Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, der sich seit seiner Geburt damit seit ca. 43 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Am 17.09.2004 wurde dem Beschwerdeführer von der BH Feldkirch unter der Zl. XXXX erstmalig ein unbefristeter Niederlassungsnachweis nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ausgestellt. Am 17.09.2014 wurde der unbefristete Niederlassungsnachweis des Beschwerdeführers von der BH Feldkirch unter der Zl. XXXX in einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" abgeändert. Mit Bescheid vom 17.10.2018 wurde der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" des Beschwerdeführers von der BH Feldkirch unter der Zl. XXXX aufgrund seiner Straffälligkeit auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" herabgestuft. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2003 und 2019 insgesamt 15 Mal wegen strafrechtlicher Vergehen zu Geldstrafen bzw. bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, der sich seit seiner Geburt damit seit ca. 43 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Am 17.09.2004 wurde dem Beschwerdeführer von der BH Feldkirch unter der Zl. römisch 40 erstmalig ein unbefristeter Niederlassungsnachweis nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ausgestellt. Am 17.09.2014 wurde der unbefristete Niederlassungsnachweis des Beschwerdeführers von der BH Feldkirch unter der Zl. römisch 40 in einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" abgeändert. Mit Bescheid vom 17.10.2018 wurde der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" des Beschwerdeführers von der BH Feldkirch unter der Zl. römisch 40 aufgrund seiner Straffälligkeit auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" herabgestuft. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2003 und 2019 insgesamt 15 Mal wegen strafrechtlicher Vergehen zu Geldstrafen bzw. bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt. Am 14.1.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in der Justizanstalt Innsbruck in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er serbischer Staatsangehöriger sei, dass seine Muttersprache serbokroatisch sei, er auf Serbisch nicht lesen könne und er perfekt deutsch sprechen würde. Er leide an Bluthochdruck und nehme dagegen Medikamente. Er besitze einen serbischen Reisepass, welcher bei seiner Mutter wäre. In Serbien habe er keine Anknüpfungspunkte, seine Mutter sei in Österreich, sein Vater sei gestorben als er 14 Jahre alt gewesen sei, in Serbien lebe lediglich noch seine Stiefschwester, zu der aber selten Kontakt habe. In Serbien habe er weder Freunde noch Bekannte, da er seit 23 Jahren nicht mehr dort gewesen wäre. Zu seinem Privat- und Familienleben führte er aus, dass er zehn Jahre verheiratet gewesen sei, seit 2007 sei er geschieden, mit seiner Ex-Ehefrau habe er eine volljährige Tochter die österreichische Staatsangehörige ist, Kontakt habe er mit seiner Exfrau jedoch keinen mehr. Er habe weiters einen achtjährigen Sohn der österreichischer Staatsangehöriger ist und bei einer Pflegefamilie lebt. Er führte weiters aus, dass er mit seinem Sohn bis zu dessen Alter von 4 1/2 Jahren zusammengelebt habe. Vor seiner Inhaftierung habe er seinen Sohn drei bis viermal im Jahr gesehen und wolle er diesen nach seiner Haftentlassung unterstützen, da er diesem gegenüber auch unterhaltspflichtig sei. Er gab weiters an das er nach seiner Haft einen Antrag auf ein Besuchsrecht stellen wolle. Er habe noch Kontakt zu seiner Ex Lebensgefährtin und der Mutter seines Sohnes, diese würde ihm in der Haft Briefe schreiben, vorher hätten sie auch persönlichen und telefonischen Kontakt gehabt, ob er nach der Haftentlassung wieder Kontakt zu ihr aufnehmen würde, könne er nicht sagen, diese würde derzeit mit einem anderen Mann in einer Beziehung leben und sei sie Drogen- und Alkoholsüchtig. Zu seinem Privatleben führte er weiters aus, dass er immer in Österreich gewesen sei, er in Österreich als Staplerfahrer gearbeitet habe und verschiedene Lehren begonnen, aber keine dieser Lehren abgeschlossen habe, er über kein erwähnenswertes Vermögen verfüge, er kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei, er derzeit in der Landwirtschaft in der JA arbeiten würde und nach seiner Haftentlassung auch wieder arbeiten wolle. Auf Vorhalt, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen vom BFA die Erlassung eines Einreiseverbots für das Schengengebiet geprüft werde, führte er wörtlich aus: "Ich fühle mich als Vorarlberger. Ich bin dort aufgewachsen und habe mit der serbischen Mentalität nichts zu tun. Ich kenne die serbischen Feiertage auch nicht. Ich habe österreichische Freunde und keine serbischen. Österreich empfinde ich als meine Heimat. Ich kann auf Serbisch auch nicht lesen und habe in Serbien keine Perspektive." Letztlich führte er aus, dass er 43 Jahre alt sei und dass er seine Straftaten immer unter Alkoholkonsum verübt habe und er diese bereuen würde. Gefragt, ob er im Falle einer negativen Entscheidung bereit wäre, freiwillig auszureisen, antwortete er wörtlich: "Ja, diesem Fall wäre ich bereit freiwillig auszuweisen." Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und Z 4 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), setzte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), setzte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Mit Schriftsatz vom 24.04.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde darin beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu zuerkennen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, festzustellen dass eine Rückkehrentscheidung und die Abschiebung nach Serbien nicht zulässig seien, das gegen ihn gemäß 53 Absatz ein i.V.m. Abs. 3 Z. 1 und 4 FPG in der Dauer von zehn Jahren verhängte Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und das Verfahren zur weiteren Verfahrensführung sowie Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller in Österreich geboren sei und somit seit über 40 Jahre in Österreich lebe. Er sei seit 23 Jahren nicht mehr in Serbien gewesen, habe keinen Bezug zu Serbien, habe dort nie gelebt und kenne die Mentalität nicht. In Serbien würden auch keine Familienangehörigen, abgesehen von seiner Stiefschwester, leben. Es wurde weiters ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung ein unzumutbarer und massiver Eingriff in das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers und daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde. Zu seinen Straftaten führte er aus, dass er sein Leben wieder in den Griff bekommen wolle, er trinke seit seiner Inhaftierung keinen Alkohol mehr und möchte einen Therapieplatz bekommen. Zum Einreiseverbot führte er zusammengefasst aus, dass die Dauer von zehn Jahren in jedem Fall zu hoch und nicht angemessen sei, zudem würde er seine Taten bereuen. Eine Abschiebung in ein völlig fremdes Land und dem damit verbundenen Einreiseverbot würde den Antragsteller völlig aus der Bahn werfen und könnte er seine Familie nicht mehr sehen und seine Heimat, Österreich, über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr betreten.Mit Schriftsatz vom 24.04.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde darin beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu zuerkennen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, festzustellen dass eine Rückkehrentscheidung und die Abschiebung nach Serbien nicht zulässig seien, das gegen ihn gemäß 53 Absatz ein in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG in der Dauer von zehn Jahren verhängte Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und das Verfahren zur weiteren Verfahrensführung sowie Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller in Österreich geboren sei und somit seit über 40 Jahre in Österreich lebe. Er sei seit 23 Jahren nicht mehr in Serbien gewesen, habe keinen Bezug zu Serbien, habe dort nie gelebt und kenne die Mentalität nicht. In Serbien würden auch keine Familienangehörigen, abgesehen von seiner Stiefschwester, leben. Es wurde weiters ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung ein unzumutbarer und massiver Eingriff in das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers und daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würde. Zu seinen Straftaten führte er aus, dass er sein Leben wieder in den Griff bekommen wolle, er trinke seit seiner Inhaftierung keinen Alkohol mehr und möchte einen Therapieplatz bekommen. Zum Einreiseverbot führte er zusammengefasst aus, dass die Dauer von zehn Jahren in jedem Fall zu hoch und nicht angemessen sei, zudem würde er seine Taten bereuen. Eine Abschiebung in ein völlig fremdes Land und dem damit verbundenen Einreiseverbot würde den Antragsteller völlig aus der Bahn werfen und könnte er seine Familie nicht mehr sehen und seine Heimat, Österreich, über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr betreten. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2020 vorgelegt. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt in Österreich und ist aufgrund einer Rückstufung seines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" im Oktober 2018, derzeit im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Der Beschwerdeführer ist Vater einer in Österreich geborenen volljährigen Tochter und eines in Österreich geborenen minderjährigen Sohnes. Der Sohn lebt seit seinem vierten Lebensjahr bei einer Pflegefamilie. Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn vor seiner Inhaftierung drei bis viermal im Jahr gesehen. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr zu seinen beiden Kindern. Der Beschwerdeführer hat noch Kontakt zur Mutter seines Sohnes. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafrechtliche Verurteilungen auf: 01) BG FELDKIRCH XXXX vom 01.07.2003 RK 28.07.200301) BG FELDKIRCH römisch 40 vom 01.07.2003 RK 28.07.2003 § 83
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I416.2230692.1.00
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