RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2020 GeschäftszahlW148 2217970-1 SpruchW148 2217970-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL
§ 155Abs.
1 Z 2 leg. cit) einer Ad-hoc Meldung veranlasst wurde, wonach öffentlich bekannt wurde, dass die gegenständliche Barkapitalerhöhung nunmehr starte. Seine Verantwortlichkeit wird der juristischen Person (Beschwerdeführerin) zugerechnet, weil er schuldhaft gehandelt hat."Der im Tatzeitraum ( römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017) als Vorstandsvorsitzender (vorsitzendes Mitglied des Vorstandes) der BF amtierende römisch 40 ist als natürliche Person verantwortlich, weil er als Teil eines Organes (nämlich des Vorstandes) gehandelt hat und damit eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person innegehabt hat. Der Vorstandsvorsitzende war in dieser Funktion für die Veröffentlichung von Ad-hoc-Meldeverpflichtungen verantwortlich. Er hat es zu verantworten, dass erst am römisch 40 .2017 um römisch 40 Uhr MEZ die gesetzliche Verpflichtung (
Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit) einer Ad-hoc Meldung veranlasst wurde, wonach öffentlich bekannt wurde, dass die gegenständliche Barkapitalerhöhung nunmehr starte. Seine Verantwortlichkeit wird der juristischen Person (Beschwerdeführerin) zugerechnet, weil er schuldhaft gehandelt hat." II. Die Strafnorm lautet §§ 156 Abs. 1 und 3 Z
- iVm 155 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017.römisch zwei. Die Strafnorm lautet Paragraphen 156, Absatz eins und 3 Ziffer 2, in Verbindung mit 155 Absatz eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahren werden gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG in der Höhe von EUR 52.500 bestimmt, das sind 20% der verhängten Geldstrafe.römisch drei. Die Kosten des Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG in der Höhe von EUR 52.500 bestimmt, das sind 20% der verhängten Geldstrafe. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "belangte Behörde" oder auch "FMA") vom 14.02.2019 richtete sich gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: "beschwerdeführende Partei" und auch "BF") und enthielt folgenden Spruch: "Die XXXX GmbH, vormals XXXX AG (nachstehend kurz: XXXX ), mit der Geschäftsanschrift XXXX , deren Aktien jedenfalls im Jahr 2017 unter der ISIN XXXX als XXXX AG im Amtlichen Handel an der Wiener Börse, im Marktsegment Prime Market notierten, hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten:"Die römisch 40 GmbH, vormals römisch 40 AG (nachstehend kurz: römisch 40 ), mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , deren Aktien jedenfalls im Jahr 2017 unter der ISIN römisch 40 als römisch 40 AG im Amtlichen Handel an der Wiener Börse, im Marktsegment Prime Market notierten, hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten: Die XXXX hat es an ihrem Unternehmenssitz unterlassen, eine sie unmittelbar betreffende Insiderinformation, und zwar die Information, dass der Vorstand eine Kapitalerhöhung von voraussichtlich rund EUR XXXX Millionen plant, so bald wie möglich, sohin noch am XXXX gemäß Art 17 Abs 1,
- Satz MAR (Verordnung (EU) Nr. 596/2014) der Öffentlichkeit bekannt zu geben.Die römisch 40 hat es an ihrem Unternehmenssitz unterlassen, eine sie unmittelbar betreffende Insiderinformation, und zwar die Information, dass der Vorstand eine Kapitalerhöhung von voraussichtlich rund EUR römisch 40 Millionen plant, so bald wie möglich, sohin noch am römisch 40 gemäß Artikel 17, Absatz eins, eins, Satz MAR (Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,) der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Bei der oben angeführten Information handelt es sich um eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information gemäß Art 7 Abs 1 lit a MAR, die die XXXX direkt betraf und die - wäre sie öffentlich bekannt - geeignet wäre, den Kurs der Aktien der XXXX erheblich zu beeinflussen.Bei der oben angeführten Information handelt es sich um eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information gemäß Artikel 7, Absatz eins, Litera a, MAR, die die römisch 40 direkt betraf und die - wäre sie öffentlich bekannt - geeignet wäre, den Kurs der Aktien der römisch 40 erheblich zu beeinflussen. Erst am XXXX veröffentlichte die XXXX um XXXX Uhr MEZ eine Ad hoc Meldung, wonach öffentlich bekannt wurde, dass die gegenständliche Barkapitalerhöhung nunmehr starte. Die im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der XXXX (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die XXXX tätige Person ermöglicht.Erst am römisch 40 veröffentlichte die römisch 40 um römisch 40 Uhr MEZ eine Ad hoc Meldung, wonach öffentlich bekannt wurde, dass die gegenständliche Barkapitalerhöhung nunmehr starte. Die im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der römisch 40 (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die römisch 40 tätige Person ermöglicht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Art 17 Abs 1 Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) N.r 596/2014) - MAR) iVm § 48d Abs. 1 Z 2 BörseG, § 48e Abs 1, 2 und 3 Z 2 BörseG (BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 76/2016Artikel 17, Absatz eins, Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) N.r 596 aus 2014,) - MAR) in Verbindung mit Paragraph 48 d, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, Paragraph 48 e, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 2, BörseG Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 262.500,00 Euro Gemäß §§ § 48d Abs 1 Z 2 iVm § 48e Abs 1, 2 und 3 Z 2 BörseG (BGBl. Nr. 555/1989 idF. BGBl. I Nr. 76/2016) Gemäß Paragraphen Paragraph 48 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48 e, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 2, BörseG Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016,) Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: * 26.250,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); * 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 288.750,00 Euro."
- Dagegen wurde Beschwerde erhoben, die am 18.03.2019 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass eine unrichtige Wiedergabe von Zeugeneinvernahmen (Aktenwidrigkeit), eine unvollständige Beweiswürdigung sowie materielle Rechtswidrigkeit insofern vorliege, als eine Vermengung von Planung und Durchführung einer Kapitalerhöhung stattgefunden habe sowie eine falsche Einzelfallprüfung bei der Beurteilung der Kurserheblichkeit durchgeführt worden sei. Weiters seien andere Ad-hoc-Meldungen zu anderen Sachverhalten unerheblich. Abschließend wurde eingewendet, dass Marktsondierungen nicht Verfahrensgegenstand seien.
- Am 21.01.2020 und (fortgesetzt) am 27.01.2020 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt, an der die BF, vertreten durch einen informierten Vertreter, der Beschwerdeführervertreter sowie XXXX als Beschuldigter und informierte Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
- Am 21.01.2020 und (fortgesetzt) am 27.01.2020 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt, an der die BF, vertreten durch einen informierten Vertreter, der Beschwerdeführervertreter sowie römisch 40 als Beschuldigter und informierte Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: 1.
- Zur Beschwerdeführerin und dem nach außen befugten Vertreter (Vorstandsvorsitzender) während des Tatzeitraumes:
- Die XXXX AG war im Jahr XXXX im Firmenbuch des XXXX unter der GZ. FN XXXX eingetragen und hatte ihren Sitz in XXXX ; ihre Aktien wurden XXXX unter der ISIN XXXX im Amtlichen Handel im Marktsegment Prime Market der Wiener Börse AG gehandelt. Sie war im Zeitraum von Dezember 2016 bis zum XXXX eine börsennotierte Aktiengesellschaft ("AG"). Die AG war im Jahr XXXX auch im Leitindex der Wiener Börse, dem ATX, vertreten. Weiters notierten die Aktien an den Börsen in Frankfurt und Warschau. Im Jahr XXXX verfügte die AG über ein Portfolio von XXXX Wohnungen. Die AG war damals ein Immobilienunternehmen, das auf Wachstum ausgerichtet gewesen war und als Vermögensanlagegesellschaft für institutionelle und private Investoren tätig war. Die AG verfügte im Wesentlichen über drei Geschäftsbereiche:
- Die Immobilienvermietung in XXXX und XXXX ,
- die Privatisierung von Wohnungen (Objektverkauf) mit Schwerpunkt in XXXX , sowie
- das Development von Immobilien (Bau von Mietwohnungen) in XXXX , XXXX und XXXX . Sie verfügte über langjährige Erfahrungen bei der Durchführung von Kapitalmarktfinanzierungen.
- Die römisch 40 AG war im Jahr römisch 40 im Firmenbuch des römisch 40 unter der GZ. FN römisch 40 eingetragen und hatte ihren Sitz in römisch 40 ; ihre Aktien wurden römisch 40 unter der ISIN römisch 40 im Amtlichen Handel im Marktsegment Prime Market der Wiener Börse AG gehandelt. Sie war im Zeitraum von Dezember 2016 bis zum römisch 40 eine börsennotierte Aktiengesellschaft ("AG"). Die AG war im Jahr römisch 40 auch im Leitindex der Wiener Börse, dem ATX, vertreten. Weiters notierten die Aktien an den Börsen in Frankfurt und Warschau. Im Jahr römisch 40 verfügte die AG über ein Portfolio von römisch 40 Wohnungen. Die AG war damals ein Immobilienunternehmen, das auf Wachstum ausgerichtet gewesen war und als Vermögensanlagegesellschaft für institutionelle und private Investoren tätig war. Die AG verfügte im Wesentlichen über drei Geschäftsbereiche:
- Die Immobilienvermietung in römisch 40 und römisch 40 ,
- die Privatisierung von Wohnungen (Objektverkauf) mit Schwerpunkt in römisch 40 , sowie
- das Development von Immobilien (Bau von Mietwohnungen) in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Sie verfügte über langjährige Erfahrungen bei der Durchführung von Kapitalmarktfinanzierungen.
- Vorstand und Aufsichtsrat der AG setzten sich laut Firmenbuch-Auszug vom 29.06.2017 bzw. zwischen Dezember 2016 und Juni 2017 aus folgenden Personen zusammen: Vorstand: XXXX CEO, VorstandsvorsitzenderVorstand: römisch 40 CEO, Vorstandsvorsitzender XXXX , CFO, Stellvertretender Vorstandsvorsitzenderrömisch 40 , CFO, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender XXXX , COOrömisch 40 , COO Aufsichtsrat: XXXX , VorsitzenderAufsichtsrat: römisch 40 , Vorsitzender XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40
- Der Vorstandsvorsitzende war bereits vor dem hier relevanten Zeitraum Mitglied des Vorstandes der XXXX , der Muttergesellschaft der BF, und zwar von Mitte 2008 bis zum Börsengang der XXXX im April
- Der Vorstandsvorsitzende war bereits vor dem hier relevanten Zeitraum Mitglied des Vorstandes der römisch 40 , der Muttergesellschaft der BF, und zwar von Mitte 2008 bis zum Börsengang der römisch 40 im April XXXX . Der Vorstandsvorsitzende blieb Vorstandsvorsitzender der XXXX AG bis XXXX und ist gegenwärtig Vorstandsvorsitzender der BF.römisch 40 . Der Vorstandsvorsitzende blieb Vorstandsvorsitzender der römisch 40 AG bis römisch 40 und ist gegenwärtig Vorstandsvorsitzender der BF.
- Innerhalb des Vorstandes hatte es keine satzungsmäßige Aufgabenverteilung gegeben; alle Vorstandsmitglieder waren unter der Leitung des Vorstandsvorsitzenden nach außen in derselben Weise verantwortlich. Intern war der Finanzvorstand (und stellvertretende Vorstandsvorsitzende) aufgrund einer internen Aufgabenverteilung durch den Aufsichtsrat für die Kapitalerhöhung zuständig. Auch eine Bestellung eines der Vorstandsmitglieder als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher
§ 9Abs. 2 VSt
G ist nicht erfolgt.4. Innerhalb des Vorstandes hatte es keine satzungsmäßige Aufgabenverteilung gegeben; alle Vorstandsmitglieder waren unter der Leitung des Vorstandsvorsitzenden nach außen in derselben Weise verantwortlich. Intern war der Finanzvorstand (und stellvertretende Vorstandsvorsitzende) aufgrund einer internen Aufgabenverteilung durch den Aufsichtsrat für die Kapitalerhöhung zuständig. Auch eine Bestellung eines der Vorstandsmitglieder als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher
Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist nicht erfolgt. 5. Das Grundkapital der AG betrug vor Eintragung der Kapitalerhöhung per 03.06.2017 EUR XXXX und war in XXXX Stück Aktien geteilt. Mit Eintragung der Kapitalerhöhung per XXXX betrug es EUR XXXX (eingeteilt in XXXX Stück Aktien). Mit Kapitalerhöhung per XXXX wurde somit das Grundkapital der Gesellschaft um XXXX % erhöht.5. Das Grundkapital der AG betrug vor Eintragung der Kapitalerhöhung per 03.06.2017 EUR römisch 40 und war in römisch 40 Stück Aktien geteilt. Mit Eintragung der Kapitalerhöhung per römisch 40 betrug es EUR römisch 40 (eingeteilt in römisch 40 Stück Aktien). Mit Kapitalerhöhung per römisch 40 wurde somit das Grundkapital der Gesellschaft um römisch 40 % erhöht. 6. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom XXXX wurde die XXXX AG in eine GmbH gemäß §§ 239ff AktG umgewandelt und firmiert nunmehr unter XXXX GmbH; sie hat ihren Sitz unter derselben Anschrift wie ihre Rechtsvorgängerin. Die Änderung wurde am XXXX in das Firmenbuch des XXXX , unter der GZ. XXXX , eingetragen.6. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom römisch 40 wurde die römisch 40 AG in eine GmbH gemäß Paragraphen 239 f, f, AktG umgewandelt und firmiert nunmehr unter römisch 40 GmbH; sie hat ihren Sitz unter derselben Anschrift wie ihre Rechtsvorgängerin. Die Änderung wurde am römisch 40 in das Firmenbuch des römisch 40 , unter der GZ. römisch 40 , eingetragen. 1.2. Zu den einzelnen Zwischenschritten bis zur Ad-hoc-Meldung am XXXX - insbesondere vor und während des Tatzeitraumes ( XXXX .2017 bis XXXX )1.2. Zu den einzelnen Zwischenschritten bis zur Ad-hoc-Meldung am römisch 40 - insbesondere vor und während des Tatzeitraumes ( römisch 40 .2017 bis römisch 40 ) 1. Die BF bzw. ihre Rechtsvorgängerin waren 2017 und in der Zeit davor ein auf Wachstum ausgerichtetes Immobilienunternehmen. Dieses Geschäft ist äußerst kapitalintensiv. Die Beschäftigung mit dem Sourcing von Kapital war für das Unternehmen, und damit auch für den Vorstand, sehr wichtig und tägliches Geschäft. Es war zum damaligen Zeitraum öffentlich bekannt, insbesondere auch Investoren, dass das Unternehmen auf Wachstumskurs war und auch weiterhin wachsen wollte. Während der Zeit, in der die BF an der Börse notierte, gab es nur zwei außerordentliche Kapitalmaßnahmen: Die verfahrensgegenständliche Barkapitalerhöhung sowie eine bereits 2016 begebene Wandelschuldverschreibung. 2. Das Unternehmen beschäftigte sich permanent mit Finanzierungsmöglichkeiten und entwickelte dazu eine Strategie. Dabei spielte der Kapitalmarkt (Investoren) eine bedeutende Rolle. Es fanden kontinuierliche Evaluierungen der Unternehmensfinanzierung und der Kapitalmarktstrategie statt. Die XXXX -Aktie notierte seit Dezember 2016, aber auch schon vorher mit deutlichen Prämien zum Buchwert der Aktien nach EPRA-Standards. Das bedeutete, dass per se jede Eigenkapitalmaßnahme, die man unternahm, mit großer Wahrscheinlichkeit auf einer Pro-Aktien-Basis vorteilhaft für den Aktionär wäre, da man eine Aktie oberhalb des Buchwertes ausgeben konnte. Deshalb gab es eine Erwartung des Marktes (der Investoren), dass eine Eigenkapitalmaßnahme erfolgen werde. Gleichzeitig sollte bei einer Eigenkapitalmaßnahme dafür gesorgt werden, dass es für die Aktionäre (Investoren) zu rechtfertigen ist; sie sollten einen Gewinn pro Aktie (Dividende) erhalten.2. Das Unternehmen beschäftigte sich permanent mit Finanzierungsmöglichkeiten und entwickelte dazu eine Strategie. Dabei spielte der Kapitalmarkt (Investoren) eine bedeutende Rolle. Es fanden kontinuierliche Evaluierungen der Unternehmensfinanzierung und der Kapitalmarktstrategie statt. Die römisch 40 -Aktie notierte seit Dezember 2016, aber auch schon vorher mit deutlichen Prämien zum Buchwert der Aktien nach EPRA-Standards. Das bedeutete, dass per se jede Eigenkapitalmaßnahme, die man unternahm, mit großer Wahrscheinlichkeit auf einer Pro-Aktien-Basis vorteilhaft für den Aktionär wäre, da man eine Aktie oberhalb des Buchwertes ausgeben konnte. Deshalb gab es eine Erwartung des Marktes (der Investoren), dass eine Eigenkapitalmaßnahme erfolgen werde. Gleichzeitig sollte bei einer Eigenkapitalmaßnahme dafür gesorgt werden, dass es für die Aktionäre (Investoren) zu rechtfertigen ist; sie sollten einen Gewinn pro Aktie (Dividende) erhalten. 3. Grundsätzlich standen noch im Dezember 2016 mehrere Investitionsmöglichkeiten zur Erwägung und Entscheidung an. Zusammengefasst waren das erstens Aufnahme von Bankkrediten (Fremdkapital), zweitens die Begebung von Schuldverschreibungen, drittens der Verkauf von Aktiva der Gesellschaft mit anschließender Reinvestition des Erlöses sowie viertens die Begebung von Wandelschuldverschreibungen oder fünftens die Begebung von Eigenkapital. Nach einem Dialog mit den Investoren gelangte das Management zur Auffassung, dass wegen niedriger Fremdkapitalzinsen kein Fremdkapital aufgenommen werden sollte; diese Finanzierungsformen schieden daher eindeutig es. Vielmehr blieben dann im Dezember 2016 als einzige zwei Möglichkeiten (Gestaltungspielräume) zur Stärkung der Bilanz die Eigenkapitalaufnahme. Diese bestand einerseits in der Möglichkeit der Aufstockung der bereits bestehenden Wandelschuldverschreibung aus 2016 oder andererseits in der Durchführung einer Kapitalerhöhung. Ab 20.12.2016 wurde ein projektbezogener Vertraulichkeitsbereich nach der Emittenten-Compliance-Verordnung für den Aufsichtsrat, alle Mitglieder des Vorstandes sowie alle sonstigen internen und externen Mitarbeiter des Projekt-Teams bis auf Widerruf eingerichtet. Bis einschließlich 03.03.2017 wurden insgesamt 95 Personen in diesen Vertraulichkeitsbereich einbezogen, danach bis zum 09.05.2017 nur mehr sechs weitere Personen. 4. Anlässlich der 15. Aufsichtsratssitzung am 10.01.2017 wurde laut Protokoll ("Zu Punkt 4. Der Tagesordnung ‚Genehmigungspflichtige Geschäfte'") folgendes wörtlich festgehalten: "[...] Hieraus resümiert S[...] [Anmerkung: Finanzvorstand/CFO], dass sich die Sinnhaftigkeit einer Kapitalerhöhung in Bereichen um € XXXX - XXXX Mio. in den nächsten Monaten ergeben könnte und der Vorstand dementsprechend überlege, allgemeine Marktanalysen und Vorbereitungen zu starten. Alle Mitglieder des Aufsichtsrates befürworten diese Strategie vor dem Hintergrund des (noch) günstigen Kapitalmarktumfeldes und stimmen der Vorbereitung von allgemeinen Analysen und der Einleitung dementsprechender Umsetzungsschritte (zB Prospekterstellung) zu. S[...] verweist diesbezüglich darauf, dass (
- i)die Kapitalerhöhung im Vorstand noch nicht beschlossen ist, (
- ii)hinsichtlich wesentlicher Parameter (u.a. Zeitplan und Volumen) noch keine Konkretisierung erfolgt ist und (iii) die Durchführung von einer Vielzahl an externe Faktoren (u.a. FMA-Genehmigung, Marktumfeld) abhängt. [...] Zudem empfiehlt der Aufsichtsrat, die künftige Konzentration auch auf die angesprochene mögliche Kapitalerhöhung zu lenken."4. Anlässlich der 15. Aufsichtsratssitzung am 10.01.2017 wurde laut Protokoll ("Zu Punkt 4. Der Tagesordnung ‚Genehmigungspflichtige Geschäfte'") folgendes wörtlich festgehalten: "[...] Hieraus resümiert S[...] [Anmerkung: Finanzvorstand/CFO], dass sich die Sinnhaftigkeit einer Kapitalerhöhung in Bereichen um € römisch 40 - römisch 40 Mio. in den nächsten Monaten ergeben könnte und der Vorstand dementsprechend überlege, allgemeine Marktanalysen und Vorbereitungen zu starten. Alle Mitglieder des Aufsichtsrates befürworten diese Strategie vor dem Hintergrund des (noch) günstigen Kapitalmarktumfeldes und stimmen der Vorbereitung von allgemeinen Analysen und der Einleitung dementsprechender Umsetzungsschritte (zB Prospekterstellung) zu. S[...] verweist diesbezüglich darauf, dass (
- i)die Kapitalerhöhung im Vorstand noch nicht beschlossen ist, (
- ii)hinsichtlich wesentlicher Parameter (u.a. Zeitplan und Volumen) noch keine Konkretisierung erfolgt ist und (iii) die Durchführung von einer Vielzahl an externe Faktoren (u.a. FMA-Genehmigung, Marktumfeld) abhängt. [...] Zudem empfiehlt der Aufsichtsrat, die künftige Konzentration auch auf die angesprochene mögliche Kapitalerhöhung zu lenken." Damit hat der Aufsichtsrat der Unternehmensleitung (Vorstand) seine Sorge mitgeteilt, dass sich das Zinsumfeld negativ verändern könnte. Er war daher grundsätzlich (!) der Meinung, dass der Vorstand für ausreichende Liquidität im Unternehmen sorgen solle. Das Unternehmen soll Liquidität deshalb anhäufen, um für die Zeit eines schlechteren Zinsumfeldes, die Möglichkeit zu haben, dann Immobilienakquisitionen tätigen zu können, wenn andere verkaufen müssen. Der Aufsichtsrat hat damit den Fokus auf das vermehrte Sourcing von Kapital gelegt. 5. In der zweiten Jännerhälfte des Jahres 2017 hat sich dann der Weg Richtung Kapitalerhöhung verdichtet. Bereits Ende Jänner / Anfang Februar 2017 hat man eine Aufstockung der Wandelschuldverschreibung verworfen. Die Unternehmensleitung wollte nämlich einerseits die Eigenkapitalbasis des Unternehmens kurzfristig stärken und andererseits wäre die Aufstockung der bestehenden Wandelschuldverschreibung für die Investoren wenig akzeptabel gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war für die Unternehmensleitung daher strategisch eindeutig und klar, dass die Eigenkapitalerhöhung der einzige Weg sein würde. Unklar war zu diesem Zeitpunkt noch die genaue Höhe der Eigenkapitalerhöhung und ob sie mit oder ohne Bezugsrechte erfolgen sollte. Aus bestimmten (u.a. aus rechtlichen) Gründen entschied man sich, auch bereits in der zweiten Jännerhälfte 2017, dass man die Kapitalerhöhung mit Bezugsrechten durchführen werde. Damit war auch klar, dass ein Prospekt erstellt werden sollte. Die Höhe der Eigenkapitalerhöhung war hingegen anfangs schwer zu bestimmen und änderte sich auch später immer wieder. So war auch selbst nach der durchgeführten gegenständlichen Kapitalerhöhung für die Unternehmensleitung nicht ganz klar, in welcher Höhe sie erfolgen sollte. Die Höhe der Kapitalerhöhung lag nach internen Berechnungen - ausschlaggebend waren zahlreiche Faktoren wie zB die Marktlage oder der realisierte Gewinn (Kauferlös) aus Projekten - zB. am 23.03.2017 noch in der Höhe von EUR 405,5 Mio. währender sie sich am 27.03.2017 auf einer Höhe von EUR 318,8 Mio. bewegte, am Tag danach nur mehr EUR 242,4 Mio., am 29.03.2017 lag der Betrag auf EUR 232,4 Mio. und zum 17.04.2019 auf EUR 299,1 Mio. um 11:37 Uhr und um 22:32 Uhr auf EUR 280 Mio. Im Protokoll der Vorstandssitzung vom 31.01.2017 wurde zum Projekt XXXX festgehalten, "dass - im Hinblick auf die bestehenden Vorarbeiten des Spin-Off-Projektes - prioritär die Mandatierung des damaligen ‚ XXXX / XXXX -Teams' angestrebt wird".Im Protokoll der Vorstandssitzung vom 31.01.2017 wurde zum Projekt römisch 40 festgehalten, "dass - im Hinblick auf die bestehenden Vorarbeiten des Spin-Off-Projektes - prioritär die Mandatierung des damaligen ‚ römisch 40 / römisch 40 -Teams' angestrebt wird". 6. Ab Anfang/Mitte Februar 2017 wurde unternehmensintern am Projekt intensiv (zB Prospekterstellung und Due Diligence) zu arbeiten begonnen. Intern galt die Projektbezeichnung " XXXX ", hingegen haben externe Partner (Banken, Anwälte etc.) die Bezeichnung " XXXX " verwendet. Alle betroffenen Abteilungen, im Wesentlichen waren das die Bereiche "Recht", "Corporate Finance" und "Controlling", sowie der Vorstand waren ständig in den Arbeitsablauf involviert. Auch ein erster Zeitplan wurde erstellt und bereits in einem "Kick-off call" vom 01.02.2017 in einer PPT-Unterlage ("Project XXXX ") von Deutscher Bank und Goldman Sachs wurden zwei Zeitpunkte für den Launch der Eigenkapitalerhöhung genannt, nämlich der XXXX und der XXXX . Aus bestimmten Gründen musste für einen derartigen Launch bereits relativ früh ein genaues Datum festgesetzt werden. So benötigt es z.B. für den Prospekt die 6-Monate-Geschäftsergebnisse, die im Falle der XXXX im Dezember
(2016)veröffentlicht wurden und von den Investmentbanken nur 135 Tage lang akzeptiert werden. In einer weiteren PPT-Unterlage von Deutscher Bank und Goldman Sachs vom 07.02.2017 ("Alternative Timetable"), ebenfalls mit der Zeichnung "Project XXXX ", wurden ebenfalls beide Termine als Launch genannt.6. Ab Anfang/Mitte Februar 2017 wurde unternehmensintern am Projekt intensiv (zB Prospekterstellung und Due Diligence) zu arbeiten begonnen. Intern galt die Projektbezeichnung " römisch 40 ", hingegen haben externe Partner (Banken, Anwälte etc.) die Bezeichnung " römisch 40 " verwendet. Alle betroffenen Abteilungen, im Wesentlichen waren das die Bereiche "Recht", "Corporate Finance" und "Controlling", sowie der Vorstand waren ständig in den Arbeitsablauf involviert. Auch ein erster Zeitplan wurde erstellt und bereits in einem "Kick-off call" vom 01.02.2017 in einer PPT-Unterlage ("Project römisch 40 ") von Deutscher Bank und Goldman Sachs wurden zwei Zeitpunkte für den Launch der Eigenkapitalerhöhung genannt, nämlich der römisch 40 und der römisch 40 . Aus bestimmten Gründen musste für einen derartigen Launch bereits relativ früh ein genaues Datum festgesetzt werden. So benötigt es z.B. für den Prospekt die 6-Monate-Geschäftsergebnisse, die im Falle der römisch 40 im Dezember
(2016)veröffentlicht wurden und von den Investmentbanken nur 135 Tage lang akzeptiert werden. In einer weiteren PPT-Unterlage von Deutscher Bank und Goldman Sachs vom 07.02.2017 ("Alternative Timetable"), ebenfalls mit der Zeichnung "Project römisch 40 ", wurden ebenfalls beide Termine als Launch genannt. 7. In einer weiteren gemeinsam mit Deutscher Bank und Goldman Sachs erstellten PPT-Unterlage ("Execution Timetable") vom 17.02.2017 mit der Bezeichnung " XXXX " war hingegen nur mehr der XXXX .2017 als Launch in Aussicht genommen. Darin werden auf 22 Seiten genaue Projektthemen (Prozesse) definiert (insgesamt 13) und auf einer einseitigen detaillierten Zeitschiene (Process timetable) beginnend mit "Project week 1", welche mit 13.02.2017 beginnt, und bis "Project week 13", genau mit Tue-06 June ("Settlement and closing"), eingetragen. Laut dieser Zeitaufstellung wurden zwei Prozesse (Due diligence sessions and bring down-calls sowie die prospectus drafting) am Wed, 22 Feb bzw. am Sun, 12 Feb bereits begonnen. Auch für alle anderen Prozesse wurde genau Zeitschienen mit Beginn und Ende definiert.7. In einer weiteren gemeinsam mit Deutscher Bank und Goldman Sachs erstellten PPT-Unterlage ("Execution Timetable") vom 17.02.2017 mit der Bezeichnung " römisch 40 " war hingegen nur mehr der römisch 40 .2017 als Launch in Aussicht genommen. Darin werden auf 22 Seiten genaue Projektthemen (Prozesse) definiert (insgesamt 13) und auf einer einseitigen detaillierten Zeitschiene (Process timetable) beginnend mit "Project week 1", welche mit 13.02.2017 beginnt, und bis "Project week 13", genau mit Tue-06 June ("Settlement and closing"), eingetragen. Laut dieser Zeitaufstellung wurden zwei Prozesse (Due diligence sessions and bring down-calls sowie die prospectus drafting) am Wed, 22 Feb bzw. am Sun, 12 Feb bereits begonnen. Auch für alle anderen Prozesse wurde genau Zeitschienen mit Beginn und Ende definiert. 8. Banken und Rechtsanwälte wurden mit Vorstandsbeschluss (Umlaufbeschluss) vom XXXX .2017 beauftragt; die beiden Anwaltskanzleien haben den Auftrag im gemeinsamen Schreiben vom 10.03.2017 angenommen. Das Mandat war bereits sehr konkret (Kapitalantrag mit öffentlichem Angebot; Prospektbilligung sollte mit XXXX .2017 erfolgen) und das Beratungshonorar auf insgesamt EUR8. Banken und Rechtsanwälte wurden mit Vorstandsbeschluss (Umlaufbeschluss) vom römisch 40 .2017 beauftragt; die beiden Anwaltskanzleien haben den Auftrag im gemeinsamen Schreiben vom 10.03.2017 angenommen. Das Mandat war bereits sehr konkret (Kapitalantrag mit öffentlichem Angebot; Prospektbilligung sollte mit römisch 40 .2017 erfolgen) und das Beratungshonorar auf insgesamt EUR XXXX Mio. fixiert, wovon EUR XXXX Mio. für das Bankenkonsortium und EUR XXXX Mio. für die Rechtsanwaltskanzleien zur Verfügung standen. Das Honorar für die rechtsanwaltliche Beratung wäre auch bei Scheitern des Projektes fällig gewesen, das der Investmentbanken war erfolgsabhängig. Im Vorstandsantrag, der dann mit XXXX .2017 von allen Mitgliedern des Vorstandes im Umlaufbeschluss genehmigt wurde, heißt es wörtlich:römisch 40 Mio. fixiert, wovon EUR römisch 40 Mio. für das Bankenkonsortium und EUR römisch 40 Mio. für die Rechtsanwaltskanzleien zur Verfügung standen. Das Honorar für die rechtsanwaltliche Beratung wäre auch bei Scheitern des Projektes fällig gewesen, das der Investmentbanken war erfolgsabhängig. Im Vorstandsantrag, der dann mit römisch 40 .2017 von allen Mitgliedern des Vorstandes im Umlaufbeschluss genehmigt wurde, heißt es wörtlich: "1. Antrag Der Vorstand genehmigt mit diesem Beschluss folgendes Geschäft: Mandatierung Banken im Rahmen des Projekt XXXX , Mandatierung Rechtsanwälte im Rahmen des Projekt XXXX .Mandatierung Banken im Rahmen des Projekt römisch 40 , Mandatierung Rechtsanwälte im Rahmen des Projekt römisch 40 . 2. Sachverhalt Insbesondere zu Zwecken der Wachstumsfinanzierung und der Minderung des Verschuldensgrades (LTV) der Gesellschaft plant der Vorstand die Durchführung einer Bar-Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals der Gesellschaft mit einer Zielgröße von voraussichtlich rund EUR XXXX Mio. (nicht limitiert).Insbesondere zu Zwecken der Wachstumsfinanzierung und der Minderung des Verschuldensgrades (LTV) der Gesellschaft plant der Vorstand die Durchführung einer Bar-Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals der Gesellschaft mit einer Zielgröße von voraussichtlich rund EUR römisch 40 Mio. (nicht limitiert). [...]" Auch das mandatierten Anwaltskonsortium geht in seinem Antwortschreiben vom 10.03.2017 von einer geplanten Kapitalerhöhung aus. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: "[Betreff:] Vereinbarung für die anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit einer geplanten Kapitalerhöhung der [...] AG Sehr geehrter Herr [...], wir beziehen uns auf unsere Gespräche und freuen uns, dass Sie [...] und [...] als Rechtsberater für die geplante Kapitalerhöhung der [...] Gruppe mandatiert haben. Wir bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns, Sie bei dieser geplanten Transaktion gemeinsam zu beraten. [...] Die [...] AG plant eine Kapitalerhöhung mit einem öffentlichen Angebot in Deutschland, Österreich und Polen und einer Privatplatzierung von Aktien einschließlich der USA nach der Rule 144A des U.S. Securities Act von 1933. Die Prospektbilligung soll am XXXX 2017 stattfinden [...]"Auch das mandatierten Anwaltskonsortium geht in seinem Antwortschreiben vom 10.03.2017 von einer geplanten Kapitalerhöhung aus. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: "[Betreff:] Vereinbarung für die anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit einer geplanten Kapitalerhöhung der [...] AG Sehr geehrter Herr [...], wir beziehen uns auf unsere Gespräche und freuen uns, dass Sie [...] und [...] als Rechtsberater für die geplante Kapitalerhöhung der [...] Gruppe mandatiert haben. Wir bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns, Sie bei dieser geplanten Transaktion gemeinsam zu beraten. [...] Die [...] AG plant eine Kapitalerhöhung mit einem öffentlichen Angebot in Deutschland, Österreich und Polen und einer Privatplatzierung von Aktien einschließlich der USA nach der Rule 144A des U.S. Securities Act von 1933. Die Prospektbilligung soll am römisch 40 2017 stattfinden [...]" Im Email vom 03.03.2017, mit dem die persönliche Assistentin des Vorstandsvorsitzenden, alle Mitglieder des Vorstandes (in Kopie auch an die beteiligten Bereichsleiter) aufgefordert hat, den Antrag im Umlauf zu genehmigten, ist folgender Satz enthalten: "[...] Bitte um Genehmigung im Umlauf, da die nächste VST-Sitzung erst am 14.03.2017 stattfindet. [...]" 9. In einer internen PPT-Unterlage vom 28.03.2017, das von der BF gemeinsam mit Deutscher Bank und Goldman Sachs (mit entsprechenden Logos in der Fußzeile) erstellt wurde (Titel: "Project XXXX Considerations around transaction structure") wird weiterhin vom Launch der Kapitalerhöhung am XXXX .2017 ausgegangen; diese PPT-Unterlage basiert auf der Execution Timetable vom 28.02.2017. Weiters sind darin auf 13 Seiten detailliert wieder wie schon zuvor alle Vorbereitungsarbeiten (Prozesse) für das Projekt aufgelistet. ZB wird auf Seite 4 eine Zeitlinie, beginnend mit Projektwoche 1 ("Project week 1") am 13.02.2017, gezeichnet, auf der bereits mit "Sun, 12-Feb" der Beginn der Prospekterstellung eingezeichnet ist, sowie mit "Wed, 22-Feb" der Beginn von Due-Diligence-Sitzungen. Weiters ist festzuhalten, dass in dieser Zeitliste alle Prozesse auf den XXXX .2017 als Start der Kapitalerhöhung ausgerichtet waren. Weiters wurden auf sieben Seiten minutiös "Road Show"-Termine zwischen XXXX .2017 und XXXX .2017 mit namentlich angeführten (potentiellen) rund 200 Investoren/Kontaktpersonen aufgelistet; die persönlichen Termine sollten in Wien, Frankfurt, Paris, London, New York, Boston, Montreal ("?"), Chicago ("?"), Amsterdam und Brüssel stattfinden sowie ein telefonischer Termin mit Investoren in Toronto. Das "Travelling Team" für die Road Shows sollte aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Finanzvorstand dem Bereichsleiter für Corporate Finance bestehen.9. In einer internen PPT-Unterlage vom 28.03.2017, das von der BF gemeinsam mit Deutscher Bank und Goldman Sachs (mit entsprechenden Logos in der Fußzeile) erstellt wurde (Titel: "Project römisch 40 Considerations around transaction structure") wird weiterhin vom Launch der Kapitalerhöhung am römisch 40 .2017 ausgegangen; diese PPT-Unterlage basiert auf der Execution Timetable vom 28.02.2017. Weiters sind darin auf 13 Seiten detailliert wieder wie schon zuvor alle Vorbereitungsarbeiten (Prozesse) für das Projekt aufgelistet. ZB wird auf Seite 4 eine Zeitlinie, beginnend mit Projektwoche 1 ("Project week 1") am 13.02.2017, gezeichnet, auf der bereits mit "Sun, 12-Feb" der Beginn der Prospekterstellung eingezeichnet ist, sowie mit "Wed, 22-Feb" der Beginn von Due-Diligence-Sitzungen. Weiters ist festzuhalten, dass in dieser Zeitliste alle Prozesse auf den römisch 40 .2017 als Start der Kapitalerhöhung ausgerichtet waren. Weiters wurden auf sieben Seiten minutiös "Road Show"-Termine zwischen römisch 40 .2017 und römisch 40 .2017 mit namentlich angeführten (potentiellen) rund 200 Investoren/Kontaktpersonen aufgelistet; die persönlichen Termine sollten in Wien, Frankfurt, Paris, London, New York, Boston, Montreal ("?"), Chicago ("?"), Amsterdam und Brüssel stattfinden sowie ein telefonischer Termin mit Investoren in Toronto. Das "Travelling Team" für die Road Shows sollte aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Finanzvorstand dem Bereichsleiter für Corporate Finance bestehen. 10. Im Protokoll der 3. Strategieausschuss-Sitzung des Aufsichtsrates der XXXX AG vom 26.04.2017, in Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstandes, heißt es unter Punkt 5. der Tagesordnung (Finanzierung): "S[...] [Anmerkung: Finanzvorstand/CFO] führt ausführlich durch die Tischvorlage ‚Kapitalerhöhung 2017' (Anlage ./1) und erläutert einleitend die mit der Kapitalerhöhung verfolgte Zielsetzung (Seite 2). Daraufhin betont S[...] insbesondere, dass die in Aussicht genommene Kapitalerhöhung erst ab dem WJ 2020/21 einen wertzuschreibenden Effekt auf Einzelaktienbasis für (
- i)NOI, (
- ii)RFFO Gesamt sowie (
- iv)NAV haben sollte. Dabei erläutert S[...] die Deltarechnung ‚KE-Planung vs. Basisplanung zur KE' (Seite 8) und illustriert dabei die diesbezüglich zunächst verwässerten Effekte während der unproduktiven Bauphase (WJ 17/18, 19/19 und 19/29) im Gegensatz zu den prognostizierten positiven Effekten auf diese Kennzahlen ab Ende der Bauphase (WJ 20/21f). [...] Der Strategieausschuss unterstützt einstimmig die eventuell in Aussicht genommene Kapitalerhöhung und ersucht den Vorstand, diese Basis der präsentierten Eckdaten weiter vorbereiten zu lassen."10. Im Protokoll der 3. Strategieausschuss-Sitzung des Aufsichtsrates der römisch 40 AG vom 26.04.2017, in Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstandes, heißt es unter Punkt 5. der Tagesordnung (Finanzierung): "S[...] [Anmerkung: Finanzvorstand/CFO] führt ausführlich durch die Tischvorlage ‚Kapitalerhöhung 2017' (Anlage ./1) und erläutert einleitend die mit der Kapitalerhöhung verfolgte Zielsetzung (Seite 2). Daraufhin betont S[...] insbesondere, dass die in Aussicht genommene Kapitalerhöhung erst ab dem WJ 2020/21 einen wertzuschreibenden Effekt auf Einzelaktienbasis für (
- i)NOI, (
- ii)RFFO Gesamt sowie (
- iv)NAV haben sollte. Dabei erläutert S[...] die Deltarechnung ‚KE-Planung vs. Basisplanung zur KE' (Seite 8) und illustriert dabei die diesbezüglich zunächst verwässerten Effekte während der unproduktiven Bauphase (WJ 17/18, 19/19 und 19/29) im Gegensatz zu den prognostizierten positiven Effekten auf diese Kennzahlen ab Ende der Bauphase (WJ 20/21f). [...] Der Strategieausschuss unterstützt einstimmig die eventuell in Aussicht genommene Kapitalerhöhung und ersucht den Vorstand, diese Basis der präsentierten Eckdaten weiter vorbereiten zu lassen." Am nächsten Tag wurde im Protokoll der 16. Aufsichtsratssitzung, in Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstandes, unter "Top 5. Der Tagesordnung (Budget für das Wirtschaftsjahr 2017/18 und Mittelfristplanung)" festgehalten: "E[...] [Anmerkung: Vorsitzender des Aufsichtsrates] informiert die Aufsichtsratsmitglieder über die gestrige Strategieausschusssitzung und betont insbesondere die geplante Kapitalerhöhung sowie den geplanten vorläufigen Zeitplan, S[...] [Anmerkung: Finanzvorstand/CFO] präsentiert dazu eine Tischvorlage und gibt dem Aufsichtsrat den indikativen Zeitplan für Projekt XXXX zur Kenntnis (Anlage ./2)."Am nächsten Tag wurde im Protokoll der 16. Aufsichtsratssitzung, in Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstandes, unter "Top 5. Der Tagesordnung (Budget für das Wirtschaftsjahr 2017/18 und Mittelfristplanung)" festgehalten: "E[...] [Anmerkung: Vorsitzender des Aufsichtsrates] informiert die Aufsichtsratsmitglieder über die gestrige Strategieausschusssitzung und betont insbesondere die geplante Kapitalerhöhung sowie den geplanten vorläufigen Zeitplan, S[...] [Anmerkung: Finanzvorstand/CFO] präsentiert dazu eine Tischvorlage und gibt dem Aufsichtsrat den indikativen Zeitplan für Projekt römisch 40 zur Kenntnis (Anlage ./2)." 11. Am XXXX , 07:30 Uhr, fand eine Aufsichtsrats-Telefonkonferenz, unter Beteiligung aller Mitglieder des Vorstandes, statt mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Beschlussfassung über Kapitalerhöhung".11. Am römisch 40 , 07:30 Uhr, fand eine Aufsichtsrats-Telefonkonferenz, unter Beteiligung aller Mitglieder des Vorstandes, statt mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Beschlussfassung über Kapitalerhöhung". Im Protokoll ist folgendes wörtlich festgehalten: "[...] Genehmigung des Rahmenbeschlusses des Vorstandes über die Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital: [...] 1.2. Wirtschaftliche Begründung für die Durchführung der Kapitalerhöhung Der Vorstandsvorsitzende verweist auf die in der Strategieausschusssitzung vom 26.04.2017 sowie in der Aufsichtsratssitzung vom 27.04.2017 umfassend erläuterte Zielsetzung einer möglichen Kapitalerhöhung samt deren Auswirkungen auf Unternehmenswert und wesentliche Leistungskennzahlen (KPIs) [...]." Der Aufsichtsrat beschloss den Rahmenbeschluss auf Kapitalerhöhung einstimmig um 07:45 Uhr. 12. Die Ad-hoc-Meldung erfolgte mit XXXX , XXXX Uhr MEZ.12. Die Ad-hoc-Meldung erfolgte mit römisch 40 , römisch 40 Uhr MEZ. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet sich neben dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlungen auf die Einsicht in das offene Firmenbuch, in den Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere in die von den BF vorgelegten Unterlagen, sowie auf die Beschwerde und die sonstigen Schriftsätze. Weiters konnte hinsichtlich des chronologischen Ablaufes des festgestellten Sachverhaltes auf das widerspruchsfreie Vorbringen der BF und des einvernommenen Zeugen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zurückgegriffen werden. Die Feststellungen zur Zusammensetzung des Vorstandes bzw. Aufsichtsrates, die Geschäftstätigkeit und die Art und Weise des Betriebes der BF gründen sich auf die Aussagen des als Beschuldigten einvernommenen Vorstandsvorsitzenden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 8, Seite 5ff) bzw. auf die Aussagen der BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren (ON 1, Beilage 12 Seite 3) sowie auf Einsicht in das offene Firmenbuch (ON 1, Beilagen 1 und 2 mit Stichtag zum 24.07.2017 und zum 14.05.2017). Die Feststellungen zur Unternehmensstrategie ab Dezember 2016/Jänner 2017 bis zur Ad-hoc-Meldung beruhen auf der Einsicht in die Protokolle über Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes, die die BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegt hat (ON1, Beilagen 1 bis 12 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Weiters beruhen sie auf den Aussagen des beschuldigten Vorstandsvorsitzenden vor der FMA (ON 6 des verwaltungsbehördlichen Aktes; dort allerdings irrtümlich noch mit "01.03.2017" bezeichnet) und insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 8, Seite 6f). Weiters auf der Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Bereichsleiters "Corporate Finance" vor dem BVwG (vgl.OZ 8, Seiten 22ff) und vor der belangten Behörde (ON 8 des behördlichen Aktes, insbesondere Seiten 3 bis 5). Sämtliche in den Feststellungen zitierten Urkunden (PPT-Unterlagen u. ä.) wurden von der BF im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt (insbes. betrifft das die PPT-Unterlagen vom 01.02.2017, vom 07.02.2017, vom 17.02.2017 und vom 28.03.2017). Sie wurden nicht bestritten, weshalb ihnen der erkennende Senat folgen konnte. In Bezug auf die Aussage des Vorstandsvorsitzenden vor dem BVwG (OZ 8, Seite 7 und auch Seite 14 unten), dass im März 2017 noch "mehrere Finanzierungsmöglichkeiten" zur Auswahl standen, ist auf die eindeutigen gegenteiligen und detaillierten Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen Bereichsleiter "Corporate Finance" und "Recht" zu verweisen, nach denen die Idee der Wandelschuldverschreibung bereits Ende Jänner / Februar 2017 verworfen wurde, ebenso alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten (vgl. die Aussage des Bereichsleiters Recht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung OZ 8, Seite 16, und die Aussage des Bereichsleiters Corporate Finance vor der Behörde, ON 8, Seite 4 oben und vor dem BVwG, OZ 8, Seite 23 und Seite 24 oben). Der erkennende Senat folgt daher den eindeutigen Aussagen der beiden Zeugen; sie standen nicht nur unter Wahrheitspflicht, sondern waren auch die unmittelbaren Projektbetreiber im Unternehmen, weshalb ihnen eine sehr hohe Glaubhaftigkeit zukommt.In Bezug auf die Aussage des Vorstandsvorsitzenden vor dem BVwG (OZ 8, Seite 7 und auch Seite 14 unten), dass im März 2017 noch "mehrere Finanzierungsmöglichkeiten" zur Auswahl standen, ist auf die eindeutigen gegenteiligen und detaillierten Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen Bereichsleiter "Corporate Finance" und "Recht" zu verweisen, nach denen die Idee der Wandelschuldverschreibung bereits Ende Jänner / Februar 2017 verworfen wurde, ebenso alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten vergleiche die Aussage des Bereichsleiters Recht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung OZ 8, Seite 16, und die Aussage des Bereichsleiters Corporate Finance vor der Behörde, ON 8, Seite 4 oben und vor dem BVwG, OZ 8, Seite 23 und Seite 24 oben). Der erkennende Senat folgt daher den eindeutigen Aussagen der beiden Zeugen; sie standen nicht nur unter Wahrheitspflicht, sondern waren auch die unmittelbaren Projektbetreiber im Unternehmen, weshalb ihnen eine sehr hohe Glaubhaftigkeit zukommt. Die Feststellung, dass man im Jänner 2017 bereits die Entscheidung hinsichtlich des Bezugsrechtes (mit oder ohne) getroffen hatte, beruht auf der eindeutigen und detaillierten Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Bereichsleiters Corporate Finance, der auch primär dafür zuständig war (ON 8, Seite 5 oben) sowie der gleichen Aussage vor dem BVwG, dort allerdings mit "seit Februar 2017" datiert (OZ 8, Seite 24 unten). Die Feststellung, dass mit der Aufsichtsratssitzung vom 10.01.2017 der Aufsichtsrat dem Vorstand eine Strategie der ausreichenden Liquidität für die Immobilienakquisition durch eine Kapitalerhöhung vorgegeben hat, beruht auf der wörtlichen Wiedergabe der Aussage des beschuldigten Vorstandsvorsitzenden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ, Seite 10 unten). Diese Aussagen sind eindeutig und unmissverständlich, weshalb ihnen gefolgt werden konnte. Die Aussage des Vorstandsvorsitzenden, dass er zu keinem Zeitpunkt die belangte Behörde gefragt habe, ob eine Ad-hoc Meldepflicht gegeben sei, stammt aus seiner eindeutigen und unzweifelhaften Antwort in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 8, Seite 9). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde. Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Straferkenntnisse der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Straferkenntnisse der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig, zulässig, jedoch nicht berechtigt. Dies aus folgenden Gründen. 3.2. Zu A) Zur Beschwerdeabweisung: 3.2.1. Zugrundeliegende Rechtslage: Allgemeines §§ 48d Abs. 1 und 48e Abs. 1, 2 und 3 Börsegesetz 2018 (BörseG) idF BGBl. I Nr. 76/2016 (in Geltung während des Tatzeitraumes) dienten der Umsetzung der Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG (insbesondere auch des Art. 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie) und sind insofern im Lichte der Richtlinie 2003/6/EG auszulegen. Diese mittlerweile außer Kraft getretenen materiellen nationalen Bestimmungen des BörseG 2018 stimmten nahezu wörtlich mit den aktuellen unionsrechtlichen Bestimmungen überein (vgl. zur leicht unterschiedlichen Begrifflichkeit VwGH Ra 2015/02/0152 vom 20.04.2016, Rz 15ff).Paragraphen 48 d, Absatz eins und 48 e Absatz eins, 2 und 3 Börsegesetz 2018 (BörseG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016, (in Geltung während des Tatzeitraumes) dienten der Umsetzung der Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG (insbesondere auch des Artikel 6, Absatz eins, der Marktmissbrauchsrichtlinie) und sind insofern im Lichte der Richtlinie 2003/6/EG auszulegen. Diese mittlerweile außer Kraft getretenen materiellen nationalen Bestimmungen des BörseG 2018 stimmten nahezu wörtlich mit den aktuellen unionsrechtlichen Bestimmungen überein vergleiche zur leicht unterschiedlichen Begrifflichkeit VwGH Ra 2015/02/0152 vom 20.04.2016, Rz 15ff). Mittlerweile haben sich die unionsrechtlichen Bestimmungen dahingehend grundsätzlich geändert, dass nun das materielle Kernstück über die Veröffentlichungspflicht von Insiderinformationen die unmittelbar anwendbare Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014, ABl. 2014 L 173/1) ist. Sie trat mit 03.07.2014 in Kraft und steht im Wesentlichen seit 03.07.2016 in Geltung.Mittlerweile haben sich die unionsrechtlichen Bestimmungen dahingehend grundsätzlich geändert, dass nun das materielle Kernstück über die Veröffentlichungspflicht von Insiderinformationen die unmittelbar anwendbare Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596 aus 2014,, Amtsblatt 2014 L 173/1) ist. Sie trat mit 03.07.2014 in Kraft und steht im Wesentlichen seit 03.07.2016 in Geltung. Die zum Tatzeitraum geltende Strafbestimmungen (§§ 48d Abs. 1 Z 2 und 48e Abs. 1 BörseG) befinden sich nunmehr in den §§ 155 und 156 BörseG 2018.Die zum Tatzeitraum geltende Strafbestimmungen (Paragraphen 48 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 48 e Absatz eins, BörseG) befinden sich nunmehr in den Paragraphen 155 und 156 BörseG 2018. Materielle Bestimmungen Die maßgeblichen Erwägungsgründe (14, 15, 16 und 17) und materiellen Bestimmungen (Artikel 7 und 17) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des europäischen Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung; im Folgenden auch "MM-VO") und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des europäischen Parlaments und des Rats und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, ABl. L 173 vom 12. Juni 2014, Seite 1, lauten auszugsweise samt Überschrift (sie gilt ab 03.07.2016 an Stelle der bis dahin in Kraft befindlichen Bestimmungen des nationalen Gesetzes):Die maßgeblichen Erwägungsgründe (14, 15, 16 und 17) und materiellen Bestimmungen (Artikel 7 und 17) der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, des europäischen Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung; im Folgenden auch "MM-VO") und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des europäischen Parlaments und des Rats und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, Amtsblatt L 173 vom 12. Juni 2014, Seite 1, lauten auszugsweise samt Überschrift (sie gilt ab 03.07.2016 an Stelle der bis dahin in Kraft befindlichen Bestimmungen des nationalen Gesetzes): Erwägungsgründe: "
(14)Verständige Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen (Ex-ante-Informationen). Die Prüfung der Frage, ob ein verständiger Investor einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis im Rahmen seiner Investitionsentscheidung wohl berücksichtigen würde, sollte folglich anhand der Ex-ante-Informationen erfolgen. Eine solche Prüfung sollte auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Informationen in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das Finanzinstrument, die damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder die auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte unter den gegebenen Umständen beeinflussen dürften.
(15)Im Nachhinein vorliegende Informationen (Ex-post-Informationen) können zur Überprüfung der Annahme verwendet werden, dass die Ex-ante-Informationen kurserheblich waren, sollten allerdings nicht dazu verwendet werden, Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die vernünftige Schlussfolgerungen aus den ihnen vorliegenden Ex-ante-Informationen gezogen hat.
(16)Betreffen Insiderinformationen einen Vorgang, der aus mehreren Schritten besteht, können alle Schritte des Vorgangs wie auch der gesamte Vorgang als Insiderinformationen gelten. Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang kann für sich genommen mehrere Umstände oder ein Ereignis darstellen, die gegeben sind bzw. das eingetreten ist oder bezüglich deren/dessen auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der zum relevanten Zeitpunkt vorhandenen Faktoren eine realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie/es entsteht/eintritt. Dieses Konzept sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass demgemäß der Umfang der Auswirkungen dieser Reihe von Umständen oder des Ereignisses auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente berücksichtigt werden muss. Ein Zwischenschritt sollte als Insiderinformation angesehen werden darstellen, wenn er für sich genommen den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für Insiderinformationen entspricht.
(17)Informationen in Zusammenhang mit einem Ereignis oder mehreren Umständen, das bzw. die ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang ist, können sich beispielsweise auf den Stand von Vertragsverhandlungen, vorläufig in Vertragsverhandlungen vereinbarte Bedingungen, die Möglichkeit der Platzierung von Finanzinstrumenten, die Umstände, unter denen Finanzinstrumente vermarktet werden, vorläufige Bedingungen für die Platzierung von Finanzinstrumenten oder die Prüfung der Aufnahme eines Finanzinstruments in einen wichtigen Index oder die Streichung eines Finanzinstruments aus einem solchen Index beziehen." Materielle Bestimmungen: "Artikel 7 Insiderinformationen
(1)Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff "Insiderinformationen" folgende Arten von Informationen: a) nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen; [...]
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 sind Informationen dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von den vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente oder des damit verbundenen derivativen Finanzinstruments, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte zuzulassen. So können im Fall eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, dieser betreffende zukünftige Umstand bzw. das betreffende zukünftige Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieses zukünftigen Umstandes oder Ereignisses verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Information betrachtet werden.
(3)Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet, falls er für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen gemäß diesem Artikel erfüllt." "Artikel 17 Veröffentlichung von Insiderinformationen
(1)Emittenten geben der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar den diesen Emittenten betreffen, so bald wie möglich bekannt. Die Emittenten stellen sicher, dass die Insiderinformationen in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die es der Öffentlichkeit ermöglicht, schnell auf sie zuzugreifen, falls vorhanden, und sie vollständig, korrekt und rechtzeitig zu bewerten, und dass sie in dem amtlich bestellten System gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)veröffentlicht werden. Die Emittenten dürfen die Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht mit der Vermarktung ihrer Tätigkeiten verbinden. Die Emittenten veröffentlichen alle Insiderinformationen, die sie der Öffentlichkeit mitteilen müssen, auf ihrer Website und zeigen sie dort während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren an. Dieser Artikel gilt für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, bzw. im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden, für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem in einem Mitgliedstaat erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in einem Mitgliedstaat beantragt haben.
(2)Jeder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gibt Insiderinformationen in Bezug auf ihm gehörende Emissionszertifikate für seine Geschäftstätigkeit, darunter Luftverkehr gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e jener Richtlinie, die der betreffende Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist, öffentlich, wirksam und rechtzeitig bekannt. In Bezug auf Anlagen umfasst diese Offenlegung die für deren Kapazität und Nutzung erheblichen Informationen, darunter die geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen.
(2)Jeder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gibt Insiderinformationen in Bezug auf ihm gehörende Emissionszertifikate für seine Geschäftstätigkeit, darunter Luftverkehr gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/87/EG und Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e jener Richtlinie, die der betreffende Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist, öffentlich, wirksam und rechtzeitig bekannt. In Bezug auf Anlagen umfasst diese Offenlegung die für deren Kapazität und Nutzung erheblichen Informationen, darunter die geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen. Unterabsatz 1 gilt nicht für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, wenn die Emissionen der Anlagen oder Luftverkehrstätigkeiten in ihrem Besitz, unter ihrer Kontrolle oder ihrer Verantwortlichkeit im Vorjahr eine bestimmte Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle nicht überschritten haben und, sofern dort eine Verbrennung erfolgt, deren thermische Nennleistung eine bestimmte Mindestschwelle nicht überschreitet. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 zur Anwendung der im Unterabsatz 2 dieses Absatzes vorgesehenen Ausnahme delegierte Rechtsakte zur Festlegung einer Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle und einer Mindestschwelle für die thermische Nennleistung zu erlassen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Mitteilungen gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels zu erlassen.
(4)Ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, kann auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)die unverzügliche Offenlegung wäre geeignet die berechtigten Interessen des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu beeinträchtigen,
- b)die Aufschiebung der Offenlegung wäre nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen,
- c)der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate kann die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen. Im Falle eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der aus mehreren Schritten besteht und einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, kann ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen zu diesem Vorgang vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c aufschieben. Hat ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate die Offenlegung von Insiderinformationen nach diesem Absatz aufgeschoben, so informiert er die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde unmittelbar nach der Offenlegung der Informationen über den Aufschub der Offenlegung und erläutert schriftlich, inwieweit die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen erfüllt waren. Alternativ können Mitgliedstaaten festlegen, dass die Aufzeichnung einer solchen Erläuterung nur auf Ersuchen der gemäß Absatz 3 festgelegten zuständigen Behörde übermittelt werden muss.
(5)Zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems kann ein Emittent, bei dem es sich um ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut handelt, auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen, einschließlich Informationen im Zusammenhang mit einem zeitweiligen Liquiditätsproblem und insbesondere in Bezug auf den Bedarf an zeitweiliger Liquiditätshilfe seitens einer Zentralbank oder eines letztinstanzlichen Kreditgebers, aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)die Offenlegung der Insiderinformationen birgt das Risiko, dass die finanzielle Stabilität des Emittenten und des Finanzsystems untergraben wird;
- b)der Aufschub der Veröffentlichung liegt im öffentlichen Interesse;
- c)die Geheimhaltung der betreffenden Informationen kann gewährleistet werden, und
- d)die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde hat dem Aufschub auf der Grundlage zugestimmt, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a, b, und c erfüllt sind.
(6)Für die Zwecke des Absatzes 5 Buchstaben a bis d setzt der Emittent die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde von seiner Absicht in Kenntnis, die Offenlegung der Insiderinformationen aufzuschieben, und legt Nachweise vor, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 5 Buchstaben a, b, und c vorliegen. Die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde hört gegebenenfalls die nationale Zentralbank oder, falls eingerichtet, die makroprudenzielle Behörde oder andernfalls die folgenden Stellen an:
- a)falls es sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma handelt, die gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates benannte Behörde;
- b)in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen jede andere für die Aufsicht über den Emittenten zuständige nationale Behörde. Die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde stellt sicher, dass der Aufschub für die Offenlegung von Insiderinformationen nur für den im öffentlichen Interesse erforderlichen Zeitraum gewährt wird. Die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde bewertet mindestens wöchentlich, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 5 Buchstaben a, b und c noch vorliegen. Wenn die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde dem Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht zustimmt, muss der Emittent die Insiderinformationen unverzüglich offenlegen. Dieser Absatz gilt für Fälle, in denen der Emittent nicht beschließt, die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 4 aufzuschieben. Verweise in diesem Absatz auf die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde in diesem Absatz lassen die Befugnis der zuständigen Behörde, ihre Aufgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 wahrzunehmen, unberührt.
(7)Wenn die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 4 oder 5 aufgeschoben wurde und die Vertraulichkeit der dieser Insiderinformationen nicht mehr gewährleistet ist, muss der Emittent die Öffentlichkeit so schnell wie möglich über diese Informationen informieren. Dieser Absatz schließt Sachverhalte ein, bei denen ein Gerücht auf eine Insiderinformation Bezug nimmt, die gemäß Absatz 4 oder 5 nicht offengelegt wurden, wenn dieses Gerücht ausreichend präzise ist, dass zu vermuten ist, dass die Vertraulichkeit dieser Information nicht mehr gewährleistet ist.
(8)Legt ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate oder eine in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Person im Zuge der normalen Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder der normalen Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 Insiderinformationen gegenüber einem Dritten offen, so veröffentlicht er diese Informationen vollständig und wirksam, und zwar zeitgleich bei absichtlicher Offenlegung und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die die Informationen erhaltende Person zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt.
(9)Insiderinformationen in Bezug auf Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, können auf der Website des Handelsplatzes anstatt der Website des Emittenten angezeigt werden, falls der Handelsplatz sich für die Bereitstellung dieser Möglichkeit für Emittenten auf jenem Markt entscheidet.
(10)Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung
- a)der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß den Absätzen 1, 2, 8 und 9 und
- b)der technischen Mittel für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß den Absätzen 4 und 5 aus. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2016. vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, zu erlassen.
(11)Die ESMA gibt Leitlinien für die Erstellung einer nicht abschließenden indikativen Liste der in Absatz 4 Buchstabe a genannten berechtigten Interessen des Emittenten und von Fällen heraus, in denen die Aufschiebung der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Absatz 4 Buchstabe b geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen." Strafnormen Die grundsätzliche Strafnorm ist in § 155 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), idF BGBl. I Nr. 2017/2017 enthalten und lautet seit 03.01.2018 samt Überschrift auszugsweise:Die grundsätzliche Strafnorm ist in Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2017 aus 2017, enthalten und lautet seit 03.01.2018 samt Überschrift auszugsweise: "Andere Verwaltungsübertretungen § 155.
(1)WerParagraph 155,
(1)Wer [...]
- seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 17 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt
- seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Artikel 17, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt [...] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt oder hinsichtlich der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder hinsichtlich der Z 3 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt oder hinsichtlich der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder hinsichtlich der Ziffer 3 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen. [...]" Die Strafbarkeit der juristischen Person ist in § 156 Abs. 1, 3 und 4 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) idF BGBl. I Nr. 2017/2017 enthalten und lautet seit 03.01.2018 auszugsweise samt Überschrift:Die Strafbarkeit der juristischen Person ist in Paragraph 156, Absatz eins, 3 und 4 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2017 aus 2017, enthalten und lautet seit 03.01.2018 auszugsweise samt Überschrift: "Strafbarkeit juristischer Personen § 156.Paragraph 156,
(1)Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund 1.-der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, 2.-der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder 3.-einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben, gegen die in den §§ 154 und 155 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in den Paragraphen 154 und 155 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben. [...]
(3)Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt
(3)Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt 1.-[...] 2.-im Falle von Verstößen gegen Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 2 500 000 Euro oder 2 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt,2.-im Falle von Verstößen gegen Artikel 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bis zu 2 500 000 Euro oder 2 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, 3.-[...]
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2, Teil 2, zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind."
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2, Teil 2, zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind." 3.2.
- Zur objektiven Tatseite Artikel 17 Abs. 1 der MM-VO ordnet an, dass "Emittenten [...] der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar [...] diesen Emittenten betreffen, so bald wie möglich bekannt [geben]".Artikel 17 Absatz eins, der MM-VO ordnet an, dass "Emittenten [...] der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar [...] diesen Emittenten betreffen, so bald wie möglich bekannt [geben]". Artikel 7 Abs. 1 MM-VO definierte "Insiderinformationen" als "nicht öffentliche bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente [...] erheblich zu beeinflussen."Artikel 7 Absatz eins, MM-VO definierte "Insiderinformationen" als "nicht öffentliche bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente [...] erheblich zu beeinflussen." Weiters kann gemäß Artikel 17 Abs. 2 und 3 MM-VO auch ein sogenannter "Zwischenschritt" "im Fall eines zeitlich gestreckten Vorgangs" (gestreckter Sachverhalt) eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation sein. Im Urteil des EuGH vom 11.03.2015 (C-628/13, Lafonta, Tenor) wird (noch zur alten, aber gleichlautenden Rechtslage) ausgeführt: "[D]ie Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insiderinformationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation sind dahin auszulegen, dass sie für die Einstufung einer Information als präzise nicht verlangen, dass aus ihnen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass sich ihr potenzieller Einfluss auf die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung auswirken wird, wenn sie öffentlich bekannt werden."Weiters kann gemäß Artikel 17 Absatz 2 und 3 MM-VO auch ein sogenannter "Zwischenschritt" "im Fall eines zeitlich gestreckten Vorgangs" (gestreckter Sachverhalt) eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation sein. Im Urteil des EuGH vom 11.03.2015 (C-628/13, Lafonta, Tenor) wird (noch zur alten, aber gleichlautenden Rechtslage) ausgeführt: "[D]ie Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insiderinformationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation sind dahin auszulegen, dass sie für die Einstufung einer Information als präzise nicht verlangen, dass aus ihnen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass sich ihr potenzieller Einfluss auf die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung auswirken wird, wenn sie öffentlich bekannt werden." Eine tatsächliche, spürbare Beeinflussung des Kurses der betroffenen Finanzinstrumente ist also nicht zu prüfen, vielmehr ist eine ex-ante Betrachtung anzustellen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 mit Verweis auf EuGH 23.12.2009, C-45/08, Spector Photo Group NV und Chris Van Raemdonck, sowie VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 ua.). Ziel der Ad-hoc-Publizität ist der Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sowie der Anlegerschutz, wobei Kalss/Oppitz/Zollner unter Verweis auf weitere Quellen dazu ausführen, dass die zeitgleiche Offenlegung eine informative Gleichbehandlung und damit auch die ordnungsgemäße Preisbildung sicherstellt (Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht - System,
- Auflage, § 16 Z 4).Ziel der Ad-hoc-Publizität ist der Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sowie der Anlegerschutz, wobei Kalss/Oppitz/Zollner unter Verweis auf weitere Quellen dazu ausführen, dass die zeitgleiche Offenlegung eine informative Gleichbehandlung und damit auch die ordnungsgemäße Preisbildung sicherstellt (Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht - System,
- Auflage, Paragraph 16, Ziffer 4,). Nach dem wegweisenden Urteil des EuGH vom 11.03.2015 (C-628/13, Lafonta) besteht der Begriff "Insider-Information" aus vier Tatbestandsmerkmalen (s. Lafonta, Rz 24): * Erstens handelt es sich um eine präzise (genaue) Information, * zweitens ist diese Information nicht öffentlich bekannt, * drittens betrifft sie direkt oder indirekt einen oder mehrere Finanzinstrumente einer Emittentin und * viertens wäre die Information, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet, den Kurs dieser Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. Zunächst ist zum zweiten und dritten Tatbestandsmerkmal festzuhalten: Die hier betroffenen Aktien der BF notierten im Tatzeitraum unter der ISIN XXXX im Amtlichen Handel im Marktsegment Prime Market der Wiener Börse AG. Die BF ist als eindeutige - unbestritten - Adressatin der Norm daher Emittentin von Finanzinstrumenten und somit ad-hoc-publizitätspflichtig (vgl. Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht - System,
- Auflage, § 16 Z 14). Weiters war festzustellen, was ebenfalls unstrittig war, dass die verfahrensgegenständliche Information (Vorstandsbeschluss vom XXXX .2017) nicht öffentlich bekannt war. Sie war außerhalb des Vertraulichkeitsbereiches niemandem zugänglich.Zunächst ist zum zweiten und dritten Tatbestandsmerkmal festzuhalten: Die hier betroffenen Aktien der BF notierten im Tatzeitraum unter der ISIN römisch 40 im Amtlichen Handel im Marktsegment Prime Market der Wiener Börse AG. Die BF ist als eindeutige - unbestritten - Adressatin der Norm daher Emittentin von Finanzinstrumenten und somit ad-hoc-publizitätspflichtig vergleiche Kalss/Oppitz/Zoller, Kapitalmarktrecht - System,
- Auflage, Paragraph 16, Ziffer 14,). Weiters war festzustellen, was ebenfalls unstrittig war, dass die verfahrensgegenständliche Information (Vorstandsbeschluss vom römisch 40 .2017) nicht öffentlich bekannt war. Sie war außerhalb des Vertraulichkeitsbereiches niemandem zugänglich. Vorliegend geht es um einen sogenannten gestreckten Vorgang (Sachverhalt)
Artikel 7Abs.
3 MM-VO, weil es über einen längeren Zeitraum bis hin zur Kapitalerhöhung ab XXXX .2017 mehrere Zwischenschritte gegeben hat. Denn auch die mit der Verwirklichung des Umstandes oder des Ereignisses verknüpften Zwischenschritte können eine präzise (genaue) Information sein (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152, mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Rechtssache Geltl; 11.03.2015, C-628/13, Rechtssache Lafonta). Diese Judikatur des VwGH und des EuGH geht davon aus, dass jedes einzelne Ereignis auf dem Weg zu einem beabsichtigten Ergebnis (hier Kapitalerhöhung) als Insiderinformation in Betracht kommen kann. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerde insofern zuzustimmen, dass die Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses noch nicht endgültig und mit absoluter Sicherheit beschlossen war. Doch bei einem gestreckten Vorgang geht es eben genau darum, dass auch relevante Zwischenschritte vor einem Endereignis ad-hoc-meldepflichtige Insiderinformationen sein können. Die belangte Behörde geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass eine Information dann als präzise anzusehen ist, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss mit der Information eine Reihe von Umständen gemeint sein, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren oder eintreten werden oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird. Zum anderen muss die Information spezifisch genug sein, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten zulässt.Vorliegend geht es um einen sogenannten gestreckten Vorgang (Sachverhalt)
Artikel 7
Absatz 3, MM-VO, weil es über einen längeren Zeitraum bis hin zur Kapitalerhöhung ab römisch 40 .2017 mehrere Zwischenschritte gegeben hat. Denn auch die mit der Verwirklichung des Umstandes oder des Ereignisses verknüpften Zwischenschritte können eine präzise (genaue) Information sein (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152, mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Rechtssache Geltl; 11.03.2015, C-628/13, Rechtssache Lafonta). Diese Judikatur des VwGH und des EuGH geht davon aus, dass jedes einzelne Ereignis auf dem Weg zu einem beabsichtigten Ergebnis (hier Kapitalerhöhung) als Insiderinformation in Betracht kommen kann. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerde insofern zuzustimmen, dass die Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses noch nicht endgültig und mit absoluter Sicherheit beschlossen war. Doch bei einem gestreckten Vorgang geht es eben genau darum, dass auch relevante Zwischenschritte vor einem Endereignis ad-hoc-meldepflichtige Insiderinformationen sein können. Die belangte Behörde geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass eine Information dann als präzise anzusehen ist, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss mit der Information eine Reihe von Umständen gemeint sein, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren oder eintreten werden oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird. Zum anderen muss die Information spezifisch genug sein, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten zulässt. Angewendet auf den Verfahrenssachverhalt bedeutet dies, dass in einem - gestreckten - Zeitraum von Dezember 2016 bis zur tatsächlichen Veröffentlichung bzw. Durchführung der Kapitalerhöhung am XXXX .2017 zahlreiche Zwischenschritte stattgefunden haben und zu prüfen ist, wann die damit verbundenen Informationen zur geplanten Kapitalerhöhung insgesamt hinreichend präzise (und kursrelevant) waren, dass sie hätten veröffentlicht werden müssen. Wie bereits oben angeführt, ist dabei eine ex-ante Betrachtung geboten und zwar aus Sicht eines verständigen Anlegers (genauer dazu vgl unten).Angewendet auf den Verfahrenssachverhalt bedeutet dies, dass in einem - gestreckten - Zeitraum von Dezember 2016 bis zur tatsächlichen Veröffentlichung bzw. Durchführung der Kapitalerhöhung am römisch 40 .2017 zahlreiche Zwischenschritte stattgefunden haben und zu prüfen ist, wann die damit verbundenen Informationen zur geplanten Kapitalerhöhung insgesamt hinreichend präzise (und kursrelevant) waren, dass sie hätten veröffentlicht werden müssen. Wie bereits oben angeführt, ist dabei eine ex-ante Betrachtung geboten und zwar aus Sicht eines verständigen Anlegers (genauer dazu vergleiche unten). Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass im Unternehmen eine Kapitalerhöhung "noch nicht beschlossen" (Beschwerde Seite 5 und 7ff.) wurde. Zu einem etwas anders gelagerten Sachverhalt (dabei ging es um einen Vorstandsbeschluss über eine mögliche Durchführung einer Transaktion) hat der VwGH festgehalten, dass "eine interne Beschlussfassung, die im Ergebnis auf die Durchführung von Prüfungen hinausläuft, ob eine bestimmte Variante tatsächlich gewählt werden soll, keine genaue Information [...] darstellt, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht angenommen werden kann, dass und in welcher Weise das Projekt auch tatsächlich durchgeführt wird (VwGH 29.4.2014, 2012/17/0554; vgl dazu auch die Schlussausführungen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.01.2020).Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass im Unternehmen eine Kapitalerhöhung "noch nicht beschlossen" (Beschwerde Seite 5 und 7ff.) wurde. Zu einem etwas anders gelagerten Sachverhalt (dabei ging es um einen Vorstandsbeschluss über eine mögliche Durchführung einer Transaktion) hat der VwGH festgehalten, dass "eine interne Beschlussfassung, die im Ergebnis auf die Durchführung von Prüfungen hinausläuft, ob eine bestimmte Variante tatsächlich gewählt werden soll, keine genaue Information [...] darstellt, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht angenommen werden kann, dass und in welcher Weise das Projekt auch tatsächlich durchgeführt wird (VwGH 29.4.2014, 2012/17/0554; vergleiche dazu auch die Schlussausführungen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.01.2020). Bei genauerer Betrachtung handelt es sich gegenständlich aber - im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem ob. zitierten Judikat des VwGH zugrunde gelegen hat, - nicht um ein alleinstehendes Ereignis (Vorstandsbeschluss). Es haben sich im Zeitraum von Dezember 2016 bis XXXX .2017 viele maßgebliche interne und externe Geschehnisse ereignet. Vor diesem Hintergrund ist weiter für die Beurteilung dieses Sachverhaltes entscheidend, dass die Branche der BF kapitalintensiv ist, dass sich das Unternehmen deshalb dem Thema "Sourcing von Kapital" tagtäglich widmen musste sowie, dass das Unternehmen auf einem starken Wachstumskurs war und auch weiterhin wachsen wollte, was Inverstoren bzw. der Öffentlichkeit bekannt war.Bei genauerer Betrachtung handelt es sich gegenständlich aber - im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem ob. zitierten Judikat des VwGH zugrunde gelegen hat, - nicht um ein alleinstehendes Ereignis (Vorstandsbeschluss). Es haben sich im Zeitraum von Dezember 2016 bis römisch 40 .2017 viele maßgebliche interne und externe Geschehnisse ereignet. Vor diesem Hintergrund ist weiter für die Beurteilung dieses Sachverhaltes entscheidend, dass die Branche der BF kapitalintensiv ist, dass sich das Unternehmen deshalb dem Thema "Sourcing von Kapital" tagtäglich widmen musste sowie, dass das Unternehmen auf einem starken Wachstumskurs war und auch weiterhin wachsen wollte, was Inverstoren bzw. der Öffentlichkeit bekannt war. Im Dezember 2016 hatte sich der Vorstand intensiv mit der Entwicklung einer weiteren Strategie über Finanzierungsmöglichkeiten beschäftigt. Aus verschiedenen Gründen war daher auch öffentlich bekannt, dass sich die BF zu einer Kapitalmaßnahme entschließen werde. Dabei stand auch immer eine für Investoren günstige Dividendenausschüttung im Fokus. Im Dezember 2016 standen durchaus noch mehrere Investitionsmöglichkeiten zur Analyse an. Dabei war auch die Aufnahme von Fremdkapital (Bankkredite, Schuldverschreibungen etc.) angedacht. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass aus bestimmten Gründen bereits bis zum 20.12.2016 die Aufnahmen von Fremdkapital definitiv ausgeschlossen wurde (vgl. oben Feststellung Punkt II. 1.2.
- und II.1.2.3.). Vielmehr standen bereits zum 20.12.2016 als die beiden einzigen Formen der Finanzierung einerseits eine Aufstockung der im selben Jahr begebenen Wandelschuldverschreibung oder andererseits eine Barkapitalerhöhung zur Alternative. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde (mit offenen Zeithorizont) ein Vertraulichkeitsbereich eingerichtet, der bis 03.03.2017 insgesamt 95 Personen umfasste. Nach diesem Zeitraum kamen nur mehr sechs weitere Projekt-Mitarbeiter dazu.Im Dezember 2016 hatte sich der Vorstand intensiv mit der Entwicklung einer weiteren Strategie über Finanzierungsmöglichkeiten beschäftigt. Aus verschiedenen Gründen war daher auch öffentlich bekannt, dass sich die BF zu einer Kapitalmaßnahme entschließen werde. Dabei stand auch immer eine für Investoren günstige Dividendenausschüttung im Fokus. Im Dezember 2016 standen durchaus noch mehrere Investitionsmöglichkeiten zur Analyse an. Dabei war auch die Aufnahme von Fremdkapital (Bankkredite, Schuldverschreibungen etc.) angedacht. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass aus bestimmten Gründen bereits bis zum 20.12.2016 die Aufnahmen von Fremdkapital definitiv ausgeschlossen wurde vergleiche oben Feststellung Punkt römisch zwei. 1.2.
- und römisch zwei.1.2.3.). Vielmehr standen bereits zum 20.12.2016 als die beiden einzigen Formen der Finanzierung einerseits eine Aufstockung der im selben Jahr begebenen Wandelschuldverschreibung oder andererseits eine Barkapitalerhöhung zur Alternative. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde (mit offenen Zeithorizont) ein Vertraulichkeitsbereich eingerichtet, der bis 03.03.2017 insgesamt 95 Personen umfasste. Nach diesem Zeitraum kamen nur mehr sechs weitere Projekt-Mitarbeiter dazu. Bereits in einer Aufsichtsratssitzung am 10.01.2017 wurde diesem Gremium vom Vorstand berichtet, dass "sich die Sinnhaftigkeit einer Kapitalerhöhung in Bereichen um € XXXX Mio. in den nächsten Monaten ergeben könnte [...]" Alle Mitglieder des Aufsichtsrates haben ausdrücklich diese Strategie befürwortet und sogar dem Vorstand empfohlen, "die künftige Konzentration auch auf die angesprochene mögliche Kapitalerhöhung zu lenken." Die Möglichkeit einer Wandelschuldverschreibung wurde bei dieser Gelegenheit nicht erwähnt. Nach den Worten des Vorstandsvorsitzenden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wollte der Aufsichtsrat dem Vorstand damit die Sorge mitteilen, dass sich das Zinsumfeld negativ verändern könnte und dass der Vorstand für ausreichende Liquidität sorgen solle, um für Immobilienankäufe gewappnet zu sein (dies vor dem Hintergrund des strategischen Wachstumskurses des Unternehmens). Dies alles weist bereits seit Anfang Jänner 2017 mit sehr großer Deutlichkeit auf eine Kapitalerhöhung für 2017 hin.Bereits in einer Aufsichtsratssitzung am 10.01.2017 wurde diesem Gremium vom Vorstand berichtet, dass "sich die Sinnhaftigkeit einer Kapitalerhöhung in Bereichen um € römisch 40 Mio. in den nächsten Monaten ergeben könnte [...]" Alle Mitglieder des Aufsichtsrates haben ausdrücklich diese Strategie befürwortet und sogar dem Vorstand empfohlen, "die künftige Konzentration auch auf die angesprochene mögliche Kapitalerhöhung zu lenken." Die Möglichkeit einer Wandelschuldverschreibung wurde bei dieser Gelegenheit nicht erwähnt. Nach den Worten des Vorstandsvorsitzenden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wollte der Aufsichtsrat dem Vorstand damit die Sorge mitteilen, dass sich das Zinsumfeld negativ verändern könnte und dass der Vorstand für ausreichende Liquidität sorgen solle, um für Immobilienankäufe gewappnet zu sein (dies vor dem Hintergrund des strategischen Wachstumskurses des Unternehmens). Dies alles weist bereits seit Anfang Jänner 2017 mit sehr großer Deutlichkeit auf eine Kapitalerhöhung für 2017 hin. Kurz danach, in der zweiten Jännerhälfte 2017, hat sich aus bestimmten oben ausgeführten Gründen für die Unternehmensleitung eindeutig ergeben, dass die Aufstockung der Wandelschuldverschreibung mit Sicherheit nicht in Frage kommt. Zum gleichen Zeitpunkt haben sich die Überlegungen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung insofern noch weiter verdichtet, als diese nur mit Bezugsrechten durchführbar war (vgl. Feststellungen Punkt II. 1.2.5.). Sodann setzte man sich mit der Frage der Höhe der Kapitalerhöhung auseinander. Dabei waren zahlreiche interne (Geschäftsentwicklung, Objektverkauf bzw. -einkauf etc.) sowie externe (Marktentwicklung etc.) Umstände maßgeblich, die es sehr schwierig machten, die exakte Höhe zu bestimmen. Es waren bis zur tatsächlichen Ankündigung der Kapitalerhöhung sehr hohe Schwankungen gegeben. Dies ist hier insofern von Bedeutung, als die BF bzw. auch die Zeugen immer wieder betont haben, dass wegen der schwer zu bestimmenden genauen Höhe der Kapitalerhöhung das Projekt (jedenfalls bis zum XXXX .2017) zu "unbestimmt" gewesen sei, um unter die Ad-hoc-Meldepflicht zu fallen. Diesem Argument ist zu entgegnen, dass selbst unternehmensintern nach der durchgeführten Kapitalerhöhung unklar war wie hoch der tatsächliche Bedarf war (vgl. die Aussage des einvernommen Zeugen vor der FMA, OZ 8: "Wir wussten es nicht einmal[,] nachdem wir die Kapitalerhöhung durchgeführt haben."). Am 31.01.2017 wurde innerhalb des Vorstandes anlässlich einer Vorstandssitzung festgehalten, dass man ein bestimmtes Anwaltskonsortium, mit dem man schon bisher zusammengearbeitet hat, mandatieren wolle. Daraus lässt sich auf eine weitere Verdichtung der Überlegung hin in Richtung Kapitalerhöhung schließen.Kurz danach, in der zweiten Jännerhälfte 2017, hat sich aus bestimmten oben ausgeführten Gründen für die Unternehmensleitung eindeutig ergeben, dass die Aufstockung der Wandelschuldverschreibung mit Sicherheit nicht in Frage kommt. Zum gleichen Zeitpunkt haben sich die Überlegungen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung insofern noch weiter verdichtet, als diese nur mit Bezugsrechten durchführbar war vergleiche Feststellungen Punkt römisch zwei. 1.2.5.). Sodann setzte man sich mit der Frage der Höhe der Kapitalerhöhung auseinander. Dabei waren zahlreiche interne (Geschäftsentwicklung, Objektverkauf bzw. -einkauf etc.) sowie externe (Marktentwicklung etc.) Umstände maßgeblich, die es sehr schwierig machten, die exakte Höhe zu bestimmen. Es waren bis zur tatsächlichen Ankündigung der Kapitalerhöhung sehr hohe Schwankungen gegeben. Dies ist hier insofern von Bedeutung, als die BF bzw. auch die Zeugen immer wieder betont haben, dass wegen der schwer zu bestimmenden genauen Höhe der Kapitalerhöhung das Projekt (jedenfalls bis zum römisch 40 .2017) zu "unbestimmt" gewesen sei, um unter die Ad-hoc-Meldepflicht zu fallen. Diesem Argument ist zu entgegnen, dass selbst unternehmensintern nach der durchgeführten Kapitalerhöhung unklar war wie hoch der tatsächliche Bedarf war vergleiche die Aussage des einvernommen Zeugen vor der FMA, OZ 8: "Wir wussten es nicht einmal[,] nachdem wir die Kapitalerhöhung durchgeführt haben."). Am 31.01.2017 wurde innerhalb des Vorstandes anlässlich einer Vorstandssitzung festgehalten, dass man ein bestimmtes Anwaltskonsortium, mit dem man schon bisher zusammengearbeitet hat, mandatieren wolle. Daraus lässt sich auf eine weitere Verdichtung der Überlegung hin in Richtung Kapitalerhöhung schließen. Im Anschluss an diese Vorstandssitzung starteten mit Februar 2017 die einzelnen Prozesse (Projektteams) unter Einbeziehung der unternehmensinternen Bereiche Recht, Corporate Finance und Controlling. Bereits zum 01.02.2017 wurde ein genauer Prozess- und Zeitplan erstellt ("Cick-off call"), bei dem auch externe Mitarbeiter (von Deutscher Bank und Goldman Sachs) beteiligt waren. Bis einschließlich 07.02.2017, an dem eine weitere Unterlage über das Prozessgeschehen erstellt wurde, ging man noch von zwei Daten für die geplante Kapitalerhöhung aus. Ab dem 17.02.2017 befand man sich in einer neuen Planungsphase, die bereits damals einzig den XXXX .2017 als Endtermin für die Veröffentlichung bzw. für den Start der Durchführung der Kapitalerhöhung im Auge hatte. Weiters ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass das prozesssteuernde Dokument ab diesem Zeitpunkt den Titel "Execution Timetable" trägt. Alle wesentlichen Prozesse für die Durchführung der Kapitalerhöhung waren darin genau mit konkreten Datum beschrieben. So haben z.B. die beiden wichtigen Prozesse "Due Diligence" und "Prospekterstellung" bereits mit 12.02.2017 bzw. mit 22.02.2017 begonnen. Auch alle anderen Prozesse waren mit genauem terminlichen Beginn, Verlauf und Ende aufgelistet. Das Settlement war als letzter Termin des Gesamtprojektes mit 06.06.2017 angesetzt.Ab dem 17.02.2017 befand man sich in einer neuen Planungsphase, die bereits damals einzig den römisch 40 .2017 als Endtermin für die Veröffentlichung bzw. für den Start der Durchführung der Kapitalerhöhung im Auge hatte. Weiters ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass das prozesssteuernde Dokument ab diesem Zeitpunkt den Titel "Execution Timetable" trägt. Alle wesentlichen Prozesse für die Durchführung der Kapitalerhöhung waren darin genau mit konkreten Datum beschrieben. So haben z.B. die beiden wichtigen Prozesse "Due Diligence" und "Prospekterstellung" bereits mit 12.02.2017 bzw. mit 22.02.2017 begonnen. Auch alle anderen Prozesse waren mit genauem terminlichen Beginn, Verlauf und Ende aufgelistet. Das Settlement war als letzter Termin des Gesamtprojektes mit 06.06.2017 angesetzt. Die Beschwerde richtet sich explizit dagegen, dass der Vorstandsbeschluss vom XXXX .2017 bereits eine präzise Information
Art. 7MM-VO (bzw.
ihrer Vorgängerbestimmung) sei. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates eine klare Absicht vor, eine Kapitalerhöhung in der genannten Höhe zum XXXX .2017 vorzunehmen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt die Kapitalerhöhung mehr als nur wahrscheinlich war. Zwar stand die genaue Höhe noch nicht fest und es hätten noch Umstände eintreten können, die die Kapitalerhöhung verhindern oder verzögern hätten können. Aus den folgenden Gründen ist aber von einer hinreichend konkreten Information am XXXX .2017 für die Durchführung einer Kapitalerhöhung per XXXX .2017 auszugehen:Die Beschwerde richtet sich explizit dagegen, dass der Vorstandsbeschluss vom römisch 40 .2017 bereits eine präzise Information
Artikel 7, MM-VO (bzw.
ihrer Vorgängerbestimmung) sei. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates eine klare Absicht vor, eine Kapitalerhöhung in der genannten Höhe zum römisch 40 .2017 vorzunehmen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt die Kapitalerhöhung mehr als nur wahrscheinlich war. Zwar stand die genaue Höhe noch nicht fest und es hätten noch Umstände eintreten können, die die Kapitalerhöhung verhindern oder verzögern hätten können. Aus den folgenden Gründen ist aber von einer hinreichend konkreten Information am römisch 40 .2017 für die Durchführung einer Kapitalerhöhung per römisch 40 .2017 auszugehen: Zunächst spricht der Vorstandsbeschluss selber ausdrücklich von einer "geplanten" Kapitalerhöhung. Weiters ist die Beauftragung äußerst konkret und es darf nicht übersehen werden, dass zumindest das Honorar der beauftragten Rechtsanwaltskanzleien ( XXXX Mio. EUR) beträchtlich gewesen ist. Dieses wäre nämlich auf jeden Fall, also auch beim Scheitern des Projektes, fällig gewesen.Zunächst spricht der Vorstandsbeschluss selber ausdrücklich von einer "geplanten" Kapitalerhöhung. Weiters ist die Beauftragung äußerst konkret und es darf nicht übersehen werden, dass zumindest das Honorar der beauftragten Rechtsanwaltskanzleien ( römisch 40 Mio. EUR) beträchtlich gewesen ist. Dieses wäre nämlich auf jeden Fall, also auch beim Scheitern des Projektes, fällig gewesen. Ebenso wurden auch alle anderen Formen der Kapitalbeschaffung (Fremdkapital, Aufstockung der Wandelschuldverschreibung etc.) vorher eingehend intern und extern abschließend geprüft und verworfen. Selbst die Frage, ob die Kapitalerhöhung mit oder ohne Bezugsrechts erfolgen sollte, wurde zugunsten der Begebung mit Bezugsrecht bereits im Jänner 2017 entschieden, was im Übrigen zu Folge hatte, dass rechtlich verpflichtend ein Prospekt zu erstellen war. Weiters hat sich im Laufe der Monate Jänner und Februar 2017 das genaue Datum für den Start der Kapitalerhöhung klar herauskristallisiert. Alle anderen möglichen Zeitschienen und Termine wurden bereits vorher verworfen. Im Laufe des Jänner 2017 waren die Vorbereitungsarbeiten so weit gediehen, dass im Laufe des Februar 2017 alle Prozesse definiert und zeitlich genauestens gestaltet waren, auch unter Beteiligung externer Mitarbeiter (Investmentbanken, Anwälte). Wenn im Verfahren immer wieder eingewendet wurde, dass der Prozessausgang zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorstandsbeschlusses noch nicht hinreichend wahrscheinlich war, ist zu entgegnen, dass alle Überlegungen in den Monaten davor (Dezember 2016, Jänner 2017 und Februar 2017) eindeutig und klar als einzige begründete Option die der Kapitalerhöhung ergeben haben; und ab dem 17.02.2017 stand dafür als einziger Termin nur mehr der XXXX .2017 fest. Der Markt hat einen solchen Gang auch in der einen oder andern Form erwartet.Wenn im Verfahren immer wieder eingewendet wurde, dass der Prozessausgang zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorstandsbeschlusses noch nicht hinreichend wahrscheinlich war, ist zu entgegnen, dass alle Überlegungen in den Monaten davor (Dezember 2016, Jänner 2017 und Februar 2017) eindeutig und klar als einzige begründete Option die der Kapitalerhöhung ergeben haben; und ab dem 17.02.2017 stand dafür als einziger Termin nur mehr der römisch 40 .2017 fest. Der Markt hat einen solchen Gang auch in der einen oder andern Form erwartet. Alle diese Erwägungen lassen für den erkennenden Senat den Schluss zu, dass zum XXXX .2017 eine klare Absicht (ein Unternehmensplan basierend auf einer Unternehmensstrategie) im Sinne einer "präzisen Information" bestand (Art. 7 Abs. 1 lit a. MM-VO), die Kapitalerhöhung zum genannten Zeitpunkt in der Höhe von rund EUR XXXX Mio. durchzuführen. Alle anderen Optionen waren dagegen wenig wahrscheinlich oder bereits endgültig verworfen.Alle diese Erwägungen lassen für den erkennenden Senat den Schluss zu, dass zum römisch 40 .2017 eine klare Absicht (ein Unternehmensplan basierend auf einer Unternehmensstrategie) im Sinne einer "präzisen Information" bestand (Artikel 7, Absatz eins, Litera a, MM-VO), die Kapitalerhöhung zum genannten Zeitpunkt in der Höhe von rund EUR römisch 40 Mio. durchzuführen. Alle anderen Optionen waren dagegen wenig wahrscheinlich oder bereits endgültig verworfen. Für den erkennenden Senat ist der Vorstandsbeschlusses vom XXXX .2017 entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters in den Schlussausführungen (Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2020) auch deshalb als "präzisen Information" zu werten, weil dabei nicht nur die bloße Mandatierung von Beratern, sondern alle strategischen Unternehmensüberlegungen (Aufsichtsrat und Vorstand), die Marktgegebenheiten und die vielfältigen unternehmensinternen Prozesse bis hin zu einem strategischen Unternehmensplan (Execution timetable) zu berücksichtigen sind. Dabei spielt es - wie bereits ausgeführt - keine Rolle, dass es noch Unwägbarkeiten in die eine oder andere Richtung gegeben hat, die dann zB den Strategieausschuss noch Ende April dazu bewogen haben, von einer "eventuell" in Aussicht genommenen Kapitalerhöhung zu sprechen.Für den erkennenden Senat ist der Vorstandsbeschlusses vom römisch 40 .2017 entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters in den Schlussausführungen (Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2020) auch deshalb als "präzisen Information" zu werten, weil dabei nicht nur die bloße Mandatierung von Beratern, sondern alle strategischen Unternehmensüberlegungen (Aufsichtsrat und Vorstand), die Marktgegebenheiten und die vielfältigen unternehmensinternen Prozesse bis hin zu einem strategischen Unternehmensplan (Execution timetable) zu berücksichtigen sind. Dabei spielt es - wie bereits ausgeführt - keine Rolle, dass es noch Unwägbarkeiten in die eine oder andere Richtung gegeben hat, die dann zB den Strategieausschuss noch Ende April dazu bewogen haben, von einer "eventuell" in Aussicht genommenen Kapitalerhöhung zu sprechen. Es bleibt noch zu prüfen, ob diese präzise Information nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. lit a. MM-VO geeignet gewesen wäre, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsenpreis der Finanzinstrumente (Aktien) erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist nach der Judikatur gegeben, wenn ein verständiger Anleger (eine rechtliche "Maßfigur") die Information bei seiner Anlageentscheidung als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde. Eine tatsächliche, spürbare Beeinflussung des Kurses der betroffenen Finanzinstrumente ist nicht zu prüfen, vielmehr ist eine ex-ante Betrachtung anzustellen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 mit Verweis auf EuGH 23.12.2009, C-45/08, Spector Photo Group NV und Chris Van Raemdonck, sowie VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 ua.). Es kommt somit nicht darauf an, dass der Kurs auch tatsächlich (nicht) beeinflusst wurde (Brandl in Temmel, Börsegesetz - Praxiskommentar, BörseG § 48a Rz 39), dies wäre allenfalls ein Indiz für die Kursbeeinflussung (OGH 4b 239/14x, 24.03.2015).Es bleibt noch zu prüfen, ob diese präzise Information nach dem Wortlaut des Artikel 7, Abs. Litera a, MM-VO geeignet gewesen wäre, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsenpreis der Finanzinstrumente (Aktien) erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist nach der Judikatur gegeben, wenn ein verständiger Anleger (eine rechtliche "Maßfigur") die Information bei seiner Anlageentscheidung als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde. Eine tatsächliche, spürbare Beeinflussung des Kurses der betroffenen Finanzinstrumente ist nicht zu prüfen, vielmehr ist eine ex-ante Betrachtung anzustellen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 mit Verweis auf EuGH 23.12.2009, C-45/08, Spector Photo Group NV und Chris Van Raemdonck, sowie VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 ua.). Es kommt somit nicht darauf an, dass der Kurs auch tatsächlich (nicht) beeinflusst wurde (Brandl in Temmel, Börsegesetz - Praxiskommentar, BörseG Paragraph 48 a, Rz 39), dies wäre allenfalls ein Indiz für die Kursbeeinflussung (OGH 4b 239/14x, 24.03.2015). Es ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, dass Vorgänge wie eine geplante Kapitalerhöhung ein Schulbeispiel für eine Ad-hoc-Meldepflicht sind. Der Wert eines Finanzinstrumentes hängt von den zu erwartenden Zahlungsströmen (Dividenden u.ä.) und dem Risiko ab, das mit der Anlageentscheidung verbunden ist. Weiteres ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass Kapitalmaßnahmen grundsätzlich kursbeeinflussende Umstände sind (vgl. Seite 38 des angefochtenen Bescheides mwN). Eine Kapitalerhöhung wird nur dann nicht als Insiderinformation einzustufen sein, wenn sie in völlig unerheblichem Ausmaß erfolgt. Vorliegend ging es um beträchtliche absolute Höhen (EUR XXXX Mio. tatsächliche Höhe bzw. rund EUR XXXX Mio. zum Stand XXXX .2017), die das Eigenkapital der BF um 12,5 % erhöht haben. Diese Höhe ist ein bedeutender Kapitalzufluss für die BF, die sie in die Lage versetzt hat, die - öffentlich bekannten - strategischen Wachstumsziele zu verfolgen. Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, war zu berücksichtigen, dass nach der Kapitalerhöhung viel mehr Aktien im Umlauf sind, sich der Gewinn auf mehr Aktien verteilt, was tendenziell eine sinkende Dividende (Gewinn) bedeutet. Es ist daher davon auszugehen, dass ein verständiger Anleger, von dem erwartet wird, dass er die genauen Marktgegebenheiten, die Spezifika einer Kapitalerhöhung und den Emittenten kennt, die Informationen über die geplante Kapitalerhöhung nutzen würde, um eine Anlageentscheidung zu treffen (Brandl in Temmel, Börsegesetz - Praxiskommentar, BörseG § 48a Rz 45). Die Information (Vorstandsbeschluss vom XXXX .2017) ist auch präzise, da aufgrund des Standes der langen Vorbereitungsarbeiten, der intensiven Befassung mit externen Berater lediglich zum Zwecke der Kapitalerhöhung schon im Dezember 2016 und der Aufnahme intensiver Gespräche nach dem 10.01.2017 (Empfehlung des Aufsichtsrates "diese Strategie" weiter zu verfolgen) sowie den durch diese Vorbereitungsarbeiten entstandenen Kosten, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, zumal dies die einzige geplante Kapitalmaßnahme war. Es ist hier davon auszugehen, dass die Absicht der Kapitalerhöhung am XXXX .2017 feststand, mag es auch noch mögliche Unwägbarkeiten gegeben haben. Aus all diesen Gründen lag im gegenständlichen Fall spätestens am XXXX .2017 aufgrund der geplanten und bereits hinreichend konkreten Kapitalerhöhung eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 Abs. 1 MM-VO vor.Es ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, dass Vorgänge wie eine geplante Kapitalerhöhung ein Schulbeispiel für eine Ad-hoc-Meldepflicht sind. Der Wert eines Finanzinstrumentes hängt von den zu erwartenden Zahlungsströmen (Dividenden u.ä.) und dem Risiko ab, das mit der Anlageentscheidung verbunden ist. Weiteres ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass Kapitalmaßnahmen grundsätzlich kursbeeinflussende Umstände sind vergleiche Seite 38 des angefochtenen Bescheides mwN). Eine Kapitalerhöhung wird nur dann nicht als Insiderinformation einzustufen sein, wenn sie in völlig unerheblichem Ausmaß erfolgt. Vorliegend ging es um beträchtliche absolute Höhen (EUR römisch 40 Mio. tatsächliche Höhe bzw. rund EUR römisch 40 Mio. zum Stand römisch 40 .2017), die das Eigenkapital der BF um 12,5 % erhöht haben. Diese Höhe ist ein bedeutender Kapitalzufluss für die BF, die sie in die Lage versetzt hat, die - öffentlich bekannten - strategischen Wachstumsziele zu verfolgen. Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, war zu berücksichtigen, dass nach der Kapitalerhöhung viel mehr Aktien im Umlauf sind, sich der Gewinn auf mehr Aktien verteilt, was tendenziell eine sinkende Dividende (Gewinn) bedeutet. Es ist daher davon auszugehen, dass ein verständiger Anleger, von dem erwartet wird, dass er die genauen Marktgegebenheiten, die Spezifika einer Kapitalerhöhung und den Emittenten kennt, die Informationen über die geplante Kapitalerhöhung nutzen würde, um eine Anlageentscheidung zu treffen (Brandl in Temmel, Börsegesetz - Praxiskommentar, BörseG Paragraph 48 a, Rz 45). Die Information (Vorstandsbeschluss vom römisch 40 .2017) ist auch präzise, da aufgrund des Standes der langen Vorbereitungsarbeiten, der intensiven Befassung mit externen Berater lediglich zum Zwecke der Kapitalerhöhung schon im Dezember 2016 und der Aufnahme intensiver Gespräche nach dem 10.01.2017 (Empfehlung des Aufsichtsrates "diese Strategie" weiter zu verfolgen) sowie den durch diese Vorbereitungsarbeiten entstandenen Kosten, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, zumal dies die einzige geplante Kapitalmaßnahme war. Es ist hier davon auszugehen, dass die Absicht der Kapitalerhöhung am römisch 40 .2017 feststand, mag es auch noch mögliche Unwägbarkeiten gegeben haben. Aus all diesen Gründen lag im gegenständlichen Fall spätestens am römisch 40 .2017 aufgrund der geplanten und bereits hinreichend konkreten Kapitalerhöhung eine Insiderinformation im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, MM-VO vor. Eine derartige Information wäre gem. Art. 17 Abs. 1 MM-VO ad-hoc meldepflichtig gewesen. Ein Aufschub dieser meldepflichtigen Information (Art. 17 Abs. 5 und 6 MM-VO) lag nicht vor bzw. wurde nicht bei der belangten Behörde beantragt.Eine derartige Information wäre gem. Artikel 17, Absatz eins, MM-VO ad-hoc meldepflichtig gewesen. Ein Aufschub dieser meldepflichtigen Information (Artikel 17, Absatz 5 und 6 MM-VO) lag nicht vor bzw. wurde nicht bei der belangten Behörde beantragt. Die gegenständliche Information wäre "so bald wie möglich" bekannt zu geben (Art. 17 Abs. 1 MM-VO); sie wurde jedoch erst mit XXXX .2017 - sohin mehr als zwei Monate später - veröffentlich, so dass von "so bald wie möglich" nicht die Rede sein kann.Die gegenständliche Information wäre "so bald wie möglich" bekannt zu geben (Artikel 17, Absatz eins, MM-VO); sie wurde jedoch erst mit römisch 40 .2017 - sohin mehr als zwei Monate später - veröffentlich, so dass von "so bald wie möglich" nicht die Rede sein kann. Das objektive Tatbild wurde daher verwirklicht. Weiters wird im Lichte der Judikatur des VwGH (vgl. etwa Ra 2015/08/0145 vom 14.09.2016) im Hinblick auf den formalen Aufbau (Begründung bzw. insbesondere Feststellungen) des angefochtenen Bescheides Folgendes angemerkt: Die Begründung eines Bescheides hat aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen, nämlich einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Begründung zu bestehen. Beispielsweise wurden hier bei den Tatsachenfeststellungen Vorbringen unterschiedlichster Art seitenweise wiedergegeben, obwohl ihm teilweise gerade eben nicht gefolgt wurde, es also gerade nicht zum festgestellten Sachverhalt erhoben wurde. Im Gegensatz beschränkte sich die Beweiswürdigung auf drei Zeilen, ohne darzutun welchen Tatsachenfeststellungen welche Würdigung zugrunde gelegt wurden.Weiters wird im Lichte der Judikatur des VwGH vergleiche etwa Ra 2015/08/0145 vom 14.09.2016) im Hinblick auf den formalen Aufbau (Begründung bzw. insbesondere Feststellungen) des angefochtenen Bescheides Folgendes angemerkt: Die Begründung eines Bescheides hat aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen, nämlich einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Begründung zu bestehen. Beispielsweise wurden hier bei den Tatsachenfeststellungen Vorbringen unterschiedlichster Art seitenweise wiedergegeben, obwohl ihm teilweise gerade eben nicht gefolgt wurde, es also gerade nicht zum festgestellten Sachverhalt erhoben wurde. Im Gegensatz beschränkte sich die Beweiswürdigung auf drei Zeilen, ohne darzutun welchen Tatsachenfeststellungen welche Würdigung zugrunde gelegt wurden. 3.2.3. Subjektive Tatseite und Zurechnung zur BF (juristischen Person) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner neuesten Judikatur zur Bestrafung der juristischen Person im Verwaltungsstrafrecht (vgl. VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, und dann folgend 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, sowie 13.12.2019, Ro 2019/02/0011) entschieden, dass die Bestrafung einer juristischen Person voraussetzt, "dass eine ihr zurechenbare natürliche Person (Führungsperson) eine Straftat begangen hat. Der Strafbarkeit der juristischen Person [...] liegt dabei der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten gegen die dort angeführten ‚Verpflichtungen verstoßen' [...] oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine ‚Mitarbeitertat' ermöglicht [...]" (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 25). "Für eine Bestrafung der juristischen Person ist vielmehr entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen werden (§ 44a VStG), mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde."Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner neuesten Judikatur zur Bestrafung der juristischen Person im Verwaltungsstrafrecht vergleiche VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, und dann folgend 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, sowie 13.12.2019, Ro 2019/02/0011) entschieden, dass die Bestrafung einer juristischen Person voraussetzt, "dass eine ihr zurechenbare natürliche Person (Führungsperson) eine Straftat begangen hat. Der Strafbarkeit der juristischen Person [...] liegt dabei der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten gegen die dort angeführten ‚Verpflichtungen verstoßen' [...] oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine ‚Mitarbeitertat' ermöglicht [...]" (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 25). "Für eine Bestrafung der juristischen Person ist vielmehr entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen werden (Paragraph 44 a, VStG), mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde." (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 33). Im angefochtenen Straferkenntnis war die Zurechnung des schuldhaften Handelns der natürlichen Person nicht ausreichend festgehalten (§ 44a VStG). So beschränkte sich die Behörde etwa auf einen Verweis auf das offene Firmenbuch, ein Auszug war dem Straferkenntnis aber nicht beigefügt. Überdies war die Zurechnung in ihrer Formulierung nicht präzise genug. Das Bundesverwaltungsgericht musste daher den Spruch entsprechend den Vorgaben der Judikatur (und der neuen Rechtslage) anpassen. Auch hatte der ausgetauschte Spruchteil des angefochtenen Strafbescheides einen unzulässigen Alternativvorwurf enthalten (vgl. dazu VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011 mwN), was dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG widerspricht und war daher auch in diesem Sinne zu korrigieren.Im angefochtenen Straferkenntnis war die Zurechnung des schuldhaften Handelns der natürlichen Person nicht ausreichend festgehalten (Paragraph 44 a, VStG). So beschränkte sich die Behörde etwa auf einen Verweis auf das offene Firmenbuch, ein Auszug war dem Straferkenntnis aber nicht beigefügt. Überdies war die Zurechnung in ihrer Formulierung nicht präzise genug. Das Bundesverwaltungsgericht musste daher den Spruch entsprechend den Vorgaben der Judikatur (und der neuen Rechtslage) anpassen. Auch hatte der ausgetauschte Spruchteil des angefochtenen Strafbescheides einen unzulässigen Alternativvorwurf enthalten vergleiche dazu VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011 mwN), was dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, VStG widerspricht und war daher auch in diesem Sinne zu korrigieren. Weiters ist noch begründend für die Zurechenbarkeit des Verhaltens der natürlichen Person festzuhalten, dass die hier verantwortliche natürliche Person (Vorstandsvorsitzender der BF) als Beschuldigter mit allen Rechten behandelt wurde, sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Er hatte alle Verteidigungsrechte und konnte sich zum festgestellten Sachverhalt, der ihm vorgehalten wurde, verteidigen (vgl. zum Recht darauf VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0049 mwN).Weiters ist noch begründend für die Zurechenbarkeit des Verhaltens der natürlichen Person festzuhalten, dass die hier verantwortliche natürliche Person (Vorstandsvorsitzender der BF) als Beschuldigter mit allen Rechten behandelt wurde, sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Er hatte alle Verteidigun