4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
ASVG verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.04.2016 und 01.06.2016 bis 31.03.2018 einen Zusatzbetrag für den Ehegatten, XXXX , an die ÖKG zu entrichten. In Spruchpunkt 2. werden der BF
Vm. § 21 AlVG als monatliche Beitragsgrundlage für den Zusatzbetrag für Angehörige für das Kalenderjahr 2016 2.848,36, für das Kalenderjahr 2017 2.871,14 und für das Kalenderjahr 2018 2.917,09 festgestellt. In Spruchpunkt
Paragraph 51 d, ASVG verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.04.2016 und 01.06.2016 bis 31.03.2018 einen Zusatzbetrag für den Ehegatten, römisch 40 , an die ÖKG zu entrichten. In Spruchpunkt 2. werden der BF
Paragraph 51 d, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 21, AlVG als monatliche Beitragsgrundlage für den Zusatzbetrag für Angehörige für das Kalenderjahr 2016 2.848,36, für das Kalenderjahr 2017 2.871,14 und für das Kalenderjahr 2018 2.917,09 festgestellt. In Spruchpunkt
ASVG besteht für Ehegatten als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen.
Paragraph 123, ASVG besteht für Ehegatten als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. In seinem Erkenntnis vom 26.05.2010, Zl. 2007/08/0101, hat der Verwaltungsgerichtshof - zwar im Zusammenhang mit der Ermittlung der Beitragsgrundlage ausgesprochen, dass in sinngemäßer Anwendung des § 21 AlVG - der Rückgriff auf die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen je nach dem Zeitpunkt der "Geltendmachung" des Anspruches erforderlich wäre. Da aber nach dem AlVG die Geltendmachung in der Regel mit der Entstehung des Anspruchs zusammenfalle, sei bei sinngemäßer Anwendung des § 21 AlVG im Falle der ex lege eintretenden Anspruchsberechtigung von Angehörigen auf das Entstehen des Leistungsanspruchs nach § 123 ASVG abzustellen.In seinem Erkenntnis vom 26.05.2010, Zl. 2007/08/0101, hat der Verwaltungsgerichtshof - zwar im Zusammenhang mit der Ermittlung der Beitragsgrundlage ausgesprochen, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, AlVG - der Rückgriff auf die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen je nach dem Zeitpunkt der "Geltendmachung" des Anspruches erforderlich wäre. Da aber nach dem AlVG die Geltendmachung in der Regel mit der Entstehung des Anspruchs zusammenfalle, sei bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 21, AlVG im Falle der ex lege eintretenden Anspruchsberechtigung von Angehörigen auf das Entstehen des Leistungsanspruchs nach Paragraph 123, ASVG abzustellen. § 123 Abs 1 Z 1 ASVG stellt zunächst den Grundsatz auf, dass ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nur dann besteht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (VwGH vom 09.10.2013, Zl. 2012/08/0106).Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG stellt zunächst den Grundsatz auf, dass ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nur dann besteht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (VwGH vom 09.10.2013, Zl. 2012/08/0106). Daraus ergibt sich, dass der Beginn der Anspruchsberechtigung für Leistungen in der Krankenversicherung für Angehörige ex-lege mit der Verwirklichung der Angehörigeneigenschaft verknüpft ist. Im gegenständlichen Fall beginnt somit die Anspruchsberechtigung des Ehegatten der BF ex-lege mit dem Zeitpunkt der im Inland erfolgten Eheschließung. Daraus ergibt sich auch in weiterer Folge die Verpflichtung zur Entrichtung des Zusatzbetrages
ASVG ab diesem Zeitpunkt für Zeiten fehlender Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und zwar unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen aus der Mitversicherung.Daraus ergibt sich auch in weiterer Folge die Verpflichtung zur Entrichtung des Zusatzbetrages
Paragraph 51 d, ASVG ab diesem Zeitpunkt für Zeiten fehlender Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und zwar unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen aus der Mitversicherung. Wie die ÖGK zurecht festgehalten hat, ist die Mitversicherung von Angehörigen iSd § 123 ASVG seit BGBI 1 2000/142 grundsätzlich beitragspflichtig und die Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung sind anwendbar. Der Zusatzbeitrag hängt also nicht von einem Antrag auf Mitversicherung ab. Es besteht somit keine Wahlfreiheit oder bloße Option zur Selbstversicherung (BVwG 1.513 2119224-1; Sonntag, ASVG § 51d Rz 1). Einer etwa bestehenden privaten KV kommt keine Bedeutung zu, der Mitversicherungsbeitrag ist trotzdem zu leisten (BVwG 1.504 2005617-1), (vgl. Panhölzl in Mosler/Mü11er/Pfeil, Der SV-Komm § 51d Rz 4/2 ASVG (Stand 1.3.2018, rdb.at)).Wie die ÖGK zurecht festgehalten hat, ist die Mitversicherung von Angehörigen iSd Paragraph 123, ASVG seit BGBI 1 2000/142 grundsätzlich beitragspflichtig und die Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung sind anwendbar. Der Zusatzbeitrag hängt also nicht von einem Antrag auf Mitversicherung ab. Es besteht somit keine Wahlfreiheit oder bloße Option zur Selbstversicherung (BVwG 1.513 2119224-1; Sonntag, ASVG Paragraph 51 d, Rz 1). Einer etwa bestehenden privaten KV kommt keine Bedeutung zu, der Mitversicherungsbeitrag ist trotzdem zu leisten (BVwG 1.504 2005617-1), vergleiche Panhölzl in Mosler/Mü11er/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 51 d, Rz 4/2 ASVG (Stand 1.3.2018, rdb.at)). Da in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen der Ehegatte der BF weder nach der Vorschrift des ASVG noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, hat die ÖGK die BF zu Recht verpflichtet, den Zusatzbeitrag für Angehörige zu zahlen. Da
ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, in Ausnahmefällen auch erst nach fünf Jahren, verjährt, hat die ÖGK auch hier zu Recht die BF zur Zahlung des Zusatzbetrages ab dem 01.04.2016 verpflichtet.Da
Paragraph 68, ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, in Ausnahmefällen auch erst nach fünf Jahren, verjährt, hat die ÖGK auch hier zu Recht die BF zur Zahlung des Zusatzbetrages ab dem 01.04.2016 verpflichtet. Dass ein Ausnahmetatbestand vorlag, wurde im Verfahren nicht behauptet und haben sich keine diesbezüglichen Hinweise ergeben. Für die Berechnung der vorgeschriebenen Zusatzbeiträge sind die jeweiligen Beitragsgrundlägen, die sich aus der jeweiligen Bruttohöhe der Pensionsleistung der BF ergeben, heranzuziehen. Aus dem heranzuziehenden gesetzlichen Prozentsatz vom 3,4 % ergeben sich die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten monatlichen Zusatzbeiträge nach § 51d ASVGB und ist die Berechnung der ÖGK durch das erkennende Gericht nicht zu beanstanden.Für die Berechnung der vorgeschriebenen Zusatzbeiträge sind die jeweiligen Beitragsgrundlägen, die sich aus der jeweiligen Bruttohöhe der Pensionsleistung der BF ergeben, heranzuziehen. Aus dem heranzuziehenden gesetzlichen Prozentsatz vom 3,4 % ergeben sich die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten monatlichen Zusatzbeiträge nach Paragraph 51 d, ASVGB und ist die Berechnung der ÖGK durch das erkennende Gericht nicht zu beanstanden. Abschließend ist nach anzumerken, dass, wenn auch das Vorbringen der BF, keinen Antrag gestellt zu haben, im gegenständlichen Fall rechtlich ohne Relevanz ist, aus dem Verfahrensakt klar hervorgeht, dass eine Mitversicherung des Ehemannes durchaus beantragt und gewünscht war. 3.3. Zu A) II. Zurückweisung des Begehrens der Rückerstattung.3.3. Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Begehrens der Rückerstattung.
1 Z 1 ASVG dürfen die Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (§ 58 Abs. 6), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist; aufrechnen.
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dürfen die Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (Paragraph 58, Absatz 6,), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist; aufrechnen. § 355 ASVG enthält im Rahmen einer Generalklausel eine Definition des Begriffs Verwaltungssache.
dieser Bestimmung gehören alle nicht
als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, zu den Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, ASVG enthält im Rahmen einer Generalklausel eine Definition des Begriffs Verwaltungssache.
dieser Bestimmung gehören alle nicht
Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, zu den Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche
Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles. Demgegenüber enthält § 354 ASVG eine taxative Aufzählung der Leistungssachen.
dieser Bestimmung sind Leistungssachen jene Angelegenheiten, in denen es sich umDemgegenüber enthält Paragraph 354, ASVG eine taxative Aufzählung der Leistungssachen.
dieser Bestimmung sind Leistungssachen jene Angelegenheiten, in denen es sich um
Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe
Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles;
1 ASGG (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz) sind zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts Anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.
Paragraph 2, Absatz eins, ASGG (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz) sind zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts Anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.
1 Z 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hierbei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG).
Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hierbei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG, Paragraph 194, GSVG, Paragraph 182, BSVG, Paragraph 65, NVG 1972, Paragraph 129, B-KUVG, Paragraph 84, StVG beziehungsweise Paragraphen 4, Absatz 2, 43 und 44 BPGG). Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 18.06.2019, Zl. XXXX wurde die offenen Forderung der ÖGK an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von 2.335,59 zuzüglich Verzugszinsen ab dem 01.07.2019 auf den Leistungsbezug der BF aufgerechnet.Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 18.06.2019, Zl. römisch 40 wurde die offenen Forderung der ÖGK an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von 2.335,59 zuzüglich Verzugszinsen ab dem 01.07.2019 auf den Leistungsbezug der BF aufgerechnet. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid binnen drei Monaten Klage vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht oder der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht werden kann. Wenn es sich um Leistungssachen nach § 354 Z 1 ASVG bzw Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (hier: Zulässigkeit der Aufrechnung nach § 103 ASVG) handelt, sind diese (...) beim zuständigen Arbeitsgericht und Sozialgericht anzubringen (vgl. VwGH vom 18.12.1990, Zl. 90/08/0207).Wenn es sich um Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG bzw Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (hier: Zulässigkeit der Aufrechnung nach Paragraph 103, ASVG) handelt, sind diese (...) beim zuständigen Arbeitsgericht und Sozialgericht anzubringen vergleiche VwGH vom 18.12.1990, Zl. 90/08/0207). Im Falle der Aufrechnung der offenen Forderung auf den Leistungsbezug der BF handelt es sich also nicht um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes fallen würde.Im Falle der Aufrechnung der offenen Forderung auf den Leistungsbezug der BF handelt es sich also nicht um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes fallen würde. Daher war das Begehren mangels Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes als unzulässig zurückzuweisen. 3.4. Zu Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Schriftverkehr geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Schriftverkehr geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Rechtsfrage des Anspruches von Angehörigen auf Leistung aus der Krankenversicherung und die dafür zu entrichtenden Beiträge an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. am einschlägigen Gesetzeswortlaut orientiert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W156.2225657.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.