RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2020 GeschäftszahlW256 2180057-1 SpruchW256 2180057-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am
- Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er ledig sei und in Somalia über seine Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten als Familienangehörige verfüge. Er sei gesund und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) an: "Eines Tages kamen die Rebellen Al Shabaab zu mir nach Hause und zwangen mich mit ihnen zu kommen bzw. mit ihnen zu kämpfen. Sie bedrohten mich umzubringen, wenn ich nicht mit ihnen mitkommen würde. Ein weiteres Problem in Somalia ist auch, dass man ohne Beziehungen keine Arbeit bekommt. Ich hatte diese nicht und war somit arbeitslos. Bei einer Rückkehr habe ich Angst um mein Leben". Mit Schreiben vom
- Februar 2016 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er in Somalia über eine Ehefrau und ein Kind verfüge. Dies habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt, weil er krank gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde am
- Oktober 2017 durch ein Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Darin wiederholte er die von ihm bislang behauptete Verfolgung aufgrund einer versuchten Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab. Ergänzend brachte er vor, dass er in Somalia heimlich geheiratet habe und es sein könne, dass er deswegen vom Vater seiner Ehefrau getötet werde. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Darin wurde nach Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Somalia (LIB) - sofern hier wesentlich - begründend ausgeführt, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Darin wurde nach Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Somalia (LIB) - sofern hier wesentlich - begründend ausgeführt, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatslandes, ihn vor Übergriffen der Al Shabaab zu schützen, verlassen. Der Beschwerdeführer werde in Somalia aufgrund seiner politischen Überzeugung, die durch die Weigerung mit Al Shabaab Angehörigen zu kämpfen, zum Vorschein gekommen sei, von diesen verfolgt. Die Terrororganisation Al Shabaab habe dem Beschwerdeführer befohlen, sich ihr anzuschließen und zu kämpfen. Sein diesbezügliches Vorbringen sei entgegen der Annahme der belangten Behörde glaubhaft.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatslandes, ihn vor Übergriffen der Al Shabaab zu schützen, verlassen. Der Beschwerdeführer werde in Somalia aufgrund seiner politischen Überzeugung, die durch die Weigerung mit Al Shabaab Angehörigen zu kämpfen, zum Vorschein gekommen sei, von diesen verfolgt. Die Terrororganisation Al Shabaab habe dem Beschwerdeführer befohlen, sich ihr anzuschließen und zu kämpfen. Sein diesbezügliches Vorbringen sei entgegen der Annahme der belangten Behörde glaubhaft. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: zur Person Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die somalische Staatsangehörigkeit. Er stammt aus der Stadt XXXX in der Region Middle Shabelle (angefochtener Bescheid, Seite 16).Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die somalische Staatsangehörigkeit. Er stammt aus der Stadt römisch 40 in der Region Middle Shabelle (angefochtener Bescheid, Seite 16). Der Beschwerdeführer ist im Oktober 2015 aus Somalia ausgereist (angefochtener Bescheid, Seite 4). Seine Familie, bestehend aus seiner Mutter und seinen Geschwistern ist in Somalia verblieben (angefochtener Bescheid, Seite 8ff sowie Seite 48). zur Lage in Somalia Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISON wurde durch die al Shabaab rekrutiert (angefochtener Bescheid, Seite 31). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12 bis 16-jährigen Buben. Manchmal wird Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Al Shabaab rekrutiert für gewöhnlich in Moscheen oder religiösen Veranstaltungen (angefochtener Bescheid, Seite 31). Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung. Al Shabaab führt in Städten, wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen (von Kindern) mehr durch. In jenen ländlichen Gebieten, die unter der Kontrolle von al Shabaab stehen, kommt die (Zwangs)Rekrutierung (von Kindern) immer noch vor, ist aber die Ausnahme. Generell ist es unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (angefochtener Bescheid, Seite 31). Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein (angefochtener Bescheid, Seite 31).
- Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den im angefochtenen Bescheid (teilweise disloziert) enthaltenen unbestrittenen Feststellungen. Die vom Beschwerdeführer behauptete konkret seine Person betreffende Bedrohung durch Al Shabaab wegen einer ihm aufgrund einer verweigerten Zwangsrekrutierung unterstellten politischen Gesinnung konnte - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und in weiterer Folge die behauptete Bedrohung als nicht glaubhaft befunden. Dabei hat sie - in ihrer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung - auf seine widersprüchlichen und nicht plausiblen Ausführungen der Fluchtgeschichte hingewiesen. Es kann der belangten Behörde insbesondere nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers schon deshalb als nicht glaubhaft befunden hat, weil er trotz der von ihm behaupteten Aufforderung bzw. Bedrohung durch Al Shabaab für einige Zeit zu Hause verblieben und im Übrigen auch seine Familie - selbst nach seiner Flucht - dort wohnhaft geblieben ist (angefochtener Bescheid, Seite 47ff "[..] Weitere massive Zweifel am Wahrheitsgehalt Ihrer Angaben entstanden aus dem Grund, dass Sie behaupteten, trotz der Aufforderung zur Zusammenarbeit seitens Al Shabaab weiterhin zuhause aufhältig geblieben zu sein, bis die Männer am Abend dieses Tages erneut erschienen wären. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand der einer solchen Gefährdung ausgesetzt sein will, weiterhin an einem, den Personen, von denen die Gefährdung ausgegangen wäre, bekannten Ort verblieben wäre. [...] Sie erklärten, dass Ihre Mutter zu Ihnen gesagt habe, dass Sie flüchten sollten, egal was mit ihnen (der restlichen Familie) passieren würde. Es ist völlig unplausibel, dass Ihre Mutter und Geschwister nach Ihrer Flucht noch weiterhin im selben Haus wohnhaft geblieben sein sollen. Den aktuellen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die Weigerung einer Person, der Al Shabaab beizutreten, nicht nur für die Person selbst, sondern auch für Familienangehörige tödlich sein kann. Wenn Ihr Vorbringen also der Wahrheit entsprechen würde, kann davon ausgegangen werden, dass Ihre Familie sich diesem Umstand bewusst gewesen wäre und gemeinsam mit Ihnen das Grundstück verlassen hätte, um sich vor Al Shabaab in Sicherheit zu bringen."). Dass seine Familie - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet - aus Kostengründen das Heimatland nicht verlassen habe (können), ändert jedenfalls nichts daran, dass der Familie - trotz der behaupteten Bedrohung - ein Verbleib im Herkunftsland möglich (gewesen) ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde auch aufgezeigt - selbst anschließend (zwar nicht zu Hause, aber doch) weiterhin für einige Zeit in Somalia unbehelligt verbleiben konnte (angefochtener Bescheid Seite 47ff: "Sie führten ins Treffen, dass Ihr Vater Sie am Tag nach Ihrer Ankunft zu einem bekannten Nomaden gebracht habe, wo Sie etwa vier Monate verbracht hätten. Dies sei eine Art "Niemandsland" gewesen, welches mit Autos nicht erreichbar gewesen wäre. Befragt, wieso Sie nicht bei diesem Nomaden geblieben seien (Seite 10 der Einvernahme), behaupteten Sie, dass Al Shabaab irgendwann erfahren hätte, wo Sie sich befinden. Dies ist jedoch in höchstem Maße spekulativ, wäre es erstens wohl unvorstellbar, dass Ihre Eltern Ihren Aufenthaltsort an Al Shabaab verraten würden. Zweitens ist es äußerst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab Sie in einer derart entlegenen Gegend jemals suchen würde. Somit war Ihre Aussage, dass Al Shabaab irgendwann Ihren Aufenthaltsort erfahren haben hätte können, als reine Schutzbehauptung zu werten und lässt dies darauf schließen, dass Sie Somalia nicht aufgrund wohlbegründeter Furcht verlassen haben können, da Sie doch bereits vier Monate an einem offensichtlich verfolgungssicheren Ort verbracht haben wollen."). Dass sein dortiger Aufenthaltsort nicht gesichert - wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bemängelt - als verfolgungssicherer Ort bezeichnet werden könne, ändert jedenfalls nichts daran, dass dem Beschwerdeführer ein längerer Verbleib dort möglich gewesen ist und hätte dies im Übrigen umgekehrt ohnedies zur Folge, dass sein dortiger (möglicher unbehelligter) Verbleib angesichts der von ihm behaupteten Verfolgung noch weniger nachvollziehbar wäre. Letztlich hat die belangte Behörde auch zutreffend aufgezeigt, dass die von ihm behauptete mehrere Monate nach seiner Flucht erfolgte Verhaftung seiner Eltern mit der von ihm behaupteten Verfolgung nicht in Einklang zu bringen ist (angefochtener Bescheid, Seite 47ff: "Sie behaupteten, dass der Nomade eines Tages Ihren Vater getroffen habe, welcher dem Nomaden aufgetragen hätte, Sie am nächsten Tag zu einem Treffpunkt zu bringen, von wo aus Sie nach XXXX gefahren seien. Dies wäre im Oktober 2015 gewesen. An anderer Stelle der Einvernahme erklärten Sie, dass Ihre Eltern von Al Shabaab verhaftet worden wären, Sie aber nicht angeben könnten, wann Ihre Eltern inhaftiert worden seien. Ihre Mutter hätte Ihnen beim ersten Telefonat erzählt, dass sie selbst nach etwa einem Monat freigelassen worden wäre, Ihr Vater jedoch in Haft geblieben sei. Somit müsste die Verhaftung Ihres Vaters zwischen Oktober 2015 und Mitte 2016 erfolgt sein, da Ihr Vater ja noch im Oktober den Nomaden getroffen hätte. Es ist aber keinesfalls nachvollziehbar, dass Ihr Vater nicht sofort nach Ihrer Flucht aus XXXX , im Juni 2015 verhaftet worden sein soll, sondern noch zumindest vier Monate unbehelligt Ihre Ausreise organisiert habe und sich schließlich im Oktober mit dem Nomaden treffen hätte können. Dies deutete erneut auf die Verwendung eines Konstrukts hin."). Die bloß allgemein aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei hinsichtlich der Frage, wann seine Eltern verhaftet worden seien, rein spekulativ, ist für sich allein jedenfalls nicht geeignet, die diesbezügliche Beweiswürdigung ausreichend in Zweifel zu ziehen (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/09/0104).Letztlich hat die belangte Behörde auch zutreffend aufgezeigt, dass die von ihm behauptete mehrere Monate nach seiner Flucht erfolgte Verhaftung seiner Eltern mit der von ihm behaupteten Verfolgung nicht in Einklang zu bringen ist (angefochtener Bescheid, Seite 47ff: "Sie behaupteten, dass der Nomade eines Tages Ihren Vater getroffen habe, welcher dem Nomaden aufgetragen hätte, Sie am nächsten Tag zu einem Treffpunkt zu bringen, von wo aus Sie nach römisch 40 gefahren seien. Dies wäre im Oktober 2015 gewesen. An anderer Stelle der Einvernahme erklärten Sie, dass Ihre Eltern von Al Shabaab verhaftet worden wären, Sie aber nicht angeben könnten, wann Ihre Eltern inhaftiert worden seien. Ihre Mutter hätte Ihnen beim ersten Telefonat erzählt, dass sie selbst nach etwa einem Monat freigelassen worden wäre, Ihr Vater jedoch in Haft geblieben sei. Somit müsste die Verhaftung Ihres Vaters zwischen Oktober 2015 und Mitte 2016 erfolgt sein, da Ihr Vater ja noch im Oktober den Nomaden getroffen hätte. Es ist aber keinesfalls nachvollziehbar, dass Ihr Vater nicht sofort nach Ihrer Flucht aus römisch 40 , im Juni 2015 verhaftet worden sein soll, sondern noch zumindest vier Monate unbehelligt Ihre Ausreise organisiert habe und sich schließlich im Oktober mit dem Nomaden treffen hätte können. Dies deutete erneut auf die Verwendung eines Konstrukts hin."). Die bloß allgemein aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei hinsichtlich der Frage, wann seine Eltern verhaftet worden seien, rein spekulativ, ist für sich allein jedenfalls nicht geeignet, die diesbezügliche Beweiswürdigung ausreichend in Zweifel zu ziehen (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/09/0104). Es bestehen daher insgesamt keine Gründe, die (umfassende) Beweiswürdigung der belangten Behörde dazu in Zweifel zu ziehen, zumal diese Beweiswürdigung vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde - wie aufgezeigt - auch gar nicht (zumindest substantiiert) in Abrede gestellt worden ist. Allein aus dem Umstand, dass es laut den Länderberichten - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegt - in Somalia zu Zwangsrekrutierungen kommen kann, kann jedenfalls nicht ohne weiteres auf eine (versuchte) Zwangsrekrutierung und eine daraus resultierende Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde erstmals aufgestellte und von der belangten Behörde als nicht glaubhaft befundene Behauptung, er werde auch aufgrund einer heimlichen Heirat vom Vater seiner Ehefrau verfolgt, wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht weiter aufrechterhalten. Vielmehr beschränkte der Beschwerdeführer sein dortiges Fluchtvorbringen allein auf die von ihm behauptete Verfolgung durch Al Shabaab wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung. Davon abgesehen bestehen von Seiten des erkennenden Gerichts aber auch keine Gründe, die in diesem Zusammenhang erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde, seine Angaben zu seiner Ehefrau und seinem Sohn seien grob widersprüchlich und damit sein diesbezügliches Fluchtvorbringen insgesamt nicht glaubhaft, in Zweifel zu ziehen (angefochtener Bescheid Seite 46: "Sie erklärten, dass Sie einen Sohn hätten, von dem Sie erst erfahren hätten, als Sie bereits in Österreich gewesen wären, als Sie mit Ihrer Mutter telefoniert hätten. Dies hätten Sie somit frühestens Mitte des Jahres 2016 erfahren haben können, da Sie in diesem Zeitraum erst die Telefonnummer Ihrer Mutter bekommen hätten. Da Sie aber schon, weniger als drei Wochen nach Ihrer Einreise in Österreich, am XXXX bekanntgaben, dass Sie eine Ehefrau namens XXXX und einen Sohn hätten, was somit Anfang 2016 und nicht Mitte 2016 war, konnte nicht glaubhaft festgestellt werden, dass Sie der Vater dieses Kindes sind. Zu dieser Bekanntgabe ist auch zu sagen, dass Sie hier begründend ausführten, dass Sie diese Familienangehörigen nur deshalb nicht erwähnt hätten, da Sie krank gewesen seien, was voraussetzt, dass Sie bereits bei Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz von Ihrem Sohn gewusst haben hätten müssen. Dies steht aber in einem gravierenden Widerspruch zu Ihrer Behauptung, davon erst nach Ihrer Einreise in Österreich, bei einem Telefonat mit Ihrer Mutter, Mitte 2016 erfahren zu haben. Weiters ist anzumerken, dass dem Protokoll der polizeilichen Erstbefragung vom 06.02.2016 zu entnehmen ist, dass Sie an diesem Tag keine Beschwerden oder Krankheiten hatten, die Sie an der Befragung gehindert, oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigt haben können. Auch aus diesem Grund war Ihrer nachträglichen Bekanntgabe von Familienangehörigen kein Glaube zu schenken."). Dass er sich - wie in der Beschwerde behauptet - in Bezug auf das Telefonat mit seiner Mutter zeitlich geirrt habe, ändert jedenfalls nichts daran, dass er im Rahmen seiner Einvernahmen unterschiedliche Angaben zu seinem Familienstand getätigt hat. Gleiches gilt für die in der Beschwerde aufgestellte bloße Behauptung, er habe schon davor gewusst, dass seine Frau schwanger sei, zumal dies mit seinen eigenen Angaben im Verfahren auch nicht in Einklang zu bringen wäre (angefochtener Bescheid Seite 12:" LA: Wie und wann haben Sie davon erfahren, dass sie schwanger war? VP: Ich wusste es nicht. Ich habe hier in Österreich erfahren, dass ich Vater bin. LA: Wie haben Sie das erfahren? VP: Meine Mutter hat meinen Sohn bekommen. LA: Was hat Ihre Mutter darüber erzählt. VP: Sie hat mich gefragt, ob ich in einer Beziehung mit einer Frau war und ich bejahte. Sie hat mich nach ihrem Familiennamen und ihrem Vater gefragt. Ich habe die Namen genannt. Meine Mutter hat mir erzählt, dass die Frau schwanger geworden ist und einen Sohn zur Welt brachte und der Sohn zu meiner Mutter gebracht worden ist.") und damit erneut die - von der belangten Behörde dargelegte - Widersprüchlichkeit seiner Angaben aufgezeigt werden würde.Davon abgesehen bestehen von Seiten des erkennenden Gerichts aber auch keine Gründe, die in diesem Zusammenhang erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde, seine Angaben zu seiner Ehefrau und seinem Sohn seien grob widersprüchlich und damit sein diesbezügliches Fluchtvorbringen insgesamt nicht glaubhaft, in Zweifel zu ziehen (angefochtener Bescheid Seite 46: "Sie erklärten, dass Sie einen Sohn hätten, von dem Sie erst erfahren hätten, als Sie bereits in Österreich gewesen wären, als Sie mit Ihrer Mutter telefoniert hätten. Dies hätten Sie somit frühestens Mitte des Jahres 2016 erfahren haben können, da Sie in diesem Zeitraum erst die Telefonnummer Ihrer Mutter bekommen hätten. Da Sie aber schon, weniger als drei Wochen nach Ihrer Einreise in Österreich, am römisch 40 bekanntgaben, dass Sie eine Ehefrau namens römisch 40 und einen Sohn hätten, was somit Anfang 2016 und nicht Mitte 2016 war, konnte nicht glaubhaft festgestellt werden, dass Sie der Vater dieses Kindes sind. Zu dieser Bekanntgabe ist auch zu sagen, dass Sie hier begründend ausführten, dass Sie diese Familienangehörigen nur deshalb nicht erwähnt hätten, da Sie krank gewesen seien, was voraussetzt, dass Sie bereits bei Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz von Ihrem Sohn gewusst haben hätten müssen. Dies steht aber in einem gravierenden Widerspruch zu Ihrer Behauptung, davon erst nach Ihrer Einreise in Österreich, bei einem Telefonat mit Ihrer Mutter, Mitte 2016 erfahren zu haben. Weiters ist anzumerken, dass dem Protokoll der polizeilichen Erstbefragung vom 06.02.2016 zu entnehmen ist, dass Sie an diesem Tag keine Beschwerden oder Krankheiten hatten, die Sie an der Befragung gehindert, oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigt haben können. Auch aus diesem Grund war Ihrer nachträglichen Bekanntgabe von Familienangehörigen kein Glaube zu schenken."). Dass er sich - wie in der Beschwerde behauptet - in Bezug auf das Telefonat mit seiner Mutter zeitlich geirrt habe, ändert jedenfalls nichts daran, dass er im Rahmen seiner Einvernahmen unterschiedliche Angaben zu seinem Familienstand getätigt hat. Gleiches gilt für die in der Beschwerde aufgestellte bloße Behauptung, er habe schon davor gewusst, dass seine Frau schwanger sei, zumal dies mit seinen eigenen Angaben im Verfahren auch nicht in Einklang zu bringen wäre (angefochtener Bescheid Seite 12:" LA: Wie und wann haben Sie davon erfahren, dass sie schwanger war? VP: Ich wusste es nicht. Ich habe hier in Österreich erfahren, dass ich Vater bin. LA: Wie haben Sie das erfahren? VP: Meine Mutter hat meinen Sohn bekommen. LA: Was hat Ihre Mutter darüber erzählt. VP: Sie hat mich gefragt, ob ich in einer Beziehung mit einer Frau war und ich bejahte. Sie hat mich nach ihrem Familiennamen und ihrem Vater gefragt. Ich habe die Namen genannt. Meine Mutter hat mir erzählt, dass die Frau schwanger geworden ist und einen Sohn zur Welt brachte und der Sohn zu meiner Mutter gebracht worden ist.") und damit erneut die - von der belangten Behörde dargelegte - Widersprüchlichkeit seiner Angaben aufgezeigt werden würde. Dabei darf schließlich - wie von der belangten Behörde auch angemerkt - nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer die behauptete Verfolgung durch den Vater seiner behaupteten Ehefrau im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hat. Dabei wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezieht. Dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Fluchtgründe zumindest nicht einmal ansatzweise vorbrachte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kann daher - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - insgesamt nicht als glaubhaft befunden werden, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Somalia sprechen würden, liegen nicht vor, und wurden solche auch (in der Beschwerde) nicht behauptet, weshalb insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal auch die vom Beschwerdeführer eingebrachten Länderinformationen keine substanziellen Widersprüche aufzeigen. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, ist nicht hervorgekommen und kann dies im Übrigen unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden aktuelleren Datums in diesem Fall verneint werden.
- Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Im vorliegenden Fall ist eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - nicht hervorgekommen. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze Folgendes: Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, teilt das erkennende Gericht die - auf einem ordentlichen Ermittlungsverfahren beruhende - oben dargestellte Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Sachverhalt daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen und es liegt kein Hinweis auf relevante Verfahrensfehler vor. Der Beschwerdeführer hat den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - lediglich substanzlos bestritten und sein Vorbringen nur wiederholt und bekräftigt. Auch hat sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zudem haben sich seit der Erhebung der Beschwerde keine wesentlichen und entscheidungsrelevanten Veränderungen der Lage in Somalia ergeben. Es hat sich daher insgesamt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vlg. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W256.2180057.1.00