G 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 17.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 20.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer wurde nach einer Erstbefragung am 20.06.2015 am 03.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 04.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis 04.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 04.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 04.11.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Er wäre im Falle einer Rückkehr vorerst vollkommen auf sich allein gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Er wäre im Falle einer Rückkehr vorerst vollkommen auf sich allein gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Gegen diesen Bescheid vom 04.11.2015 hat der Beschwerde keine Beschwerde eingebracht und erwuchs der Bescheid daher in Rechtkraft. Am 05.09.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde stattgegeben und wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 12.09.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 04.11.2018 erteilt.Dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde stattgegeben und wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 12.09.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 04.11.2018 erteilt. Am 07.07.2018 reiste der Beschwerdeführer in den Iran und hielt sich dort bis 21.07.2018 auf. Am 17.10.2018 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 30.11.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er an, dass er seit einem Monat Christ sei. Er habe nicht als Moslem geboren werden wollen. In Bulgarien habe ihm ein Freund die Bibel gegeben und habe diese sein Interesse für das Christentum geweckt. Seit etwa einem Monat besuche er nun in Österreich die Kirche. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er in Österreich eine Tochter habe. Er wolle die Mutter seiner Tochter in drei Monaten standesamtlich heiraten. Er werde in der Geburtsurkunde zwar noch nicht als Vater angeführt; er wolle aber die Vaterschaft anerkennen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass seine Eltern und sein Bruder in Afghanistan getötet worden seien. Dies habe er von seiner Schwägerin erfahren, welche nach dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers mit ihren Kindern bei ihrem Vater in Behsud gelebt habe. Er habe seitdem mit seiner Schwägerin keinen Kontakt mehr. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er nicht wollen würde, dass seine Tochter ohne Vater aufwachse. Außerdem würden Hazara in Afghanistan verfolgt werden. Afghanistan sei nicht sicher und er hätte keine Unterkunft dort. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.12.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 04.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2018 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.12.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 04.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2018 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führt das BFA hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert, als dem Beschwerdeführer nunmehr einerseits eine IFA in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung stehe und er andererseits auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen könne, die Rückkehrer unterstützen. Überdies könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandtschaft in Afghanistan verfüge, sondern gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer eine eventuelle Verwandtschaft in Afghanistan verheimliche. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung noch vorhandener Familienangehöriger zurückgreifen könnte. Hinsichtlich seiner vorgebrachten Konversion sei anzumerken, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei. Dem Beschwerdeführer könne es als gesundem jungen Mann zugemutet werden, sich in Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufzubauen. Festzuhalten sei zudem, dass der Beschwerdeführer in Österreich mittlerweile Bildung erhalten und Lebenserfahrung gewonnen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vollumfängliche Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Bamyan stamme. Im Oktober 2015 seien die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund von Feindschaften ermordet worden. Die Schwägerin des Beschwerdeführers sei wenige Zeit später mit ihren Kindern und Eltern nach Pakistan geflohen. Es sei beim Beschwerdeführer seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu keiner Änderung seiner persönlichen Umstände gekommen. Ebenso wenig habe sich die Lage in Afghanistan verbessert. In weiterer Folge wurde auf Berichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan verwiesen und wurde ausgeführt, dass sich zusammenfassend ergebe, dass sich die Lage in Afghanistan und insbesondere in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif nicht derart verbessert habe, dass davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine IFA zur Verfügung stünde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Zudem verfüge er wegen seiner längeren Abwesenheit aus Afghanistan nicht über die nötigen örtlichen bzw. kulturell-gesellschaftlichen Kenntnisse. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher zu Unrecht erfolgt. Abschließend wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin in Österreich, mit der er eine gemeinsame Tochter habe. Beide seien asylberechtigt in Österreich. Die Vaterschaft sei am 10.12.2018 anerkannt worden. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2019 zur Entscheidung vorgelegt. Am 23.07.2019 wurde eine Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung vom 18.07.2019 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 13.01.2020 wurde eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 25.02.2020 wurde eine Mitteilung bezüglich Reisebewegungen (Iran von 05.02.2020 bis 15.02.2020) betreffend den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Zu Spruchpunkt A) Zu I. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI.des angefochtenen Bescheides:Zu römisch eins. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs.des angefochtenen Bescheides: Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in § 9 AsylG geregelt, der wie folgt lautet:Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in Paragraph 9, AsylG geregelt, der wie folgt lautet: "§ 9.
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 leg.cit. nicht mehr vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. nicht mehr vorliegen. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 und Art. 16 Statusrichtlinie sind verfassungsmäßig in der Weise zu interpretieren, dass dem Grundprinzip "Rechtskraft" der Rechtsordnung entsprechend nur bei wesentlichen Änderungen der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist. Auch Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie ist in der Weise zu lesen, dass nur bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung im Herkunftssaat kein subsidiärer Schutz mehr gebührt.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 und Artikel 16, Statusrichtlinie sind verfassungsmäßig in der Weise zu interpretieren, dass dem Grundprinzip "Rechtskraft" der Rechtsordnung entsprechend nur bei wesentlichen Änderungen der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist. Auch Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie ist in der Weise zu lesen, dass nur bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung im Herkunftssaat kein subsidiärer Schutz mehr gebührt. Nach ständiger Judikatur verlangt der "Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status" im Sinne der zweiten Variante ("nicht mehr" vorliegen) eine substanzielle und nachhaltige Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, der zu eben dieser Zuerkennung geführt hat. Ob man denselben Sachverhalt (allenfalls) bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Statusgewährung rechtlich anders hätte beurteilen können, ist hingegen ebenso ohne Relevanz wie der Verweis auf eine Änderung (höchst-)gerichtlicher Entscheidungstendenzen. Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102). Damit sind Ausgangspunkt der Beurteilung, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, jene Umstände, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben und nicht die Umstände im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Das BFA begründete in seinem Bescheid vom 04.11.2015 die Zuerkennung des subsidiären Schutzes damit, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Er wäre im Falle einer Rückkehr vorerst vollkommen auf sich allein gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Das BFA begründete in seinem Bescheid vom 04.11.2015 die Zuerkennung des subsidiären Schutzes damit, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Er wäre im Falle einer Rückkehr vorerst vollkommen auf sich allein gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Das BFA begründete im Bescheid vom 04.12.2018 die Aberkennung des subsidiären Schutzes im Wesentlichen damit, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert, als dem Beschwerdeführer nunmehr einerseits eine IFA in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung stehe und er andererseits auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen könne, die Rückkehrer unterstützen. Überdies könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandtschaft in Afghanistan verfüge, sondern gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer eine eventuelle Verwandtschaft in Afghanistan verheimliche. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung noch vorhandener Familienangehöriger zurückgreifen könnte. Hinsichtlich seiner vorgebrachten Konversion sei anzumerken, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei. Dem Beschwerdeführer könne es als gesundem jungen Mann zugemutet werden, sich in Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufzubauen. Festzuhalten sei zudem, dass der Beschwerdeführer in Österreich mittlerweile Bildung erhalten und Lebenserfahrung gewonnen habe. Die belangte Behörde stellt in ihren Ausführungen zur maßgeblichen Sachverhaltsänderung darauf ab, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers lässt sich dem festgestellten Sachverhalt entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstigen Bindungen in Afghanistan hat. Zum Hinweis der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung stehe, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers lässt sich dem festgestellten Sachverhalt entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstigen Bindungen in Afghanistan hat. Zum Hinweis der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung stehe, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011). Ein Vergleich der den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte ergibt, dass der Beschwerdeführer stets volljährig, ledig, gesund und arbeitsfähig war. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kann dem Argument der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine eventuelle Verwandtschaft in Afghanistan verheimliche und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung noch vorhandener Familienangehöriger zurückgreifen könnte, nicht gefolgt werden, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt. Selbst für den Fall, dass die Schwägerin des Beschwerdeführers noch in Afghanistan leben sollte, ist nicht ersichtlich, ob die Schwägerin im Hinblick auf ihre individuelle Situation tatsächlich in der Lage wäre, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zu unterstützen. Auch der Verweis der belangten Behörde, dass eine Änderung der Lage insofern vorliege, da der Beschwerdeführer Lebenserfahrung in Österreich gewonnen habe, welche ihm bei einer Neuansiedlung in Afghanistan helfen würde, reicht für die Annahme einer wesentlichen Änderung seiner Situation nicht aus. Inwiefern die in den letzten Jahren gesammelte Lebenserfahrung in Österreich die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr entscheidungswesentlich verbessern würde, wurde von der Behörde nicht dargelegt und konnte auch nicht festgestellt werden. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst im November 2018 begonnen hat, in Österreich zu arbeiten und ist nicht ersichtlich, inwieweit diese - vor Bescheiderlassung erst sehr kurzzeitig gesammelte - Arbeitserfahrung, eine verfahrensrelevante Änderung der Lage begründen sollte. Demnach haben die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und sein guter Gesundheitszustand seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter keine Änderung erfahren. Festzuhalten ist daher, dass insoweit keine Änderung der für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblichen Umstände (im Sinne einer Verbesserung der subjektiven Lage des Beschwerdeführers) vorliegt. Der pauschale Verweis des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer auf die Unterstützung einer Vielzahl von internationalen Einrichtungen zurückgreifen könnte, ist nicht geeignet, Gegenteiliges aufzuzeigen. So können Rückkehrunterstützungen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, weshalb damit lediglich allfällige Anfangsschwierigkeiten ausgeglichen werden können. Aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters vermögen sie sohin keine dauerhafte Veränderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu bewirken. Hinsichtlich der Sicherheits- bzw. Versorgunglage bzw. der humanitären Lage in Afghanistan, ist es, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer ebenfalls zu keiner erheblichen Änderung, im Sinne einer Verbesserung, in Afghanistan gekommen. Vielmehr ist - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - in der Folge der Ausbreitung des Coronavirus in Afghanistan eine Verschlechterung der Versorgungslage, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden und ein Einkommen zu erwirtschaften, eingetreten. Es ist festzuhalten, dass gerade die aktuelle Situation in Afghanistan weiterhin verschärft wird, zumal die Anzahl an Rückkehrern aufgrund der Corona-Pandemie immer größer wird. Aus den Pandemie- Entwicklungen in den europäischen Ländern ist ersichtlich, dass sich die Situation verschlechtern wird und die Rückkehr in ein "normales" Leben noch Monate dauern wird. Afghanistan befindet sich erst am Beginn der Corona-Pandemie. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung (im Sinne einer Verbesserung) der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung (im Sinne einer Verbesserung) der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu. Die Behebung des Bescheides im unter Spruchpunkt A) I. genannten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit der Spruchpunkte I. sowie III. bis VI. zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter den Punkten III. bis VI. getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Die Behebung des Bescheides im unter Spruchpunkt A) römisch eins. genannten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit der Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch drei. bis römisch sechs. zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter den Punkten römisch drei. bis römisch sechs. getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Zu II. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:Zu römisch zwei. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.:
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 lagen gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen gegenständlich nicht vor. Der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher stattzugeben und kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu. Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ist in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ist in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 8, Absatz 4, 2. Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil der gegenständlichen Entscheidung Bedeutung zukommt, die über den Einzelfall hinausgeht.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil der gegenständlichen Entscheidung Bedeutung zukommt, die über den Einzelfall hinausgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W228.2212600.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.