fluchtgrund befragt, dass er im Iran illegal auf einer Baustelle gearbeitet habe und dabei von der Polizei aufgegriffen und verhaftet worden sei. In weiterer Folge sei ihm von der Polizei angeboten worden, entweder nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden oder am Kriegsgeschehen in Syrien teilzunehmen, weshalb er den Iran verlassen habe. Die 2.BF gab zu ihrem Fluchtgrund befragt zu Protokoll, dass sie und ihr Ehegatte sich im Iran illegal aufgehalten hätten. Einige Tage vor der Ausreise sei ihrem Mann der Vorschlag unterbreitet worden, in Syrien am Krieg teilzunehmen, um als Gegenleistung für seine Ehefrau und sein Kind eine Aufenthaltskarte sowie finanzielle Unterstützung zu erhalten. Da dies jedoch zu gefährlich gewesen sei, hätten sie die Flucht nach Europa beschlossen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihnen aufgrund der noch vorherrschenden Kriegszustände der Tod drohen.
- Am 14.11.2017 wurde der 1.BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte vor, dass er Hazara und Schiite sei. Er sei im Iran aufgewachsen und habe dort fünf Jahre die Schule besucht. Anschließend habe er sowohl in der Baubranche als auch in einer Gärtnerei gearbeitet. Seine drei Brüder und fünf Schwestern würden sich alle im Iran befinden. Vor seiner Ausreise sei er ebenfalls im Iran wohnhaft gewesen. Die finanzielle Situation seiner Familie im Iran sei normal gewesen. Derzeit verdiene die Familie des BF ihren Lebensunterhalt durch ein Lebensmittelgeschäft, welches die Brüder des BF betreiben würden und der Tätigkeit seiner Schwestern, die als Schneiderinnen tätig seien. Seine Angehörigen hätten Afghanistan aufgrund der Taliban verlassen. Auf die Frage, ob er selbst jemals in Afghanistan gewesen sei, entgegnete der BF, dass er vor ca. acht Jahren wegen einer Auseinandersetzung mit seiner Familie nach Mazar e-Sharif gereist sei. Er habe dort kein bestimmtes Ziel verfolgt. Sein Vater stamme gebürtig aus Mazar e-Sharif, derzeit habe er in Afghanistan jedoch keine familiären Anknüpfungspunkte mehr und habe zu seinem Herkunftsstaat auch keine Kontakte mehr. Zum Fluchtgrund befragt, führte der 1.BF aus, dass er im Iran seine Aufenthaltsberechtigungskarte nicht mehr gültig gewesen sei und nach einer Reise nach Afghanistan drei Mal festgenommen worden sei. Die ersten beiden Male sei es ihm gelungen, sich mit Geld freizukaufen, beim dritten Mal hätten sie seinen Vorschlag jedoch nicht akzeptiert und ihm den Vorschlag unterbreitet, entweder nach Syrien in den Krieg zu ziehen oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Daraufhin habe er den Beamten erklärt, am Kriegsgeschehen teilzunehmen und seiner Ehefrau vom Angebot berichtet. Diese habe jedoch im Gegenzug vorgeschlagen, nach Europa zu fliehen, da sie die Forderungen der iranischen Behörden nicht akzeptieren habe können. Die Frage, ob er jemals konkret bedroht worden sei, wurde vom BF verneint. Insgesamt sei er neun Jahre illegal im Iran aufhältig gewesen. Die Frage, ob er überlegt habe, nach Afghanistan zurückzukehren, wurde vom 1.BF verneint und ausgeführt, dass es ihm dort nicht gut gefallen habe, da sein Vater aufgrund der Präsenz der Taliban negativ über dieses Land berichtet habe. Auf Aufforderung, zu erklären, wieso er nach Afghanistan gegangen sei, um seine Familie zu provozieren, entgegnete der 1.BF, dass seine Familie ihm ständig Anordnungen gegeben habe, die er befolgen habe müssen. Zur Frage, ob es in Afghanistan eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegeben habe, erklärte der BF, dass es zwar keine konkrete Bedrohung gegeben habe, ihm als Hazara jedoch kein positives Gefühl vermittelt worden sei. In Afghanistan habe ausschließlich sein Vater Schwierigkeiten gehabt. Die Fragen, ob er Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, einer politischen Partei angehört habe, inhaftiert gewesen sei oder jemand nach ihm suche, wurden vom BF allesamt verneint. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihm der Tod drohen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der 1.BF zu Protokoll, dass er im Bundesgebiet zweimal die Woche einen Deutschkurs besuche und sich seine Ehefrau mit der Herstellung von Puppen beschäftige. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom 1.BF ein Zeitungsartikel vom 02.06, zwei Referenzschreiben, eine Bestätigung vom 17.08.2017 über Verrichtung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten am Städtischen Baumarkt und mehrere Fotos in Vorlage gebracht. Die 2.BF gab im Rahmen ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass sie Schiitin sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Neben ihrem mitgereisten Sohn und ihrem Ehemann habe sie keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie sei in der Provinz Balkh geboren worden und habe dort sowie auch im Iran mehrere Jahre die Schule besucht. Zwei ihrer Brüder würden mitsamt einer Schwester in Afghanistan wohnhaft sein, zwei Schwestern und ihre Mutter seien im Iran aufhältig. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Vor ihrer Ausreise nach Europa habe sie mit ihrem Mann und ihrem Sohn in einem Mietshaus im Iran gewohnt und die finanzielle Situation ihrer Familie sei insgesamt gut gewesen, da ihr Gatte in der Baubranche tätig gewesen sei. Auf Aufforderung, ihren Alltag vor der Flucht zu beschreiben, führte der 1.BF aus, dass sie neben der Betreuung ihres Kindes auch geputzt und gestrickt habe. Auf Nachfrage, wieso sie von Afghanistan in den Iran gegangen sei, brachte die 2.BF vor, dass sie vor der Vorherrschaft der Taliban, die jeden umgebracht hätten, geflohen seien. Zuerst sei sie mit ihrer Mutter in den Iran gezogen, nach einiger Zeit seien ihre Geschwister ebenfalls in den Iran gezogen. Befragt, wovon ihre Familie derzeit lebe, replizierte die 2.BF, dass ihnen Einkünfte aus ihren Grundstücken, auf denen sie Weizen sowie Baumwolle und Gemüse anpflanzen würden, zukommen würden. Die 2.BF stehe mit ihrer Familie in Kontakt, zuletzt mit ihrer Mutter via WhatsApp. Zum Fluchtgrund befragt, führte die 2.BF aus, dass ihr Ehemann im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt habe und oftmals von den Behörden festgenommen worden sei. Er habe mehrere Male die Möglichkeit gehabt, sich freizukaufen, zuletzt sei ihm die Bezahlung einer Kaution jedoch nicht gewährt worden, da man ihm die Freilassung nur in Aussicht gestellt habe, falls er sich für einen Kampfeinsatz in Syrien entscheide. Da sie gegen seine Teilnahme im Krieg gewesen sei, hätten sie sich dazu entschieden, nach Europa zu fliehen. Nachgefragt, wie oft ihr Ehegatte vor seiner Ausreise verhaftet worden sei und sich daraufhin freikaufen habe können, gab die 2.BF an, dass es ungefähr zwei oder drei Mal gewesen sei. Sie selbst habe im Iran genauso wie ihr Ehemann auch keine Aufenthaltskarte mehr gehabt, weswegen sie bei der Geburt ihres Sohnes auch in keinem Krankenhaus aufgenommen worden sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan hätten sie aufgrund der unsicheren Sicherheitslage nicht in Erwägung gezogen. Die Fragen, ob es gegen ihre Person jemals eine konkrete Verfolgung ihrer Person aufgrund ihrer Religion oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gegeben habe, sie jemals aufgrund ihrer Nationalität oder politischen Einstellung bedroht worden sei, sie Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt habe, sie einer politischen Partei angehöre, jemals in Haft gewesen sei oder jemand nach ihr suche, wurden von der 2.BF allesamt verneint. Zu ihren Lebensumständen in Österreich gab die 2.BF zu Protokoll, dass sie Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und im Bundesgebiet einen Deutschkurs besuche. Befragt, wie ihr Alltag in Österreich ganz allgemein aussehe, erklärte die 2.BF, dass sie ihr Kind in den Kindergarten bringe und wieder abhole. Zudem stricke sie und kümmere sich um den Haushalt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der 2.BF ein afghanisches Identitätsdokument (Tazkira), ein bestandenes ÖSD Zertifikat vom 13.03.2017 auf dem Niveau A1, mehrere Fotos, mehrere Zeitungsartikel sowie Referenzschreiben in Vorlage gebracht.
- Mit den Bescheiden vom 20.11.2017 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und in Spruchpunkt VI.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.3. Mit den Bescheiden vom 20.11.2017 wurden unter Spruchteil römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und in Spruchpunkt römisch sechs.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine konkrete sowie individuelle Verfolgung der Person des 1.BF von privaten Personen sowie eine Verfolgung durch den Staat nicht behauptet worden sei. Die Angaben zum Fluchtgrund, nämlich der illegale Aufenthalt im Iran und die daraus resultierenden Schwierigkeiten seien zwar nachvollziehbar gewesen, seien jedoch nicht als asylrelevant zu werten. Auch die Umstände, welche die Eltern des 1.BF dazu bewogen hätten, Afghanistan zu verlassen und im Iran zu leben, würden keine Hinweise auf eine Verfolgung seiner Person im Heimatland hinweisen. Zusammenfassend sei daher zu beurteilen gewesen, dass die BF keine aktuell drohende, gegen sie gerichtete Gefahr einer Verfolgung in ihrem Aufenthaltsstaat Iran sowie in ihrem Heimatland Afghanistan glaubhaft machen habe können. Es gebe keine Hinweise, dass die BF bei einer in eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr in sein Heimatland kommen könnte. Die BF seien erwachsen und würden nicht an gesundheitlichen Einschränkungen leiden. Der 1.BF sei erwachsen und leide nicht an gesundheitlichen Einschränkungen. Er habe eine fünfjährige Schulbildung und habe Erfahrung als Bauarbeiter und im Bereich der Gärnterei. Es sei durchaus davon auszugehen, dass der 1.BF bis auf anfängliche Schwierigkeiten durchaus in der Lage wäre, sein Leben in Afghanistan zu meistern.
- Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben und diese in ihrem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Darin wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde einerseits unterlassen habe, auf das konkrete und individuelle Vorbringen der BF einzugehen und andererseits die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftsspezifischen Informationen entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verabsäumt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gegeben seien. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe das Bundesamt nicht Genüge getan und das Verfahren unter anderem aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit behaftet.
- Am 05.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die BF wurden zu den Fluchtgründen und zur Person befragt. Das Bundesverwaltungsgericht verwies in der Verhandlung auf das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.
- Auszugsweise wurden die neuen Berichte bezüglich der Provinz Balkh, Frauen und Kindern vorgelegt. Seitens der BF wurden ein Konvolut von Referenzschreiben (Mitarbeiter des Vereins "Otelo", Flüchtlingshelfer und Deutschlehrer) für den 1.BF und die 2.BF, ein ÖSD Zertifikat A1 für die 2.BF sowie eine Arbeitsbestätigung für den 1.BF über Hilfstätigkeiten in einer Gemeinde, sowie betreffend den 3.BF eine Anwesenheitsbestätigung eines Kindergartens vorgelegt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2018, W153 2179547-1/7E, W153 2179549-1/7E, W153 2179544-1/5E, wurden die Beschwerden der BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan nicht einmal behauptet hätten. Es werde festgestellt, dass die BF in Afghanistan keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und als Hazara ausgesetzt gewesen seien oder sie eine solche, im Falle einer Rückkehr, konkret zu befürchten hätten. Bezüglich des 1.BF wird festgestellt, dass er in Afghanistan nicht von Taliban oder Privatpersonen verfolgt worden sei, noch für ihn von solchen Gruppen eine individuelle Bedrohung ausgehe. Die BF hätten im Iran gelebt und seien 2015 im Zuge der großen Migrationsbewegung aus dem Iran aufgebrochen, um sich ihre wirtschaftliche Lebenssituation in Europa zu verbessern. Weiters werde festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte gibt, dass die BF in ihrem Heimatstaat von Privatpersonen oder Taliban verfolgt werden würden. Die Eltern des BF1 würden bereits seit mehr als 30 Jahren im Iran leben. Der BF1 sei selbst nur kurze Zeit in seinem Heimatort gewesen und habe keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen Afghanistans genannt. Ebenso würden bei der 2.BF für die Ausreise in den Iran keine solchen Gründe vorliegen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die 2.BF zur sozialen Gruppe der "westlich" orientierten Frauen gehöre und daher eine Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Gefährdung darstelle. Für den 3.BF seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Die BF seien gesund und die volljährigen BF sind arbeitsfähig, sie würden nicht in ärztlicher Behandlung stehen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschließen könnten, seien nicht festgestellt worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung im Heimatort der 2.BF oder im nahen Mazar-e-Sharif, würden den BF kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Sie würden nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF hätten zwar im Iran gelebt, doch sie würden in der Provinz Balkh über ein soziales Netzwerk verfügen. Die wirtschaftliche Situation der dort lebenden Familie sei gesichert und sie könnten bei einer Rückkehr mit finanzieller Unterstützung seitens der Familie rechnen. Der 1.BF könne aufgrund seiner Berufserfahrung im Baugewerbe und als Gärtner leichter eine Existenzgrundlage finden. Die BF hätten auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort zu erhalten.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2019 wurde eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision zurückgewiesen. Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren:
- Am 05.02.2020 stellten die BF die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung des Folgeantrages führte der 1.BF auf die Frage, weshalb er nunmehr einen neuen Asylantrag stelle, obwohl über sein Verfahren bereits am 01.08.2018 rechtskräftig entschieden worden sei, aus, dass er Christ sei und es in Afghanistan keine Religionsfreiheit gebe. Da bereits einige Dorfbewohner von seiner Konvertierung erfahren hätten, würde er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat verfolgt werden. Nach Erhalt der negativen Entscheidung hätten sich die BF sechs Monate in Frankreich aufgehalten. Die 2.BF gab auf die Frage, weshalb sie nunmehr erneut einen Asylantrag stelle, obwohl das Verfahren bereits am 01.08.2018 rechtskräftig entschieden worden sei, zu Protokoll, dass es in Afghanistan nach wie vor Probleme gebe und dort Krieg vorherrsche. Ihr Kind würde bei einer Rückkehr diskriminiert werden, da es nie dort gelebt habe. Da sie nunmehr schwanger sei, habe sie Angst davor, ihr Kind in Afghanistan zur Welt zu bringen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2020 wurde den BF mitgeteilt, an einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
- Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 11.02.2020 gab der 1.BF an, im Iran geboren zu sein und die afghanische Staatsbürgerschaft zu besitzen, könne jedoch keinen validen Identitätsnachweis in Vorlage bringen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem Christentum an. In Österreich würden sich seine mitgereiste Ehefrau und sein Sohn befinden, seine Eltern sowie seine Geschwister würden sich allesamt im Iran befinden. Er habe keinen Kontakt zu Angehörigen in Afghanistan. Neben einem einmonatigen Aufenthalt im Herkunftsstaat sei er auch nie im Heimatland gewesen. Im Iran habe er fünf Jahre die Schule besucht und sei anschließend als Bauarbeiter tätig gewesen. In Österreich habe der 1.BF keine familiären Anknüpfungspunkte. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom 1.BF zwei Zeitungsausschnitte in Vorlage gebracht. Die 2.BF brachte bei ihrer Einvernahme vor, dass sie einen Sohn habe und im sechsten Monat schwanger sei. Ihre Mutter sei gemeinsam mit ihren beiden Schwestern im Iran aufhältig. Drei ihrer Brüder sowie eine Schwester seien in Afghanistan wohnhaft. Sie stehe im regelmäßigen Kontakt mit ihrer Mutter im Iran. Auf Aufforderung, ihre Schulbildung anzugeben, erklärte die 2.BF, dass sie drei Jahre eine Schule in Afghanistan sowie vier weitere Jahre eine Schule im Iran besucht habe. Im Iran habe sie mit ihrer Familie in einem Mietshaus gewohnt. Ihre in Afghanistan lebende Familie sowie ihre Mutter und ihre Geschwister könnten ihre Identität bestätigen. Mit Eingabe vom 22.02.2020 wurde ein Referenzschreiben die BF betreffend übermittelt.
- Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vom 24.02.2020 wurde vom 1.BF ausgeführt, dass er gesund sei und sich seine Familie derzeit im Iran aufhalte. Zuletzt habe er vor ungefähr sechs Monaten mit seinen Angehörigen gesprochen und ihnen im Zuge dieses Gespräches erklärt, zum Christentum konvertiert zu sein. Seit diesem Zeitpunkt habe die Familie im Iran mit ihm den Kontakt abgebrochen. Auf Nachfrage, ob es sich dabei um das erste Mal gehandelt habe, dass er seinen Angehörigen von seinem Glaubenswechsel berichtet habe, entgegnete der 1.BF, dass in drei Tagen insgesamt zwei Gespräche stattgefunden hätten und er den Verwandten erklärt habe, dass er die Zwänge des Islams ablehne und deshalb zum Christentum konvertiert sei. Befragt, weshalb er seine Familie überhaupt darüber aufgeklärt habe, erwiderte der 1.BF, dass seine Familie darüber sowieso über einen Freund erfahren habe, dessen Familie ebenfalls im Iran wohnhaft sei, woraufhin er von seiner Mutter mit diesem Umstand konfrontiert worden sei. Der 1.BF habe seinen Angehörigen daraufhin erklärt, dass er die zwanghaften Gebote der islamischen Religion ablehne, weshalb ihm seine Verwandten unterstellt hätten, Gesetze gebrochen zu haben. Seine Schwester, die in Schweden lebe, habe seine Entscheidung als Einzige akzeptiert, seine restlichen Familienmitglieder hätten daraufhin den Kontakt mit ihm abgebrochen. Zur Frage, ob er Verwandte in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island habe, zu denen eine besonders enge Beziehung bestehen würde, gab der 1.BF an, dass er Freunde gefunden habe, jedoch keine finanziellen Unterstützungen erhalte. Auf Nachfrage, ob er seit Rechtskraft der Entscheidung im vorhergehenden Verfahren Integrationsschritte gesetzt habe, brachte der 1.BF vor, dass er von 2016 bis 2019 für die Gemeinde tätig gewesen sei. Zur Frage, wie seine aktuelle finanzielle Situation aussehe, erklärte der 1.BF, dass er ohne Grundversorgung nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, da ihm derzeit nur ungefähr 100 Euro an Barmitteln zur Verfügung stehen. Die Fragen, ob er je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem zivil-oder strafrechtlichen Verfahren betroffen gewesen sei, wurden vom 1.BF verneint. Auf Vorhalt, dass er am 16.11.2015 bereits einen Antrag gestellt habe, der rechtskräftig abgewiesen worden sei und befragt, wieso er nunmehr einen weiteren Antrag stelle, entgegnete der 1.BF, dass sie bereits seit vier Jahren in Österreich leben würden und in Afghanistan keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr hätten. Auf die Frage, ob sich bezüglich der Ausreisegründe, die er bereits im ersten Verfahren zu Protokoll gegeben habe, etwas geändert habe, erklärte der 1.BF, dass es sich nunmehr um dieselben Gründe handeln würde. Seine Ehefrau und er selbst seien von seinem Schwager bedroht worden. Zudem sei er nunmehr zum Christentum konvertiert. Nachgefragt, welcher Religion seine Ehefrau und sein Sohn angehören würden, replizierte der 1.BF, dass seine Ehefrau nach wie vor Muslima sei und sein Sohn noch keiner bestimmten Religion angehöre. Zur Frage, was ihn dazu bewogen habe, sich vom Islam abzuwenden, erklärte der 1.BF, dass diese Religion mit Verpflichtungen verbunden sei und er oftmals den Ansichten seiner Familie widersprochen habe. Die Hilfsbereitschaft der Menschen in Österreich sei für ihn der zentrale Grund gewesen, die Religion zu wechseln. Auf die Frage, wann die Abkehr genau erfolgt sei und ob er auch einen Taufkurs besucht habe, gab der 1.BF zu Protokoll, dass er sich ab dem Jahr 2016 für den erwähnten Glauben interessiert habe und sich an Ostern zur Taufe entschieden habe. Zum Vorhalt, dass selbst anlässlich der Zurückweisung der Revision von ihm angeführt worden sei, Schiit zu sein, erklärte der 1.BF, dass diese Eingabe nicht er selbst, sondern sein bevollmächtigter Vertreter vorgenommen habe und er seine Konversion bereits im Zuge seines ersten Verfahrens vorgebracht habe. Die Frage, ob er die Bedeutung des Rosenkranzes kenne, wurde vom 1.BF verneint. Auf Nachfrage, ob er einen Taufvorbereitungskurs besucht habe, gab der 1.BF an, dass er nur ein bis zweimal bei einem Kurs anwesend gewesen sei, da er hauptsächlich mit seinem negativen Bescheid beschäftigt gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass in der römisch-katholischen Kirche üblicherweise erst nach einem halben Jahr Vorbereitungszeit die Taufe durchgeführt werde, entgegnete der 1.BF, dass er diese Information kenne und auch mit Freunden darüber gesprochen werden. Er wisse nicht, weshalb die Taufe bei ihm ausnahmsweise bereits vor Ablauf dieses Zeitraums stattgefunden habe. Befragt, woher er sich gerade für das Christentum interessiere, brachte der 1.BF vor, dass ihm ausschließlich die Ehrlichkeit sowie die Freundlichkeit und die Nächstenliebe dazu bewogen hätten, zu konvertieren. Die Frage, ob es ein konkretes Ereignis gegeben habe, das zentraler Anlass für seine Taufe gewesen sei, wurde vom 1.BF verneint und angeführt, dass die Empfindung von Barmherzigkeit zu dieser Entscheidung beigetragen habe. In der Osterzeit sei er zuletzt in der Kirche gewesen und habe auch an einem Basar teilgenommen. Zur Frage, wie oft er nach seiner Taufe vor einem Jahr noch in der Kirche gewesen sei, entgegnete der 1.BF, dass er nach Erhalt der negativen Entscheidung in Österreich keine Kirche aufgesucht und erst wieder während seines Aufenthaltes in Frankreich eine Kirche besucht habe. Nach seiner Wiedereinreise habe er ebenfalls keinen Gottesdienst mehr besucht, er wolle dort zukünftig jedoch die Messen besuchen. Auf Aufforderung, in eigenen Worten zu schildern, wie ein Gottesdienst gewöhnlich ablaufe, führte der 1.BF aus, dass es zu Beginn ein Klavierstück gebe und anschließend gepredigt und das Gebet eröffnet werde. Nach der Sammlung von Spenden erfolge das Endgebet. Befragt, welche christlichen Symbole er kenne, gab der 1.BF zu Protokoll, dass die Sünden der Menschen durch die Kreuzigung von Jesus Christus verziehen worden seien. Auf Aufforderung, von Jesus Christus und seinem Leben zu erzählen, führte der 1.BF aus, dass er Gottes sowie Marias Sohn sei. Zum Islam habe er keine genauen Informationen, er beabsichtige lediglich, durch Ehrlichkeit und Barmherzigkeit zu Gott zu finden. Auf die Frage, welche christlichen Feiertage er kenne, erklärte der 1.BF, dass er nur den Ostermontag nennen könne und die weiteren Tage noch lernen werde. An Ostern werde die Auferstehung von Jesus gefeiert, an Weihnachten dessen Geburt. Das genaue Datum, an dem Weihnachten gefeiert werde, könne er nicht angeben. Er wisse auch nicht, ob dieser Feiertag jedes Jahr am selben Tag gefeiert werde. Neben den Osterfeierlichkeiten habe er an keinen weiteren christlichen Festen teilgenommen. Die Frage, ob er sich mit der Bibel beschäftigt habe, wurde vom 1.BF ebenfalls verneint, da er keine Bibel in persischer Sprache erhalten habe. Auf Vorhalt, dass er diese auch im Internet bekommen könne, erwiderte der 1.BF, dass Informationen im Internet teilweise unwahr sowie unvollständig seien und ihm deswegen von einem Zugriff abgeraten worden sei. Zum Vorhalt, ob er seinen Glauben nur angenommen habe, um nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren zu müssen, gab der 1.BF zu Protokoll, dass er so eine Vorgangsweise nicht notwendig habe, da er sich im Laufe der letzten vier Jahre an die Kultur angepasst habe. Befragt, wie nunmehr seine Haltung zum Islam aussehe, entgegnete der 1.BF, dass er sich darüber nicht ausreichend informiert habe, aber für ihn Menschlichkeit, die unabhängig von der Religion sei, von Bedeutung sei. Er könnte jedenfalls nicht erneut als Moslem leben, da sich seine Familie von ihm abgewandt habe und ihn nunmehr als Abtrünnigen betrachte. Seine Familie werde ihm den Glaubenswechsel auch in Zukunft nicht verzeihen. Zur Frage, wieso er sich gerade für die katholische Kirche entschieden habe, erwiderte der 1.BF, dass ihn seine unmittelbare Umgebung für diese Richtung inspiriert habe und er nur diesen Zweig kennengelernt habe. Auf Vorhalt, wieso er sich auf das Risiko eingelassen habe, zum Christentum zu konvertieren, obwohl er wisse, dass Christen verfolgt werden würden und auch nicht sicher sein könne, auch weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen, brachte der 1.BF vor, dass er nicht davon ausgegangen sei, eine negative Entscheidung zu erhalten, da er seine Familie nicht unnötig in Gefahr bringen habe wollen. Befragt, wer bereits von seiner Konversion wisse, gab der 1.BF an, dass nur seine eigene Familie darüber Bescheid wisse, ob es die Familie seiner Ehefrau auch erfahren habe, könne er nicht angeben. Seiner Ehefrau habe er ebenfalls die Entscheidung freigestellt, weiterhin bei ihm zu bleiben, nachdem er sie über seine Konvertierung aufgeklärt habe. Auf die Frage, ob er es sich vorstellen könne, in eine andere Region Afghanistans zurückzukehren, entgegnete der 1.BF, dass Mazar e-Sharif eigentlich sicher sei, seine Ehefrau dort jedoch Probleme mit ihren Brüdern gehabt habe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom 1.BF ein Referenzschreiben der Stadtgemeinde XXXX vom 04.07.2019, ein Referenzschreiben der Deutschlehrerin der BF, mehrere Fotos von der Taufe des 1.BF zu Ostern 2019, eine Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 15.07.2019 über die Verrichtung von Hilfstätigkeiten im Bereich des Städtischen Bauhofes seit März 2017, ein Referenzschreiben des Stadtpfarramtes XXXX vom 04.09.2018 und eine Bestätigung über die Verrichtung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten in Vorlage gebracht.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom 1.BF ein Referenzschreiben der Stadtgemeinde römisch 40 vom 04.07.2019, ein Referenzschreiben der Deutschlehrerin der BF, mehrere Fotos von der Taufe des 1.BF zu Ostern 2019, eine Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 vom 15.07.2019 über die Verrichtung von Hilfstätigkeiten im Bereich des Städtischen Bauhofes seit März 2017, ein Referenzschreiben des Stadtpfarramtes römisch 40 vom 04.09.2018 und eine Bestätigung über die Verrichtung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten in Vorlage gebracht. Die einvernommene 2.BF führte im Zuge dieser Einvernahme an, dass ihr Sohn nach wie vor keine eigenen Fluchtgründe habe und sich die angegebenen Fluchtgründe auch auf ihn erstrecken würden. Sie sei derzeit schwanger und der angesetzte Geburtstermin sei am XXXX 05.
- Sowohl ihre Mutter als auch ihre beiden Schwestern seien derzeit im Iran aufhältig. Zwei Brüder und eine Schwester seien nach wie vor in Afghanistan wohnhaft. Zu ihren in Mazar e-Sharif lebenden Geschwistern habe die 2.BF keinen Kontakt, sie habe mit diesen zuletzt vor ungefähr einem Jahr gesprochen und ihre Brüder würden sie verachten, da sie seit zwei Jahren kein Kopftuch mehr trage. Auf Nachfrage, was ihr ihre Brüder gesagt hätten, entgegnete die 2.BF, dass sie sich als Muslima nicht so verhalten dürfe und eine Schande für die Familie sei. Ihre Mutter sei zuerst verärgert gewesen, habe ihre Entscheidung in weiterer Folge jedoch akzeptiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sie ebenfalls kein Kopftuch mehr getragen. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens seien sie nach Frankreich gegangen, aufgrund ihrer Fingerabdrücke jedoch wieder nach Österreich abgeschoben worden.Die einvernommene 2.BF führte im Zuge dieser Einvernahme an, dass ihr Sohn nach wie vor keine eigenen Fluchtgründe habe und sich die angegebenen Fluchtgründe auch auf ihn erstrecken würden. Sie sei derzeit schwanger und der angesetzte Geburtstermin sei am römisch 40 05.
- Sowohl ihre Mutter als auch ihre beiden Schwestern seien derzeit im Iran aufhältig. Zwei Brüder und eine Schwester seien nach wie vor in Afghanistan wohnhaft. Zu ihren in Mazar e-Sharif lebenden Geschwistern habe die 2.BF keinen Kontakt, sie habe mit diesen zuletzt vor ungefähr einem Jahr gesprochen und ihre Brüder würden sie verachten, da sie seit zwei Jahren kein Kopftuch mehr trage. Auf Nachfrage, was ihr ihre Brüder gesagt hätten, entgegnete die 2.BF, dass sie sich als Muslima nicht so verhalten dürfe und eine Schande für die Familie sei. Ihre Mutter sei zuerst verärgert gewesen, habe ihre Entscheidung in weiterer Folge jedoch akzeptiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sie ebenfalls kein Kopftuch mehr getragen. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens seien sie nach Frankreich gegangen, aufgrund ihrer Fingerabdrücke jedoch wieder nach Österreich abgeschoben worden. Die Frage, ob sie in Österreich Verwandte habe, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wurde von der 2.BF verneint. Sie lebe ausschließlich von der Grundversorgung. Auf die Frage, ob sie seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung weitere Integrationsschritte gesetzt habe, erwiderte die 2.BF, dass sie als Reinigungskraft in einem Kindergarten sowie bei der Gemeinde tätig gewesen sei. Die Fragen, ob sie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeugin oder Opfer in Österreich betroffen gewesen sei, wurde von der 2.BF verneint. Befragt, wieso sie einen neuerlichen Antrag stelle, obwohl das abweisende Erkenntnis, in dem über ihren Asylantrag abgesprochen worden sei, bereits in Rechtskraft erwachsen sei, entgegnete die 2.BF, dass in Afghanistan einerseits Krieg herrsche und andererseits ihre Brüder nicht akzeptieren könnten, dass sie kein Kopftuch mehr tragen wolle. Auf die Frage, ob sich bezüglich der Ausreisegründe aus dem Herkunftsland, die sie im ersten Verfahren angegeben habe, Änderungen ergeben hätten, replizierte die 2.BF, dass sie nunmehr auch mit ihren Brüdern Probleme habe, da diese ihr erklärt hätten, dass sie nicht mehr zur Familie gehöre und von der Erde verschwinden solle. Die anderen vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse seien zudem nach wie vor aufrecht. Sie sei nach wie vor muslimische Schiitin, ihr Ehegatte sei mittlerweile jedoch zum Christentum konvertiert und ihr Sohn sei konfessionslos. Auf Nachfrage, was ihren Ehemann dazu bewogen habe, sich vom Islam abzuwenden, führte die 2.BF aus, dass es besser sei, wenn er diese Entscheidung selbst näher erläutere. Da er die Kultur in Europa besser kennengelernt habe und man in Afghanistan nicht seine Religionszugehörigkeit nicht selbst bestimmen könne, habe er sich erst in Österreich für eine Konvertierung entschieden. Befragt, wieso sie selbst nicht konvertiert sei, gab die 2.BF an, dass sie selbst mit ihrer Religion kein Problem habe und überdies die Ansicht vertrete, dass der Mensch unabhängig von seiner Religionszugehörigkeit sowieso an erster Stelle stehe. Zur Frage, wann die Abkehr ihres Mannes erfolgt sei, entgegnete die 2.BF, dass er letztes Jahr um die Osterzeit zur Taufe entschieden habe und bereits zuvor diesbezügliche Pläne verfolgt. Bei der Taufe ihres Gatten sei sie nicht persönlich anwesend gewesen, da sie einen Arzttermin mit ihrem Sohn gehabt habe, sie sei jedoch zuvor bei einem Gebet dabei gewesen. Auf Nachfrage, wie ihre Ehemann seinen christlichen Glauben auslebe, führte die 2.BF an, dass er einige Kurse besucht habe und auch oftmals in die Kirche gehe. In XXXX seien sie jedoch noch nicht in die Kirche gegangen, weil sie im Stress gewesen seien. Zuletzt habe ihr Mann vor dem Aufenthalt in Frankreich eine Kirche besucht, da sie in Frankreich wegen ihrer Obdachlosigkeit und mangelnder Sprachkenntnisse keine Möglichkeit gehabt hätten. Auf Aufforderung, anzugeben, was ihr der 1.BF über die Unterschiede zwischen Islam und Christentum erklärt habe, brachte die 2.BF vor, dass man im Christentum im Allgemeinen eher akzeptiert werde. Konkrete Ausführungen über die genauen Unterschiede habe er jedoch ebenfalls nicht getroffen, da er selbst nicht so gut informiert sei und nach der Ausreise nach Frankreich keine Kurse mehr besucht habe. Überdies sei er auch nicht im Besitz einer Bibel und er habe gegen ihre Gebete keine Einwände. Die Frage, ob ihr Sohn Fragen zur Religion oder allgemein zum Leben oder zum Tod habe, wurde von der 2.BF verneint. Befragt, ob ihre Familie an religiösen Aktivitäten teilnehme, gab die 2.BF zu Protokoll, dass sie Fasching gefeiert hätten und bei einem vom Kindergarten organisiertem Fest teilgenommen hätten. Nachgefragt, wieso ihr Ehemann konvertiert sei, obwohl ihm die potenzielle Gefährdung seiner Familie bewusst gewesen sei, entgegnete die 2.BF, dass es sich um sein persönliches Interesse handle. Seine gesamte Familie wisse bereits von seinem Glaubenswechsel.Die Frage, ob sie in Österreich Verwandte habe, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wurde von der 2.BF verneint. Sie lebe ausschließlich von der Grundversorgung. Auf die Frage, ob sie seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung weitere Integrationsschritte gesetzt habe, erwiderte die 2.BF, dass sie als Reinigungskraft in einem Kindergarten sowie bei der Gemeinde tätig gewesen sei. Die Fragen, ob sie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeugin oder Opfer in Österreich betroffen gewesen sei, wurde von der 2.BF verneint. Befragt, wieso sie einen neuerlichen Antrag stelle, obwohl das abweisende Erkenntnis, in dem über ihren Asylantrag abgesprochen worden sei, bereits in Rechtskraft erwachsen sei, entgegnete die 2.BF, dass in Afghanistan einerseits Krieg herrsche und andererseits ihre Brüder nicht akzeptieren könnten, dass sie kein Kopftuch mehr tragen wolle. Auf die Frage, ob sich bezüglich der Ausreisegründe aus dem Herkunftsland, die sie im ersten Verfahren angegeben habe, Änderungen ergeben hätten, replizierte die 2.BF, dass sie nunmehr auch mit ihren Brüdern Probleme habe, da diese ihr erklärt hätten, dass sie nicht mehr zur Familie gehöre und von der Erde verschwinden solle. Die anderen vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse seien zudem nach wie vor aufrecht. Sie sei nach wie vor muslimische Schiitin, ihr Ehegatte sei mittlerweile jedoch zum Christentum konvertiert und ihr Sohn sei konfessionslos. Auf Nachfrage, was ihren Ehemann dazu bewogen habe, sich vom Islam abzuwenden, führte die 2.BF aus, dass es besser sei, wenn er diese Entscheidung selbst näher erläutere. Da er die Kultur in Europa besser kennengelernt habe und man in Afghanistan nicht seine Religionszugehörigkeit nicht selbst bestimmen könne, habe er sich erst in Österreich für eine Konvertierung entschieden. Befragt, wieso sie selbst nicht konvertiert sei, gab die 2.BF an, dass sie selbst mit ihrer Religion kein Problem habe und überdies die Ansicht vertrete, dass der Mensch unabhängig von seiner Religionszugehörigkeit sowieso an erster Stelle stehe. Zur Frage, wann die Abkehr ihres Mannes erfolgt sei, entgegnete die 2.BF, dass er letztes Jahr um die Osterzeit zur Taufe entschieden habe und bereits zuvor diesbezügliche Pläne verfolgt. Bei der Taufe ihres Gatten sei sie nicht persönlich anwesend gewesen, da sie einen Arzttermin mit ihrem Sohn gehabt habe, sie sei jedoch zuvor bei einem Gebet dabei gewesen. Auf Nachfrage, wie ihre Ehemann seinen christlichen Glauben auslebe, führte die 2.BF an, dass er einige Kurse besucht habe und auch oftmals in die Kirche gehe. In römisch 40 seien sie jedoch noch nicht in die Kirche gegangen, weil sie im Stress gewesen seien. Zuletzt habe ihr Mann vor dem Aufenthalt in Frankreich eine Kirche besucht, da sie in Frankreich wegen ihrer Obdachlosigkeit und mangelnder Sprachkenntnisse keine Möglichkeit gehabt hätten. Auf Aufforderung, anzugeben, was ihr der 1.BF über die Unterschiede zwischen Islam und Christentum erklärt habe, brachte die 2.BF vor, dass man im Christentum im Allgemeinen eher akzeptiert werde. Konkrete Ausführungen über die genauen Unterschiede habe er jedoch ebenfalls nicht getroffen, da er selbst nicht so gut informiert sei und nach der Ausreise nach Frankreich keine Kurse mehr besucht habe. Überdies sei er auch nicht im Besitz einer Bibel und er habe gegen ihre Gebete keine Einwände. Die Frage, ob ihr Sohn Fragen zur Religion oder allgemein zum Leben oder zum Tod habe, wurde von der 2.BF verneint. Befragt, ob ihre Familie an religiösen Aktivitäten teilnehme, gab die 2.BF zu Protokoll, dass sie Fasching gefeiert hätten und bei einem vom Kindergarten organisiertem Fest teilgenommen hätten. Nachgefragt, wieso ihr Ehemann konvertiert sei, obwohl ihm die potenzielle Gefährdung seiner Familie bewusst gewesen sei, entgegnete die 2.BF, dass es sich um sein persönliches Interesse handle. Seine gesamte Familie wisse bereits von seinem Glaubenswechsel. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der 2.BF Referenzschreiben, mehrere Zeitungsartikel, eine Bestätigung vom 15.07.2019 über Hilfstätigkeiten im Zuge von Reinigungsarbeiten, ein Empfehlungsschreiben vom 28.06.2018, mehrere Unterstützungserklärungen, ein Referenzschreiben des Stadtpfarramtes XXXX vom 09.02.2020 und ein Mutter Kind Pass vom 06.02.2020 mit dem Geburtstermin XXXX 05.2020 in Vorlage gebracht.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der 2.BF Referenzschreiben, mehrere Zeitungsartikel, eine Bestätigung vom 15.07.2019 über Hilfstätigkeiten im Zuge von Reinigungsarbeiten, ein Empfehlungsschreiben vom 28.06.2018, mehrere Unterstützungserklärungen, ein Referenzschreiben des Stadtpfarramtes römisch 40 vom 09.02.2020 und ein Mutter Kind Pass vom 06.02.2020 mit dem Geburtstermin römisch 40 05.2020 in Vorlage gebracht.
- Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2020 wurde vom 1.BF vorgebracht, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Auf Aufforderung, konkret zu schildern, wie die Drohungen seines Schwagers abgelaufen seien, erklärte der 1.BF, dass er und seine Ehefrau im Iran gelebt hätten und das Kopftuch nur locker getragen habe. Anschließend hätten sie ihre Brüder verbal aus der Familie ausgeschlossen, da sie in ihren Augen keine Muslima mehr gewesen sei. Auf Nachfrage, ob diese Bedrohung bereits im Iran begonnen hätten, erwiderte der 1.BF, dass diese Brüder seiner Ehefrau sogar erfahren hätten, dass sie in Österreich das Kopftuch zur Gänze abgelegt habe. Auf die weitere Frage, wie diese Bedrohung genau ausgesehen habe, entgegnete der 1.BF, dass die Ehre der Brüder seiner Frau aufgrund der liberalen Lebensweise der BF gekränkt gewesen sei, weshalb ihn einer seiner Schwager angerufen und die Männlichkeit des 1.BF infrage gestellt habe. Befragt, ob sie bereits zuvor mit den Brüdern Probleme gehabt hätten, gab der 1.BF an, dass seiner Ehefrau in Afghanistan und im Iran keine Freiheiten zugekommen seien. In Österreich könne sie eigene Entscheidungen treffen und die Lebensweise der übrigen Bevölkerung annehmen. Zur Frage, wann er getauft worden sei, erwiderte der 1.BF, dass es zu Ostern gewesen sei, er das genaue Datum jedoch nicht kenne. Anlässlich der Revision an den Verwaltungsgerichtshof habe er den Taufschein nicht vorgelegt, da er geglaubt habe, erneut einvernommen zu werden. Auf Nachfrage, ob er inzwischen einen Gottesdienst der örtlichen Kirche besucht habe, replizierte der 1.BF, dass er am 01.03.2020 in der Kirche gewesen sei. Die Frage, ob er sich bereits eine Bibel in der Sprache Farsi besorgt habe, wurde vom 1.BF verneint. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom 1.BF zwei Zeitungsartikel sowie ein Taufschein einer (Erz-) Diözese vom 20.04.2019 in Vorlage gebracht. Mit Eingabe vom 06.03.2020 wurden vom bevollmächtigten Vertreter der BF eine Übersicht der Gottesdienste sowie ein Wochenblatt einer Pfarre übermittelt. Die 2.BF brachte im Zuge ihrer Einvernahme vor, dass sie manchmal Schmerzen im Unterleib habe. Befragt, wie sich die Drohungen durch ihre Brüder gestalten würden, erklärte die 2.BF, dass sie das Kopftuch bereits vor einem Jahr abgelegt habe, was ihre in Afghanistan aufhältigen Brüder später auch erfahren hätten. Auf die Frage, ob sie bereits zuvor mit diesen Problemen gehabt habe, erwiderte die 2.BF, dass sie sehr streng gewesen sei und ihr in Afghanistan keine Bewegungsfreiheit zugekommen sei. Ihre Hochzeit sei von ihrem ältesten Bruder und ihrer Mutter arrangiert worden.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 05.02.2020
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. In Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). In Spruchpunkt VIII wurde den BF aufgetragen, in einem namentlich bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen.6. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 05.02.2020
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen. In Spruchteil römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). In Spruchpunkt römisch acht wurde den BF aufgetragen, in einem namentlich bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF dieselben Ausreisegründe angegeben hätten, die sie bereits im Vorverfahren angegeben hätten. Das Vorbringen decke sich daher in den zweiten Anträgen mit jenem im vorhergehenden Verfahren. Da die BF ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen würden, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiere. Zusätzlich führe der 1.BF an, dass er am 20.04.2019 getauft worden sei und nunmehr Christ sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er daher getötet werden. Selbst wenn man diesen Angaben nun Glauben schenken würde, erschließe sich für die Behörde nicht, weshalb er nun deshalb bedroht sein sollte, da er in der Lage und verpflichtet gewesen wäre, dies anlässlich des Asylverfahrens anzuführen. Zudem habe er in den Einvernahmen vor dem BFA gezeigt, dass er lediglich über rudimentäres Wissen zum Christentum verfüge. So sei er nicht einmal über die Gottesdienstzeiten seiner Kirchengemeinde informiert gewesen bzw. habe selbst angeführt, sich bisher nicht mit der Bibel beschäftigt zu haben. Auch habe er lediglich rudimentäres Wissen über die Stationen von Jesus anführen können. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem 1.BF auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft machen zu können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gedroht habe und es mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei.
- Die Bescheide wurden den BF durch persönliche Übernahme am 20.03.2020 zugestellt.
- Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Es wurde vorgebracht, dass die erstinstanzliche Behörde verabsäumt habe, sich mit der Motivation bzw. dem auslösenden Moment des 1.BF für seinen Glaubenswechsel auseinanderzusetzen und diesen eingehend zu befragen. Zudem sei vom BFA nicht hinterfragt worden, wie sich sein Religionswechsel auf sein Verhalten bzw. tägliches Leben auswirke und welche Unterschiede er im Vergleich zum Islam sehe. Diese Tatsachen zu erheben, wäre jedoch dringend geboten gewesen, um die vorhandene innere Einstellung zum christlichen Glauben zu erheben und dies sei für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Konversion durchaus von Bedeutung. Das BFA hätte sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Bescheid umfassend mit dem nunmehrigen Leben in Österreich aufgrund der gewandelten inneren Einstellung des 1.BF auseinandersetzen und darauf basierend beurteilen müssen, ob es dem 1.BF tatsächlich möglich sein werde, diese mittlerweile geänderte innere Haltung bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan nicht nach außen zu tragen. Im gegenständlichen Fall setze sich das BFA nicht mit den persönlichen Umständen der BF bei der Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinander. Insbesondere sei konkret nicht berücksichtigt worden, dass es sich um eine Familie mit einem sechsjährigen Kind handle, wobei die 2.BF im achten Monat schwanger sei und es sich um Personen mit einer besonderen Vulnerabilität handle. Darüber hinaus könne auch nicht aus dem bisherigen Lebensstil der 2.BF auf ihre Wünsche für die Zukunft geschlossen werden und sei sie diesbezüglich auch nicht von der erstinstanzlichen Behörde entsprechend befragt worden. Den Ausführungen des BFA werde diesbezüglich entgegengehalten, dass es einer Erhebung aus dem Jahr 2016/17 hinsichtlich des Gesundheitssystems in Mazar e-Sharif jedenfalls an der nötigen Aktualität mangele. Aktuell sei insbesondere das Risiko der Verbreitung von COVID-19 in Afghanistan und die besondere Lage Abgeschobener zu beachten. Diesbezüglich werde auf einen Bericht von Friederike Stahlmann vom 27.03.2020 verwiesen. Beantragt wurde, den Beschwerden aufschiebende Wirkungen zuzuerkennen. Der Beschwerde wurde ein Mutter-Kind Pass angeschlossen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020, W279 2179547-2/3Z, W279 2179549-2/3Z, W279 2179544-2/3Z, wurde den Beschwerden gegen die negativen Bescheide
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020, W279 2179547-2/3Z, W279 2179549-2/3Z, W279 2179544-2/3Z, wurde den Beschwerden gegen die negativen Bescheide
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Die 1.BF und die schwangere 2.BF sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen 3.BF. Die von den BF am 16.11.2015 initiierten Asylverfahren wurden mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018, W 153 2179547-1/7E, W153 2179549-1/7E, W 153 2179544-1/5E, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan nicht eingeräumt und wurde den BF - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die BF haben in der Folge neuerliche (die gegenständlichen) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Die BF stützten die gegenständlichen Folgeanträge zunächst auf dieselben Fluchtgründe, die sie bereits im ersten Verfahren geltend gemacht hatten. In weiterer Folge brachte der 1.BF vor, er sei zum Christentum konvertiert. Dieses Vorbringen kann den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Die 2.BF gab an, dass sie von ihren Brüdern bedroht worden sei, da sie das Kopftuch abgelegt habe. Dieses Vorbringen kann den Feststellungen mangels Asylrelevanz nicht zugrunde gelegt werden. Somit haben die BF im vorliegenden Fall keine neuen Fluchtgründe, denen ein "glaubwürdiger und asylrelevanter Kern" innewohnt, vorgebracht. Hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz ist hingegen eine Änderung der entscheidungsrelevanten Sachlage gegenüber der Situation, wie sie bei Ergehen des Erkenntnisses Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018 bestand, eingetreten. Die BF würden wegen der besonderen Vulnerabilität aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der 2.BF (errechneter Geburtstermin XXXX 05.2020) sowie in Ermangelung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative in Verbindung mit dem Fehlen eines tragfähigen familiären und sozialen Netzes durch den dauerhaften Kontaktabbruch mit ihren in Afghanistan lebenden Angehörigen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten.Hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz ist hingegen eine Änderung der entscheidungsrelevanten Sachlage gegenüber der Situation, wie sie bei Ergehen des Erkenntnisses Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018 bestand, eingetreten. Die BF würden wegen der besonderen Vulnerabilität aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der 2.BF (errechneter Geburtstermin römisch 40 05.2020) sowie in Ermangelung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative in Verbindung mit dem Fehlen eines tragfähigen familiären und sozialen Netzes durch den dauerhaften Kontaktabbruch mit ihren in Afghanistan lebenden Angehörigen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten. 1.
- Es ist nicht auszuschließen, dass eine Abschiebung der BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten könnte oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.1.
- Es ist nicht auszuschließen, dass eine Abschiebung der BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten könnte oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. 1.
- In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann nunmehr, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über ihre Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, eine maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der BF hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Der 1.BF hat gemeinnützige Hilfstätigkeiten in einem Bauhof vorgenommen und Deutschkurse besucht. Die hochschwangere 2.BF hat ebenfalls gemeinnützige Hilfstätigkeiten als Reinigungskraft sowie für die Gemeinde verrichtet, ebenfalls Deutschkurse besucht und eine A1-Prüfung absolviert. Der 3.BF besucht seit 2017 den Kindergarten. Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. 1.
- Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: Allgemeines: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 13.11.2019 - LIB 13.11.2019, S. 12). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, S. 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, S. 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, S. 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, S. 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, S. 25). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, S. 26). Taliban: Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, S. 26; S. 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, S. 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, S. 27). Mazar-e Sharif: Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistan und ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Es leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 61). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, S. 62). Im Jahr 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89; S. 92f). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, S. 61; S. 336). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB 13.11.2019, S. 347). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Herat: Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (LIB 13.11.2019, S. 105). Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 106). Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LIB 13.11.2019, S. 108f). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89, S. 99f). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB 13.11.2019, S. 336). Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019, S. 327). Korruption: Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019, S. 254f). Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB 13.11.2019, S. 344). Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, S. 345). Psychische Erkrankungen Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen, rund 50% der Bevölkerung leiden an psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet und von der Familie versorgt, von der Gesellschaft werden diese jedoch oftmals stigmatisiert. Zwar sind psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vorgesehen, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und auch von Organisationen behandelt werden (LIB 13.11.2019, S. 350ff). Wirtschaft Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019, S. 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 334f). Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Beilage ./III, S. 29 - 30). In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als In ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019, S. 359). Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Beilage ./III, S. 31). Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, S. 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, S. 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, S. 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, S. 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, S. 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, S. 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, S. 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, S. 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, S. 362). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben (LIB 13.11.2019, S. 287f). Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Sunniten sind allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Personen der BF, den Gang der ersten Asylverfahren sowie der gegenständlichen Asylverfahren und der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen der BF wurden auf Grundlage der entsprechenden Akten des Bundesamtes zu den im Spruch genannten Zahlen sowie des Inhaltes des im Verfahrensgang zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2018, W 153 2179547-1/7E, W153 2179549-1/7E, W 153 2179544-1/5E getroffen. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand der BF im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere auf die Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Einvernahmen des 1.BF und der 2.BF durch Organe der belangten Behörde und der Beschwerdeschrift. 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF ergeben sich aus ihren Vorbringen und wurden auch dem vorhergehenden Verfahren zugrunde gelegt, wobei auch im gegenständlichen Verfahren weder seitens des Bundesamtes noch des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich Zweifel aufgetreten sind Weiters ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt. Das Protokoll wurde zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. 2.
- Die Feststellung, dass die BF in ihren Folgeanträgen auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe, denen ein "glaubwürdiger Kern" innewohnt, vorgebracht haben, beruhen auf folgenden Gründen: Der 1.BF gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Zu diesen ist auszuführen, dass diesen Fluchtgründen bereits im Vorverfahren keine Glaubwürdigkeit zugesprochen wurde und sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat. Zum Vorbringen des 1.BF, er sei nach Abschluss des ersten Verfahrens zum Christentum konvertiert, ist inhaltlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu folgen: Diese zeigte zunächst zu Recht auf, dass der Beschwerdeführer die Konversion erst in den Einvernahmen zu gegenständlichem Folgeantrag vorgebracht hat, obwohl er zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits getauft worden sei. Das Bundesamt führte richtigerweise an, dass der 1.BF vor seiner Taufe keinen Taufvorbereitungskurs besucht habe und nach seiner Taufe in Österreich keine Kirche mehr besucht habe. Zudem erscheint aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Überlegungen heraus dieser den Glaubenswechsel vollzogen habe. Der Beschwerdeführer konnte zu seinen Motiven keine näheren, nachvollziehbaren Angaben machen. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht schlüssig darstellen, warum er begonnen hat, für den christlichen Glauben zu interessieren. Es ist jedenfalls aus den Angaben des 1.BF kein Schlüsselereignis ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet und demgegenüber dem Christentum zugewendet haben soll, da er auch nicht in der Lage war, konkrete Abgleiche mit der islamischen Religion zu treffen und seine Ehefrau nach wie vor schiitische Muslimin ist. Das Bundesamt führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer nur über oberflächliches Wissen zum Christentum verfügt, wobei dies angesichts der kurzen Dauer der vorgebrachten Konversion erklärbar erscheint. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso sich der 1.BF nicht bemüht hat, eine Bibel in seiner Muttersprache zu besorgen. Auch wusste der 1.BF nicht, an welchem Tag des Jahres Weihnachten gefeiert wird. Es ist hier somit den Ausführungen des BFA zu folgen, wenn es darauf aufmerksam macht, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht auf ein besonderes Interesse, das Christentum näher kennenzulernen oder sich dem christlichen Glauben zuzuwenden, schließen lassen. Im Ergebnis ist daher der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich zu folgen und der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts kommt zu dem Schluss, dass das Bundesamt zutreffend dargelegt hat, dass die angegebene Konversion nicht glaubhaft ist, sondern die Angaben des Beschwerdeführers der Besserstellung im Asylverfahren zu dienen scheinen und nicht auf innere Beweggründe oder auf einem fundierten Interesse am christlichen Glauben basieren. Bezüglich des Vorbringens der 2.BF, dass sie von ihren Brüdern aufgrund des Umstandes bedroht werden würde, da sie kein Kopftuch mehr trage, ist dem BFA zuzustimmen, dass sie ihren Angaben zufolge bereits während der Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren kein Kopftuch mehr getragen habe. Selbst wenn die Brüder der 2.BF erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens davon erfahren hätten, dass die 2.BF nunmehr unverhüllt in der Öffentlichkeit auftrete, ist anzumerken, dass diesem Vorbringen bereits mangels Asylrelevanz keine Bedeutung zukommt, da die 2.BF lediglich erklärt habe, dass ihre Brüder sie zwar verurteilt und aus der Familie verstoßen hätten, jedoch keine konkreten Todesdrohungen ausgesprochen hätten und im Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer individuellen Verfolgungsgefahr hervorgekommen sind. Dass der 1.BF ehrenamtliche Hilfstätigkeiten in einem Bauhof durchführt und getauft wurde, geht aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 15.07.2019 über die Verrichtung von Hilfstätigkeiten im Bereich des Städtischen Bauhofes seit März 2017 sowie einem Taufschein einer (Erz-) Diözese vom 20.04.2019 hervor.Dass der 1.BF ehrenamtliche Hilfstätigkeiten in einem Bauhof durchführt und getauft wurde, geht aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 vom 15.07.2019 über die Verrichtung von Hilfstätigkeiten im Bereich des Städtischen Bauhofes seit März 2017 sowie einem Taufschein einer (Erz-) Diözese vom 20.04.2019 hervor. Dass die 2.BF Hilfstätigkeiten als Reinigungskraft und für eine Gemeinde absolviert hat und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert hat, ergibt sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere einem vorgelegten ÖSD Zertifikat. Die fortgeschrittene Schwangerschaft der 2.BF geht aus ihren eigenen Angaben sowie einem vorgelegten Mutter Kind Pass hervor. Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation der BF und dem fehlenden familiären und sozialen Netz im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben sich aus den obigen Länderberichten sowie den Angaben der BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA. 2.
- In den gleichlautenden Beschwerden wurde es zudem völlig unterlassen, der Beweiswürdigung des Bundesamtes konkrete Argumente entgegenzusetzen, wobei die Beschwerde auch kein neues Vorbringen enthält. Es wurden zum individuellen Fluchtvorbringen der BF auch keine Beweismittel nachgereicht, benannt oder angeboten. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit zusätzlicher Ermittlungen vor. 2.
- Die Feststellungen zum Leben der BF in Österreich werden aufgrund der Angaben des 1.BF und der 2.BF im Verfahren getroffen. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens nicht begründet. Es kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. 2.
- Die zur Lage in Afghanistan vom Bundesamt getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen im konkreten Fall eine ausreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Von den BF wurden zudem keine anderslautenden Länderinformationen dargetan oder darauf verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht
(2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht
(2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). 3.2.3. Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat. In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache
§ 68
AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
§ 68Abs.
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, weisen die neuen Ausführungen der BF keinen glaubhaften Kern auf, sondern sind lediglich als untauglicher Versuch zu werten, sich den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Soweit ein Interesse des 1.BF am Christentum festgestellt werden konnte, lässt auch dieses keine asylrelevante Verfolgung befürchten. Ein bloßes Interesse am Christentum, wie dies beim 1.BF festgestellt werden konnte, reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076 mwN) und könnte diese Vorbringen folglich kein anderes Ergebnis bringen. Auch der Behauptung der 2.BF, wonach sie von ihren beiden Brüdern in Afghanistan geächtet werde, kommt mangels individuell-konkreter Verfolgungsgefährdung keine Asylrelevanz zu.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, weisen die neuen Ausführungen der BF keinen glaubhaften Kern auf, sondern sind lediglich als untauglicher Versuch zu werten, sich den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Soweit ein Interesse des 1.BF am Christentum festgestellt werden konnte, lässt auch dieses keine asylrelevante Verfolgung befürchten. Ein bloßes Interesse am Christentum, wie dies beim 1.BF festgestellt werden konnte, reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076 mwN) und könnte diese Vorbringen folglich kein anderes Ergebnis bringen. Auch der Behauptung der 2.BF, wonach sie von ihren beiden Brüdern in Afghanistan geächtet werde, kommt mangels individuell-konkreter Verfolgungsgefährdung keine Asylrelevanz zu. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf diese, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf diese, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). 3.2.4. Aufgrund der Tatsache, dass die BF sohin keinen maßgeblich neuen Sachverhalt behauptet haben, dem ein glaubwürdiger und asylrelevanter Kern zukommt, sondern sich vielmehr zum Teil auf die bereits ursprünglich vorgebrachten und rechtlich gewürdigten Angaben zu den ersten Asylanträge berufen haben, über die jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, waren die diesbezüglichen Sachverhaltsvorbringen aufgrund entschiedener Sache einer neuen Überprüfung nicht zugänglich und die zweiten Anträge der BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Gewährung des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Zu II.: Zuerkennung des Status der subsidiär SchutzberechtigtenZu römisch zwei.: Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten Da sich ein Antrag auf internationalen Schutz aber - wie vorhin ausgeführt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind, war im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz eine Änderung der entscheidungsrelevanten Sachlage gegenüber der Situation, wie sie bei Ergehen des Erkenntnisses vom 31.07.2018, W153 2179547-1/7E, W153 2179549-1/7E, W153 2179544-1/5E bestand - eingetreten ist. Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist im gegenständlichen Fall erkennbar, dass die Rückführung der BF nach Afghanistan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte.Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist im gegenständlichen Fall erkennbar, dass die Rückführung der BF nach Afghanistan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Zur Rückkehrmöglichkeit der BF nach Mazar-e Sharif und Herat als potentielle innerstaatliche Fluchtalternativen: Die Höchstgerichte haben bereits wiederholt ausgesprochen, dass es einer spezifischen Prüfung bedarf, ob besonders vulnerable und schutzbedürftige Personengruppe, zu denen Familien mit minderjährigen Kindern gehören, bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in Kabul, eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte droht (vgl. VfGH 21.09.2017, E 2130-2132/2017-14; VfGH 11.10.2017, E 1734-1738/2017-8; VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479-9).Die Höchstgerichte haben bereits wiederholt ausgesprochen, dass es einer spezifischen Prüfung bedarf, ob besonders vulnerable und schutzbedürftige Personengruppe, zu denen Familien mit minderjährigen Kindern gehören, bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in Kabul, eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte droht vergleiche VfGH 21.09.2017, E 2130-2132/2017-14; VfGH 11.10.2017, E 1734-1738/2017-8; VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479-9). Im Fall der BF ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation der BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung der BF in ihren Herkunftsstaat Afghanistan. Aufgrund des Umstandes, dass die 2.BF im Abgleich mit den rechtskräftig abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren nunmehr im achten Monat schwanger ist und nachvollziehbar dargelegt hat, dass mit ihren in Afghanistan wohnhaften Brüdern aufgrund ihres westlichen Kleidungsstils kein Kontakt mehr besteht, ist davon auszugehen, dass den BF eine Niederlassung in Mazar e-Sharif oder einer anderen größeren Stadt - ohne tragfähiges familiäres oder soziales Netz - nicht zumutbar ist, zumal die BF den Großteil ihres Lebens im Iran gelebt haben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der 1.BF und die 2.BF in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk mit einem neugeborenen Kind sowie einem weiteren Kind in der Lage wären, Fuß zu fassen und ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel über eine Ansiedelung in einer Stadt verfügen. Dass die BF in den Städten Mazar-e Sharif und Herat Familienangehörige hätten, die in der Lage und willens wären, die BF im Fall einer Rückkehr tatsächlich finanziell oder durch Zurverfügungstellung von Wohnraum zu unterstützen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die 2.BF stammt zwar ursprünglich aus der Provinz Balkh und kann aufgrund ihrer Angaben angenommen werden, dass sie noch über Familienangehörige in Mazar-e Sharif verfügt, sie gab jedoch glaubhaft an, keinen Kontakt mehr zu ihnen zu haben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Familie von Bekannte bzw. Verwandten Unterstützung erhalten könnte. Die BF wären sohin bei einer Ansiedlung in einer dieser Städte folglich (jedenfalls vorerst) logistisch auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach Wohnraum und Arbeit zu suchen, ohne dort über irgendwelche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Trotz der grundsätzlich auch für Frauen bestehenden Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit wäre außerdem die 2.BF den Länderberichten nach als Frau beim Zugang zu Beschäftigung und den Anstellungsbedingungen benachteiligt, was aufgrund des Mangels jeglicher Berufserfahrung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass sie (neben zwei minderjährigen Kindern) von ihrem Mann oder anderen Familienmitgliedern unterhalten werden müsste. Weiters ist au