RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2020 GeschäftszahlW247 2206599-1 SpruchW247 2206596-1/9E W247 2206602-1/8E W247 2206599-1/6E W247 2221037-1/6E IM NAMEN DER REPUBLI
Art. 8EMRK vom 19.10.2017 wird gemäß § 58 Abs. 11 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idg
F., iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV zurückgewiesen". Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: "Der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK vom 19.10.2017 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV zurückgewiesen". Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020, zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie §§ 8, 4 AsylG-DV 2005, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., sowie Paragraphen 8, 4, AsylG-DV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: "Der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 19.10.2017 wird gemäß § 58 Abs. 11 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idg
F., iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV zurückgewiesen". Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: "Der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK vom 19.10.2017 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV zurückgewiesen". Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020, zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie §§ 8, 4 AsylG-DV 2005, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., sowie Paragraphen 8, 4, AsylG-DV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: "Der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 19.10.2017 wird gemäß § 58 Abs. 11 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idg
F., iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV zurückgewiesen". Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: "Der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK vom 19.10.2017 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV zurückgewiesen". Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020, zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie §§ 8, 4 AsylG-DV 2005, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., sowie Paragraphen 8, 4, AsylG-DV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: "Der Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 29.03.2019 wird gemäß § 58 Abs. 11 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idg
F., iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV zurückgewiesen". Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser lautet: "Der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK vom 29.03.2019 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV zurückgewiesen". Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4) sind mongolische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Khalkha zugehörig. Der BF1 und die minderjährigen BF3-BF4 sind ohne religiöses Bekenntnis, die BF2 ist Buddhistin. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer (BF3-BF4). BF1 und BF2 sind die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF
- I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF3) reisten spätestens am 19.09.2013 rechtmäßig mit einem Visum D, gültig von 16.09.2013 bis 13.01.2014, in das österreichische Bundesgebiet ein und erhielten am 18.11.2013 einen Aufenthaltstitel "Studierender" (BF1 und BF2) und "Familiengemeinschaft mit Studierender" (BF3) mit Gültigkeit 18.11.2013 bis 17.11.
- Die Beschwerdeführer verfügten über weitere Aufenthaltstitel "Studierender" und "Familiengemeinschaft mit Studierender" von 18.11.2014 bis 17.11.2015 und von 18.11.2015 bis 18.11.
- Am 17.11.2016 stellten die BF1-BF3 neuerlich Anträge auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel bzw. Zweckänderungsanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familiengemeinschaft mit Studierender", welche jeweils mit Bescheid des Magistrats Wien vom 23.03.2017 abgewiesen wurden. In ihrer Begründung wurde ausgeführt, dass die BF2 trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Studienerfolgsnachweis erbrachte und zuletzt im Wintersemester 2015, sohin bis zum 30.04.2016 im Vorstudienlehrgang inskribiert war. Somit lägen weder die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Studierender", noch die Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung "Studierender" vor, weshalb die Anträge der Beschwerdeführer nicht positiv entschieden werden konnten.
- Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF1-BF3 wurden vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 31.07.2017 rechtskräftig abgewiesen.
- Infolgedessen stellten die BF1-BF3 am 19.10.2017 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (für BF1 und BF2) bzw. gemäß § 55 Abs. 2 AsylG (für BF3).
- Infolgedessen stellten die BF1-BF3 am 19.10.2017 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (für BF1 und BF2) bzw. gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG (für BF3).
- Ihren Anträgen beigefügt wurden folgende Unterlagen/Dokumente: * Versicherungsbestätigung des BF1, der BF2 und der BF3 vom 18.10.2017; * Heiratsurkunde des BF1 und der BF2; * Wohnungsmietvertrag vom 02.03.2016; * Meldezettel des BF1, der BF2 und der BF3; * Kopien der E-Cards des BF1, der BF2 und der BF3; * Kontoauszug der Bestandnehmer der Immobilienkanzlei VRTALA Ges.m.b.H. vom 09.10.2017 betreffend BF2; * Bestätigung der Meldung des BF1, der BF2 und der BF3 vom 08.04.2016; * ÖSD Zertifikat B2 der BF2 vom 03.11.2016; * Schulbesuchsbestätigung vom 12.10.2017 betreffend den BF3; * Geburtsurkunden von BF1, BF2 und BF3;
- Mit Verbesserungsauftrag vom 19.10.2017 trug das BFA den Beschwerdeführern auf binnen 4 Wochen ihren Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie samt Übersetzung), sowie deren Geburtsurkunden im Original oder diesen gleichzuhaltende Dokumente (Original und Kopie samt Übersetzung) vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 09.01.2018 führten die Beschwerdeführer (BF1-BF3) begründend aus, dass sie sich seit 2013 durchgehend in Österreich befänden und die Eltern von 2013 bis September 2016 an der Universität Wien als außerordentliche Studenten inskribiert gewesen seien, sowie bis September 2017 einen Aufenthaltstitel "Studierender" bzw. "Angehöriger" gehabt hätten. Der BF1 habe während des Studiums als Küchenhilfe mit AMS-Bewilligung gearbeitet und die BF2 habe seit September 2016 ein Deutschdiplom auf B2-Niveau, sie spreche fließend Deutsch. Der BF1 und die BF2 könnten nach Erhalt der Aufenthaltstitel Vollzeitbeschäftigungen aufnehmen. Die BF3 habe drei Jahre lang den Kindergarten besucht, sei nun in der Volksschule und spreche ebenfalls Deutsch. Im Falle einer Rückkehr hätte sie gröbere Anpassungsschwierigkeiten in der Schule, weil ihre mongolisch Sprachkennntisse unzureichend seien, weshalb sie irreparable Entwicklungsschäden davontragen würde. Ebenso seien ihre Reisepässe verloren gegangen, weshalb sie einen Antrag auf Heilung des Mangels stellen. Die mongolische Botschaft habe bis dato keine neuen Reisepässe ausgestellt. Folgende Dokumente/Unterlagen wurden ihrem Schreiben beigelegt: * beglaubigte Geburtsurkunden des BF1, der BF2 und der BF3; * Verlustmeldung der Reisepässe des BF1 und der BF3 vom 09.01.2018 beim Fundservice Wien sowie der BF2 vom 11.02.2018 beim Fundservice Wien 8.
- Am 12.04.2018 wurde die BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab zusammenfassend an, dass sie sich seit 2013 in Österreich befände und bis 2016 einen Aufenthaltstitel für "Studierende" gehabt habe. Sie habe Österreich nicht verlassen um einen neuen Aufenthaltstitel als "Studierende" oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte vom Ausland aus zu beantragen, weil bis September 2017 ein Beschwerdeverfahren offen gewesen sei. Im Oktober 2017 habe sie dann den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gestellt.
Monatlich zahle sie EUR 568,-- Miete und sei bei der SVA krankenversichert. Finanziell unterstützt würde sie von einer Freundin mit EUR 200,-- und ihrer in Wien lebenden Tante mit EUR 400,-- monatlich. Sie arbeite geringfügig als Babysitterin, sei selbstständig und verdiene damit ca. EUR 300,-- monatlich. Eine Freundin von ihr arbeite in einem Hotel und würde ihr helfen einen Job zu bekommen. Sie sei verheiratet und habe ein Kind, das hier zur Schule gehe. Auch ihre Tante und deren Tochter würden in Österreich leben. Abgesehen davon habe sie keine Verwandten in Österreich, ihre Eltern würden in der Mongolei leben und ihre Schwester in den USA. Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei habe sie keine Verfolgung zu befürchten, doch sei ihre Tochter hier aufgewachsen und spreche überhaupt kein Mongolisch. In der Mongolei wäre es schwierig für sie, vielleicht werde sie in der Schule gemobbt. Sie und ihr Mann hätten hier bereits einen Job, wenn sie hier bleiben dürften und würden gerne eine gute Zukunft für ihre Tochter hier aufbauen. 8.
- Am 13.04.2018 wurde der BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, seit 2013 in Österreich zu sein und bis 2016 einen Aufenthaltstitel "Studierender" gehabt zu haben. Er habe Österreich nicht verlassen um einen neuen Aufenthaltstitel als "Studierender" oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte vom Ausland aus zu beantragen, weil er bis September 2017 ein Beschwerdeverfahren geführt habe. Anschließend, im Oktober 2017 habe er gegenständlichen Antrag gestellt. Monatlich würden er EUR 568,-- Miete zahlen und sei bei der SVA versichert. Finanziell unterstützt würde er von einer Freundin seiner Frau mit EUR 200,-- und der in Wien lebenden Tante seiner Frau mit EUR 400,-- monatlich. Er habe auch eine Arbeitszusage. Er habe in Wien Rechtswissenschaften studiert, sei verheiratet und habe ein Kind, das hier zur Schule gehe. Sonst habe er keine Verwandten in Österreich, sein Vater sei bereits verstoben und seine Mutter lebe, glaube er, in der Mongolei. Wo seine Schwestern leben, wüsste er nicht. Im Fall einer Rückkehr in die Mongolei habe er keine Verfolgung zu befürchten. Er schließe sich den weiteren den Angaben seiner Frau an. Seine Tochter sei in Österreich aufgewachsen und spreche überhaupt kein Mongolisch. Deshalb wäre es in der Mongolei für sie sehr schwierig, vielleicht werde sie in der Schule gemobbt. Könnten sie in Österreich bleiben, hätten er und seine frau bereits einen Job. Freiwillig seien sie nicht bereit in die Mongolei zurückzureisen.
- Im weiteren Verfahrensverlauf brachten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage: * Versicherungsbestätigung des BF1, der BF2 und der BF3 vom 21.03.2018; * Eine Unterstützungserklärung vom 25.03.2018 von XXXX und XXXX ;* Eine Unterstützungserklärung vom 25.03.2018 von römisch 40 und römisch 40 ; * ÖSD Zertifikat A2 des BF1, nicht bestanden, vom 28.03.2018;
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 20.08.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 19.10.2017 gemäß § 55 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und wurde der Antrag vom 09.01.2018 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung abgewiesen (Spruchpunkt V.).10. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 20.08.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 19.10.2017 gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde der Antrag vom 09.01.2018 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, Asylgesetz-Durchführungsverordnung abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Beschwerdeführer es unterlassen hätten, nach Abweisung ihres letzten Antrages auf Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel, das Bundesgebiet zu verlassen. Daher befänden sie sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, warum es den BFs nicht möglich sein sollte zum Zwecke eines längerfristigen Ausenthaltes in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungsgesetz aus dem Ausland zu stellen. Außer der Tante der BF2 hätten sie keine relevanten sozialen Bindungen in Österreich. Demgegenüber sprächen sie Mongolisch und hätten Familienangehörige in der Mongolei. Im Falle einer Rückkehr würden sie daher nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Insgesamt komme das BFA zum Ergebnis, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen seien und eine Rückkehrentscheidung in die Mongolei im Falle der Beschwerdeführer zulässig sei, zumal auch kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben erkennbar wäre. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer (BF1-BF3) sei illegal in Österreich. Die Beschwerdeführer hätten kein gültiges Dokument mit Lichtbild vorgelegt aus dem ihre Identitäten eindeutig hervorgehen würden. Es sei in casu nicht von der Unmöglichkeit der Erlangung neuer Reisepässe auszugehen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 24.08.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 24.08.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit für alle Beschwerdeführer (BF1-BF3) gleichlautendem Schriftsatz vom 22.09.2018 erhoben die BF1-BF3 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 20.08.2018 wegen Rechtswidrigkeit. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Familie 2013 nach Österreich gekommen seien, der BF3 derzeit die Volksschule besuche, die BF2 wieder schwanger sei und die Geburt des Kindes für den 20.03.2019 erwartet werde. Bis zu ihrer negativen Entscheidung zum 21.06.2017 seien sie rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und würden sie die zeitlichen Voraussetzungen gemäß § 56 AsylG erfüllen. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich eine Verwandte, welche aufenthaltsberechtigt sei und die Familie gerne unterstütze. Der BF1 und die BF2 hätten fließend Deutsch (die BF2 auf dem Niveau B2) gelernt und würden zeigen, dass sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in Österreich leben könnten, sodass sie keine Last und keinesfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Aufgrund ihres sehr guten Spracherwerbs könnten der BF1 und die BF2 sofort Arbeit finden und sei ein öffentliches Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nicht zu erblicken. Es sei gerade das Gegenteil der Fall, weil Österreichs Wirtschaft den Zuzug junger, gut gebildeter Ausländer brauche, um die steigenden sozialen Lasten tragen zu können. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) einen humanitären Aufenthaltstitel erteilen, 2.) den Mangel des nicht vorhandenen Reisepasses heilen und 3.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
- Mit für alle Beschwerdeführer (BF1-BF3) gleichlautendem Schriftsatz vom 22.09.2018 erhoben die BF1-BF3 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 20.08.2018 wegen Rechtswidrigkeit. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Familie 2013 nach Österreich gekommen seien, der BF3 derzeit die Volksschule besuche, die BF2 wieder schwanger sei und die Geburt des Kindes für den 20.03.2019 erwartet werde. Bis zu ihrer negativen Entscheidung zum 21.06.2017 seien sie rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und würden sie die zeitlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 56, AsylG erfüllen. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich eine Verwandte, welche aufenthaltsberechtigt sei und die Familie gerne unterstütze. Der BF1 und die BF2 hätten fließend Deutsch (die BF2 auf dem Niveau B2) gelernt und würden zeigen, dass sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in Österreich leben könnten, sodass sie keine Last und keinesfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Aufgrund ihres sehr guten Spracherwerbs könnten der BF1 und die BF2 sofort Arbeit finden und sei ein öffentliches Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nicht zu erblicken. Es sei gerade das Gegenteil der Fall, weil Österreichs Wirtschaft den Zuzug junger, gut gebildeter Ausländer brauche, um die steigenden sozialen Lasten tragen zu können. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) einen humanitären Aufenthaltstitel erteilen, 2.) den Mangel des nicht vorhandenen Reisepasses heilen und 3.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
- Die Beschwerdevorlagen vom 25.09.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2018 ein.
- Am 19.03.2019 wurde der BF4 im Bundesgebiet geboren und stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 29.03.2019 für diesen einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G, welcher mittels Bescheid vom 03.06.2019 abgewiesen wurde (s. I.10.) und wurden folgende Dokumente/Unterlagen angehängt:14. Am 19.03.2019 wurde der BF4 im Bundesgebiet geboren und stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 29.03.2019 für diesen einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G, welcher mittels Bescheid vom 03.06.2019 abgewiesen wurde (s. römisch eins.10.) und wurden folgende Dokumente/Unterlagen angehängt: * Österreichische Geburtsurkunde des BF4 vom 25.03.2019; * Meldebestätigung des BF4; * Antragsbegründung/ Antrag der Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses, datiert mit 29.03.2019;
- Mit Schriftsatz vom 04.07.2019 erhob der BF4 über seinen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2019 wegen Rechtswidrigkeit. Im Wesentlichen wurde - wie bereits in der Beschwerdeschrift von BF1-BF3- vom 22.09.2018 geltend gemacht, dass die belangte Behörde die hervorragende Integration der Eltern, hier insbesondere die sprachliche Integration, sowie die freiberufliche Tätigkeit der BF2 und die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeseite durch die in Österreich lebende Verwandschaft bei ihrer Entscheidung außer Acht gelassen habe. Die Beschwerdeseite sei keine Belastung für den österreichischen Staat und die Beischaffung eines Reisepasses war - in Anbedracht des langen Prozederes von Übersetzung der Geburtsurkunde in das Mongolische bis hin zur Terminreservierung bei der Botschaft - der Mutter des BF4 nicht zumutbar. Ebensowenig wäre eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Ausland zumutbar. Beschwerdeseitig wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge 1.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 2.) dem Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels stattgeben.
- Am 09.01.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die mongolische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "Beginn der Befragung des BF1: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF1: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX , in der Provinz XXXX , in der Gemeinde XXXX . Die letzte Adresse ist: XXXX .BF1: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 . Die letzte Adresse ist: römisch 40 . RI: Das heißt Sie sind nicht in XXXX geboren?RI: Das heißt Sie sind nicht in römisch 40 geboren? BF1: Nein. RI: VORHALTUNG: Wenn Sie nicht in XXXX geboren sind, warum haben Sie dann im Antragsformular vom 19.10.2017, mit dem Sie den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gestellt haben, angegeben in XXXX geboren zu sein?RI: VORHALTUNG: Wenn Sie nicht in römisch 40 geboren sind, warum haben Sie dann im Antragsformular vom 19.10.2017, mit dem Sie den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gestellt haben, angegeben in römisch 40 geboren zu sein? BF1: Das kann nicht sein, weil ich habe eigentlich überall stehen, dass ich nicht in XXXX geboren bin, sondern in XXXX .BF1: Das kann nicht sein, weil ich habe eigentlich überall stehen, dass ich nicht in römisch 40 geboren bin, sondern in römisch 40 . RI: Es wird festgehalten, dass im Antragsformular XXXX als Geburtsort angegeben ist. Der BFV hält dazu fest, dass es sich hier um einen Irrtum handeln muss.RI: Es wird festgehalten, dass im Antragsformular römisch 40 als Geburtsort angegeben ist. Der BFV hält dazu fest, dass es sich hier um einen Irrtum handeln muss. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Ich gehöre zu Khalkha. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Ich bin ohne Religionsbekenntnis. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Mongolei, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF1: Ich finde meine persönlichen Unterlagen nicht. RI: Haben Sie einen Reisepass aus der Mongolei, welcher Ihre Identität beweist? BF1: Ich finde meinen Reisepass nicht. RI: Ist der Reisepass verloren gegangen oder ist er noch in Ihrem Besitz? BF1: Ich glaube, ich habe bei dem Umzug meinen Reisepass verloren. RI: Bei welchen Umzug? BF1: Bei einem Umzug innerhalb von Österreich. RI: Seit wann vermissen Sie Ihren Reisepass? BF1: Als ich 2016 von XXXX nach Wien in die XXXX umgezogen bin. Damals habe ich wahrscheinlich meinen Reisepass verloren.BF1: Als ich 2016 von römisch 40 nach Wien in die römisch 40 umgezogen bin. Damals habe ich wahrscheinlich meinen Reisepass verloren. RI: Haben Sie sich um die Beschaffung eines neuen Passes bemüht? Welche Bemühungen haben Sie angestellt? BF1: Wir waren bereits bei der mongolischen Botschaft in Wien. Wir müssen über die Botschaft neue Pässe bestellen. RI: Wann waren Sie bei der mongolischen Botschaft zur Beschaffung eines Reisepasses? BF1: Im April 2019 war ich bei der mongolischen Botschaft, ich wollte die Geburtsurkunde meines Kindes abholen. RI: Das heißt vor April 2019 haben Sie sich nicht um die Beschaffung eines Reisepasses gekümmert? BF1: Ich habe gehofft, dass ich meinen Reisepass finde. RI: Aber erstmals bemüht um die Beschaffung eines neuen Reisepasses haben Sie im April 2019, verstehe ich das richtig? BF1: Wir haben im April 2019 Informationen von der mongolischen Botschaft eingeholt, welche Unterlagen benötigt werden, um einen neuen Reisepass zu beantragen. RI: Haben Sie bereits einen neuen Reisepass beantragt oder nicht? BF1: Noch nicht, aber wir werden bald einen Antrag stellen. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF1: Mongolisch und ein wenig Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF1: Ich habe von 1991 bis 2001 die Grundschule besucht. Von Mai 2002 bis Mai 2003 habe ich den Militärdienst geleistet. Dann zog ich 2004 von meinem Geburtsort nach XXXX in die Hauptstadt, dort absolvierte ich einen dreimonatigen Kochkurs. Ich arbeitete als Koch von Oktober 2004 bis 2012 im Studenten Café. Nebenbei arbeitete ich auch mit meinem eigenen PKW als Taxifahrer. Die Geschwister meiner Frau leben in Österreich.BF1: Ich habe von 1991 bis 2001 die Grundschule besucht. Von Mai 2002 bis Mai 2003 habe ich den Militärdienst geleistet. Dann zog ich 2004 von meinem Geburtsort nach römisch 40 in die Hauptstadt, dort absolvierte ich einen dreimonatigen Kochkurs. Ich arbeitete als Koch von Oktober 2004 bis 2012 im Studenten Café. Nebenbei arbeitete ich auch mit meinem eigenen PKW als Taxifahrer. Die Geschwister meiner Frau leben in Österreich. RI: Bleiben wir bitte bei Ihrer Ausbildung und Ihrem Beruf. Was haben Sie genau studiert und in welchem Jahr haben Sie damit begonnen? BF1: Ich habe in der Mongolei nicht studiert, ich habe nur einen Kochkurs besucht. RI: Was haben Sie nach 2012 gemacht? BF1: Dann habe ich einen Antrag gestellt, um Aufnahme als Student bei der Universität Wien. RI: Verstehe ich Sie richtig, Ihr Studium in Wien war kein Master- oder Aufbaustudium auf Grundlage eines bereits erworbenen Bachelors, sondern es war Ihr erstes Studium? BF1: Ich habe mein Studium an der Universität in XXXX im September 2011 angefangen. Ich habe vorhin gedacht, ob ich ein Abschlussdiplom der Universität in der Mongolei habe. Im zweiten Semester habe ich den Antrag gestellt um Aufnahme an der Universität Wien.BF1: Ich habe mein Studium an der Universität in römisch 40 im September 2011 angefangen. Ich habe vorhin gedacht, ob ich ein Abschlussdiplom der Universität in der Mongolei habe. Im zweiten Semester habe ich den Antrag gestellt um Aufnahme an der Universität Wien. RI: Hatten Sie als Sie nach Wien gekommen sind schon einen Zwischengrad abgeschlossen, waren Sie z.B. Bachelor? BF1: Nein, ich habe keinen Abschluss gehabt. RI: Wieso haben Sie in der Mongolei nicht Ihr Studium fortgesetzt? BF1: Wir haben von den Geschwistern meiner Frau, die in Österreich leben, die Information bekommen, dass ein Studium in Österreich möglich sei und dass die Studierenden auch neben dem Studium arbeiten dürfen. Deswegen haben wir beschlossen das Studium in Österreich fortzusetzen. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Mongolei auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF1: Nein. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Mongolei und in welcher Stadt? BF1: Als ich 4 oder 5 Jahre alt war, ließen sich meine Eltern scheiden. Ich hatte zwei ältere Schwestern und meine Mutter hat meine Schwestern in die Provinz XXXX mitgenommen. Ich bin bei meinem Vater geblieben. Ich hatte keine Kontakte zu den Verwandten meiner Mutter. Ein Verwandter meines Vaters lebt in der Stadt XXXX .BF1: Als ich 4 oder 5 Jahre alt war, ließen sich meine Eltern scheiden. Ich hatte zwei ältere Schwestern und meine Mutter hat meine Schwestern in die Provinz römisch 40 mitgenommen. Ich bin bei meinem Vater geblieben. Ich hatte keine Kontakte zu den Verwandten meiner Mutter. Ein Verwandter meines Vaters lebt in der Stadt römisch 40 . RI: Wo lebt Ihr Vater zurzeit? BF1: Mein Vater ist am 26.06.2017 verstorben. RI: Haben Sie oder hatten Sie schon in der Mongolei Kontakt zu Ihrer Mutter oder Ihren Schwestern? BF1: Nein. Mein letzter Kontakt mit meiner ältesten Schwester war vor einem Jahr, damals hat sie mir nur eine SMS geschrieben, ob es mir gut geht. RI: Zu Ihrer Mutter haben Sie keinen Kontakt? BF1: Nein. RI: Seit wann haben Sie zu Ihrer Mutter keinen Kontakt? BF1: Seit der Scheidung meiner Eltern. RI: Was war der Grund für diesen abrupten Kontaktabbruch? BF1: Ich wollte selbst keinen Kontakt haben, weil sie mich mit 4 oder 5 Jahren verlassen hat. RI: Aber Sie haben noch Kontakt mit Ihren Schwestern gehalten? BF1: Nein, auch nicht. RI: Aber Sie haben ja vorhin erzählt, dass Sie vor einem Jahr eine SMS von Ihrer Schwester erhalten haben, da wird doch davor ein Kontakt gewesen sein? BF1: Sie wollte nur wissen, ob es mir gut geht. RI: Wenn Sie keinen Kontakt mit Ihrer Schwester hatten, woher sollte sie dann Ihre Telefonnummer haben? BF1: Sie hat Kontakt aufgenommen über Facebook. RI: Also hatten Sie doch Kontakt über Facebook? BF1: Das war ein einmaliger Kontakt. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der Mongolei leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF1: Nein, ich habe keine Verwandten außerhalb der Mongolei. RI: Wie bestreitet Ihre Familie in der Mongolei den Lebensunterhalt? BF1: Ich habe keine Familie in der Mongolei. RI wiederholt die Frage. BF1: Ich weiß es nicht. Vielleicht ist meine Mutter bereits in Pension. RI: Vermuten Sie das oder wissen Sie das? BF1: Ich glaube. RI: Wann haben Sie sich entschlossen mit Ihrer Frau nach Österreich studieren zu kommen? BF1: Das war im Jahr
- RI: Was genau wollten Sie in Österreich studieren? BF1: Rechtswissenschaften. RI: Was wussten Sie von Österreich und hatten Sie bei Ihrer Einreise nach Österreich bereits Deutschkenntnisse? BF1: Bevor ich nach Österreich kam, habe ich einen Deutschkurs in der Mongolei absolviert, das war einmal in der Woche. Meine Frau hatte ständigen Kontakt mit ihren Geschwistern und daher verfügten wir über gute Informationen über Österreich. RI: Wie finanzierten Sie Ihren Studienaufenthalt in Österreich? BF1: Ich bin 2013 nach Österreich gekommen, wohnte bei XXXX in XXXX und arbeitete fast zwei Jahre als Zeitungskolporteur. Ab 2016 arbeitete ich ein Jahr lang in einem chinesischen Restaurant als zweiter Koch.BF1: Ich bin 2013 nach Österreich gekommen, wohnte bei römisch 40 in römisch 40 und arbeitete fast zwei Jahre als Zeitungskolporteur. Ab 2016 arbeitete ich ein Jahr lang in einem chinesischen Restaurant als zweiter Koch. RI: Was verdienten Sie als Zeitungskolporteur? BF1: Zwischen 750 bis 800 im Monat. RI: Arbeitete Ihre Frau zu dieser Zeit auch? BF1: Nein. Meine Frau war berufstätig im Jahr 2015 für ca. zehn Monate. RI: Was arbeitete sie? BF1: Ich weiß nicht ganz genau, aber sie arbeitete in einem Krankenhaus, glaube ich. RI: Wovon leben Sie derzeit als Familie? BF1: Bevor ich nach Österreich kam, verkaufte ich mein Haus und mit diesem Geld lebten wir bis jetzt in Österreich. RI: Zusätzlich zu dem was Sie als Koch und Zeitungskolporteur verdient haben? BF1: Ja, das stimmt. Derzeit haben wir offiziell kein Familieneinkommen, weil wir gesetzlich nicht arbeiten dürfen. Ab und zu geht meine Frau Babysitten und damit verdient sie ca. 250 im Monat. RI: Wovon leben Sie noch? BF1: Die jüngere Schwester meiner Frau lebt mit uns zusammen, sie ist berufstätig, verfügt über einen Aufenthaltstitel und sie unterstützt uns finanziell. RI: Wie viel gibt Ihnen Ihre Schwägerin jeden Monat? BF1: Seit Februar 2019 bezahlt sie die Miete meiner Wohnung. Die Miete beträgt monatlich 586. RI: Seit wann lebt die jüngere Schwester Ihrer Frau mit Ihnen zusammen? BF1: Seit über einem Jahr. RI: Wovon finanzieren Sie Ihr Essen und Ihre Kleidung? BF1: Das haben wir aus eigenen Ersparnissen finanziert, aber das Geld ist aus. RI: Wovon bestreiten Sie Ihre Ausgaben jetzt? BF1: Die ältere Schwester meiner Frau hilft uns aus. RI: Wie viel gibt sie Ihnen im Monat? BF1: Ich kann nicht genau sagen, wie viel wir von der älteren Schwester bekommen, sie kauft einfach für uns Lebensmittel. Wir haben nach der Geburt unseres Kindes, Khangal, von der Versicherung 3.000 bekommen. Dieses Geld geben wir sehr sparsam aus. Was Bekleidung betrifft, helfen unsere Verwandten und Freunde mit Secondhand-Kleidung. BFV: Das ist das Wochengeld von der SVA. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 13.04.2018 haben Sie, befragt nach der Finanzierung Ihres Aufenthaltes, gemeint, dass eine Freundin Ihrer Frau Sie monatlich mit 200 unterstützen würde und eine Tante Ihrer Frau, welche ebenfalls in Wien wohne, Sie monatlich mit 400 unterstützen würde. Sind diese Unterstützungen durch eine Freundin und die Tante immer noch aktuell bzw. müssen Sie diesen Personen das damals ausgeborgte Geld in irgendeiner Form zurückerstatten? BF1: Die Freundin meiner Frau unterstützt uns monatlich mit 200 weiterhin, weil meine Frau als Gegenleistung ihre Kinder babysittet. Die Unterstützung der Tante mit monatlich 400 gibt es nicht mehr, weil die jüngere Schwester bei uns wohnt und sie auch die Miete zahlt. Die Tante hilft uns wöchentlich mit Einkaufen von Kosmetikartikeln und Babynahrung. RI: Müssen Sie der Tante das Geld nicht irgendwann zurückzahlen, das die Tante Ihnen über Jahre gegeben hat? BF1: Falls ich tatsächlich einen Aufenthalt bekommen sollte und tatsächlich beginnen würde zu arbeiten, dann würde ich meine Schulden in Raten begleichen. RI: Um welche Summe von Schulden handelt es sich? BF1: Das weiß ich nicht, das habe ich nie so berechnet. RI: Das müssen Sie doch wissen, wenn Sie es zurückzahlen wollen. BF1: Ich glaube vielleicht zwischen 3.000 bis 4.000. RI: Der jüngeren Schwester Ihrer Frau werden Sie ja auch die erstattete Miete zurückzahlen müssen? BF1: Die jüngere Schwester hat uns gegenüber nicht gesagt, dass sie das Geld zurückhaben möchte, weil sie mit uns zusammenwohnt. Aber ich hatte vor zumindest einen Teil der Miete zurückzuzahlen. RI: Wenn Sie das jetzt einmal überschlagen, wie viele Schulden haben Sie bei Ihrer Schwägerin und der Tante Ihrer Frau insgesamt? BF1: Ich weiß es nicht genau, ich schätze so 3.000 bis 4.000. RI: Wenn Sie von Ihren Verwandten Geld bekommen zur Überbrückung für eine bestimmte Zeit, dann werden sie doch besprochen haben, wann Sie zurückzahlen und um welche Summe es geht? BF1: Die Schwester sieht das als Unterstützung. Sie hat uns gegenüber nie gesagt, dass sie das Geld zurückbekommen möchte. RI: Und die Tante auch nicht? BF1: Nein. Sicher haben sie gedacht, dass wir irgendwann einen bestimmten Betrag zurückzahlen, so glaube ich das. RI: Wieviel zahlen Sie pro Monat für Versicherungen für sich und Ihre Familie? BF1: Monatlich 50, im Quartal 150. RI: Wie viel steht Ihnen persönlich monatlich zur Verfügung für z.B. ein Handy und sonstige Anschaffungen? BF1: Da ich derzeit nicht berufstätig bin, bekomme ich Hilfe von meinen Bekannten und Freunden. RI: Welche sind das? BF1: Wir haben hier viele Freunde und die helfen uns. RI: Um wie viel Geld geht es da im Monat? BF1: Ich habe nicht verstanden, was Sie meinen. RI wiederholt die Frage. BF1: Monatlich 66 für die Jahreskarte, GIS-Gebühren 46 und zwei Handys mit Telefongebühren von 20. RI: Wer zahlt das? BF1: Meine Frau bezahlt das vom Babysitten. RI: Haben Sie weitere Schulden zur Abdeckung Ihrer Lebenskosten? Und wenn ja, wie hoch sind diese Schulden zurzeit? BF1: Nein. RI: Abgesehen von den oben erwähnten Tätigkeiten, sind Sie oder Ihre Gattin in Österreich jemals einer ordentlichen Beschäftigung nachgegangen? Wenn ja, wie lange und was haben Sie verdient? BF1: Nein. RI: Arbeiten Sie zurzeit? BF1: Ich verrichte gemeinnützige Tätigkeiten, aber ohne Einkommen. Diese Tätigkeit beinhaltet Essensausgaben an Obdachlose bei der Caritas. RI: Wie oft machen Sie das und seit wann? BF1: Zweimal im Monat. Mit der Anmeldung seit zwei Monaten, davor habe ich freiwillige Tätigkeiten ohne Anmeldung geleistet. RI: Was hat Ihre Gattin in der Mongolei studiert und welchen Abschluss kann Ihre Gattin vorweisen als sie nach Österreich gekommen ist? BF1: Meine Frau hat 2003 einen Bachelorhochschulabschluss gemacht im Bereich Wirtschaftsbuchhaltung. Sie hat 2007 oder 2008 noch eine Hochschule oder Universität besucht, da bin ich mir aber nicht so sicher. RI: Wann und wo haben Sie Ihre Gattin geheiratet? BF1: Das war am 13.08.
- RI: Welche Verwandte Ihrer Gattin leben zurzeit in der Mongolei? BF1: Welche Verwandten weiß ich nicht, aber ihre Eltern wohnen in der Mongolei. Einer von den Verwandten ist in Amerika. RI: Wer ist das? BF1: Eine jüngere Schwester meiner Frau. Sie lebt in Amerika. RI: Haben Sie oder Ihre Gattin Kontakt zu den Verwandten Ihrer Gattin in der Mongolei? Wenn ja, wie oft? BF1: Meine Frau hat ca. zweimal monatlich Kontakt zu ihren Eltern. RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF1: Ich glaube das war der 26.09.2013, es kann sein, dass es auch der
- war. RI: Seit wann verfügen Sie in Österreich über keinen Aufenthaltstitel mehr? BF1: Ich glaube seit Dezember
- RI: Wenn Sie sich seit Dezember 2016 unrechtmäßig in Österreich aufhalten, warum sind Sie nicht ausgereist? BF1: Nach drei Jahren Aufenthalt wollten wir nicht mehr in die Mongolei. Wir wollten, dass unsere Tochter hier in Österreich eine gute Ausbildung bekommt. RI: Seit wann verfügt Ihre Gattin in Österreich über keinen Aufenthaltstitel mehr? BF1: Ich glaube auch seit Dezember 2016, fast gleichzeitig. RI: Sind Sie oder Ihre Gattin seit Ihrer Ausreise aus der Mongolei im Jahr 2013 wieder einmal in Mongolei gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Nein. RI: Waren Verwandte von Ihnen oder Ihrer Frau auf Besuch in Österreich während dieser Zeit? BF1: Nein. RI: Niemand von den Verwandten ist hierhergekommen um das neue Kind zu sehen? BF1: Nein, niemand. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Mongolei? BF1: Ich mache mir Sorgen um die Zukunft meiner Kinder. RI: Inwiefern? BF1: Meine Tochter besucht derzeit die 3.Klasse Volksschule, sie spricht kaum Mongolisch. Bald beginnt auch unser jüngstes Kind im Kindergarten. In der Mongolei sind sehr schlechte Bedingungen für die Kinder, weil wir starke Luftverschmutzung haben. Sie haben gefragt, was befürchten wir bei einer Rückkehr in die Mongolei. Ich glaube ich muss einen Vorfall erwähnen: Nach unserer Eheschließung 2008 wurde meine Frau schwanger, sie war im
- Monat, das war im Februar 2009, sie hat ihr Kind verloren und die behandelnden Ärzte haben festgestellt, dass die Ursache die Luftverschmutzung gewesen ist. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF1: Wir leben bereits seit 6 Jahren in Österreich. Wir kennen jetzt die Gesellschaft. Ich weiß auch, welchen Beruf ich ausüben möchte oder werde. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF1: Ich möchte als Berufskoch arbeiten. RI: Haben Sie bereits eine Arbeitsplatzzusage? BF1: Ja. RI: Wo bzw. bei wem? BF1: Der ehemalige Manager des chinesischen Restaurants und ein Arbeitskollege von damals haben ein eigenes Restaurant namens XXXX eröffnet, das war vor ca. zwei oder drei Jahren. Sie haben mir einen Arbeitsvorschlag gemacht, dass ich in deren Restaurant arbeiten darf, falls ich einen Aufenthaltstitel bekomme.BF1: Der ehemalige Manager des chinesischen Restaurants und ein Arbeitskollege von damals haben ein eigenes Restaurant namens römisch 40 eröffnet, das war vor ca. zwei oder drei Jahren. Sie haben mir einen Arbeitsvorschlag gemacht, dass ich in deren Restaurant arbeiten darf, falls ich einen Aufenthaltstitel bekomme. RI: Haben Sie das auch schriftlich? BF1: Ja. BFV legt vor: eine Einstellungszusage vom 07.12.2019 von XXXX betreffend den BF1; eine Einstellungszusage vom 01.12.2019 von Hotel XXXX betreffend die BF2; eine Schulbesuchsbestätigung vom 04.12.2019 betreffend BF3; eine Bestätigung einer Frau XXXX vom 07.01.2020 über die monatliche Bestreitung der Miete der Familie XXXX ; eine Auflistung von XXXX über die Termine der Mithilfe des BF1; Lohngehaltsabrechnungen von September bis November 2019 betreffend die Schwester der BF2, welche im gemeinsamen Haushalt lebt; Kopie der Sterbeurkunde betreffend des Vaters des BF1; eine Bestätigung SVA vom 27.11.2019 über die beitragsfreie Mitversicherung von BF1, BF3 und BF
- Diese werden in Kopien zum Akt genommen.BFV legt vor: eine Einstellungszusage vom 07.12.2019 von römisch 40 betreffend den BF1; eine Einstellungszusage vom 01.12.2019 von Hotel römisch 40 betreffend die BF2; eine Schulbesuchsbestätigung vom 04.12.2019 betreffend BF3; eine Bestätigung einer Frau römisch 40 vom 07.01.2020 über die monatliche Bestreitung der Miete der Familie römisch 40 ; eine Auflistung von römisch 40 über die Termine der Mithilfe des BF1; Lohngehaltsabrechnungen von September bis November 2019 betreffend die Schwester der BF2, welche im gemeinsamen Haushalt lebt; Kopie der Sterbeurkunde betreffend des Vaters des BF1; eine Bestätigung SVA vom 27.11.2019 über die beitragsfreie Mitversicherung von BF1, BF3 und BF
- Diese werden in Kopien zum Akt genommen. RI: Was will Ihre Gattin in Österreich arbeiten? BF1: Meine Frau möchte zuerst in einem Hotel arbeiten und danach möchte sie als Altenbetreuerin in einem Altersheim arbeiten. RI: Was möchte sie denn im Hotel arbeiten? BF1: Ich glaube an der Rezeption. Danach möchte sie eine Ausbildung machen zur Altenbetreuerin und möchte in diesem Beruf arbeiten. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich? BF1: Nicht in einem österreichischen Verein, aber in einem mongolischen Volleyballverein in Wien. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Ja, auch gebürtige Österreicher. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF1: Ja. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF1: A
- Ich habe die Prüfung für A2 gemacht, mündlich bestanden und schriftlich nicht bestanden. RI: Haben Sie ein Diplom über eine bestandene A2 Prüfung? BF1: Ja, auf diesem Zeugnis steht, dass ich mündlich bestanden und schriftlich nicht bestanden habe. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF1 (ohne Übersetzung): Mir gefällt Luft, ... RI: (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF1 (ohne Übersetzung): Meine Hobbys schwimmen und Radfahren, zuhause meine Tochter mit mir Freizeit haben und Dame spielen RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende unternommen? BF1 (ohne Übersetzung): Am Samstag ich habe mit meiner Tochter Schwimmbad gehen um 14 Uhr meine Frau, mein Sohn und meine Tochter Spielplatz gegangen und zuhause gekocht. Am Sonntag bin ich Sportsaal gegangen Volleyball spielen, meine Tochter Tennisspielen. Mittag zuhause wieder. Ich habe gekocht, dann schlafen. RI: Haben Sie in Österreich sonst Aus,- Fort-, oder Weiterbildungskurse besucht? BF1: Nein. Ich habe die Führerscheinprüfung gemacht in Österreich, leider habe ich die Prüfung nicht bestanden. RI: Haben Sie in Österreich ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet? BF1: Freiwillige Tätigkeiten bei der Caritas. RI: Wo geht Ihr ältestes Kinder in die Schule? BF1: In die
- Klasse Volksschule in der XXXX .BF1: In die
- Klasse Volksschule in der römisch 40 . RI: Haben Sie einen Nachweis über die Lernerfolge Ihres Kindes? BF1: Ja, wir haben das, vielleicht hat meine Frau es bei sich. RI: In welcher Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrer Frau? BF1: Mongolisch und ab und zu ein auch Deutsch. RI: Wie sprechen Sie mit Ihren Kindern? BF1: Gemischt. Mongolisch und Deutsch. RI: Haben Sie in Österreich viele Freunde mit mongolischen Wurzeln? BF1: Ich habe vier befreundete Familien. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF1: Ja. RI: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich? Sind sie gesund? BF1: Ja. RI: Nehmen Ihre Kinder irgendwelche Medikamente? BF1: Nein. RI: Sind Ihre Kinder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI: Wie geht es Ihrer Gattin? Ist sie gesund? BF1: Ja. RI: Nimmt Ihre Gattin Medikamente? BF1: Nein. RI: Ist Ihre Gattin in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF1? BFV: Keine Fragen. Der BF1 verlässt den Saal. Die BF2 betriff den Saal. Befragung der BF2 RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF2: Mein Name ist XXXX , ich bin am geboren XXXX in XXXX geboren. Die letzte Adresse: XXXX .BF2: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am geboren römisch 40 in römisch 40 geboren. Die letzte Adresse: römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF2: Ich gehöre zu den Khalkha. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF2: Ich bin Buddhistin. RI: Haben Sie oder Ihre Kinder Dokumente oder Unterlagen aus der Mongolei, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF2: Wir haben unsere Geburtsurkunden. Wir haben die Geburtsurkunden bereits beim BFA vorgelegt. RI: Haben Sie oder Ihre Kinder einen Reisepass aus der Mongolei, welcher ihre Identitäten beweist? BF2: Wir hatten mongolische Reisepässe, aber wir finden diese nicht mehr. RI: Wann und bei welcher Gelegenheit sind die Reisepässe verloren gegangen? BF2: Ich glaube das die Reisepässe bei einem Umzug verloren gegangen sind. RI: Der Umzug von der Mongolei nach Österreich oder innerhalb Österreichs? BF2: Innerhalb Österreichs. RI: Haben Sie sich um die Beschaffung neuer Pässe für sich und Ihre Kinder bemüht? Welche Bemühungen haben Sie angestellt? BF2: Wir haben die neuen Reisepässe noch nicht bestellt. RI: Sie haben doch in Folge der Stellung Ihrer Anträge für einen Aufenthaltstitel am 19.10.2017 einen Verbesserungsauftrag des BFA bekommen, Reisepässe vorzulegen. Wieso haben Sie sich nicht bereits in Folge dieses Verbesserungsauftrages um die neuen Reisepässe bemüht? BF2: Wir wurden nicht aufgefordert die Reisepässe vorzulegen. RI: VORHALTUNG: Am 19.10.2017 wurde vom BFA an Sie und Ihren Mann ein Verbesserungsauftrag gerichtet. Sie wurden unter anderem aufgefordert binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Warum haben Sie sich also nicht unmittelbar in Folge dieses Verbesserungsauftrages um die Beschaffung eines Reisepasses bemüht? BF2: Uns wurde gesagt, dass das Ausstellungsverfahren für einen neuen Reisepass ca. drei bis sechs Monate in Anspruch nimmt. RI: Das mag wohl sein. Allerdings haben Sie bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht einmal einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses gestellt. Warum nicht? BF2: Wir hatten auch finanzielle Schwierigkeiten. RI: Können Sie mir einen nachvollziehbaren Grund nennen, warum Sie sich nicht unmittelbar in Folge des Verbesserungsauftrages um die Ausstellung eines neuen Reisepasses bemüht haben? BF2: Wie gesagt, wir hatten finanzielle Schwierigkeiten. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF2: Mongolisch, Englisch mittelmäßig und Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF2: 1999 habe ich die Grundschule XXXX abgeschlossen. 2003 schloss ich die Hochschule für Handel und Industrie ab.BF2: 1999 habe ich die Grundschule römisch 40 abgeschlossen. 2003 schloss ich die Hochschule für Handel und Industrie ab. RI: Welchen Akademischen Grad haben Sie da erreicht? BF2: Bachelor. RI: Haben Sie auch ein Bachelordiplom? BF2: Mein Abschlussdiplom ist in der Mongolei. RI: Haben Sie eine Kopie davon? BF2: Nein, die Kopie habe ich nicht. RI: Wie lange hat das Studium gedauert? BF2: Vier Jahre. RI: An welcher Universität haben Sie das Bachelorstudium abgeschlossen? BF2: An der Hochschule für Handel und Industrie in XXXX .BF2: An der Hochschule für Handel und Industrie in römisch 40 . RI: Wieso haben Sie in der Mongolei nicht ihr Studium fortgesetzt? BF2: Meinen Sie mein Studium? RI wiederholt die Frage. BF2: Ich habe zwischen 2004 und 2008 gearbeitet als Kassiererin in einem Geschäft. Zwischen 2007 und 2008 besuchte ich eine mongolisch-amerikanische Berufsschule, namens XXXX , in Richtung Buchhaltung und Englisch.BF2: Ich habe zwischen 2004 und 2008 gearbeitet als Kassiererin in einem Geschäft. Zwischen 2007 und 2008 besuchte ich eine mongolisch-amerikanische Berufsschule, namens römisch 40 , in Richtung Buchhaltung und Englisch. RI: Sie haben gesagt, dass Sie 2003 die Hochschule für Hochschule für Handel und Industrie abgeschlossen haben, welcher Bachelor war das? BF2: Buchhaltung. RI: Und dann haben Sie zwischen 2007 und 2008 eine Berufsschule in Richtung Buchhaltung und Englisch besucht? BF2: Ja, aber das war in englischer Sprache. RI: Was haben Sie dann gemacht? BF2: Von 2009 bis 2010 arbeitete ich wieder als Kassiererin in dem Geschäft, es war ein Lebensmittelgeschäft. 2011 bekam ich mein erstes Kind und dann war ich mit der Kinderbetreuung beschäftigt. Danach sind wir nach Österreich gekommen. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Mongolei auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF2: Ja. RI: Wo? BF2: Im Bezirk XXXX .BF2: Im Bezirk römisch 40 . RI: Von wann bis wann haben Sie dort gelebt? BF2: Von 1990 bis
- RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Mongolei und in welcher Stadt? BF2: Meine Eltern leben in XXXX unter der oben angeführten Adresse.BF2: Meine Eltern leben in römisch 40 unter der oben angeführten Adresse. RI: Geschwister, Tanten, Onkeln? BF2: Meine jüngere Schwester lebt in den USA. Die jüngere Schwester meiner Mutter lebt mit ihrer Tochter in Wien. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in der Mongolei und wie treten Sie in Kontakt? BF2: Ich kontaktiere sie telefonisch mit einer Wertkarte. RI: Wie oft? BF2: Zwei bis dreimal im Monat. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Mongolei leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF2: Wie gesagt meine jüngere Schwester ist in Amerika, ich habe mit ihr Kontakt. RI: Wie oft hören Sie sich? BF2: Auch ein bis zweimal im Monat, es ist schwer Kontakt aufzunehmen wegen der Zeitverschiebung. RI: Sonst noch irgendwelche Verwandte außerhalb der Mongolei? BF2: Nein. RI: Haben Sie Geschwister die in Österreich leben? BF2: Leibliche Geschwister nicht. RI: Welche Geschwister leben dann in Österreich? BF2: Meine Tante und Cousine. RI an D: In der Sprache Mongolisch gibt es unterschiedliche Wörter für die Begriffe "Cousine" und "Schwester" oder ist es das gleiche Wort? D: Es ist nicht das Gleiche, aber, wenn man von Verwandten spricht, dann spricht man generell von "Schwester" oder "Bruder", erst bei genauerer Spezifikation von "leiblich" oder "nicht leiblich". RI: VORHALTUNG: Ihr Ehegatte hat vorhin angegeben, dass Ihre jüngere Schwester seit ca. einem Jahr mit Ihnen gemeinsam im Haushalt lebt und auch die Miete zahlt. Sie haben gemeint Ihre jüngere Schwester lebt in den USA und Sie hätten keine weiteren Verwandten in Österreich. Wie erklären Sie sich diese Abweichungen in den Aussagen von Ihnen und Ihrem Mann? BF2: Er hat wahrscheinlich Schwester gesagt, aber meint meine Cousine. RI: Wer lebt mit Ihnen gemeinsam im Haushalt? BF2: Meine Cousine. RI: Sie zahlt auch die Miete? BF2: Ja, das stimmt. RI: Wie bestreitet Ihre Familie in der Mongolei den Lebensunterhalt? BF2: Meine Eltern sind Pensionisten, sie bekommen Rente. RI: Wann haben Sie sich entschlossen mit Ihrem Gatten nach Österreich studieren zu kommen? BF2: Wir haben das 2012 beschlossen und 2013 sind wir dann nach Österreich gekommen. RI: Was genau wollten Sie in Österreich studieren? BF2: Rechtswissenschaften. RI: Was wussten Sie von Österreich und hatten Sie bei Ihrer Einreise nach Österreich bereits Deutschkenntnisse? BF2: Vor meiner Einreise nach Österreich hatte ich keine Deutschkenntnisse und Informationen über Österreich habe ich über meine Tante und meine Cousine erhalten. RI: Wie finanzierten Sie Ihren Studienaufenthalt in Österreich? BF2: Nach meiner Ankunft war ich ein Jahr berufstätig. Mein Mann arbeitete zwei Jahre als Zeitungskolporteur. RI: Was haben Sie gemacht? BF2: Ich war Reinigungskraft in einer Arztordination. RI: Von wann bis wann? BF2: Von April 2014 bis Februar
- RI: Wovon leben Sie zurzeit? BF2: Ich verdiene durch Babysitten monatlich 250. RI: Und weiters? BF2: Ich mache gelegentlich Zeitarbeit. RI: Wo und als was? BF2: Das ist auch Babysitten oder Kinderbetreuung. RI: Aber wovon leben Sie genau? Von 250 werden Sie kaum leben können. BF2: Mein Mann arbeitet vielleicht ein bis zweimal im Monat in Gelegenheitsjobs als Übersiedlungshelfer und Monteur von Möbeln. RI: Was verdient er da? BF2: Er hat keine Preise. Er ist darauf angewiesen das zu nehmen was die Leute ihm geben. RI: Das ist keine angemeldete Tätigkeit? BF2: Nein. RI: Wovon leben Sie? Wie können Sie die Kosten des Alltags bestreiten? BF2: Zusätzlich zu diesen 250 bekommen wir auch Unterstützung von der Tante. RI: Was gibt Ihnen die Tante? BF2: Minimum 100, aber sie gibt auch Geld, wenn wir es brauchen. RI: Selbst mit 350 und Gelegenheitsjobs Ihres Mannes werden Sie den Alltag nicht bestreiten können. Ich will wissen wovon Sie leben. BF2: Wir hatten auch Ersparnisse aus der Mongolei, aber diese sind leider aufgebraucht. RI: Ich rede von jetzt. Von wem bekommen Sie Geld, was wird Ihnen gezahlt oder nicht gezahlt? Wovon leben Sie? BF2: Eigentlich reichen die 350 monatlich für meine Familie aus. Wir leben sehr Sparsam. RI: Wer zahlt Ihnen die Kleidung und wer zahlt das Essen? BF2: Wir geben für Kleidung kaum etwas aus. RI: Und essen? Sie müssen ja wohl essen. BF2: Wie gesagt, meine Tante hilft uns. RI: Haben Sie Schulden? BF2: Meine Cousine zahlt die Miete und bei Tante und Cousine haben wir Schulden. RI: Wie hoch sind die Schulden? BF2: Vielleicht zwischen 3.000 und 4.000, aber meine Cousine hat nicht gesagt das wir es zurückgeben sollen. RI: Wer zahlt Ihnen alltägliche Sachen wie Handy, GIS-Gebühren, Schulsachen etc.? BF2: Meine Tante hilft nach Bedarf, weil wir auch ein bisschen Einkommen haben. RI: Woher kommt das Einkommen? Vom Babysitten? BF2: Ja. RI: Können Sie abschätzen wieviel Geld Ihnen insgesamt pro Monat zur Verfügung steht? BF2: Nicht eingerechnet die Miete, reichen für uns 350 für Strom, Handykosten, Lebensmittel und Versicherung. RI: Wann und wo haben Sie Ihren Gatten geheiratet? BF2: Die Eheschließung erfolgt in XXXX 2008.BF2: Die Eheschließung erfolgt in römisch 40
- RI: Welche Verwandte Ihres Gatten leben zurzeit in der Mongolei? BF2: Er lebte nur mit seinem Vater zusammen, aber sein Vater ist verstorben. RI: Hat Ihr Ehemann Kontakt zu seinen Geschwistern oder Mutter? BF2: Nein. RI: Nie gehabt? BF2: Nicht, das ich wüsste, seine Eltern ließen sich scheiden als er ganz klein war. RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF2: Am 26.09.
- RI: Seit wann verfügen Sie in Österreich über keinen Aufenthaltstitel mehr? BF2: Seit November
- RI: Wenn Sie sich seit November 2016 unrechtmäßig in Österreich aufhalten, warum sind Sie nicht ausgereist? BF2: Wir wollten in Österreich bleiben. RI: Sind Sie oder Ihr Gatte seit Ihrer Ausreise aus der Mongolei in 2013 wieder einmal in Mongolei gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF2: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Mongolei? BF2: Erstens ich mache mir Sorgen um die Gesundheit meiner Kinder. Zweitens, wenn wir in die Mongolei zurückkehren, dann droht uns Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit. Meine Tochter besucht jetzt die
- Klasse Volksschule. Für mein jüngstes Kind besteht in der Mongolei kaum die Chance einen Kindergarten zu besuchen. Die starke Luftverschmutzung gefährdet die Gesundheit meiner Kinder. Ich habe 2008 mein Kind durch Luftverschmutzung verloren. RI: Leben Ihre Eltern in der Mongolei in einem eigenen Haus? BF2: Sie wohnen in einer kleinen Privatwohnung. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF2: Ich möchte auf jeden Fall arbeiten und mein Mann will auch arbeiten. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF2: Ich werde wahrscheinlich anfangs in einem Hotel als Zimmermädchen arbeiten und danach möchte ich gerne in der Altenbetreuung arbeiten. RI: Haben Sie eine Ausbildung dafür? BF2: Ich habe gehört, dass es eine einjährige Ausbildung als Altenbetreuerin gibt. RI: Was will Ihr Gatte in Österreich arbeiten? BF2: Mein Mann ist von Beruf Koch und er kocht gerne, daher wird er wahrscheinlich als Berufskoch arbeiten. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich? BF2: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF2: Ja. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF2: Ja. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher positiv abgeschlossen? BF2: Ich habe B2 abgeschlossen. RI: Haben Sie in Österreich sonst Aus,- Fort-, oder Weiterbildungskurse besucht? BF2: Nein. RI: Haben Sie in Österreich ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet? BF2: Nein. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF2 (ohne Übersetzung): Mir gefällt in Österreich Sicherheit, Leben und Unterstützung gefällt mir sehr. Am besten gefällt mir Kontakt zwischen Eltern, Kinder und die Lehrerin und auch alles gehört für Kinder gefällt mir auch sehr z.B. die Spielplätze. RI: (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF2 (ohne Übersetzung): Die meiste Zeit spiele ich mit meinen Kindern, eigentlich habe ich nicht viel Freizeit, ich spiele Tischtennis und Schachmatt mit meiner Tochter. Koche ich gerne für meine Kinder. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende unternommen? BF2 (ohne Übersetzung): Am Samstag habe ich mit meinen Kindern ein bisschen spazieren gegangen, meine Tochter mit meinem Mann schwimmen gegangen. Am Sonntag habe ich mit meine zwei Kindern ganzen Tag in Monkipark. RI: Wo geht Ihr ältestes Kinder in die Schule? BF2: In die Volksschule in der XXXX .BF2: In die Volksschule in der römisch 40 . BF2 reicht Jahreszeugnis des BF3 der letzten Klasse nach. RI: In welcher Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrem Mann? BF2: Mongolisch. RI: In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihren Kinder? BF2: Mit dem jüngsten Kind sprechen wir mongolisch und mit der Tochter sprechen wir gemischt, da die Tochter wenig mongolisch versteht. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF2: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF2: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF2: Ja. RI: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich? Sind sie gesund? BF2: Ja. RI: Nehmen Ihre Kinder irgendwelche Medikamente? BF2: Nein. RI: Sind Ihre Kinder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Nein. RI: Wie geht es Ihrem Gatten? Ist er gesund? BF2: Ja. RI: Nimmt Ihr Gatte Medikamente? BF2: Nein. RI: Ist Ihr Gatte in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Nein."
- Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legten die Beschwerdeführer ergänzend folgende Unterlagen vor: * Bestätigung der SVA vom 27.11.2019 über die beitragsfreie Mitversicherung des BF1, der BF3 und des BF4 bei der BF2; * Sterbeurkunde von XXXX (Vater des BF1), geb. am 15.03.1943;* Sterbeurkunde von römisch 40 (Vater des BF1), geb. am 15.03.1943; * Lohn/Gehaltsabrechnungen von September bis November 2019 betreffend XXXX (Cousine der BF2);* Lohn/Gehaltsabrechnungen von September bis November 2019 betreffend römisch 40 (Cousine der BF2); * Auflistung von LeO Gartenstadt über die Termine der Mithilfe des BF1 (alle 8 Termine in Jän-April 2020); * Bestätigung von XXXX vom 07.01.2020, über die seit Febuar 2019 erfolgte Bestreitung der Miete von EUR 586,46 für die Familie XXXX , mit der sie im gemeinsamen Haushalt lebt;* Bestätigung von römisch 40 vom 07.01.2020, über die seit Febuar 2019 erfolgte Bestreitung der Miete von EUR 586,46 für die Familie römisch 40 , mit der sie im gemeinsamen Haushalt lebt; * Schulbesuchsbestätigung betreffend die BF3 vom 04.12.2019; * Einstellungszusage des Hotel XXXX vom 01.12.2019 betreffend die BF2 als Vollzeit-Stubenmädchen;* Einstellungszusage des Hotel römisch 40 vom 01.12.2019 betreffend die BF2 als Vollzeit-Stubenmädchen; * Einstellungszusage der XXXX vom 07.12.2019 betreffend des BF1 als Vollzeit-Küchenhilfe;* Einstellungszusage der römisch 40 vom 07.12.2019 betreffend des BF1 als Vollzeit-Küchenhilfe;
- Mittels E-Mail vom 16.01.2020 wurden weitere Unterlagen ergänzend vorgelegt: * Universitätsabschluss "Bachelor of Business Administration" with major in Accountant des Institute of Commerce & Business betreffend die BF2; * Schulbesuchsbestätigungen und Semesterinformationen betreffend die BF3 in den Schuljahren 2018/19 (2.Klasse) und 2017/18 (1.Klasse); II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG vom 19.10.2017 (BF1-BF3) und 29.03.2019 (BF4), der Einvernahmen des BF1 und der BF2 vor dem BFA am 13.04.2018 und am 12.04.2018, der für die Beschwerdeführer am 22.09.2018 (BF1-BF3) und am 04.07.2019 (BF4) eingebrachten Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 20.08.2018 (BF1-BF3) und 03.06.2019 (BF4), der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2020 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, AsylG vom 19.10.2017 (BF1-BF3) und 29.03.2019 (BF4), der Einvernahmen des BF1 und der BF2 vor dem BFA am 13.04.2018 und am 12.04.2018, der für die Beschwerdeführer am 22.09.2018 (BF1-BF3) und am 04.07.2019 (BF4) eingebrachten Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 20.08.2018 (BF1-BF3) und 03.06.2019 (BF4), der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2020 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4) sind Staatsangehörige der Mongolei und Angehörige der Volksgruppe der XXXX . Die Beschwerdeführer (BF1-BF4) sind sohin Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF2 ist Buddhistin, der BF1, die BF3 und der BF4 gehören keiner Glaubensrichtung an.Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4) sind Staatsangehörige der Mongolei und Angehörige der Volksgruppe der römisch 40 . Die Beschwerdeführer (BF1-BF4) sind sohin Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF2 ist Buddhistin, der BF1, die BF3 und der BF4 gehören keiner Glaubensrichtung an. Die BF1-BF3 reisten spätestens am 19.09.2013 rechtmäßig mit einem Visum D, gültig von 16.09.2013 bis 13.01.2014, in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF4 wurde am 19.03.2019 in Österreich geboren. Die Beschwerdeführer sind seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2013 nicht mehr in die Mongolei gereist. Die Beschwerdeführer BF1-BF3 sind seit dem 19.09.2013, der BF4 seit seiner Geburt, durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die Beschwerdeführer halten sich seit rechtskräftiger Abweisung ihrer Verlängerungsanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln "Studierende" bzw. "Familiengemeinschaft mit Studierender" von BF1, BF2 und BF3 bzw. des Zwecksänderungsantrages der BF1, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer (BF1-BF4) haben - trotz Verbesserungsauftrag vom 19.10.2017 - im bisherigen Verfahren keine gültigen Reisepässe vorgelegt und kamen somit ihrer Mitwirkungspflicht in casu nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeseitige Beschaffung der erforderlichen Urkunden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist. Außerdem wird festgestellt, dass der BF1 in seinem Antragsformular zum gegenständlichen Antrag falsche Angaben zu seinem Geburtsort getätigt hat. Mit Bescheid der Universität Wien vom 22.04.2013 wurde die BF2 zum Diplomstudium "Rechtswissenschaften" zugelassen, sofern sie die im Bescheid geforderten Ergänzungsprüfungen ablegen würde. In weiterer Folge war sie von 01.10.2013 bis 30.04.2014 im Universitätslehrgang-Vorstudienlehrgang als außerordentliche Studentin inskribiert. Nach einer Unterbrechung von einem Semester hat die BF2 ihr Studium mit 01.10.2014 bis zum 30.04.2016 fortgesetzt. Im Rahmen des Vorstudienlehrgangs hat sie die ihr vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen jedoch nicht absolviert, weshalb ihr ein weiteres Semester nicht gewährt wurde und sie seit dem Sommersemester 2016 über keine aufrechte Studienbestätigung mehr verfügt. Mangels Ablegung dieser Ergänzungsprüfungen konnte die BF2 keinen Studienerfolgsnachweis vorlegen. Mit Bescheid der Universität Wien vom 14.03.2013 wurde der BF1 zum Diplomstudium "Rechtswissenschaften" zugelassen, sofern er die im Bescheid geforderten Ergänzungsprüfungen positiv ablegen würde. In weiterer Folge war er von 01.10.2013 bis 30.04.2014 im Universitätslehrgang-Vorstudienlehrgang als außerordentlicher Student inskribiert. Zuletzt war der BF1 im Wintersemester 2015, also bis zum 30.04.2016, im Vorstudienlehrgang inskribiert. Seit diesem Zeitpunkt ist der BF1 seinem Studium nicht mehr nachgekommen und konnte dementsprechend keinen Studienerfolgsnachweis erbringen. Dem BF1 und der BF2 waren Aufenthaltstitel für den Zweck "Studierender" mit Gültigkeit von 18.11.2013 bis 17.11.2014 seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilt worden. Der BF3 war ein Aufenthaltstitel zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Studierender" von der Bezirkshauptmannschaft XXXX , gültig von 18.11.2013 bis 17.11.2014 erteilt worden. Die Aufenthaltstitel des BF1 und der BF2 wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX sodann von 18.11.2014 bis zum 17.11.2015 zum Zweck "Studierender", sowie der Aufenthaltstitel der BF3 für denselben Zeitraum zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Studierender" verlängert. Die Aufenthaltstitel des BF1 und der BF2 wurden zuletzt seitens des Magistrats der Stadt XXXX von 18.11.2015 bis 18.11.2016 verlängert, sowie der Aufenthaltstitel der BF3 für denselben Zeitraum. Die Verlängerungsanträge für die Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft mit Studierender" (BF1 und BF3) und "Studierender" (BF2), wie auch der Zweckänderungsantrag des BF1 nach dem NAG wurden jeweils mit Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 23.03.2017 mangels einer aktuellen Studienbestätigung, sowie mangels eines entsprechenden Studienerfolges der BF2 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit Bestätigung des Bescheids und Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgerichts Wien am 31.07.2017 in Rechtskraft. Infolgedessen stellten die BF1-BF3 gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G.Dem BF1 und der BF2 waren Aufenthaltstitel für den Zweck "Studierender" mit Gültigkeit von 18.11.2013 bis 17.11.2014 seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erteilt worden. Der BF3 war ein Aufenthaltstitel zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Studierender" von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , gültig von 18.11.2013 bis 17.11.2014 erteilt worden. Die Aufenthaltstitel des BF1 und der BF2 wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 sodann von 18.11.2014 bis zum 17.11.2015 zum Zweck "Studierender", sowie der Aufenthaltstitel der BF3 für denselben Zeitraum zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Studierender" verlängert. Die Aufenthaltstitel des BF1 und der BF2 wurden zuletzt seitens des Magistrats der Stadt römisch 40 von 18.11.2015 bis 18.11.2016 verlängert, sowie der Aufenthaltstitel der BF3 für denselben Zeitraum. Die Verlängerungsanträge für die Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft mit Studierender" (BF1 und BF3) und "Studierender" (BF2), wie auch der Zweckänderungsantrag des BF1 nach dem NAG wurden jeweils mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 23.03.2017 mangels einer aktuellen Studienbestätigung, sowie mangels eines entsprechenden Studienerfolges der BF2 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit Bestätigung des Bescheids und Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgerichts Wien am 31.07.2017 in Rechtskraft. Infolgedessen stellten die BF1-BF3 gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G. Der BF1 hat in der Mongolei für 10 Jahre die Grundschule besucht (1991-2001). Nach dem Abschluss der Schule hat der BF1 ein Jahr Militärdienst (Mai 2002-Mai 2003) abgeleistet und im Anschluss einen dreimonatigen Kochkurs besucht. Von Oktober 2004 bis 2012 hat der BF1 im Studenten Café als Koch gearbeitet. Im September 2011 hat der BF1 ein Studium an der Universität in XXXX begonnen, jedoch nicht abgeschlossen, bevor er mit seiner Frau und seiner Tochter nach Wien gekommen ist. Der Vater des BF1 ist am 26.06.2017 verstorben, seine Mutter und seine Schwestern leben jedoch noch in der Mongolei. Mit seiner ältesten Schwester hatte er Anfang 2019 Jahr zumindest einmaligen Kontakt über Facebook. Es wird festgestellt, dass es dem BF1 somit zumindest möglich ist einen Kontakt mit seinen Verwandten im Herkunftsstaat herzustellen, wenn er dies wünscht.Der BF1 hat in der Mongolei für 10 Jahre die Grundschule besucht (1991-2001). Nach dem Abschluss der Schule hat der BF1 ein Jahr Militärdienst (Mai 2002-Mai 2003) abgeleistet und im Anschluss einen dreimonatigen Kochkurs besucht. Von Oktober 2004 bis 2012 hat der BF1 im Studenten Café als Koch gearbeitet. Im September 2011 hat der BF1 ein Studium an der Universität in römisch 40 begonnen, jedoch nicht abgeschlossen, bevor er mit seiner Frau und seiner Tochter nach Wien gekommen ist. Der Vater des BF1 ist am 26.06.2017 verstorben, seine Mutter und seine Schwestern leben jedoch noch in der Mongolei. Mit seiner ältesten Schwester hatte er Anfang 2019 Jahr zumindest einmaligen Kontakt über Facebook. Es wird festgestellt, dass es dem BF1 somit zumindest möglich ist einen Kontakt mit seinen Verwandten im Herkunftsstaat herzustellen, wenn er dies wünscht. Die BF2 hat 1999 die Grundschule abgeschlossen und das Bachelorstudium "Buchhaltung" im Jahr 2003 an der Hochschule für Handel und Industrie absolviert. Sie hat von September 2004 bis 2008, sowie von 2009 bis 2010 als Kassiererin in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Zwischen 2007 und 2008 hat sie eine mongolisch-amerikanische Berufsschule, namens XXXX , besucht, in welcher sie Buchhaltungskurse in englischer Sprache absolviert hat. Danach hat die BF2 im Jahr 2011 ihr erstes Kind bekommen und war mit der Kinderbetreuung beschäftigt. In der Mongolei leben noch die Eltern der BF2, ihre Schwester lebt in den USA. Mit ihren Eltern in der Mongolei, sowie ihrer Schwester steht sie 2-3 Mal im Monat telefonisch in Kontakt.Die BF2 hat 1999 die Grundschule abgeschlossen und das Bachelorstudium "Buchhaltung" im Jahr 2003 an der Hochschule für Handel und Industrie absolviert. Sie hat von September 2004 bis 2008, sowie von 2009 bis 2010 als Kassiererin in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Zwischen 2007 und 2008 hat sie eine mongolisch-amerikanische Berufsschule, namens römisch 40 , besucht, in welcher sie Buchhaltungskurse in englischer Sprache absolviert hat. Danach hat die BF2 im Jahr 2011 ihr erstes Kind bekommen und war mit der Kinderbetreuung beschäftigt. In der Mongolei leben noch die Eltern der BF2, ihre Schwester lebt in den USA. Mit ihren Eltern in der Mongolei, sowie ihrer Schwester steht sie 2-3 Mal im Monat telefonisch in Kontakt. Der BF1 und die BF2 haben in der Mongolei am 05.01.2008 standesamtlich geheiratet. Die BF1-BF4 leben mit der Cousine der BF2, namens XXXX , in Österreich seit Februar 2019 gemeinsam in einer Mietwohnung. Die Beschwerdeführer waren bisher im Bundesgebiet nicht in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sondern sind auf die finanziellen Unterstützungsleistungen durch die in Österreich lebende Tante der BF2, einer Freundin der BF2, sowie der Cousine der BF2 angewiesen. Die Tante der BF2 unterstützt die BF1-BF4 bei den Einkäufen, beispielsweise mit Kosmetikartikel und Babynahrung, und die Freundin der BF2 unterstützt die Beschwerdeführer mit ca. EUR 200 bis EUR 250 monatlich, weshalb die BF2 im Gegenzug deren Kinder betreut. Die Cousine der BF2 übernimmt die monatlichen Mietzinszahlungen in der Höhe von 586,46-. Der BF1 hat, bevor er nach Österreich gekommen ist, sein Haus in der Mongolei verkauft, von dessen Erlös die BF1-BF4 bis vor Kurzem gelebt haben und welcher nun aufgebraucht ist. Die Beschwerdeführer sind in Österreich krankenversichert. Die BF3 besucht in Österreich derzeit die dritte Klasse Volksschule und es kommunizieren der BF1 und die BF2 mit ihren Kindern in mongolischer und deutscher Sprache. Miteinander sprechen der BF1 und die BF2 Mongolisch. Die BF2 besitzt nachweislich gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, der BF1 verfügt lediglich über Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau. Der BF1 war in Österreich ab 2013 ca. zwei Jahre als Zeitungskolporteur tätig und hat 2016 ein Jahr in einem chinesischen Restaurant als Koch gearbeitet. Er ist Mitglied in einem mongolischen Volleyballverein und seit ca. November 2019 ca. zwei Mal im Monat ehrenamtlich bei der Caritas tätig. Er hat eine Einstellungszusage eines Restaurants, im Falle einer Aufenthaltsgenehmigung als Koch zu arbeiten. Die BF2 war von April 2014 bis Februar 2015 als Reinigungskraft in einer Arztordination tätig. Zurzeit verdient sie durch die Betreuung der Kinder ihrer Freundin im Monat ca. EUR 200 bis EUR
- Sie hat eine Einstellungszusage als Stubenmädchen in einem Hotel.Der BF1 und die BF2 haben in der Mongolei am 05.01.2008 standesamtlich geheiratet. Die BF1-BF4 leben mit der Cousine der BF2, namens römisch 40 , in Österreich seit Februar 2019 gemeinsam in einer Mietwohnung. Die Beschwerdeführer waren bisher im Bundesgebiet nicht in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sondern sind auf die finanziellen Unterstützungsleistungen durch die in Österreich lebende Tante der BF2, einer Freundin der BF2, sowie der Cousine der BF2 angewiesen. Die Tante der BF2 unterstützt die BF1-BF4 bei den Einkäufen, beispielsweise mit Kosmetikartikel und Babynahrung, und die Freundin der BF2 unterstützt die Beschwerdeführer mit ca. EUR 200 bis EUR 250 monatlich, weshalb die BF2 im Gegenzug deren Kinder betreut. Die Cousine der BF2 übernimmt die monatlichen Mietzinszahlungen in der Höhe von 586,46-. Der BF1 hat, bevor er nach Österreich gekommen ist, sein Haus in der Mongolei verkauft, von dessen Erlös die BF1-BF4 bis vor Kurzem gelebt haben und welcher nun aufgebraucht ist. Die Beschwerdeführer sind in Österreich krankenversichert. Die BF3 besucht in Österreich derzeit die dritte Klasse Volksschule und es kommunizieren der BF1 und die BF2 mit ihren Kindern in mongolischer und deutscher Sprache. Miteinander sprechen der BF1 und die BF2 Mongolisch. Die BF2 besitzt nachweislich gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, der BF1 verfügt lediglich über Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau. Der BF1 war in Österreich ab 2013 ca. zwei Jahre als Zeitungskolporteur tätig und hat 2016 ein Jahr in einem chinesischen Restaurant als Koch gearbeitet. Er ist Mitglied in einem mongolischen Volleyballverein und seit ca. November 2019 ca. zwei Mal im Monat ehrenamtlich bei der Caritas tätig. Er hat eine Einstellungszusage eines Restaurants, im Falle einer Aufenthaltsgenehmigung als Koch zu arbeiten. Die BF2 war von April 2014 bis Februar 2015 als Reinigungskraft in einer Arztordination tätig. Zurzeit verdient sie durch die Betreuung der Kinder ihrer Freundin im Monat ca. EUR 200 bis EUR
- Sie hat eine Einstellungszusage als Stubenmädchen in einem Hotel. Der BF1 und die BF2 verfügen in Österreich über private und soziale Bindungen und sind arbeitsfähig. Die BF1-BF4 leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer (BF1-BF4) im Sinne des Artikels 8 EMRK. 1.
- Zur Frage der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung der Beschwerdeführer (BF1-BF4) aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführer (BF1-BF4) verfügen über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführer haben im bisherigen Verfahren keine asylrelvante Verfolgung gelten gemacht.Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung der Beschwerdeführer (BF1-BF4) aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführer (BF1-BF4) verfügen über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführer haben im bisherigen Verfahren keine asylrelvante Verfolgung gelten gemacht. Es besteht im Fall der Rückkehr in die Mongolei keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer (BF1-BF4) aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich deren gesundheitliche Situation in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Ihnen droht auch keine Strafe nach deren Rückkehr in die Mongolei wegen ihrer Ausreise. Eine in die Mongolei zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist konkret im Fall der Beschwerdeführer (BF1-BF4) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in keine aussichtslose Lage geraten werden. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Mongolei 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.09.2018: "Politische Lage Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben
(2018)ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben
(2018)ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vergleiche AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vergleiche KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vergleiche ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vergleiche AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am
- Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als
- Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vergleiche AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a). [...] Sicherheitslage Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c). [...] Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
- Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. AimagGerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vergleiche FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
- Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. AimagGerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vergleiche Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017). [...] Sicherheitsbehörden Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017). [...] Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UNAntifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UNAntifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017). [...] Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am
- Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vergleiche TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am
- Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vergleiche ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018). [...] NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 2018), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 2018). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017).Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 2018), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 2018). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017). [...] Ombudsmann Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2018). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.4.2018).Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2018). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.4.2018). [...] Wehrdienst und Rekrutierungen Es besteht für alle Männer zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum
- Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. CIA 28.8.2018). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 28.8.2018). Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit