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{'item': 'W264 2230292-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2020 GeschäftszahlW264 2230292-1 SpruchW264 2206760-1/20EW264 2206761-1/15EW264 2206759-1/9EW264 2230292-1/5E W264 2206760-1/20E, W

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird

§ 28Abs 2 Vw

GVG stattgegeben und wird dem BF4 XXXX

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

, Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird dem BF4 römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 7.5.2021 erteilt.römisch drei.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 7.5.2021 erteilt. IV.

§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.römisch vier.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (BF1) XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2018, 1098094907/151938425, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (BF1) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2018, 1098094907/151938425, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird

§ 28Abs 2 Vw

GVG stattgegeben und wird dem BF1 XXXX

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

, Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird dem BF1 römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 7.5.2021 erteilt.römisch drei.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 7.5.2021 erteilt. V.

§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.römisch fünf.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2018, 1098095207/151937763, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2018, 1098095207/151937763, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird

§ 28Abs 2 Vw

GVG stattgegeben und wird der BF2 XXXX

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

, Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird der BF2 römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird der XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 7.5.2021 erteilt.römisch drei.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 7.5.2021 erteilt. VI.

§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.römisch sechs.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers (BF3) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin die Kindesmutter XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2018, 1098095501/151937682, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers (BF3) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin die Kindesmutter römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2018, 1098095501/151937682, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird

§ 28Abs 2 Vw

GVG stattgegeben und wird dem BF3 XXXX

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

, Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird dem BF3 römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. V.

§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 7.5.2021 erteilt.römisch fünf.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 7.5.2021 erteilt. VII.

§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.römisch sieben.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die BF1 bis BF3 reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 6.12.2015 wurden der BF1 und die BF2 jeweils von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX der Landespolizeidirektion Steiermark zu ihrem Fluchtgrunde befragt.
  2. Die BF1 bis BF3 reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 6.12.2015 wurden der BF1 und die BF2 jeweils von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI römisch 40 der Landespolizeidirektion Steiermark zu ihrem Fluchtgrunde befragt. 1.
  3. Auf Seite 3 der mit dem BF1 aufgenommenen Niederschrift der Landespolizeidirektion Steiermark, XXXX , ist zur Frage „verstehen Sie den Dolmetscher?“ nichts angekreuzt und trägt die Niederschrift keine einzige Unterschrift.1.
  4. Auf Seite 3 der mit dem BF1 aufgenommenen Niederschrift der Landespolizeidirektion Steiermark, römisch 40 , ist zur Frage „verstehen Sie den Dolmetscher?“ nichts angekreuzt und trägt die Niederschrift keine einzige Unterschrift. Der ersten Seite der Niederschrift ist zu entnehmen: „Ich möchte für meinen Sohn XXXX auch um Asyl ansuchen“.Der ersten Seite der Niederschrift ist zu entnehmen: „Ich möchte für meinen Sohn römisch 40 auch um Asyl ansuchen“. 1.1.
  5. Im vom BFA vorgelegten Fremdakt betreffend die BF2 liegt die Niederschrift über die Erstbefragung des BF1 ein, worin sowohl auf jeder Seite als auch auf der letzten Seite eine Paraphe als Unterschrift bei „Antragsteller“ ersichtlich ist. Zu der Frage „Gab es Verständigungsprobleme?“ ist auch auf diesem Exemplar weder „ja“, noch „nein“ angekreuzt und ist ersichtlich, dass bei „Dolmetscher“ das Unterschriftsfeld leer geblieben ist. Seinen Fluchtgrund begründete der BF1 damit, dass er Afghanistan wegen des Krieges im Alter von vier Jahren verlassen habe und im Iran ein sehr schweres Leben gehabt habe. Afghanen würden laut seiner Angabe im Iran Jobs ausüben, welche die Iraner nicht machen wollen, es habe keine Ausbildungsrechte gegeben und für die Verlängerung der Aufenthaltskarte habe es eines hohen Betrags bedurft, auch für die schulische Ausbildung. Afghanen würden im Iran wie Sklaven behandelt werden und als er im Alter von 19 Jahren gewesen sei, hätten seine Eltern beschlossen, nach Afghanistan zurückzukehren. Auf dem Weg zwischen Herat und Kabul habe es eine Anhaltung durch die Taliban gegeben, welche die Familie ausgeraubt hätten und ihm seien von den Taliban drei Finger abgetrennt worden. Es sei ihm deshalb sehr lange schlecht gegangen. Er wolle nun den Iran und Afghanistan nicht mehr sehen und nicht mehr dorthin zurückkehren, so der BF
  6. 1.
  7. Auf Seite 3 der mit der BF2 aufgenommenen Niederschrift der Landespolizeidirektion Steiermark, XXXX , ist zur Frage „verstehen Sie den Dolmetscher?“ „ja“ angekreuzt und ist der Niederschrift auf Seite 7 zu entnehmen: „die aufgenommene Niederschrift wurde in einer mir für mich verständlichen Sprache rückübersetzt“ und ist zur Frage „Haben Sie Ergänzungen / Korrekturen zu machen?“ „nein“ angekreuzt und ist zu der Frage „Gab es Verständigungsprobleme?“ „nein“ angekreuzt. Die BF2 versah jede Seite der Niederschrift mit Paraphe als Unterschrift.1.
  8. Auf Seite 3 der mit der BF2 aufgenommenen Niederschrift der Landespolizeidirektion Steiermark, römisch 40 , ist zur Frage „verstehen Sie den Dolmetscher?“ „ja“ angekreuzt und ist der Niederschrift auf Seite 7 zu entnehmen: „die aufgenommene Niederschrift wurde in einer mir für mich verständlichen Sprache rückübersetzt“ und ist zur Frage „Haben Sie Ergänzungen / Korrekturen zu machen?“ „nein“ angekreuzt und ist zu der Frage „Gab es Verständigungsprobleme?“ „nein“ angekreuzt. Die BF2 versah jede Seite der Niederschrift mit Paraphe als Unterschrift. Die BF2 begründete die Flucht in der Erstbefragung wie folgt: „Ich konnte im Iran nicht meine Schulausbildung fortsetzen. Ich bin wegen der Zukunft meines Kindes da. Die iranischen Behörden verlangten vom meinem Mann in den syrischen Krieg zu ziehen. Da ihm durch den Taliban drei Finger abgetrennt wurden, bekam er keine Arbeit.“
  9. Am 1.6.2018 fand vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme statt. 2.
  10. Der BF1 gab als seine Muttersprache Dari an, lieber sei ihm aber Farsi, da er im Iran aufgewachsen sei. Als seine vor der Einreise ausgeübte Tätigkeit gab er „Staplerfahrer“ an. Er bejahte, im Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt zu haben und alle seine Fluchtgründe genannt zu haben. Er gab für sich und den BF3 an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Der BF1 wurde belehrt „es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und […] wahrheitsgemäß darlegen“ (NS BFA BF1 S. 2). Er schilderte seine Familienverhältnisse und bisherige Vita und die Fluchtgründe. Er wurde gefragt „Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Weshalb haben Sie einen Asylantrag gestellt?“ (NS BFA BF1 S. 9). Daraufhin gab der BF1 zu Protokoll, dass er als Kleinkind Afghanistan verlassen und nach Beendigung der Schule im Iran mit den Eltern einen Rückkehrversuch unternommen habe, bei welchem er mit seinen Eltern von Taliban ausgeraubt und ihm Finger abgetrennt hätten. Nach diesem Vorfall sei die Familie nicht mehr in Afghanistan geblieben und sei er ein bis 1 ½ Jahre depressiv gewesen. Er habe dann wieder eine Erwerbstätigkeit in verschiedenen Berufen ausgeübt und sei trotz Bemühungen wegen seiner Staatsangehörigkeit im Iran immer benachteiligt worden. Seitens der iranischen Polizei habe man ihm gesagt, seine Aufenthaltskarte einzuziehen, wenn er nicht in den Syrienkrieg ziehen würde. Daher habe er sich zur Ausreise entschlossen. Der BF1 verneinte die Frage, ob der unmündige minderjährige BF3 eigene Fluchtgründe habe (NS BFA BF1 S. 11). Der BF1 wurde auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht (NS BFA BF1 S. 12). Der BF1 bestätigte am Ende der Befragung, keine Probleme gehabt zu haben, die Dolmetsch einwandfrei verstanden zu haben und alles verstanden zu haben (NS BFA BF1 S. 12). Die gesamte Niederschrift wurde dem BF1 wortwörtlich rückübersetzt. Er verneinte die Frage sie nach erfolgter Rückübersetzung etwas berichtigen oder ergänzen zu wollen und sei alles richtig übersetzt und protokolliert worden (NS BFA BF1 S. 13). Die Niederschrift trägt sowohl auf Seite 13 als auch auf jeder Einzelseite der Niederschrift eine Paraphe als Unterschrift des BF
  11. 2.
  12. Die BF2 gab als ihre Muttersprache Dari an, lieber sei ihr aber Farsi. Sie bejahte, im Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt zu haben und ihre Fluchtgründe genannt zu haben (NS BFA BF2 S. 3). Sie nehme keine Medikamente ein und habe eine Blasenentzündung. Die BF2 wurde belehrt „es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und […] wahrheitsgemäß darlegen“ (NS BFA BF2 S. 2). Sie gab an, in Afghanistan auf die Welt gekommen zu sein und im Alter von zwei Jahren mit den Eltern in den Iran gegangen zu sein, wo sie acht Jahre lang gegen Entgelt die Schule besucht habe (NS BFA BF2 S. 5). Sie habe eine Ausbildung als Friseurin angestrebt, was aber von den iranischen Behörden nicht erlaubt worden sei. Sie habe daraufhin für eine Firma gearbeitet und als diese ihren Sitz verlegt habe, habe man ihr den Lohn vorenthalten. Sie habe sich als Frau und Afghanin dagegen nicht zur Wehr setzen können. Ihr Sohn (BF3) sei im Iran geboren und habe sie bis zur Ausreise im Iran gelebt (NS BFA BF2 S. 6). Befragt nach eigenen Fluchtgründen, gab sie an, dass ihr Hauptfluchtgrund der Grund ihres Mannes sei und habe sie in Afghanistan als Frau keinerlei Rechte. Ihrem Mann seien Finger abgetrennt worden, in Afghanistan könnten sie nicht leben und im Iran habe sie die Schule nicht beenden können und ihre Rechte – da sie eine Frau ist – nicht verteidigen können (NS BFA BF2 S. 8). Die BF2 gab an in Österreich hätten Frauen und Männer die gleichen Rechte (NS BFA BF2 S. 10). Die BF2 wurde auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht (NS BFA BF2 S. 9). Die BF2 bestätigte am Ende der Befragung, keine Probleme gehabt zu haben, den Dolmetsch einwandfrei verstanden zu haben und alles verstanden zu haben (NS BFA BF2 S. 11). Die gesamte Niederschrift wurde der BF2 wortwörtlich rückübersetzt. Sie verneinte die Frage sie nach erfolgter Rückübersetzung etwas berichtigen oder ergänzen zu wollen und sei alles richtig übersetzt und protokolliert worden (NS BFA BF2 S. 11). Die Niederschrift trägt sowohl auf Seite 11 als auch auf jeder Einzelseite der Niederschrift eine Paraphe als Unterschrift der BF
  13. Die Beschwerdeführer (in Gesamtheit inklusive dem BF3 bzw betreffend nach dem XXXX verwirklichte Sachverhalte inklusive dem BF4 in der Folge als „BF“ bezeichnet) legten über das gesamte Verfahren vor, welche in den bezughabenden Akten einliegen.
  14. Die Beschwerdeführer (in Gesamtheit inklusive dem BF3 bzw betreffend nach dem römisch 40 verwirklichte Sachverhalte inklusive dem BF4 in der Folge als „BF“ bezeichnet) legten über das gesamte Verfahren vor, welche in den bezughabenden Akten einliegen. 3.
  15. betreffend BF1: ● Deutschkursbesuchsbestätigungen A2.1., A2.2., B1.1., B1.2., ausgestellt von CARITAS ● Heiratsurkunde, Ausstellungsdatum 1.2.2018, ausgestellt vom Büro von Hazrat-e Ayatollah Alozma Mohaghegh Kabuli, Herkunftsprovinz der Eheleute jeweils Daykundi ● Geburtsurkunde des BF3, ausgestellt von der Medizinischen Universität Dhahid Beheshti, Iran ● ÖSD-Zertifikat A2 ● Kopie eines Reisepasses vom 3.5.2011, ausgestellt von der Embassy of Afghanistan Teheran ● Integrationserklärung der CARITAS, wonach der BF1 im Haus XXXX in XXXX auch Reparaturen erledigte, sich für die Mülltrennung engagierte und an jeglicher Art der Beschäftigung interessiert ist und bei der Gemeinde XXXX ehrenamtlich bei „ XXXX “ arbeitet und interessiert ist, an Kontaktaufnahme mit Vorarlbergern und Beteiligung am Dorfleben Integrationserklärung der CARITAS, wonach der BF1 im Haus römisch 40 in römisch 40 auch Reparaturen erledigte, sich für die Mülltrennung engagierte und an jeglicher Art der Beschäftigung interessiert ist und bei der Gemeinde römisch 40 ehrenamtlich bei „ römisch 40 “ arbeitet und interessiert ist, an Kontaktaufnahme mit Vorarlbergern und Beteiligung am Dorfleben ● Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit für „ XXXX “ im Ausmaß von fünf bis zehn Stunden pro Wochen Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit für „ römisch 40 “ im Ausmaß von fünf bis zehn Stunden pro Wochen ● Arbeitsbestätigung – Dienstzeugnis der Gemeinde XXXX om 22.5.2018 Arbeitsbestätigung – Dienstzeugnis der Gemeinde römisch 40 om 22.5.2018 ● Lenkerberechtigung B1, ausgestellt von der Verkehrspolizei, Islamische Republik Iran ● Teilnahmebestätigung Caritas „Schulung Energie- und Wassersparen“ vom 5.4.2018 ● Teilnahmebestätigung „Sprich mit mir und hör mir zu! Elternbildung“, 20.1.-17.2.2018, ausgestellt von der VHS ● Bestätigung über Teilnahme an Sportangebot und verschiedenen Angeboten der villaK, offene Jugendarbeit XXXX  Bestätigung über Teilnahme an Sportangebot und verschiedenen Angeboten der villaK, offene Jugendarbeit römisch 40 ● Mitarbeit bei der Weltcup-Veranstaltung und beim M3 Radrennen als Streckenposten, ausgestellt vom Betriebsleiter des XXXX  Mitarbeit bei der Weltcup-Veranstaltung und beim M3 Radrennen als Streckenposten, ausgestellt vom Betriebsleiter des römisch 40 ● Stundenplan Staplerkurs ● Schriftliche Prüfung Staplerfahrerprüfung (33 Punkte, nicht bestanden) ● Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 5.2.2020 („bestanden“) ● Bescheinigung über Erste-Hilfe-Auffrischung, ÖRK vom 12.6.2019 ● Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 13.8.2019 ● Bestätigung über 349,5 Stunden Tätigkeiten des BF1, ausgestellt von der CARITAS vom 7.8.2019 ● Bestätigung über die Mithilfe bei der Weltgymnaestrada 2019 (größtes internationales Breitensportfestival der Welt), ausgestellt von Mag. XXXX , 5.8.2019 Bestätigung über die Mithilfe bei der Weltgymnaestrada 2019 (größtes internationales Breitensportfestival der Welt), ausgestellt von Mag. römisch 40 , 5.8.2019 ● Mitarbeit am „Apfel- und Kartoffelfest“, ausgestellt vom 29.10.2018 ● Integrationsprüfung B1 „nicht bestanden“ am 7.9.2018 (BF1) 3.
  16. betreffend BF2: ● Teilnahmebestätigung Caritas „Schulung Energie- und Wassersparen“ vom 5.4.2018 ● Deutschkursbesuchsbestätigungen A1.1, A2, A2.1., A2.2., A2.3., „Lesen und Schreiben II“, ausgestellt von CARITAS ● Teilnahmebestätigung „Sprich mit mir und hör mir zu! Elternbildung“, 20.1.-17.2.2018, ausgestellt von der VHS ● Empfehlungsschreiben von XXXX vom 18.5.2018 Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 18.5.2018 ● Empfehlungsschreiben von XXXX vom 29.5.2018 Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 29.5.2018 ● Geburtsurkunde des BF4 über die Geburt am XXXX , ausgestellt vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX , GZ XXXX /2019 Geburtsurkunde des BF4 über die Geburt am römisch 40 , ausgestellt vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband römisch 40 , GZ römisch 40 /2019 ● Teilnahmebestätigung Schwangerschaftsgymnastik vom 27.9.2019 ● Rechnung über Yoga-Kurs, ausgestellt von Yoga4Therapy ● Beurteilung der BF2 betreffend freiwillige Teilnahme an einem privat abgehaltenen Deutschkurs vom 2.12.2019, ausgestellt von XXXX  Beurteilung der BF2 betreffend freiwillige Teilnahme an einem privat abgehaltenen Deutschkurs vom 2.12.2019, ausgestellt von römisch 40 ● Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs am 13.8.2019 ● Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 14.5.2019, Niveau A2 „bestanden“ ● Bestätigung über 248,5 Stunden Tätigkeiten der BF2, ausgestellt von der CARITAS vom 7.8.2019
  17. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen, die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
  18. Gegen die den BF1, die BF2 und den BF3 betreffenden – oben im Spruch näher bezeichneten Bescheide – wurde jeweils mit Schriftsatz des Rechtsberaters Diakonie Flüchtlingsdienst vom 13.7.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Gegen den den nachgeborenen BF4 betreffenden – oben im Spruch näher bezeichneten Bescheid – wurde mit Schriftsatz des Rechtsberaters Diakonie Flüchtlingsdienst vom 8.4.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die darin gestellten Anträge näher begründet.
  19. Die bezughabenden Fremdakte betreffend BF1 bis BF3 langten beim Bundesverwaltungsgericht am 1.10.2018 ein. Der bezughabende Fremdakt betreffend den am XXXX in Österreich geborenen BF4 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 14.4.2020 ein.
  20. Die bezughabenden Fremdakte betreffend BF1 bis BF3 langten beim Bundesverwaltungsgericht am 1.10.2018 ein. Der bezughabende Fremdakt betreffend den am römisch 40 in Österreich geborenen BF4 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 14.4.2020 ein.
  21. Am 29.8.2019 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es wurde der BF1 und die BF2 jeweils zu den Fluchtgründen und zu jenen des BF3 und zu dem nunmehrigen Leben in Österreich befragt. BF1 und BF2 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht belehrt die Wahrheit zu sagen und auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage hingewiesen (VP S. 5). BF1 und BF2 wurden von der erkennenden Richterin auf die Mitwirkungspflicht des § 15 AsylG hingewiesen und belehrt, dass es unumgänglich ist, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VP S. 4).
  22. Am 29.8.2019 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es wurde der BF1 und die BF2 jeweils zu den Fluchtgründen und zu jenen des BF3 und zu dem nunmehrigen Leben in Österreich befragt. BF1 und BF2 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht belehrt die Wahrheit zu sagen und auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage hingewiesen (VP S. 5). BF1 und BF2 wurden von der erkennenden Richterin auf die Mitwirkungspflicht des Paragraph 15, AsylG hingewiesen und belehrt, dass es unumgänglich ist, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VP S. 4). Die erkennende Richterin forderte jeweils den BF1 (VP S. 21) und die BF2 (VP S. 6) auf, in Ruhe in freier Erzählung nochmals die Gründe, warum das Herkunftsland verlassen und ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu erzählen. Sie forderte sowohl BF1 als auch BF2 auf „Lassen Sie nichts weg! Nehmen Sie sich Zeit und erzählen Sie ganz konkret und mit Details. Falsche Angaben beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit Ihres Fluchtberichts. Sie haben nun die Möglichkeit von sich aus alles zu erzählen, ohne auf Fragen von mir warten zu müssen.“ und trugen sowohl der BF1 als auch die BF2 zunächst aus Eigenem ihre Fluchtgründe vor und beantworteten jeweils im Anschluss daran die an sie herangetragenen Fragen. 7.
  23. Die BF2 gab an, dass sie sich im Iran – wo sie ab dem zweiten Lebensjahr wohnte – ihre Bildung nicht fortsetzen und nicht als Friseurin arbeiten konnte und sie sich für ihre Rechte nicht habe einsetzen können. Der Ehemann BF1 sei nicht ein Cousin, sondern ein Schulkollege ihres Bruders gewesen, so die BF2 (VP S. 7). Im Iran habe sie kein Selbstbestimmungsrecht – insbesondere hinsichtlich Kleidung – gehabt und habe sich eine Frau um 22 Uhr oder 23 Uhr nicht mehr draußen aufhalten dürfen, da man sie ansonsten als „schlechte Frau abgestempelt“ habe (VP S. 8). Diese Schwierigkeiten gäbe es auch in Afghanistan und überdies müsse man dort jederzeit mit der Tötung durch einen Bombenanschlag rechnen und sei ein „Hazara Zielscheibe der Taliban“ (VP S. 8). Nach dieser Schilderung in eigenen Worten wurde die BF2 aufgefordert, ihre eigenen persönlich erlebten Fluchtgründe zu berichten und gab sie an, sie persönlich könne hier ein selbstbestimmtes Leben führen, sich entscheiden, wie sie sich bekleide, sich so lange draußen aufhalten wie sie wolle, sie verspüre hier Sicherheit und Frieden und sprach sie davon, dass in Österreich Männer und Frauen gleichberechtigt seien. Hier gehe sie spazieren, schwimmen, Radfahren und einkaufen. Sie sei wegen der Freiheit ausgereist, welche sie in Afghanistan nicht habe, so die BF2 (VP S. 8). Die erkennende Richterin hielt ihr vor, was sie in der Erstbefragung als Fluchtgrund zu Protokoll gab („wegen der Schulbildung im Iran und der Zukunft des damals geborenen BF3) (VP S. 8) und gab sie dazu an, ihr Wunsch wäre es, dass sich ihr Kind hier bildet und ein nützliches Gesellschaftsmitglied werde (VP S. 8). Angesprochen darauf, ob sie sonst noch Fluchtgründe habe, gab sie an, dass man sich in Afghanistan verschleiern müsse und Burka tragen und sie dies für sich nicht wolle (VP S. 8). Mit der Burka habe man das Gefühl in einem Gefängnis zu sitzen und könne keine Entscheidungen treffen (VP S. 9). Auf die Frage „Haben Sie alle Fluchtgründe gesagt?“ gab sie an „mein Grund war, dass ich hier die Freiheit haben würde, die ich haben will, ich habe alles gesagt“ (VP S. 10). Später gab sie auf die Frage „Waren das alle Ihre Fluchtgründe?“ an „ja, der Grund ist, dass ich hier die Freiheit habe, welche ich in Afghanistan und im Iran nicht hatte“ (VP S. 11). Nachgefragt, was sie unter „Freiheit“ verstehe, außer das Anziehen und Hinausgehen, gab die BF2 zu Protokoll „hier bin ich frei und habe Selbstbestimmungsrechte, welche ich dort nicht hatte“. Auf Nachfrage, was ein „Selbstbestimmungsrecht“ sei, gab sie an „Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. In Afghanistan war eine Frau immer eingesperrt und wurde geschlagen“. Die BF2 schilderte auf Aufforderung ihren Alltag in Österreich und gab an, im Iran als Hausfrau beschäftigt gewesen zu sein (VP S. 11). Auf die Frage, ob sie sich schon Erkundigungen über Berufsmöglichkeiten in Österreich eingeholt hat, antwortete die BF2 als Friseurin oder als Heimpflegerin arbeiten zu wollen und nachgefragt, welche Ausbildung man dafür benötige, gab sie an „ich möchte zuerst Deutsch auf B1 Level lernen und dann eine einjährige Schule besuchen“. Auf Nachfrage, welche Schule dies sei, gab sie an „Hochschulabschluss und dann eine 3jährige Lehre machen“ (VP S. 12). Nachgefragt, ob das Kind BF3 die gleichen Fluchtgründe habe, wie sie, gab die BF2 die Volksgruppenangehörigkeit an und führte ins Treffen, wie sie in Afghanistan Schwierigkeiten habe, treffe dies auch den BF3 (VP S. 16). 7.1.
  24. Die BF2 verzichtete auf die Rückübersetzung und wurde die Vorlage an den Rechtsberater zur Durchsicht begehrt und wurden hernach keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben (VP S. 20). 7.
  25. Der BF1 wiederholte, wie vor dem BFA vorgetragen, dass er als als Kleinkind in den Iran ausgewanderter Afghane bis Beendigung der Schule im Iran gelebt habe und bei der Rückreise nach Afghanistan von Taliban eine schwere Körperverletzung zugefügt bekam, woraufhin seine Eltern mit ihm in den Iran zurückgegangen seien (VP S. 22). Seine Ehefrau BF2 habe kennengelernt über deren Bruder, mit welchem er zur Schule gegangen sei. Er sei einer Arbeit nachgegangen, habe geheiratet und es im Iran nicht mehr ausgehalten und sei sodann nach Österreich gekommen, so der BF1 in freier Erzählung (VP S. 22). Er berichtete, dass sie auf der Flucht nach Österreich an der iranisch-türkischen Grenze von der iranischen Polizei nach Afghanistan abgeschoben worden seien und daher aus Afghanistan wieder in den Iran reisten wollten. In Nimroz sei ein Mädchen namens Tabarsum von den Taliban geköpft worden, sodass sich seither niemand mehr traue, über diesen Weg in den Iran auszureisen, daher habe er einen Schlepper für die Flucht über Pakistan ausfindig gemacht, von wo aus sie via Iran nach Europa geflüchtet seien (VP S. 22). Auf die Frage „Waren das alle Ihre Fluchtgründe?“ gab der BF1 zu Protokoll „In Afghanistan waren die Verbrechen und im Iran die Diskriminierung“ fluchtauslösend (VP S. 22). Auf die Frage, was er mit Verbrechen in Afghanistan meine, gab der BF1 an „die Verbrechen gegen die Volksgruppe“. Der BF1 gab an, die Taliban hätten ihn zur Abtrennung der Finger ausgewählt, „da ich ein Hazara bin“ (VP S. 23). Auf die Frage „Gibt es noch Fluchtgründe betreffend Afghanistan?“ gab der BF1 eine Zusammenfassung des bisher Gesagten an. (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S. 24): Auf die nachfolgende Frage „Haben Sie jetzt alle Fluchtgründe vorgebracht“, gab er an „ja“ (VP S. 25) und gab an, dass sein Sohn (gemeint BF3) die gleichen Fluchtgründe habe wie er (VP S. 25). (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): 7.2.
  26. Der BF2 begehrte die Rückübersetzung und wurde ebenso die Vorlage an den Rechtsberater zur Durchsicht begehrt und hernach keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Der BF1 gab auf die Frage der Richterin ob er nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst habe und ob alles heute Gesprochene und alles was er gesagt habe, richtig und vollständig protokolliert worden sei, an „keine Einwendungen“ zu erheben (VP S. 29). 7.
  27. Die BF legten in der Verhandlung folgende Beweismittel vor: ● Mutter-Kind-Pass betreffend BF4, wonach laut Anamnese die BF2 „Zustand nach Sectio 1x“ habe – woraufhin sie angab, im Iran in einem Krankenhaus den BF3 per Sectio entbunden zu haben (VP S. 9) ● Heiratsurkunde samt Übersetzung ● Teilnahmebestätigung für den BF1 betreffend Vorbereitungslehrgang Pflichtschulabschluss vom 19.2.2019 ● Bescheinigung Erste-Hilfe-Auffrischung BF1 ● Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs BF1 am 13.8.2019 ● Bestätigung über 349,5 Stunden Tätigkeiten des BF1, ausgestellt von der CARITAS vom 7.8.2019 ● Bestätigung über die Mithilfe bei der Weltgymnaestrada 2019 (größtes internationales Breitensportfestival der Welt), ausgestellt von Mag. XXXX , 5.8.2019 Bestätigung über die Mithilfe bei der Weltgymnaestrada 2019 (größtes internationales Breitensportfestival der Welt), ausgestellt von Mag. römisch 40 , 5.8.2019 ● Gruppenfoto ● Mitarbeit des BF1 am „Apfel- und Kartoffelfest“, ausgestellt vom 29.10.2018 ● Integrationsprüfung B1 „nicht bestanden“ am 7.9.2018 (BF1) ● Mitarbeit der BF2 am „Apfel- und Kartoffelfest“, ausgestellt vom 29.10.2018 ● Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs am 13.8.2019 (BF2) ● Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 14.5.2019, Niveau A2 „bestanden“ (BF2) ● Bestätigung über 248,5 Stunden Tätigkeiten der BF2, ausgestellt von der CARITAS vom 7.8.2019 (BF2) ● Deutschkursbestätigung betreffend BF2, ausgestellt von CARITAS
  28. Mit Schriftsatz des Rechtsanwaltes Mag. Bitsche vom 19.12.2019 legte der Rechtsanwalt die Vollmacht vor und gab bekannt, fortan die BF zu vertreten. Ferner wurde im Schriftsatz mit dem Hinweis auf die Lage für Frauen in Afghanistan und die BF2 selbst zur westlichen Orientierung vorgebracht.
  29. Am 8.5.2020 erkundigte sich die Referentin der Gerichtsabteilung W264 fernmündlich in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Mag. Bitsche, ob auch der BF4 – für welchen der Rechtsberater Diakonie Flüchtlingsdienst das Rechtsmittel der Beschwerde einbrachte – von Mag. Bitsche vertreten wird und wurde dies bestätigt und die Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht in Aussicht gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen: 1.
  31. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
  32. Die Identität der BF1 bis BF4 steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die BF sind afghanische Staatsangehörige aus der Herkunftsprovinz Daikundi und aus der Volksgruppe der Hazara. Sie bekennen sich als Schiiten zur Staatsreligion Afghanistans. Ihre Muttersprache ist Dari. Sie ziehen es vor, in Farsi zu kommunizieren. 1.1.
  33. Der BF1 ist traditionell mit der BF2 verheiratet und bestand diese traditionelle Ehe bereits vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet. Die beiden unmündigen minderjährigen BF3 und BF4 sind die Kinder des BF1 und der BF2, für welche BF1 und BF2 sorgepflichtig sind. 1.1.
  34. BF1 und BF2 reisten in Begleitung des BF3 in Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten für sich und den BF3 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den in Österreich nachgeborenen BF4 stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. 1.1.
  35. BF1 und BF2 erlangten vor Einreise nach Europa Schulbildung im Iran. Das Ausmaß kann nicht festgestellt werden. Der BF1 erlangte in Afghanistan Arbeitserfahrung (Hilfsarbeiter und Staplerfahrer). BF1 und BF2 haben sich in Österreich bereits ehrenamtlich engagiert. Aktuell leben die BF von der Grundversorgung und sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass keinerlei Verwandte der BF (BF1 bis BF4) mehr in Afghanistan aufhältig sind. 1.1.
  36. Die BF1 bis BF4 sind gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verletzung an der Hand des BF1 durch Fremdeinwirkung herbeigeführt wurde. 1.1.
  37. BF1 und BF2 beherrschen die deutsche Sprache auf dem Niveau A
  38. BF1 und BF2 haben in Österreich bereits gemeinnützige Arbeit erbracht und leben von der Grundversorgung. 1.1.
  39. Die beiden unmündigen minderjährige BF3 und BF4 haben dieselben Fluchtgründe wie die gesetzliche Vertreter BF1 und BF
  40. 1.1.
  41. Mit ihren Angaben zeigen die BF (BF1 bis BF4) asylrelevante Gründe für das Verlassen Afghanistans nicht auf. Die Beschwerdeführer konnten keine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Diese waren im Herkunftsstaat nicht einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt: weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, noch wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter. 1.1.
  42. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Die BF2 ist nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. 1.1.
  43. Insgesamt konnten die BF nicht glaubhaft vermitteln, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären. Den Beschwerdeführern wird im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen: diese sind im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, noch wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht. Es sind weder konkret die BF als Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitische Moslem, noch jeder Angehörige der Volksgruppe der BF (BF1 bis BF4) sowie der Glaubensrichtung der BF in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt. Die BF sind aufgrund der Tatsache, dass sie sich zuletzt in Europa aufgehalten haben bzw aufgrund der Tatsache, dass der BF4 in Europa geboren ist, in Afghanistan nicht psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt. Es ist auch nicht jeder (in Europa geborene) afghanische Staatsangehörige, welcher aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, ist in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF (BF1 bis BF4) nicht über ihnen wohl gesonnene Verwandte in Afghanistan verfügen. Es können weder Feststellungen zu der finanziellen / wirtschaftlichen Lage des BF1 während seines Aufenthalts als Jugendlicher in Afghanistan, noch Feststellungen zu der finanziellen / wirtschaftlichen Lage der BF (BF1 bis BF3) während deren Aufenthalt in Afghanistan vor der Ausreise über Pakistan getroffen werden. 1.1.
  44. Die Herkunftsprovinz der BF ist Daikundi. Daikundi wird laut aktuellem Länderbericht als eine relativ sichere Provinz erachtet (AAN 27.1.2019; vgl. KP 29.7.2018; TN 6.4.2018, jedoch ist unbeschadet, dessen, dass die BF1 bis BF4 im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsort Daikundi oder in eine der beiden Fluchtalternativen Herat oder Mazar-e Sharif nicht Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse (Kleidung sowie Unterkunft) nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten, zu dem unmündigen minderjährigen im Jahre XXXX nachgeborenen BF4 zu sagen, dass für diesen sowohl in der Herkunftsprovinz, als auch in den beiden innerstaatlichen Fluchtalternativen bzw im gesamten Herkunftsstaat eine allgemeine Gefährdungslage besteht, da der BF4 einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe angehört.Daikundi wird laut aktuellem Länderbericht als eine relativ sichere Provinz erachtet (AAN 27.1.2019; vergleiche KP 29.7.2018; TN 6.4.2018, jedoch ist unbeschadet, dessen, dass die BF1 bis BF4 im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsort Daikundi oder in eine der beiden Fluchtalternativen Herat oder Mazar-e Sharif nicht Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse (Kleidung sowie Unterkunft) nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten, zu dem unmündigen minderjährigen im Jahre römisch 40 nachgeborenen BF4 zu sagen, dass für diesen sowohl in der Herkunftsprovinz, als auch in den beiden innerstaatlichen Fluchtalternativen bzw im gesamten Herkunftsstaat eine allgemeine Gefährdungslage besteht, da der BF4 einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe angehört. 1.
  45. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Bezogen auf die Situation der Beschwerdeführer sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten: Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 13.11.2019 idgF:SicherheitslageDie Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). […], Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 13.11.2019 idgF:, , Sicherheitslage, Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). […] HeratDie Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vgl. PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere „temporäre“ Distrikte – Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vgl. IEC 2018) –, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).Herat, Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere „temporäre“ Distrikte – Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vergleiche IEC 2018) –, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.). Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (iMMAP 19.9.2017). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Laut UNODC Opium Survey 2018 gehörte Herat 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. 2018 sank der Schlafmohnanbau in Herat im Vergleich zu 2017 um 46%. Die wichtigsten Anbaugebiete für Schlafmohn waren im Jahr 2018 die Distrikte Kushk und Shindand (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vgl. KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vgl. RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vergleiche RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019). 2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in Herat-Stadt durchgeführt (taz 3.8.2017; Reuters 25.3.2018). Aufseiten der Regierung ist das
  46. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vgl. KP 16.12.2018).Aufseiten der Regierung ist das
  47. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vergleiche KP 16.12.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber
  48. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vgl. KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vgl. AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vgl. KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vgl. PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (XI 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vgl. PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vergleiche KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vergleiche AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vergleiche KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vergleiche PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (römisch elf 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vergleiche PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019). Auf der Autobahn zwischen Kabul und Herat sowie Herat und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder (ST 14.12.2018). IDPs – Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 609 konfliktbedingt aus der Provinz Herat vertriebene Personen, von denen die meisten in der Provinz selbst Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 586 aus der Provinz Herat vertriebene Personen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 5.482 Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (2.755) aus Ghor stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 6.459 konfliktbedingt Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (4.769) aus Badghis stammten (UNOCHA 18.8.2019). Anmerkung: Weitere Informationen zu Herat – u.a. zur Sicherheitslage – können der Analyse der Staatendokumentation „Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat“ vom 13.6.2019 entnommen werden (BFA 13.6.2019). Ad Herat aus Kapitel 22 „Grundversorgung“ aus dem Länderbericht idgF Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (BFA 13.6.2019). Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat – wie auch in anderen afghanischen Städten – vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (USIP 2.4.2015). Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer (GOIRA 2015). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer (GOIRA 2015). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019). Mazar-e Sharif (in Balkh) Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab. (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
  49. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019). Das Hauptquartier des
  50. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  51. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz (UNAMA 24.2.2019). Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (UNAMA 30.7.2019). Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an. Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vergleiche 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019). IDPs – Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 1.218 aus der Provinz Balkh vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 4.361 konfliktbedingt Vertriebene aus Balkh, die allesamt in der Provinz selbst verblieben (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 15.313 Vertriebene in die Provinz Balkh, darunter 1.218 aus der Provinz selbst, 10.749 aus Faryab und 1.610 aus Sar-e-Pul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 14.301 Vertriebene nach Mazar-e-Sharif und Nahri Shahi, die aus der Provinz Faryab, sowie aus Balkh, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (UNOCHA 18.8.2019). Ad Mazar-e Sharif (in Balkh) aus Kapitel 22 „Grundversorgung“ aus dem Länderbericht idgF Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GOIRA 2015). BalkhBalkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar- e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Balkh, Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar- e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab. (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
  52. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019). Das Hauptquartier des
  53. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  54. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz (UNAMA 24.2.2019). Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (UNAMA 30.7.2019). Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an. Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vergleiche 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019). Daikundi Daikundi wird als eine relativ sichere Provinz erachtet (AAN 27.1.2019; vgl. KP 29.7.2018; TN 6.4.2018), wobei der Mangel an Infrastruktur ein großes Problem für die Bevölkerung darstellt (TN 6.4.2018; vgl. TN 15.11.2016). Im Juli 2018 wurde von einer Zunahme an Fällen von Gewalt gegen Frauen berichtet (KP 29.7.2018).Daikundi wird als eine relativ sichere Provinz erachtet (AAN 27.1.2019; vergleiche KP 29.7.2018; TN 6.4.2018), wobei der Mangel an Infrastruktur ein großes Problem für die Bevölkerung darstellt (TN 6.4.2018; vergleiche TN 15.11.2016). Im Juli 2018 wurde von einer Zunahme an Fällen von Gewalt gegen Frauen berichtet (KP 29.7.2018). Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindern rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). Laut UNAMA-Berichten sank die Gesamtzahl der konfliktbedingt getöteten oder verletzten Kinder im ersten Halbjahr 2019 gegenüber dem Vorjahr um 13% (327 Todesfälle, 880 Verletzte). Die Beteuerungen regierungsfeindlicher Gruppen, Gewalt gegen Zivilisten und insbesondere Kinder abzulehnen, werden immer wieder durch ihre Aktionen konterkariert (AA 2.9.2019). Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt – mit rund 63% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. CSO 6.2018). Die Volljährigkeit beginnt in Afghanistan mit dem
  55. Geburtstag (AA 2.9.2019).Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt – mit rund 63% der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und 46% (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vergleiche CSO 6.2018). Die Volljährigkeit beginnt in Afghanistan mit dem
  56. Geburtstag (AA 2.9.2019). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Zuhause und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013). Sicherheitsaspekte [Angriffe von Taliban auf Schulen] Die Führungselite der Taliban hat erklärt, dass Schulen kein Angriffsziel mehr seien (LI 16.5.2018), was aber in der Praxis nicht immer eingehalten wird (NYT 21.5.2019; UNAMA 24.4.2019; PAJ 16.4.2019; PAJ 15.4.2019; UNAMA 24.2.2019; PAJ 31.1.2019; HRW 17.10.2017). In den vergangenen Jahren haben die Taliban mehrere Stellungnahmen veröffentlicht, in welchen sie sich unterstützend zu Schulbildung äußerten. Lehrer aus Gebieten unter Talibaneinfluss berichteten, dass sich die Lage bei der Bildungsvermittlung gegenüber 2011 vergleichsweise verbessert hat (CIC 5.2016). So würden die Taliban beispielsweise mitunter die Anwesenheit der Lehrer kontrollieren (CIC 5.2016; für den Distrikt Andar in Ghazni vgl. AAN 13.6.2019). Aufgrund des anhaltenden Konflikts und der sich verschlechternde Sicherheitslage wurden aber bis Ende 2018 mehr als 1.000 Schulen geschlossen. UNICEF zufolge haben sich die Angriffe auf Schulen in Afghanistan zwischen 2017 und 2018 von 68 auf 192 beinahe verdreifacht. Die Zunahme von Angriffen auf Schulen ist unter anderem darin begründet, dass Schulen als Wählerregistrierungs- und Wahlzentren für die Parlamentswahlen 2018 genutzt wurden (UNICEF 28.5.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019). Von den rund 5.000 Örtlichkeiten, die als Wahlzentren dienten, waren etwa 50% Schulen (UNICEF 2019). Auch ist vorrangig nicht mehr die Schließung von Schulen (wie es während der gewalttätigen Kampagne in den Jahren 2006-2008 der Fall war) Ziel der Aufständischen, als vielmehr die Erlangung der Kontrolle über diese. Die Kontrolle wird durch Vereinbarungen mit den jeweiligen örtlichen Regierungsstellen ausgehandelt und beinhaltet eine regelmäßige Inspektion der Schulen durch die Taliban (AREU 1.2016). Die Taliban „kapern“ im Bereich der Bildung wohlfahrtsstaatliche Leistungen des Staates : Sie setzten in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihren Lehrplan, ihre Schulbücher und Lehrer ein, während die Regierung weiterhin die Gehälter und andere Dienste bezahlt (LI 23.8.2017). Dennoch bleibt die Haltung der Taliban „inkonsistent“: Qualität und Zugang zur Schulbildung sind in den von den Taliban kontrollierten Gebieten immer noch mangelhaft und Einschränkungen des Schulzugangs für Mädchen sind weit verbreitet (CIC 5.2016). Die Taliban bedrohten oder schlossen im Jahr 2018 Hunderte von Schulen, oftmals bei dem Versuch, Gelder vom Bildungsministerium zu erpressen (USDOS 13.3.2019). Nach Vorfällen in der Provinz Farah legten Vertreter der Provinzregierung und Dorfälteste nahe, dass die Angriffe auf Mädchenschulen eine Spaltung innerhalb der Taliban offenbaren: Während viele Zivilbehörden der Taliban eine Ausbildung für Mädchen tolerieren, lehnen manche Militärkommandanten der Taliban dies ab (NYT 21.5.2019).Die Führungselite der Taliban hat erklärt, dass Schulen kein Angriffsziel mehr seien (LI 16.5.2018), was aber in der Praxis nicht immer eingehalten wird (NYT 21.5.2019; UNAMA 24.4.2019; PAJ 16.4.2019; PAJ 15.4.2019; UNAMA 24.2.2019; PAJ 31.1.2019; HRW 17.10.2017). In den vergangenen Jahren haben die Taliban mehrere Stellungnahmen veröffentlicht, in welchen sie sich unterstützend zu Schulbildung äußerten. Lehrer aus Gebieten unter Talibaneinfluss berichteten, dass sich die Lage bei der Bildungsvermittlung gegenüber 2011 vergleichsweise verbessert hat (CIC 5.2016). So würden die Taliban beispielsweise mitunter die Anwesenheit der Lehrer kontrollieren (CIC 5.2016; für den Distrikt Andar in Ghazni vergleiche AAN 13.6.2019). Aufgrund des anhaltenden Konflikts und der sich verschlechternde Sicherheitslage wurden aber bis Ende 2018 mehr als 1.000 Schulen geschlossen. UNICEF zufolge haben sich die Angriffe auf Schulen in Afghanistan zwischen 2017 und 2018 von 68 auf 192 beinahe verdreifacht. Die Zunahme von Angriffen auf Schulen ist unter anderem darin begründet, dass Schulen als Wählerregistrierungs- und Wahlzentren für die Parlamentswahlen 2018 genutzt wurden (UNICEF 28.5.2019; vergleiche UNAMA 24.2.2019). Von den rund 5.000 Örtlichkeiten, die als Wahlzentren dienten, waren etwa 50% Schulen (UNICEF 2019). Auch ist vorrangig nicht mehr die Schließung von Schulen (wie es während der gewalttätigen Kampagne in den Jahren 2006-2008 der Fall war) Ziel der Aufständischen, als vielmehr die Erlangung der Kontrolle über diese. Die Kontrolle wird durch Vereinbarungen mit den jeweiligen örtlichen Regierungsstellen ausgehandelt und beinhaltet eine regelmäßige Inspektion der Schulen durch die Taliban (AREU 1.2016). Die Taliban „kapern“ im Bereich der Bildung wohlfahrtsstaatliche Leistungen des Staates : Sie setzten in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihren Lehrplan, ihre Schulbücher und Lehrer ein, während die Regierung weiterhin die Gehälter und andere Dienste bezahlt (LI 23.8.2017). Dennoch bleibt die Haltung der Taliban „inkonsistent“: Qualität und Zugang zur Schulbildung sind in den von den Taliban kontrollierten Gebieten immer noch mangelhaft und Einschränkungen des Schulzugangs für Mädchen sind weit verbreitet (CIC 5.2016). Die Taliban bedrohten oder schlossen im Jahr 2018 Hunderte von Schulen, oftmals bei dem Versuch, Gelder vom Bildungsministerium zu erpressen (USDOS 13.3.2019). Nach Vorfällen in der Provinz Farah legten Vertreter der Provinzregierung und Dorfälteste nahe, dass die Angriffe auf Mädchenschulen eine Spaltung innerhalb der Taliban offenbaren: Während viele Zivilbehörden der Taliban eine Ausbildung für Mädchen tolerieren, lehnen manche Militärkommandanten der Taliban dies ab (NYT 21.5.2019). Angriffe auf Lehrende und Schulen vonseiten der Taliban finden somit nicht mehr systematisch statt (CIC 5.2016), existieren allerdings immer noch. Auch der ISKP führte bis zum Ende des Jahres 2018 34 Angriffe auf Bildungseinrichtungen mit 64 zivilen Opfern (25 Toten und 39 Verletzten), darunter neun Kindern, durch (UNAMA 24.2.2019). Kinderarbeit Afghanistan hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report vom 14.Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist eine konsequente Umsetzung des Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt Programme, die es Kindern erlauben sollen, neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) sind gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt. Viele Kinder sind unterernährt. SchiitenDer Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 21.6.2019).Schiiten, Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 21.6.2019). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 2.9.2019). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen.

Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34% (USDOS 21.6.2019). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019). Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (HRW 17.1.2019).Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 2.9.2019). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen.

Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34% (USDOS 21.6.2019). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019). Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (HRW 17.1.2019). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 4.2.2019). Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; wenngleich vier Parlamentssitze für Ismailiten reserviert sind (USDOS 21.6.2019). Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% (AB 7.6.2017; vgl. USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 21.6.2019). Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 21.6.2019). Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 21.6.2019). Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 2.9.2019). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, hat die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen von 54 auf 14 Delikte reduziert (AI 10.4.2019). Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch sog. „Zina“, Straßenraub). In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Relevante ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen (CIA 30.4.2019; vgl. CSO 2019). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA 7.2016; vgl. CIA 30.4.2019). Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Pashtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012, AA 2.9.2019).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen (CIA 30.4.2019; vergleiche CSO 2019). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA 7.2016; vergleiche CIA 30.4.2019). Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Pashtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vergleiche CIA 2012, AA 2.9.2019). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet“ (BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 2.9.2019). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.3.2019). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 2.9.2019). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.3.2019). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azārajāt) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azārajāt) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016). Ausführliche Informationen zu Angriffen auf schiitische Gedenkstätten, sind dem Kapitel Sicherheitslage zu entnehmen; Anmerkung der Staatendokumentation. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vergleiche IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vergleiche GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017). So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist – außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara – nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vgl. BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016). So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist – außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara – nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vergleiche BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können ebenso dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. Ausführliche Informationen zu den Hazara aus dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) – Auszug:Ausführliche Informationen zu den Hazara aus dem , Dossier der Staatendokumentation (7.2016) – Auszug: Die Hazara (Eigenbezeichnung je nach Region und Dialekt azara, azra, azra oder azrago) besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamiyan, Ghazni, Daikondi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balch, Badghis, and Sar-i Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre turko-mongolide Physiognomie, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (Siebener-Schiiten). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. In den Jahren 1891-1893 führte der afghanische Emir Abdurrahman Khan einen Eroberungskrieg gegen die schiitischen Hazara im zentralen Bergland, als dessen Ergebnisse zahlreiche Hazara aus ihren bisherigen Siedlungsgebieten vertrieben wurden und Paschtunen ihre Gebiete einnahmen (vor allem in der heutigen Provinz Uruzgan). Schon vorher waren Hazara in die Städte der umliegenden Ebenen gezogen, um sich als Lastenträger zu verdingen, doch nach der Eroberung des Hazaradschat setzte eine massenhafte Auswanderung ein. Viele Hazara gingen ins Ausland, vor allem nach Iran und in das heutige Pakistan oder in andere Regionen in Afghanistan, vor allem im Norden. Verarmte Bauern waren gezwungen, nach der Vertreibung in Städten wie Ghazni, Mazar-e Sharif und Kabul als Wasserträger oder als Lastenträger auf dem Basar zu arbeiten oder andere wenig prestigeträchtige Tätigkeiten auszuführen. In den Jahren des Bürgerkriegs nach 1992, verstärkt nach der Machtergreifung durch die Taliban, sahen sich die Hazara erneut Wellern massiver ethnischer Unterdrückung und Pogromen ausgesetzt. Wieder flohen viele nach Iran und Pakistan, wo einige von ihnen zwanzig Jahre im Exil verbrachten. Nicht wenige nutzten diese Gelegenheit und besuchten in Iran Schulen und Universitäten, um nach 2001 als junge Akademiker nach Afghanistan zurückzukehren. Heute kann man in Kabul mehrere private Hochschulen mit Filialen in anderen Städten Afghanistans finden, die von solchen Hazara-Rückkehrern aus Iran gegründet wurden und von Studierenden aus nahezu allen ethnischen Gruppen des Landes frequentiert werden. Innerhalb der Gruppe der Hazara gibt es Personen, die für sich eine Abstammung vom Propheten in Anspruch nehmen und dementsprechend als Sayed gelten. Wegen ihres elitären Selbstverständnisses geben sie keine Töchter an Hazara ab, die selbst keine Sayed sind, können aber deren Töchter ehelichen. Die Hazara verfügen über einen eigenen Dialekt des Dari-Persischen, der Hazaragi (azaragi) genannt wird und sich vom umgangssprachlichen Standard des Dari deutlich unterscheidet. Allerdings wird dieser Dialekt nur im herkömmlichen Siedlungsgebiet in Zentralafghanistan und von größeren Auswanderergruppen in ländlichen Gegenden anderer Landesteile benutzt. Hazara, die nach Kabul oder in eine der anderen Städte Afghanistans gegangen sind, bemühen sich, den umgangssprachlichen Standard des Dari oder den jeweiligen Lokaldialekt zu sprechen, um Diskriminierungen aufgrund ihrer Sprache zu entgehen. Religiös motivierte Verfolgungen als schiitische Minderheit sind heute noch zu beobachten. MeldewesenAfghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten” oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen (EASO 2.2018; vgl. BFA 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer (BFA 13.6.2019). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 2.9.2019).Meldewesen, Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten” oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen (EASO 2.2018; vergleiche BFA 13.6.2019). Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer (BFA 13.6.2019). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (AA 2.9.2019). Analphabetismus in Afghanistan: Ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus sind immer noch weit verbreitet (CSO 2018, Auszug aus „Arbeitsmarkt“ des aktuellen Länderberichts). Aufgrund der hohen Analphabetismusrate bevorzugen die meisten Bürger Fernsehen und Radio gegenüber Print- oder Online-Medien (USDOS 13.3.2019; vgl. F24 21.5.2019, Auszug aus „Meinungs- und Pressefreiheit“ des aktuellen Länderberichts).Aufgrund der hohen Analphabetismusrate bevorzugen die meisten Bürger Fernsehen und Radio gegenüber Print- oder Online-Medien (USDOS 13.3.2019; vergleiche F24 21.5.2019, Auszug aus „Meinungs- und Pressefreiheit“ des aktuellen Länderberichts). Im Ausland erlangte Fähigkeiten (aus „Arbeitsmarkt“): Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. (BFA 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (BFA 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (BFA 4.2018). Berufstätigkeit von Frauen Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 13.3.2019). Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 2.9.2019; vgl. BBW 28.8.2019). Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA 4.2018). In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten (BBC 6.9.2019).Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 13.3.2019). Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 2.9.2019; vergleiche BBW 28.8.2019). Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA 4.2018). In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten (BBC 6.9.2019). Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich auf 27% erhöht (UNGA 3.4.2019). Für das Jahr2018 wurde der Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung von der Weltbank mit 35,7% angegeben (WB 4.2019). Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an (KP 24.3.2019). So ist die afghanische Regierung seit dem Jahr 2014 bemüht, den Anteil von Frauen in der Regierung von 22% auf 30% zu erhöhen (USAID 24.7.2019). Frauen besetzen innerhalb der afghanischen Regierung und Spitzenverwaltung beispielsweise folgende Positionen: 11 stellvertretende Ministerinnen, 3 Ministerinnen und 5 Botschafterinnen. Nicht alle erachten diese Veränderungen als positiv – manche suggerieren, Präsident Ghanis Ernennungen seien symbolisch und die Kandidatinnen unerfahren oder dass ihnen die notwendigen Kompetenzen fehlen würden (RFE/RL 6.12.2018). Im Rahmen einer Ausbildung für Beamte des öffentlichen Dienstes sollen Frauen mit den notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden, um ihren Dienst in der afghanischen Verwaltung erfolgreich antreten zu können. Ab dem Jahr 2015 und bis 2020 sollen mehr als 3.000 Frauen in einem einjährigen Programm für ihren Posten in der Verwaltung ausgebildet werden. Mit Stand Juli 2019 haben 2.800 Frauen das Programm absolviert. 900 neue Mitarbeiterinnen sind in Kabul, Balkh, Kandahar, Herat und Nangarhar in den Dienst aufgenommen worden (USAID 24.7.2019). Viele Frauen werden von der Familie unter Druck gesetzt, nicht arbeiten zu gehen (USDOS 13.3.2019); traditionell wird der Mann als Ernährer der Familie betrachtet, während Frauen Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Dies bedeutet für die Frauen eine gewisse Sicherheit, macht sie allerdings auch wirtschaftlich abhängig – was insbesondere bei einem Partnerverlust zum Problem wird (Najimi 2018). Auch werden bei der Anstellung Männer bevorzugt. Es ist schwieriger für ältere und verheiratete Frauen, Arbeit zu finden, als für junge alleinstehende. Berufstätige Frauen berichten über Beleidigungen, sexuelle Belästigung, fehlende Fahrgelegenheiten und fehlende Kinderbetreuungseinrichtungen. Auch wird von Diskriminierung beim Gehalt berichtet (USDOS 13.3.2019). Die First MicroFinance Bank (FMFB-A), eine Tochter der Aga Khan Agency for Microfinance, bietet Finanzdienstleistungen und Mikrokredite primär für Frauen (BFA 4.2018; vgl. FMFB o.D.a) und hat 39 Niederlassungen in 14 Provinzen (FMFB o.D.b).Die First MicroFinance Bank (FMFB-A), eine Tochter der Aga Khan Agency for Microfinance, bietet Finanzdienstleistungen und Mikrokredite primär für Frauen (BFA 4.2018; vergleiche FMFB o.D.a) und hat 39 Niederlassungen in 14 Provinzen (FMFB o.D.b). Politische Partizipation und Öffentlichkeit Die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess ist gesetzlich nicht eingeschränkt (USDOS 13.3.2019). Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Oberhauses sind

Verfassung 50% für Frauen bestimmt. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert AA 2.9.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess ist gesetzlich nicht eingeschränkt (USDOS 13.3.2019). Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Oberhauses sind

Verfassung 50% für Frauen bestimmt. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert AA 2.9.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Bei den Wahlen zum Unterhaus (Wolesi Jirga) im Oktober 2018 traten landesweit 417 Kandidatinnen an (MBZ 7.3.2019); insgesamt vertreten 79 Frauen 33 Provinzen (AAN 17.5.2019). Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von mindestens 25% in den Provinz- (AA 2.9.2019), Distrikt- und Dorfräten vor. Bis zum Ende des Jahres 2018 war dies in keinem Distrikt- oder Dorfrat der Fall (USDOS 13.3.2019). Zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der Unabhängigen Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2 % für das Jahr 2019 (AA 2.9.2019). Traditionelle gesellschaftliche Prktiken schränken die Teilnahme von Frauen in der Politik und bei Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft ein; wie z.B. die Notwendigkeit eines männlichen Begleiters oder einer Erlaubnis um zu arbeiten. Frauen, die politisch aktiv sind, sind auch weiterhin mit Gewalt konfrontiert und Angriffsziele der Taliban und anderer Aufständischengruppen. Dies, gemeinsam mit einem Rückstand an Bildung und Erfahrung, führt dazu, dass die Zentralregierung männlich dominiert ist (USDOS 13.3.2019). Frauen sind nur selten in laufende Friedensverhandlungen integriert. Die Verhandlungen in Moskau im Februar 2019 waren eine Ausnahme, als zwei Frauen als Mitglieder der inoffiziellen Regierungsdelegation mit den Taliban verhandelten (TD 27.5.2019). Bei der Loya Jirga im Mai 2019 waren 30% der Delegierten Frauen. Einige von ihnen gaben jedoch an, dass sie ignoriert, marginalisiert und bevormundet wurden (NYT 3.5.2019). Beispiele für Frauen außerhalb der Politik, die in der Öffentlichkeit stehen, sind die folgenden: In der Provinz Kunduz existiert ein Radiosender – Radio Roshani – nur für Frauen. In der Vergangenheit wurde sowohl die Produzentin bzw. Gründerin mehrmals von den Taliban bedroht, als auch der Radiosender selbst angegriffen. Durch das Radio werden Frauen über ihre Rechte informiert; Frauen können während der Sendung Fragen zu Frauenrechten stellen. Eines der häufigsten Probleme von Frauen in Kunduz sind

einem Bericht Probleme in polygamen Ehen (BBC 6.9.2019). Zan TV, der einizige afghanische Sender nur für Frauen, wurde im Jahr 2017 gegründet. Bei Zan-TV werden Frauen ausgebildet, um alle Jobs im Journalismusbereich auszuüben. Der Gründer des TV-Senders sagt, dass sein Ziel eine zu 80-85% weibliche Belegschaft ist; denn Männer werden auch benötigt, um zu zeigen, dass eine Zusammenarbeit zwischen Männern und Frauen möglich ist. Wie andere Journalistinnen und Journalisten, werden auch die Damen von Zan-TV bedroht und beleidigt (BBC 19.4.2019). Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt (USDOD 6.2019). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden aufgefordert, den „Familienfrieden“ durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 2.9.2019). Für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, werden in einigen Fällen vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und nicht-staatlichen Akteuren Ehen arrangiert (USDOS 13.3.2019). Um Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, zu unterstützen, hat das Innenministerium (MoI) im Jahr 2014 landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Manche dieser FRUs sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung

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