4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G) auf Zulassung als Fachkraft
G von (...), Staatsangehörigkeit Bosnien Herzegowina, im Unternehmen des betreffenden Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates
G abgewiesen.
Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslbG) auf Zulassung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslbG von (...), Staatsangehörigkeit Bosnien Herzegowina, im Unternehmen des betreffenden Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 a, AuslbG abgewiesen.
G auf Zulassung als Fachkraft
G von (...), Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, im Unternehmen des betreffenden Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates
G abgewiesen.1.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2019 wurde der Antrag vom 06.02.2019 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde
Paragraph 20 d, Absatz eins, des AuslbG auf Zulassung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslbG von (...), Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, im Unternehmen des betreffenden Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 a, AuslbG abgewiesen. Begründend dafür wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF dafür die für die in Anlage B des AuslbG angeführten Kriterien erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreiche. Seine Punkteanzahl belaufe sich insgesamt auf nur 19 Punkte. 1.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. 3.2. Zu Spruchteil A) Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.05.2019 wurde der Antrag vom 06.02.2019 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde
G auf Zulassung als Fachkraft
G von (...), Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, im Unternehmen des betreffenden Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates
G abgewiesen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.05.2019 wurde der Antrag vom 06.02.2019 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde
Paragraph 20 d, Absatz eins, des AuslbG auf Zulassung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslbG von (...), Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina, im Unternehmen des betreffenden Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 a, AuslbG abgewiesen. Begründend dafür wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF dafür die für die in Anlage B des AuslbG angeführten Kriterien erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreiche. Seine Punkteanzahl belaufe sich insgesamt auf nur 19 Punkte. Ohne Vollmacht der in der Arbeitgebererklärung vom 09.02.2019 angeführten anstelle des bosnischen Arbeitnehmers kontaktierbaren Person langte am 12.06.2019 bei der belangten Behörde ein Nachweis über die Bezahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 30,- durch die besagte Kontaktperson ein. Ein inhaltliches Beschwerdevorbringen fehlt. Nach "Beschwerdevorlage" am 19.08.2019 langte am 20.02.2020 beim BVwG ein per E-Mail eingebrachtes Ersuchen um Verfahrenseinstellung wegen Beschwerdezurückziehung ein. Im Betreff dieses E-Mails steht "Einstellen des Verfahrens zu" einer anderen siebenstelligen Geschäftszahl, als der Zahl, die im angefochtenen Bescheid angeführt ist. Unter diesem Schreiben steht wieder der Name der in der "Arbeitgebererklärung" vom 09.02.2019 unter "Angaben zur Person des Arbeitnehmers" angeführten Kontaktperson, wieder ohne Vollmacht. Begründet wurde die Beschwerdezurückziehung mit der langen "Wartezeit". Da im gegenständlichen Fall bei der belangten Behörde kein Beschwerdevorbringen, sondern am 12.06.2019 nur ein Nachweis über die Zahlung der Beschwerdegebühr und beim BVwG am 20.02.2020 ein Ersuchen um Verfahrenseinstellung, jeweils ohne Vollmacht und unter dem Namen der in der "Arbeitgebererklärung" angeführten anstelle des bosnischen Arbeitnehmers kontaktierbaren Person eingebracht wurde, und das Ersuchen um "Verfahrenseinstellung" wegen Beschwerdezurückziehung aufgrund "langer Wartezeit" bereits deswegen haltlos ist, weil mangels mängelfreier Beschwerde gar kein inhaltliches Beschwerdeverfahren vor dem BVwG eingeleitet werden konnte - die Beschwerdezurückziehung wegen "langer Wartezeit" spricht außerdem gegen ein jemals grundsätzlich bestandenes Interesse an einem Beschwerdeverfahren, war das bei der belangten Behörde am 12.06.2019 eingelangte als Beschwerde qualifizierte Einbringen als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. 3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G304.2222539.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.