G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 92 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 21.10.2019 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 92 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 1.
1 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 113 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).Mit Schreiben vom 31.10.2019 stimmte die italienische Dublinbehörde der Aufnahme aller drei Beschwerdeführerinnen
Paragraph 12, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 113 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Mit Verfahrensanordnung
G wurde der Erstbeschwerdeführerin
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge aller drei Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 31.10.2019 übergeben.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge aller drei Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 31.10.2019 übergeben. 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
1 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Begründend wurde betreffend alle drei Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Staatsangehörige von Nigeria seien und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Es seien aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung der Erstbeschwerdeführerin Konsultationen
der Dublin III-VO mit Italien durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 31.10.2019 sei die Zustimmung durch Italien
1 Dublin III-VO erfolgt. Die Beschwerdeführerinnen seien gemeinsam in Österreich eingereist und hätten darüber hinaus keine Angehörigen oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen aktuelle Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.Begründend wurde betreffend alle drei Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Staatsangehörige von Nigeria seien und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Es seien aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung der Erstbeschwerdeführerin Konsultationen
der Dublin III-VO mit Italien durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 31.10.2019 sei die Zustimmung durch Italien
Die Beschwerdeführerinnen seien gemeinsam in Österreich eingereist und hätten darüber hinaus keine Angehörigen oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen aktuelle Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass den Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde. Dass die Beschwerdeführerinnen an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden, sei weder behauptet worden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin habe nicht entnommen werden können, dass sie tatsächlich Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Daher werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Italien keiner dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt seien. Die Feststellungen zu den privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten hätten sich aus der Aktenlage in Verbindung mit den widerspruchsfreien Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass den Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde. Dass die Beschwerdeführerinnen an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden, sei weder behauptet worden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin habe nicht entnommen werden können, dass sie tatsächlich Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Daher werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Italien keiner dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt seien. Die Feststellungen zu den privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten hätten sich aus der Aktenlage in Verbindung mit den widerspruchsfreien Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die drei Beschwerdeführerinnen seien gemeinsam illegal aus Italien nach Österreich eingereist. Die Verfahren aller Familienangehörigen würden in gleicher Weise entschieden. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte seien aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Ferner sei anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerinnen einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführerinnen gegenüber zu erfüllen. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die drei Beschwerdeführerinnen seien gemeinsam illegal aus Italien nach Österreich eingereist. Die Verfahren aller Familienangehörigen würden in gleicher Weise entschieden. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte seien aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Ferner sei anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerinnen einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführerinnen gegenüber zu erfüllen. Zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Am 22.11.2019 erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiederholung des Verfahrensganges und des wesentlichen Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass das von der Erstbeschwerdeführerin beschriebene Vorgehen bekannt sei. Die sogenannten "Madames", die diesen Menschenhandel betreiben würden, seien einerseits in Nigeria und andererseits in Italien. Den Frauen werde Arbeit in einem europäischen Land versprochen, aber werde ihnen nicht gesagt, dass es sich um Prostitution handle. Es werde darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um einen stark vernetzten Menschenhändlerring handle. Selbst eine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden würde nicht helfen. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich an die Polizei gewandt, habe dort jedoch keine weitere Unterstützung erhalten. Ferner habe es das Bundesamt unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder in Italien mit der notwendigen Unterstützung, insbesondere in Hinblick auf eine adäquate Unterkunft, seitens der italienischen Behörden rechnen könnten. Es bestünden Zweifel dahingehend, dass Schwangere und Familien mit Kleinstkindern in Italien eine gesicherte Unterkunft erhalten würden. Das italienische Asylsystem weise aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gravierende Mängel auf und rate diese daher von Überstellungen nach Italien ab. Zudem sei anzuführen, dass sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin mit den Schilderungen vieler anderer Asylwerber decke. Bekanntlich werde gegenüber Flüchtlingen von den italienischen Behörden eine grundsätzliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt. Die aktuellen politischen Geschehnisse und die Kapazitätsprobleme hätten die Situation in Italien massiv verschärft. Asylwerber, die
der Dublin III-VO nach Italien überstellt würden, bekämen wegen der nachgewiesenen Kapazitätsprobleme keine Unterkunft und Verpflegung, hätten keinen tatsächlichen Zugang zum Arbeitsmarkt und der Zugang zur Gesundheitsversorgung erweise sich als sehr schwierig. Zudem werde die Möglichkeit der Asylantragstellung massiv erschwert und würden Flüchtlinge aufgefordert, das Land zu verlassen. Diese Angaben würden auch im aktuellen Länderinformationsblatt bestätigt. Auch leide die Erstbeschwerdeführerin an Asthma. Es komme auf die wahren Verhältnisse in Italien an, die von der Behörde nicht berücksichtigt worden seien. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Italien würden die Beschwerdeführerinnen in ihren Rechten
3 EMRK verletzt.Ferner habe es das Bundesamt unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder in Italien mit der notwendigen Unterstützung, insbesondere in Hinblick auf eine adäquate Unterkunft, seitens der italienischen Behörden rechnen könnten. Es bestünden Zweifel dahingehend, dass Schwangere und Familien mit Kleinstkindern in Italien eine gesicherte Unterkunft erhalten würden. Das italienische Asylsystem weise aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gravierende Mängel auf und rate diese daher von Überstellungen nach Italien ab. Zudem sei anzuführen, dass sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin mit den Schilderungen vieler anderer Asylwerber decke. Bekanntlich werde gegenüber Flüchtlingen von den italienischen Behörden eine grundsätzliche Gleichgültigkeit an den Tag gelegt. Die aktuellen politischen Geschehnisse und die Kapazitätsprobleme hätten die Situation in Italien massiv verschärft. Asylwerber, die
der Dublin III-VO nach Italien überstellt würden, bekämen wegen der nachgewiesenen Kapazitätsprobleme keine Unterkunft und Verpflegung, hätten keinen tatsächlichen Zugang zum Arbeitsmarkt und der Zugang zur Gesundheitsversorgung erweise sich als sehr schwierig. Zudem werde die Möglichkeit der Asylantragstellung massiv erschwert und würden Flüchtlinge aufgefordert, das Land zu verlassen. Diese Angaben würden auch im aktuellen Länderinformationsblatt bestätigt. Auch leide die Erstbeschwerdeführerin an Asthma. Es komme auf die wahren Verhältnisse in Italien an, die von der Behörde nicht berücksichtigt worden seien. Durch die Vornahme der Außerlandesbringung nach Italien würden die Beschwerdeführerinnen in ihren Rechten
1 Dublin III-VO. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.10.2019 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Die italienischen Dublinbehörde beantwortete das Wiederaufnahmegesuch am 31.10.2019 und erteilte die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme aller drei Beschwerdeführerinnen
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerinnen im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass alle drei Beschwerdeführerinnen gemeinsam am 10.01.2020 komplikationslos nach Italien überstellt wurden. 1.
der Praxis in den Vorjahren erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann, abhängig von Region und Antragszahlen. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 4.2019). [...] Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt) wird festgelegt, dass die Erstaufnahmeeinrichtungen ("prima accoglienza"), welche CAS und CARA ersetzen sollen, ausdrücklich auch die reguläre Unterbringungsmöglichkeit für Dublin-Rückkehrer sind (VB 19.2.2019), da für Asylwerber kein Zugang zu den Zentren der zweiten Stufe (SIPROIMI-Zentren) vorgesehen ist (AIDA 4.2019). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am 8. Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132/2018,
der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (Mdl 8.1.2019; vgl. AIDA 4.2019).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am 8. Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132 aus 2018,,
der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (Mdl 8.1.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Genauer sollen Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, bevor sie das Land verließen, vom Flughafen in die Provinz der Antragstellung überstellt werden. Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Die Familieneinheit sollte dabei immer gewahrt bleiben (AIDA 4.2019). Bezüglich des Verlustes des Rechtes auf Unterbringung gelten noch immer die Regeln aus dem Dekret 142/2015: Verlässt eine Person unerlaubt eine staatliche Unterbringung, so wird von einer freiwilligen Abreise ausgegangen und sie verliert das Recht auf Unterbringung. Dies gilt auch nach einer Dublin-Rückkehr (SFH 8.5.2019). Die Präfektur kann eine neuerliche Unterbringung verweigern (AIDA 4.2019). Solche Personen sind gegebenenfalls auf private oder karitative Unterbringungsmöglichkeiten bzw. Obdachlosenunterkünfte angewiesen. Hat der Rückkehrer vor der Weiterreise kein Asylgesuch in Italien gestellt und tut dies erst nach der Rückkehr, besteht das Recht auf Unterbringung ohne Einschränkung. Da sich die formelle Einbringung des Antrags aber oftmals über Wochen verzögern kann, kann bis zur Unterbringung eine entsprechende Lücke entstehen (SFH 8.5.2019; vgl. AIDA 4.2019).Bezüglich des Verlustes des Rechtes auf Unterbringung gelten noch immer die Regeln aus dem Dekret 142/2015: Verlässt eine Person unerlaubt eine staatliche Unterbringung, so wird von einer freiwilligen Abreise ausgegangen und sie verliert das Recht auf Unterbringung. Dies gilt auch nach einer Dublin-Rückkehr (SFH 8.5.2019). Die Präfektur kann eine neuerliche Unterbringung verweigern (AIDA 4.2019). Solche Personen sind gegebenenfalls auf private oder karitative Unterbringungsmöglichkeiten bzw. Obdachlosenunterkünfte angewiesen. Hat der Rückkehrer vor der Weiterreise kein Asylgesuch in Italien gestellt und tut dies erst nach der Rückkehr, besteht das Recht auf Unterbringung ohne Einschränkung. Da sich die formelle Einbringung des Antrags aber oftmals über Wochen verzögern kann, kann bis zur Unterbringung eine entsprechende Lücke entstehen (SFH 8.5.2019; vergleiche AIDA 4.2019). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage unter Berücksichtigung der Neuerungen durch das "Salvini-Dekret" bzw. das "Salvini-Gesetz" und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
dem unbedenklichen Eurodac-Treffer am XXXX .04.2016 erfolgt ist, sie jedoch erst dreieinhalb Jahre später - nämlich am XXXX .10.2019 - aus Italien ausgereist ist und sich ihrem eigenen Vorbringen zufolge in diesem Zeitraum in Italien aufgehalten hat, kann selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens von einer aktuellen und tatsächlichen konkreten Bedrohung nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist auf einen Widerspruch im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zu verweisen: Zunächst brachte sie vor, dass die Frau, die sie nach Italien geschleppt habe, auch die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin bedroht habe (vgl. AS 139 im Akt der Erstbeschwerdeführerin), um unmittelbar darauf anzugeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin in Italien keine Probleme gehabt hätten (vgl. AS 141 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Zum weiteren Vorbringen, diese "Madame" habe Familienangehörige in Nigeria und hätten die Familienmitglieder der Erstbeschwerdeführerin wegen dieser "Madame" bereits umziehen müssen sowie zu den Ausführungen in der Beschwerde, es handle sich um einen "stark vernetzten Menschenhändlerring" ist darauf zu verweisen, dass in einem solchen Fall - wäre die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich in die Fänge eines Menschenhändlerringes geraten - es nicht wahrscheinlich ist, dass ihr mit zwei kleinen Kindern problemlos die Weiterreise nach Österreich gelungen wäre und sie genügend Geld sparen hätte können, um diese Weiterreise zu finanzieren (vgl. AS 141 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Letztlich ist noch zum Beschwerdevorbringen, die Erstbeschwerdeführerin habe sich an die Polizei gewandt, habe dort jedoch keine weitere Unterstützung erhalten, anzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst eine solche Aussage nicht getätigt hat. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Italien bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die italienischen Behörden bzw. an die italienische Polizei wenden kann, die dazu willens und in der Lage sind, ihr Schutz vor Verfolgung zu bieten.Eine die Beschwerdeführerinnen, insbesondere die Erstbeschwerdeführerin, konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert bzw. glaubhaft vorgebracht. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie in Italien illegal als Prostituierte für eine "Madame" habe arbeiten müssen. Diese "Madame" habe sie dazu gezwungen. Als sie dies bei der Polizei angezeigt habe, habe sie diese "Madame" mit dem Umbringen bedroht. Nach der Anzeige habe die Erstbeschwerdeführerin in Italien um Asyl angesucht vergleiche AS 13 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Da die Asylantragstellung der Erstbeschwerdeführerin in Italien
dem unbedenklichen Eurodac-Treffer am römisch 40 .04.2016 erfolgt ist, sie jedoch erst dreieinhalb Jahre später - nämlich am römisch 40 .10.2019 - aus Italien ausgereist ist und sich ihrem eigenen Vorbringen zufolge in diesem Zeitraum in Italien aufgehalten hat, kann selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens von einer aktuellen und tatsächlichen konkreten Bedrohung nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist auf einen Widerspruch im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zu verweisen: Zunächst brachte sie vor, dass die Frau, die sie nach Italien geschleppt habe, auch die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin bedroht habe vergleiche AS 139 im Akt der Erstbeschwerdeführerin), um unmittelbar darauf anzugeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin in Italien keine Probleme gehabt hätten vergleiche AS 141 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Zum weiteren Vorbringen, diese "Madame" habe Familienangehörige in Nigeria und hätten die Familienmitglieder der Erstbeschwerdeführerin wegen dieser "Madame" bereits umziehen müssen sowie zu den Ausführungen in der Beschwerde, es handle sich um einen "stark vernetzten Menschenhändlerring" ist darauf zu verweisen, dass in einem solchen Fall - wäre die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich in die Fänge eines Menschenhändlerringes geraten - es nicht wahrscheinlich ist, dass ihr mit zwei kleinen Kindern problemlos die Weiterreise nach Österreich gelungen wäre und sie genügend Geld sparen hätte können, um diese Weiterreise zu finanzieren vergleiche AS 141 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Letztlich ist noch zum Beschwerdevorbringen, die Erstbeschwerdeführerin habe sich an die Polizei gewandt, habe dort jedoch keine weitere Unterstützung erhalten, anzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst eine solche Aussage nicht getätigt hat. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Italien bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die italienischen Behörden bzw. an die italienische Polizei wenden kann, die dazu willens und in der Lage sind, ihr Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, gründet auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Sie gab zwar in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sie an Asthma leide bzw. vermehrt Asthmaanfälle bekommen habe, hat diesbezüglich jedoch weder ärztliche Hilfe in Österreich in Anspruch genommen noch medizinische Unterlagen vorgelegt, die eine Behandlungsbedürfigkeit indizieren. Da nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin gesund sind, war sohin die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Ebenso ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerinnen in Österreich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie dezidiert an, abgesehen von ihren mitgereisten minderjährigen Kindern keine Familienangehörigen in Österreich und auch sonst keinen Bezug zu Österreich zu haben. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen gemeinsamen Überstellung aller drei Beschwerdeführerinnen nach Italien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 10.01.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
3.2.
G und § 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerinnen im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
GH auslegen. 3.2.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend die behauptete Zwangsprostitution durch die "Madame" auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen. Ungeachtet der mangelnden Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist der Vollständigkeit halber nochmals darauf hinzuweisen, dass der italienische Staat in der Lage und auch willens ist, den Beschwerdeführerinnen vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen allfälligen Bedrohungen (sollten solche tatsächlich vorliegen) in Italien nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern ihnen die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Italien bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Abgesehen von diesem Vorbringen gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem etwas mehr als vierjährigen Aufenthalt in Italien lediglich an, dass sie sonst keine Probleme in Italien gehabt habe (vgl. AS 139 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Sohin ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder das Asylverfahren in Italien noch ihre Behandlung als Asylwerberin durch die italienischen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungssituation kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätten und/oder nicht ausreichend versorgt worden wären. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist somit nicht geeignet, systemische Mängel im italienischen Asylsystem betreffend die Aufnahme-, Versorgungs- und Unterbringungssituation aufzuzeigen.Abgesehen von diesem Vorbringen gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem etwas mehr als vierjährigen Aufenthalt in Italien lediglich an, dass sie sonst keine Probleme in Italien gehabt habe vergleiche AS 139 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Sohin ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weder das Asylverfahren in Italien noch ihre Behandlung als Asylwerberin durch die italienischen Behörden und/oder ihre dortige Unterbringungssituation kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätten und/oder nicht ausreichend versorgt worden wären. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist somit nicht geeignet, systemische Mängel im italienischen Asylsystem betreffend die Aufnahme-, Versorgungs- und Unterbringungssituation aufzuzeigen. In der Beschwerde wurde lediglich allgemein auf "aktuelle politische Geschehnisse" und Kapazitätsprobleme bei der Unterbringung verwiesen, jedoch ohne diese näher auszuführen. Darüber hinaus bezieht sich das Beschwerdevorbringen auf die aktuellen Länderinformationen des Bundesamtes, denen jedoch gegenteilig zu entnehmen ist, dass Rückkehrer nach der Dublin III-VO in den Erstaufnahmeeinrichtungen (= prima accoglienza) untergebracht werden und diese Unterbringung unter anderem auch Verpflegung, Sozialbetreuung, medizinische Betreuung, Hygieneprodukte und Taschengeld umfasst. Ferner sind nach Auskunft des italienischen Innenministeriums Plätze für Familien sowie für alleine reisende Frauen mit Kindern vorgesehen. In Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen ist auch noch darauf zu verweisen, dass die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin, die der gleichen Rechtsberaterorganisation angehört, die auch die Beschwerde verfasst hat, die ihr gebotene Möglichkeit, Fragen zu stellen oder ein Vorbringen zu erstatten, nicht genützt hat, sodass auch unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführerinnen in Italien eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen könnte.In der Beschwerde wurde lediglich allgemein auf "aktuelle politische Geschehnisse" und Kapazitätsprobleme bei der Unterbringung verwiesen, jedoch ohne diese näher auszuführen. Darüber hinaus bezieht sich das Beschwerdevorbringen auf die aktuellen Länderinformationen des Bundesamtes, denen jedoch gegenteilig zu entnehmen ist, dass Rückkehrer nach der Dublin III-VO in den Erstaufnahmeeinrichtungen (= prima accoglienza) untergebracht werden und diese Unterbringung unter anderem auch Verpflegung, Sozialbetreuung, medizinische Betreuung, Hygieneprodukte und Taschengeld umfasst. Ferner sind nach Auskunft des italienischen Innenministeriums Plätze für Familien sowie für alleine reisende Frauen mit Kindern vorgesehen. In Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen ist auch noch darauf zu verweisen, dass die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin, die der gleichen Rechtsberaterorganisation angehört, die auch die Beschwerde verfasst hat, die ihr gebotene Möglichkeit, Fragen zu stellen oder ein Vorbringen zu erstatten, nicht genützt hat, sodass auch unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführerinnen in Italien eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen könnte. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zum italienischen Asylwesen, in denen auch die geänderte Gesetzeslage in Italien (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 04.10.2018 bzw. "Salvini-Gesetz" vom 01.12.2018) mitberücksichtigt wurde. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Änderungen in Italien zu keiner maßgeblichen Verschlechterung der Bedingungen von Asylwerbern und Flüchtlingen geführt haben. Es gibt zwar weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem, da das bisherige System völlig neu organisiert und künftig zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden wird; dass die Versorgung von Asylwerbern dadurch aber nicht mehr gewährleistet wäre, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Erstaufnahmeeinrichtungen ("prima accoglienza") werden CAS und CARA ersetzen. Zielgruppe dieser Einrichtungen sind Asylwerber (auch in einem Beschwerdeverfahren oder in Dublin-out-Verfahren bis zur Überstellung) sowie ausdrücklich auch Dublin Rückkehrer. Seitens des italienischen Innenministeriums (vgl. hierzu den Bericht des Verbindungsbeamten vom 19.02.2019) wurde betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt ist. Herkunft, religiöse Überzeugung, Gesundheitszustand, Vulnerabilität sowie die Familieneinheit finden Berücksichtigung. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen. Integrationsmaßnahmen werden im neuen System nur noch Schutzberechtigten zukommen. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie für allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen. Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI ("Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati" - Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjähre Fremde) und stehen Personen mit internationalem Schutz und unbegleiteten Minderjährigen zur Verfügung sowie Personen, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben ("neue" humanitäre Titel). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache etc.) geboten.Seitens des italienischen Innenministeriums vergleiche hierzu den Bericht des Verbindungsbeamten vom 19.02.2019) wurde betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt ist. Herkunft, religiöse Überzeugung, Gesundheitszustand, Vulnerabilität sowie die Familieneinheit finden Berücksichtigung. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen. Integrationsmaßnahmen werden im neuen System nur noch Schutzberechtigten zukommen. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie für allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen. Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI ("Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati" - Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjähre Fremde) und stehen Personen mit internationalem Schutz und unbegleiteten Minderjährigen zur Verfügung sowie Personen, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben ("neue" humanitäre Titel). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache etc.) geboten. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehre
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.