GVG sowie § 10 Arzneimittelgesetz - AMG, BGBl. Nr. 185/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2013, abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Polak & Partner Rechtsanwälte GmbH, Am Getreidemarkt 1, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen - BASG vom 28. November 2018, Zahl: 10105311 - 10105310, wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sowie Paragraph 10, Arzneimittelgesetz - AMG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013,, abgewiesen. B) beschlossen: I. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 28. November 2018, Zahl: 10105311 - 10105310, wird
2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, ausgeschlossen.römisch eins. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 28. November 2018, Zahl: 10105311 - 10105310, wird
Paragraph 22, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ausgeschlossen. II. Der Antrag der XXXX als mitbeteiligte Partei, vertreten durch PREU BOHLIG & PARTNER Rechtsanwälte mbH in 80802 München, Leopoldstraße 11a, auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der römisch 40 als mitbeteiligte Partei, vertreten durch PREU BOHLIG & PARTNER Rechtsanwälte mbH in 80802 München, Leopoldstraße 11a, auf Kostenersatz wird zurückgewiesen. C) Revision Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 20 Arzneimittelgesetz (AMG), BGBl. Nr. 185/1983 idgF, die Arzneispezialität " XXXX ", in der durch die Anlagen beschriebenen Form zur Abgabe im Inland bis fünf Jahre ab Rechtskraft des Zulassungsbescheides zugelassen. Die Anlagen "Kennzeichnung, Fachinformation, Gebrauchsinformation und Zusammensetzung" dieser Arzneispezialität seien Bestandteil des Bescheides. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben zu können. Die Beschwerde habe in schriftlicher Form zu erfolgen und sei an die Anschrift der belangten Behörde oder mittels E-Mail an die Adresse basg@basg.gv.at einzubringen.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 28. November 2018 wurde auf Antrag der Firma römisch 40 , (im Folgenden: mitbeteiligte Partei)
Paragraph 10, Absatz eins und 15 in Verbindung mit Paragraph 20, Arzneimittelgesetz (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, idgF, die Arzneispezialität " römisch 40 ", in der durch die Anlagen beschriebenen Form zur Abgabe im Inland bis fünf Jahre ab Rechtskraft des Zulassungsbescheides zugelassen. Die Anlagen "Kennzeichnung, Fachinformation, Gebrauchsinformation und Zusammensetzung" dieser Arzneispezialität seien Bestandteil des Bescheides. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben zu können. Die Beschwerde habe in schriftlicher Form zu erfolgen und sei an die Anschrift der belangten Behörde oder mittels E-Mail an die Adresse basg@basg.gv.at einzubringen.
1 Z. 1 AMG bzw.
11 der Verordnung 726/2004. Die belangte Behörde habe daher in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen, indem sie die Produkte XXXX und XXXX als ident angesehen habe, somit auch die Datenlage beider Arzneimittel als identisch angesehen habe und die Zulassung basierend auf dieser Identität der beiden Produkte erteilt habe. Es werde daher der Beschwerdepunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage den Unterlagenschutz der Beschwerdeführerin negiert habe.Rechtlich gesehen liege mit römisch 40 ein Arzneimittel vor, welches eine Zulassung in einem Staat erhalten habe, der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Mitglied der Europäischen Union gewesen sei. Dies sei hier von Relevanz. Für das Produkt römisch 40 , welches innerhalb der Europäischen Union erstmals im Jahre 2011 zugelassen worden sei, existiere aber Unterlagenschutz
, Absatz eins, Ziffer eins, AMG bzw.
Die belangte Behörde habe daher in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen, indem sie die Produkte römisch 40 und römisch 40 als ident angesehen habe, somit auch die Datenlage beider Arzneimittel als identisch angesehen habe und die Zulassung basierend auf dieser Identität der beiden Produkte erteilt habe. Es werde daher der Beschwerdepunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage den Unterlagenschutz der Beschwerdeführerin negiert habe. Nach Darlegung der Begründung ihres Beschwerdepunktes stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen betreffend die Erteilung der Zulassung des Arzneimittels XXXX wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufheben sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.Nach Darlegung der Begründung ihres Beschwerdepunktes stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen betreffend die Erteilung der Zulassung des Arzneimittels römisch 40 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufheben sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Diese Beschwerde wurde am
Ausweislich des PAR, Stand
Ausweislich des PAR, Stand
GVG abgewiesen und die aufschiebende Wirkung
GVG ausgeschlossen. In ihrer Begründung fasste die belangte Behörde zunächst die geltend gemachten Beschwerdegründe zusammen. Demnach mache die Beschwerdeführerin geltend, dass die belangte Behörde sich bei der Zulassung des Arzneimittels XXXX auf XXXX als Referenzarzneimittel bezogen habe, welches jedoch in keinem EU Mitgliedstaat über eine acquis- konforme Zulassung verfügt habe und demnach nicht als Referenzarzneimittel herangezogen werden dürfe. Weiters habe die belangte Behörde bei der Zulassung des Arzneimittels auch auf das Arzneimittel XXXX der Beschwerdeführerin als Referenzarzneimittel zurückgegriffen, für welches jedoch noch Unterlagenschutz bestünde. Schließlich habe die belangte Behörde unzulässigerweise das Konzept der Global Marketing Authorization angewandt, obwohl es sich bei " XXXX ," welche den Zulassungsantrag für XXXX gestellt habe und der Beschwerdeführerin nicht um denselben Zulassungsinhaber gehandelt habe.4. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und die aufschiebende Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In ihrer Begründung fasste die belangte Behörde zunächst die geltend gemachten Beschwerdegründe zusammen. Demnach mache die Beschwerdeführerin geltend, dass die belangte Behörde sich bei der Zulassung des Arzneimittels römisch 40 auf römisch 40 als Referenzarzneimittel bezogen habe, welches jedoch in keinem EU Mitgliedstaat über eine acquis- konforme Zulassung verfügt habe und demnach nicht als Referenzarzneimittel herangezogen werden dürfe. Weiters habe die belangte Behörde bei der Zulassung des Arzneimittels auch auf das Arzneimittel römisch 40 der Beschwerdeführerin als Referenzarzneimittel zurückgegriffen, für welches jedoch noch Unterlagenschutz bestünde. Schließlich habe die belangte Behörde unzulässigerweise das Konzept der Global Marketing Authorization angewandt, obwohl es sich bei " römisch 40 ," welche den Zulassungsantrag für römisch 40 gestellt habe und der Beschwerdeführerin nicht um denselben Zulassungsinhaber gehandelt habe. Dem sei Folgendes zu erwidern: Die Zulassung der XXXX sei auf Basis eines dezentralisierten Verfahrens im Sinne des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG erfolgt. Reference State des dezentralisierten Verfahrens sei die Bundesrepublik Deutschland gewesen. Österreich, vertreten durch die belangte Behörde, sei als sonstiger Mitgliedstaat beteiligt gewesen. Bei der zugelassenen Arzneispezialität handle es sich um eine generische Zulassung
1 der Richtlinie 2001/83/EG, im Arzneimittelgesetz umgesetzt im § 10 AMG.
AMG sei bei einer Zulassung eines Generikums der Antragsteller nicht verpflichtet, eigene Ergebnisse der präklinischen Versuche und klinischen Prüfungen bzw. Versuche und die Ergebnisse der Unbedenklichkeit- und Rückstandsversuche vorzulegen, sondern darf diesbezüglich auf die Unterlagen des sogenannten Referenzarzneimittels (Original) Bezug nehmen. Die Zulässigkeit der Bezugnahme setze voraus, dass der Antragsteller nachweisen könne, dass es sich bei seinem Arzneimittel um ein Generikum, also ein Arzneimittel, das die gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweise und dessen Bioäquivalenz mit dem Referenzarzneimittel durch geeignete Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen worden sei, handle und müsse die Schutzfrist für die Unterlagen des Referenzarzneimittel bereits abgelaufen sein. Der Lauf der Schutzfrist beginne mit der erstmaligen, in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (acquis-konformen) getroffenen Genehmigung für das Inverkehrbringen. Für den Zweck der Zulassung von generischen Arzneimitteln würden Erweiterungen als Bestandteil derselben umfassenden Genehmigung angesehen werden. Insbesondere Weiterentwicklungen des Originalproduktes würden daher keine Datenschutzfrist in Gang setzen, was dazu führe, dass sowohl die Bezugnahme auf das Original Dossier als auch die Dossiers aller Erweiterungen, Weiterentwicklungen und Verbesserungen desselben im Rahmen des abgekürzten Verfahrens zulässig sei.Dem sei Folgendes zu erwidern: Die Zulassung der römisch 40 sei auf Basis eines dezentralisierten Verfahrens im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2001/83/EG erfolgt. Reference State des dezentralisierten Verfahrens sei die Bundesrepublik Deutschland gewesen. Österreich, vertreten durch die belangte Behörde, sei als sonstiger Mitgliedstaat beteiligt gewesen. Bei der zugelassenen Arzneispezialität handle es sich um eine generische Zulassung
, Absatz eins, der Richtlinie 2001/83/EG, im Arzneimittelgesetz umgesetzt im Paragraph 10, AMG.
Paragraph 10, AMG sei bei einer Zulassung eines Generikums der Antragsteller nicht verpflichtet, eigene Ergebnisse der präklinischen Versuche und klinischen Prüfungen bzw. Versuche und die Ergebnisse der Unbedenklichkeit- und Rückstandsversuche vorzulegen, sondern darf diesbezüglich auf die Unterlagen des sogenannten Referenzarzneimittels (Original) Bezug nehmen. Die Zulässigkeit der Bezugnahme setze voraus, dass der Antragsteller nachweisen könne, dass es sich bei seinem Arzneimittel um ein Generikum, also ein Arzneimittel, das die gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweise und dessen Bioäquivalenz mit dem Referenzarzneimittel durch geeignete Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen worden sei, handle und müsse die Schutzfrist für die Unterlagen des Referenzarzneimittel bereits abgelaufen sein. Der Lauf der Schutzfrist beginne mit der erstmaligen, in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (acquis-konformen) getroffenen Genehmigung für das Inverkehrbringen. Für den Zweck der Zulassung von generischen Arzneimitteln würden Erweiterungen als Bestandteil derselben umfassenden Genehmigung angesehen werden. Insbesondere Weiterentwicklungen des Originalproduktes würden daher keine Datenschutzfrist in Gang setzen, was dazu führe, dass sowohl die Bezugnahme auf das Original Dossier als auch die Dossiers aller Erweiterungen, Weiterentwicklungen und Verbesserungen desselben im Rahmen des abgekürzten Verfahrens zulässig sei. Im vorliegenden Fall habe sich die mitbeteiligte Partei bei der Zulassung ihres Produkts betreffend des Nachweises des Ablaufs der Datenschutzfrist auf das Referenzarzneimittel XXXX , welches am
Punkt F., so sind diese derart - mangels ausdrücklicher weiterführender nationaler Bestimmungen - aufzubereiten, dass der Richtlinie 75/319/EWG entsprochen werde.Dies auch insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerin ihre Behauptung einzig und alleine auf den Umstand stütze, dass das Dekret 298 aus 1998, keine "detaillierten Vorgaben für Zulassungsanträge" enthalte, wie es damals in der Richtlinie 75/318/EWG gefordert worden sei. Dabei würde die Beschwerdeführerin verkennen, dass es sich um eine Richtlinie handle, die national umzusetzen und auch tatsächlich umgesetzt worden sei. Dies bedeute, dass die Mitgliedstatten nur an die Zielvorgaben innerhalb der Richtlinie gebunden seien, bei ihrer Umsetzung in nationales Recht allerdings einen Gestaltungsspielraum hätten, um den jeweiligen nationalen Besonderheiten Rechnung tragen zu können. Insoferne verpflichte das Dekret 298 aus 1998, den Antragsteller daher zum Beispiel zur Vorlage von Daten über Haltbarkeitsversuche
Punkt F., so sind diese derart - mangels ausdrücklicher weiterführender nationaler Bestimmungen - aufzubereiten, dass der Richtlinie 75/319/EWG entsprochen werde. Kein Mitgliedstaat sei daher verpflichtet, den gesamten Text dieser Richtlinie wortgetreu zu übernehmen. So verzichte auch der österreichische Rechtsgeber bei der Umsetzung von EU-Richtlinien auf die Übernahme des gesamten Richtlinientextes, sondern stelle er die Einhaltung der Zielvorgaben entweder durch Verweise auf die Richtlinie wieder oder verweise im Fall von Streitigkeiten auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach nationale Gesetze in jedem Fall richtlinienkonform auszulegen seien. Tatsächlich sei das Arzneimittel XXXX wirksam und sicher gewesen und seien auch die tschechischen Rechtsakte EU rechtskonform umgesetzt worden.Tatsächlich sei das Arzneimittel römisch 40 wirksam und sicher gewesen und seien auch die tschechischen Rechtsakte EU rechtskonform umgesetzt worden. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt festzustellen, ob die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen des Referenzarzneimittels mit der Richtlinie vereinbar gewesen sei. Auch sei von der nationalen Behörde der Tschechischen Republik mehrfach bestätigt worden, dass es die zuständige nationale Behörde es eben nicht verabsäumt habe, im Zuge des Beitritts zur Europäischen Union zu prüfen, ob XXXX in Übereinstimmung mit dem EU-Recht zugelassen worden sei oder die Unterlagen zu XXXX nicht in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/83/EG aktualisiert habe.Auch sei von der nationalen Behörde der Tschechischen Republik mehrfach bestätigt worden, dass es die zuständige nationale Behörde es eben nicht verabsäumt habe, im Zuge des Beitritts zur Europäischen Union zu prüfen, ob römisch 40 in Übereinstimmung mit dem EU-Recht zugelassen worden sei oder die Unterlagen zu römisch 40 nicht in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/83/EG aktualisiert habe. Die Beschwerdeführerin bringe weiters vor, dass die belangte Behörde bei der Zulassung des Arzneimittels XXXX auch auf das Arzneimittel XXXX der Beschwerdeführerin als Referenzarzneimittel zurückgegriffen habe, für welches aber noch Unterlagenschutz bestünde. Dies sei ebenfalls unrichtig.Die Beschwerdeführerin bringe weiters vor, dass die belangte Behörde bei der Zulassung des Arzneimittels römisch 40 auch auf das Arzneimittel römisch 40 der Beschwerdeführerin als Referenzarzneimittel zurückgegriffen habe, für welches aber noch Unterlagenschutz bestünde. Dies sei ebenfalls unrichtig. Für die Berechnung der Schutzfrist komme es allein auf das Vorliegen einer acquis-konformen Zulassung an, die die Schutzfrist auslöse. Wie bereits ausgeführt, handle es sich bei der Zulassung von XXXX jedenfalls spätestens am 1. Mai 2004 um eine solche acquis-konforme Zulassung. XXXX selbst sei eine reine Weiterentwicklung dieses Produkts und genieße als solche keine eigene, neu zu laufende, Schutzfrist.Für die Berechnung der Schutzfrist komme es allein auf das Vorliegen einer acquis-konformen Zulassung an, die die Schutzfrist auslöse. Wie bereits ausgeführt, handle es sich bei der Zulassung von römisch 40 jedenfalls spätestens am 1. Mai 2004 um eine solche acquis-konforme Zulassung. römisch 40 selbst sei eine reine Weiterentwicklung dieses Produkts und genieße als solche keine eigene, neu zu laufende, Schutzfrist. Dass die Indikationen von XXXX und XXXX nicht deckungsgleich seien, sei dabei unerheblich.
1 der Richtlinie 2001/83/EG könne für den Fall, dass neue Anwendungsgebiete von bedeutendem klinischen Nutzen seien, der Schutzzeitraum um ein Jahr verlängert werden. Diese Verlängerung von zehn auf somit elf Jahre stelle für den Unionsgesetzgeber einen angemessenen Ausgleich für Investitionen in neue therapeutische Indikationen dar. Dass es sich bis XXXX und XXXX um dasselbe Produkt handle und dieses unter eine Global Marketing Authorization falle, werde von der Beschwerdeführerin auch selbst vertreten. So würde sie ihm Antragsformular zu XXXX darauf hinweisen, dass es bereits Zulassungen für dasselbe Produkt für denselben Zulassungsinhaber gäbe.Dass die Indikationen von römisch 40 und römisch 40 nicht deckungsgleich seien, sei dabei unerheblich.
, Absatz eins, der Richtlinie 2001/83/EG könne für den Fall, dass neue Anwendungsgebiete von bedeutendem klinischen Nutzen seien, der Schutzzeitraum um ein Jahr verlängert werden. Diese Verlängerung von zehn auf somit elf Jahre stelle für den Unionsgesetzgeber einen angemessenen Ausgleich für Investitionen in neue therapeutische Indikationen dar. Dass es sich bis römisch 40 und römisch 40 um dasselbe Produkt handle und dieses unter eine Global Marketing Authorization falle, werde von der Beschwerdeführerin auch selbst vertreten. So würde sie ihm Antragsformular zu römisch 40 darauf hinweisen, dass es bereits Zulassungen für dasselbe Produkt für denselben Zulassungsinhaber gäbe. Die unter Punkt
AVG werde der Beginn und Lauf einer Frist weder durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage behindert. Die zweimonatige Frist habe daher spätestens am
Paragraph 33, AVG werde der Beginn und Lauf einer Frist weder durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage behindert. Die zweimonatige Frist habe daher spätestens am
der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides die Beschwerde entweder postalisch oder per E-Mail an der Adresse basg@basg.gv.at einzubringen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde jedoch an der Adresse XXXX @ages.at eingebracht und lediglich in "cc." an die Adresse basg@basg.gv.at übermittelt. Die Übermittlung in "cc:" also "Carbon Copy" bzw. "Durchschrift" bedeute, dass die E-Mail nicht direkt an den Adressaten gerichtet sei, sondern nur zur Information oder Kenntnisnahme diene und stelle daher keine ordnungsgemäße Zustellung per E-Mail dar.Die Beschwerdeführerin verkenne, dass
der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides die Beschwerde entweder postalisch oder per E-Mail an der Adresse basg@basg.gv.at einzubringen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde jedoch an der Adresse römisch 40 @ages.at eingebracht und lediglich in "cc." an die Adresse basg@basg.gv.at übermittelt. Die Übermittlung in "cc:" also "Carbon Copy" bzw. "Durchschrift" bedeute, dass die E-Mail nicht direkt an den Adressaten gerichtet sei, sondern nur zur Information oder Kenntnisnahme diene und stelle daher keine ordnungsgemäße Zustellung per E-Mail dar. Weiters habe die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom
G, demnach eine Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt gelte, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Es sei nicht bestritten worden, dass es über diese allgemeine Behörden E-Mail-Adresse zugegangen sei und sei dies auch von der belangten Behörde bestätigt worden. Die Frist sei daher mit Eingang der E-Mail ausgelöst worden. Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei hielt die Beschwerdeführerin fest, dass im ZustellG vorgesehen sei, dass eine neuerliche Zustellung keinerlei Rechtswirkungen auslöse. Zu der Urkundenvorlage der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache "Astellas" folge, dass das Bundesverwaltungsgericht befugt sei, zu überprüfen, ob der Beginn der Unterlagenschutzfrist für XXXX fehlerhaft festgelegt worden sei. Darüber hinaus sei die "Kammer" zur Prüfung befugt, ob die Zulassung für XXXX dem Unionsrecht entspreche.9. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Mai 2019 Stellung und entgegnete dem Vorbringen der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei betreffend die Zustellung der Vorabentscheidung (wohl gemeint: Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde, dass aufgrund der Übermittlung des Schriftstückes an die allgemeine Adresse der belangten Behörde, dieses auch tatsächlich zugegangen sei und verwies die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung der Heilung des Zustellmangels
Paragraph 7, ZustellG, demnach eine Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt gelte, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Es sei nicht bestritten worden, dass es über diese allgemeine Behörden E-Mail-Adresse zugegangen sei und sei dies auch von der belangten Behörde bestätigt worden. Die Frist sei daher mit Eingang der E-Mail ausgelöst worden. Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei hielt die Beschwerdeführerin fest, dass im ZustellG vorgesehen sei, dass eine neuerliche Zustellung keinerlei Rechtswirkungen auslöse. Zu der Urkundenvorlage der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache "Astellas" folge, dass das Bundesverwaltungsgericht befugt sei, zu überprüfen, ob der Beginn der Unterlagenschutzfrist für römisch 40 fehlerhaft festgelegt worden sei. Darüber hinaus sei die "Kammer" zur Prüfung befugt, ob die Zulassung für römisch 40 dem Unionsrecht entspreche.
1 und 15 in Verbindung mit § 20 Arzneimittelgesetz die Arzneispezialität XXXX , Zul.Nr.: XXXX , in der durch die Anlagen beschriebenen Form (Kennzeichnung, Fachinformation, Gebrauchsinformation und Zusammensetzung) zur Abgabe im Inland bis fünf Jahre ab Rechtskraft des Zulassungsbescheides zugelassen. Dabei handelt es sich um eine generische Zulassung.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2018, Zahl: 10105311 - 10105310, wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei
Paragraph 10, Absatz eins und 15 in Verbindung mit Paragraph 20, Arzneimittelgesetz die Arzneispezialität römisch 40 , Zul.Nr.: römisch 40 , in der durch die Anlagen beschriebenen Form (Kennzeichnung, Fachinformation, Gebrauchsinformation und Zusammensetzung) zur Abgabe im Inland bis fünf Jahre ab Rechtskraft des Zulassungsbescheides zugelassen. Dabei handelt es sich um eine generische Zulassung. Referenzarzneimittel von XXXX sind XXXX und XXXX . Bei XXXX handelt es sich um eine Weiterentwicklung von XXXX .Referenzarzneimittel von römisch 40 sind römisch 40 und römisch 40 . Bei römisch 40 handelt es sich um eine Weiterentwicklung von römisch 40 . XXXX wurde in der Tschechischen Republik erstmalig am
F BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist das Arzneimittelgesetz - AMG, BGBl 185/1983 idF BGBl. I Nr. 162/2013. Es enthält keine Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist das Arzneimittelgesetz - AMG, Bundesgesetzblatt 185 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013,. Es enthält keine Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).3.2.1.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Für die Beschwerdevorentscheidung steht der Behörde eine Frist von zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde offen. Innerhalb dieser Frist hat die belangte Behörde die Möglichkeit, entweder eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, oder aber die Beschwerde schon vorher dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die zweimonatige Frist läuft ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG). Werden gegen einen Bescheid mehrere Beschwerden (zu unterschiedlichen Zeitpunkten) eingebracht, so läuft die zweimonatige Frist ab Einlangen der ersten Beschwerde.Die zweimonatige Frist läuft ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde (Paragraph 12, VwGVG). Werden gegen einen Bescheid mehrere Beschwerden (zu unterschiedlichen Zeitpunkten) eingebracht, so läuft die zweimonatige Frist ab Einlangen der ersten Beschwerde. Auch eine nach Ablauf der zweimonatigen Frist oder nach vorheriger Vorlage der Beschwerde - unzuständigerweise - erlassene Beschwerdevorentscheidung erledigt die Beschwerde und begründet somit res iudicata, sodass eine sofortige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde unzulässig ist. Die rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung muss auch in diesem Fall durch Erhebung eines Vorlageantrages beseitigt werden. Die Beschwerdevorentscheidung ist infolge Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig. Im Fall der Erhebung eines Vorlageantrages hat das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung iSd § 27 VwGVG von Amts wegen zu beheben (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
G die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/12/0219). Dies ist bei einer elektronischen Zustellung jener Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument Kenntnis davon erlangt hat (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; 14.12.2016, Ra 2016/19/0131, 9.11.2016, Ra 2016/19/0156).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 25.5.2007, 2006/12/0219). Dies ist bei einer elektronischen Zustellung jener Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument Kenntnis davon erlangt hat vergleiche VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; 14.12.2016, Ra 2016/19/0131, 9.11.2016, Ra 2016/19/0156). Ein auf eine der vorgesehenen Arten (somit auch mittels E-Mail) eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) ist mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/02/0333).Ein auf eine der vorgesehenen Arten (somit auch mittels E-Mail) eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) ist mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt vergleiche VwGH 19.03.2013, 2011/02/0333). Nach dem allgemeinen Zivilrecht setzt der Zugang einer Erklärung ihr Einlangen in den Machtbereich des Empfängers voraus. Sobald er sich unter normalen Umständen von dem Inhalt Kenntnis verschaffen kann, jedenfalls aber mit tatsächlicher Kenntnisnahme, gilt die Erklärung als zugegangen. Für den Zugang elektronischer Willenserklärungen im Machtbereich des Empfängers ist anerkannt, dass die Mailbox des Empfängers jedenfalls dann zu seinem Machtbereich gehört, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar ist. In der Entscheidung OGH 2 Ob 108/07g wurde der Zugang dahingehend, dass eine E-Mail für den Empfänger dann abrufbar ist, in dem sie in seiner Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das heißt, sobald ein Speichern durch den Empfänger möglich ist. Das E-Mail gilt selbst dann als zugestellt, wenn es durch einen Anti-Spam-Filter ausgefiltert wurde. Für den Zeitpunkt des Zuganges ist maßgebend, ob der Sender "objektiv" mit der Kenntnisnahmemöglichkeit rechnen konnte. Der Oberste Gerichtshof hat dies auch ausdrücklich bereits für E-Mail-Erklärungen so entschieden (1 Ob 149/17v; Zugang einer E-Mail-Erklärung in einem öffentlich-rechtlichen Bewerbungsverfahren). 3.2.
1 RL 2001/83/EG ist der Antragsteller abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe i) und unbeschadet des Rechts über den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums nicht verpflichtet, die Ergebnisse der vorklinischen und klinischen Versuche vorzulegen, wenn er nachweisen kann, dass es sich bei dem Arzneimittel um ein Generikum eines Referenzarzneimittels handelt, das
seit mindestens acht Jahren in einem Mitgliedstaat oder in der Gemeinschaft genehmigt ist oder wurde.
, Absatz eins, RL 2001/83/EG ist der Antragsteller abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe i) und unbeschadet des Rechts über den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums nicht verpflichtet, die Ergebnisse der vorklinischen und klinischen Versuche vorzulegen, wenn er nachweisen kann, dass es sich bei dem Arzneimittel um ein Generikum eines Referenzarzneimittels handelt, das
seit mindestens acht Jahren in einem Mitgliedstaat oder in der Gemeinschaft genehmigt ist oder wurde. Ein Generikum, das
dieser Bestimmung genehmigt wurde, wird erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der Erstgenehmigung für das Referenzarzneimittel in Verkehr gebracht. Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn das Referenzarzneimittel nicht in dem Mitgliedstaat genehmigt wurde, in dem der Antrag für das Generikum eingereicht wird. In diesem Fall gibt der Antragsteller im Antragsformular den Namen des Mitgliedstaats an, in dem das Referenzarzneimittel genehmigt ist oder wurde. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, übermittelt die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats binnen eines Monats eine Bestätigung darüber, dass das Referenzarzneimittel genehmigt ist oder wurde, sowie die vollständige Zusammensetzung des Referenzarzneimittels und erforderlichenfalls andere relevante Unterlagen. Der in Unterabsatz 2 vorgesehene Zeitraum von zehn Jahren wird auf höchstens elf Jahre verlängert, wenn der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb der ersten acht Jahre dieser zehn Jahre die Genehmigung eines oder mehrerer neuer Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung vor ihrer Genehmigung als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.
2 RL 2001/83/EG bedeutet im Sinne dieses Artikels:
, Absatz 2, RL 2001/83/EG bedeutet im Sinne dieses Artikels: a) "Referenzarzneimittel": ein
in Übereinstimmung mit Artikel 8 genehmigtes Arzneimittel; b) "Generikum": ein Arzneimittel, das die gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweist und dessen Bioäquivalenz mit dem Referenzarzneimittel durch geeignete Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde. Die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffs gelten als ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften unterscheiden sich erheblich hinsichtlich der Sicherheit und/oder Wirksamkeit. In diesem Fall müssen vom Antragsteller ergänzende Daten vorgelegt werden, die die Sicherheit und/oder Wirksamkeit der verschiedenen Salze, Ester oder Derivate eines zugelassenen Wirkstoffs belegen. Die verschiedenen oralen Darreichungsformen mit sofortiger Wirkstofffreigabe gelten als ein und dieselbe Darreichungsform. Dem Antragsteller können die Bioverfügbarkeitsstudien erlassen werden, wenn er nachweisen kann, dass das Generikum die relevanten Kriterien erfüllt, die in den entsprechenden ausführlichen Leitlinien festgelegt sind.
5 RL 2001/83/EG wird zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1, wenn es sich um einen Antrag für eine neue Indikation eines bereits gut etablierten Wirkstoffs handelt, eine nicht kumulierbare Ausschließlichkeitsfrist von einem Jahr für die Daten gewährt, sofern bedeutende vorklinische oder klinische Studien im Zusammenhang mit der neuen Indikation durchgeführt wurden.
, Absatz 5, RL 2001/83/EG wird zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1, wenn es sich um einen Antrag für eine neue Indikation eines bereits gut etablierten Wirkstoffs handelt, eine nicht kumulierbare Ausschließlichkeitsfrist von einem Jahr für die Daten gewährt, sofern bedeutende vorklinische oder klinische Studien im Zusammenhang mit der neuen Indikation durchgeführt wurden.
6 RL 2001/83/EG sind die Durchführung der für die Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 erforderlichen Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen als nicht im Widerspruch zu den sich aus Patenten oder aus ergänzenden Schutzzertifikaten für Arzneimittel ergebenden Rechten stehend anzusehen.
, Absatz 6, RL 2001/83/EG sind die Durchführung der für die Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 erforderlichen Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen als nicht im Widerspruch zu den sich aus Patenten oder aus ergänzenden Schutzzertifikaten für Arzneimittel ergebenden Rechten stehend anzusehen.
1 RL 2001/83/EG reicht der Antragsteller im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in mehr als einem Mitgliedstaat einen auf einem identischen Dossier beruhenden Antrag in diesen Mitgliedstaaten ein. Das Dossier enthält die in den Artikeln 8, 10, 10a, 10b, 10c und 11 genannten Informationen und Unterlagen. Die vorgelegten Unterlagen umfassen eine Liste der Mitgliedstaaten, auf die sich der Antrag bezieht.
, Absatz eins, RL 2001/83/EG reicht der Antragsteller im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in mehr als einem Mitgliedstaat einen auf einem identischen Dossier beruhenden Antrag in diesen Mitgliedstaaten ein. Das Dossier enthält die in den Artikeln 8, 10, 10a, 10b, 10c und 11 genannten Informationen und Unterlagen. Die vorgelegten Unterlagen umfassen eine Liste der Mitgliedstaaten, auf die sich der Antrag bezieht. Liegt für das Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vor, so erkennen
2 RL 2001/83/EG die betroffenen Mitgliedstaaten die von dem Referenzmitgliedstaat erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen an. Zu diesem Zweck ersucht der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen den Referenzmitgliedstaat, entweder einen Beurteilungsbericht über das Arzneimittel zu erstellen oder, falls erforderlichen, einen bereits bestehenden Beurteilungsbericht zu aktualisieren. Der Referenzmitgliedstaat erstellt oder aktualisiert den Beurteilungsbericht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt eines gültigen Antrags. Der Beurteilungsbericht und die gebilligte Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels sowie die Etikettierung und Packungsbeilage werden den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller übermittelt.Liegt für das Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vor, so erkennen
, Absatz 2, RL 2001/83/EG die betroffenen Mitgliedstaaten die von dem Referenzmitgliedstaat erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen an. Zu diesem Zweck ersucht der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen den Referenzmitgliedstaat, entweder einen Beurteilungsbericht über das Arzneimittel zu erstellen oder, falls erforderlichen, einen bereits bestehenden Beurteilungsbericht zu aktualisieren. Der Referenzmitgliedstaat erstellt oder aktualisiert den Beurteilungsbericht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt eines gültigen Antrags. Der Beurteilungsbericht und die gebilligte Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels sowie die Etikettierung und Packungsbeilage werden den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller übermittelt. Der Antragsteller ersucht einen Mitgliedstaat, als "Referenzmitgliedstaat" zu fungieren und einen Beurteilungsbericht über das Arzneimittel
den Absätzen 2 und 3 zu erstellen.
3 RL 2001/83/EG setzt der Inhaber der Genehmigung die Agentur von dem Antrag in Kenntnis, nennt ihr die betreffenden Mitgliedstaaten und die Daten der Einreichung des Antrags und übermittelt ihr eine Kopie der vom Referenzmitgliedstaat erteilten Genehmigung. Außerdem sendet er der Agentur Kopien aller Genehmigungen, die von anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf das betreffende Arzneimittel erteilt worden sind, und gibt an, ob derzeit in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf Genehmigung geprüft wird.
, Absatz 3, RL 2001/83/EG setzt der Inhaber der Genehmigung die Agentur von dem Antrag in Kenntnis, nennt ihr die betreffenden Mitgliedstaaten und die Daten der Einreichung des Antrags und übermittelt ihr eine Kopie der vom Referenzmitgliedstaat erteilten Genehmigung. Außerdem sendet er der Agentur Kopien aller Genehmigungen, die von anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf das betreffende Arzneimittel erteilt worden sind, und gibt an, ob derzeit in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf Genehmigung geprüft wird. Der mit "Bezugnehmende Zulassungen" betitelte § 10 AMG (Abs. 1 und Abs. 2) lautet:Der mit "Bezugnehmende Zulassungen" betitelte Paragraph 10, AMG (Absatz eins und Absatz 2,) lautet: § 10.
Abs. 1 zugelassen wurde, darf erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der erstmaligen Zulassung für das Referenzarzneimittel in Verkehr gebracht werden.
Absatz eins, zugelassen wurde, darf erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der erstmaligen Zulassung für das Referenzarzneimittel in Verkehr gebracht werden. § 18b AMG lautet:Paragraph 18 b, AMG lautet: "§ 18b.
19 AMG ist ein "Generikum" ein Arzneimittel, das die gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweist und dessen Bioäquivalenz mit dem Referenzarzneimittel durch geeignete Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde. Die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffs gelten als ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften unterscheiden sich erheblich hinsichtlich der Sicherheit oder Wirksamkeit. In diesem Fall müssen vom Antragsteller ergänzende Daten vorgelegt werden, die die Sicherheit oder Wirksamkeit der verschiedenen Salze, Ester oder Derivate eines zugelassenen Wirkstoffs belegen. Die verschiedenen oralen Darreichungsformen mit sofortiger Wirkstofffreigabe gelten als ein und dieselbe Darreichungsform.
Paragraph eins, Absatz 19, AMG ist ein "Generikum" ein Arzneimittel, das die gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel aufweist und dessen Bioäquivalenz mit dem Referenzarzneimittel durch geeignete Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde. Die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffs gelten als ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften unterscheiden sich erheblich hinsichtlich der Sicherheit oder Wirksamkeit. In diesem Fall müssen vom Antragsteller ergänzende Daten vorgelegt werden, die die Sicherheit oder Wirksamkeit der verschiedenen Salze, Ester oder Derivate eines zugelassenen Wirkstoffs belegen. Die verschiedenen oralen Darreichungsformen mit sofortiger Wirkstofffreigabe gelten als ein und dieselbe Darreichungsform.
20 AMG ist ein "Referenzarzneimittel" eine in Österreich oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Arzneispezialität.
Paragraph eins, Absatz 20, AMG ist ein "Referenzarzneimittel" eine in Österreich oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Arzneispezialität.
7 AMG sind "Verfahren der gegenseitigen Anerkennung" und "dezentralisiertes Verfahren" für die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Kapitel 4 die Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, sowie in Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, festgelegte Verfahren.
Paragraph 2, Absatz 7, AMG sind "Verfahren der gegenseitigen Anerkennung" und "dezentralisiertes Verfahren" für die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Kapitel 4 die Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, sowie in Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, festgelegte Verfahren.
1 AMG dürfen Arzneispezialitäten im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen sind, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AMG dürfen Arzneispezialitäten im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen sind, es sei denn, es handelt sich um 1.
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006, oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 zugelassene Arzneispezialitäten,1.
der Verordnung (EG) Nr. 726 aus 2004,, der Verordnung (EG) Nr. 726 aus 2004, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901 aus 2006,, oder der Verordnung (EG) Nr. 1394 aus 2007, zugelassene Arzneispezialitäten,
Nr. 177/1909, erteilt wurde.3. Arzneispezialitäten, für die eine Bewilligung
Paragraph 12, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, erteilt wurde.
1 AMG sind zur Antragstellung auf Zulassung oder zur Anmeldung einer Arzneispezialität berechtigt:
Paragraph 9, Absatz eins, AMG sind zur Antragstellung auf Zulassung oder zur Anmeldung einer Arzneispezialität berechtigt:
2 AMG ist für jede Arzneiform, Zusammensetzung, Stärke und Anwendungsart ein gesonderter Antrag zu stellen.
Paragraph 9, Absatz 2, AMG ist für jede Arzneiform, Zusammensetzung, Stärke und Anwendungsart ein gesonderter Antrag zu stellen.
1 AMG ist der Antragsteller abweichend von § 9a Abs. 1 Z 19, 20 und 28 AMG nicht verpflichtet, die Ergebnisse der nichtklinischen Versuche und klinischen Prüfungen bzw. Versuche und die Ergebnisse der Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche vorzulegen, wenn er nachweisen kann, dass es sich bei dem Arzneimittel um ein Generikum eines Referenzarzneimittels handelt undGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AMG ist der Antragsteller abweichend von Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 19, 20 und 28 AMG nicht verpflichtet, die Ergebnisse der nichtklinischen Versuche und klinischen Prüfungen bzw. Versuche und die Ergebnisse der Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche vorzulegen, wenn er nachweisen kann, dass es sich bei dem Arzneimittel um ein Generikum eines Referenzarzneimittels handelt und 1. die erstmalige Zulassung in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mindestens acht Jahre zurückliegt, oder 2. der Zulassungsinhaber des Referenzarzneimittels einer Bezugnahme auf die der Zulassung zugrundeliegenden Unterlagen schriftlich und unwiderruflich zugestimmt hat.
2 AMG darf ein Generikum, das
1 AMG zugelassen wurde, erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der erstmaligen Zulassung für das Referenzarzneimittel in Verkehr gebracht werden.
Paragraph 10, Absatz 2, AMG darf ein Generikum, das
Paragraph 10, Absatz eins, AMG zugelassen wurde, erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der erstmaligen Zulassung für das Referenzarzneimittel in Verkehr gebracht werden. Wenn der Zulassungsinhaber eines humanen Referenzarzneimittels innerhalb der ersten acht Jahre nach Erteilung der erstmaligen Zulassung die Zulassung eines oder mehrerer neuer Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung vor ihrer Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
14 AMG als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien angesehen werden, wird
3 AMG der in § 10 Abs. 2 AMG vorgesehene Zeitraum auf 11 Jahre verlängert.Wenn der Zulassungsinhaber eines humanen Referenzarzneimittels innerhalb der ersten acht Jahre nach Erteilung der erstmaligen Zulassung die Zulassung eines oder mehrerer neuer Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung vor ihrer Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
Paragraph 10, Absatz 14, AMG als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien angesehen werden, wird
Paragraph 10, Absatz 3, AMG der in Paragraph 10, Absatz 2, AMG vorgesehene Zeitraum auf 11 Jahre verlängert.
5 AMG findet § 10 Abs. 1 AMG auch dann Anwendung, wenn das Referenzarzneimittel nicht in Österreich zugelassen ist, sofern es in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen wurde. In diesem Fall hat der Antragsteller im Antragsformular den Namen der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzugeben, in dem das Referenzarzneimittel zugelassen ist oder wurde. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat in diesem Fall die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu ersuchen, binnen eines Monats eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass das Referenzarzneimittel genehmigt ist oder wurde, sowie die vollständige Zusammensetzung des Referenzarzneimittels und andere Unterlagen, sofern diese für die Zulassung des Generikums erforderlich sind. Im Falle der Genehmigung des Arzneimittels durch die Union ersucht das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Agentur um die entsprechenden Angaben und Unterlagen.
Paragraph 10, Absatz 5, AMG findet Paragraph 10, Absatz eins, AMG auch dann Anwendung, wenn das Referenzarzneimittel nicht in Österreich zugelassen ist, sofern es in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen wurde. In diesem Fall hat der Antragsteller im Antragsformular den Namen der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzugeben, in dem das Referenzarzneimittel zugelassen ist oder wurde. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat in diesem Fall die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu ersuchen, binnen eines Monats eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass das Referenzarzneimittel genehmigt ist oder wurde, sowie die vollständige Zusammensetzung des Referenzarzneimittels und andere Unterlagen, sofern diese für die Zulassung des Generikums erforderlich sind. Im Falle der Genehmigung des Arzneimittels durch die Union ersucht das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Agentur um die entsprechenden Angaben und Unterlagen.
14 AMG hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Rahmen der Prüfung eines Änderungsantrags für ein neues Anwendungsgebiet auf Antrag darüber zu entscheiden,
Paragraph 10, Absatz 14, AMG hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Rahmen der Prüfung eines Änderungsantrags für ein neues Anwendungsgebiet auf Antrag darüber zu entscheiden,
15 AMG gelten die in dieser Bestimmung enthaltenen Schutzfristen
1, 2, 3, 4 und 12 AMG für Anträge auf Zulassung eines Referenzarzneimittels, für die der Antrag auf Zulassung nach dem Ablauf des 30. Oktober 2005 gestellt wurde.
Paragraph 10, Absatz 15, AMG gelten die in dieser Bestimmung enthaltenen Schutzfristen
Paragraph 10, Absatz eins, 2, 3, 4 und 12 AMG für Anträge auf Zulassung eines Referenzarzneimittels, für die der Antrag auf Zulassung nach dem Ablauf des 30. Oktober 2005 gestellt wurde. Wird ein nach dem In-Kraft-Treten des Arzneimittelgesetzes, BGBl Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1996, eingereichter Antrag auf Zulassung bereits in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geprüft oder hat eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum das Arzneimittel, das in Österreich Gegenstand eines Zulassungsantrages ist, bereits zugelassen, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
1 AMG das in Titel III Kapitel 4 der der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, oder das in Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, angeführte Verfahren anzuwenden und die dort vorgesehenen Fristen einzuhalten.Wird ein nach dem In-Kraft-Treten des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1996,, eingereichter Antrag auf Zulassung bereits in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geprüft oder hat eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum das Arzneimittel, das in Österreich Gegenstand eines Zulassungsantrages ist, bereits zugelassen, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
Paragraph 18 a, Absatz eins, AMG das in Titel römisch drei Kapitel 4 der der Richtlinie 2001/83/EG, in der Fassung der Richtlinien 2004/24/EG und 2004/27/EG, oder das in Titel römisch drei Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG, in der Fassung der Richtlinie 2004/28/EG, angeführte Verfahren anzuwenden und die dort vorgesehenen Fristen einzuhalten.
13a AMG gelten für Anträge auf Zulassung eines Referenzarzneimittels, für die der Antrag auf Zulassung vor dem Ablauf des 30. Oktober 2005 gestellt wurde, die Schutzfristen des § 15a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 153/2005.
Paragraph 94 c, Absatz 13 a, AMG gelten für Anträge auf Zulassung eines Referenzarzneimittels, für die der Antrag auf Zulassung vor dem Ablauf des 30. Oktober 2005 gestellt wurde, die Schutzfristen des Paragraph 15 a, des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,. Weist
Nr. 185/1983 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2005), eine Arzneispezialität, für die die Zulassung beantragt wird, die gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung der wirksamen Bestandteile, die gleiche Art der Anwendung, die gleichen Anwendungsgebiete und die gleiche, bei fester oraler Darreichungsform mit nicht verzögerter Wirkstofffreisetzung auch eine unterschiedliche Arzneiform wie eine im Inland bereits zugelassene Arzneispezialität auf, so kann der Antragsteller in seinem Antrag auf Unterlagen eines früheren Antragstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 17 und 18 AMG verweisen. Er hat die Bioäquivalenz oder, wenn deren Nachweis nach dem Stand der Wissenschaft nicht möglich oder sinnvoll ist, die therapeutische Äquivalenz beider Präparate zu belegen und nachzuweisen, dassWeist
Paragraph 15 a, AMG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,), eine Arzneispezialität, für die die Zulassung beantragt wird, die gleiche qualitative und quantitative Zusammensetzung der wirksamen Bestandteile, die gleiche Art der Anwendung, die gleichen Anwendungsgebiete und die gleiche, bei fester oraler Darreichungsform mit nicht verzögerter Wirkstofffreisetzung auch eine unterschiedliche Arzneiform wie eine im Inland bereits zugelassene Arzneispezialität auf, so kann der Antragsteller in seinem Antrag auf Unterlagen eines früheren Antragstellers im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17 und 18 AMG verweisen. Er hat die Bioäquivalenz oder, wenn deren Nachweis nach dem Stand der Wissenschaft nicht möglich oder sinnvoll ist, die therapeutische Äquivalenz beider Präparate zu belegen und nachzuweisen, dass 1. der Zulassungsinhaber dieser Arzneispezialität einer Bezugnahme auf die der Zulassung unterliegenden Unterlagen schriftlich und unwiderruflich zugestimmt hat oder 2. die erstmalige Zulassung der für den früheren Antragsteller zugelassenen Arzneispezialität in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) mindestens sechs Jahre zurückliegt und diese Arzneispezialität im Inland oder
der Verordnung (EWG) Nr 2309/93 zugelassen und in Verkehr gebracht ist. Handelt es sich jedoch um eine Arzneispezialität
der Verordnung (EWG) Nr 2309/93 zugelassen wurde, so verlängert sich dieser Zeitraum auf zehn Jahre. 3.3.
erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie die Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat. Artikel 8 dieser Richtlinie bestimmt in seinem Absatz 3 detaillierte Anforderungen an Art und Umfang der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen vor. Damit werden Mindestanforderungen vorgegeben, die von der nationalen Behörde zu überprüfen ist. Maßstab dieser Prüfung sind die Erfordernisse des arzneimittelrechtlichen Unterlagenschutzes. Eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erteilten Zulassung ist hingegen verwehrt und ein Nachweis, ob die Zulassung für das Referenzarzneimittel zu Recht erfolgte, ist nicht erforderlich. 3.3.4.2. Ein Generikum, für das eine bezugnehmende Zulassung erteilt wurde, darf erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der erstmaligen Zulassung für das Referenzarzneimittel in Verkehr gebracht werden. Dieser Zeitraum wird auf höchstens elf Jahre verlängert, wenn der Zulassungsinhaber eines Humanreferenzarzneimittels innerhalb der ersten acht Jahre nach Erteilung der erstmaligen Zulassung die Zulassung eines oder mehrerer neuer Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung durch die Zulassungsbehörde als von bedeutenden klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien angesehen werden. Durch die Festsetzung einer Mindestschutzfrist für die Zulassungsunterlagen des Referenzarzneimittels und eines Mindestzeitraumes, in dem das Generikum nicht in Verkehr gebracht werden darf, soll einerseits dem Zulassungsinhaber des Referenzarzneimittels eine Amortisation seines im Zusammenhang mit der Erwirkung der Zulassung getätigten finanziellen Aufwandes ermöglicht werden und andererseits der Wettbewerb mit Generika gefördert werden. Umgekehrt wird der Inhaber der Zulassung für ein Generikum nicht mit den beträchtlichen Kosten für die Entwicklung eines neuen Wirkstoffes sowie den Kosten für die Erstellung eigener Zulassungsunterlagen belastet (Königshofer, Arzneimittelrecht XXXI2
5 AMG auch der Verweis auf ein in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR zugelassenes Arzneimittel möglich. Daher kann bei einer Zulassung in Österreich auch die Unterlagen eines in Deutschland zugelassenen Arzneimittels verwiesen werden. Die Schutzfristen sind genauso wie für in Österreich zugelassene Referenzarzneimittel zu berechnen (VwGH
Paragraph 10, Absatz 5, AMG auch der Verweis auf ein in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR zugelassenes Arzneimittel möglich. Daher kann bei einer Zulassung in Österreich auch die Unterlagen eines in Deutschland zugelassenen Arzneimittels verwiesen werden. Die Schutzfristen sind genauso wie für in Österreich zugelassene Referenzarzneimittel zu berechnen (VwGH
1 AMG nicht verpflichtet, die - mit hohem Aufwand zu erstellenden - Ergebnisse der nichtklinischen Versuche und klinischen Prüfungen bzw. Versuche und die Ergebnisse der Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche vorzulegen. Er kann sich vielmehr dazu - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auf die Unterlagen des Referenzarzneimittels berufen. Wurde das Referenzarzneimittel nicht in Österreich, sondern in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen, so ersucht das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
5 AMG die zuständige Behörde des betreffenden Vertragsstaats, binnen eines Monats ua eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass das Referenzarzneimittel - unionsrechtskonform (siehe Art. 10 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG) - genehmigt ist (VwGH 9. 11. 2016, Ra 2015/10/0081).Bei einer "bezugnehmenden Zulassung" (Zulassung eines Generikums) ist der Antragsteller
Paragraph 10, Absatz eins, AMG nicht verpflichtet, die - mit hohem Aufwand zu erstellenden - Ergebnisse der nichtklinischen Versuche und klinischen Prüfungen bzw. Versuche und die Ergebnisse der Unbedenklichkeits- und Rückstandsversuche vorzulegen. Er kann sich vielmehr dazu - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auf die Unterlagen des Referenzarzneimittels berufen. Wurde das Referenzarzneimittel nicht in Österreich, sondern in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen, so ersucht das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
Paragraph 10, Absatz 5, AMG die zuständige Behörde des betreffenden Vertragsstaats, binnen eines Monats ua eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass das Referenzarzneimittel - unionsrechtskonform (siehe Artikel 10, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2001/83/EG) - genehmigt ist (VwGH
Unterabsatz 1 genehmigt oder in die Erstzulassung einbezogen werden. Demnach setzte die Zulassung von XXXX keine neue Datenschutzfrist in Gang.Nach Artikel 6, Absatz eins, RL 2001/83/EG müssten nach der Erstzulassung eines Arzneimittels auch alle weiteren Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswese und Verabreichungsformen sowie alle Änderungen und Erweiterungen
Unterabsatz 1 genehmigt oder in die Erstzulassung einbezogen werden. Demnach setzte die Zulassung von römisch 40 keine neue Datenschutzfrist in Gang. Wie auch in Punkt II.1. festgestellt, handelt es sich bei XXXX um eine Weiterentwicklung von XXXX , sodass auch für XXXX der Zeitpunkt der Schutzfrist in der Tschechischen Republik ausschlaggebend ist. XXXX genießt keine eigene Schutzfrist.Wie auch in Punkt römisch zwei.1. festgestellt, handelt es sich bei römisch 40 um eine Weiterentwicklung von römisch 40 , sodass auch für römisch 40 der Zeitpunkt der Schutzfrist in der Tschechischen Republik ausschlaggebend ist. römisch 40 genießt keine eigene Schutzfrist. Dass es sich bei XXXX und XXXX um dasselbe Produkt handelt, hat die Beschwerdeführerin in Punkt 4.2. ihres Antragsformulars von XXXX selbst angeführt (siehe Antragsformular XXXX vom 23. September 2010). Hiezu führte die Beschwerdeführerin unter dem Punkt "Marketing authorisation applications for the same product in the EEA (same qualitativ and quantitiativ composition in active substances(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.