Obsah (11)
§ 3Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 47§ 50§ 51§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2020 GeschäftszahlW147 2227711-1 SpruchW147 2227711-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 3Abs.
5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX eine Rundfunkgebührenbefreiung ab dem 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 erteilt wird.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird
Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, mit der Maßgabe stattgegeben, dass römisch 40 eine Rundfunkgebührenbefreiung ab dem 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 erteilt wird. II. Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung ab Antragstellung bis einschließlich 31. Dezember 2019 wird
§ 3Abs.
5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung ab Antragstellung bis einschließlich 31. Dezember 2019 wird
Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen. B) Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am
- August 2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren, kreuzte als Anspruchsvoraussetzung den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art sowie den Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung an und gab eine weitere mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person an. Dem Antrag waren Kopien von Kontoauszügen, Meldebestätigungen der zuständigen Wohnsitzgemeinde über einen aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und seines Mitbewohners an antragsgegenständlicher Adresse sowie ein Mietvertrag für antragsgegenständliche Wohnung, wobei der Mitbewohner des Beschwerdeführers als Bestandnehmer auftritt, beigeschlossen.
- Mit Schreiben vom
- August 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um 167,35) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse. Festgestellt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von 1.820,57 monatlich, bestehend aus den Pensionen des Beschwerdeführers und seines Mitbewohners, abzüglich der Wohnungsmiete in Höhe von 86,
- Ausgehend vom Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.
- In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- September 2019 aus, dass sein Mitbewohner zwar Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei, dort jedoch nicht wohnen würde und die Berechnungsgrundlage der belangten Behörde somit nicht stimmen würde. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen Bescheid der belangten Behörde vom
- August 2018 bei mit dem ihm - unter der Annahme eines Zweipersonenhaushalts - eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt wurde.
- Mit angefochtenem Bescheid vom
- September 2019, GZ 0001957982, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Nach Abzug der Miete bestehe weiterhin eine Richtsatzüberschreitung und habe der Beschwerdeführer keine außergewöhnlichen Belastungen laut Einkommensteuerbescheid nachgewiesen. Auch sei das Einkommen des Mitbewohners zum Einkommen eingerechnet worden, da dieser mit seinem Hauptwohnsitz an antragsgegenständlichem Standort gemeldet sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
- Januar 2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht am
- Januar 2020 ein. Mit einer Anmerkung hielt die belangte Behörde fest, dass die Höhe der Mietzinsvorschreibung aus einem Vorakt herangezogen worden sei und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme irrtümlich eine Mietvorschreibung für einen anderen Standort angeführt worden sei.
- Mit Verständigung der Beweisaufnahme vom
- Februar 2020, in welcher insbesondere auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen dargelegt wurde, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Nachreichung weiterer Unterlagen, insbesondere aktuelle Mitteilungen der Pensionsversicherungsanstalt zur Leistungshöhe des Beschwerdeführers und seines Mitbewohners, sowie aktuelle Mietzinsvorschreibungen auf und teilte dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Judikatur der Verwaltungsgerichthofes betreffend die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit von öffentlichen Urkunden - wie dem Zentralen Melderegister - mit, dass ihn als Antragsteller die Beweislast dafür treffe, dass sein Mitbewohner nicht mehr am verfahrensgegenständlichen Wohnanschrift wohne.
- Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer seinen Nachweis der Beitragsgrundlagen der Pensionsversicherungsanstalt für das Jahr 2019, eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Invaliditätspension samt Pflegegeld des Beschwerdeführers zum
- Januar 2020, eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Berufsunfähigkeitspension des Mitbewohners samt Pflegegeld zum
- Januar 2020, eine Abtretungserklärung des Mietrechts nach § 12 MRG, demnach der Beschwerdeführer als Hauptmieter an antragsgegenständlicher Wohnung ab März 2020 angezeigt worden sei, den Mietvertrag für antragsgegenständliche Wohnung samt Mietzinsvorschreibungen ab März 2020 in Höhe von monatlich 250,27, zwei bereits vorgelegten Bestätigungen aus den Zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und seines Mitbewohner an antragsgegenständlicher Wohnanschrift und ein Konvolut an Schriftverkehr mit der belangten Behörde samt des bereits vorgelegten Bescheides und Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer seinen Nachweis der Beitragsgrundlagen der Pensionsversicherungsanstalt für das Jahr 2019, eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Invaliditätspension samt Pflegegeld des Beschwerdeführers zum
- Januar 2020, eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Berufsunfähigkeitspension des Mitbewohners samt Pflegegeld zum
- Januar 2020, eine Abtretungserklärung des Mietrechts nach Paragraph 12, MRG, demnach der Beschwerdeführer als Hauptmieter an antragsgegenständlicher Wohnung ab März 2020 angezeigt worden sei, den Mietvertrag für antragsgegenständliche Wohnung samt Mietzinsvorschreibungen ab März 2020 in Höhe von monatlich 250,27, zwei bereits vorgelegten Bestätigungen aus den Zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und seines Mitbewohner an antragsgegenständlicher Wohnanschrift und ein Konvolut an Schriftverkehr mit der belangten Behörde samt des bereits vorgelegten Bescheides und Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes. Zum geforderten Nachweis, dass der Mitbewohner des Beschwerdeführers nicht am verfahrensgegenständlichen Standort wohnhaft sei, verschwieg sich der Beschwerdeführer und legte keine Unterlagen hiezu vor.
- Mit Schreiben vom
- April 2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die bisherigen Feststellungen zur Kenntnis, übermittelte in einem die vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen und bot die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens an.
- Die belangte Behörde nahm fristgerecht Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ab März 2020 aufgrund der Übernahme des Mietvertrages von den Rundfunkgebühren zu befreien sei.
- Im Rahmen der Amtshilfe übermittelte " XXXX ", Magistrat der XXXX , die an den Mitbewohner des Beschwerdeführers adressierte Mietzinsvorschreibung für antragsgegenständliche Adresse in Höhe von 210,32 für den Zeitraum
- Januar 2019 bis
- Dezember 2019 und 212,42 für den Zeitraum
- Januar 2020 bis
- Februar
- In Einem wurde auch die nunmehr an den Beschwerdeführer gerichtete Mietzinsvorschreibung ab
- März 2020 in Höhe von 250,27 beigeschlossen.
- Im Rahmen der Amtshilfe übermittelte " römisch 40 ", Magistrat der römisch 40 , die an den Mitbewohner des Beschwerdeführers adressierte Mietzinsvorschreibung für antragsgegenständliche Adresse in Höhe von 210,32 für den Zeitraum
- Januar 2019 bis
- Dezember 2019 und 212,42 für den Zeitraum
- Januar 2020 bis
- Februar
- In Einem wurde auch die nunmehr an den Beschwerdeführer gerichtete Mietzinsvorschreibung ab
- März 2020 in Höhe von 250,27 beigeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Folgender Sachverhalt steht fest: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Bezieher einer Invaliditätspension samt Pflegegeld der Stufe 1 und lebt in einem Zweipersonenhaushalt. Die Summe der unbestrittenen Einkünfte des Beschwerdeführers beträgt im Jahr 2019 885,47 im Monat (Anweisungsbetrag abzüglich Pflegegeld). Die Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers beträgt im Jahr 2020 monatlich 917,35 (bestehend aus der Invaliditätspension in Höhe von 651,33 + Ausgleichszulage in Höhe von 315,32 abzüglich dem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 49,30). Abzüglich des Pflegegeldes in Höhe von 160,10 errechnet sich somit ein Nettoeinkommen in Höhe von 757,
- 1.
- Der Mitbewohner des Beschwerdeführers hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz und ist Bezieher einer Berufsunfähigkeitspension. Die Summe der unbestrittenen Einkünfte des Mitbewohners des Beschwerdeführers beträgt im Jahr 2019 monatlich 935,
- Die Summe der Einkünfte des Mitbewohners beträgt im Jahr 2020 monatlich 986,61 (bestehend aus der Berufsunfähigkeitspension in Höhe von 1.030,76 + Höherversicherung in Höhe von 8,87 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 53,02). Abzüglich des Pflegegeldes in Höhe von 160,10 errechnet sich somit ein Nettoeinkommen in Höhe von 826,
- 1.
- Der Hauptmietzins samt Betriebskosten für antragsgegenständliche Wohnung betrug im Jahr 2019 210,
- Ab
- Januar 2020 bis
- Februar 2020 wurde der Hauptmietzins samt Betriebskosten in Höhe von 212,42 vorgeschrieben. Mit
- März 2020 trat der Beschwerdeführer in den Mietvertrag seines Mitbewohners für antragsgegenständliche Wohnung ein und wurde der Mietzins inklusive der Betriebskosten auf 250,27 (= Hauptmietzins 137,66 + Betriebskosten 89,86 zuzüglich 10% USt 22,75) erhöht. 1.
- Abzüglich der Kosten für die Mietwohnung in Höhe von monatlich 210,32 ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen für das Jahr 2019 in Höhe von zumindest 1.610,
- Für den Zeitraum
- Januar 2020 bis
- Februar 2020 ergibt sich - abzüglich der Kosten für die Mietwohnung - ein maßgebliches Haushaltseinkommen in der Höhe von 1.371,34 und ab
- März 2020 in der Höhe von zumindest 1.333,
- 1.
- Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz (mehrmaliger) Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen. 1.
- Ausgehend von dem für einen Haushalt mit zwei Mitgliedern festgesetzten Richtsatz in Höhe von monatlich 1.566,85 für das Jahr 2019 war somit eine Überschreitung dieser Richtsätze festzustellen. 1.
- Ausgehend von dem für einen Haushalt mit zwei Mitgliedern festgesetzten Richtsatz in Höhe von monatlich 1.707,99 für das Jahr 2020 war somit eine Unterschreitung dieser Richtsätze festzustellen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen. Einen Nachweis, dass der Mitbewohner nicht an antragsgegenständlicher Wohnanschrift lebt, hat der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erbracht und hat hiezu keine Ausführungen getroffen, sodass von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen wird. Die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers und seines Mitbewohners für das Jahr 2020 ergeben sich aus den vorgelegten Verständigungen zur Leistungshöhe der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt. Vom monatlichen Leistungsbezug des Beschwerdeführers von insgesamt 917,35 war - wie auch von der belangten Behörde richtig vorgenommen - das Pflegegeld in der Höhe von 160,10 in Abzug zu bringen. Nicht anzurechnen war jedoch der angeführte Ratenabzug in Höhe von 30,00, da es sich dabei um eine nicht berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit des Beschwerdeführers handelt, sodass sich ein monatliches Einkommen in der festgestellten Höhe errechnet. Vom monatlichen Leistungsbezug des Mitbewohners in Höhe von insgesamt 1.146,71 war - wie von der belangten Behörde richtig vorgenommen - das Pflegegeld in der Höhe von 160,10 in Abzug zu bringen. Nicht anzurechnen war jedoch der Ratenabzug von 46,41, da es sich dabei um eine nicht berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit des Mitbewohners handelt, sodass sich ein monatliches Einkommen in der festgestellten Höhe errechnet. Den Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkünften im Jahr 2019 widersprach der Beschwerdeführer nicht und konnten diese somit der Berechnung des Haushaltseinkommens zugrunde gelegt werden. Die Höhe der Mietzinsvorschreibungen für antragsgegenständliche Wohnung für das Jahr 2019, von
- Januar 2020 bis
- Februar 2020 sowie ab
- März 2020 ist den vorgelegten Mietzinsvorschreibungen zu entnehmen. Für den Zeitraum von Antragstellung bis
- Dezember 2019 war trotz der vorzunehmenden Korrektur der Mietzinsvorschreibungen auf Basis der vorliegenden Einkünfte weiterhin eine bestehende Überschreitung des Richtsatzes festzustellen. Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung bis
- Dezember 2021 erscheint angemessen.
- Rechtlich folgt daraus: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2 Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich: "
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten: "Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(...) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)
(2)(...)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)(...) Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(...) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(...)." Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): "ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
§ 47Abs.
2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(...) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)" 3.
- Zu A) Rundfunkgebührenbefreiung: Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Da der Beschwerdeführer Pflegegeld und eine Invaliditätspension bezieht, erfüllt er § 47 Abs. 1 Z 1 und Z 3 FMGebO und somit zwei der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.Da der Beschwerdeführer Pflegegeld und eine Invaliditätspension bezieht, erfüllt er Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, FMGebO und somit zwei der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. Allerdings ist die Befreiung zusätzlich an das Haushaltseinkommen gekoppelt: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung wurde mit angefochtenem Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 FMGebO genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung wurde mit angefochtenem Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Im konkreten Beschwerdefall werden die Voraussetzung für die Anrechnung des Wohnungsaufwandes des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erbracht und sind vom maßgeblichen Haushaltseinkommen in Abzug zu bringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom
- November 2003, 2003/17/0245).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat vergleiche auch Erkenntnis vom
- November 2003, 2003/17/0245). Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte der Beschwerdeführer in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über die 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen.Soweit im Überschreitungsfall Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte der Beschwerdeführer in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über die 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen. Unter Zugrundelegung der Gesamteinkünfte des Beschwerdeführers und seines Mitbewohners bleibt selbst bei Berücksichtigung der korrigierten monatlichen Belastungen für Wohnraum ab Antragstellung bis
- Dezember 2019 eine Richtsatzüberschreitung festzustellen. Allerdings ergibt sich ab
- Januar 2020 eine Richtsatzunterschreitung.
§ 51Abs.
2 RGG ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung bis 31. Dezember 2021 erscheint im gegenständlichen Fall angemessen.
Paragraph 51, Absatz 2, RGG ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung bis 31. Dezember 2021 erscheint im gegenständlichen Fall angemessen. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W147.2227711.1.00