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{'item': 'G311 2218333-1'}

Obsah (30)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 50§ 107§§ 28a§§ 27§ 17§ 106§ 288§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 2§ 1§ 47

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2020 GeschäftszahlG311 2218333-1 SpruchG311 2218333-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2019 wurde dem sich im Stande der Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach "Bosnien" zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen. Er lebe bereits seit fast 30 Jahren in Österreich, habe hier zwar familiäre Bindungen und eine Freundin, jedoch keine maßgeblichen beruflichen Bindungen. Er sei bereits als junger Erwachsener erstmals straffällig geworden und missachte seit Jahrzehnten die österreichische Rechts- und Werteordnung. Er gehe weiters keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und habe bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie Mindestsicherung bezogen. Seine Freundin habe laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 18.09.2018 als Komplizin zum vorgeworfenen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, einer absichtlich schweren Körpervelretzung sowie einer gefährlichen Drohung fungiert. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren sei aus Sicht des Bundesamtes geboten, um einen Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer herbeizuführen und seine Grundeinstellung zur Rechtsordnung zu ändern. Nachdem der Beschwerdeführer seit 08.03.2017 (mangels rechtzeitigem Verlängerungsantrag) über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfüge und aufgrund der zuletzt ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse geboten, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2019 wurde dem sich im Stande der Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach "Bosnien" zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen. Er lebe bereits seit fast 30 Jahren in Österreich, habe hier zwar familiäre Bindungen und eine Freundin, jedoch keine maßgeblichen beruflichen Bindungen. Er sei bereits als junger Erwachsener erstmals straffällig geworden und missachte seit Jahrzehnten die österreichische Rechts- und Werteordnung. Er gehe weiters keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und habe bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie Mindestsicherung bezogen. Seine Freundin habe laut Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 18.09.2018 als Komplizin zum vorgeworfenen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, einer absichtlich schweren Körpervelretzung sowie einer gefährlichen Drohung fungiert. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren sei aus Sicht des Bundesamtes geboten, um einen Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer herbeizuführen und seine Grundeinstellung zur Rechtsordnung zu ändern. Nachdem der Beschwerdeführer seit 08.03.2017 (mangels rechtzeitigem Verlängerungsantrag) über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfüge und aufgrund der zuletzt ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse geboten, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.04.2019, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes V. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in evenut eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen sowie aussprechen, dass das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Kind im Alter von zwölf Jahren zu seiner Familie nach Österreich gekommen und habe hier die Hauptschule und eine Kunstschlosser-Lehre absolviert. Der Vater sei inzwischen verstorben, die Mutter sowie die zwei Brüder samt deren Familien würden allesamt in Österreich leben. In Bosnien und Herzegowina verfüge der Beschwerdeführer über keine tragfähigen Kontakte mehr. Er sei zuletzt vor 17 Jahren in Bosnien gewesen. Er habe es verabsäumt, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag für seine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus zu stellen. Er sei durchgängig in Österreich aufhältig, jedoch nicht durchgehend gemeldet gewesen. Die strafgerichtlich relevanten Probleme des Beschwerdeführers stünden allesamt im Zusammenhang mit seiner schweren Drogensucht, die er nun erstmals in den Griff zu bekommen scheine. Er nehme derzeit erfolgreich an einem Ersatzprogramm der Justizanstalt teil und konnte seine Dosis eigeninitiativ massiv reduzieren. Er führe eine stabile Beziehung und habe den Wunsch zu heiraten und mit seiner Freundin eine Familie zu gründen. Das vom Bundesamt geführte Ermittlungsverfahren sei schwer mangelhaft. Weiters sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt und nicht ermittelt worden, ob er in einem anderen Mitgliedsstaat noch familiäre oder private Bindungen hat. Der Beschwerdeführer lebe seit fast 30 Jahren durchgehend in Österreich, dies bis 2017 legal. Er spreche fließend Deutsch und liege schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer unbestreitbar eine hoher Grad der Integration vor. Die Mutter des Beschwerdeführers sei wegen einer Krebserkrankung und der damit einhergehenden Erkrankung zu schwach, um ihn in der Haft zu besuchen. Ein Besuch in Bosnien im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers sei für sie unmöglich. Das Bundesamt habe keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt und auch nicht auf die Milderungsgründe und das Ausmaß der gegen den Beschwerdeführer verhängten gerichtlichen Strafen eingegangen. Eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes sei nicht vorgenommen worden.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.04.2019, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in evenut eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen sowie aussprechen, dass das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Kind im Alter von zwölf Jahren zu seiner Familie nach Österreich gekommen und habe hier die Hauptschule und eine Kunstschlosser-Lehre absolviert. Der Vater sei inzwischen verstorben, die Mutter sowie die zwei Brüder samt deren Familien würden allesamt in Österreich leben. In Bosnien und Herzegowina verfüge der Beschwerdeführer über keine tragfähigen Kontakte mehr. Er sei zuletzt vor 17 Jahren in Bosnien gewesen. Er habe es verabsäumt, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag für seine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus zu stellen. Er sei durchgängig in Österreich aufhältig, jedoch nicht durchgehend gemeldet gewesen. Die strafgerichtlich relevanten Probleme des Beschwerdeführers stünden allesamt im Zusammenhang mit seiner schweren Drogensucht, die er nun erstmals in den Griff zu bekommen scheine. Er nehme derzeit erfolgreich an einem Ersatzprogramm der Justizanstalt teil und konnte seine Dosis eigeninitiativ massiv reduzieren. Er führe eine stabile Beziehung und habe den Wunsch zu heiraten und mit seiner Freundin eine Familie zu gründen. Das vom Bundesamt geführte Ermittlungsverfahren sei schwer mangelhaft. Weiters sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt und nicht ermittelt worden, ob er in einem anderen Mitgliedsstaat noch familiäre oder private Bindungen hat. Der Beschwerdeführer lebe seit fast 30 Jahren durchgehend in Österreich, dies bis 2017 legal. Er spreche fließend Deutsch und liege schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer unbestreitbar eine hoher Grad der Integration vor. Die Mutter des Beschwerdeführers sei wegen einer Krebserkrankung und der damit einhergehenden Erkrankung zu schwach, um ihn in der Haft zu besuchen. Ein Besuch in Bosnien im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers sei für sie unmöglich. Das Bundesamt habe keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt und auch nicht auf die Milderungsgründe und das Ausmaß der gegen den Beschwerdeführer verhängten gerichtlichen Strafen eingegangen. Eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes sei nicht vorgenommen worden. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 03.05.2019 ein. Am 08.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 11.04.2019 datierter Bericht der bzw. eine Bestätigung über die Betreuung des Beschwerdeführers durch die Bewährungshelferin ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019, G308 2218333-1/5Z, wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019, G308 2218333-1/5Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge langten beim Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes mehrere Beschwerdenachreichungen ein, mit welchen dem Bundesverwaltungsgericht eine strafgerichtliche Rechtsmittelentscheidung über ein vom Beschwerdeführer erhobenes Rechtsmittel (einlangend am 19.06.2019) sowie eine Mitteilung über eine neuerliche Anklageerhebung (einlangend am 08.07.2019) bzw. einer neuerlichen Hauptverhandlung (einlangend am 23.07.2019) gegen den Beschwerdeführer vorgelegt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.08.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der sich im Stande der Strafhaft befindende Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilnahmen. Der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, bis 19.09.2019 bei Gericht einlangend die nicht aktenkundigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vorzulegen. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt die Möglichkeit eingeräumt, bis jeweils bis 19.09.2019 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme sowie Schlussausführungen zu erstatten. Am 13.09.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer persönlich verfasste schriftliche Stellungnahme ein. Mit am 19.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben der Rechtsvertretung wurde neuerlich die bereits aktenkundige Betreuungsbestätigung der Bewährungshelferin vom 11.04.2019 sowie ein Unterstützungsschreiben eines der Brüder des Beschwerdeführers vom 18.09.2019 zur Vorlage gebracht. Per E-Mail vom 20.09.2019 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut gegen den Beschwerdeführer ergangener strafgerichtlicher Verurteilungen. Dabei fehlte jedoch das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013 zur XXXX.Per E-Mail vom 20.09.2019 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut gegen den Beschwerdeführer ergangener strafgerichtlicher Verurteilungen. Dabei fehlte jedoch das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013 zur römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge das noch nicht aktenkundige Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013 zur Zahl XXXX ein.Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge das noch nicht aktenkundige Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013 zur Zahl römisch 40 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, lebte dort überwiegend bei seinen inzwischen bereits verstorbenen Großeltern und besuchte dort fünf Jahre die Grundschule (vgl etwa Beschwerdevorbringen, AS 205; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3; Entscheidungsgründe Urteil Landesgericht XXXX vom XXXX.2019, S 5).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, lebte dort überwiegend bei seinen inzwischen bereits verstorbenen Großeltern und besuchte dort fünf Jahre die Grundschule vergleiche etwa Beschwerdevorbringen, AS 205; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3; Entscheidungsgründe Urteil Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2019, S 5). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber im Jahr 1993, zogen der damals minderjährige Beschwerdeführer, seine beiden Brüder und seine Mutter zum Vater nach Österreich, der hier bereits längere Zeit erwerbstätig war (vgl Fremdenregisterauszug vom 17.03.2020; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2020; Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2020; schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f).Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber im Jahr 1993, zogen der damals minderjährige Beschwerdeführer, seine beiden Brüder und seine Mutter zum Vater nach Österreich, der hier bereits längere Zeit erwerbstätig war vergleiche Fremdenregisterauszug vom 17.03.2020; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2020; Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2020; schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f). Dem Beschwerdeführer wurde in Österreich immer wieder Aufenthaltstitel bzw. unbeschränkte Niederlassungsbewilligungen erteilt. Aufgrund eines Erstantrages vom 06.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine von 09.03.2015 bis 08.03.2016 gültige "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ausgestellt. Der Beschwerdeführer beantragte am 08.03.2016 rechtzeitig eine Verlängerung. Der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde daraufhin bis 08.03.2017 verlängert. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer keinen Verlängerungsantrag oder einen Antrag auf einen sonstigen Aufenthaltstitel. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union verfügt hätte. Er hält sich daher seit 08.03.2017 unstrittig rechtswidrig im Bundesgebiet auf (vgl Fremdenregisterauszug vom 17.03.2020; darüber hinaus unstrittig, siehe etwa Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3).Dem Beschwerdeführer wurde in Österreich immer wieder Aufenthaltstitel bzw. unbeschränkte Niederlassungsbewilligungen erteilt. Aufgrund eines Erstantrages vom 06.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine von 09.03.2015 bis 08.03.2016 gültige "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ausgestellt. Der Beschwerdeführer beantragte am 08.03.2016 rechtzeitig eine Verlängerung. Der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde daraufhin bis 08.03.2017 verlängert. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer keinen Verlängerungsantrag oder einen Antrag auf einen sonstigen Aufenthaltstitel. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union verfügt hätte. Er hält sich daher seit 08.03.2017 unstrittig rechtswidrig im Bundesgebiet auf vergleiche Fremdenregisterauszug vom 17.03.2020; darüber hinaus unstrittig, siehe etwa Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3). In Österreich besuchte der Beschwerdeführer die Hauptschule und begann danach eine Lehre als Kunstschlosser. Er wechselte zwei Mal den Lehrbetrieb und brach am 03.02.1998 die Lehre ab (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2020; schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3). Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Österreich die nachfolgenden Sozialversicherungszeiten auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2020):In Österreich besuchte der Beschwerdeführer die Hauptschule und begann danach eine Lehre als Kunstschlosser. Er wechselte zwei Mal den Lehrbetrieb und brach am 03.02.1998 die Lehre ab vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2020; schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3). Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Österreich die nachfolgenden Sozialversicherungszeiten auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2020): 04.09.1995-18.03.1996 Arbeiterlehrling 16.04.1996-13.05.1996 Arbeitslosengeldbezug 28.05.1996-13.07.1996 Arbeiterlehrling 09.09.1996-27.10.1996 Arbeitslosengeldbezug 09.03.1998-04.04.1998 Arbeitslosengeldbezug 12.04.1998-23.04.1998 Arbeiter 29.04.1998-10.05.1998 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen) 02.06.1998-27.06.1998 Arbeitslosengeldbezug 06.07.1998-12.07.1998 Arbeitslosengeldbezug 13.07.1998-18.07.1998 Arbeiter 03.08.1998-31.08.1998 Arbeitslosengeldbezug 15.10.1998-15.01.1999 Arbeiter 03.03.1999-24.03.1999 Arbeitslosengeldbezug 25.03.1999-13.04.1999 Arbeiter 29.04.1999-08.05.1999 Arbeiter 10.06.1999-17.08.1999 Arbeiter 01.02.2001-05.02.2001 Arbeiter 01.04.2001-26.04.2001 Arbeiter 08.10.2001-31.12.2001 Arbeiter 05.04.2002-24.05.2002 Arbeiter 16.12.2010-31.05.2011 Asylwerber 29.08.2011-20.09.2011 Arbeiter 27.09.2011-14.10.2011 Arbeiter 16.10.2011-15.04.2012 Mindestsicherung 14.06.2012-19.06.2012 Arbeiter 01.09.2012-14.12.2012 Mindestsicherung 01.05.2013-16.03.2014 Mindestsicherung 17.03.2014-25.04.2014 Arbeiter 26.05.2014-28.07.2014 Arbeiter 01.09.2014-15.03.2015 Mindestsicherung 24.06.2015-24.06.2015 Arbeiter 16.03.2015-18.03.2015 Arbeiter (Soziale Arbeit) 19.03.2015-15.02.2017 Mindestsicherung 30.05.2017-30.11.2017 Selbstversicherung § 16 Abs. 1 ASVGSelbstversicherung Paragraph 16, Absatz eins, ASVG Zuletzt war der Beschwerdeführer für rund ein halbes Jahr als Reinigungskraft erwerbstätig und verdiente mit dieser Tätigkeit monatlich etwa EUR 1.200,00 netto (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 25; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3).Zuletzt war der Beschwerdeführer für rund ein halbes Jahr als Reinigungskraft erwerbstätig und verdiente mit dieser Tätigkeit monatlich etwa EUR 1.200,00 netto vergleiche schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 25; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3). Zudem weist er nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2020):Zudem weist er nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2020): 06.07.1999-16.06.2004 Hauptwohnsitz 26.06.2001-17.07.2001 Nebenwohnsitz Justizanstalt 27.03.2003-10.04.2003 Nebenwohnsitz Justizanstalt 28.04.2003-12.06.2003 Nebenwohnsitz Justizanstalt 09.12.2010-17.09.2014 Hauptwohnsitz 17.01.2013-19.04.2013 Nebenwohnsitz Justizanstalt 21.10.2014-10.11.2016 Hauptwohnsitz 30.05.2017-20.12.2017 Obdachlos 19.09.2018-05.09.2019 Hauptwohnsitz Justizanstalt seit 12.09.2019 Hauptwohnsitz Justizanstalt Hingegen verfügt der Beschwerdeführer in nachfolgenden Zeiten über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2020):Hingegen verfügt der Beschwerdeführer in nachfolgenden Zeiten über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2020): - 1993 bis 05.07.1999 - 17.06.2004-08.12.2010 - 18.09.2014-20.10.2014 - 11.11.2016-29.05.2017 - 21.12.2017-18.09.2018 In den Zeiträumen, in welchen der Beschwerdeführer keine Meldungen aufweist, lebte er entweder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie (Eltern, Brüder), oder bei seinen jeweiligen Freundinnen (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3).In den Zeiträumen, in welchen der Beschwerdeführer keine Meldungen aufweist, lebte er entweder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie (Eltern, Brüder), oder bei seinen jeweiligen Freundinnen vergleiche schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3). Der Vater des Beschwerdeführers verstarb in Österreich im Jahr
  2. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt als Pensionistin nach wie vor in Österreich und ist schwer an Krebs erkrankt. In Österreich leben weiters die beiden Brüder des Beschwerdeführers, die jeweils verheiratet sind und zwei Kinder haben. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Jahr 2002 in Bosnien und Herzegowina. Dort leben noch zwei Tanten mütterlicherseits, zu welchen aber kaum Kontakt besteht. Der Mutter des Beschwerdeführer gehört aber noch ein Haus mit Grundstück in Bosnien, in welchem sie selbst von zumindest März bis Oktober 2016 lebte (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3 f; Entscheidungsgründe des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom XXXX.2018, S 2 f).Der Vater des Beschwerdeführers verstarb in Österreich im Jahr
  3. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt als Pensionistin nach wie vor in Österreich und ist schwer an Krebs erkrankt. In Österreich leben weiters die beiden Brüder des Beschwerdeführers, die jeweils verheiratet sind und zwei Kinder haben. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Jahr 2002 in Bosnien und Herzegowina. Dort leben noch zwei Tanten mütterlicherseits, zu welchen aber kaum Kontakt besteht. Der Mutter des Beschwerdeführer gehört aber noch ein Haus mit Grundstück in Bosnien, in welchem sie selbst von zumindest März bis Oktober 2016 lebte vergleiche schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3 f; Entscheidungsgründe des Landesgerichtes römisch 40 im Urteil vom römisch 40 .2018, S 2 f). Der Beschwerdeführer spricht Bosnisch und Deutsch. Die Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte ohne Dolmetscher durchgeführt werden (vgl Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3).Der Beschwerdeführer spricht Bosnisch und Deutsch. Die Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte ohne Dolmetscher durchgeführt werden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3). Er führt mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung und würden beide gerne heiraten, jedoch verbüßt die ebenfalls mehrfach vorbestrafte Lebensgefährtin des Beschwerdeführers derzeit ebenfalls eine vierjährige Haftstrafe (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f; schriftliche Stellungnahmen der Lebensgefährtin vom 05.12.2018, AS 89 f; mit Beschwerde vorgelegtes Schreiben der Lebensgefährtin, AS 227 ff; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3 f; Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, S 1 ff).Er führt mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung und würden beide gerne heiraten, jedoch verbüßt die ebenfalls mehrfach vorbestrafte Lebensgefährtin des Beschwerdeführers derzeit ebenfalls eine vierjährige Haftstrafe vergleiche schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f; schriftliche Stellungnahmen der Lebensgefährtin vom 05.12.2018, AS 89 f; mit Beschwerde vorgelegtes Schreiben der Lebensgefährtin, AS 227 ff; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3 f; Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, S 1 ff). Der Beschwerdeführer war seit den frühen 2000er Jahren drogensüchtig und befand sich in der Folge sechzehn Jahre im Substitutionsprogramm. Nunmehr hat der Beschwerdeführer während der Haft einen Entzug hinter sich gebrachtund benötigt keine Drogenersatzstoffe mehr. Sonst ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbar wäre (vgl schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3 f; Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 18.09.2019; Schreiben des Beschwerdeführers einlangend am 13.09.2019).Der Beschwerdeführer war seit den frühen 2000er Jahren drogensüchtig und befand sich in der Folge sechzehn Jahre im Substitutionsprogramm. Nunmehr hat der Beschwerdeführer während der Haft einen Entzug hinter sich gebrachtund benötigt keine Drogenersatzstoffe mehr. Sonst ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbar wäre vergleiche schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff schriftliche Stellungnahme Beschwerdeführer einlangend am 08.10.2018, AS 23 ff, sowie einlangend am 22.11.2018, AS 73 f; Verhandlungsprotokoll vom 29.08.2019, S 3 f; Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 18.09.2019; Schreiben des Beschwerdeführers einlangend am 13.09.2019). Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bisher insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (vgl Strafregisterauszug vom 17.03.2020):Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bisher insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 17.03.2020): Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.1999, XXXX (rechtskräftig am XXXX.1999) wurde der Beschwerdeführer wegen des unbefugten Besitzes und Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe, nämlich einer Faustfeuerwaffe, sowie des Überlassens der Waffe an eine nicht befugte Person wegen des Vergehens

§ 50Abs. 1 Z 1 und 5 Waffengesetz (Waff

G) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á ATS 30,-- (somit insgesamt ATS 1.500,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verurteilt (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.1999).Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .1999, römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .1999) wurde der Beschwerdeführer wegen des unbefugten Besitzes und Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe, nämlich einer Faustfeuerwaffe, sowie des Überlassens der Waffe an eine nicht befugte Person wegen des Vergehens

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 5 Waffengesetz (WaffG) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á ATS 30,-- (somit insgesamt ATS 1.500,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verurteilt vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .1999). Am XXXX.2000 (rechtskräftig am XXXX.2000) wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX in Abwesenheit wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à ATS 100,00 (insgesamt somit ATS 6.000,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, verurteilt. Weiters wurde er dazu verurteilt, dem Opfer als Privatbeteiligter einen Betrag von ATS 2.300,00 zu ersetzen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX. und XXXX.2000 einer Arbeitskollegin aus deren Wohnung eine Geldbörse im Wert von ATS 120,00, samt Bargeld in Höhe von etwa ATS 2.000,00 sowie anderen Gegenständen, darunter auch eine Bankomatkarte, mitnahm und für sich behielt. Als strafmildernd wurde kein Umstand, als erschwerend hingegen die Begehung zweier Delikte durch die vorliegende Tat gewertet. Die Voraussetzungen des § 37 StGB (Verhängung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe) seien vorgelegen (vgl aktenkundiges Abwesenheitsurteil vom XXXX.2000).Am römisch 40 .2000 (rechtskräftig am römisch 40 .2000) wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 in Abwesenheit wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à ATS 100,00 (insgesamt somit ATS 6.000,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, verurteilt. Weiters wurde er dazu verurteilt, dem Opfer als Privatbeteiligter einen Betrag von ATS 2.300,00 zu ersetzen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 . und römisch 40 .2000 einer Arbeitskollegin aus deren Wohnung eine Geldbörse im Wert von ATS 120,00, samt Bargeld in Höhe von etwa ATS 2.000,00 sowie anderen Gegenständen, darunter auch eine Bankomatkarte, mitnahm und für sich behielt. Als strafmildernd wurde kein Umstand, als erschwerend hingegen die Begehung zweier Delikte durch die vorliegende Tat gewertet. Die Voraussetzungen des Paragraph 37, StGB (Verhängung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe) seien vorgelegen vergleiche aktenkundiges Abwesenheitsurteil vom römisch 40 .2000). In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2003, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2003), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung

§ 107Abs. 1 und Abs. 2 St

GB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 128, 130 erster Fall StGB sowie den Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Weiters wurde zum Schadenersatz bezüglich der geschädigten Personen verpflichtet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2002 ein 27 cm langes Küchenmesser mit einer 13 cm langen Klinge auf einen Mann richtete und ihn mit der Äußerung, er werde ihn "töten und das Herz herausreißen" mit dem Tod gefährlich bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Weiters beging er am XXXX.2002 sowie zwischen XXXX.2002 und XXXX.2002 zusammen mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin gewerbsmäßige Diebstähle, indem sie in insgesamt sieben verschiedenen Angriffen unterschiedlichen Personen deren Geldtaschen bzw. Gürteltaschen samt Bargeldbeträgen, teilweise auch Mobiltelefone, stahlen und dadurch auch in den gestohlenen Geldtaschen befindliche Urkunden, unterdrückten. Als strafmildernd wurde berücksichtigt, dass das Diebesgut teilweise an die Opfer zurückgestellt wurde, als erschwerend hingegen die zwei Vorstrafen (eine davon einschlägig) sowie mehrere strafbare Handlungen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2003). Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2008 endgültig nachgesehen (vgl Strafregisterauszug vom 17.03.2020).In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2003, römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2003), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 128, 130, erster Fall StGB sowie den Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Weiters wurde zum Schadenersatz bezüglich der geschädigten Personen verpflichtet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2002 ein 27 cm langes Küchenmesser mit einer 13 cm langen Klinge auf einen Mann richtete und ihn mit der Äußerung, er werde ihn "töten und das Herz herausreißen" mit dem Tod gefährlich bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Weiters beging er am römisch 40 .2002 sowie zwischen römisch 40 .2002 und römisch 40 .2002 zusammen mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin gewerbsmäßige Diebstähle, indem sie in insgesamt sieben verschiedenen Angriffen unterschiedlichen Personen deren Geldtaschen bzw. Gürteltaschen samt Bargeldbeträgen, teilweise auch Mobiltelefone, stahlen und dadurch auch in den gestohlenen Geldtaschen befindliche Urkunden, unterdrückten. Als strafmildernd wurde berücksichtigt, dass das Diebesgut teilweise an die Opfer zurückgestellt wurde, als erschwerend hingegen die zwei Vorstrafen (eine davon einschlägig) sowie mehrere strafbare Handlungen vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2003). Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2008 endgültig nachgesehen vergleiche Strafregisterauszug vom 17.03.2020). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2003, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2003), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, davon vier Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Darüber hinaus wurde die Probezeit hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2003, XXXX, auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2003 mit einem Notfallhammer die Seitenscheibe eines PKWs einschlug und daraus einen CD-Receiver und eine schwarze Handtaschenlampe in unbekanntem Wert wegnahm. Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Mangels Schuldbeweises wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am XXXX.2002 weitere Gegenstände durch Einsteigen in die offene Heckklappe eines weiteren PKWs gestohlen, freigesprochen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2003). Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2006 endgültig nachgesehen (vgl Strafregisterauszug vom 17.03.2020).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2003, römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2003), wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, davon vier Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Darüber hinaus wurde die Probezeit hinsichtlich des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2003, römisch 40 , auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2003 mit einem Notfallhammer die Seitenscheibe eines PKWs einschlug und daraus einen CD-Receiver und eine schwarze Handtaschenlampe in unbekanntem Wert wegnahm. Im Zuge der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Mangels Schuldbeweises wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am römisch 40 .2002 weitere Gegenstände durch Einsteigen in die offene Heckklappe eines weiteren PKWs gestohlen, freigesprochen vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2003). Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2006 endgültig nachgesehen vergleiche Strafregisterauszug vom 17.03.2020). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2013), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels

§§ 28aAbs.

1 fünfter Fall, 28a Abs. 3 erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

§§ 27Abs.

1 Z 1 erster und zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall und § 28a Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam vorschriftswidrig Suchtgift erworben und zum persönlichen Gebrauch besessen hat, nämlich von August 2012 bis Anfang Jänner 2013 in Form von Substitol 200 mg-Kapseln (zu je 150 mg Morphin) und Kokain. Weiters hat er ihn der Zeit von zumindest Jänner 2012 bis XXXX.2013 insgesamt mehr als 400 Stück Substitol 200 mg-Kapseln (je 150 g Morphin), sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge fünffach übersteigenden Menge, verschiedenen Abnehmern vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, er war an Suchtgift gewöhnt und beging die Taten vorwiegend deshalb, um sich für seinem persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb verschaffen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht als mildernd die teilgeständige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und drei einschlägige Verurteilungen gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2013). Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 19.04.2013 vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016 endgültig nachgesehen (vgl Strafregisterauszug vom 17.03.2020).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2013), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels

Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 3, erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und 27 Absatz 2, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam vorschriftswidrig Suchtgift erworben und zum persönlichen Gebrauch besessen hat, nämlich von August 2012 bis Anfang Jänner 2013 in Form von Substitol 200 mg-Kapseln (zu je 150 mg Morphin) und Kokain. Weiters hat er ihn der Zeit von zumindest Jänner 2012 bis römisch 40 .2013 insgesamt mehr als 400 Stück Substitol 200 mg-Kapseln (je 150 g Morphin), sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge fünffach übersteigenden Menge, verschiedenen Abnehmern vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, er war an Suchtgift gewöhnt und beging die Taten vorwiegend deshalb, um sich für seinem persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb verschaffen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht als mildernd die teilgeständige Verantwortung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und drei einschlägige Verurteilungen gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2013). Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 19.04.2013 vollzogen. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2016 endgültig nachgesehen vergleiche Strafregisterauszug vom 17.03.2020). Sodann wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2019) wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von März bis Oktober 2016 eine Person vorsätzlich durch die Vorgabe, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, zur Übergabe von mehreren Geldbeträgen im Gesamtwert von zumindest EUR 14.000,00 - sohin einen EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag - verleitete und diese damit in dieser Summe am Vermögen schädigte. Der Geschädigte wurde mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dabei gab der Beschwerdeführer wahrheitswidrig und unter Vorlage falscher Unterlagen an, er würde in Bosnien und Herzegowina bald ein Haus und ein Grundstück im Gesamtwert von EUR 100.000,00 erben und dann alles zurückbezahlen. Tatsächlich hätte dort aber die Mutter des Beschwerdeführers gewohnt und hätten keine Anzeichen bestanden, dass der Beschwerdeführer zeitnah das Haus und das Grundstück erben würde, zumal er auch noch zwei Brüder habe. Der Beschwerdeführer habe bis zur Verurteilung keinerlei Rückzahlung geleistet und hätte auch zu keinem Zeitpunkt die Mittel zur Begleichung seiner finanziellen Schulden gehabt. Im Zuge der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, dass keine mildernden Umstände zu werten gewesen wären. Hingegen seien die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während noch offener Probezeit sowie die Mehrfachqualifikation als erschwerend zu werten gewesen. Ausgehend von einem Strafrahmen von drei Jahren sei die verhängte Strafe angemessen, zumal bereits die nicht lange zurückliegende letzte Tatbegehung bei gleichem Strafrahmen (§ 28a Abs. 3 erster Fall SMG) und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Drittel des Strafrahmens sanktioniert worden seien. Ungeachtet des verspürten Haftübels und der Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht habe der Beschwerdeführer wiederum während offener Probezeit delinquiert. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht bzw. der Vollzug des unbedingten Strafteils in Form einer Geldstrafe sei somit ausgeschlossen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2018). Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, XXXX, wurde der vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018 zurückgewiesen. Es erwuchs daher mit XXXX.2019 in Rechtskraft (vgl aktenkundigen Beschluss des Oberlandesgerichtes vom XXXX.2019). Am 18.05.2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet. Die Bewährungshilfe wurde mit Beschluss vom XXXX.2019 aufgehoben (vgl Strafregisterauszug vom 17.03.2020).Sodann wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2019) wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von März bis Oktober 2016 eine Person vorsätzlich durch die Vorgabe, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, zur Übergabe von mehreren Geldbeträgen im Gesamtwert von zumindest EUR 14.000,00 - sohin einen EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag - verleitete und diese damit in dieser Summe am Vermögen schädigte. Der Geschädigte wurde mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dabei gab der Beschwerdeführer wahrheitswidrig und unter Vorlage falscher Unterlagen an, er würde in Bosnien und Herzegowina bald ein Haus und ein Grundstück im Gesamtwert von EUR 100.000,00 erben und dann alles zurückbezahlen. Tatsächlich hätte dort aber die Mutter des Beschwerdeführers gewohnt und hätten keine Anzeichen bestanden, dass der Beschwerdeführer zeitnah das Haus und das Grundstück erben würde, zumal er auch noch zwei Brüder habe. Der Beschwerdeführer habe bis zur Verurteilung keinerlei Rückzahlung geleistet und hätte auch zu keinem Zeitpunkt die Mittel zur Begleichung seiner finanziellen Schulden gehabt. Im Zuge der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, dass keine mildernden Umstände zu werten gewesen wären. Hingegen seien die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während noch offener Probezeit sowie die Mehrfachqualifikation als erschwerend zu werten gewesen. Ausgehend von einem Strafrahmen von drei Jahren sei die verhängte Strafe angemessen, zumal bereits die nicht lange zurückliegende letzte Tatbegehung bei gleichem Strafrahmen (Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG) und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Drittel des Strafrahmens sanktioniert worden seien. Ungeachtet des verspürten Haftübels und der Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht habe der Beschwerdeführer wiederum während offener Probezeit delinquiert. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht bzw. der Vollzug des unbedingten Strafteils in Form einer Geldstrafe sei somit ausgeschlossen vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2018). Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , wurde der vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018 zurückgewiesen. Es erwuchs daher mit römisch 40 .2019 in Rechtskraft vergleiche aktenkundigen Beschluss des Oberlandesgerichtes vom römisch 40 .2019). Am 18.05.2019 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet. Die Bewährungshilfe wurde mit Beschluss vom römisch 40 .2019 aufgehoben vergleiche Strafregisterauszug vom 17.03.2020). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX.2019, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3 und 15 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz, des Vergehens der gefährlichen Drohung

§ 107Abs. 1 St

GB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 1 StG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde mit demselben Urteil wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1 und 84 Abs. 4 StGB sowie des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1 und 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (bei insgesamt 15 Vorstrafen) verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer (A.H.) und seine Lebensgefährtin (S.K.N.) erging nachfolgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 .2019, römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2019) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3 und 15 StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz, des Vergehens der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde mit demselben Urteil wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins und 84 Absatz 4, StGB sowie des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins und 87 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (bei insgesamt 15 Vorstrafen) verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer (A.H.) und seine Lebensgefährtin (S.K.N.) erging nachfolgender Schuldspruch: "A.H. und S.K.N. sind schuldig. Es haben in S. I. A.H.römisch eins. A.H. 1. fremde beweglichen Sachen in einem insgesamt € 5.000,00 übersteigenden Betrag teilweise durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

  1. a)am XXXX.2018 jeweils durch Aufbrechen des Schlossesa) am römisch 40 .2018 jeweils durch Aufbrechen des Schlosses 1. ein Fahrrad der Marke T. im Wert von € 3.200,00 dem M.D.S., wobei es beim Versuch blieb, 2. ein E-Bike der Marke C. im Wert von € 3.500,00 dem T.E., 3. ein Fahrrad der Marke S. im Wert von € 1.200,00 dem J.N.R. und
  2. b)am XXXX.2016 ein Fahrrad der Marke A. samt Fahrradschloss im Wert von € 280,00 dem M.T.G.C. undb) am römisch 40 .2016 ein Fahrrad der Marke A. samt Fahrradschloss im Wert von € 280,00 dem M.T.G.C. und
  3. c)am XXXX.2016 Süßigkeiten im Wert von € 2,29 der S. AG;
  4. c)am römisch 40 .2016 Süßigkeiten im Wert von € 2,29 der S. AG; 2. von einem unbekannten Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am XXXX.2016, wenn auch nur fahrlässig, eine

§ 17Abs. 1 Z 6 Waff

G verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen;2. von einem unbekannten Zeitpunkt bis zur Sicherstellung am römisch 40 .2016, wenn auch nur fahrlässig, eine

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen;

  1. am XXXX.2018 M.D.S. durch die Äußerung, er werde ihn und dessen Mutter mit einem Messer abstechen, gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und
  2. am römisch 40 .2018 M.D.S. durch die Äußerung, er werde ihn und dessen Mutter mit einem Messer abstechen, gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und
  3. am XXXX.2018 M.G. mit Gewalt durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er mit einer Eisenstange auf diesen einzuschlagen versuchte sowie ihm ein ca. 10 cm langes Küchenmesser vorhielt, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Zimmers, genötigt.
  4. am römisch 40 .2018 M.G. mit Gewalt durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er mit einer Eisenstange auf diesen einzuschlagen versuchte sowie ihm ein ca. 10 cm langes Küchenmesser vorhielt, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Zimmers, genötigt. II. S.K.N. am XXXX.2018römisch zwei. S.K.N. am römisch 40 .2018
  5. M.D.S. am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht, indem sie ihm mit einem mitgeführten 62 cm langen Bolzenschneider gegen das Schienbein schlug, wodurch S. eine Rissquetschwunde erlitt und
  6. T.S. absichtlich schwer am Körper zu verletzen versuchte, da sie mit dem mitgeführten gelben 62 cm langen Bolzenschneider versuchte, drei Mal auf deren Kopf einzuschlagen, wobei die Tat infolge Ausweichens der S. beim Versuch blieb. [...]" Weiters wurden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zur Leistung von Teilschmerzengeld in der Höhe von EUR 300,00 (Beschwerdeführer) sowie EUR 600,00 (Lebensgefährtin) an ihre jeweiligen Opfer verurteilt. In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht als Schöffengericht zusammengefasst zum Vorfall vom XXXX.2018 aus, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag sowohl das E-Bike der Marke C. als auch das Fahrrad der Marke S. gestohlen habe und sich mit beiden Fahrrädern zur Lebensgefährtin begeben habe, die an den Diebstählen keinen Beitrag gehabt habe. Beiden seien mit den vom Beschwerdeführer gestohlenen Rädern zu einem näher genannten See gefahren, wo der Beschwerdeführer mit einem mitgeführten Bolzenschneider das Fahrradschloss des Fahrrades der Marke T. aufbrach und dieses von seinem Abstellplatz entfernen wollte, als der Eigentümer S. hinzugestürmt sei, um den Diebstahl zu verhindern. Es habe sich zwischen dem S. und dem Beschwerdeführer zu einer Rangelei entwickelt, in deren Rahmen S. den Beschwerdeführer zu Boden gebracht und ihn dort mittels Würgegriffes fixiert habe. Daraufhin habe die Lebensgefährtin den Bolzenschneider genommen und damit dem S. gegen das Schienbein geschlagen, sodass eine Rissquetschwunde entstand. Sodann kam die Schwester des S. diesem zur Hilfe. Im Zuge der Auseinandersetzung der Schwester des S. mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe diese drei Mal auf den Kopf der Schwester des S. mit dem Bolzenschneider gezielt einzuschlagen versucht. Die Schwester habe aber ausweichen und der Lebensgefährtin schließlich den Bolzenschneider abnehmen können. Dem S. sei eine weitere Person zur Hilfe gekommen, der die Fixierung des Beschwerdeführers am Boden übernommen habe. Währenddessen habe der Beschwerdeführer dem S. sinngemäß gedroht, ihn und dessen Mutter mit einem Messer abzustechen. Während sich der Beschwerdeführer teilweise geständig verantwortet habe, habe die Lebensgefährtin die gegen sie erhobenen Vorwürfe geleugnet. Zur Strafbemessung führte das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers aus, dass das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei und die teilweise Schadenswiedergutmachung durch die Sicherstellung der Fahrräder als mildernd gewertet worden sei. Als erschwerend hätten hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, fünf einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden müssen. Ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (

§ 106Abs. 1 St

GB) entspreche die verhängte Freiheitsstrafe angesichts der dargestellten Strafzumessungsgründe sowohl der personalen Täterschuld als auch dem Unrechtsgehalt der Taten. Auch eine teilweise bedingte Strafnachsicht scheide angesichts des einschlägig getrübten Vorlebens und der Faktenhäufung aus, zumal seine positive Spezialprognose auch angesichts der bestehenden Suchtgiftproblematik nicht zu treffen sei (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2019). Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche im Urteil vom XXXX.2019 wurde vom Oberlandesgericht mit Urteil vom XXXX.2019, XXXX, Folge gegeben und das Adhäsionserkenntnis dahin abgeändert, dass der Privatbeteiligte S. mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde (vgl aktenkundiges Urteil des Oberlandesgerichtes vom XXXX.2019).In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht als Schöffengericht zusammengefasst zum Vorfall vom römisch 40 .2018 aus, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag sowohl das E-Bike der Marke C. als auch das Fahrrad der Marke S. gestohlen habe und sich mit beiden Fahrrädern zur Lebensgefährtin begeben habe, die an den Diebstählen keinen Beitrag gehabt habe. Beiden seien mit den vom Beschwerdeführer gestohlenen Rädern zu einem näher genannten See gefahren, wo der Beschwerdeführer mit einem mitgeführten Bolzenschneider das Fahrradschloss des Fahrrades der Marke T. aufbrach und dieses von seinem Abstellplatz entfernen wollte, als der Eigentümer S. hinzugestürmt sei, um den Diebstahl zu verhindern. Es habe sich zwischen dem S. und dem Beschwerdeführer zu einer Rangelei entwickelt, in deren Rahmen S. den Beschwerdeführer zu Boden gebracht und ihn dort mittels Würgegriffes fixiert habe. Daraufhin habe die Lebensgefährtin den Bolzenschneider genommen und damit dem S. gegen das Schienbein geschlagen, sodass eine Rissquetschwunde entstand. Sodann kam die Schwester des S. diesem zur Hilfe. Im Zuge der Auseinandersetzung der Schwester des S. mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe diese drei Mal auf den Kopf der Schwester des S. mit dem Bolzenschneider gezielt einzuschlagen versucht. Die Schwester habe aber ausweichen und der Lebensgefährtin schließlich den Bolzenschneider abnehmen können. Dem S. sei eine weitere Person zur Hilfe gekommen, der die Fixierung des Beschwerdeführers am Boden übernommen habe. Währenddessen habe der Beschwerdeführer dem S. sinngemäß gedroht, ihn und dessen Mutter mit einem Messer abzustechen. Während sich der Beschwerdeführer teilweise geständig verantwortet habe, habe die Lebensgefährtin die gegen sie erhobenen Vorwürfe geleugnet. Zur Strafbemessung führte das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers aus, dass das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei und die teilweise Schadenswiedergutmachung durch die Sicherstellung der Fahrräder als mildernd gewertet worden sei. Als erschwerend hätten hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, fünf einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden müssen. Ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (

Paragraph 106, Absatz eins, StGB) entspreche die verhängte Freiheitsstrafe angesichts der dargestellten Strafzumessungsgründe sowohl der personalen Täterschuld als auch dem Unrechtsgehalt der Taten. Auch eine teilweise bedingte Strafnachsicht scheide angesichts des einschlägig getrübten Vorlebens und der Faktenhäufung aus, zumal seine positive Spezialprognose auch angesichts der bestehenden Suchtgiftproblematik nicht zu treffen sei vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2019). Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche im Urteil vom römisch 40 .2019 wurde vom Oberlandesgericht mit Urteil vom römisch 40 .2019, römisch 40 , Folge gegeben und das Adhäsionserkenntnis dahin abgeändert, dass der Privatbeteiligte S. mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde vergleiche aktenkundiges Urteil des Oberlandesgerichtes vom römisch 40 .2019). Zuletzt wurde der Beschwerdeführer während der Strafhaft mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, XXXX (rechtskräftig am XXXX.2019), wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage

§ 288Abs. 1 und Abs. 4 St

GB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und des LKA XXXX am XXXX.2018 sowie bei seiner Aussage im nachfolgenden Verfahren XXXX vor dem Landesgericht XXXX am XXXX.2019 falsch aussagte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die Begehung der Tat unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen sowie die Übernahme der Verantwortung für die Tat, als erschwerend hingegen kein Umstand gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2019).Zuletzt wurde der Beschwerdeführer während der Strafhaft mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2019), wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage

Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und des LKA römisch 40 am römisch 40 .2018 sowie bei seiner Aussage im nachfolgenden Verfahren römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 am römisch 40 .2019 falsch aussagte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die Begehung der Tat unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen sowie die Übernahme der Verantwortung für die Tat, als erschwerend hingegen kein Umstand gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2019). Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die den zitierten strafgerichtlichen zugrundliegenden Straftaten begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.09.2018 mit Unterbrechung von 06.09.2019-12.09.2019 in Untersuchungs- und dann in Strafhaft. Seit 12.09.2019 befindet sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Strafhaft (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2020).Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.09.2018 mit Unterbrechung von 06.09.2019-12.09.2019 in Untersuchungs- und dann in Strafhaft. Seit 12.09.2019 befindet sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Strafhaft vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2020). Entsprechend der langen Aufenthaltsdauer verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Freunde und Bekannte in Österreich und befindet sich hier sein überwiegendes familiäres und soziales Umfeld. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina: Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina

§ 46

FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers. Die strafgerichtlichen Urteile des Beschwerdeführers sind nunmehr allesamt aktenkundig und werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer deren Vorliegen nicht bestritten hat. Zu dem Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, seit wann sich der Beschwerdeführer nun konkret im Bundesgebiet aufhält, dies aber spätestens ab dem Jahr 1993 der Fall gewesen ist, ist vorweg auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar mehrfach vorbrachte, er halte sich seit Juni oder Juli 1992 in Österreich auf, jedoch dafür keinerlei Nachweise vorlegen konnte. Hingegen ist dem Bundesamt zwar darin zu folgen, dass das Zentrale Melderegister zwar erstmals Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ab 06.07.1999 aufweist, alleine daraus kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer erst ab diesem Zeitpunkt in Österreich aufgehalten hätte, zumal sich Eintragungen im Zentralen Melderegister in den frühen 1990er Jahren erfahrungsgemäß nicht immer als vollständig erweisen. Vielmehr ergibt sich schon aus den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers, dass er bereits am 04.09.1995 in Österreich eine Lehre bei einem Dachdeckerei-/Spenglereibetrieb begonnen hat. Schließlich ergibt sich bereits aus den Geschäftszahlen der überwiegenden Zahl der aus dem Fremdenregister ersichtlichen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers, dass er sich spätestens seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1993 in Österreich aufgehalten haben muss. Entgegen den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest ab 1993 im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl dazu auch die aktenkundigen Auszüge aus dem Fremdenregister und den Sozialversicherungsdaten, etwa vom 17.03.2020).Zu dem Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, seit wann sich der Beschwerdeführer nun konkret im Bundesgebiet aufhält, dies aber spätestens ab dem Jahr 1993 der Fall gewesen ist, ist vorweg auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar mehrfach vorbrachte, er halte sich seit Juni oder Juli 1992 in Österreich auf, jedoch dafür keinerlei Nachweise vorlegen konnte. Hingegen ist dem Bundesamt zwar darin zu folgen, dass das Zentrale Melderegister zwar erstmals Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ab 06.07.1999 aufweist, alleine daraus kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer erst ab diesem Zeitpunkt in Österreich aufgehalten hätte, zumal sich Eintragungen im Zentralen Melderegister in den frühen 1990er Jahren erfahrungsgemäß nicht immer als vollständig erweisen. Vielmehr ergibt sich schon aus den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers, dass er bereits am 04.09.1995 in Österreich eine Lehre bei einem Dachdeckerei-/Spenglereibetrieb begonnen hat. Schließlich ergibt sich bereits aus den Geschäftszahlen der überwiegenden Zahl der aus dem Fremdenregister ersichtlichen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers, dass er sich spätestens seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1993 in Österreich aufgehalten haben muss. Entgegen den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes war daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest ab 1993 im Bundesgebiet aufgehalten hat vergleiche dazu auch die aktenkundigen Auszüge aus dem Fremdenregister und den Sozialversicherungsdaten, etwa vom 17.03.2020). Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zumindest ab 1993 auch in den Zeiten fehlender Wohnsitzmeldungen - zumindest überwiegend - im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, zumal es nachvollziehbar erscheint, dass er sich während der Zeit seines langjährigen Substitutionsprogrammes, bei dem die regelmäßige Abholung von Rezepten und den Substitutionsmittel erforderlich ist, auch tatsächlich in Österreich aufgehalten hat. Es haben sich weder in den Strafverfahren noch im gegenständlichen Verfahren konkrete Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht arbeitsfähig wäre. Trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten langjährigen Drogensucht bzw. seiner langjährigen Teilnahme am Substitutionsprogramm ist er immer wieder - wenn auch nur unregelmäßig und über kürzere Zeiträume - sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Er hat vorgebracht, in der Haft erfolgreich aus dem Substitutionsprogramm ausgestiegen zu sein und nunmehr weder Drogen noch Drogenersatzstoffe zu konsumieren. Der Beschwerdeführer hat zudem zu keiner Zeit vorgebracht, nicht arbeitsfähig zu sein oder an Krankheiten zu leiden, die in Bosnien und Herzegowina nicht oder nur schwer behandelbar wären. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer weder entsprechende Nachweise erbracht hat noch vorbrachte, über solche zu verfügen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden. Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die entsprechenden Länderberichte zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina vor und decken sich diese mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Bericht zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina aufgrund der allgemeinen Lage unzulässig sein sollte.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Fallbezogen ergibt sich daraus:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: "§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

§ 1Abs. 2 lit. h Ausl

BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  3. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

§ 47

ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55erhalten haben.4.

eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)"Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)" Der Beschwerdeführer reiste als minderjähriges Kind spätestens im Jahr 1993 in das Bundesgebiet zu einem hier arbeitenden Vater im Zuge der Familienzusammenführung ein. Ihm kamen unstrittig bis 08.03.2017 durchgehend diverse Aufenthaltstitel und Niederlassungsbewilligungen zu. Der Beschwerdeführer beantragte hinsichtlich des zuletzt bis 08.03.2017 gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" keine Verlängerung. Seit 08.03.2017 verfügt der Beschwerdeführer somit über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mehr und hat auch nicht auf andere Art und Weise versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Ihm kommt auch kein Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erweist sich daher seit 08.03.2017 als nicht rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 1a FPG. Der Beschwerdeführer hat seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet auch zu keiner Zeit bestritten.Der Beschwerdeführer reiste als minderjähriges Kind spätestens im Jahr 1993 in das Bundesgebiet zu einem hier arbeitenden Vater im Zuge der Familienzusammenführung ein. Ihm kamen unstrittig bis 08.03.2017 durchgehend diverse Aufenthaltstitel und Niederlassungsbewilligungen zu. Der Beschwerdeführer beantragte hinsichtlich des zuletzt bis 08.03.2017 gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" keine Verlängerung. Seit 08.03.2017 verfügt der Beschwerdeführer somit über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mehr und hat auch nicht auf andere Art und Weise versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Ihm kommt auch kein Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erweist sich daher seit 08.03.2017 als nicht rechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins a, FPG. Der Beschwerdeführer hat seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet auch zu keiner Zeit bestritten. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281). Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Strafurteilen zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Hervorzuheben ist dabei, dass die Schwere der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten (abgesehen von der bisher letzten Verurteilung am XXXX.2019 wegen falscher Beweisaussage) immer zugenommen hat. Hervorzuheben sind dabei vor allem die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX.2013 wegen des Vebrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen sowie die Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018 wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von März bis Oktober 2016 eine Person vorsätzlich durch die Vorgabe, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, zur Übergabe von mehreren Geldbeträgen im Gesamtwert von zumindest EUR 14.000,00 - sohin einen EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag - verleitete und diese damit in dieser Summe am Vermögen schädigte, indem er wahrheitswidrig vorgab, er würde bald ein Haus samt Grundstück in Bosnien im Wert von EUR 100.000,00 erben und das Geld dann zurückbezahlen. Im Zuge der Strafbemessung wurde vom Landesgericht keine Milderungsgründe, jedoch die Erschwerungsgründe der drei einschlägigen Vorstrafen, der Tatbegehung während noch offener Probezeit sowie die Mehrfachqualifikation gewertet. Ausgehend von einem Strafrahmen von drei Jahren sei die verhängte Strafe angemessen, zumal bereits die nicht lange zurückliegende letzte Tatbegehung bei gleichem Strafrahmen (§ 28a Abs. 3 erster Fall SMG) und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Drittel des Strafrahmens sanktioniert worden seien. Ungeachtet des verspürten Haftübels und der Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht habe der Beschwerdeführer wiederum während offener Probezeit delinquiert. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht bzw. der Vollzug des unbedingten Strafteils in Form einer Geldstrafe sei somit ausgeschlossen. Weiters wurde die Bewährungshilfe angeordnet.Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Strafurteilen zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Hervorzuheben ist dabei, dass die Schwere der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten (abgesehen von der bisher letzten Verurteilung am römisch 40 .2019 wegen falscher Beweisaussage) immer zugenommen hat. Hervorzuheben sind dabei vor allem die Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2013 wegen des Vebrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen sowie die Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018 wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von März bis Oktober 2016 eine Person vorsätzlich durch die Vorgabe, rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig zu sein, zur Übergabe von mehreren Geldbeträgen im Gesamtwert von zumindest EUR 14.000,00 - sohin einen EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag - verleitete und diese damit in dieser Summe am Vermögen schädigte, indem er wahrheitswidrig vorgab, er würde bald ein Haus samt Grundstück in Bosnien im Wert von EUR 100.000,00 erben und das Geld dann zurückbezahlen. Im Zuge der Strafbemessung wurde vom Landesgericht keine Milderungsgründe, jedoch die Erschwerungsgründe der drei einschlägigen Vorstrafen, der Tatbegehung während noch offener Probezeit sowie die Mehrfachqualifikation gewertet. Ausgehend von einem Strafrahmen von drei Jahren sei die verhängte Strafe angemessen, zumal bereits die nicht lange zurückliegende letzte Tatbegehung bei gleichem Strafrahmen (Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG) und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Drittel des Strafrahmens sanktioniert worden seien. Ungeachtet des verspürten Haftübels und der Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht habe der Beschwerdeführer wiederum während offener Probezeit delinquiert. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht bzw. der Vollzug des unbedingten Strafteils in Form einer Geldstrafe sei somit ausgeschlossen. Weiters wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Dennoch wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und wurde am XXXX.2019 vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, eines Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz wegen des Besitzes eines Schlagringes, des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, seine - ebenfalls mit erheblichen Vorstrafen belastete - Lebensgefährtin wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung sowie der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwei Fahrräder im Wert von mehreren tausend Euro stahl, damit zu seiner Lebensgefährtin fuhr und beide gemeinsam unter Mitnahme eines 62 cm langen Bolzenschneiders auf den gestohlenen Fahrrädern zu einem anderen Ort fuhren, um dort ein weiteres Fahrrad im Wert von EUR 3.500,00 durch Aufbrechen des Schlosses mit dem Bolzenschneider zu stehlen. Dabei wurden sie jedoch vom Eigentümer des Rades gehindert, der in der Folge auch den Beschwerdeführer am Boden fixierte, woraufhin die Lebensgefährtin mit dem Bolzenschneider auf das Schienbein des Fahrradeigentümers schlug und diesen verletzte (Rissquetschwunde). Die dem Fahrradeigentümer zur Hilfe kommende Schwester wurde sodann von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers durch drei gezielte Schläge mit dem Bolzenschneider in Richtung des Kopfes der Schwester attackiert, die jedoch nur nicht schwer verletzt wurde, weil es ihr gelang, den Schlägen auszuweichen. Weiters bedrohte der Beschwerdeführer den Fahrradeigentümer und dessen Mutter mit dem Erstechen mit einem Küchenmesser. Während das Landesgericht bei der Strafbemessung als mildernd das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadenswiedergutmachung durch die Sicherstellung der Fahrräder werte, berücksichtigte es als das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, fünf einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens als erschwerend. Nach Ansicht des Strafgerichtes sei eine positive Spezialprognose des Beschwerdeführers angesichts der bestehenden Suchtgiftproblematik, der einschlägigen Vorstrafenbelastung und der Faktenhäufig nicht zu treffen gewesen.Dennoch wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und wurde am römisch 40 .2019 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz wegen des Besitzes eines Schlagringes, des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, seine - ebenfalls mit erheblichen Vorstrafen belastete - Lebensgefährtin wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung sowie der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwei Fahrräder im Wert von mehreren tausend Euro stahl, damit zu seiner Lebensgefährtin fuhr und beide gemeinsam

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