4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, zugestellt am 07.06.2019, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, zugestellt am 07.06.2019, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit dem am 02.07.2019 beim BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.07.2019 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Der BF hält sich seit September 2015 in Österreich auf. Der BF ist seit 07.09.2015 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich amtlich angemeldet. Die BF beantragte am 11.01.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
NAG.Die BF beantragte am 11.01.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger
Paragraph 53, NAG. Der BF hat als freiberuflicher Selbstständiger aus eigenen Mitteln eine Sprachschule ("XXXX") eingerichtet und betrieben und war zudem als Nebenbeschäftigung bei den "XXXX" angestellt. Ab 17.01.2019 war der BF beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend gemeldet. Am 23.01.2019 brachte der BF bei der BH XXXX einen Antrag auf Gewährung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung ein.Am 23.01.2019 brachte der BF bei der BH römisch 40 einen Antrag auf Gewährung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung ein. Mit 24.01.2019 wurde gegen den BF ein Konkurseröffnungsverfahren eingebracht. Mit Mitteilung der BH XXXX vom 24.01.2019 wurden der BF und das BFA, Regionaldirektion Vorarlberg,
3 NAG über das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts informiert.Mit Mitteilung der BH römisch 40 vom 24.01.2019 wurden der BF und das BFA, Regionaldirektion Vorarlberg,
Paragraph 55, Absatz 3, NAG über das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts informiert. Der BF ist seit 14.06.2019 durchgehend in einer Bäckerei in XXXX als Arbeiter vollbeschäftigt und verdient monatlich rund 2.300 bis 2.400 Euro brutto.Der BF ist seit 14.06.2019 durchgehend in einer Bäckerei in römisch 40 als Arbeiter vollbeschäftigt und verdient monatlich rund 2.300 bis 2.400 Euro brutto.
Vm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ausgesprochen und diese im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass dem BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich nicht zukomme, weil er seit 20.08.2018 keiner Beschäftigung mehr nachgehe und gegenüber der BH XXXX nicht nachweisen habe können, dass er auf der Suche nach Arbeit sei bzw. begründete "Absicht" (gemeint wohl: "Aussicht") hätte, eingestellt zu werden. Er habe keine Nachweise über ausreichende eigene Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes vorweisen können, was wiederum durch seine Unterstützung in Form von Mindestsicherung verdeutlicht werde. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch ein öffentliches Interesse, dass der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde.Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen die beschwerdeführende Partei eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet
Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ausgesprochen und diese im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass dem BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich nicht zukomme, weil er seit 20.08.2018 keiner Beschäftigung mehr nachgehe und gegenüber der BH römisch 40 nicht nachweisen habe können, dass er auf der Suche nach Arbeit sei bzw. begründete "Absicht" (gemeint wohl: "Aussicht") hätte, eingestellt zu werden. Er habe keine Nachweise über ausreichende eigene Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes vorweisen können, was wiederum durch seine Unterstützung in Form von Mindestsicherung verdeutlicht werde. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch ein öffentliches Interesse, dass der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde. In der Beschwerde wurde die behauptete Rechtswidrigkeit der Ausweisung im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF sich seit 07.09.2015 rechtmäßig und durchgehend in Österreich aufhalte und seit 14.06.2019 bei einer Bäckerei in XXXX als Arbeiter beschäftigt sei.In der Beschwerde wurde die behauptete Rechtswidrigkeit der Ausweisung im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF sich seit 07.09.2015 rechtmäßig und durchgehend in Österreich aufhalte und seit 14.06.2019 bei einer Bäckerei in römisch 40 als Arbeiter beschäftigt sei. Die Anwendung der für den gegenständlichen Sachverhalt maßgeblichen Rechtslage ergibt Folgendes:
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat
2 FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat
Paragraph 66, Absatz 2, FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 66, Absatz 3, FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: "§ 51.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Der BF ist Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten (sog. "BREXIT") und somit kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. Nr. C 384-I/01 vom 12.11.2019 S. 1 (im Folgenden: "Austrittsabkommen"), ist mit 01.02.2020 in Kraft getreten. Das Austrittsabkommen regelt in seinem Teil Zwei ("Rechte der Bürger", Art. 9
1 lit. k des Austrittsabkommens findet auf die Voraussetzung ausreichender Existenzmittel Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie", siehe § 2 Abs. 1 Z 19 NAG) Anwendung.
, Absatz eins, Litera k, des Austrittsabkommens findet auf die Voraussetzung ausreichender Existenzmittel Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie", siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, NAG) Anwendung.
3 des Austrittsabkommens wird bis zu einer abschließenden Entscheidung der zuständigen Behörden über einen Antrag nach Abs. 1 und bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines solchen Antrags durch die zuständigen Verwaltungsbehörden eingelegt wurde, davon ausgegangen, dass alle in diesem Teil vorgesehenen Rechte, auch Art. 21 über Garantien und Rechtsschutz, für den Antragsteller unter den in Art. 20 Abs. 4 vorgesehenen Bedingungen gelten.
, Absatz 3, des Austrittsabkommens wird bis zu einer abschließenden Entscheidung der zuständigen Behörden über einen Antrag nach Absatz eins und bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines solchen Antrags durch die zuständigen Verwaltungsbehörden eingelegt wurde, davon ausgegangen, dass alle in diesem Teil vorgesehenen Rechte, auch Artikel 21, über Garantien und Rechtsschutz, für den Antragsteller unter den in Artikel 20, Absatz 4, vorgesehenen Bedingungen gelten.
des Austrittsabkommens gelten für Entscheidungen des Aufnahmestaats, durch die die Aufenthaltsrechte der in Art. 10 genannten Personen beschränkt werden, die in Art. 15 und Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Garantien.
, des Austrittsabkommens gelten für Entscheidungen des Aufnahmestaats, durch die die Aufenthaltsrechte der in Artikel 10, genannten Personen beschränkt werden, die in Artikel 15 und Kapitel römisch sechs der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Garantien. Auch wenn der BF seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit ab 01.02.2020 kein Unions- oder EWR-Bürger mehr ist, so ist er im aufenthaltsrechtlichen Sinne bis zum Ende des Übergangszeitraums (bis 31.12.2020) einem Unions- und EWR-Bürger gleichgestellt. Die für Letztere geltenden Bestimmungen über das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten (siehe §§ 51 ff NAG) sind bis dahin auch auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland anwendbar.Auch wenn der BF seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit ab 01.02.2020 kein Unions- oder EWR-Bürger mehr ist, so ist er im aufenthaltsrechtlichen Sinne bis zum Ende des Übergangszeitraums (bis 31.12.2020) einem Unions- und EWR-Bürger gleichgestellt. Die für Letztere geltenden Bestimmungen über das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten (siehe Paragraphen 51, ff NAG) sind bis dahin auch auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland anwendbar. Das jedem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger zukommende Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ergibt sich unmittelbar kraft Unionsrechts (auf Grund von Art. 21 AEUV und der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG) und bleibt so lange bestehen, bis der Wegfall oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht - etwa durch eine Ausweisung (§ 66 FPG) oder ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) - rechtskräftig ausgesprochen wurde. Bloß der Umstand, dass ein die Freizügigkeit in Anspruch nehmender EWR-Bürger eine im Aufenthaltsstaat geforderte Anmeldebescheinigung für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt nicht fristgerecht beantragt hat (
1 NAG ist der Aufenthalt binnen vier Monaten ab Einreise der Aufenthaltsbehörde anzuzeigen) oder einer gesetzlich vorgesehenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachkommt, mag allenfalls eine Verletzung von (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflichten oder eine Ordnungswidrigkeit bzw. Verwaltungsübertretung darstellen (siehe etwa § 77 Abs. 1 Z 4 und 5 NAG), ändert aber nichts am weiteren Bestehen des Rechts auf Aufenthalt.Das jedem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger zukommende Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ergibt sich unmittelbar kraft Unionsrechts (auf Grund von Artikel 21, AEUV und der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG) und bleibt so lange bestehen, bis der Wegfall oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht - etwa durch eine Ausweisung (Paragraph 66, FPG) oder ein Aufenthaltsverbot (Paragraph 67, FPG) - rechtskräftig ausgesprochen wurde. Bloß der Umstand, dass ein die Freizügigkeit in Anspruch nehmender EWR-Bürger eine im Aufenthaltsstaat geforderte Anmeldebescheinigung für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt nicht fristgerecht beantragt hat (
Paragraph 53, Absatz eins, NAG ist der Aufenthalt binnen vier Monaten ab Einreise der Aufenthaltsbehörde anzuzeigen) oder einer gesetzlich vorgesehenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachkommt, mag allenfalls eine Verletzung von (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflichten oder eine Ordnungswidrigkeit bzw. Verwaltungsübertretung darstellen (siehe etwa Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 NAG), ändert aber nichts am weiteren Bestehen des Rechts auf Aufenthalt. Im vorliegenden Fall wurde vom BF bereits am 11.01.2016 eine Anmeldebescheinigung beantragt. Der BF war während seines bisherigen Aufenthalts - wenn auch mit längeren Unterbrechungen - sowohl selbstständig als auch unselbständig erwerbstätig. Die belangte Behörde hat das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die auf Grund dessen zu erlassende Ausweisung lediglich mit dem Umstand begründet, dass der BF nunmehr weder erwerbstätig sei, noch über einen Nachweis ausreichender Existenzmittel verfüge, weshalb ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 NAG nicht (mehr) zukomme.Die belangte Behörde hat das Nichtbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die auf Grund dessen zu erlassende Ausweisung lediglich mit dem Umstand begründet, dass der BF nunmehr weder erwerbstätig sei, noch über einen Nachweis ausreichender Existenzmittel verfüge, weshalb ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht (mehr) zukomme. Wie in der Beschwerde allerdings zutreffend aufgezeigt wurde, befindet sich der BF nunmehr seit 14.06.2019 durchgehend in einem aufrechten Arbeitsverhältnis als Arbeiter im Ausmaß einer Vollbeschäftigung. Es kann davon ausgegangen werden, dass das daraus erfließende Monatsentgelt in der festgestellten Höhe ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verschafft. Der BF ist aufgrund dieser Beschäftigung bei der XXXX sozialversichert.Wie in der Beschwerde allerdings zutreffend aufgezeigt wurde, befindet sich der BF nunmehr seit 14.06.2019 durchgehend in einem aufrechten Arbeitsverhältnis als Arbeiter im Ausmaß einer Vollbeschäftigung. Es kann davon ausgegangen werden, dass das daraus erfließende Monatsentgelt in der festgestellten Höhe ausreichende Existenzmittel im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verschafft. Der BF ist aufgrund dieser Beschäftigung bei der römisch 40 sozialversichert. Überdies ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den im Hinblick auf § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG wesentlichen Umstand nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass der BF bereits seit 17.01.2019 und somit vor Erlassung der Ausweisung beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend gemeldet war.Überdies ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den im Hinblick auf Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG wesentlichen Umstand nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass der BF bereits seit 17.01.2019 und somit vor Erlassung der Ausweisung beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend gemeldet war. Da der BF Arbeitnehmer ist, der über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sind die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht
1 Z 1 und 2 NAG in Verbindung mit dem Austrittsabkommen erfüllt.Da der BF Arbeitnehmer ist, der über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sind die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG in Verbindung mit dem Austrittsabkommen erfüllt. Die von der belangten Behörde erlassene Ausweisung
Vm. § 55 Abs. 3 NAG erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid
Vm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben war.Die von der belangten Behörde erlassene Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zur Gänze aufzuheben war. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G301.2221035.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.