RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2020 GeschäftszahlW192 2174822-1 SpruchW192 2174822-1/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zahl 1091834105-151595226, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zahl 1091834105-151595226, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am darauffolgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung an, sei minderjährig und habe den Herkunftsstaat zwei Monate zuvor verlassen. Er sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt und von dort aus über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Afghanistan als Englischlehrer gearbeitet zu haben. Die Taliban sei dagegen gewesen und hätte sein Leben bedroht. Sollte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Englischlehrer nicht beenden, würden sie ihm den Kopf abtrennen; sie hätten ihm 24 Stunden Zeit gewährt, um Afghanistan zu verlassen. Mit Eingabe vom 30.08.2016 legte die gesetzliche Vertretung des damals minderjährigen Beschwerdeführers Schulzeugnisse aus Afghanistan in Kopie inklusive einer beglaubigten Übersetzung sowie Unterlagen zum Beleg der integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers in Österreich vor. Mit Eingabe vom 24.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen über in Österreich erfolgte Integrationsbemühungen (darunter eine Anmeldebestätigung für einen Pflichtschulabschluss-Vorbereitungslehrgang, eine Schulnachricht sowie Schulbesuchsbestätigung, ein ÖSD-Zertifikat A2 sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Medienworkshop). Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 13.09.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Bis dato habe er wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden wären. Er sei schiitischer Hazara und habe zuletzt an einer näher angeführten Adresse in der Stadt Kabul gelebt; geboren sei er in Maidan Wardak, wo er bis zum zwölften Lebensjahr gelebt hätte, bevor er zum Schulbesuch nach Kabul übersiedelt wäre. Seinen Wohnsitz habe er im August 2015 endgültig verlassen. In Kabul hielten sich keine Angehörigen von ihm auf. Er habe zuletzt selbst als Englischlehrer gearbeitet und sei zusätzlich von seiner Familie finanziell unterstützt worden. Sein Vater arbeite als Gärtner, seine Mutter sei Hausfrau, die finanzielle Lage seiner Eltern sei durchschnittlich. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt und sei nie politisch aktiv gewesen. Seine Ausreise sei zum Teil durch seine Familie sowie durch einen im Iran lebenden Onkel finanziert worden. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Leben sei in Gefahr gewesen, da er die englische Sprache unterrichtet hätte. Er habe für ein paar Tage seine Familie in Maidan Wardak besuchen wollen und sei auf dem Weg dorthin von Taliban aufgehalten und kontrolliert worden. Dabei habe man ihn von den anderen Insassen des PKW getrennt und beiseite geschafft, die anderen hätten weiterfahren dürfen, er selbst jedoch nicht. Sie hätten ihm gesagt, dass sie Informationen erhalten hätten, dass er Englisch unterrichte; man habe ihn dann zum örtlichen Chef der Taliban gebracht, welcher ihn befragt hätte, weshalb er Englisch unterrichten würde, wo er wohnen würde und wo sich seine Familie aufhielte. Diese Einvernahme habe etwa eine halbe Stunde gedauert, man habe ihn dann bis zum frühen Abend in Gewahrsam genommen. Man habe ihm die Hände zusammengebunden, dann seien zwei Taliban gekommen, welche ihn mitnehmen und umbringen hätten wollen. Nach einer etwa halbstündigen Fahrt mit dem PKW seien sie an einem Ort angekommen, wo bereits vier weitere Mitglieder der Taliban gewesen wären, welche ihn hätten umbringen wollen. Sie hätten den Beschwerdeführer nach dem Grund seiner Festnahme gefragt und nachdem er diesen erklärt hätte, gesagt, sie könnten ihn gegen Bezahlung von zwei LAK (zweihunderttausend Afghani) freilassen. Sie hätten dann telefonischen Kontakt zu seinem Vater aufgenommen und diesem gesagt, dass sie den Beschwerdeführer freilassen würden, wenn er das Geld zahlen würde. Seine Eltern seien sehr verängstigt gewesen, diese hätten zugestimmt und in Aussicht gestellt, das Geld bis zum Folgetag zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe die Nacht bei den Taliban verbracht, einer der Männer sei zu seinem Vater gefahren, um das Geld abzuholen. Anschließend sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass sie ihn dieses eine Mal trotz des Befehles, ihn umzubringen gegen Bezahlung freigelassen hätten, da einer von ihnen den Vater des Beschwerdeführers kennen würde; der Beschwerdeführer müsste aber nun innerhalb eines Tages das Land verlassen. Sie hätten ein Foto von ihm gemacht und gesagt, dass sie ihn töten würden, sollten sie ihn wieder sehen; zudem würde er seine Familie in Gefahr bringen, sollte er in Afghanistan bleiben. Die Taliban hätten ihn zu einer Hauptstraße gebracht, von wo aus er mit dem Taxi nach Kabul gefahren wäre und über das Handy eines Freundes seinen Vater kontaktiert und diesem mitgeteilt hätte, dass er das Land verlassen müsse. Am gleichen Tag sei er nach Nimruz gefahren, wo er Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen hätte und mit diesem und anderen Flüchtlingen in der Folge Richtung Iran gefahren wäre. Es sei zu keinen weiteren Bedrohungen gekommen, da er sogleich das Land verlassen hätte. Ein weiterer Verbleib im Land sei ihm unmöglich, da er Angst hätte, dass die Taliban ihm den Kopf abschneiden und ihn umbringen würden. Auf Vorhalt, wonach im von ihm vorgelegten österreichischen Schulzeugnis im Fach Englisch die Note 4 aufscheine und es angesichts seiner schlechten Benotung und angesichts seines Alters von damals 16 Jahren nicht plausibel erscheinen würde, dass er bereits als Englischlehrer gearbeitet hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, sich in Österreich auf die deutsche Sprache konzentriert und kaum Prüfungsvorbereitung gehabt zu haben. Seine Tätigkeit als Englischlehrer könne er deshalb nicht mit Beweismitteln belegen, da es sich um einen Privatkurs gehandelt hätte, weshalb der Unterricht in Afghanistan nicht registriert gewesen wäre. Wie die Taliban bei der Kontrolle von diesem Umstand hätten wissen können, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; er könne sich vorstellen, dass diese überall Spitzel hätten, in jedem Stadtviertel gebe es Informanten der Taliban. Auf Vorhalt, dass die Taliban in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat über keine Kontrolle verfügen würden, regierungsfeindliche Gruppen dort grundsätzlich keine Angriffe auf Zivilisten durchführen würden und befragt, ob er sich vorstellen könnte, sich dort eine neue Existenz aufzubauen, verneinte der Beschwerdeführer dies; er sei bereits in der Hauptstadt durch einen Informanten der Taliban ausgeforscht und daraufhin bedroht worden, die Situation würde in anderen Städten demnach nicht anders sein, außerdem kenne er in diesen Städten niemanden. Der Beschwerdeführer halte sich in Österreich auf und habe die Sprache gelernt, im Falle einer Rückkehr bestünde für ihn aufgrund seines Auslandsaufenthalts zusätzliche Lebensgefahr. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Herkunftsstaat hielten sich noch seine Eltern, drei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester auf, mit seinen Eltern telefoniere er etwa einmal monatlich. Mit dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat erörtert, wozu dieser angab, sein Leben wäre wirklich in Gefahr, er habe Angst, von den Taliban entdeckt zu werden, da diese überall Informanten hätten und gut vernetzt wären, Afghanistan sei ein unsicheres Land. Es fänden Explosionen statt, sogar in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat würden ständig Menschen sterben, aus seiner Sicht gebe es nirgends in Afghanistan Sicherheit. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe durch die Taliban. Auf die Frage nach gegen eine Rückkehrentscheidung sprechenden Gründen gab der Beschwerdeführer auf Deutsch an, den Pflichtschulabschluss und eine Lehre machen zu wollen. Er würde sich für Tourismus, Elektrotechnik und eine Tätigkeit als Bankkaufmann interessieren. Er sei in einem näher angeführten Verein Mitglied und habe eine - bei der Einvernahme als Vertrauensperson anwesende - "Patin." Er habe keine Verwandten in Österreich und lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier. Vorgelegt wurden Unterstützungsschreiben durch die Vertrauensperson sowie einen Mitbewohner des Beschwerdeführers, ein Bericht über dessen Kurserfolg (Nachholen des Pflichtschulabschlusses), eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Förderprogramm für junge Flüchtlinge sowie seiner Teilnahme an diversen Projekten in diesem Zusammenhang und ein Schreiben eines Lehrlingsbeauftragten über eine mögliche Bewerbung des Beschwerdeführers für eine Lehrstelle in jenem Unternehmen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre und es bestünde keine reale Gefahr, dass dieser nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde. Durch seine Tätigkeit als privater Englischlehrer in Kabul sei der Beschwerdeführer in eine exponierte Lage geraten; es liege in seinem Fall ebenfalls eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf dessen unmittelbare Heimatprovinz Maidan Wardak, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Staatsgebiets von Afghanistan, vor. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, in Kabul privaten Englischunterricht erteilt zu haben, es werde jedoch als nicht glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund auf dem Weg zu seinen Eltern von Aufständischen entführt worden wäre, zumal nicht nachvollziehbar wäre, wie die Aufständischen diesen Umstand in Erfahrung hätten bringen können. Anzunehmen sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Fahrzeugkontrolle möglicherweise aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit das Interesse der Aufständischen bzw. der kriminellen Gruppierung erwecket hätte und er so zu einem Entführungsopfer geworden wäre, wie es zufolge einer Anfragebeantwortung zur Entführungskriminalität einem durchaus üblichen Muster entsprechen würde. Der Beschwerdeführer habe die Entführungssituation sowie die Lösegeldzahlung durch seine Eltern durchaus schlüssig und sohin glaubhaft darzulegen vermocht. Diese kriminelle Handlungsweise einer privaten Gruppierung würde jedoch keinen Bezug zur Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen; es sei nicht auszuschließen, dass den Aufständischen nunmehr die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Englischlehrer bekannt geworden wäre und dieser dadurch in seiner Herkunftsregion in eine exponierte Lage geraten wäre, doch sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich in Mazar-e Sharif - wo die Afghan National Police durchaus in der Lage wäre, Schutz zu gewähren - eine neue Existenz aufzubauen, zumal es angesichts des fehlenden Meldewesens und der Vielzahl an rückkehrenden Flüchtlingen nicht wahrscheinlich wäre, dass die Taliban oder eine andere aufständische Gruppierung ihn dort ausfindig machen und bedrohen werde. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif sei nachhaltig gesichert und dem Beschwerdeführer werde es als jungem gesundem Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung auch ohne lokale familiäre Anknüpfungspunkte möglich sein, seine Grundbedürfnisse an Nahrung und Wohnraum zu decken und sich am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative eine neue Existenz aufzubauen. Da der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch eine bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 23.10.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor den Taliban verlassen, zumal er aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer zu einer besonders gefährdeten Personengruppe zählen würde und bereits vor seiner Ausreise aus diesem Grund Opfer einer Entführung geworden wäre. Entgegen den Schlussfolgerungen der Behörde erweise sich dieses Vorbringen als glaubhaft, der Beschwerdeführer habe die englische Sprache in einer näher genannten Schule unterrichtet. Sofern die Behörde den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Ansiedelung in Kabul oder Balkh verweisen würde, sei auf eine Anfragebeantwortung der Schweizer Asylbehörden vom 19.06.2017 hinzuweisen, welche eine fortschreitende Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet dokumentiere. Mit Eingabe vom 29.01.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht eines Rechtsanwalts ein als Beschwerdeergänzung bezeichneter Schriftsatz eingebracht, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich die Feststellung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der gegenwärtigen Situation in Afghanistan und der dazu ergangenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (W117 1418684-1 vom 24.4.2014) als nicht nachvollziehbar erweise. Wie dem Länderinformationsblatt und Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen wäre, sei vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan davon auszugehen, dass Personen, die von den Taliban verfolgt würden - wie es beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer der Fall gewesen wäre -im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung hinreichender Intensität ausgesetzt seien. Der Umstand, dass die Verfolgung durch die Taliban von privater Seite drohe, sei unerheblich, da der afghanische Staat derzeit nicht dazu in der Lage wäre, seine Bürger im gesamten Staatsgebiet vor privater Verfolgung zu beschützen. Die Behörde habe selbst festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als privater Englischlehrer an einer näher genannten Schule in eine exponierte Lage geraten wäre. Dass der Entführung des Beschwerdeführers ein anderer Grund als der vom ihm angegebene zugrunde gelegen hätte, stelle eine bloße Vermutung der Behörde dar, zu deren Beleg die im Bescheid zitierte Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2012 mangels Aktualität nichts beizutragen vermöge. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass sich der Einfluss der Taliban auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken würde, weshalb die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Teil Afghanistans für eine Person, welche aufgrund ihrer Tätigkeit bereits auf dem Weg von Kabul nach Maidan Wardak von den Taliban ins Visier genommen und aufgrund dessen bereits Angehörige einer Risikogruppe wäre, nicht in Frage käme. Die Provinz Balkh zähle zwar zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordostafghanistan, doch würden bewaffnete Aufständische versuchen, auch diese Provinz zu destabilisieren. Die Taliban führe weiterhin gezielte Attacken gegen Lehrer durch, wozu auch auf eine näher zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde. Aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ergebe sich zudem nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten verfügen würde. Mit Eingabe vom 16.05.2018 wurden Unterlagen bezüglich einer dem Beschwerdeführer erteilten Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft übermittelt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018 wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018 wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. In der Entscheidungsbegründung wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans, welcher der Volksgruppe der Hazara angehöre und Muslim schiitischer Ausrichtung sei, handle. Er stamme ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak, im Alter von etwa zwölf Jahren sei er für seinen Schulbesuch nach Kabul übersiedelt, wo er zuletzt eine Sekundarschule besucht und nebenbei privaten Englischunterricht erteilt hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf dem gesamten Staatsgebiet aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es bestehe kein maßgebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif aufgrund des Umstandes, dass er in Kabul als privater Englischlehrer tätig gewesen wäre und dieser Umstand einer in der Region Kabul/Maidan Wardak tätigen Talibangruppierung bekannt geworden sei, Verfolgung durch eine Talibangruppierung unterliegen würde. Es bestehe für den Beschwerdeführer im Falle einer Niederlassung in Mazar-e Sharif auch darüber hinaus keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, das Bundesamt sei im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass aus den durch den Beschwerdeführer geschilderten Gründen, auch im Falle ihrer Wahrunterstellung, lediglich eine - bezogen auf seine Heimatregion - räumlich begrenzte Verfolgungssituation, nicht jedoch eine auf dem gesamten Staatsgebiet bestehende individuelle Gefährdung, abgeleitet werden könnte. Der Beschwerdeführer habe die befürchtete Verfolgungsgefahr im Wesentlichen auf eine Bedrohung durch die Taliban gegründet, deren Grund in seiner Tätigkeit als Englischlehrer in Kabul gelegen hätte und brachte in diesem Zusammenhang vor, dass er infolge einer auf dem Weg von Kabul nach Maidan Wardak erfolgten Entführung durch Angehörige der Taliban zu Tode verurteilt worden wäre, jedoch seitens der mit seiner Hinrichtung beauftragen Männer befehlswidrig gegen Zahlung eines Lösegelds durch seine Eltern und unter der Aufforderung, Afghanistan zu verlassen, freigekommen wäre. Auch unter Zugrundelegung jenes Vorbringens könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban aufgrund der geschilderten Sachlage im Falle einer nunmehrigen Rückkehr des damals minderjährigen Beschwerdeführers auf dem gesamten Staatsgebiet nach diesem suchen und ihn gezielt verfolgen würden. Dieser habe zwar geschildert, bereits im Vorfeld seiner Ausreise Opfer einer Entführung durch die Taliban und aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer in der Folge zum Tode verurteilt worden zu sein, habe dabei aber keine Gründe für die Annahme ersichtlich gemacht, dass seine konkrete Person für die Taliban eine derartige Bedeutung besessen hätte, als dass sie diesen - mehr als zwei Jahre später - auch in anderen Landesteilen gezielt suchen und ausfindig machen würden. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban den Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Entführung bereits aufgrund seiner Tätigkeit als privater Englischlehrer im Visier gehabt hätten und aus diesem Grund gezielt nach ihm gesucht haben, sondern es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Fahrt von Kabul in seinen Herkunftsort zufällig von Angehörigen der Taliban aufgehalten worden und seine Tätigkeit als Englischlehrer den Angehörigen der Taliban erst zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sei. Unabhängig davon habe das Bundesamt jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in keinem Fall eine derart exponierte Persönlichkeit darstelle, als dass die Taliban ihre Ressourcen aufwenden würden, um diesen nach einer Rückkehr auf dem gesamten Staatsgebiet ausfindig zu machen und auch neuerlich verfolgen würden. Zwar habe UNHCR in seinen Richtlinien über die Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 darauf hingewiesen, dass die Taliban grundsätzlich über die operativen Kapazitäten verfügen würde, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen. Davon zu trennen sei jedoch die Frage, ob es - prognostisch - wahrscheinlich ist, dass sie gerade den Beschwerdeführer in anderen Landesteilen, fallgegenständlich insbesondere in Mazar-e Sharif, suchen und verfolgen würde (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0366-13).Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, das Bundesamt sei im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass aus den durch den Beschwerdeführer geschilderten Gründen, auch im Falle ihrer Wahrunterstellung, lediglich eine - bezogen auf seine Heimatregion - räumlich begrenzte Verfolgungssituation, nicht jedoch eine auf dem gesamten Staatsgebiet bestehende individuelle Gefährdung, abgeleitet werden könnte. Der Beschwerdeführer habe die befürchtete Verfolgungsgefahr im Wesentlichen auf eine Bedrohung durch die Taliban gegründet, deren Grund in seiner Tätigkeit als Englischlehrer in Kabul gelegen hätte und brachte in diesem Zusammenhang vor, dass er infolge einer auf dem Weg von Kabul nach Maidan Wardak erfolgten Entführung durch Angehörige der Taliban zu Tode verurteilt worden wäre, jedoch seitens der mit seiner Hinrichtung beauftragen Männer befehlswidrig gegen Zahlung eines Lösegelds durch seine Eltern und unter der Aufforderung, Afghanistan zu verlassen, freigekommen wäre. Auch unter Zugrundelegung jenes Vorbringens könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban aufgrund der geschilderten Sachlage im Falle einer nunmehrigen Rückkehr des damals minderjährigen Beschwerdeführers auf dem gesamten Staatsgebiet nach diesem suchen und ihn gezielt verfolgen würden. Dieser habe zwar geschildert, bereits im Vorfeld seiner Ausreise Opfer einer Entführung durch die Taliban und aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer in der Folge zum Tode verurteilt worden zu sein, habe dabei aber keine Gründe für die Annahme ersichtlich gemacht, dass seine konkrete Person für die Taliban eine derartige Bedeutung besessen hätte, als dass sie diesen - mehr als zwei Jahre später - auch in anderen Landesteilen gezielt suchen und ausfindig machen würden. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban den Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Entführung bereits aufgrund seiner Tätigkeit als privater Englischlehrer im Visier gehabt hätten und aus diesem Grund gezielt nach ihm gesucht haben, sondern es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Fahrt von Kabul in seinen Herkunftsort zufällig von Angehörigen der Taliban aufgehalten worden und seine Tätigkeit als Englischlehrer den Angehörigen der Taliban erst zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sei. Unabhängig davon habe das Bundesamt jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in keinem Fall eine derart exponierte Persönlichkeit darstelle, als dass die Taliban ihre Ressourcen aufwenden würden, um diesen nach einer Rückkehr auf dem gesamten Staatsgebiet ausfindig zu machen und auch neuerlich verfolgen würden. Zwar habe UNHCR in seinen Richtlinien über die Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 darauf hingewiesen, dass die Taliban grundsätzlich über die operativen Kapazitäten verfügen würde, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen. Davon zu trennen sei jedoch die Frage, ob es - prognostisch - wahrscheinlich ist, dass sie gerade den Beschwerdeführer in anderen Landesteilen, fallgegenständlich insbesondere in Mazar-e Sharif, suchen und verfolgen würde vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0366-13). Der Argumentation der belangten Behörde, wonach es sich insbesondere bei Mazar-e Sharif um ein für den Beschwerdeführer verfolgungssicheres Gebiet handle, könne sohin nicht entgegengetreten werden. Auch die Beschwerde in Zusammenschau mit der zuletzt eingebrachten Beschwerdeergänzung zeige in keiner Weise auf, vor welchem Hintergrund der Beschwerdeführer im Falle einer Niederlassung in Mazar-e Sharif zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung durch die Taliban (oder einer sonstigen konkreten individuellen Verfolgung) zu rechnen hätte.
- Mit Beschluss vom 24.09.2018, Zl. E 2198/2014/-14, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eingebrachten Beschwerde ab. Mit Beschuss vom 25.06.2019, Zl. Ra 2018/19/0586-10, hat der Verwaltungsgerichtshof das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Stattgabe einer außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht vorgelegen hätten. Wie die Revision zutreffend aufgezeigt hätte, habe der Beschwerdeführer die Feststellungen im Bescheid des BFA nicht bloß unsubstantiiert bestritten. Er habe konkretisiert, als Englischlehrer an einer "offiziellen" - von Privaten geführten - Schule gearbeitet zu haben, weshalb er den Taliban bekannt geworden sei. Zur Gefährdung von Lehrern durch die Taliban habe er diverse vom BFA nicht berücksichtigte Länderberichte zitiert. Auch habe er vorgebracht, dass er der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban in ganz Afghanistan ausgesetzt sei und auch dazu auf Länderinformationen verwiesen, die dies belegen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit diesem Vorbringen im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch auseinandergesetzt und dazu auch auf weitere - vom BFA nicht berücksichtigte - Länderberichte Bezug genommen. Eine solche ergänzende Beweiswürdigung sei aber nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig (vgl. näher VwGH 10.9.2015, Ra 2014/20/0142, mwN). Die Missachtung der Verhandlungspflicht führe im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier gegeben - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0366, mwN).Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht vorgelegen hätten. Wie die Revision zutreffend aufgezeigt hätte, habe der Beschwerdeführer die Feststellungen im Bescheid des BFA nicht bloß unsubstantiiert bestritten. Er habe konkretisiert, als Englischlehrer an einer "offiziellen" - von Privaten geführten - Schule gearbeitet zu haben, weshalb er den Taliban bekannt geworden sei. Zur Gefährdung von Lehrern durch die Taliban habe er diverse vom BFA nicht berücksichtigte Länderberichte zitiert. Auch habe er vorgebracht, dass er der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban in ganz Afghanistan ausgesetzt sei und auch dazu auf Länderinformationen verwiesen, die dies belegen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit diesem Vorbringen im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch auseinandergesetzt und dazu auch auf weitere - vom BFA nicht berücksichtigte - Länderberichte Bezug genommen. Eine solche ergänzende Beweiswürdigung sei aber nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig vergleiche näher VwGH 10.9.2015, Ra 2014/20/0142, mwN). Die Missachtung der Verhandlungspflicht führe im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier gegeben - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0366, mwN).
- Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch den damaligen gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers nach erfolgter Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.08.2019 eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, beim Beschwerdeführer habe während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens eine Hinwendung zum Christentum stattgefunden; er besuche derzeit zur Vorbereitung auf eine spätere Taufe Bibelstunden und Gottesdienste bei einer freikirchlichen Baptistengemeinde. Zum Beleg wurde ein Schreiben der Baptistengemeinde übermittelt und die Einvernahme eines als geistlicher Begleiter des Beschwerdeführers bezeichneten Zeugen beantragt. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, einer Arbeit nachzugehen und habe ein begonnenes Lehrverhältnis nach Erhalt der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang beenden müssen. Dieser verrichte Saisonarbeit und könne durch das dadurch erzielte Einkommen unabhängig von staatlicher Unterstützung für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Der Beschwerdeführer habe ein soziales Netz in Österreich, welches dessen Verbleib im Bundesgebiet unterstütze. Der Beschwerdeführer habe die deutsche Sprache ausgezeichnet erlernt, habe bereits im Jahr 2016 das Zertifikat auf dem Sprachniveau A2 erworben und zwischenzeitig eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 sowie die Pflichtschulabschlussprüfung abgelegt. Beiliegend übermittelt wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Beleg der Integrationsschritte des Beschwerdeführers in beruflicher, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht.
- Am 27.08.2019 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein (nunmehriger) bevollmächtigter Vertreter, eine Vertrauensperson sowie der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Lebensumständen und Integrationsschritten in Österreich, zu den fluchtauslösenden Vorfällen, zu seiner vorgebrachten Hinwendung zum Christentum sowie zu seiner aktuellen Rückkehrsituation im Herkunftsstaat befragt. Am 23.12.2019 brachte der in der Beschwerdeverhandlung befragte Zeuge eine schriftliche Stellungnahme zum dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2019 übermittelten aktualisierten Länderberichtsmaterial ein, in welcher eingangs einige Fälle von Abschiebungen von Christen nach Afghanistan angeführt wurden. Weiters wurde festgehalten, dass die Prüfung, ob jemand Christ sei, eine innere Angelegenheit wäre, deren externe Überprüfung durch ein Gericht zumindest in manchen Fällen nicht der Trennung zwischen Staat und Kirche entsprechen würde. Dem Beschwerdeführer würden in Afghanistan bei weiterer Ausführung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gravierende Verfolgungshandlungen bis hin zum Tod drohen. Ob die Konversion durch die Taufe bereits erfolgt sei oder bloß beabsichtigt werde, sei nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer befinde sich bis Ende März in der Taufvorbereitung. Aus Sicht der umfangreichen inneren Prüfung des Beschwerdeführers sehe die Baptistengemeinde keine Gefahr einer Scheinkonversion. Mit Eingabe vom 13.03.2020 wurde bekannt gegeben, dass dem Beschwerdeführer mit anbei übermitteltem Bescheid des AMS eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Gartenarbeiter für den Zeitraum bis Ende Mai 2020 erteilt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist als Muslim schiitischer Ausrichtung aufgewachsen. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak, im Alter von etwa zwölf Jahren übersiedelte er für seinen Schulbesuch nach Kabul, wo er zuletzt eine Sekundarschule besuchte und nebenbei Englischunterricht an Kinder im Alter von zehn bis zwölf Jahren erteilte. In Maidan Wardak halten sich unverändert seine Eltern und vier jüngeren Geschwister auf. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 als Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 20.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es besteht kein Risiko, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif oder Herat aufgrund des Umstandes, dass er in Kabul in einem Privatinstitut Englischunterricht für Kinder erteilt hat und dieser Umstand einer in der Region Kabul/Maidan Wardak tätigen Talibangruppierung bekannt geworden ist, Verfolgung durch eine Talibangruppierung unterliegen würde. Es besteht für den Beschwerdeführer im Falle einer Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat auch darüber hinaus keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer interessiert sich seit Mitte März 2019 für den christlichen Glauben, nahm seit diesem Zeitpunkt an Gottesdiensten und Bibelstunden teil und befindet ich derzeit in einer Taufvorbereitung bei einer freikirchlichen Baptistengemeinde. Er ist bisher jedoch nicht zum Christentum aus innerer Überzeugung konvertiert oder vom islamischen Glauben abgefallen. Der Beschwerdeführer hat einen christlichen Glauben nicht verinnerlicht und hat keinen Entschluss gefasst, nach dem christlichen Glauben zu leben. Ein christlicher Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder religionsfeindlich auf. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben nicht mehr nachkommen oder dieses nach außen zur Schau tragen. Die Familie des Beschwerdeführers oder andere Personen in Afghanistan haben keine Kenntnis vom derzeitigen Interesse des Beschwerdeführers am Christentum in Österreich. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines jungen Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestritt seinen Lebensunterhalt bis Mai 2019 im Rahmen der Grundversorgung. Seit Mai 2019 bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr und bestreitet seinen Lebensunterhalt nunmehr durch seine Arbeit in einem Unternehmen für Gartengestaltung und Gartenpflege. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Er hat im Bundesgebiet freundschaftliche Kontakte geknüpft, die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 erlernt und sich an diversen integrationsfördernden Projekten beteiligt. Im Schuljahr 2015/2016 besuchte er ein Bundes(real)gymnasium als außerordentlicher Schüler. Im Februar 2018 hat er die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Er hat im August 2018 eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann begonnen, das Lehrverhältnis wurde nach der im ersten Rechtsgang ergangenen abweisenden Beschwerdeentscheidung aufgelöst.Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestritt seinen Lebensunterhalt bis Mai 2019 im Rahmen der Grundversorgung. Seit Mai 2019 bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr und bestreitet seinen Lebensunterhalt nunmehr durch seine Arbeit in einem Unternehmen für Gartengestaltung und Gartenpflege. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Er hat im Bundesgebiet freundschaftliche Kontakte geknüpft, die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 erlernt und sich an diversen integrationsfördernden Projekten beteiligt. Im Schuljahr 2015 aus 2016, besuchte er ein Bundes(real)gymnasium als außerordentlicher Schüler. Im Februar 2018 hat er die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Er hat im August 2018 eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann begonnen, das Lehrverhältnis wurde nach der im ersten Rechtsgang ergangenen abweisenden Beschwerdeentscheidung aufgelöst. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
- - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
- - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019). So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vergleiche ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019). Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019). Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019)) Bild kann nicht dargestellt werden Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019). Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.). Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden: Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.)) 2016 2017 2018 2019 Jänner 2111 2203 2588 2118 Februar 2225 2062 2377 1809 März 2157 2533 2626 2168 April 2310 2441 2894 2326 Mai 2734 2508 2802 2394 Juni 2345 2245 2164 2386 Juli 2398 2804 2554 2794 August 2829 2850 2234 2443 September 2493 2548 2389 - Oktober 2607 2725 2682 - November 2348 2488 2086 - Dezember 2281 2459 2097 - insgesamt 28.838 29.866 29.493 18.438 Abb. 2: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.)) Bild kann nicht dargestellt werden Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.
- Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019): Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallsarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019) Bild kann nicht dargestellt werden Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr
- Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019). Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Zivile Opfer Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert
- Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019). Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
- Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
- Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
- Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
- Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019). Tab. 2: Zivile Opfer im Zeitverlauf 1.1.2009-30.9.2019 nach UNAMA (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNAMA-Daten (UNAMA 24.2.2019; UNAMA 17.10.2019)) Jahr Tote Verletzte Insgesamt 2009 2.412 3.557 5.969 2010 2.794 4.368 7.162 2011 3.133 4.709 7.842 2012 2.769 4.821 7.590 2013 2.969 5.669 8.638 2014 3.701 6.834 10.535 2015 3.565 7.470 11.035 2016 3.527 7.925 11.452 2017 3.440 7.019 10.459 2018 3.804 7.189 10.993 2019* 2.563* 5.676* 8.239* Insgesamt 32114 59561 91675 * 2019: Erste drei Quartale 2019 (1.1.-30.9.2019) High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr
- Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019): Taliban Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vergleiche CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018). Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vergleiche CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vergleiche REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vergleiche AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vergleiche CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vergleiche UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019). Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019). 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United Nations General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1605468.pdf, Zugriff 31.5.2019 UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_september_2015_0.pdf, Zugriff 5.6.2019 UNSC - United Nations Security Concil (31.7.2019): Ninth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da'esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat, https://undocs.org/S/2019/612, Zugriff 6.8.2019 UNSC - United Nations Security Council (13.6.2019): Letter dated 10 June 2019 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988
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(2015)concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da'esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Council, https://www.un.org/sc/ctc/wp-content/uploads/2019/02/N1846950_EN.pdf, Zugriff 22.8.2019 UNSC - United Nations Security Council (26.8.2015): Letter dated 18 August 2015 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988
(2011)addressed to the President of the Security Council, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B6D274E9C8CD3CF6E4FF96FF9%7D/s_2015_648.pdf, Zugriff 5.6.2019 USDOD - United States Department of Defence (12.2018): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2018/Dec/20/2002075158/1/1/1/1225REPORTDECEMBER2018.PDF, Zugriff 8.1.2019 USDOS - United States Department of State (19.9.2018): Country Reports on Terrorism 2017, https://www.state.gov/reports/countryreportsonterrorism2017/, Zugriff 5.6.2019 VOA - Voice of America (8.7.2019): Afghan University Teacher, Students Among IS Operatives Arrested in Kabul, https://www.voanews.com/south-central-asia/afghan-university-teacher-students-among-operatives-arrested-kabul, Zugriff 6.8.2019 VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/a/islamicstateinafghanistangrowingbiggermoredangerous/4927406.html, Zugriff 5.6.2019 VOA - Voice of America (1.6.2017): What Is the Haqqani Network?, https://www.voanews.com/a/whathaqqaninetwork/3883271.html, Zugriff 5.6.2019VOA - Voice of America (1.6.2017): What römisch eins s the Haqqani Network?, https://www.voanews.com/a/whathaqqaninetwork/3883271.html, Zugriff 5.6.2019 VOJ - Voice of Jihad (31.12.2018): End of year report
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- Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019). Das Hauptquartier des
- ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Balkh gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2018 und die ersten drei Quartale 2019 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 5.10.2019; ACLED 12.7.2019; GIM o.D.) Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz (UNAMA 24.2.2019). Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (UNAMA 30.7.2019). Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an. Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vergleiche 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 1.218 aus der Provinz Balkh vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 4.361 konfliktbedingt Vertriebene aus Balkh, die allesamt in der Provinz selbst verblieben (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 15.313 Vertriebene in die Provinz Balkh, darunter 1.218 aus der Provinz selbst, 10.749 aus Faryab und 1.610 aus Sar-e-Pul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 14.301 Vertriebene nach Mazar-e-Sharif und Nahri Shahi, die aus der Provinz Faryab, sowie aus Balkh, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (UNOCHA 18.8.2019). Quellen: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (30.4.2019): Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008143.html, Zugriff 24.5.2019 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.10.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 9.10.2019 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (12.7.2019): ACLED Data http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 12.7.2019 AN - Ariana News (6.5.2019): Key Taliban Commander Arrested with Bottles of Alcohol, Weapons in Balkh, https://ariananews.af/key-taliban-commander-arrested-with-bottles-of-alcohol-weapons-in-balkh/, Zugriff 12.8.2019 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003657/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_11.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 24.5.2019 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (14.1.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003648/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.01.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 24.5.2019 BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (25.3.2019): Airports Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf CSO - Central Statistics Organization
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