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{'item': 'G302 2217860-1'}

Obsah (10)Art 133§ 49§ 14§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2020 GeschäftszahlG302 2217860-1 SpruchG302 2217860-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.01.2019 wurde ausgesprochen, dass XXXX früher XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei oder kurz bP) für die Zeit von 20.12.2018 bis 26.12.2018

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung kein Arbeitslosengeld erhalte, da sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 20.12.2018 nicht eingehalten habe und sich erst am 27.12.2018 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.01.2019 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 früher römisch 40 , SVNR: römisch 40 (im Folgenden: beschwerdeführende Partei oder kurz bP) für die Zeit von 20.12.2018 bis 26.12.2018

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung kein Arbeitslosengeld erhalte, da sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 20.12.2018 nicht eingehalten habe und sich erst am 27.12.2018 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und begründete diese damit, dass sie am Tag der Infoveranstaltung nicht teilgenommen habe, da sie ihre Mutter nach einer schweren Operation unterstützt habe. Außerdem sei ihr mitgeteilt worden, dass sie diese Veranstaltung nicht aufsuchen müsse, wenn sie eine Jobzusage habe. Dass ein genaues Datum der Einstellung feststehen müsse, wurde ihr erst nach Einstellung des Bezuges mitgeteilt. Die bP habe sich aufgrund der Feiertage erst am 27.12.2018 wieder melden können. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2019, GZ: XXXX wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2019, GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP stellte am 10.12.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Zuge der Antragstellung wurde der bP eine Einladung zur Erstinformationsveranstaltung am 11.12.2018, 13:00 Uhr ausgehändigt. Am 11.12.2018 gab die bP telefonisch bei der belangten Behörde bekannt, dass sie zur Veranstaltung am 11.12.2018 nicht kommen könne, da sie ihre Mutter nach einem Krankenhausaufenthalt unterstützen müsse. Die Mutter der bP wurde am 06.12.2018 aus dem Krankenhaus entlassen. Am 11.12.2018 wurde der bP ein neuer Termin für die Erstinformationsveranstaltung 20.12.2018, 13:00 Uhr übermittelt. Dieses Schreiben wurde von der bP am 13.12.2018 persönlich entgegengenommen. Zwischenzeitlich erhielt die bP eine Beschäftigungszusage bei der Fa. XXXX, wobei noch kein genaues Datum für den Beginn der Beschäftigung festgelegt wurde.Zwischenzeitlich erhielt die bP eine Beschäftigungszusage bei der Fa. römisch 40 , wobei noch kein genaues Datum für den Beginn der Beschäftigung festgelegt wurde. Die bP blieb dem Kontrollmeldetermin am 20.12.2018, 13:00 Uhr unentschuldigt fern, weil sie sich um ihre Mutter kümmerte und der Meinung war, dass sie aufgrund ihrer Jobzusage nicht mehr an der Veranstaltung teilnehmen müsste. Am 20.12.2018 hat die bP hinsichtlich einer Stellenzuweisung über eAMS bei der belangten Behörde angefragt, ob sie sich für weitere Stellen bewerben müsse, da sie eine Jobzusage in einem Büro hätte. Mit Schreiben der belangten Behörde vom gleichen Tag wurde der bP mitgeteilt, dass sie sich auf das zuvor übermittelte Stellenprofil zu bewerben habe, da kein genaues Datum der Arbeitsaufnahme bekannt sei. Diese Nachricht wurde von der bP am 21.12.2018, 11:58 Uhr über ihr eAMS-Konto gelesen. Die Mitteilung über die gegenständliche Einstellung des Arbeitslosengeldes wurde der bP am 21.12.2018, 23:59 Uhr auf ihr eAMS-Konto übermittelt und wurde von der bP am 24.12.2018, 08:15 Uhr gelesen. Die bP sprach am 27.12.2018 bei der belangten Behörde vor.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.2.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose

§ 49Abs. 1 Al

VG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert

Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert

Absatz 2, leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Die Meldungen wurden vom AMS ursprünglich in der von der Vermittlung hierfür aufgelegten Meldekarte bestätigt; mittlerweile werden Meldekarten nicht mehr verwendet, weshalb mit der Nov BGBl I 2015/2016 das Erfordernis der "Vorweisung der Meldekarte" in § 49 Abs. 1 AlVG gestrichen ist. Eine Sanktion nach § 49 Abs. 2 AlVG setzt aber jedenfalls voraus, dass der Kontrolltermin in zweifelsfreier Weise festgelegt worden ist (Julcher, Rz 2 zu § 49 AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,

  1. Lfg [2016].Die Meldungen wurden vom AMS ursprünglich in der von der Vermittlung hierfür aufgelegten Meldekarte bestätigt; mittlerweile werden Meldekarten nicht mehr verwendet, weshalb mit der Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, 2015 aus 2016, das Erfordernis der "Vorweisung der Meldekarte" in Paragraph 49, Absatz eins, AlVG gestrichen ist. Eine Sanktion nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG setzt aber jedenfalls voraus, dass der Kontrolltermin in zweifelsfreier Weise festgelegt worden ist (Julcher, Rz 2 zu Paragraph 49, AlVG in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm,
  2. Lfg [2016]. Ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0117).Ein Kontrolltermin iSd Paragraph 49, Absatz eins, AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0117). Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH vom 06.07.2011, Zl. 2008/08/0093).Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH vom 06.07.2011, Zl. 2008/08/0093). Die bP hat den ordnungsgemäß zugestellten Kontrollmeldetermin unter Aufklärung der Rechtsfolgen unentschuldigt nicht eingehalten und erst am 27.12.2019 bei der belangten Behörde vorgesprochen. Soweit die bP die Pflege ihrer Mutter bzw. die nicht fixe Jobzusage einwendet, kann daraus kein triftiger Grund erkannt werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G302.2217860.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.