4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2019 wurde dem sich im Stande der Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach "Bosnien" zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen. Er lebe bereits seit fast 30 Jahren in Österreich, habe hier zwar familiäre Bindungen und eine Freundin, jedoch keine maßgeblichen beruflichen Bindungen. Er sei bereits als junger Erwachsener erstmals straffällig geworden und missachte seit Jahrzehnten die österreichische Rechts- und Werteordnung. Er gehe weiters keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und habe bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie Mindestsicherung bezogen. Seine Freundin habe laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.09.2018 als Komplizin zum vorgeworfenen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, einer absichtlich schweren Körpervelretzung sowie einer gefährlichen Drohung fungiert. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren sei aus Sicht des Bundesamtes geboten, um einen Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer herbeizuführen und seine Grundeinstellung zur Rechtsordnung zu ändern. Nachdem der Beschwerdeführer seit 08.03.2017 (mangels rechtzeitigem Verlängerungsantrag) über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfüge und aufgrund der zuletzt ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse geboten, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2019 wurde dem sich im Stande der Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach "Bosnien" zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen. Er lebe bereits seit fast 30 Jahren in Österreich, habe hier zwar familiäre Bindungen und eine Freundin, jedoch keine maßgeblichen beruflichen Bindungen. Er sei bereits als junger Erwachsener erstmals straffällig geworden und missachte seit Jahrzehnten die österreichische Rechts- und Werteordnung. Er gehe weiters keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und habe bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie Mindestsicherung bezogen. Seine Freundin habe laut Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 18.09.2018 als Komplizin zum vorgeworfenen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, einer absichtlich schweren Körpervelretzung sowie einer gefährlichen Drohung fungiert. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren sei aus Sicht des Bundesamtes geboten, um einen Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer herbeizuführen und seine Grundeinstellung zur Rechtsordnung zu ändern. Nachdem der Beschwerdeführer seit 08.03.2017 (mangels rechtzeitigem Verlängerungsantrag) über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfüge und aufgrund der zuletzt ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse geboten, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.04.2019, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes V. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in evenut eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen sowie aussprechen, dass das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Kind im Alter von zwölf Jahren zu seiner Familie nach Österreich gekommen und habe hier die Hauptschule und eine Kunstschlosser-Lehre absolviert. Der Vater sei inzwischen verstorben, die Mutter sowie die zwei Brüder samt deren Familien würden allesamt in Österreich leben. In Bosnien und Herzegowina verfüge der Beschwerdeführer über keine tragfähigen Kontakte mehr. Er sei zuletzt vor 17 Jahren in Bosnien gewesen. Er habe es verabsäumt, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag für seine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus zu stellen. Er sei durchgängig in Österreich aufhältig, jedoch nicht durchgehend gemeldet gewesen. Die strafgerichtlich relevanten Probleme des Beschwerdeführers stünden allesamt im Zusammenhang mit seiner schweren Drogensucht, die er nun erstmals in den Griff zu bekommen scheine. Er nehme derzeit erfolgreich an einem Ersatzprogramm der Justizanstalt teil und konnte seine Dosis eigeninitiativ massiv reduzieren. Er führe eine stabile Beziehung und habe den Wunsch zu heiraten und mit seiner Freundin eine Familie zu gründen. Das vom Bundesamt geführte Ermittlungsverfahren sei schwer mangelhaft. Weiters sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt und nicht ermittelt worden, ob er in einem anderen Mitgliedsstaat noch familiäre oder private Bindungen hat. Der Beschwerdeführer lebe seit fast 30 Jahren durchgehend in Österreich, dies bis 2017 legal. Er spreche fließend Deutsch und liege schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer unbestreitbar eine hoher Grad der Integration vor. Die Mutter des Beschwerdeführers sei wegen einer Krebserkrankung und der damit einhergehenden Erkrankung zu schwach, um ihn in der Haft zu besuchen. Ein Besuch in Bosnien im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers sei für sie unmöglich. Das Bundesamt habe keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt und auch nicht auf die Milderungsgründe und das Ausmaß der gegen den Beschwerdeführer verhängten gerichtlichen Strafen eingegangen. Eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes sei nicht vorgenommen worden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.04.2019, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in evenut eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen sowie aussprechen, dass das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Kind im Alter von zwölf Jahren zu seiner Familie nach Österreich gekommen und habe hier die Hauptschule und eine Kunstschlosser-Lehre absolviert. Der Vater sei inzwischen verstorben, die Mutter sowie die zwei Brüder samt deren Familien würden allesamt in Österreich leben. In Bosnien und Herzegowina verfüge der Beschwerdeführer über keine tragfähigen Kontakte mehr. Er sei zuletzt vor 17 Jahren in Bosnien gewesen. Er habe es verabsäumt, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag für seine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus zu stellen. Er sei durchgängig in Österreich aufhältig, jedoch nicht durchgehend gemeldet gewesen. Die strafgerichtlich relevanten Probleme des Beschwerdeführers stünden allesamt im Zusammenhang mit seiner schweren Drogensucht, die er nun erstmals in den Griff zu bekommen scheine. Er nehme derzeit erfolgreich an einem Ersatzprogramm der Justizanstalt teil und konnte seine Dosis eigeninitiativ massiv reduzieren. Er führe eine stabile Beziehung und habe den Wunsch zu heiraten und mit seiner Freundin eine Familie zu gründen. Das vom Bundesamt geführte Ermittlungsverfahren sei schwer mangelhaft. Weiters sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt und nicht ermittelt worden, ob er in einem anderen Mitgliedsstaat noch familiäre oder private Bindungen hat. Der Beschwerdeführer lebe seit fast 30 Jahren durchgehend in Österreich, dies bis 2017 legal. Er spreche fließend Deutsch und liege schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer unbestreitbar eine hoher Grad der Integration vor. Die Mutter des Beschwerdeführers sei wegen einer Krebserkrankung und der damit einhergehenden Erkrankung zu schwach, um ihn in der Haft zu besuchen. Ein Besuch in Bosnien im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers sei für sie unmöglich. Das Bundesamt habe keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt und auch nicht auf die Milderungsgründe und das Ausmaß der gegen den Beschwerdeführer verhängten gerichtlichen Strafen eingegangen. Eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes sei nicht vorgenommen worden. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 03.05.2019 ein. Am 08.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 11.04.2019 datierter Bericht der bzw. eine Bestätigung über die Betreuung des Beschwerdeführers durch die Bewährungshelferin ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019, G308 2218333-1/5Z, wurde der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019, G308 2218333-1/5Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge langten beim Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes mehrere Beschwerdenachreichungen ein, mit welchen dem Bundesverwaltungsgericht eine strafgerichtliche Rechtsmittelentscheidung über ein vom Beschwerdeführer erhobenes Rechtsmittel (einlangend am 19.06.2019) sowie eine Mitteilung über eine neuerliche Anklageerhebung (einlangend am 08.07.2019) bzw. einer neuerlichen Hauptverhandlung (einlangend am 23.07.2019) gegen den Beschwerdeführer vorgelegt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.08.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der sich im Stande der Strafhaft befindende Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilnahmen. Der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, bis 19.09.2019 bei Gericht einlangend die nicht aktenkundigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vorzulegen. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt die Möglichkeit eingeräumt, bis jeweils bis 19.09.2019 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme sowie Schlussausführungen zu erstatten. Am 13.09.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer persönlich verfasste schriftliche Stellungnahme ein. Mit am 19.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben der Rechtsvertretung wurde neuerlich die bereits aktenkundige Betreuungsbestätigung der Bewährungshelferin vom 11.04.2019 sowie ein Unterstützungsschreiben eines der Brüder des Beschwerdeführers vom 18.09.2019 zur Vorlage gebracht. Per E-Mail vom 20.09.2019 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut gegen den Beschwerdeführer ergangener strafgerichtlicher Verurteilungen. Dabei fehlte jedoch das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013 zur XXXX.Per E-Mail vom 20.09.2019 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut gegen den Beschwerdeführer ergangener strafgerichtlicher Verurteilungen. Dabei fehlte jedoch das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013 zur römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge das noch nicht aktenkundige Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013 zur Zahl XXXX ein.Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge das noch nicht aktenkundige Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013 zur Zahl römisch 40 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á ATS 30,-- (somit insgesamt ATS 1.500,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verurteilt (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.1999).Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .1999, römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .1999) wurde der Beschwerdeführer wegen des unbefugten Besitzes und Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe, nämlich einer Faustfeuerwaffe, sowie des Überlassens der Waffe an eine nicht befugte Person wegen des Vergehens
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 5 Waffengesetz (WaffG) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á ATS 30,-- (somit insgesamt ATS 1.500,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verurteilt vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .1999). Am XXXX.2000 (rechtskräftig am XXXX.2000) wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX in Abwesenheit wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à ATS 100,00 (insgesamt somit ATS 6.000,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, verurteilt. Weiters wurde er dazu verurteilt, dem Opfer als Privatbeteiligter einen Betrag von ATS 2.300,00 zu ersetzen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX. und XXXX.2000 einer Arbeitskollegin aus deren Wohnung eine Geldbörse im Wert von ATS 120,00, samt Bargeld in Höhe von etwa ATS 2.000,00 sowie anderen Gegenständen, darunter auch eine Bankomatkarte, mitnahm und für sich behielt. Als strafmildernd wurde kein Umstand, als erschwerend hingegen die Begehung zweier Delikte durch die vorliegende Tat gewertet. Die Voraussetzungen des § 37 StGB (Verhängung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe) seien vorgelegen (vgl aktenkundiges Abwesenheitsurteil vom XXXX.2000).Am römisch 40 .2000 (rechtskräftig am römisch 40 .2000) wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 in Abwesenheit wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à ATS 100,00 (insgesamt somit ATS 6.000,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, verurteilt. Weiters wurde er dazu verurteilt, dem Opfer als Privatbeteiligter einen Betrag von ATS 2.300,00 zu ersetzen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 . und römisch 40 .2000 einer Arbeitskollegin aus deren Wohnung eine Geldbörse im Wert von ATS 120,00, samt Bargeld in Höhe von etwa ATS 2.000,00 sowie anderen Gegenständen, darunter auch eine Bankomatkarte, mitnahm und für sich behielt. Als strafmildernd wurde kein Umstand, als erschwerend hingegen die Begehung zweier Delikte durch die vorliegende Tat gewertet. Die Voraussetzungen des Paragraph 37, StGB (Verhängung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe) seien vorgelegen vergleiche aktenkundiges Abwesenheitsurteil vom römisch 40 .2000). In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2003, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2003), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 128, 130 erster Fall StGB sowie den Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Weiters wurde zum Schadenersatz bezüglich der geschädigten Personen verpflichtet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2002 ein 27 cm langes Küchenmesser mit einer 13 cm langen Klinge auf einen Mann richtete und ihn mit der Äußerung, er werde ihn "töten und das Herz herausreißen" mit dem Tod gefährlich bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Weiters beging er am XXXX.2002 sowie zwischen XXXX.2002 und XXXX.2002 zusammen mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin gewerbsmäßige Diebstähle, indem sie in insgesamt sieben verschiedenen Angriffen unterschiedlichen Personen deren Geldtaschen bzw. Gürteltaschen samt Bargeldbeträgen, teilweise auch Mobiltelefone, stahlen und dadurch auch in den gestohlenen Geldtaschen befindliche Urkunden, unterdrückten. Als strafmildernd wurde berücksichtigt, dass das Diebesgut teilweise an die Opfer zurückgestellt wurde, als erschwerend hingegen die zwei Vorstrafen (eine davon einschlägig) sowie mehrere strafbare Handlungen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2003). Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2008 endgültig nachgesehen (vgl Strafregisterauszug vom 17.03.2020).In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2003, römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2003), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 128, 130, erster Fall StGB sowie den Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Weiters wurde zum Schadenersatz bezüglich der geschädigten Personen verpflichtet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2002 ein 27 cm langes Küchenmesser mit einer 13 cm langen Klinge auf einen Mann richtete und ihn mit der Äußerung, er werde ihn "töten und das Herz herausreißen" mit dem Tod gefährlich bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Weiters beging er am römisch 40 .2002 sowie zwischen römisch 40 .2002 und römisch 40 .2002 zusammen mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin gewerbsmäßige Diebstähle, indem sie in insgesamt sieben verschiedenen Angriffen unterschiedlichen Personen deren Geldtaschen bzw. Gürteltaschen samt Bargeldbeträgen, teilweise auch Mobiltelefone, stahlen und dadurch auch in den gestohlenen Geldtaschen befindliche Urkunden, unterdrückten. Als strafmildernd wurde berücksichtigt, dass das Diebesgut teilweise an die Opfer zurückgestellt wurde, als erschwerend hingegen die zwei Vorstrafen (eine davon einschlägig) sowie mehrere strafbare Handlungen vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2003). Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2008 endgültig nachgesehen vergleiche Strafregisterauszug vom 17.03.2020). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2003, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2003), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, davon vier Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Darüber hinaus wurde die Probezeit hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2003, XXXX, auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2003 mit einem Notfallhammer die Seitenscheibe eines PKWs einschlug und daraus einen CD-Receiver und eine schwarze Handtaschenlampe in unbekanntem Wert wegnahm. Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Mangels Schuldbeweises wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am XXXX.2002 weitere Gegenstände durch Einsteigen in die offene Heckklappe eines weiteren PKWs gestohlen, freigesprochen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2003). Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2006 endgültig nachgesehen (vgl Strafregisterauszug vom 17.03.2020).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2003, römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2003), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, davon vier Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Darüber hinaus wurde die Probezeit hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2003, römisch 40 , auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2003 mit einem Notfallhammer die Seitenscheibe eines PKWs einschlug und daraus einen CD-Receiver und eine schwarze Handtaschenlampe in unbekanntem Wert wegnahm. Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Mangels Schuldbeweises wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am römisch 40 .2002 weitere Gegenstände durch Einsteigen in die offene Heckklappe eines weiteren PKWs gestohlen, freigesprochen vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2003). Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2006 endgültig nachgesehen vergleiche Strafregisterauszug vom 17.03.2020). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2013), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels
1 fünfter Fall, 28a Abs. 3 erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften
1 Z 1 erster und zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels
1 fünfter Fall und § 28a Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam vorschriftswidrig Suchtgift erworben und zum persönlichen Gebrauch besessen hat, nämlich von August 2012 bis Anfang Jänner 2013 in Form von Substitol 200 mg-Kapseln (zu je 150 mg Morphin) und Kokain. Weiters hat er ihn der Zeit von zumindest Jänner 2012 bis XXXX.2013 insgesamt mehr als 400 Stück Substitol 200 mg-Kapseln (je 150 g Morphin), sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge fünffach übersteigenden Menge, verschiedenen Abnehmern vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, er war an Suchtgift gewöhnt und beging die Taten vorwiegend deshalb, um sich für seinem persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb verschaffen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht als mildernd die teilgeständige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und drei einschlägige Verurteilungen gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2013). Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 19.04.2013 vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016 endgültig nachgesehen (vgl Strafregisterauszug vom 17.03.2020).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2013), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels
Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 3, erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und 27 Absatz 2, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam vorschriftswidrig Suchtgift erworben und zum persönlichen Gebrauch besessen hat, nämlich von August 2012 bis Anfang Jänner 2013 in Form von Substitol 200 mg-Kapseln (zu je 150 mg Morphin) und Kokain. Weiters hat er ihn der Zeit von zumindest Jänner 2012 bis römisch 40 .2013 insgesamt mehr als 400 Stück Substitol 200 mg-Kapseln (je 150 g Morphin), sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge fünffach übersteigenden Menge, verschiedenen Abnehmern vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, er war an Suchtgift gewöhnt und beging die Taten vorwiegend deshalb, um sich für seinem persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb verschaffen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht als mildernd die teilgeständige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und drei einschlägige Verurteilungen gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2013). Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 19.04.2013 vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016 endgültig nachgesehen vergleiche Strafregisterauszug vom 17.03.2020). Sodann wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2019) wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von März bis Oktober 2016 eine Person vorsätzlich durch die Vorgabe, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, zur Übergabe von mehreren Geldbeträgen im Gesamtwert von zumindest EUR 14.000,00 - sohin einen EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag - verleitete und diese damit in dieser Summe am Vermögen schädigte. Der Geschädigte wurde mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dabei gab der Beschwerdeführer wahrheitswidrig und unter Vorlage falscher Unterlagen an, er würde in Bosnien und Herzegowina bald ein Haus und ein Grundstück im Gesamtwert von EUR 100.000,00 erben und dann alles zurückbezahlen. Tatsächlich hätte dort aber die Mutter des Beschwerdeführers gewohnt und hätten keine Anzeichen bestanden, dass der Beschwerdeführer zeitnah das Haus und das Grundstück erben würde, zumal er auch noch zwei Brüder habe. Der Beschwerdeführer habe bis zur Verurteilung keinerlei Rückzahlung geleistet und hätte auch zu keinem Zeitpunkt die Mittel zur Begleichung seiner finanziellen Schulden gehabt. Im Zuge der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, dass keine mildernden Umstände zu werten gewesen wären. Hingegen seien die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während noch offener Probezeit sowie die Mehrfachqualifikation als erschwerend zu werten gewesen. Ausgehend von einem Strafrahmen von drei Jahren sei die verhängte Strafe angemessen, zumal bereits die nicht lange zurückliegende letzte Tatbegehung bei gleichem Strafrahmen (§ 28a Abs. 3 erster Fall SMG) und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Drittel des Strafrahmens sanktioniert worden seien. Ungeachtet des verspürten Haftübels und der Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht habe der Beschwerdeführer wiederum während offener Probezeit delinquiert. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht bzw. der Vollzug des unbedingten Strafteils in Form einer Geldstrafe sei somit ausgeschlossen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2018). Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, XXXX, wurde der vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018 zurückgewiesen. Es erwuchs daher mit XXXX.2019 in Rechtskraft (vgl aktenkundigen Beschluss des Oberlandesgerichtes vom XXXX.2019). Am 18.05.2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet. Die Bewährungshilfe wurde mit Beschluss vom XXXX.2019 aufgehoben (vgl Strafregisterauszug vom 17.03.2020).Sodann wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2019) wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von März bis Oktober 2016 eine Person vorsätzlich durch die Vorgabe, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, zur Übergabe von mehreren Geldbeträgen im Gesamtwert von zumindest EUR 14.000,00 - sohin einen EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag - verleitete und diese damit in dieser Summe am Vermögen schädigte. Der Geschädigte wurde mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dabei gab der Beschwerdeführer wahrheitswidrig und unter Vorlage falscher Unterlagen an, er würde in Bosnien und Herzegowina bald ein Haus und ein Grundstück im Gesamtwert von EUR 100.000,00 erben und dann alles zurückbezahlen. Tatsächlich hätte dort aber die Mutter des Beschwerdeführers gewohnt und hätten keine Anzeichen bestanden, dass der Beschwerdeführer zeitnah das Haus und das Grundstück erben würde, zumal er auch noch zwei Brüder habe. Der Beschwerdeführer habe bis zur Verurteilung keinerlei Rückzahlung geleistet und hätte auch zu keinem Zeitpunkt die Mittel zur Begleichung seiner finanziellen Schulden gehabt. Im Zuge der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, dass keine mildernden Umstände zu werten gewesen wären. Hingegen seien die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während noch offener Probezeit sowie die Mehrfachqualifikation als erschwerend zu werten gewesen. Ausgehend von einem Strafrahmen von drei Jahren sei die verhängte Strafe angemessen, zumal bereits die nicht lange zurückliegende letzte Tatbegehung bei gleichem Strafrahmen (Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG) und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Drittel des Strafrahmens sanktioniert worden seien. Ungeachtet des verspürten Haftübels und der Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht habe der Beschwerdeführer wiederum während offener Probezeit delinquiert. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht bzw. der Vollzug des unbedingten Strafteils in Form einer Geldstrafe sei somit ausgeschlossen vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2018). Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , wurde der vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018 zurückgewiesen. Es erwuchs daher mit römisch 40 .2019 in Rechtskraft vergleiche aktenkundigen Beschluss des Oberlandesgerichtes vom römisch 40 .2019). Am 18.05.2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet. Die Bewährungshilfe wurde mit Beschluss vom römisch 40 .2019 aufgehoben vergleiche Strafregisterauszug vom 17.03.2020). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX.2019, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3 und 15 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz, des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 1 StG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde mit demselben Urteil wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1 und 84 Abs. 4 StGB sowie des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1 und 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (bei insgesamt 15 Vorstrafen) verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer (A.H.) und seine Lebensgefährtin (S.K.N.) erging nachfolgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 .2019, römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3 und 15 StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz, des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde mit demselben Urteil wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins und 84 Absatz 4, StGB sowie des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins und 87 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (bei insgesamt 15 Vorstrafen) verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer (A.H.) und seine Lebensgefährtin (S.K.N.) erging nachfolgender Schuldspruch: "A.H. und S.K.N. sind schuldig. Es haben in S. I. A.H.römisch eins. A.H. 1. fremde beweglichen Sachen in einem insgesamt 5.000,00 übersteigenden Betrag teilweise durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
G verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen;2. von einem unbekannten Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am römisch 40 .2016, wenn auch nur fahrlässig, eine
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen;
GB) entspreche die verhängte Freiheitsstrafe angesichts der dargestellten Strafzumessungsgründe sowohl der personalen Täterschuld als auch dem Unrechtsgehalt der Taten. Auch eine teilweise bedingte Strafnachsicht scheide angesichts des einschlägig getrübten Vorlebens und der Faktenhäufung aus, zumal seine positive Spezialprognose auch angesichts der bestehenden Suchtgiftproblematik nicht zu treffen sei (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2019). Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche im Urteil vom XXXX.2019 wurde vom Oberlandesgericht mit Urteil vom XXXX.2019, XXXX, Folge gegeben und das Adhäsionserkenntnis dahin abgeändert, dass der Privatbeteiligte S. mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde (vgl aktenkundiges Urteil des Oberlandesgerichtes vom XXXX.2019).In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht als Schöffengericht zusammengefasst zum Vorfall vom römisch 40 .2018 aus, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag sowohl das E-Bike der Marke C. als auch das Fahrrad der Marke S. gestohlen habe und sich mit beiden Fahrrädern zur Lebensgefährtin begeben habe, die an den Diebstählen keinen Beitrag gehabt habe. Beiden seien mit den vom Beschwerdeführer gestohlenen Rädern zu einem näher genannten See gefahren, wo der Beschwerdeführer mit einem mitgeführten Bolzenschneider das Fahrradschloss des Fahrrades der Marke T. aufbrach und dieses von seinem Abstellplatz entfernen wollte, als der Eigentümer S. hinzugestürmt sei, um den Diebstahl zu verhindern. Es habe sich zwischen dem S. und dem Beschwerdeführer zu einer Rangelei entwickelt, in deren Rahmen S. den Beschwerdeführer zu Boden gebracht und ihn dort mittels Würgegriffes fixiert habe. Daraufhin habe die Lebensgefährtin den Bolzenschneider genommen und damit dem S. gegen das Schienbein geschlagen, sodass eine Rissquetschwunde entstand. Sodann kam die Schwester des S. diesem zur Hilfe. Im Zuge der Auseinandersetzung der Schwester des S. mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe diese drei Mal auf den Kopf der Schwester des S. mit dem Bolzenschneider gezielt einzuschlagen versucht. Die Schwester habe aber ausweichen und der Lebensgefährtin schließlich den Bolzenschneider abnehmen können. Dem S. sei eine weitere Person zur Hilfe gekommen, der die Fixierung des Beschwerdeführers am Boden übernommen habe. Währenddessen habe der Beschwerdeführer dem S. sinngemäß gedroht, ihn und dessen Mutter mit einem Messer abzustechen. Während sich der Beschwerdeführer teilweise geständig verantwortet habe, habe die Lebensgefährtin die gegen sie erhobenen Vorwürfe geleugnet. Zur Strafbemessung führte das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers aus, dass das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei und die teilweise Schadenswiedergutmachung durch die Sicherstellung der Fahrräder als mildernd gewertet worden sei. Als erschwerend hätten hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, fünf einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden müssen. Ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (
Paragraph 106, Absatz eins, StGB) entspreche die verhängte Freiheitsstrafe angesichts der dargestellten Strafzumessungsgründe sowohl der personalen Täterschuld als auch dem Unrechtsgehalt der Taten. Auch eine teilweise bedingte Strafnachsicht scheide angesichts des einschlägig getrübten Vorlebens und der Faktenhäufung aus, zumal seine positive Spezialprognose auch angesichts der bestehenden Suchtgiftproblematik nicht zu treffen sei vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2019). Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche im Urteil vom römisch 40 .2019 wurde vom Oberlandesgericht mit Urteil vom römisch 40 .2019, römisch 40 , Folge gegeben und das Adhäsionserkenntnis dahin abgeändert, dass der Privatbeteiligte S. mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde vergleiche aktenkundiges Urteil des Oberlandesgerichtes vom römisch 40 .2019). Zuletzt wurde der Beschwerdeführer während der Strafhaft mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2019), wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage
GB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und des LKA XXXX am XXXX.2018 sowie bei seiner Aussage im nachfolgenden Verfahren XXXX vor dem Landesgericht XXXX am XXXX.2019 falsch aussagte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die Begehung der Tat unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen sowie die Übernahme der Verantwortung für die Tat, als erschwerend hingegen kein Umstand gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2019).Zuletzt wurde der Beschwerdeführer während der Strafhaft mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2019), wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage
Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und des LKA römisch 40 am römisch 40 .2018 sowie bei seiner Aussage im nachfolgenden Verfahren römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 am römisch 40 .2019 falsch aussagte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die Begehung der Tat unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen sowie die Übernahme der Verantwortung für die Tat, als erschwerend hingegen kein Umstand gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2019). Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die den zitierten strafgerichtlichen zugrundliegenden Straftaten begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.09.2018 mit Unterbrechung von 06.09.2019-12.09.2019 in Untersuchungs- und dann in Strafhaft. Seit 12.09.2019 befindet sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Strafhaft (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2020).Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.09.2018 mit Unterbrechung von 06.09.2019-12.09.2019 in Untersuchungs- und dann in Strafhaft. Seit 12.09.2019 befindet sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Strafhaft vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2020). Entsprechend der langen Aufenthaltsdauer verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Freunde und Bekannte in Österreich und befindet sich hier sein überwiegendes familiäres und soziales Umfeld. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina: Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina
FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Fallbezogen ergibt sich daraus:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: "§ 31.
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)"Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)" Der Beschwerdeführer reiste als minderjähriges Kind spätestens im Jahr 1993 in das Bundesgebiet zu einem hier arbeitenden Vater im Zuge der Familienzusammenführung ein. Ihm kamen unstrittig bis 08.03.2017 durchgehend diverse Aufenthaltstitel und Niederlassungsbewilligungen zu. Der Beschwerdeführer beantragte hinsichtlich des zuletzt bis 08.03.2017 gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" keine Verlängerung. Seit 08.03.2017 verfügt der Beschwerdeführer somit über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mehr und hat auch nicht auf andere Art und Weise versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Ihm kommt auch kein Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erweist sich daher seit 08.03.2017 als nicht rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 1a FPG. Der Beschwerdeführer hat seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet auch zu keiner Zeit bestritten.Der Beschwerdeführer reiste als minderjähriges Kind spätestens im Jahr 1993 in das Bundesgebiet zu einem hier arbeitenden Vater im Zuge der Familienzusammenführung ein. Ihm kamen unstrittig bis 08.03.2017 durchgehend diverse Aufenthaltstitel und Niederlassungsbewilligungen zu. Der Beschwerdeführer beantragte hinsichtlich des zuletzt bis 08.03.2017 gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" keine Verlängerung. Seit 08.03.2017 verfügt der Beschwerdeführer somit über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mehr und hat auch nicht auf andere Art und Weise versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Ihm kommt auch kein Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erweist sich daher seit 08.03.2017 als nicht rechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins a, FPG. Der Beschwerdeführer hat seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet auch zu keiner Zeit bestritten. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281). Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Strafurteilen zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Hervorzuheben ist dabei, dass die Schwere der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten (abgesehen von der bisher letzten Verurteilung am XXXX.2019 wegen falscher Beweisaussage) immer zugenommen hat. Hervorzuheben sind dabei vor allem die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX.2013 wegen des Vebrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen sowie die Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018 wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von März bis Oktober 2016 eine Person vorsätzlich durch die Vorgabe, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, zur Übergabe von mehreren Geldbeträgen im Gesamtwert von zumindest EUR 14.000,00 - sohin einen EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag - verleitete und diese damit in dieser Summe am Vermögen schädigte, indem er wahrheitswidrig vorgab, er würde bald ein Haus samt Grundstück in Bosnien im Wert von EUR 100.000,00 erben und das Geld dann zurückbezahlen. Im Zuge der Strafbemessung wurde vom Landesgericht keine Milderungsgründe, jedoch die Erschwerungsgründe der drei einschlägigen Vorstrafen, der Tatbegehung während noch offener Probezeit sowie die Mehrfachqualifikation gewertet. Ausgehend von einem Strafrahmen von drei Jahren sei die verhängte Strafe angemessen, zumal bereits die nicht lange zurückliegende letzte Tatbegehung bei gleichem Strafrahmen (§ 28a Abs. 3 erster Fall SMG) und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Drittel des Strafrahmens sanktioniert worden seien. Ungeachtet des verspürten Haftübels und der Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht habe der Beschwerdeführer wiederum während offener Probezeit delinquiert. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht bzw. der Vollzug des unbedingten Strafteils in Form einer Geldstrafe sei somit ausgeschlossen. Weiters wurde die Bewährungshilfe angeordnet.Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Strafurteilen zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Hervorzuheben ist dabei, dass die Schwere der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten (abgesehen von der bisher letzten Verurteilung am römisch 40 .2019 wegen falscher Beweisaussage) immer zugenommen hat. Hervorzuheben sind dabei vor allem die Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2013 wegen des Vebrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen sowie die Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018 wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von März bis Oktober 2016 eine Person vorsätzlich durch die Vorgabe, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, zur Übergabe von mehreren Geldbeträgen im Gesamtwert von zumindest EUR 14.000,00 - sohin einen EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag - verleitete und diese damit in dieser Summe am Vermögen schädigte, indem er wahrheitswidrig vorgab, er würde bald ein Haus samt Grundstück in Bosnien im Wert von EUR 100.000,00 erben und das Geld dann zurückbezahlen. Im Zuge der Strafbemessung wurde vom Landesgericht keine Milderungsgründe, jedoch die Erschwerungsgründe der drei einschlägigen Vorstrafen, der Tatbegehung während noch offener Probezeit sowie die Mehrfachqualifikation gewertet. Ausgehend von einem Strafrahmen von drei Jahren sei die verhängte Strafe angemessen, zumal bereits die nicht lange zurückliegende letzte Tatbegehung bei gleichem Strafrahmen (Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG) und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Drittel des Strafrahmens sanktioniert worden seien. Ungeachtet des verspürten Haftübels und der Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht habe der Beschwerdeführer wiederum während offener Probezeit delinquiert. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht bzw. der Vollzug des unbedingten Strafteils in Form einer Geldstrafe sei somit ausgeschlossen. Weiters wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Dennoch wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und wurde am XXXX.2019 vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, eines Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz wegen des Besitzes eines Schlagringes, des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, seine - ebenfalls mit erheblichen Vorstrafen belastete - Lebensgefährtin wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung sowie der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwei Fahrräder im Wert von mehreren tausend Euro stahl, damit zu seiner Lebensgefährtin fuhr und beide gemeinsam unter Mitnahme eines 62 cm langen Bolzenschneiders auf den gestohlenen Fahrrädern zu einem anderen Ort fuhren, um dort ein weiteres Fahrrad im Wert von EUR 3.500,00 durch Aufbrechen des Schlosses mit dem Bolzenschneider zu stehlen. Dabei wurden sie jedoch vom Eigentümer des Rades gehindert, der in der Folge auch den Beschwerdeführer am Boden fixierte, woraufhin die Lebensgefährtin mit dem Bolzenschneider auf das Schienbein des Fahrradeigentümers schlug und diesen verletzte (Rissquetschwunde). Die dem Fahrradeigentümer zur Hilfe kommende Schwester wurde sodann von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers durch drei gezielte Schläge mit dem Bolzenschneider in Richtung des Kopfes der Schwester attackiert, die jedoch nur nicht schwer verletzt wurde, weil es ihr gelang, den Schlägen auszuweichen. Weiters bedrohte der Beschwerdeführer den Fahrradeigentümer und dessen Mutter mit dem Erstechen mit einem Küchenmesser. Während das Landesgericht bei der Strafbemessung als mildernd das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadenswiedergutmachung durch die Sicherstellung der Fahrräder werte, berücksichtigte es als das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, fünf einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens als erschwerend. Nach Ansicht des Strafgerichtes sei eine positive Spezialprognose des Beschwerdeführers angesichts der bestehenden Suchtgiftproblematik, der einschlägigen Vorstrafenbelastung und der Faktenhäufig nicht zu treffen gewesen.Dennoch wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und wurde am römisch 40 .2019 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz wegen des Besitzes eines Schlagringes, des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, seine - ebenfalls mit erheblichen Vorstrafen belastete - Lebensgefährtin wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung sowie der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwei Fahrräder im Wert von mehreren tausend Euro stahl, damit zu seiner Lebensgefährtin fuhr und beide gemeinsam
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.