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{'item': 'W275 2184562-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 116§§ 4§ 75

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2020 GeschäftszahlW275 2184562-1 SpruchW275 2184562-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine Lebensgefährtin stellte am 30.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; für die im österreichischen Bundesgebiet geborene gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin wurde am 24.07.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Am 18.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte insbesondere aus, seine Lebensgefährtin und er hätten in Afghanistan Probleme, da sie nicht auf muslimische Weise verheiratet seien. Er sei mehrmals von Einheimischen bedroht worden; dabei sei ihm auch die Nase gebrochen worden. Da seine Lebensgefährtin schwanger gewesen sei, hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Am 19.07.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Lebensgefährtin ihrem Cousin versprochen gewesen sei. Sie habe sich jedoch in den Beschwerdeführer verliebt und zu diesem den Kontakt gesucht. Auf Initiative seiner Lebensgefährtin hätten sie sich in der Folge wiederholt getroffen; zunächst in der Stadt, in der Folge beim Beschwerdeführer zu Hause. Als seine Lebensgefährtin bemerkt habe, dass sie vom Beschwerdeführer schwanger sei, seien sie aus Angst vor der Familie seiner Lebensgefährtin ausgereist. Für die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mit Bescheid vom 19.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers (sowie mit Bescheiden vom selben Tag auch die Anträge seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 19.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers (sowie mit Bescheiden vom selben Tag auch die Anträge seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid (bzw. die Bescheide betreffend die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers) wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 25.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen insbesondere in Afghanistan und in Österreich sowie zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2019, W275 2184562-1/11E ua., wurde der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005) sowie dem minderjährigen Kind des Beschwerdeführers (

§§ 3Abs. 1 i

Vm 34 Abs. 2 AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt A.I.) und festgestellt, dass der Lebensgefährtin sowie dem minderjährigen Kind des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Spruchpunkt A.II.). Die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. des ihn betreffenden angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.III.), der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A.IV.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (Spruchpunkt A.V.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2019, W275 2184562-1/11E ua., wurde der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005) sowie dem minderjährigen Kind des Beschwerdeführers (

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt A.I.) und festgestellt, dass der Lebensgefährtin sowie dem minderjährigen Kind des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Spruchpunkt A.II.). Die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des ihn betreffenden angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.III.), der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A.IV.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (Spruchpunkt A.V.). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2020, Ra 2019/18/0228-9, wurde der gegen Spruchpunkt A.III. des oben genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Revision stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Umfang des Spruchpunktes A.III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer und seine - nunmehr in Österreich asylberechtigte - Lebensgefährtin sind nicht verheiratet. Sie sind Eltern einer im österreichischen Bundesgebiet geborenen - nunmehr ebenso in Österreich asylberechtigten - minderjährigen Tochter. Der Beschwerdeführer ist ebenso wie seine Lebensgefährtin in Herat in Afghanistan geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. In Afghanistan leben nach wie vor die Eltern und die drei Brüder seiner Lebensgefährtin, die Verwandten des Beschwerdeführers leben inzwischen im Iran. Der Beschwerdeführer hat in Herat Schulbildung im Umfang von fünf Jahren absolviert; er hat vorwiegend als Schneider und Friseur gearbeitet. In Österreich nahm der Beschwerdeführer an mehreren Deutschkursen, zuletzt auf dem Niveau B2, teil; er kann sich inzwischen sehr gut in Deutsch unterhalten. Er absolviert eine Lehre zum Tischler und hat die zweite Klasse der Berufsschule mit gutem Erfolg, die erste Klasse mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat sich von Juni 2016 bis Juni 2017 in einer österreichischen Gemeinde engagiert und war beim Roten Kreuz tätig; derzeit engagiert er sich bei der Freiwilligen Feuerwehr. Er verfügt in Österreich über einen Führerschein sowie einen Staplerführerschein. Der Beschwerdeführer bezieht im Entscheidungszeitpunkt keine Grundversorgung; die Familie lebt in einer privat angemieteten Wohnung. Der Beschwerdeführer stellte am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.III.), der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A.IV.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (Spruchpunkt A.V.). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2020 wurde der gegen Spruchpunkt A.III. dieses Erkenntnisses erhobenen Revision stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Umfang des Spruchpunktes A.III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der Beschwerdeführer stellte am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.III.), der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A.IV.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (Spruchpunkt A.V.). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2020 wurde der gegen Spruchpunkt A.III. dieses Erkenntnisses erhobenen Revision stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Umfang des Spruchpunktes A.III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises; er nimmt am gesellschaftlichen Leben teil. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer lernte seine Lebensgefährtin in Afghanistan kennen und ging mit ihr eine außereheliche Beziehung ein. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde in der Folge von diesem schwanger. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin handelten damit gegen den Willen ihrer Familien, insbesondere der Familie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, weil die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bereits ihrem Cousin als Ehefrau versprochen war. Der Beschwerdeführer wurde vom Vater und den drei Brüdern seiner Lebensgefährtin geschlagen, weil diese davon erfahren haben, dass der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit seiner Lebensgefährtin gehabt hat. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan durch die Familie seiner Lebensgefährtin, insbesondere den Onkel und den Cousin seiner Lebensgefährtin, Verfolgung bis hin zur Ermordung aufgrund der außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erscheint derzeit nicht zumutbar; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, gekürzt auf die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen: "[...] Rechtsschutz / Justizwesen

Artikel 116

der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind (Casolino 2011). In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council - AUC) beraten (USDOS 29.5.2018). Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (REU 24.11.2018; vgl. USDOS 29.5.2018).

Artikel 116

der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind (Casolino 2011). In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council - AUC) beraten (USDOS 29.5.2018). Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (REU 24.11.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (APE 3.2017). Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen - einschließlich Menschenrechtsverträge - vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen SchariaVorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (APE 3.2017; vgl. UNAMA 22.2.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden (APE 3.2017).Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (APE 3.2017). Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen - einschließlich Menschenrechtsverträge - vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen SchariaVorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (APE 3.2017; vergleiche UNAMA 22.2.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden (APE 3.2017). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht (USIP 3.2015).

dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen (AA 2.9.2019). Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren (USDOS 13.3.2019). Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen (CR 11.2018). Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politischer Einflussnahme und weit verbreiteter Korruption beeinflusst (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 2.9.2019, FH 4.2.2019). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt (USDOS 13.3.2019). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent (AA 2.9.2019) und innerhalb des Landes uneinheitlich angewandt (USDOS 13.3.2019).Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen (CR 11.2018). Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politischer Einflussnahme und weit verbreiteter Korruption beeinflusst (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 2.9.2019, FH 4.2.2019). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt (USDOS 13.3.2019). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent (AA 2.9.2019) und innerhalb des Landes uneinheitlich angewandt (USDOS 13.3.2019). Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt, sich von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, jedoch werden durch die schlechte Zugänglichkeit immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit behindert (USDOS 13.3.2019). Richterinnen und Richter: Das Justizsystem leidet unter mangelhafter Finanzierung und insbesondere in unsicheren Gebieten einem Mangel an Richtern (USDOS 13.3.2019). Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land (CR 11.8.2018). Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzen (FH 4.2.2019). Ein Mangel an Richterinnen - insbesondere außerhalb von Kabul - schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 2.9.2019). Nichtsdestotrotz, gibt es in Afghanistan zwischen 250 und 300 Richterinnen (FMF 18.4.2019; vgl. UNWOMEN 7.11.2018). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan (FMF 18.4.2019).Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019) basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzen (FH 4.2.2019). Ein Mangel an Richterinnen - insbesondere außerhalb von Kabul - schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Nichtsdestotrotz, gibt es in Afghanistan zwischen 250 und 300 Richterinnen (FMF 18.4.2019; vergleiche UNWOMEN 7.11.2018). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan (FMF 18.4.2019). Der Zugriff der Anwälte auf Verfahrensdokumente ist oft beschränkt (USDOS 13.3.2019). Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen (FH 4.2.2019). Berichten zufolge zeigt sich die Richterschaft respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive (USDOS 13.3.2019). Anklage und Verhandlungen basieren vorwiegend auf unverifizierten Zeugenaussagen, einem Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen und willkürlichen Entscheidungen, die oft nicht veröffentlicht werden (FH 4.2.2019). Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (AA 2.9.2019). Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes (FH 4.2.2019; vgl. AA 2.9.2019). Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen (AJO 10.10.2017). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (ATL 9.3.2017; vgl. TN 22.4.2019). Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken (TN 22.4.2019). Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates (USDOD 6.2019).Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (AA 2.9.2019). Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes (FH 4.2.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen (AJO 10.10.2017). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (ATL 9.3.2017; vergleiche TN 22.4.2019). Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken (TN 22.4.2019). Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates (USDOD 6.2019). Alternative Rechtsprechungssysteme Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt (USDOS 13.3.2019) und zeigt im ländlichen Raum eine mangelnde Präsenz (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 13.3.2019), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) und Jirgas häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 4.12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Diese verwenden eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) (FH 4.2.2019). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 2.9.2019).Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt (USDOS 13.3.2019) und zeigt im ländlichen Raum eine mangelnde Präsenz (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 4.2.2019). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 13.3.2019), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) und Jirgas häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 4.12.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Diese verwenden eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) (FH 4.2.2019). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 2.9.2019). Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 4.12.2018). Der Großteil der Bevölkerung hat unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Sie werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 2.9.2019; vgl. AF 4.12.2018). In entlegenen Gebieten Afghanistans macht es die zunehmende Kontrolle der Taliban der afghanischen Regierung beinahe unmöglich, Gerichte in Distrikten zu betreiben, in welchen die Taliban stark präsent sind (DW 15.3.2017).Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 4.12.2018). Der Großteil der Bevölkerung hat unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Sie werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 2.9.2019; vergleiche AF 4.12.2018). In entlegenen Gebieten Afghanistans macht es die zunehmende Kontrolle der Taliban der afghanischen Regierung beinahe unmöglich, Gerichte in Distrikten zu betreiben, in welchen die Taliban stark präsent sind (DW 15.3.2017). Die Taliban haben ihr eigenes Rechtswesen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle eingerichtet (FH 4.2.2019). Die Parallelregierung der Taliban ist bei einigen Afghanen beliebt. So berichteten Bewohner in Logar über das Gerichtssystem der Gruppierung, dass es eine bessere, schnellere und weniger korrupte Justiz bietet als staatliche Gerichte. In zunehmendem Maße wenden sich Menschen an die Taliban, um Eigentums- und Familienstreitigkeiten beizulegen, da Richter und Staatsanwälte oft Bestechungsgelder verlangen (CBC 24.12.2018). Zusätzlich berichten Betroffene in Einzelfällen von unterschiedlichen Erfahrungen mit dem Parallelsystem der Taliban; wie -z.B. im Falle eines Landdisputes in Helmand, in denen beide Seiten vor dem Taliban-Gericht angehört wurden und erst danach eine Entscheidung getroffen wurde (DW 15.3.2017). Viele Talibankommandanten sprechen willkürliche Bestrafungen ohne Berücksichtigung des Taliban'schen Rechtssystems aus (FH 4.2.2019). Jedoch gibt es höchstwahrscheinlich Bestrafungen für diese Kommandanten, wenn die Anführer davon erfahren. Die Taliban haben nur geringe Möglichkeiten, willkürliche Bestrafungen zu verhindern, jedoch ein System der Bestrafung, wenn diese Dinge bekannt werden (ODI 6.2018). Auch andere nichtstaatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 2.9.2019, DW 15.3.2017).Auch andere nichtstaatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 2.9.2019, DW 15.3.2017). Jedoch besteht bei der Nutzung informeller Justizmechanismen oft keine Wahlfreiheit. Viele Frauen, die Gewaltverbrechen an die staatlichen Behörden melden wollen, werden gezwungen, die informellen Systeme zu nutzen. Dies führt häufig dazu, dass die Täter ungestraft bleiben und die Frauen weiterhin Gefahren ausgesetzt sind (AF 4.12.2018). In der Gesellschaft der Paschtunen wird das Pashtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen, so wie sie sich in den Vorschriften des Pashtunwali manifestiert. Dieses sind die Folgenden: Melmastiya (Gastfreundschaft), Nang (Ehre), Nanawatai (Abbitte leisten), Ghairat (Würde) usw. Die gesellschaftlichen Institutionen wie die Jirga (Ältestenversammlung zur Lösung von Streitigkeiten), Maraka (Ältestenrat zur Lösung kleinerer Probleme) usw. stellen demokratische Strukturen dar. Desgleichen gibt es für Rechtsangelegenheiten eine Justiz in Form der Jirga (alternative Streitbeilegung), Tigah (Waffenruhe), Nogha (Strafzahlung) usw.. Auch eine Exekutive ist vorgesehen in Form der Lashkar (Bürgermiliz), Tsalwashtees (Friedenskräfte), Cheegha (Aufruf zum Handeln) und Ähnliches (BFA 7.2016). Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 2.9.2019). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, hat die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen von 54 auf 14 Delikte reduziert (AI 10.4.2019). Vorgesehen ist die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (MoJ 15.5.2017: Art. 170). Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt (MoJ 15.5.2017: Art. 169). Sie wird durch Erhängen ausgeführt (AI 10.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch sog. "Zina", Straßenraub). In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig geltenden Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 2.9.2019).Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 2.9.2019). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, hat die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen von 54 auf 14 Delikte reduziert (AI 10.4.2019). Vorgesehen ist die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (MoJ 15.5.2017: Artikel 170,). Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt (MoJ 15.5.2017: Artikel 169,). Sie wird durch Erhängen ausgeführt (AI 10.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch sog. "Zina", Straßenraub). In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig geltenden Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 2.9.2019). Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hat und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, welche eine Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, ist davon auszugehen, dass weiterhin Todesurteile vollstreckt werden (AA 2.9.2019). Im Jahr 2018 wurden in Afghanistan drei Menschen hingerichtet (AI 10.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Alle wurden am 28.1.2018 wegen Entführung und Mord an einem Kind exekutiert. Zahlen zu eventuellen weiteren Exekutionen liegen jedoch nicht vor (AI 10.4.2019). Zu Jahresende 2018 befanden sich mindestens 343 Personen im Todestrakt (AI 10.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Im Jahr 2018 wurden in Afghanistan 44 Todesurteile umgewandelt und 50 zum Tode Verurteilte aufgrund der Vergebung durch die Opferfamilien begnadigt. Es gibt eine Initiative der Regierung, alle Todesurteile neu zu untersuchen (AI 10.4.2019).Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hat und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, welche eine Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, ist davon auszugehen, dass weiterhin Todesurteile vollstreckt werden (AA 2.9.2019). Im Jahr 2018 wurden in Afghanistan drei Menschen hingerichtet (AI 10.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Alle wurden am 28.1.2018 wegen Entführung und Mord an einem Kind exekutiert. Zahlen zu eventuellen weiteren Exekutionen liegen jedoch nicht vor (AI 10.4.2019). Zu Jahresende 2018 befanden sich mindestens 343 Personen im Todestrakt (AI 10.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Im Jahr 2018 wurden in Afghanistan 44 Todesurteile umgewandelt und 50 zum Tode Verurteilte aufgrund der Vergebung durch die Opferfamilien begnadigt. Es gibt eine Initiative der Regierung, alle Todesurteile neu zu untersuchen (AI 10.4.2019). Frauen Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 2.9.2019). Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen (REU 26.6.2018; vgl. AF 13.12.2017).Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 2.9.2019). Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen (REU 26.6.2018; vergleiche AF 13.12.2017). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat (BFA 4.2018; vgl. AA 2.9.2019), können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (AA 2.9.2019).Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat (BFA 4.2018; vergleiche AA 2.9.2019), können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (AA 2.9.2019). Seit dem Fall der Taliban wurden jedoch langsam Fortschritte in dieser Hinsicht erreicht, welche hauptsächlich in urbanen Zentren wie z.B. Herat-Stadt zu sehen sind. Das Stadt-Land-Gefälle und die Sicherheitslage sind zwei Faktoren, welche u.a. in Bezug auf Frauenrechte eine wichtige Rolle spielen. Einem leitenden Mitarbeiter einer in Herat tätigen Frauenrechtsorganisation zufolge kann die Lage der Frau innerhalb der Stadt nicht mit den Lebensbedingungen der Bewohnerinnen ländlicher Teile der Provinz verglichen werden. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als z.B. in Herat-Stadt (BFA 13.6.2019). Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben (EASO 12.2017; vgl. BFA 4.2018, UNAMA/OHCHR 5.2018), der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen (UNAMA/OHCHR 5.2018). Wenngleich die afghanische Regierung Schritte unternommen hat, um das Wohl der Frauen zu verbessern und geschlechtsspezifische Gewalt zu eliminieren, bleibt die Situation für viele Frauen unverändert, speziell in jenen Regionen wo nach wie vor für Frauen nachteilige Traditionen fortbestehen (BFA 4.2018; vgl. UNAMA 24.12.2017).Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben (EASO 12.2017; vergleiche BFA 4.2018, UNAMA/OHCHR 5.2018), der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen (UNAMA/OHCHR 5.2018). Wenngleich die afghanische Regierung Schritte unternommen hat, um das Wohl der Frauen zu verbessern und geschlechtsspezifische Gewalt zu eliminieren, bleibt die Situation für viele Frauen unverändert, speziell in jenen Regionen wo nach wie vor für Frauen nachteilige Traditionen fortbestehen (BFA 4.2018; vergleiche UNAMA 24.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurden mehrere legislative und institutionelle Fortschritte beim Schutz der Frauenrechte erzielt; als Beispiele wurden der bereits erwähnte Artikel 22 in der afghanischen Verfassung

(2004)genannt, sowie auch Artikel 83 und 84, die Maßnahmen für die Teilnahme von Frauen im Ober- und Unterhaus des Parlamentes vorsehen (WILFPFA 7.2019). Die afghanische Regierung hat die erste Phase des nationalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UNResolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrates implementiert; dies führte zu einer stärkeren Vertretung von Frauen in öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. dem Hohen Friedensrat. Unter anderem hat die afghanische Regierung das nationale Schwerpunktprogramm Women's Economic Empowerment gestartet. Um Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen zu bekämpfen, hat die Regierung in Afghanistan die Position eines stellvertretenden Generalstaatsanwalts geschaffen, der für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Kinder zuständig ist. Es wurden Kommissionen gegen Belästigung in allen Ministerien eingerichtet. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof eine spezielle Abteilung geschaffen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen zu überprüfen. Darüber hinaus waren in mehr als 20 Provinzen Sondergerichte zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen tätig (UNGA 3.4.2019). So hat die afghanische Regierung unter anderem, gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft verschiedene Projekte zur Reduzierung der Geschlechterungleichheit gestartet. Das "Gender Equality Project" der Vereinten Nationen soll die afghanische Regierung bei der Förderung von Geschlechtergleichheit und Selbstermächtigung von Frauen unterstützen (Najimi 2018). Im Zuge der Friedensverhandlungen (siehe Abschnitt 2) bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (TN 31.5.2019; vgl. Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass "im Namen der Frauenrechte" Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (BFA 13.6.2019).Im Zuge der Friedensverhandlungen (siehe Abschnitt 2) bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (TN 31.5.2019; vergleiche Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass "im Namen der Frauenrechte" Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (BFA 13.6.2019). Einem Bericht der AIHRC zufolge wurden für das Jahr 2017 4.340 Fälle von Gewalt gegen 2.286 Frauen registriert. Die Anzahl der gemeldeten Gewaltvorfälle und der Gewaltopfer steigt (AIHRC 11.3.2018), was an zunehmendem Bewusstsein und dem Willen der Frauen, sich bei Gewaltfällen an relevante Stellen zu wenden, liegt (PAJ 10.12.2018). [...] Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt (USDOD 6.2019). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden aufgefordert, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 2.9.2019). Für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, werden in einigen Fällen vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und nichtstaatlichen Akteuren Ehen arrangiert (USDOS 13.3.2019). Um Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, zu unterstützen, hat das Innenministerium (MoI) im Jahr 2014 landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Manche dieser FRUs sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung überwachen. Ziel des MoI ist es, für alle FRUs eine weibliche Leiterin, eine zusätzliche weibliche Polizistin, sowie einen Sicherheitsmann bereitzustellen (USDOD 6.2019). Einige FRUs haben keinen permanent zugewiesenen männlichen Polizisten und es gibt Verzögerungen bei der Besetzung der Dienstposten in den FRUs (USDOD 12.2018). Stand 2017 gab es landesweit 208 FRUs (USDOD 12.2017). Die afghanische Regierung hat anerkannt, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Problem ist und eliminiert werden muss. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet (BFA 4.2018; vgl. TD 4.12.2017).Die afghanische Regierung hat anerkannt, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Problem ist und eliminiert werden muss. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet (BFA 4.2018; vergleiche TD 4.12.2017). EVAW-Gesetz und neues Strafgesetzbuch Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt an Frauen und beinhaltet auch die weit verbreitete häusliche Gewalt (AA 2.9.2019). Das für afghanische Verhältnisse progressive Gesetz beinhaltet eine weite Definition von Gewaltverbrechen gegen Frauen, darunter auch Belästigung, und behandelt erstmals in der Rechtsgeschichte Afghanistans auch Früh- und Zwangsheiraten sowie Polygamie (AAN 29.5.2018). Das EVAW-Gesetz wurde im Jahr 2018 im Zuge eines Präsdialdekrets erweitert und kriminalisiert 22 Taten als Gewalt gegen Frauen. Dazu zählen: Vergewaltigung; Körperverletzung oder Prügel, Zwangsheirat, Erniedrigung, Einschüchterung, und Entzug von Erbschaft. Das neue Strafgesetzbuch kriminalisiert sowohl die Vergewaltigung von Frauen als auch Männern - das Gesetz sieht dabei eine Mindeststrafe von 5 bis 16 Jahren für Vergewaltigung vor, bis zu 20 Jahren oder mehr, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Sollte die Tat zum Tod des Opfers führen, so ist für den Täter die Todesstrafe vorgesehen. Im neuen Strafgesetzbuch wird explizit die Vergewaltigung Minderjähriger kriminalisiert, auch wird damit erstmals die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungsopfern wegen Zina (Sex außerhalb der Ehe) verboten (USDOS 13.3.2019). Unter dem EVAW-Gesetz muss der Staat Verbrechen untersuchen und verfolgen - auch dann, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018; vgl. AAN 29.5.2018). Das Gesetz sieht außerdem die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für die Opfer vor (AI 28.8.2019).Unter dem EVAW-Gesetz muss der Staat Verbrechen untersuchen und verfolgen - auch dann, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018; vergleiche AAN 29.5.2018). Das Gesetz sieht außerdem die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für die Opfer vor (AI 28.8.2019). Die Behörden setzen diese Gesetze nicht immer vollständig durch. Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt, unzureichend ausgebildet, weitgehend ineffektiv und Drohungen, Voreingenommenheit, politischem Einfluss und allgegenwärtiger Korruption ausgesetzt (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 2.9.2019). Einem UN-Bericht zufolge, dem eine eineinhalbjährige Studie (8.2015-12.2017) mit 1.826 Personen (Mediatoren, Repräsentanten von EVAW-Institutionen) vorausgegangen war, werden Ehrenmorde und andere schwere Straftaten von EVAW-Institutionen und NGOs oftmals an Mediationen oder andere traditionelle Schlichtungssysteme verwiesen (UNAMA/OHCHR 5.2018; vgl. AAN 29.5.2018).Die Behörden setzen diese Gesetze nicht immer vollständig durch. Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt, unzureichend ausgebildet, weitgehend ineffektiv und Drohungen, Voreingenommenheit, politischem Einfluss und allgegenwärtiger Korruption ausgesetzt (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Einem UN-Bericht zufolge, dem eine eineinhalbjährige Studie (8.2015-12.2017) mit 1.826 Personen (Mediatoren, Repräsentanten von EVAW-Institutionen) vorausgegangen war, werden Ehrenmorde und andere schwere Straftaten von EVAW-Institutionen und NGOs oftmals an Mediationen oder andere traditionelle Schlichtungssysteme verwiesen (UNAMA/OHCHR 5.2018; vergleiche AAN 29.5.2018). Frauenhäuser Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre (AA 2.9.2019). Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan betreiben etwa 40 Frauenhäuser, Rechtsschutzbüros und andere Einrichtungen für Frauen, die vor Gewalt fliehen. Fast alle Einrichtungen sind auf Spenden internationaler Institutionen angewiesen - diese Einrichtungen werden zwar im Einklang mit dem afghanischen Gesetz betrieben, stehen aber im Widerspruch zur patriarchalen Kultur in Afghanistan (NYT 17.3.2018). Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für "unmoralische Handlungen" und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Für Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (AA 2.9.2019). Oftmals versuchen Väter, ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren (NYT 17.3.2018). Nach UN-Angaben aus dem Jahr 2017 werden neben den Frauenhäusern auch 17 Family Guidance Centers (FGCs) von zivilgesellschaftlichen Organisationen betrieben, wo Frauen bis zu einer Woche unterkommen können, bis eine längerfristige Lösung gefunden wurde oder sie nach Hause zurückkehren. Frauen aus ländlichen Gebieten ist es logistisch allerdings nur selten möglich, eigenständig ein Frauenhaus oder FGC zu erreichen (AA 2.9.2019). Die EVAW-Institutionen und andere Einrichtungen, die Gewaltmeldungen annehmen und für die Schlichtung zuständig sind, bringen die Gewaltopfer während des Verfahrens oft in Schutzhäuser (z.B. Frauenhäuser), nachdem die Familie und das Opfer konsultiert wurden (UNAMA/OHCHR 5.2018). Es gibt in allen 34 Provinzen EVAW-Ermittlungseinrichtungen und in mindestens 16 Provinzen EVAW-Gerichtsabteilungen an den Haupt- und den Berufungsgerichten (USDOS 13.3.2019). In einigen Fällen werden Frauen in Schutzhaft genommen, um sie vor Gewalt seitens ihrer Familienmitglieder zu beschützen. Wenn die Unterbringung in Frauenhäusern nicht möglich ist, werden von häuslicher Gewalt betroffene Frauen auch in Gefängnisse gebracht, um sie gegen weitere Missbräuche zu schützen. Schutzzentren für Frauen sind insbesondere in den Großstädten manchmal überlastet und die Notunterkünfte sind im Westen, Zentrum und Norden des Landes konzentriert (USDOS 13.3.2019). Auch arrangiert das Ministerium für Frauenangelegenheiten Ehen für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können. In manchen Fällen werden Frauen inhaftiert, wenn sie Verbrechen, die gegen sie begangen wurden, anzeigen. Manchmal werden Frauen stellvertretend für verurteilte männliche Verwandte inhaftiert, um den Delinquenten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen (USDOS 13.3.2019). Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA 2.9.2019). Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA 3.7.2014) und kommen auch weiterhin vor. UNAMA berichtet von 280 Ehrenmorden im Zeitraum Jänner 2016-Dezember 2017, wobei nur 18% von diesen zu einer Verurteilung und Haftstrafe führten. Trotz des Verbotes im EVAW-Gesetz üben Behörden oft Druck auf Opfer aus, auch schwere Verbrechen durch Mediation zu lösen. Dies führt zu Straflosigkeit für die Täter (USDOS 13.3.2019). Afghanische Expertinnen und Experten sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden (KP 23.3.2016; vgl. UNAMA 5.2018).Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA 2.9.2019). Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA 3.7.2014) und kommen auch weiterhin vor. UNAMA berichtet von 280 Ehrenmorden im Zeitraum Jänner 2016-Dezember 2017, wobei nur 18% von diesen zu einer Verurteilung und Haftstrafe führten. Trotz des Verbotes im EVAW-Gesetz üben Behörden oft Druck auf Opfer aus, auch schwere Verbrechen durch Mediation zu lösen. Dies führt zu Straflosigkeit für die Täter (USDOS 13.3.2019). Afghanische Expertinnen und Experten sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden (KP 23.3.2016; vergleiche UNAMA 5.2018). Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet (AA 2.9.2019; vgl. USDOS 13.3.2019, MBZ 7.3.2019, 20 minutes 28.11.2018). Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht (AA 2.9.2019). Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 2.9.2019). Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden (USDOS 13.3.2019). In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Das verhindert, dass Mädchen vor dem Alter von fünfzehn Jahren heiraten. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht (MBZ 7.3.2019). Auch haben Mädchen, die nicht zur Schule gehen, ein erhöhtes Risiko, verheiratet zu werden (MBZ 7.3.2019).

dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; jedoch ist die Durchsetzung dieses Gesetzes limitiert (USDOS 13.3.2019). Nach Untersuchungen von UNICEF und dem afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales wurde in den letzten fünf Jahren die Anzahl der Kinderehen um 10% reduziert. Die Zahl ist jedoch weiterhin hoch: In 42% der Haushalte ist mindestens ein Kind unter 18 Jahren verheiratet (MBZ 7.3.2019).Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet (AA 2.9.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019, MBZ 7.3.2019, 20 minutes 28.11.2018). Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht (AA 2.9.2019). Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden (USDOS 13.3.2019). In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Das verhindert, dass Mädchen vor dem Alter von fünfzehn Jahren heiraten. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht (MBZ 7.3.2019). Auch haben Mädchen, die nicht zur Schule gehen, ein erhöhtes Risiko, verheiratet zu werden (MBZ 7.3.2019).

dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; jedoch ist die Durchsetzung dieses Gesetzes limitiert (USDOS 13.3.2019). Nach Untersuchungen von UNICEF und dem afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales wurde in den letzten fünf Jahren die Anzahl der Kinderehen um 10% reduziert. Die Zahl ist jedoch weiterhin hoch: In 42% der Haushalte ist mindestens ein Kind unter 18 Jahren verheiratet (MBZ 7.3.2019). Mahr, eine Art Morgengabe, deren Ursprung sich im Koran findet. Es handelt sich um einen Geldbetrag, den der Bräutigam der Braut geben muss. Dies ist in Afghanistan weit verbreitet (MoLSAMD/UNICEF 7.2018), insbesondere im ländlichen Raum (WAW o.D.) und sollte nicht mit dem Brautpreis (Walwar auf Pashto und Toyana/Sherbaha auf Dari) verwechselt werden. Der Brautpreis ist eine Zahlung, die an den Vater der Braut ergeht, während Mahr ein finanzielles Versprechen des Bräutigams an seine Frau ist. Dem islamischem Recht (Sharia) zufolge haben Frauen, die einen Ehevertrag abschließen, einen Anspruch auf Mahr, damit sie und ihre Kinder im Falle einer Scheidung oder Tod des Ehegatten (finanziell) abgesichert sind. Der hanafitischen Rechtsprechung zufolge darf eine Frau die Mahr nach eigenem Ermessen nutzen - das heißt, sie kann diese auch zurückgeben oder mit ihrem Mann oder ihrer Großfamilie teilen. Befragungen in Gemeinschaften zufolge wird die Mahr fast nie so umgesetzt, wie dies in der islamischen Rechtsprechung vorgeschrieben ist - selbst dann, wenn die betroffenen Personen das Heiratsgesetz, in dem die Mahr festgehalten ist, kennen (AAN 25.10.2016). Entgegen dem islamischen Recht erhält in der Regel nicht die Braut, sondern ihre Familie das Geld. Familien mit geringem Einkommen neigen daher dazu, ihre Töchter bereits in jungen Jahren zu verheiraten, da die Morgengabe für jüngere Mädchen in der Regel höher ist (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Oft sind die Männer deutlich älter und haben schon andere Ehefrauen (WAW o.D.). Die Praktiken des Badal und Ba'ad/Swara, bei denen Bräute zwischen Familien getauscht werden, sind stark von den wirtschaftlichen Bedingungen getrieben und tief mit den sozialen Traditionen verwurzelt (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Badal ist gesetzlich nicht verboten und weit verbreitet (USDOS 13.3.2019; vgl. WAW o.D.). Durch einen Brauttausch im Sinne von Badal sollen hohe Kosten für beide Familien niedrig gehalten werden (MoLSAMD/UNICEF 7.2018).Die Praktiken des Badal und Ba'ad/Swara, bei denen Bräute zwischen Familien getauscht werden, sind stark von den wirtschaftlichen Bedingungen getrieben und tief mit den sozialen Traditionen verwurzelt (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Badal ist gesetzlich nicht verboten und weit verbreitet (USDOS 13.3.2019; vergleiche WAW o.D.). Durch einen Brauttausch im Sinne von Badal sollen hohe Kosten für beide Familien niedrig gehalten werden (MoLSAMD/UNICEF 7.2018). Die Praxis des Ba'ad bzw. Swara ist in Afghanistan gesetzlich verboten, jedoch in ländlichen Regionen - vorwiegend in paschtunischen Gebieten - weit verbreitet. Dabei übergibt eine Familie zur Streitbeilegung ein weibliches Familienmitglied als Braut oder Dienerin an eine andere Familie. Das Alter der Frau spielt keine Rolle, es kann sich dabei auch um ein Kleinkind handeln (TRT 17.5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019, EASO 12.2017). Wenn die Familie oder eine Jirga diese Entscheidung trifft, müssen sich die betroffenen Frauen oder Mädchen fügen (EASO 12.2017).Die Praxis des Ba'ad bzw. Swara ist in Afghanistan gesetzlich verboten, jedoch in ländlichen Regionen - vorwiegend in paschtunischen Gebieten - weit verbreitet. Dabei übergibt eine Familie zur Streitbeilegung ein weibliches Familienmitglied als Braut oder Dienerin an eine andere Familie. Das Alter der Frau spielt keine Rolle, es kann sich dabei auch um ein Kleinkind handeln (TRT 17.5.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019, EASO 12.2017). Wenn die Familie oder eine Jirga diese Entscheidung trifft, müssen sich die betroffenen Frauen oder Mädchen fügen (EASO 12.2017). [...]". Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018: "[...] Frauen mit bestimmten Profilen und Freuen, die unter bestimmten Bedingungen leben [...] a) Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt Da sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe von weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft als Schande für die Familie betrachtet werden, besteht für Opfer von Vergewaltigungen außerhalb der Ehe die Gefahr, geächtet, zur Abtreibung gezwungen, inhaftiert oder sogar getötet zu werden. [...] Das neue Strafgesetzbuch stellt auch Zina (Geschlechtsverkehr zwischen einem nicht verheirateten Paar) unter Strafe [Fußnote 467: Artikel 644 des neuen Strafgesetzbuches stellt Zina (Ehebruch) unter Strafe und sieht dafür eine "Haftstrafe mittlerer Dauer von mehr als zwei Jahren" vor, wenn der Täter verheiratet ist, und "bis zu zwei Jahre", wenn der Täter ledig ist.]. [...] Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören strenge Kleidungsvorschriften sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer, wie etwa Witwen und geschiedene Frauen, sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Lebensgrundlagen, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Bestrafungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia treffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, etwa Inhaftierung aufgrund von "Verstößen gegen die Sittlichkeit" wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, und "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Einem beträchtlichen Teil der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden "Verstöße gegen die Sittlichkeit" zur Last gelegt. Es wird berichtet, dass weibliche Inhaftierte oft Tätlichkeiten sowie sexueller Belästigung und Missbrauch ausgesetzt sind. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen "Verstößen gegen die Sittlichkeit" Anlass zu Gewalt oder Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen. Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden. [...]". Auszug aus der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 02.10.2012, Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr: "[...] Zina (außerehelicher Geschlechtsverkehr): Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind.

dem Koran ist Zina verboten und wird in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft. Zina im afghanischen Strafgesetz: Zina stellt im afghanischen Strafgesetz von 1976 einen Straftatbestand dar (Artikel 426-429). Im Gesetz ist nicht klar festgelegt, was unter Zina zu verstehen ist. Deshalb werden Frauen oft der Zina beschuldigt, die vor häuslicher Gewalt oder vor Zwangsheirat fliehen. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Höchststrafe für Zina beträgt sieben Jahre. In Ausnahmefällen, unter anderem wenn die Frau verheiratet oder jemand minderjährig ist, beträgt die Höchststrafe zehn Jahre. Human Rights Watch dokumentierte verschiedene Fälle, bei denen Männer zu Haftstrafen wegen Zina verurteilt wurden. Sie wurden zu sechseinhalb, sechs beziehungsweise zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Zina und Scharia:

der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zu Steinigung. Auch Männer werden wegen Zina bestraft, doch Frauen werden häufiger und in der Regel härter bestraft. Die erste nach dem Fall der Taliban bekannt gewordene Bestrafungsaktion wegen Zina wurde im April 2005 von einer lokalen Jirga durchgeführt. Der Mann erhielt hundert Peitschenhiebe, die Frau wurde gesteinigt. [...]

UNHCR werden Konflikte wegen unerlaubten Beziehungen außerhalb oder vor der Ehe unter den involvierten Familien gelöst, der Staat interveniert meistens nicht. Ein afghanischer Anwalt geht davon aus, dass 90 Prozent der Fälle, bei denen ein Mann eine außereheliche Beziehung führt, nicht vor Gericht gebracht werden, da die Familien ihre Reputation nicht gefährden wollen. UNHCR wie auch der Anwalt weisen darauf hin, dass Konflikte bezüglich außerehelichen Beziehungen auch mit Kompensationszahlungen beigelegt werden: Dabei wird ein minderjähriges Mädchen aus der Familie des Mannes der Familie der Frau übergeben. Falls keine Lösung gefunden wird, kann es zum Ehrenmord am Mann und auch an der involvierten Frau kommen. Vor allem in ländlichen Gebieten sind Ehrenmorde häufig. Ehrenmord:

der Lawyers Union of Afghanistan werden Beziehungen vor oder außerhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau gesehen. Die Frau wie auch der Mann können bedroht und sogar getötet werden. Die Lawyers Union of Afghanistan berichtet, dass es in Afghanistan viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzung gibt, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. [...]".

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Seite 27 der Niederschrift der Verhandlung). Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren, da seine Identität - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente - nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben (Seite 27 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung); das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Geburtsorten, seinen Aufenthaltsorten, seiner Schulbildung, seiner Berufsausbildung bzw. Berufsausübung sowie seinem Familienstand und seinen Familienverhältnissen waren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel (vgl. etwa die Seiten 27 und 29f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet ist, ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung (Seiten 9 sowie 26 und 27 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; siehe dazu auch noch unten).Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Geburtsorten, seinen Aufenthaltsorten, seiner Schulbildung, seiner Berufsausbildung bzw. Berufsausübung sowie seinem Familienstand und seinen Familienverhältnissen waren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel vergleiche etwa die Seiten 27 und 29f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet ist, ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung (Seiten 9 sowie 26 und 27 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; siehe dazu auch noch unten). Die Feststellungen zu den Aktivitäten und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den im Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, Bestätigungen, Zeugnissen und Fotos (vgl. die Beilagen ./2 und ./5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) sowie den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa die Seiten 30ff der Niederschrift der Verhandlung).Die Feststellungen zu den Aktivitäten und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den im Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, Bestätigungen, Zeugnissen und Fotos vergleiche die Beilagen ./2 und ./5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) sowie den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche etwa die Seiten 30ff der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt keine Grundversorgung bezieht und die Familie in einer privat angemieteten Wohnung lebt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem sowie aus den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung (vgl. die Seiten 15 und 31 der Niederschrift der Verhandlung).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt keine Grundversorgung bezieht und die Familie in einer privat angemieteten Wohnung lebt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Grundversorgungsinformationssystem sowie aus den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vergleiche die Seiten 15 und 31 der Niederschrift der Verhandlung). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich aus den genannten Entscheidungen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf seinen plausiblen Angaben im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung (Seite 25 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Aufgrund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im gesamten Verfahren, insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere AS 57 zu 2184562-1; Seiten 19 und 33 der Niederschrift der Verhandlung) war festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom Vater und den drei Brüdern seiner Lebensgefährtin geschlagen wurde, nachdem diese erfahren haben, dass der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit seiner Lebensgefährtin gehabt hat. In kleineren Details bestehende und in einer Gesamtschau jedenfalls nicht tragfähige Unstimmigkeiten in den Erzählungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar aufgeklärt (Seiten 10, 22, 34 und 35 der Niederschrift der Verhandlung) und sind unabhängig davon - insbesondere auch in Anbetracht der sehr umfassenden und detailreichen Schilderungen - nicht geeignet, das stimmige Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in einer Weise zu beeinträchtigen, dass ihre Erzählungen deshalb insgesamt als unglaubwürdig zu beurteilen wären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin hinsichtlich des Ablaufes ihrer Beziehung bzw. der Reaktion der Familie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, als diese nur vom telefonischen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin erfuhr, war bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und fortgesetzt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Kern glaubhaft. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass der Beschwerdeführer sich an einer Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren durchgehend bemüht zeigte und im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung insbesondere einen persönlich glaubwürdigen Eindruck vermittelte. Er wirkte bestrebt, an ihn gerichtete Fragen konkret und wahrheitsgemäß zu beantworten, Ungereimtheiten innerhalb seiner Aussagen auszuräumen sowie von sich aus Beweismittel vorzulegen.Aufgrund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im gesamten Verfahren, insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche insbesondere AS 57 zu 2184562-1; Seiten 19 und 33 der Niederschrift der Verhandlung) war festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom Vater und den drei Brüdern seiner Lebensgefährtin geschlagen wurde, nachdem diese erfahren haben, dass der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit seiner Lebensgefährtin gehabt hat. In kleineren Details bestehende und in einer Gesamtschau jedenfalls nicht tragfähige Unstimmigkeiten in den Erzählungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar aufgeklärt (Seiten 10, 22, 34 und 35 der Niederschrift der Verhandlung) und sind unabhängig davon - insbesondere auch in Anbetracht der sehr umfassenden und detailreichen Schilderungen - nicht geeignet, das stimmige Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in einer Weise zu beeinträchtigen, dass ihre Erzählungen deshalb insgesamt als unglaubwürdig zu beurteilen wären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin hinsichtlich des Ablaufes ihrer Beziehung bzw. der Reaktion der Familie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, als diese nur vom telefonischen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin erfuhr, war bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und fortgesetzt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Kern glaubhaft. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass der Beschwerdeführer sich an einer Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren durchgehend bemüht zeigte und im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung insbesondere einen persönlich glaubwürdigen Eindruck vermittelte. Er wirkte bestrebt, an ihn gerichtete Fragen konkret und wahrheitsgemäß zu beantworten, Ungereimtheiten innerhalb seiner Aussagen auszuräumen sowie von sich aus Beweismittel vorzulegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im Bescheid betreffend den Beschwerdeführer (AS 325ff zu 2184562-1) zunächst aus, dass dieser den vorgebrachten Fluchtgrund nicht schlüssig und glaubhaft dargelegt habe. Einerseits habe er in der Erstbefragung angegeben, dass er Probleme mit den Taliban gehabt hätte, dazu jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nichts mehr erwähnt. Andererseits habe er in der Erstbefragung zu seinem Familienstand vorgebracht, verheiratet zu sein, in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dann aber erklärt, er sei nicht verheiratet und habe keine unehelichen Kinder. Er hätte zudem in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl immer von seiner "Frau" gesprochen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erörtert hat, dass er in der Erstbefragung nicht so genau nach seinen Fluchtgründen befragt worden sei (Seite 35 der Niederschrift der Verhandlung). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005, wonach die Erstbefragung sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, erscheint es schlüssig, dass der Beschwerdeführer neben der Verfolgung durch die Familie seiner Lebensgefährtin allgemein auch von einer Bedrohung durch die Taliban - zu welchen auch der Onkel seiner Lebensgefährtin gehört - gesprochen hat. Ein die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschütternder Widerspruch zu seinen späteren, darauf aufbauenden und stringenten Ausführungen kann nicht erkannt werden.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erörtert hat, dass er in der Erstbefragung nicht so genau nach seinen Fluchtgründen befragt worden sei (Seite 35 der Niederschrift der Verhandlung). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005, wonach die Erstbefragung sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, erscheint es schlüssig, dass der Beschwerdeführer neben der Verfolgung durch die Familie seiner Lebensgefährtin allgemein auch von einer Bedrohung durch die Taliban - zu welchen auch der Onkel seiner Lebensgefährtin gehört - gesprochen hat. Ein die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschütternder Widerspruch zu seinen späteren, darauf aufbauenden und stringenten Ausführungen kann nicht erkannt werden. Nachvollziehbar war auch die bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, dass er nach seiner Einreise nach Österreich Angst vor einer Trennung von seiner Lebensgefährtin gehabt und deshalb angegeben hätte, mit dieser verheiratet zu sein (AS 52 zu 2184562-1). Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er uneheliche Kinder habe, verneinte (AS 52 zu 2184562-1); allerdings war er kurz zuvor allgemein gefragt worden, ob er Kinder habe und hatte er diese Frage unter Angabe von Name und Geburtsdatum seiner Tochter bejaht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, wie auf Nachfrage dargetan, die Frage falsch verstanden haben könnte. Schließlich erscheint es auch nicht völlig lebensfremd, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin als seine Frau bezeichnen würde, ohne dabei von einer Ehefrau im Rechtssinn zu sprechen. Hinsichtlich der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als widersprüchlich erkannten Zeitangaben betreffend die Flucht der Familie des Beschwerdeführers in den Iran (AS 327 zu 2184562-1) - er habe angegeben, dass seine Familie sechs Monate nach seiner Ausreise in den Iran gegangen sei - ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Aktenwidrigkeit handelt: Der Beschwerdeführer erläuterte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass seine Familie sechs Monate nach seiner Ankunft in Österreich in den Iran gegangen sei (AS 51 zu 2184562-1). Berücksichtigt man dazu seinen einmonatigen Aufenthalt an der türkischen Grenze, den zweimonatigen Aufenthalt in Ankara sowie den rund zweimonatigen Aufenthalt in Griechenland und den übrigen Reiseweg (AS 54 zu 2184562-1), so ist die Schilderung des Beschwerdeführers, dass seine Familie erst über ein Jahr nach den Bedrohungen durch die Familie seiner Lebensgefährtin (die erstmals kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan stattgefunden haben, vgl. Seite 18f der Niederschrift der Verhandlung) ihr Haus in Afghanistan verkaufen und in den Iran flüchten konnte, schlüssig und chronologisch stimmig.Hinsichtlich der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als widersprüchlich erkannten Zeitangaben betreffend die Flucht der Familie des Beschwerdeführers in den Iran (AS 327 zu 2184562-1) - er habe angegeben, dass seine Familie sechs Monate nach seiner Ausreise in den Iran gegangen sei - ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Aktenwidrigkeit handelt: Der Beschwerdeführer erläuterte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass seine Familie sechs Monate nach seiner Ankunft in Österreich in den Iran gegangen sei (AS 51 zu 2184562-1). Berücksichtigt man dazu seinen einmonatigen Aufenthalt an der türkischen Grenze, den zweimonatigen Aufenthalt in Ankara sowie den rund zweimonatigen Aufenthalt in Griechenland und den übrigen Reiseweg (AS 54 zu 2184562-1), so ist die Schilderung des Beschwerdeführers, dass seine Familie erst über ein Jahr nach den Bedrohungen durch die Familie seiner Lebensgefährtin (die erstmals kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan stattgefunden haben, vergleiche Seite 18f der Niederschrift der Verhandlung) ihr Haus in Afghanistan verkaufen und in den Iran flüchten konnte, schlüssig und chronologisch stimmig. Den Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass ihre Familie zwar (offiziell bzw. ursprünglich, vor der Flucht) nicht von ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer, insbesondere nicht von deren Tragweite und der daraus resultierenden Schwangerschaft, wusste bzw. weiß. Allerdings führte, wie auch oben dargelegt, bloß der Umstand, dass die Familie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom telefonischen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin erfuhr, bereits dazu, dass der Vater und die Brüder der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer schlugen. Der Onkel sowie der Cousin der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welchem sie versprochen war, waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kenntnis von dem Kontakt (vgl. Seite 19 der Niederschrift der Verhandlung). Es ist allerdings naheliegend und vorstellbar, dass nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vom Bestehen einer Beziehung zwischen diesen ausgegangen wurde. Insofern ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schlüssig, dass nach ihrer Flucht zunächst der Vater und die Brüder seiner Lebensgefährtin seine Familie aufgesucht hätten und zwei Monate später auch der Cousin seiner Lebensgefährtin, welcher gedroht hätte, die Frauen der Familie des Beschwerdeführers zu entführen, weil dieser seine Lebensgefährtin entführt habe (AS 59 zu 2184562-1), sowie dass dem Beschwerdeführer durch die Familienangehörigen seiner Lebensgefährtin, insbesondere den Onkel und den Cousin, Verfolgung bis hin zur Ermordung aufgrund der außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin droht (Seiten 33 und 35 der Niederschrift der Verhandlung). Dieses Vorbringen steht auch im Einklang mit den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten, wonach sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe von weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft als Schande für die Familie betrachtet werden, Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein können, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen, und es zu Ehrenmorden kommen kann.Den Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass ihre Familie zwar (offiziell bzw. ursprünglich, vor der Flucht) nicht von ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer, insbesondere nicht von deren Tragweite und der daraus resultierenden Schwangerschaft, wusste bzw. weiß. Allerdings führte, wie auch oben dargelegt, bloß der Umstand, dass die Familie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom telefonischen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin erfuhr, bereits dazu, dass der Vater und die Brüder der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer schlugen. Der Onkel sowie der Cousin der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welchem sie versprochen war, waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kenntnis von dem Kontakt vergleiche Seite 19 der Niederschrift der Verhandlung). Es ist allerdings naheliegend und vorstellbar, dass nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vom Bestehen einer Beziehung zwischen diesen ausgegangen wurde. Insofern ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schlüssig, dass nach ihrer Flucht zunächst der Vater und die Brüder seiner Lebensgefährtin seine Familie aufgesucht hätten und zwei Monate später auch der Cousin seiner Lebensgefährtin, welcher gedroht hätte, die Frauen der Familie des Beschwerdeführers zu entführen, weil dieser seine Lebensgefährtin entführt habe (AS 59 zu 2184562-1), sowie dass dem Beschwerdeführer durch die Familienangehörigen seiner Lebensgefährtin, insbesondere den Onkel und den Cousin, Verfolgung bis hin zur Ermordung aufgrund der außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin droht (Seiten 33 und 35 der Niederschrift der Verhandlung). Dieses Vorbringen steht auch im Einklang mit den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten, wonach sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe von weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft als Schande für die Familie betrachtet werden, Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein können, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen, und es zu Ehrenmorden kommen kann. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer vorhält, dass er seine Lebensgefährtin auch ohne Zustimmung ihrer Eltern hätte heiraten können, ist dieser Einwand irrelevant, da eine allfällige künftige Eheschließung nichts an der (zuvor bestehenden) außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ändert. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten können nach obigen Erwägungen in einer Gesamtschau nicht als zu einer grundsätzlichen Widerlegung der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin geeignet angesehen werden. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat derzeit nicht zumutbar erscheint und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, ergibt sich sohin aus den diesem Verfahren zugrundeliegenden Länderberichten in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen, insbesondere der drohenden Verfolgung durch die Familie seiner Lebensgefährtin. Zudem ergibt sich auch aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten, dass das neue afghanische Strafgesetzbuch Zina (Geschlechtsverkehr zwischen einem nicht verheirateten Paar) unter Strafe stellt, wobei für den Fall, dass der Täter ledig ist, eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren vorgesehen ist, unter dem Einfluss der Scharia jedoch auch die Todesstrafe droht. Überdies besteht in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin wurde in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt, die von ihrem Rechtsvertreter wahrgenommen wurde. Dieser verwies insbesondere auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, wonach die Gruppe von Männern und Frauen, die gegen Moralvorstellungen verstoßen, als besonders schutzbedürftige Gruppe erwähnt werde. Zudem legte der Rechtsvertreter eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan betreffend "Wiederherstellung der Familienehre durch Ermordung des vorehelichen Sexualpartners bei der Volksgruppe der Tadschiken, Schutz durch Sicherheitsdienste" vom 09.02.2012 vor (siehe Beilage ./4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. 3.
  7. Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. etwa VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Genfer Flüchtlingskonvention judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss vergleiche etwa VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN). 3.2.2. Wie dargelegt, droht dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung bis hin zur Ermordung durch die Familie seiner Lebensgefährtin aufgrund seiner außerehelichen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt:Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt: Der Beschwerdeführer ist zum einen wegen seiner außer- bzw. vorehelichen sexuellen Beziehung einer Verfolgung bis hin zur Ermordung durch die Familie seiner Lebensgefährtin ausgesetzt und besteht zudem für den Beschwerdeführer auch das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen regierungsfeindlicher Kräfte zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden. Zwar stellt diese Bedrohung keinen Eingriff von "offizieller" Seite dar, das heißt, er ist von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet; es ist jedoch nach Lage des Falles anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Bedrohung durch die Familie seiner Lebensgefährtin und durch regierungsfeindliche Kräfte in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Es ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Personen bestünden, denen eine außer- bzw. voreheliche sexuelle Beziehung vorgeworfen wird; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Überdies ist

den Länderfeststellungen die Effektivität der afghanischen Polizei in Afghanistan und damit ausreichender staatlicher Schutz großteils nicht in dem nötigen Ausmaß gegeben. Für den Beschwerdeführer ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Hinblick auf die Gefahr eines Ehrenmordes durch die Familie seiner Lebensgefährtin und unverhältnismäßig harter Bestrafung durch regierungsfeindliche Kräfte ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die dem Beschwerdeführer wegen außer- bzw. vorehelicher sexueller Beziehung drohende Ermordung durch die Familie seiner Lebensgefährtin und harte Bestrafung durch regierungsfeindliche Kräfte weisen bereits deshalb eine Verbindung zu einem Konventionsgrund auf, weil eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise gegeben ist, womit dem Beschwerdeführer eine abweichende religiöse Überzeugung (zumindest) unterstellt wird (vgl. dazu VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0141).Die dem Beschwerdeführer wegen außer- bzw. vorehelicher sexueller Beziehung drohende Ermordung durch die Familie seiner Lebensgefährtin und harte Bestrafung durch regierungsfeindliche Kräfte weisen bereits deshalb eine Verbindung zu einem Konventionsgrund auf, weil eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise gegeben ist, womit dem Beschwerdeführer eine abweichende religiöse Überzeugung (zumindest) unterstellt wird vergleiche dazu VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0141). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen "moralischen Vergehen" werden - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - nach afghanischem Strafrecht, der Scharia und der traditionellen Rechtsprechung als (schwere) Straftat eingestuft. Damit wird der Zusammenhang zu einem weiteren Konventionsgrund, nämlich der (unterstellten) politischen Gesinnung, offenkundig: Das Handeln des Beschwerdeführers (bzw. das in Afghanistan angenommene strafrechtliche Delikt) ist im Hinblick auf die Nichttrennung von Religion und Staat in Afghanistan durchaus als gegen den islamischen Staat gerichtet (und damit als "politisch") anzusehen, weshalb die Verfolgung des Beschwerdeführers auch wegen seiner (unterstellten) "politischen Gesinnung" erfolgt und im Hinblick auf die völlige Unverhältnismäßigkeit drohender staatlicher Maßnahmen - wegen des Eingehens einer außerehelichen Beziehung nach dem neuen afghanischen Strafgesetzbuch Haftstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn der Täter ledig ist, sowie unter dem Einfluss der Scharia auch Todesstrafe - asylrelevant ist (vgl. dazu VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN), mag der Beschwerdeführer auch selbst nicht aus politischen Motiven, sondern ausschließlich aus persönlichen, privaten Gründen gehandelt haben.Das Handeln des Beschwerdeführers (bzw. das in Afghanistan angenommene strafrechtliche Delikt) ist im Hinblick auf die Nichttrennung von Religion und Staat in Afghanistan durchaus als gegen den islamischen Staat gerichtet (und damit als "politisch") anzusehen, weshalb die Verfolgung des Beschwerdeführers auch wegen seiner (unterstellten) "politischen Gesinnung" erfolgt und im Hinblick auf die völlige Unverhältnismäßigkeit drohender staatlicher Maßnahmen - wegen des Eingehens einer außerehelichen Beziehung nach dem neuen afghanischen Strafgesetzbuch Haftstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn der Täter ledig ist, sowie unter dem Einfluss der Scharia auch Todesstrafe - asylrelevant ist vergleiche dazu VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN), mag der Beschwerdeführer auch selbst nicht aus politischen Motiven, sondern ausschließlich aus persönlichen, privaten Gründen gehandelt haben. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über die zumutbare Möglichkeit verfügen würde, sich in Afghanistan in einer anderen Region niederzulassen, um der ihn treffenden Verfolgungsgefahr zu entgehen; eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer demnach nicht offen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund von (unterstellter) religiöser und politischer Gesinnung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund von (unterstellter) religiöser und politischer Gesinnung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 16.06.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 bis 4b AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 ("Asyl auf Zeit") finden daher

§ 75Abs. 24 Asyl

G 2005 im Verfahren des Beschwerdeführers keine Anwendung.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 16.06.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und

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