GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) und die Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: BF3) stellten am 08.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet, die BF3 ist die gemeinsame Tochter. Am selben Tag wurden sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, in Afghanistan sei es für seine Familie als Hindu gefährlich, weil sie eine Minderheit seien. Er habe ein Jahr bei seinem Sohn in Deutschland gelebt, dies sei durch ein Visum möglich gewesen, das jedoch nicht verlängert worden ist. Eines Tages sei der BF1 von der Polizei nach Österreich zurückgeschickt worden. Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen an, dass in Afghanistan lange Zeit Krieg geherrscht hätte, ihre beiden Söhne seien auch geflüchtet, weshalb sie sich dazu entschlossen hätte, zu ihren Kindern zu gehen. Die BF3 gab zu ihren Fluchtgründen an, die Situation in Afghanistan sei sehr gefährlich gewesen. Ständig würden junge Mädchen entführt, vergewaltigt und misshandelt, weshalb sie sich dort nicht sicher gefühlt hätte. Außerdem seien ihre beiden Brüder auch geflüchtet und ihre Eltern hätten ebenfalls zu ihrem Bruder nach Deutschland gewollt. Am 04.02.2020 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, worauf er mitteilte, er bevorzuge eine Einvernahme auf Punjabi, weil er die Dolmetscherin nicht verstehe. Der BF1, die BF2 und die BF3 wurden daraufhin am 11.02.2020 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen ihre im Zuge der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe bestätigten. Das Bundesamt teilte dem BF1, der BF2 und der BF3 mit, dass aufgrund eines VIS-Auszuges ihr Verfahren in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien geprüft würde. Der BF1 gab daraufhin an, dass diesen Auszug der Schlepper gemacht haben müsse, er habe ein echtes Dokument, dass er Afghane sei. Auch die BF2 gab an, sie sei Afghanin, den Auszug müsse der Agent angefertigt haben. Die BF3 gab dazu an, sie sei Afghanin und wisse nicht, was der Schlepper gemacht habe. Am 25.02.2020 wurden der BF1, die BF2 und die BF3 nochmals vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei der BF1 ausführlich über seinen Gesundheitszustand befragt wurde. Der BF1 gab an, dass er Afghane und nicht damit einverstanden sei, dass sein Verfahren in Bezug auf Indien geprüft würde. Die BF2 legte medizinische Unterlagen vor. Die BF3 legte eine Tazkira vor und gab an, sie sei keine Inderin. Mit Bescheid vom 31.03.2020 wurden die Anträge des BF1, der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz vom 08.01.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF1, der BF2 und der BF3 gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 31.03.2020 wurden die Anträge des BF1, der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz vom 08.01.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF1, der BF2 und der BF3 gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt traf dazu die Feststellungen, dass der BF1, die BF2 und die BF3 mit einem indischen Reisepass und einem österreichischen Visum in den Schengenraum eingereist waren und an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Abschiebung nach Indien entgegenstehen würde, litten. Das Bundesamt begründete die Abweisung des Antrages damit, dass der BF1, die BF2 und die BF3 in Bezug auf Indien keine Verfolgung behauptet hätten und im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen wären, die im Falle einer Rückkehr des BF1, der BF2 und der BF3 nach Indien zu einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK führen würden.Das Bundesamt begründete die Abweisung des Antrages damit, dass der BF1, die BF2 und die BF3 in Bezug auf Indien keine Verfolgung behauptet hätten und im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen wären, die im Falle einer Rückkehr des BF1, der BF2 und der BF3 nach Indien zu einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK führen würden. Die Feststellung der indischen Staatsangehörigkeit wurde hauptsächlich anhand eines VIS-Auszuges, wonach der BF1, die BF2 und die BF3 bei ihrer Visumantragsstellung am 05.04.2019 bei der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ihre Fingerabdrücke abgegeben hatten, getroffen. In der Beweiswürdigung wurde weiters auf einen Punkt im Kapitel "Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge" des aktuellen Länderinformationsblattes über Indien verwiesen, wonach hinduistische und Sikh-Afghanen mit mindestens 12-jähriger Aufenthaltsdauer in Indien besonders ermutigt werden, die indische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Demnach wäre selbst bei Wahrunterstellung der afghanischen Herkunft des BF1, der BF2 und der BF3 eine nunmehr indische Staatsangehörigkeit nicht auszuschließen. Zusätzlich kam das Bundesamt zum Ergebnis, dass die von den BF1, BF2 und BF3 im Zuge des Verfahrens gemachten Angaben über Afghanistan nicht geeignet seien, ihre behauptete afghanische Staatsangehörigkeit zu belegen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2020 wurde auf § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG gestützt, wonach der BF1, die BF2 und die BF3 versucht hätten, das Bundesamt hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit zu täuschen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2020 wurde auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gestützt, wonach der BF1, die BF2 und die BF3 versucht hätten, das Bundesamt hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit zu täuschen. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1, die BF2 und die BF3 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in der im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Beweiswürdigung bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht wurden. Insbesondere wurde auf den Umstand verwiesen, dass die drei Reisepässe, mit denen das Visum beantragt worden war, alle am selben Tag ausgestellt wurden und zumindest beim BF1 und der BF2 fortlaufend nummeriert waren, was auf eine Fälschung hindeute. Am 24.04.2020 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. 2. Rechtliche Beurteilung
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Behebung der angefochtenen Bescheide
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): - Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.- Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. - Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.- Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. - Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).- Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). - Zusätzlich muss die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein. Anhand der angefochtenen Bescheide ist zu erkennen, dass die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat und dadurch möglicherweise eine falsche Staatsangehörigkeit des BF1, der BF2 und der BF3 festgestellt hat. Überdies lassen sich konkrete Anhaltspunkte annehmen, wonach diese fehlenden Ermittlungstätigkeiten durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden sollen: Der BF1, die BF2 und die BF3 gaben im Verfahren vehement an, afghanische Staatsangehörige und keine Inder zu sein. Die geschilderten Fluchtgründe bezogen sich allesamt auf Afghanistan, außerdem legten die BF Dokumente vor (bspw. eine Kopie einer Tazkira, zweier Militärausweise und eine Afghan-Hindu Bestätigung des Hindu Tempel und der Afghanischen Hindu Gemeinde e.V.), die ihre Staatsangehörigkeit belegen sollten. Das Bundesamt kam zu der Ansicht, dass diesen Bestätigungen und Kopien die Staatsangehörigkeit nicht beweisen könnten. Das Bundesamt prüfte die Verfahren des BF1, der BF2 und der BF3 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien und stützte sich dabei hauptsächlich auf einen VIS-Auszug, wonach der BF1, die BF2 und die BF3 einen Antrag am 05.04.2019 bei der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi gestellt und dabei ihre Fingerabdrücke abgegeben hatten. Der BF1, die BF2 und die BF3 gaben jedoch an, dies habe der Schlepper gemacht, sie seien in Wahrheit Afghanen. Die Ermittlung des Herkunftsstaates stellt einen zentralen Punkt im Asylverfahren dar, weshalb das Bundesamt jedenfalls weitere Ermittlungsschritte setzen hätte müssen. Aus den Angaben des BF1 und der BF2, wonach sie zwei Söhne hätten, die nach Asylantragstellung seit Jahren in Deutschland bzw. Schweden leben würden, hätte ohne Probleme die Staatsangehörigkeit der Söhne ermittelt und somit festgestellt werden können, ob der BF1, die BF2 und die BF3 jemals die afghanische Staatsbürgerschaft besessen haben. Anstatt die Angaben des BF1, der BF2 und der BF3 über Afghanistan zusätzlich als nicht geeignet für die Glaubhaftmachung der afghanischen Staatsangehörigkeit einzustufen und darauf nicht weiter einzugehen, hätte die Staatsangehörigkeit der Söhne des BF1 und der BF2 ermittelt werden können. Dieses Vorgehen lässt im Ergebnis den Schluss zu, dass diese Ermittlungen im Sinne einer "Delegierung" durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden sollten. Da der maßgebliche Sachverhalt überdies noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtenen Bescheide des Bundesamts
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen.Dieses Vorgehen lässt im Ergebnis den Schluss zu, dass diese Ermittlungen im Sinne einer "Delegierung" durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden sollten. Da der maßgebliche Sachverhalt überdies noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtenen Bescheide des Bundesamts
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen. Da die Ermittlung des Herkunftsstaates einen zentralen Punkt zu Beginn des Asylverfahrens darstellt, ist die Vornahme von ergänzenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen. Sollte das Asylverfahren tatsächlich in Bezug auf den falschen Herkunftsstaat geprüft worden sein, müsste ein neues Verfahren geführt werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W186.2230504.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.