← Österreich

{'item': 'W192 2180829-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2020 GeschäftszahlW192 2180829-1 SpruchW192 2180829-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zahl 1071718110-150589885, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zahl 1071718110-150589885, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2019 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 i.d.g.F. iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 28.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 02.06.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei in Pakistan geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung an und wäre gegenwärtig minderjährig. Er sei Staatsangehöriger von Pakistan und habe in diesem Land 12 Jahre lang die Schule besucht. Etwa zwei Monate zuvor sei er auf dem Luftweg in den Iran gelangt und von dort aus über die Türkei und Griechenland sowie weitere ihm nicht näher bekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe nicht mehr in Pakistan leben können, da er von den Taliban aufgefordert worden wäre, mit ihnen zu kämpfen. In der Nähe seiner Schule befinde sich eine Militärschule, welche von den Taliban angegriffen worden wäre, wobei viele Schüler ums Leben gekommen wären. Das Leben des Beschwerdeführers sei nicht sicher gewesen, er habe dort nicht mehr die Schule besuchen können. Im Falle einer Rückkehr müsste er mit den Taliban in den Krieg ziehen, was er nicht wolle; mache er nicht mit, werde man ihn erschießen. Mit Eingabe vom 14.03.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers richtiggestellt, dass er tatsächlich Staatsangehöriger Afghanistans sei; anbei wurden Kopien zweier pakistanischer Dokumente, welche die Eigenschaft des Vaters des Beschwerdeführers als afghanischer Flüchtling belegen würden, übermittelt. Am 29.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer eingangs vor, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Er nannte desweiteren Zeitpunkt und Ort seiner Geburt in Pakistan und erklärte, dass sich seine Eltern, seine drei jüngeren Geschwister und eine Tante unverändert in Pakistan aufhalten würden. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans, er gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Er habe in Pakistan sieben Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf erlernt, der Lebensunterhalt seiner Familie sei durch seinen Vater bestritten worden. In Österreich habe er keine Angehörigen und befinde sich in keiner Lebensgemeinschaft, jedoch habe er seit eineinhalb Jahren eine Freundin. Er gehöre keinen Vereinen an, in seiner Freizeit spiele er Fußball, lerne Gitarre, treffe sich mit Freunden und reise gerne. Er ginge außerdem gerne ins Museum, habe bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 absolviert und wolle im nächsten Monat B2 absolvieren. Weiters plane er den Abschluss des Gymnasiums und ein Studium im Bereich Informatik. Seine österreichischen Freunde und seine Lehrerin würden seinen Aufenthalt, etwa seinen Deutschkurs, finanzieren. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater stamme aus einer näher angeführten Provinz in Afghanistan, wo dieser gemeinsam mit dem Onkel und dem Großvater des Beschwerdeführers gelebt und eine Landwirtschaft betrieben hätte. Eine Gruppe namens "Koji" (in der Folge: Kutschi) sei in ihre Ortschaft gekommen und hätte die Landwirtschaft seiner Eltern weggenommen. Im Zuge einer Schießerei seien zwei Dorfbewohner - der Großvater und der Onkel des Beschwerdeführers - sowie vier Angehörige der Kutschi gestorben. Die sunnitischen Kutschi seien der Ansicht, dass sie ins Paradies kommen würden, wenn sie Schiiten töten. Der Beschwerdeführer hätte mit seiner Familie an einem näher genannten Ort in Pakistan als Flüchtling gelebt. Sie hätten dort keine Dokumente und Probleme mit der Polizei gehabt, welche sie nicht in Frieden hätte leben lassen. Überdies hätten sie dort keine Möglichkeit zu leben und zu arbeiten und dürften nicht die Schule besuchen. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan nie einer konkreten persönlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen und aufgrund der allgemeinen Lage geflohen. Er befürchte, von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wo sie niemanden mehr hätten; im Falle einer Rückkehr würden die Kutschi und die Taliban ihn nicht am Leben lassen. Persönlichen Kontakt zu den Taliban oder den Kutschi habe er nie gehabt. Würde er nach Pakistan zurückkehren, so würde ihn die Polizei festnehmen und zurückschieben. Der Beschwerdeführer brachte ein Konvolut an Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen in Vorlage, darunter Bestätigungen über den Besuch eines Bundes(real)gymnasiums, Bestätigungen über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Seniorenheim sowie in einer Holzwerkstatt, Deutschkursteilnahmebestätigungen (zuletzt B1) sowie diverse Referenzschreiben und Fotos aus seinem Alltag in Österreich. Am 04.12.2017 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll gab, dass sich seit seiner letzten Einvernahme keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten und er unverändert nicht in ärztlicher Behandlung stünde. Er sei, ebenso wie seine Eltern, Staatsbürger von Afghanistan, hätte sich jedoch nie in diesem Land aufgehalten. Auf die Frage, ob er in Afghanistan jemals persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine gesamte Familie aufgrund einer "Feindschaft" Probleme in Afghanistan hätte. Sie hätten in Afghanistan Grundstücke besessen, welche von Nomaden infolge eines Kampfes mit seinem Vater weggenommen worden wären; aus diesem Grund seien seine Eltern nach Pakistan geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei durch jene Nomaden bedroht; einer persönlichen Bedrohung durch selbige sei er nie ausgesetzt gewesen - seine Eltern hätten ihm dies erzählt. Seine Ausreise sei von seinem Vater finanziert und durch einen Schlepper organisiert worden, welcher ihm einen gefälschten Reisepass besorgt hätte. Als Hazara/Schiiten würden sie in Afghanistan eine Minderheit darstellen von den Taliban wegen der Religion bedroht werden. Wenn er kein Problem hätte, wäre er nicht nach Österreich gekommen. Das Leben in Afghanistan und in Pakistan sei nicht gut gewesen, sie hätten Angst gehabt. In Österreich könne er demgegenüber in Sicherheit leben. Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen vor, darunter eine Anmeldebestätigung für einen Pflichtschulabschlusskurs, eine Bestätigung über ein ÖSD-Zertifikat B1, eine Kursbesuchsbestätigung B2 sowie ein Unterstützungsschreiben seiner Deutschlehrerin. In einer am 12.12.2017 eingebrachten Stellungnahme zum anlässlich der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationsblatt führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnisch-religiös definierten Volksgruppe der schiitischen Hazara sowie zur sozialen Gruppe der Familie von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre. Die Situation von Angehörigen der Hazara stelle sich unverändert als prekär dar, zudem fürchte der Beschwerdeführer, in Afghanistan von jenen Personen, welche seine Familie vertrieben hätten, ebenfalls verfolgt zu werden. Zur Konfliktlage zwischen Kutschi und Hazara werde auf eine auszugsweise wiedergegebene Anfragebeantwortung von ACCORD vom 18.06.2015 (a-9232) verwiesen. Auch wenn dem Beschwerdeführer wenig über den Konflikt seiner Familie mit den Kutschi bekannt wäre, sei es naheliegend, dass es aus Sicht der Kutschi primär um die Aneignung des Landbesitzes der Familie gegangen wäre, weshalb sich der seinerzeitige Konflikt im Falle seiner Rückkehr fraglos auf den Beschwerdeführer als Sohn und Rechtsnachfolger erstrecken würde. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit sei der Beschwerdeführer - wie aus näher angeführtem Berichtsmaterial hervorginge - als besonders vulnerabel zu qualifizieren. Überdies begründe auch der mangelnde Bezug zu seinem Herkunftsland eine besondere Vulnerabilität des in Pakistan geborenen Beschwerdeführers. Die Sicherheitslage in Afghanistan hätte im Jahr 2017 einen katastrophalen Tiefpunkt erreicht, hinzu käme eine humanitäre Katastrophe bedingt durch eine hohe Anzahl an Binnenvertriebenen und (unfreiwilligen) Rückkehrern aus Nachbarländern. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gelte als Taliban-Hochburg und als eine der unsichersten Provinzen Afghanistans. Dem Beschwerdeführer stünde keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen, zumal er dort weder über familiäre Unterstützungsmöglichkeiten, noch über eine Fachausbildung verfügen würde, mit deren Hilfe er sich angesichts der prekären Arbeitsmarktsituation in Kabul einen Job verschaffen könnte.
  2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handle, welcher der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung sowie der Volksgruppe der Hazara angehöre und in Pakistan geboren wäre, wo er bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2015 gemeinsam mit seiner Familie gelebt hätte. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, einen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Dieser habe in allgemeiner Weise auf eine Bedrohung seiner Familie durch Nomaden verwiesen, hätte jedoch wiederholt angegeben, niemals selbst bedroht oder verfolgt worden zu sein, weshalb es sich bei den geäußerten Befürchtungen lediglich um auf Erzählungen beruhende Mutmaßungen handeln würde. Der Beschwerdeführer habe sich nie in Afghanistan aufgehalten und hätte dort keine Probleme oder Verfolgungshandlungen erlebt. Die von ihm angeführten Gründe für das Verlassen Pakistans würden sich für das gegenständliche Verfahren demnach nicht als entscheidungsrelevant darstellen. Es hätten sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie zur Glaubensrichtung der Schiiten in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus der Informationslage der Staatendokumentation ginge hervor, dass sich die ökonomische und politische Lage der während der Talibanherrschaft besonders verfolgten Hazara - trotz fortbestehender gesellschaftlicher Spannungen - verbessert hätte, diese keiner gezielten Diskriminierung ausgesetzt und beispielsweise in Polizei und Armee vertreten wären. Der Beschwerdeführer habe demnach keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen können. Trotz der als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Ansiedelung in Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation - konkret in der Hauptstadt Kabul - zumutbar. Die Lage in Kabul sei vergleichsweise sicher. Die afghanische Regierung habe die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die Gefahr von Angriffen durch Aufständischengruppen, allen voran auf militärische und gewerbliche Einrichtungen, sowie Nichtregierungsorganisationen, Restaurants, Hotels, Flughäfen und Bildungseinrichtungen, begründe für sich genommen kein reales Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte und führe auch die fehlende familiäre Anknüpfung in Kabul nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter; es sei ihm zuzumuten, seinen Lebensunterhalt in Kabul durch eigene Arbeitsleistung zu sichern, weshalb er nicht in eine ausweglose finanzielle oder wirtschaftliche Notlage geraten würde. Selbst wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse wie etwa Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung oft nur sehr eingeschränkt möglich wäre, könne es dem Beschwerdeführer durchaus zugemutet werden, sich an in Kabul ansässige nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden. Zusätzlich wäre es seiner in Pakistan aufhältigen Familie möglich, dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Herkunftsfamilie hätte, werde angesichts seiner widersprüchlichen Angaben in diesem Zusammenhang als nicht glaubwürdig erachtet. Auch unter Berücksichtigung seiner Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat könnten keine unüberwindlichen Hindernisse bei einer Wiedereingliederung seiner Person erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer auch in Pakistan in einem vornehmlich afghanischen Umfeld aufgewachsen und dadurch mit den Gebräuchen und Sitten seines Herkunftsstaates vertraut wäre. Der Beschwerdeführer habe demnach keine exzeptionellen Umstände bezüglich einer allfälligen Rückkehrgefährdung glaubhaft machen können. Angesichts der Kürze seines Aufenthalts stelle eine Rückkehrentscheidung - trotz intensiver Integrationsbemühungen - keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- und Privatlebens dar. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und sei sich der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts stets bewusst gewesen.
  4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.12.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine gesamte Sozialisierung in Pakistan erhalten, weshalb sich eine Abschiebung nach Afghanistan als unzumutbar erweisen würde. Durch näher angeführte Quellen werde von einer erschwerten Lage für Rückkehrer aus dem Iran berichtet, welche sich für Rückkehrer aus Pakistan vergleichbar darstellen würde. Weiters hätte der Beschwerdeführer Angst gehabt, von pakistanischen Taliban zwangsrekrutiert zu werden. Grundstückstreitigkeiten könnten zu Blutrache und Blutfehden gegen die gesamte Familie führen, wozu ebenfalls auf entsprechendes Berichtsmaterial verwiesen werde. Die Sicherheitslage in Afghanistan stelle sich nach wie vor als höchst instabil und durch einen weitgehenden Mangel an rechtsstaatlichen Strukturen geprägt dar. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer noch nie in Afghanistan aufgehalten hätte und dort über keine sozialen Netzwerke verfügen würde, komme Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Der gegenständliche textbausteinartige Bescheid ginge an den individuellen Ausführungen des Beschwerdeführers vorbei. Der Vorwurf der versuchten Verschleierung seiner Identität sei zurückzuweisen, das Missverständnis bezüglich seiner Herkunft sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe schlüssig, ausführlich und glaubhaft dargelegt und wäre im Falle des Ausbleibens asylrelevanter Antworten zu einer weitergehenden Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung bereit gewesen. Im Rahmen einer am 23.01.2018 eingelangten Beschwerdeergänzung wurde infolge zusammenfassender Wiedergabe des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zunächst darauf hingewiesen, dass die anlässlich der Erstbefragung erfolgte Protokollierung einer pakistanischen Staatsbürgerschaft dem damals minderjährigen Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gereicht werden könne. Die Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend erhoben und teils veraltete Länderinformationen herangezogen. Die Behörde habe insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Hazara-Kutschi-Konflikt unterlassen und ihre Erwägungen in Bezug auf die Volksgruppe der Hazara auf einige, der aktuellen Berichtslage nicht entsprechende, Standardsätze beschränkt. Eine näher zitierte Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.09.2016 belege die begründete Furcht der Familie des Beschwerdeführers vor sunnitischen Kutschi-Nomaden, welche ein Naheverhältnis zu den Taliban aufweisen würden. Da bei der Auseinandersetzung zwischen seiner Familie und den Kutschi-Nomaden in der Vergangenheit "nur" zwei Mitglieder seiner Familie, jedoch vier Angehörige der Kutschi getötet worden wären, drohe dem Beschwerdeführer und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan Vergeltung in Form von Blutrache, was ebenfalls durch näher angeführte Berichte belegt werde. Weiters angeführten Berichten ließe sich überdies eine zunehmend verschlechterte Lage der Hazara entnehmen, welche nach wie vor von sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen wären. Auch die Sicherheitslage in ganz Afghanistan, insbesondere in Kabul, verschlechtere sich zusehends, viele der stattfindenden Anschläge seien gezielt gegen Einrichtungen bzw. Angehörige der schiitischen Minderheit gerichtet. Die Volksgruppe der Hazara zähle zunehmend zu den durch nichtstaatliche Akteure gefährdeten Personengruppen, weshalb Kabul bereits aus diesem Grund keine innerstaatliche Schutzalternative für den Beschwerdeführer darstellen würde. Zwar sei der Beschwerdeführer jung, gesund und verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung, doch besitze er keinerlei Berufsausbildung geschweige denn -erfahrung. Da der Beschwerdeführer nie in Afghanistan aufhältig gewesen wäre, sei er weder mit den örtlichen Gegebenheiten noch mit den Sitten und Gebräuchen seines Herkunftsstaats vertraut. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei soziales Netz in Afghanistan, sei über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie nicht informiert und könnte von deren Seite keine finanzielle Unterstützung erwarten. Überdies wäre er aufgrund seines außerhalb Afghanistans verbrachten Lebens gegenüber der übrigen afghanischen Bevölkerung als "Fremder im eigenen Land" exponiert, wodurch seine Integration und Arbeitssuche zusätzlich erschwert wäre. Als junger Mann im wehrfähigen Alter wäre der Beschwerdeführer desweiteren einem verstärkten Risiko einer Rekrutierung durch bewaffnete nichtstaatliche Akteure, Kriegsherren und/oder Drogenbosse ausgesetzt. Überdies wurde auf ergänzendes Berichtsmaterial zur Versorgungslage in Kabul verwiesen, welchem sich eine völlig unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt, sowie ein rasanter Anstieg von Armut, Arbeitslosigkeit, Kriminalität und Gewalt sowie das Fehlen von Aufnahmekapazitäten entnehmen ließen. Der Beschwerdeführer habe die Zeit seines Aufenthalts in Österreich intensiv zur Integration genutzt, zu seinem Herkunftsstaat weise er demgegenüber keinerlei Bindungen auf.
  5. Mit Erkenntnis vom 09.08.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
  6. Mit Erkenntnis vom 09.08.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das BVwG aus, der Beschwerdeführer habe eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung seiner Person durch Kutschis zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht präzisieren können. Er berufe sich dazu auf einen Sachverhalt, welcher sich vor seiner Geburt ereignet habe und mache nicht ersichtlich, weshalb er mehr als zwei Jahrzehnte später einer gezielten Verfolgung unterliegen würde. Der Beschwerdeführer sei weder als Hazara oder Schiite noch als Rückkehrer aus Pakistan oder Europa einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Er könne auf Grund der Länderberichte in Zusammenschau mit seinen persönlichen Lebensumständen in zumutbarer Weise auf eine Niederlassung in Kabul verwiesen werden. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, da das BVwG keine neuen Beweismittel beigeschafft und sich für die Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und die Lage im Herkunftsstaat auf jene des Bescheides des BFA gestützt habe. Die Beschwerde sei den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA "nicht ansatzweise substantiiert" entgegengetreten.Eine mündliche Verhandlung habe gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben können, da das BVwG keine neuen Beweismittel beigeschafft und sich für die Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und die Lage im Herkunftsstaat auf jene des Bescheides des BFA gestützt habe. Die Beschwerde sei den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA "nicht ansatzweise substantiiert" entgegengetreten.
  7. Diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.09.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dies wie folgt begründet: "Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerdeergänzung vom
  8. Jänner 2018 Länderinformationen zum Konflikt zwischen Kutschis und Hazara in Zusammenhang mit Weideland sowie zu Blutrache und Blutfehden, von denen auch noch nach Jahren oder Jahrzehnten eine Gefahr ausgehe, vorgelegt. Dabei handelte es sich um ein entscheidungsmaßgebliches Vorbringen, weil die Asylbehörden in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen haben (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040, mwN). Das BVwG hat auch eigene beweiswürdigende Erwägungen zur Gefahr einer Verfolgung des Revisionswerbers durch Kutschis getroffen und die Beweiswürdigung des BFA dadurch nicht bloß unwesentlich ergänzt."Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerdeergänzung vom
  9. Jänner 2018 Länderinformationen zum Konflikt zwischen Kutschis und Hazara in Zusammenhang mit Weideland sowie zu Blutrache und Blutfehden, von denen auch noch nach Jahren oder Jahrzehnten eine Gefahr ausgehe, vorgelegt. Dabei handelte es sich um ein entscheidungsmaßgebliches Vorbringen, weil die Asylbehörden in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen haben vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040, mwN). Das BVwG hat auch eigene beweiswürdigende Erwägungen zur Gefahr einer Verfolgung des Revisionswerbers durch Kutschis getroffen und die Beweiswürdigung des BFA dadurch nicht bloß unwesentlich ergänzt. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier gegeben - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0303 bis 0306, mwN)."Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier gegeben - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0303 bis 0306, mwN)." Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2018 mit Beschluss vom 09.10.2018, E 3852/2018.5, abgelehnt.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2018 mit Beschluss vom 09.10.2018, E 3852 aus 2018,.5, abgelehnt.
  10. Am 04.12.2019 wurde im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat erörtert wurden. Zudem stellte der Beschwerdeführer seine privaten und familiären Lebensumstände in Österreich sowie seine bisher gesetzten Integrationsbemühungen dar, welche er durch die Vorlage diverser Unterlagen belegte. In diesem Zusammenhang wurden auch zwei Bezugspersonen aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers als Zeugen befragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  11. Am 16.12.2019 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den ausgehändigten Länderberichten, in welcher zunächst zum Vorbringen einer als Folge einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Kutschis und der Familie des Beschwerdeführers bestehenden Gefährdung ausgeführt wurde, der Vater des Beschwerdeführers, welcher über die Gefährlichkeit und den Wirkungsradius ihrer Feinde informiert gewesen wäre, hätte dem Beschwerdeführer eingeschärft, dass er in ganz Afghanistan Blutrache zu befürchten hätte. Der Familienname des Beschwerdeführers sei in dessen Heimatregion bekannt, in welche der Beschwerdeführer zwecks Ausstellung von Dokumenten zurückkehren müsste. So würde seine Rückkehr bekannt werden und die Blutrache aufleben. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass derartige Familienfehden in Afghanistan nicht einfach nach einigen Jahren ad acta gelegt würden, sondern in Form der Blutrache über Generationen fortgesetzt würden. Ebenso sei den Länderberichten eine enge Verbindung der Kutschis mit den Taliban zu entnehmen, wodurch den Verfolgern ein Wirkungsradius in ganz Afghanistan zukomme. So berichte etwa die Minority Rights Group International von einem Anstieg der Angriffe der Taliban und des IS im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten zwischen sunnitischen Kutschi-Nomaden und Hazara. Auch die näher zitierten EASO Country Guidance führten aus, dass Blutfehden und Konflikte Auswirkungen über mehrere Generationen entfalten könnten und nicht automatisch mit dem Wegzug der Zielperson enden würden. UNHCR halte darüber hinaus fest, dass es bei Verfolgung durch Gruppierungen mit großem Wirkungsradius, einschließlich der Taliban, in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative geben könne. Auch die BFA-Staatendokumentation belege, dass selbst in Städten keine Anonymität herrsche und damit auch kein Schutz, von Verfolgern gefunden zu werden. Aufgrund der persönlichen Involviertet in eine Blutfehde mit den Kutschi-Nomaden, deren aus den Länderinformationen ersichtlichen Verbindungen zu den Taliban, und der daher landesweit drohenden Verfolgung, sei dem Beschwerdeführer weder eine Rückkehr in die Heimatregion, noch an einen anderen Ort in Afghanistan zumutbar. Zudem wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt, da er sich zutiefst und mit Überzeugung in die österreichische Gesellschaft und Werteordnung integriert hätte. Eine österreichische, christliche Familie sei zur Ersatzfamilie des Beschwerdeführers geworden. Der Beschwerdeführer feiere jährlich das Weihnachtsfest mit diesen; alleine wenn dies jemand in Afghanistan erfahre, wäre er dem Vorwurf der Konversion und Blasphemie ausgesetzt, welche in Afghanistan die Todesstrafe sowie gesellschaftliche Ächtung und Verfolgung nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer praktiziere seine Religion nicht; er sei ein aufgeschlossener, weltoffener und an westlichen Werten orientierter Mensch. Es sei ihm nicht zumutbar, dies zu unterdrücken, zudem sei er aufgrund seines Akzents, Habitus und Sprachgebrauchs unschwer als Rückkehrer aus dem Ausland zu erkennen. Eine Rückkehr nach Maidan Wardak, die Herkunftsprovinz der Familie des Beschwerdeführers, würde angesichts der dort dokumentierten besonders prekären Sicherheitslage zu einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit führen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme bereits aufgrund der persönlichen Verfolgung an keinem Ort Afghanistans in Betracht. Da laut dem Leitfaden des UNHCR zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus ländlichen Gebieten stammende Antragsteller Zugang zu Land im IFA-Gebiet haben müssten, müsste eine IFA für den Beschwerdeführer einen solchen Zugang zu Land beinhalten, von welcher Rückkehrer ohne Dokumente jedoch laut Information der Staatendokumentation ausgeschlossen wären. Die Städte Mazar-e Sharif und Herat seien keine Gebiete, welche die notwendige Infrastruktur sowie die Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten würden. Sowohl UNHCR als auch die Berichte der Staatendokumentation würden bestätigen, dass die Aufnahmefähigkeit der Provinzstädte durch die hohe Zahl an Binnenvertriebenen und Rückkehrenden überlastet seien und Rückkehrer ohne einflussreiche Netzwerke keinen Zugang zu lebensnotwendigen Grundlagen finden würden. Der Druck auf die Aufnahmekapazitäten der Städte verstärke sich zusätzlich durch große Dürre und verheerende Überschwemmungen. Näher zitierte Berichte würden zeigen, dass ein unterstützendes, tragfähiges Netzwerk unerlässlich sei, um im Gebiet einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein Leben ohne unbillige Härten führen zu können. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe zudem eine individuelle Risikoerhöhung aufgrund des Umstandes, dass er sich nie in Afghanistan aufgehalten habe und dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfüge. Der möglichen Behauptung, fehlende Netzwerke könnten durch Unterstützung der Regierung und internationaler Organisationen für Rückkehrende ersetzt werden, sei entgegenzuhalten, dass die afghanische Regierung und internationale Organisationen zwar gewisse Unterstützungsmaßnahmen anbieten würden, diese aber nicht annähernd ausreichend seien, um auch nur die existenznotwendigen Bedürfnisse über zwei Wochen hinaus zu decken. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers komme weiters erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer als Hazara einer ethnischen Minderheit angehöre, die nach außen erkennbar sei und nach wie vor Diskriminierung und gezielte Verfolgung erfahren würde. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Tazkira oder andere Dokumente in Afghanistan, wodurch laut EASO Country Guidance eine spezifische Vulnerabilität begründet werde. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan geboren und aufgewachsen und kenne die Lebensweise und Gegebenheiten in Afghanistan nicht, wo er keine Verwandten oder Bekannten hätte. Selbst zu seiner Familie in Pakistan habe er seit über eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr. Die Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers beschränke sich auf unterstützende Tätigkeiten für seinen Vater als Jugendlicher und Praktika im hochtechnischen Bereich. Auf sich alleine gestellt habe er noch nie eine Arbeitsstelle gefunden. Er habe kein Handwerk erlernt und keine Ausbildung genossen, die ihm in Mazar- e Sharif oder Herat den Lebensunterhalt sichern könnte. Der Beschwerdeführer gehöre einer ethnischen Minderheit an, die nicht nur am Arbeitsmarkt nach wie vor diskriminiert werde. Wie sich aus den vorliegenden Berichten ergebe, würden 72,4 Prozent der städtischen Bevölkerung in Slums leben, wobei die Lebenserhaltungskosten weiter ansteigen würden. Mehr als 80% der Binnenvertriebenen würden bereits Nahrungsmittelhilfe benötigen. Für den Beschwerdeführer sei eine IFA als Person, die ihr gesamtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht hätte, nur bei Vorliegen eines tragfähigen Unterstützungsnetzwerks zumutbar. In Kumulation der dargelegten individuellen Merkmale werde der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan zweifellos in einem Slum unter elenden Wohnbedingungen, gesundheitsgefährdenden hygienischen Verhältnissen und ohne Arbeit in einer hoffnungslosen Lage wiederfinden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei daher im Einklang mit den UNHCR-Richtlinien und den anderen herangezogenen Länderinformationen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Eine Rückkehrentscheidung würde diesen in eine dauerhaft ausweglose Lage bringen und eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK darstellen.
  12. Am 16.12.2019 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den ausgehändigten Länderberichten, in welcher zunächst zum Vorbringen einer als Folge einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Kutschis und der Familie des Beschwerdeführers bestehenden Gefährdung ausgeführt wurde, der Vater des Beschwerdeführers, welcher über die Gefährlichkeit und den Wirkungsradius ihrer Feinde informiert gewesen wäre, hätte dem Beschwerdeführer eingeschärft, dass er in ganz Afghanistan Blutrache zu befürchten hätte. Der Familienname des Beschwerdeführers sei in dessen Heimatregion bekannt, in welche der Beschwerdeführer zwecks Ausstellung von Dokumenten zurückkehren müsste. So würde seine Rückkehr bekannt werden und die Blutrache aufleben. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass derartige Familienfehden in Afghanistan nicht einfach nach einigen Jahren ad acta gelegt würden, sondern in Form der Blutrache über Generationen fortgesetzt würden. Ebenso sei den Länderberichten eine enge Verbindung der Kutschis mit den Taliban zu entnehmen, wodurch den Verfolgern ein Wirkungsradius in ganz Afghanistan zukomme. So berichte etwa die Minority Rights Group International von einem Anstieg der Angriffe der Taliban und des IS im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten zwischen sunnitischen Kutschi-Nomaden und Hazara. Auch die näher zitierten EASO Country Guidance führten aus, dass Blutfehden und Konflikte Auswirkungen über mehrere Generationen entfalten könnten und nicht automatisch mit dem Wegzug der Zielperson enden würden. UNHCR halte darüber hinaus fest, dass es bei Verfolgung durch Gruppierungen mit großem Wirkungsradius, einschließlich der Taliban, in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative geben könne. Auch die BFA-Staatendokumentation belege, dass selbst in Städten keine Anonymität herrsche und damit auch kein Schutz, von Verfolgern gefunden zu werden. Aufgrund der persönlichen Involviertet in eine Blutfehde mit den Kutschi-Nomaden, deren aus den Länderinformationen ersichtlichen Verbindungen zu den Taliban, und der daher landesweit drohenden Verfolgung, sei dem Beschwerdeführer weder eine Rückkehr in die Heimatregion, noch an einen anderen Ort in Afghanistan zumutbar. Zudem wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt, da er sich zutiefst und mit Überzeugung in die österreichische Gesellschaft und Werteordnung integriert hätte. Eine österreichische, christliche Familie sei zur Ersatzfamilie des Beschwerdeführers geworden. Der Beschwerdeführer feiere jährlich das Weihnachtsfest mit diesen; alleine wenn dies jemand in Afghanistan erfahre, wäre er dem Vorwurf der Konversion und Blasphemie ausgesetzt, welche in Afghanistan die Todesstrafe sowie gesellschaftliche Ächtung und Verfolgung nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer praktiziere seine Religion nicht; er sei ein aufgeschlossener, weltoffener und an westlichen Werten orientierter Mensch. Es sei ihm nicht zumutbar, dies zu unterdrücken, zudem sei er aufgrund seines Akzents, Habitus und Sprachgebrauchs unschwer als Rückkehrer aus dem Ausland zu erkennen. Eine Rückkehr nach Maidan Wardak, die Herkunftsprovinz der Familie des Beschwerdeführers, würde angesichts der dort dokumentierten besonders prekären Sicherheitslage zu einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit führen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme bereits aufgrund der persönlichen Verfolgung an keinem Ort Afghanistans in Betracht. Da laut dem Leitfaden des UNHCR zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus ländlichen Gebieten stammende Antragsteller Zugang zu Land im IFA-Gebiet haben müssten, müsste eine IFA für den Beschwerdeführer einen solchen Zugang zu Land beinhalten, von welcher Rückkehrer ohne Dokumente jedoch laut Information der Staatendokumentation ausgeschlossen wären. Die Städte Mazar-e Sharif und Herat seien keine Gebiete, welche die notwendige Infrastruktur sowie die Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten würden. Sowohl UNHCR als auch die Berichte der Staatendokumentation würden bestätigen, dass die Aufnahmefähigkeit der Provinzstädte durch die hohe Zahl an Binnenvertriebenen und Rückkehrenden überlastet seien und Rückkehrer ohne einflussreiche Netzwerke keinen Zugang zu lebensnotwendigen Grundlagen finden würden. Der Druck auf die Aufnahmekapazitäten der Städte verstärke sich zusätzlich durch große Dürre und verheerende Überschwemmungen. Näher zitierte Berichte würden zeigen, dass ein unterstützendes, tragfähiges Netzwerk unerlässlich sei, um im Gebiet einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein Leben ohne unbillige Härten führen zu können. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe zudem eine individuelle Risikoerhöhung aufgrund des Umstandes, dass er sich nie in Afghanistan aufgehalten habe und dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfüge. Der möglichen Behauptung, fehlende Netzwerke könnten durch Unterstützung der Regierung und internationaler Organisationen für Rückkehrende ersetzt werden, sei entgegenzuhalten, dass die afghanische Regierung und internationale Organisationen zwar gewisse Unterstützungsmaßnahmen anbieten würden, diese aber nicht annähernd ausreichend seien, um auch nur die existenznotwendigen Bedürfnisse über zwei Wochen hinaus zu decken. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers komme weiters erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer als Hazara einer ethnischen Minderheit angehöre, die nach außen erkennbar sei und nach wie vor Diskriminierung und gezielte Verfolgung erfahren würde. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Tazkira oder andere Dokumente in Afghanistan, wodurch laut EASO Country Guidance eine spezifische Vulnerabilität begründet werde. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan geboren und aufgewachsen und kenne die Lebensweise und Gegebenheiten in Afghanistan nicht, wo er keine Verwandten oder Bekannten hätte. Selbst zu seiner Familie in Pakistan habe er seit über eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr. Die Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers beschränke sich auf unterstützende Tätigkeiten für seinen Vater als Jugendlicher und Praktika im hochtechnischen Bereich. Auf sich alleine gestellt habe er noch nie eine Arbeitsstelle gefunden. Er habe kein Handwerk erlernt und keine Ausbildung genossen, die ihm in Mazar- e Sharif oder Herat den Lebensunterhalt sichern könnte. Der Beschwerdeführer gehöre einer ethnischen Minderheit an, die nicht nur am Arbeitsmarkt nach wie vor diskriminiert werde. Wie sich aus den vorliegenden Berichten ergebe, würden 72,4 Prozent der städtischen Bevölkerung in Slums leben, wobei die Lebenserhaltungskosten weiter ansteigen würden. Mehr als 80% der Binnenvertriebenen würden bereits Nahrungsmittelhilfe benötigen. Für den Beschwerdeführer sei eine IFA als Person, die ihr gesamtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht hätte, nur bei Vorliegen eines tragfähigen Unterstützungsnetzwerks zumutbar. In Kumulation der dargelegten individuellen Merkmale werde der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan zweifellos in einem Slum unter elenden Wohnbedingungen, gesundheitsgefährdenden hygienischen Verhältnissen und ohne Arbeit in einer hoffnungslosen Lage wiederfinden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei daher im Einklang mit den UNHCR-Richtlinien und den anderen herangezogenen Länderinformationen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Eine Rückkehrentscheidung würde diesen in eine dauerhaft ausweglose Lage bringen und eine Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK darstellen. Der Beschwerdeführer habe den Asylantrag als unbegleiteter Minderjähriger gestellt und werde sich zum Entscheidungszeitpunkt knapp fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalten. Der Beschwerdeführer habe in Österreich ein faktisches Familienleben mit einer hier lebenden Familie aufgebaut, er habe den Pflichtschulabschluss mit sehr guten Noten absolviert und besuche nunmehr eine HTL. Er habe bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 besucht und habe verbindliche Zusagen für eine Lehrestelle sowie ein sechsmonatiges Praktikum gehabt, welche jeweils an der Bewilligung durch das AMS gescheitert wären. Eine näher angeführte Firma wäre bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung sofort bereit, den Beschwerdeführer in ihr Team aufzunehmen. Der Beschwerdeführer verbringe seine Freizeit mit diversen näher angeführten Tätigkeiten, habe enge Freunde im Bundesgebiet gefunden und seine herausragende Integration in die österreichische Gesellschaft durch eine Vielzahl an Unterstützungsschreiben belegt. Zu seinem Heimatstaat Afghanistan habe er hingegen keinerlei Bindungen. Mit Eingabe vom 04.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer ein ÖIF-Zertifikat über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau B
  13. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren, wo er mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwistern lebte und zumindest sieben Jahre lang eine Schule besuchte. In seinem Herkunftsstaat Afghanistan hat er sich nie aufgehalten, sämtliche seiner Angehörigen befinden sich derzeit in Pakistan. Der damals minderjährige Beschwerdeführer hat Pakistan im Frühjahr 2015 verlassen und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland und eine weitere nicht näher präzisierte Route nach Österreich, wo er am 28.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 1.
  16. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch Angehörige der Kutschi-Nomaden respektive mit diesen assoziierte Angehörige der Taliban unterliegen würde, welche seinen Angaben zufolge - vor seiner Geburt - die landwirtschaftlichen Grundstücke seiner Herkunftsfamilie in der Provinz Wardak gewaltsam enteignet und dadurch die Flucht seiner Eltern nach Pakistan veranlasst hätten. Dem Beschwerdeführer droht keine landesweite Blutrache, da es im Zuge des eben genannten Konflikts zur Tötung von Angehörigen der Kutschis durch Vorfahren des Beschwerdeführers gekommen wäre. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich beinahe sein gesamtes Leben in Pakistan sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat, in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine existenzbedrohende Notlage zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Moslem erzogen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er vom muslimischen Glauben abgefallen ist und er dies im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktiv nach außen zur Schau tragen wird. Das vom Beschwerdeführer zuletzt angegebene Desinteresse am islamischen Glauben ist niemandem in Afghanistan bekannt. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung insbesondere in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf kein Risiko eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen und hat während seines Aufenthalts in Österreich eine überdurchschnittliche Anpassungsfähigkeit gezeigt. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines jungen Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion. 1.
  17. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Mai 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er leidet an keiner schwerwiegenden Erkrankung, ist arbeitsfähig und zeigte sich um eine Integration bemüht. Er eignete sich Deutschkenntnisse an, absolvierte eine Sprachprüfung sowie zuletzt eine Integrationsprüfung jeweils auf dem Niveau B1 und nahm an einem weiterführendenden Kurs auf der Stufe B2 teil. Er besuchte ein Bundesrealgymnasium als außerordentlicher Schüler und hat im Juni 2018 die Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden, wobei er im überwiegenden Teil der Prüfungsgebiete die Beurteilung "Sehr gut" aufweist. Im Sommer 2019 absolvierte der Beschwerdeführer ein unentgeltliches achtwöchiges Praktikum in einem Unternehmen im Bereich der Elektrotechnik, welches ihm für den Fall der Erteilung einer Arbeitsberechtigung eine weitere Beschäftigung zugesagt hat. Überdies engagierte er sich durch ehrenamtliche Tätigkeit in der Altenbetreuung sowie in einer Holzwerkstatt, und knüpfte enge Kontakte in der österreichischen Gesellschaft. Insbesondere hat er eine enge Beziehung zu einer österreichischen Familie aufgebaut, welche regelmäßige Freizeitaktivitäten mit dem Beschwerdeführer unternimmt und diesen bei seiner Eingliederung im Bundesgebiet unterstützt. Gegenwärtig besucht der Beschwerdeführer eine HTL. Der Beschwerdeführer hat während seiner vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer eine umfassende Integration erlangt, ein intensives Privatleben im Bundesgebiet aufgebaut und durch die absolvierten Ausbildungen und erworbenen Sprachkenntnisse eine fundierte Grundlage für eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit geschaffen. Zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan bestehen keine maßgeblichen Bindungen. 1.
  18. Zur Lage im Herkunftsstaat: Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  19. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  20. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019). So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vergleiche ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019). Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019). Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019)) Bild kann nicht dargestellt werden Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019). Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.). Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden: Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.)) 2016 2017 2018 2019 Jänner 2111 2203 2588 2118 Februar 2225 2062 2377 1809 März 2157 2533 2626 2168 April 2310 2441 2894 2326 Mai 2734 2508 2802 2394 Juni 2345 2245 2164 2386 Juli 2398 2804 2554 2794 August 2829 2850 2234 2443 September 2493 2548 2389 - Oktober 2607 2725 2682 - November 2348 2488 2086 - Dezember 2281 2459 2097 - insgesamt 28.838 29.866 29.493 18.438 Abb. 2: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.)) Bild kann nicht dargestellt werden Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.
  21. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019): Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallsarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019) Bild kann nicht dargestellt werden Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr
  22. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019). Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Zivile Opfer Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert
  23. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019). Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  24. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
  25. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  26. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
  27. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019). Tab. 2: Zivile Opfer im Zeitverlauf 1.1.2009-30.9.2019 nach UNAMA (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNAMA-Daten (UNAMA 24.2.2019; UNAMA 17.10.2019)) Jahr Tote Verletzte Insgesamt 2009 2.412 3.557 5.969 2010 2.794 4.368 7.162 2011 3.133 4.709 7.842 2012 2.769 4.821 7.590 2013 2.969 5.669 8.638 2014 3.701 6.834 10.535 2015 3.565 7.470 11.035 2016 3.527 7.925 11.452 2017 3.440 7.019 10.459 2018 3.804 7.189 10.993 2019* 2.563* 5.676* 8.239* Insgesamt 32114 59561 91675 * 2019: Erste drei Quartale 2019 (1.1.-30.9.2019) High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr
  28. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019): Taliban Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vergleiche CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018). Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vergleiche CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vergleiche REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vergleiche AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vergleiche CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vergleiche UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019). Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019). Quellen: AAN - Afghanistan Analysts Network (9.6.2019): Civilians at Greater Risk from Pro-government Forces: While peace seems more elusive?, https://www.afghanistan-analysts.org/civilians-at-greater-risk-from-pro-government-forces-while-peace-seems-more-elusive/, Zugriff 12.7.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (24.2.2019): Record Numbers of Civilian Casualties Overall, from Suicide Attacks and Air Strikes: UNAMA reports on the conflict in 2018, https://www.afghanistananalysts.org/recordnumbersofciviliancasualtiesoverallfromsuicideattacksandairstrikesunamareportsontheconflictin2018/, Zugriff 3.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (19.2.2019): "Faint lights twinkling against the dark": Reportage from the fight against ISKP in Nangrahar, https://www.afghanistananalysts.org/faintlightstwinklingagainstthedarkreportagefromthefightagainstiskpinnangrahar/, Zugriff 5.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules

(1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction, https://www.afghanistananalysts.org/onelandtworules1servicedeliveryininsurgentaffectedareasanintroduction/, Zugriff 4.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (18.8.2018): Hitting Gardez: A vicious attack on Paktia's Shias, https://www.afghanistananalysts.org/hittinggardezaviciousattackonpaktiasshias/, Zugriff 3.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (23.9.2017): More Militias? Part 2: The proposed Afghan Territorial Army in the fight against ISKP, https://www.afghanistananalysts.org/moremilitiaspart2theproposedafghanterritorialarmyinthefightagainstiskp/, Zugriff 5.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan, https://www.afghanistananalysts.org/publication/aanthematicdossier/thematicdossierxvdaeshinafghanistan/, Zugriff 5.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (29.7.2017): The NonPashtun Taleban of the North
(3): The Takhar case study, https://www.afghanistananalysts.org/thenonpashtuntalebanofthenorththetakharcasestudy/, Zugriff 5.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (17.3.2017): NonPashtun Taleban of the North
(2): Case studies of Uzbek Taleban in Faryab and Sare Pul, https://www.afghanistananalysts.org/nonpashtuntalebanofthenorth2casestudiesofuzbektalebaninfaryabandsarepul/, Zugriff 5.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (3.1.2017): The NonPashtun Taleban of the North
(1): A case study from Badakhshan, https://www.afghanistananalysts.org/thenonpashtuntalebanofthenorthacasestudyfrombadakhshan/, Zugriff 5.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (23.11.2016): Carnage in Ghor: Was Islamic State the perpetrator or was it falsely accused?, https://www.afghanistananalysts.org/carnageinghorwasislamicstatetheperpetratororwasitfalselyaccused/, Zugriff 5.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (27.9.2016): Descent into chaos: Why did Nangarhar turn into an IS hub?, https://www.afghanistananalysts.org/descentintochaoswhydidnangarharturnintoanishub/, Zugriff 5.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (27.7.2016): The Islamic State in 'Khorasan': How it began and where it stands now in Nangarhar, https://www.afghanistananalysts.org/theislamicstateinkhorasanhowitbeganandwhereitstandsnowinnangarhar/, Zugriff 5.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (11.3.2016): Helmand
(2): The chain of chiefdoms unravels, https://www.afghanistananalysts.org/helmand2thechainofchiefdomsunravels/, Zugriff 5.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (24.11.2015): Toward Fragmentation? Mapping the postOmar Taleban, https://www.afghanistananalysts.org/towardfragmentationmappingthepostomartaleban/, Zugriff 4.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: 'Islamic State' haunting Afghanistan?, https://www.afghanistananalysts.org/messagesinchalkislamicstatehauntingafghanistan/, Zugriff 5.6.2019 AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account, http://www.afghanistananalysts.org/wpcontent/uploads/downloads/2012/10/20110704_CKlark_The_Layha.pdf, Zugriff 4.6.2019 AJ - Al Jazeera (12.4.2019): Taliban announces spring offensive amid Afghan peace talks, https://www.aljazeera.com/news/2019/04/talibanannouncespringoffensiveafghanpeacetalks190412051650798.html, Zugriff 5.6.2019 AN - Ariana News (30.11.2018): Infighting Leaves 45 Taliban Militants Killed or Wounded in Herat, https://ariananews.af/infightingleaves45talibanmilitantskilledorwoundedinherat/, Zugriff 4.6.2019 AP-Associated Press (19.8.2019): A look at the Islamic State affiliate's rise in Afghanistan, https://www.apnews.com/add4a393afed4ca798401c5a0958f2c2, Zugriff 22.8.2019 AP - Associated Press (4.9.2018): Death of Afghan group's founder unlikely to weaken militants, https://www.apnews.com/be6aab352110497696ddc9a01f3bf693, Zugriff 5.6.2019 ARN - Arab News (23.6.2019): In the line of fire: Wardak residents struggle to stay afloat in Afghanistan, http://www.arabnews.com/node/1514761/world, Zugriff 22.7.2019 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail BFA Staatendokumentation (4.11.2019): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle 1.1.2018-30.9.2019, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor CRS - Congressional Research Center (12.2.2019): Al-Qaida and Islamic State Affiliates in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF10604.pdf/, Zugriff 6.6.2019 CTC - Combating Terrorism Center Sentinel (12.2018): Allied & Letal: Islamic State Khorasan's Network and Organizational Capacity in Afghanistan and Pakistan, https://ctc.usma.edu/app/uploads/2018/12/AlliedLethal.pdf, Zugriff 5.6.2019 CTC - Combating Terrorism Center Sentinel (1.2018): Red on Red: Analyzing Afghanistan's IntraInsurgent Violence, https://ctc.usma.edu/app/uploads/2018/01/CTCSentinel_Vol11Iss11.pdf, Zugriff 4.6.2019 DT - Daily Times (26.11.2018): Taliban splinter group fights for survival after two leaders quit, https://dailytimes.com.pk/326216/talibansplintergroupfightsforsurvivalaftertwoleadersquit/, Zugriff 5.6.2019 DZ - Die Zeit (8.9.2019): Donald Trump bricht Friedensgespräche mit den Taliban ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/afghanistan-taliban-donald-trump-friedensgespraeche-ausgesetzt, Zugriff 9.9.2019 EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto,468,842, Zugriff 6.6.2019 EC - Economist, The (18.5.2019): Why Afghanistan's government is losing the war with the Taliban, https://www.economist.com/asia/2019/05/18/whyafghanistansgovernmentislosingthewarwiththetaliban, Zugriff 3.6.2019 ET - Economic Times, The (27.2.2018): US asks Pakistan to act against Haqqani network, other terror groups, https://economictimes.indiatimes.com/news/defence/usaskspaktoactagainsthaqqaninetworkotherterrorgroups/articleshow/63096010.cms, Zugriff 5.6.2019 FA - Foreign Affairs (3.1.2018): Why the Taliban Isn't Winning in Afghanistan, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/20180103/whytalibanisntwinningafghanistan, Zugriff 4.6.2019 Giustozzi, Antonio
(2018): The Islamic State in Khorasan, 2018, London: Hurst & Company INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): INSO Key Data Dashboard, Jan 2016 to Aug 2019, https://data.humdata.org/dataset/inso-key-data-dashboard, Zugriff 9.10.2019 JF - Jamestown Foundation (3.9.2015): Islamic State in Afghanistan Ready to Capitalize on Mullah Omar's Death, https://jamestown.org/program/islamicstateinafghanistanreadytocapitalizeonmullahomarsdeath/, Zugriff 5.6.2019 JF - Jamestown Foundation (2.6.2018): Taliban Demonstrates Resilience With Afghan Spring Offensive, https://jamestown.org/program/talibandemonstratesresiliencewithafghanspringoffensive/, Zugriff 5.6.2019 LI - Landinfo (23.8.2017): Afghanistan: Taliban's organization and structure, Landinfo, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406310/1226_1504616422_170824550.pdf, Zugriff 4.6.2019 LI - Landinfo (29.6.2017): Afghanistan: Recruitment to Taliban, https://www.landinfo.no/asset/3588/1/3588_1.pdf, Zugriff 5.6.2019 LWJ - Long War Journal (14.8.2019): Taliban promotes its 'Preparation for Jihad', https://www.longwarjournal.org/archives/2019/08/taliban-promotes-its-preparation-for-jihad.php, Zugriff 16.8.2019 LWJ - Long War Journal (31.1.2019): Analysis: US military downplays Distrikt control as Taliban gains ground in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2019/01/analysisusmilitarydownplaysDistriktcontrolastalibangainsgroundinafghanistan.php, Zugriff 6.6.2019 LWJ - Long War Journal (4.12.2017): Taliban touts defection of Islamic State 'deputy', https://www.longwarjournal.org/archives/2017/12/talibantoutsdefectionofislamicstatedeputy.php, Zugriff 5.6.2019 LWJ - Long War Journal (6.11.2017): Taliban touts "Special Forces Unit", https://www.longwarjournal.org/archives/2017/11/talibantoutsspecialforcesunit.php, Zugriff 5.6.2019 LWJ - Long War Journal (5.3.2015): Mapping the emergence of the Islamic State in Afghanistan, https://www.longwarjournal.org/archives/2015/03/mappingtheemergenceoftheislamicstateinafghanistan.php, Zugriff 6.6.2019 NAT - National, The (12.1.2017): Did ISIL, the Taliban or the Haqqani Network carry out the Kandahar attack?, https://www.thenational.ae/world/didisilthetalibanorthehaqqaninetworkcarryoutthekandaharattack1.74944, Zugriff 5.6.2019 NATO - North Atlantic Treaty Organization (12.12.2018): Improvised explosive devices, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_72809.htm, Zugriff 3.6.2019 NBC - National Broadcasting Company News (30.1.2018): The Taliban is gaining strength and territory in Afghanistan, https://www.nbcnews.com/news/world/numbersafghanistanarenotgoodn842651, Zugriff 5.6.2019 NI - National Interest, The (10.2.2019): How the Taliban Would Take Over Afghanistan, https://nationalinterest.org/feature/howtalibanwouldtakeoverafghanistan44087?page=0%2C2, Zugriff 5.6.2019 NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS Is Ready to Play the Spoiler in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/08/20/world/asia/isis-afghanistan-peace.html, Zugriff 22.8.2019NYT - New York Times, The (20.8.2019): As Taliban Talk Peace, ISIS römisch eins s Ready to Play the Spoiler in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2019/08/20/world/asia/isis-afghanistan-peace.html, Zugriff 22.8.2019 NYT - New York Times, The (12.4.2019): Taliban Announce Spring Offensive, Even as Peace Talks Gain Momentum, https://www.nytimes.com/2019/04/12/world/asia/talibanspringoffensiveafghanistan.html, Zugriff 5.6.2019 NYT - New York Times, The (27.1.2018): 'It's a Massacre': Blast in Kabul Deepens Toll of a Long War, https://www.nytimes.com/2018/01/27/world/asia/afghanistankabulattack.html, Zugriff 3.6.2019 NYT - New York Times, The (6.10.2017): Mattis Discloses Part of Afghanistan Battle Plan, but It Hasn't Yet Been Carried Out, https://www.nytimes.com/2017/10/06/world/asia/mattisafghanistanrulesofengagement.html, Zugriff 3.6.2019NYT - New York Times, The (6.10.2017): Mattis Discloses Part of Afghanistan Battle Plan, but römisch eins t Hasn't Yet Been Carried Out, https://www.nytimes.com/2017/10/06/world/asia/mattisafghanistanrulesofengagement.html, Zugriff 3.6.2019 NYT - New York Times (19.7.2019): Suicide Bombing at University Kills 10 as Violence Surges in Afghanistan, file:///home/dl5285/Sicherheitslage/Suicide%20Bombing%20at%20University%20Kills%2010%20as%20Violence%20Surges%20in%20Afghanistan%20-%20The%20New%20York%20Times%20(2019-07-22%2009_34_14).html, Zugriff 22.7.2019 NZZ - Neue Züricher Zeitung (14.8.2019): Ein Abkommen mit den Taliban auf Messers Schneide, https://www.nzz.ch/international/ein-abkommen-mit-den-taliban-auf-messers-schneide-ld.1501537, Zugriff 17.8.2019 OA - Observe Asia (5.12.2017): The Red Brigade: the Taliban's special forces play growing role in conflict, http://observe.asia/theredbrigadethetalibansspecialforcesplaygrowingroleinconflict/, Zugriff 5.6.2019 POL - Politico (15.8.2018): Whatever happened to Al-Qaida in Afghanistan? https://www.politico.com/story/2018/08/15/alqaedaafghanistanterrorism777511, Zugriff 5.6.2019 PRIO - Peace Research Institute Oslo (1.11.2017): Conflict Portrait: Afghanistan, https://blogs.prio.org/2017/11/conflictportraitafghanistan/, Zugriff 4.6.2019 REU - Reuters (17.8.2019): Taliban say killing of leader's brother will not derail U.S. talks, https://www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan/taliban-say-killing-of-leaders-brother-will-not-derail-us-talks-idUSKCN1V70CJ, Zugriff 19.8.2019 REU - Reuters (25.3.2018): At least one dead in blast near mosque in Afghan city of Herat, https://www.reuters.com/article/usafghanistanblastidUSKBN1H10BR, Zugriff 5.6.2019 REU - Reuters (23.11.2017): Islamic State beheads 15 of its own fighters: Afghan official, https://www.reuters.com/article/usafghanistanislamicstate/islamicstatebeheads15ofitsownfightersafghanofficialidUSKBN1DN12I, Zugriff 5.6.2019 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.10.2017): IS Face Off In Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistanistalibanfaceoff/28824567.html, Zugriff 5.6.2019 SAS - Stars and Stripes (2.11.2018): Taliban vs. Taliban clash in Afghanistan's west leaves 40 dead, https://www.stripes.com/news/talibanvstalibanclashinafghanistanswestleaves40dead1.554808, Zugriff 4.6.2019 SAS - Stars and Stripes (10.6.2018): Taliban splinter group declares openended truce with Kabul, https://www.stripes.com/news/talibansplintergroupdeclaresopenendedtrucewithkabul1.532070, Zugriff 5.6.2019 SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2019): Quarterly Report to the United States, https://media.defense.gov/2019/Jul/12/2002156816/-1/-1/1/ENHANCING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 19.8.2019 SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008013/20190430qr.pdf, Zugriff 24.5.2019 SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/20190130qr.pdf, Zugriff 6.6.2019 TG - The Guardian (30.7.2019): Afghan government and Nato killing more civilians than the Taliban, https://www.theguardian.com/world/2019/jul/30/nearly-4000-afghan-civilians-killed-or-wounded-in-first-half-of-2019-un-says, Zugriff 22.8.2019 TS - Tagesschau (22.1.2019): Anschlag auf Geheimdienstbasis, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-753.html, Zugriff 19.8.2019 TEL - Telegraph, The (24.1.2019): Taliban agree Isil and AlQaeda will be barred from Afghanistan in major concession during talks with US, https://www.telegraph.co.uk/news/2019/01/24/talibanagreeisilalqaedawillbarredafghanistanmajorconcession/, Zugriff 5.6.2019 Times, The (21.8.2016): Helmand teeters after Taliban storm in with British tactics, https://www.thetimes.co.uk/article/helmandteetersaftertalibanstorminwithbritishtacticsm7336rhhh, Zugriff 5.6.2019 TN - Tolonews (26.5.2016): Haibatullah Named Taliban¿s New Leader, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/haibatullahnamedtalibansnewleader, Zugriff 4.6.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (17.10.2019): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_-_3rd_quarter_update_2019.pdf, Zugriff 4.11.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (30.7.2019): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/2019_report_of_the_secretary-general_on_protection_of_civilians_in_armed_conflict.pdf, Zugriff 5.8.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf, Zugriff 22.5.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (11.2018): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Special Report: 2018 Elections Violence, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/special_report_on_2018_elections_violence_november_2018.pdf, Zugriff: 7.8.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (10.10.2018): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 5.6.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (10.2018): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Special Report: Increasing Harm to Afghan Civilians from the Deliberate and Indiscriminate Use of Improvised Explosive Devices, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_special_report_suicide_and_other_ied_devices_october_2018__english.pdf, Zugriff 3.6.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2018): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2017_final_6_march.pdf, Zugriff 3.6.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2017): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_final280317.pdf, Zugriff 31.5.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2016): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2015, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/poc_annual_report_2015_final_14_feb_2016.pdf, Zugriff 31.5.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2015): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2014, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/2014annualreportonprotectionofciviliansfinal.pdf, Zugriff 31.5.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2014): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2013, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/feb_8_2014_pocreport_2013fullreporteng.pdf, Zugriff 31.5.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2013): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2012, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/2012_annual_report_eng_0.pdf, Zugriff 31.5.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission for Afghanistan (2.2012): Afghanistan Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2011, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_report_final_feb_2012.pdf, Zugriff 31.5.2019 UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (3.9.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-english-_3_september_2019.pdf, Zugriff 6.9.2019 UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (14.6.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012446/S_2019_493_E.pdf, Zugriff 16.7.2019 UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.2.2019): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004124/S_2019_193_E.pdf, Zugriff 24.5.2019 UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (7.12.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sgreportonafghanistan7december2018.pdf, Zugriff 31.5.2019 UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (28.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://undocs.org/S/2018/165, Zugriff 31.5.2019 UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 31.5.2019 UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1605468.pdf, Zugriff 31.5.2019 UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_september_2015_0.pdf, Zugriff 5.6.2019 UNSC - United Nations Security Concil (31.7.2019): Ninth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da'esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat, https://undocs.org/S/2019/612, Zugriff 6.8.2019 UNSC - United Nations Security Council (13.6.2019): Letter dated 10 June 2019 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988
(2011)addressed to the President of the Security Council , https://www.undocs.org/pdf?symbol=en/S/2019/481, Zugriff 6.8.2019 UNSC - United Nations Security Council (15.1.2019): Letter dated 15 January 2019 from the Chair of the SecurityCouncil Committee pursuant to resolutions 1267
(1999), 1989
(2011)and 2253
(2015)concerning Islamic State in Iraq and the Levant (Da'esh), Al-Qaida and associated individuals, groups, undertakings and entities addressed to the President of the Security Council, https://www.un.org/sc/ctc/wp-content/uploads/2019/02/N1846950_EN.pdf, Zugriff 22.8.2019 UNSC - United Nations Security Council (26.8.2015): Letter dated 18 August 2015 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988
(2011)addressed to the President of the Security Council, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B6D274E9C8CD3CF6E4FF96FF9%7D/s_2015_648.pdf, Zugriff 5.6.2019 USDOD - United States Department of Defence (12.2018): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2018/Dec/20/2002075158/1/1/1/1225REPORTDECEMBER2018.PDF, Zugriff 8.1.2019 USDOS - United States Department of State (19.9.2018): Country Reports on Terrorism 2017, https://www.state.gov/reports/countryreportsonterrorism2017/, Zugriff 5.6.2019 VOA - Voice of America (8.7.2019): Afghan University Teacher, Students Among IS Operatives Arrested in Kabul, https://www.voanews.com/south-central-asia/afghan-university-teacher-students-among-operatives-arrested-kabul, Zugriff 6.8.2019 VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/a/islamicstateinafghanistangrowingbiggermoredangerous/4927406.html, Zugriff 5.6.2019 VOA - Voice of America (1.6.2017): What Is the Haqqani Network?, https://www.voanews.com/a/whathaqqaninetwork/3883271.html, Zugriff 5.6.2019VOA - Voice of America (1.6.2017): What römisch eins s the Haqqani Network?, https://www.voanews.com/a/whathaqqaninetwork/3883271.html, Zugriff 5.6.2019 VOJ - Voice of Jihad (31.12.2018): End of year report
(2018)about Mujahideen progress and territory control, http://alemarahenglish.com/?p=39651, Zugriff 6.6.2019 VOJ - Voice of Jihad (o.D.): Islamic Emirate of Afghanistan, http://alemarahenglish.com/, Zugriff 25.7.2019 WP - The Wahsington Post (19.8.2019): The Islamic State is far from defeated. Here's what you need to know about its affiliate in Afghanistan, https://www.washingtonpost.com/world/2019/08/19/islamic-state-is-far-defeated-heres-what-you-need-know-about-its-affiliate-afghanistan/?noredirect=on, Zugriff 22.8.2019 Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber 2017. Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018). Kabul-Stadt - Geographie und Demographie Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Pol

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.